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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Berücksichtigung einer Leasingsonderzahlung bei Anwendung der sog. Kostendeckelungsregelung zur Privatnutzung betrieblicher Kfz

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 17.5.2022, VIII R 26/20

 

Die private Nutzung eines Firmenwagens löst auf Ebene des Steuerpflichtigen einen geldwerten Vorteil aus. Dieser kann pauschal mithilfe der sog. 1%-Bruttolistenpreisregelung ermittelt werden. Übersteigt der ermittelte geldwerte Vorteil die tatsächlich angefallenen Kosten, so sieht das BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl. I 2009, 1326, eine Begrenzung der pauschalen Wertansätze (die sog. Kostendeckelung) vor. Doch – welche Kosten sind beim Leasing eines Fahrzeugs und der Ermittlung des Gewinns mittels Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) anzusetzen?

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger betrieb eine Zahnarztpraxis und ermittelte seinen Gewinn mittels EÜR. Der Kläger leaste einen Pkw, der unstreitig zu mehr als 50% betrieblich genutzt wurde. Neben der monatlichen Leasingrate wurde zu Beginn der dreijährigen Leasinglaufzeit eine Leasingsonderzahlung in Höhe von rund 22.000 € geleistet. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt; der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung wurde mittels der 1%-Bruttolistenpreisregelung ermittelt. Der Kläger deckelte den errechneten geldwerten Vorteil auf die Höhe der tatsächlich angefallenen Fahrzeugkosten, wobei die Leasingsonderzahlung außer Betracht blieb.

Aus Sicht des Finanzamts und des erstinstanzlichen Finanzgerichts war dagegen bei der Anwendung der Regelung zur Kostendeckelung die geleistete Leasingsonderzahlung gleichmäßig über den Leasingzeitraum zu verteilen.

 

 

Lösung

Der BFH folgt der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht. Möglich ist es, die Kostendeckelungsregelung dahingehend auszulegen, die Leasingsonderzahlung auch im Fall der Gewinnermittlung durch EÜR so in die Gesamtkosten des Kfz einzubeziehen, dass sie auf die Laufzeit des Leasingvertrags verteilt wird.

Zwar werden die Ausgaben in der EÜR im Jahr des Abflusses erfasst, doch hat dies keine Auswirkung auf die Ermittlung der Höhe der Privatentnahme. Hier ist es nicht zu beanstanden, wenn die Leasingsonderzahlung gleichmäßig auf die Laufzeit aufgeteilt wird. Durch die einmalige Leasingsonderzahlung wird ein Großteil der Fahrzeugkosten entsprechend der vertraglichen Gestaltung in ein einzelnes Nutzungsjahr vorverlagert. Ohne eine entsprechende gleichmäßige Aufteilung der Sonderzahlung würde der Sinn der 1%-Bruttolistenpreisregelung unterlaufen und eine ungleiche Besteuerung im Vergleich zu einer Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich bzw. mittels Bilanz (wo es automatisch zur Bildung eines entsprechenden Rechnungsabgrenzungspostens kommen würde) erzielt.

Da im Ausgangsfall bei Einbeziehung der Leasingsonderzahlung die tatsächlichen Kosten den ermittelten geldwerten Vorteil übersteigen, kommt es hier nicht zu einer Kostendeckelung.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

BC 9/2022 

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