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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Auswirkungen des Brexits auf befreiende Konzernabschlüsse

Dr. Julia Busch

 

Mit dem 31.12.2020 endet der Übergangszeitraum, der für die Beendigung der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (UK) in der EU durch den Brexit (im Januar 2020) festgelegt wurde. Nach Ansicht des Hauptfachausschusses (HFA) und des Fachausschusses Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW kann ein Konzernabschluss und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in UK zum Stichtag 31.12.2020, der durch einen britischen Wirtschaftsprüfer geprüft wird, noch befreiende Wirkung nach §§ 264 Abs. 3, 264b und 291 HGB entfalten.


 

 

Praxis-Info!

Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen beinhalten § 264 Abs. 3 HGB für Tochterunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft sowie § 264b HGB für Mutter- oder Tochterunternehmen in der Rechtsform einer haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaft (insbesondere GmbH & Co. KG) die Möglichkeit, sich von einzelgesellschaftlichen Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten zu befreien. § 291 HGB beinhaltet Befreiungsmöglichkeiten von einer Konzernrechnungslegungspflicht.

Eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Befreiungsmöglichkeiten ist, dass die betroffene Gesellschaft in den befreienden Konzernabschluss und den befreienden Konzernlagebericht eines Mutterunterunternehmens mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat einbezogen wird, der durch einen Abschlussprüfer im Sinne der EU-Abschlussprüferrichtlinie geprüft wird.

Nach Ansicht des HFA und des FAB des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) kann ein Konzernabschluss und Konzernlagebericht zum Stichtag 31.12.2020, der von einem Mutterunternehmen mit Sitz in UK aufgestellt wird, diese Voraussetzung noch erfüllen. Die Übergangsfrist nach dem Brexit endet mit Ablauf des 31.12.2020, sodass die Bedingung hinsichtlich des Sitzes des Mutterunternehmens in einem EU-Mitgliedstaat zum 31.12.2020 letztmals noch erfüllt ist. Dass die Prüfung des betreffenden Konzernabschlusses und Konzernlageberichts durch einen britischen Wirtschaftsprüfer erst nach Ablauf der Übergangsfrist abgeschlossen werden kann, steht dieser Beurteilung aus Sicht des HFA und des FAB nicht entgegen. Denn die Prüfungsdurchführung ist in einem solchen Fall – ohne wesentliche Änderung des die Abschlussprüfung regelnden nationalen Rechts in UK – noch als materiell im Einklang mit der EU-Abschlussprüferrichtlinie anzusehen.

 

 

Hinweis:

Für Abschlussstichtage ab dem 1.1.2021 ist hingegen – vorbehaltlich etwaiger weitergehender Vereinbarungen zwischen der EU und UK – nicht mehr von einem Erfüllen dieser Befreiungsvoraussetzung auszugehen.

 

 

WP/StB Dr. Julia Busch,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

BC 1/2021 

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