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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Selbstständige: Ansprüche aus Versicherungsvertrag als Betriebsvermögen

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 15.11.2011, VIII R 34/09

 

  1. Beitragszahlungen für versicherte Betriebsrisiken stellen Betriebsausgaben dar.
  2. Versicherungsleistungen für den Eintritt betrieblich veranlasster Schadenfälle sind als Betriebseinnahmen zu erfassen.

[Leitsatz d. Red.]

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein freiberuflicher Techniker hatte eine Gruppenunfallversicherung, welche alle Unfälle des täglichen Lebens mit abdeckte, für sich und seine drei Mitarbeiter abgeschlossen. Die Versicherungsprämien wurden als Betriebsausgaben erfasst.

Nachdem der Techniker außerhalb seines Betriebs einen Unfall erlitt, erhielt er die im Rahmen der Gruppenunfallversicherung vereinbarten Übergangsleistungen. Die Übergangsleistungen wurden nicht als Betriebseinnahmen erfasst.

Das Finanzamt kam jedoch im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung zu dem Schluss, die Gruppenunfallversicherung sei durch die Erfassung der Versicherungsprämien als Betriebsaufwand dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Entsprechend führen Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu Betriebseinahmen.

 

 

Lösung

Der BFH stellt in seinem am 28.3.2012 veröffentlichten Urteil klar, dass Leistungen an und von Versicherungen nur insoweit dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind, als das versicherte Risiko durch den Betrieb veranlasst ist. 

 

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Abb.: Aufteilung von betrieblich und privat veranlassten versicherten Risiken

 

Der Frage, welche Aufwendungen von der Versicherung ersetzt werden, kommt dagegen keine Bedeutung zu. Im Ausgangsfall wurde die Versicherungsleistung durch einen Unfall (kein Betriebsunfall) ausgelöst. Das versicherte Risiko ist hier privat veranlasst. Von daher stellen die Versicherungsleistungen keine Betriebseinnahmen dar. Im Umkehrschluss stellen die Prämien, welche zur Versicherung eines privat veranlassten Risikos dienen, keine Betriebsausgaben dar.

 

 

Praxishinweis:

In der Praxis werden häufig für Selbstständige sog. Praxisausfall- oder Betriebsunterbrechungsversicherungen angeboten, die eine Kombination aus betrieblich und privat veranlassten Risiken abdecken. Bei diesen Versicherungen ist eine Aufteilung der gezahlten Versicherungsprämie in betrieblich und privat veranlasste Aufwendungen vorzunehmen. Da die Versicherungen in der Regel modular aufgebaut sind, lässt sich relativ leicht ermitteln, wie hoch die auf die betrieblich veranlassten Risikomodule entfallende Prämie ist.

Im Falle einer Inanspruchnahme der Versicherung ist zu prüfen, für welche Art des versicherten Risikos (betrieblich oder privat) die Inanspruchnahme erfolgte. Zahlungen einer Versicherung aus einer Inanspruchnahme für den Eintritt betrieblich veranlasster Risiken stellen in vollem Umfang Betriebseinahmen dar. Umgekehrt führen Versicherungsleistungen für den Eintritt privat veranlasster Risiken nicht zu Betriebseinnahmen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Operational Risk Manager Corporate Finance, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

BC 4/2012 

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