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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Mahlzeitengewährung an Arbeitnehmer ab 2015

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 16.12.2014, IV C 5 – S 2334/14/10005

 

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1.1.2015 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt.

Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2015 sind – teilweise – durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 28.11.2014 (BGBl. I 2014, 1799) festgesetzt worden. Die Werte wurden nicht angepasst und betragen daher weiterhin

a) für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 €,

b) für ein Frühstück 1,63 €.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR 2015 sowie auf das BMF -Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24.10.2014 (BStBl. I 2014, S. 1412) hingewiesen.

 

 

Praxis-Info!

Der Sachbezugswert gilt bei Abgabe einer unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeit (einschließlich der üblichen Getränke) unabhängig davon, ob der Arbeitgeber selbst eine Kantine betreibt bzw. verpachtet oder ob er an eine Gaststätte oder vergleichbare Einrichtung Barzuschüsse oder andere Leistungen zur Verbilligung der Mahlzeiten erbringt. Der steuerpflichtige Sachbezug ist somit unabhängig vom Ort der Essenseinnahme (Betriebskantine oder Gaststätte) und der Art der Zuzahlung (Essensmarken oder Barzuschuss) durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer selbst sowie der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers gegeben, sofern folgende Voraussetzung vorliegt: Der eigene finanzielle Beitrag des Arbeitnehmers zur Mahlzeit unterschreitet den anteiligen amtlichen Sachbezugswert.

Für diese Sachbezugswerte wird eine Pauschalsteuer von 25% erhoben, die dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil anzurechnen ist (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 1a EStG); Sozialabgaben werden nicht erhoben. Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil fällt nicht an, wenn der Arbeitnehmer eine Zuzahlung in Höhe des Sachbezugswerts leistet. In der Praxis sind zwei Varianten denkbar:

  • Bei Gewährung unentgeltlicher Mahlzeiten gehört stets der amtliche Sachbezugswert zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
  • Werden Mahlzeiten verbilligt abgegeben, so gehört nur der Differenzbetrag zwischen den Zuzahlungen des Arbeitnehmers und dem amtlichen Sachbezugswert zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

 

 

Praxishinweise:

  • Die Lohnsteuer kann auch seit 1.1.2014 weiterhin mit einem Pauschsteuersatz von 25% erhoben werden, wenn dem Arbeitnehmer Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Auswärtstätigkeit gezahlt werden. Voraussetzung: Diese Vergütungen übersteigen die dem Arbeitnehmer zustehenden Verpflegungspauschalen – ohne Anwendung der Kürzungsregelung für die Mahlzeitengestellung! (R 40.2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 1 LStÄR 2015) – um nicht mehr als 100% (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG). Was das konkret bedeutet, illustriert Plenker an einem Beispiel im Januarheft, BC 2015, 18.
  • Übersteigt der Wert der Mahlzeit (einschließlich Getränke) den Betrag von 60 € (inkl. Umsatzsteuer – „Belohnungsessen“), ist sie mit ihrem tatsächlichen Wert als Arbeitslohn anzusetzen (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 Sätze 1 und 2 LStR 2015). Eine Zuzahlung des Arbeitnehmers ist auf den tatsächlichen Preis anzurechnen. Bezahlt der Arbeitnehmer das Getränk, weil der Arbeitgeber nur das Essen, nicht aber die Getränke stellt, ist die Zahlung des Getränks durch den Arbeitnehmer nicht auf den tatsächlichen Preis der Mahlzeit anzurechnen (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 Sätze 3 und 4 LStR 2015). Gegebenenfalls kann allerdings die „44-€-Freigrenze“ (pro Kalendermonat) für Sachbezüge in Anspruch genommen werden, da es sich bei der Mahlzeitengestellung um einen Sachbezug handelt (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
  • Seit dem Veranlagungszeitraum 1998 werden Essensmarken nicht mehr generell als Sachbezug mit dem amtlichen Sachbezugswert erfasst, falls die Kantine nicht vom Arbeitgeber selbst betrieben wird. Übersteigt der (Verrechnungs-)Wert der Essensmarke den amtlichen Sachbezugswert um mehr als 3,10 € (im Veranlagungszeitraum 2015 > 6,10 €), ist dieser Wert als Einnahme anzusetzen (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 Buchst. cc LStR).

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 1/2015

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