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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten

Daniel Scheffbuch

 

Zwar sind Fremdwährungsverbindlichkeiten grundsätzlich mit dem Wert im Zeitpunkt ihrer Begründung (Einstandskurs) zu bewerten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine Teilwertzuschreibung zulässig. Hierzu hatte der BFH zuletzt mehrere Streitfälle zu entscheiden.


 

Praxis-Info!

 

Hintergrund

Nach ständiger Rechtsprechung dürfen Fremdwährungsverbindlichkeiten in einer Steuerbilanz nur dann mit einem höheren Wert als dem Einstandskurs ausgewiesen werden, wenn die zum jeweiligen Bilanzstichtag aufgetretenen Änderungen des Wechselkurses voraussichtlich dauerhaft sein werden.

Im Urteil vom 10.2.2021 (Az.: IV R 18/18, vgl. Vorbericht von Thurow, BC 2021, 506, Heft 11) hatte der BFH über ein Fremdwährungsdarlehen zu entscheiden, das eine GmbH & Co. KG im Jahr 1999 in Schweizer Franken aufnahm. Zum Bilanzstichtag (31.12.2010) war der Kurswert des Schweizer Franken gegenüber dem Euro deutlich gestiegen. Dies führte entsprechend zu einem Anstieg des Rückzahlungsbetrags in Euro. Das Unternehmen vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Erhöhung des Kurswerts um eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung handelte, und führte eine Zuschreibung der Verbindlichkeit auf den Teilwert durch.

In einem zweiten Verfahren hatte der BFH einen ähnlich gelagerten Streitfall zu entscheiden, in dem eine GmbH ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken im Jahr 2008 zu einem Wechselkurs von 1,555 CHF/€ passiviert hatte (Urteil vom 2.7.2021, XI R 29/18). In der Folgezeit stieg der Wechselkurs des Schweizer Franken zum Euro stark an. Die Schweizerische Notenbank (SNB) gab zudem bekannt, dass kein Kurs unter 1,20 CHF/€ toleriert werde. Daraufhin nahm die GmbH in ihrer Bilanz für das Jahr 2011 eine Werterhöhung der Fremdwährungsverbindlichkeit auf den Teilwert vor.

In beiden beschriebenen Sachverhalten lagen aus Sicht der zuständigen Finanzämter keine voraussichtlich dauernden Werterhöhungen vor; daher wurden die vorgenommenen Teilwertzuschreibungen auf die Fremdwährungsdarlehen nicht anerkannt – zu Unrecht.

 

 

 

Lösung

 

Denn der BFH kommt zu einem anderen Ergebnis. Bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten fehle zwar die voraussichtliche Dauerhaftigkeit der Änderung des Wechselkurses regelmäßig, weil sich Wertunterschiede bis zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung grundsätzlich wieder ausgleichen können. Eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung eines Fremdwährungsdarlehens liegt nach der Auffassung des BFH aber u.a. dann vor, wenn sich die wirtschaftlichen und währungspolitischen Daten fundamental verändert haben. Eine solche Änderung sei anzunehmen, wenn sich die Verhältnisse zwischen den betroffenen Währungsräumen aus Sicht des Bilanzstichtags so außerordentlich und nachhaltig geändert haben, dass nicht angenommen werden kann, dass sich der Wechselkurs zu dem Zeitpunkt der Eingehung der Verbindlichkeit ohne Weiteres wieder einstellen werde.

Im Streitfall der GmbH & Co. KG bejahte der BFH eine solche fundamentale Änderung aufgrund der außerordentlichen Maßnahmen der Euro-Staaten zur Eindämmung der europäischen Staatsschuldenkrise im Jahr 2010. Es habe nicht mehr davon ausgegangen werden können, dass sich die Währungsschwankungen innerhalb der Laufzeit der Verbindlichkeit ausgleichen würden.

Im zweiten Streitfall sprachen für den BFH am Bilanzstichtag ebenfalls mehr Gründe für die dauernde Werterhöhung als dagegen. Da die SNB bewusst in den Kursverlauf eingegriffen habe, ergebe sich dadurch eine nachhaltige Kursveränderung, welche zu einer Teilwertzuschreibung berechtigt.

 

 

Praxishinweise:

  • Steuerpflichtige können nun auf der Grundlage dieser BFH-Rechtsprechung unabhängig von der Restlaufzeit steuermindernde Teilwertzuschreibungen vornehmen, wenn sich aufgrund einer fundamentalen Änderung abzeichnet, dass sich der ursprüngliche Wechselkurs nicht mehr einstellen wird. Die Feststellungslast für das Vorliegen eines solchen fundamentalen Ereignisses trägt allerdings der Steuerpflichtige.
  • Ergänzend ist noch für den umgekehrten Fall der Teilwertabschreibung auf das BFH-Urteil vom 9.6.2021 (Az.: I R 32/17) zu verweisen. Hier ging es um die Einkünftekorrektur nach dem Außensteuergesetz (AStG) bei Teilwertabschreibungen auf unbesicherte Darlehensforderungen im Konzern. Ob ein unbesichertes Konzerndarlehen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls fremdvergleichskonform ist, hängt davon ab, ob auch ein fremder Dritter – ggf. unter Berücksichtigung möglicher Risikokompensationen – das Darlehen unter gleichen Bedingungen ausgereicht hätte. Als „fremde Dritte“ kommen insoweit nicht nur Banken, sondern auch andere Kreditgeber in Betracht, wenn es für die konkrete Finanzierung einen Markt gibt, auf dem solche Kreditgeber tätig sind.

 

WP/StB Daniel Scheffbuch, Head of Tax, PKF WULF & PARTNER, Stuttgart

BC 1/2022 

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