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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Klimabezogene Berichterstattung – EU-Leitlinien für das Reporting

Dr. Corinna Boecker

 

Bedeutung und Umfang der nichtfinanziellen Berichterstattung haben in der jüngeren Vergangenheit erheblich zugenommen. Basierend auf EU-Vorgaben hat der deutsche Gesetzgeber mit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz bereits im April 2017 in den §§ 289b bis 289e HGB bzw. §§ 315b und 315c HGB Regelungen in Bezug auf die Pflicht und Ausgestaltung gesetzlich verankert. Um die Berichtspraxis bei der Erfüllung der Berichtspflichten zu unterstützen, hat die EU unverbindliche Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen (ABlEU vom 7.5.2017, C215, 1 f.) veröffentlicht. Diese wurden im Juni 2019 um Aspekte zur klimabezogenen Berichterstattung ergänzt (ABlEU vom 20.6.2019, C209, 1 f.).


 

 

Praxis-Info!

In § 289c Abs. 2 HGB (bzw. § 315c HGB) verlangt der Gesetzgeber für die nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung u.a. Angaben zu Umweltbelangen, die sich ausweislich des Gesetzestexts beispielsweise auf Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Luftverschmutzung, erneuerbare Energien oder den Schutz der biologischen Vielfalt beziehen können.

Die Ergänzung der unverbindlichen EU-Leitlinien zur nichtfinanziellen Berichterstattung um Aspekte eines Klima-Reportings soll als Orientierungshilfe die Ausgestaltung der entsprechenden Erläuterungen erleichtern. Im Fokus der EU-Leitlinien stehen Fragen der Wesentlichkeit von Angaben sowie klimabedingte Risiken, Abhängigkeiten und Chancen. Darüber hinaus greift die EU weitere Themen auf, wie beispielsweise den Aufbau der Angaben, Konzepte und notwendige Due-Diligence-Prozesse (bei der sorgfältigen Analyse und Bewertung eines Kaufobjekts).

Zur Festlegung der relevanten Berichtsinhalte sind zwei Blickrichtungen zu betrachten:

  • Bei der sog. inside-out-Berichterstattung geht es darum, aufzuzeigen, inwieweit sich aus der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens negative Klimaauswirkungen ergeben können.
  • Die sog. outside-in-Berichterstattung bezieht sich dagegen darauf, wie die aus dem Klimawandel kommenden Risiken selbst wiederum die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens beeinflussen können.

Um eine Entscheidung darüber zu treffen, welche Informationen berichtet werden müssen und welche nicht, unterscheiden die EU-Leitlinien zwischen zwei Wesentlichkeitsperspektiven, die nach unterschiedlichen Interessengruppen differenzieren:

  • Aus der Investorenperspektive sind – unter dem Gesichtspunkt einer finanziellen Wesentlichkeit – klimabezogene Daten relevant, die den Wert eines Unternehmens beeinflussen können, weil sie auf den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Unternehmens Bezug nehmen.
  • In ökologischer bzw. sozialer Hinsicht – und damit aus der Perspektive von z.B. Bürgern, Verbrauchern, Beschäftigten oder Geschäftspartnern – sind solche klimabezogenen Daten von Bedeutung, die sich mit den Auswirkungen des Unternehmens auf die Umwelt und die Gesellschaft befassen.

Beide zuvor genannten Perspektiven sollen in die Beurteilung der Bedeutungsrelevanz von Informationen einfließen. Zudem muss die Tatsache, dass sich mit dem Klima in Zusammenhang stehende Konsequenzen möglicherweise erst in viel späteren Jahren zeigen werden, bei einer vernünftigen Wesentlichkeitsbeurteilung in zeitlicher Hinsicht berücksichtigt werden. In die Wesentlichkeitsbeurteilung sollte darüber hinaus die gesamte Wertschöpfungskette eines Unternehmens, d.h. auch vor- und nachgelagerte Lieferketten, einfließen.

Bei der Identifikation der zu berichtenden klimabedingten Risiken unterscheiden die EU-Leitlinien auch zwischen

  • Risiken negativer Auswirkungen der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens auf das Klima (z.B. Ausstoß von Treibhausgasen, Nutzung von aus fossilen Brennstoffen gewonnener Energie etc.) und
  • Risiken negativer Auswirkungen des Klimas auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Diese werden zudem in
    – sog. Übergangsrisiken (z.B. technologische Risiken oder Marktrisiken) und
    – physische Risiken (akute oder chronische physische Risiken wie z.B. Stürme oder Temperaturveränderungen)

differenziert.

Zur Vermeidung einer einseitigen Berichterstattung empfehlen die EU-Leitlinien auch eine Berichterstattung über klimabezogene Chancen. Es geht hierbei darum, aufzuzeigen, wie ein Unternehmen Chancen identifiziert, die sich im Umfeld von klimabezogenen Risiken ergeben, und diese für sich nutzen möchte.

Darüber hinaus sollen die berichtspflichtigen Unternehmen auch über ihre Abhängigkeit von Natur-, Human- und Sozialkapital informieren. Bei einem Unternehmen aus der landwirtschaftlichen Erzeugung wäre mit Blick auf die Abhängigkeit von Naturkapital etwa auf die Risiken des Klimawandels in Bezug auf Verfügbarkeit von Wasser, Verlust an biologischer Vielfalt sowie Veränderungen in der Ertragsfähigkeit von Flächen und Böden einzugehen.

Die (betroffenen) Unternehmen sollten ihre internen Steuerungs- und Reportingsysteme bei Bedarf zeitnah so modifizieren, dass die für eine klimabezogene Berichterstattung erforderlichen Informationen aufbereitet werden können. Dies gilt nicht allein für den Fall, dass sie selbst zur Berichterstattung verpflichtet sind; denn es können auch entsprechende Daten für eine an einer anderen Stelle (z.B. im Konzern und/oder in der Lieferkette) bestehende Berichtspflicht verlangt werden. Unter Berücksichtigung der Wesentlichkeitsperspektiven und der identifizierten Risiken muss eine Informationsstrategie festgelegt werden.

 

WP/StB Dr. Corinna Boecker,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

BC 2/2020

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