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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Grundbesitzbewertung: Berücksichtigung von Sachverständigengutachten

BC-Redaktion

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.12.2020

 

Das BFH-Urteil vom 5.12.2019 (II R 9/18) zum des Nachweis des niedrigeren gemeinen Grundbesitzwerts ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.


 

 

Bezüglich des Nachweises des niedrigeren gemeinen Grundbesitzwerts hält der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 5.12.2019 (II R 9/18) – in Anknüpfung an sein Urteil vom 11.12.2013 (II R 61/11, BStBl. II 2014, 363) – an seiner Auffassung fest. Demnach kann der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG (durch Vorlage eines Gutachtens) nur durch ein Gutachten erbracht werden, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat. Damit stellt sich der BFH gegen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden vom 19.2.2014 (BStBl. I 2014, 808).

Das BFH-Urteil vom 5.12.2019 (II R 9/18) ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Die Finanzverwaltung hält weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken verfügt, erbringen kann (siehe u.a. ErbStR 2019: R B 198 Abs. 3 S. 1). Dies sind Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind.

 

 

Praxis-Info!

Im Klartext heißt das: Der BFH vertritt eine strengere (restriktivere) Linie als die Finanzverwaltung bezüglich des Nachweises des niedrigeren gemeinen Werts (Verkehrswerts) von Grundstücken.

Nach Auffassung des BFH muss es sich um ein fachlich in besonderer Weise qualifiziertes Gutachten handeln. Beibringen könne dies nur ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger im Sinne der GewO (z.B. öffentlich bestellter Vermessungsingenieur). Das Gutachten eines Architekten beispielsweise würde nicht diesen Anforderungen genügen, sofern dieser kein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist. Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger verfüge über eine Doppelqualifikation, nämlich in fachlicher und persönlicher Hinsicht. So muss dieser beispielsweise einen Eid leisten auf seine Objektivität, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit. Die Bestellung kann durch u.a. eine Industrie- und Handelskammer, eine Architekten- oder Ingenieurkammer oder durch das Regierungspräsidium eines Landes erfolgen. Diese Vorgaben lassen sich nicht durch die Akkreditierung einer anderen Stelle ersetzen. Zumindest für Gerichtsverfahren kann dies eine Verschlechterung der Position des Steuerpflichtigen bedeuten, wenn er kein entsprechendes Gutachten vorgelegt hat.

Laut Finanzverwaltung müssen bei einem solchen Bewertungsgutachten für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts die Vorschriften des § 199 Abs. 1 BauGB beachtet werden. Das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg hat hierzu „Hinweise zur Anforderung an Verkehrswertgutachten bei der Bewertung des Grundbesitzes“ herausgebracht (vom 8.10.2014, 36-S 3229–2014#001).

 

Praxishinweis:

Die DIN EN ISO/IEC 17024 ist die einzige Art der Anerkennung für Sachverständige außerhalb der öffentlichen Bestellung und Vereidigung. Für die Zulassung zur Zertifizierung sind insbesondere erforderlich:

  • Qualifizierte Ausbildung im Fachbereich (hier: auf dem Gebiet der Grundstückswertermittlung)
  • Mehrjährige Berufspraxis im Fachbereich (hier: zur Grundstückswertermittlung)
  • Sachverständigenausbildung bei einem anerkannten Bildungsanbieter
  • Bestehen der Zertifizierungsprüfung.

 

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 2/2021

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