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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Abzug von Aufwendungen für die Einführung und Implementierung von Software

Christian Thurow

FG München, Urteil vom 4.2.2021, 10 K 3084/19 (Revision zugelassen)

 

Betriebsbereitschaftskosten sind grundsätzlich zu aktivieren. Dies umfasst auch die Implementierungskosten einer Software. Doch teilen diese in der Regel das Schicksal der Anschaffungs(haupt-)kosten, wie das Finanzgericht (FG) München klarstellt.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine Unternehmensgruppe führte eine individualisierte SAP-Systemlandschaft von einer darauf spezialisierten Firma ein. Für die Nutzung der Systemlandschaft waren quartalsweise Lizenzzahlungen zu leisten. Die Implementierung wurde von der Entwicklungsfirma vorgenommen.

Aus Sicht des Finanzamts waren die Kosten für die Implementierung als Betriebsbereitschaftskosten den Anschaffungskosten zuzurechnen und zu aktivieren. Nach Auffassung der Klägerin hingegen stellt die individualisierte Implementierung kein eigenständiges Wirtschaftsgut dar, sodass eine Aktivierung ausscheidet.

 

 

Lösung

Auch das FG München sieht im vorliegenden Fall keinen Anlass zur Aktivierung der Implementierungskosten. Zwar sind grundsätzlich die Kosten für die Implementierung angeschaffter Software als Betriebsbereitschaftskosten zu den Anschaffungskosten für das Nutzungsrecht an der Software zu aktivieren. Entscheidend hierfür ist aber, dass die Software selbst aktivierungsfähig ist. Dies ist nicht der Fall, wenn für das Nutzungsrecht an der Software laufende Entgelte zu zahlen sind, da dann ein schwebendes Geschäft vorliegt. Dessen Anschaffungskosten dürfen nach den Grundsätzen für schwebende Geschäfte nicht aktiviert werden.

Weil im Ausgangsfall vierteljährliche Lizenzzahlungen für die Nutzung anfallen, liegt ein solches schwebendes Geschäft vor und eine Aktivierung des Nutzungsrechts an der Software als immaterielles Wirtschaftsgut scheidet aus. Das Aktivierungsverbot der Anschaffungs(haupt-)kosten wirkt sich auch auf die Betriebsbereitschaftskosten aus.

Auch eine Aktivierung der Implementierungsleistung als selbstständiges – von dem Nutzungsrecht an der Software verschiedenes – Wirtschaftsgut kommt in der Regel nicht infrage. Die Implementierung ist ohne das Nutzungsrecht wertlos und stellt somit kein vom Nutzungsrecht zu unterscheidendes Wirtschaftsgut dar. Es fehlt an einer selbstständigen Bewertbarkeit.

Somit sind die Implementierungskosten im Ausgangsfall direkt als Aufwand zu erfassen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 7/2021 

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