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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Periodengerechte Zuordnung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

BC-Redaktion

BFH-Urteil vom 1.8.2007, XI R 48/05

Eine für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldete und zu Beginn des Folgejahres entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe im vorangegangenen Veranlagungszeitraum abziehbar.

 

 

Praxis-Info!

 

 

Problemstellung

 

Ein Unternehmensberater behandelte die am 6.1.2000 für das 4. Quartal 1999 entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung als Betriebsausgabe des Jahres 1999. Begründung: Bei den Umsatzsteuer-Vorauszahlungen handele es sich um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG), die kurze Zeit nach dem Jahreswechsel (am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums) abflössen.

Das Finanzamt hingegen erkannte die abzuführende Umsatzsteuer nicht als „regelmäßig“ wiederkehrende Ausgabe an. Regelmäßig wiederkehrend (im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG) sei allenfalls die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, nicht hingegen die Pflicht zur Entrichtung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung.

 

 

Lösung

 

Nach Auffassung des BFH ist die für das 4. Quartal 1999 zu leistende Umsatzsteuer-Vorauszahlung in diesem Veranlagungszeitraum als Betriebsausgabe abzuziehen. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, angefallen sind, gelten (gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG) als in diesem Kalenderjahr abgeflossen.

 

Praxishinweis:

  • Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres abgeflossen; als „kurze Zeit“ gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen. Zudem gehören die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, die Betriebsausgaben und nicht nur durchlaufende Posten sind, wirtschaftlich zum abgelaufenen Kalenderjahr.
  • Die Vorsteuer-Erstattungen für das 4. Quartal eines Kalenderjahres werden regelmäßig erst nach Ablauf von 10 Tagen im nachfolgenden Jahr ausbezahlt, da das Finanzamt diese (gemäß § 168 Satz 2 AO) einer Prüfung zu unterziehen hat. Diese Betriebseinnahme wird somit – im Unterschied zu den Umsatzsteuer-Vorauszahlungen – nicht im vorangegangenen Kalenderjahr erfasst.

 

[Anm. d. Red.]

 

BC 11/2007

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