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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Privatnutzung eines Firmenwagens: Berechnung des geldwerten Vorteils mit der sog. Escape-Klausel

BC-Redaktion

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.3.2015, 15 K 296/15 E

 

Werden bei der Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Firmenfahrzeugs zur privaten Nutzung die Zuzahlungen des Arbeitnehmers berücksichtigt, gilt Folgendes: Diese Zuzahlungen dürfen bei der individuellen Berechnung der tatsächlichen Kosten (nach der sog. Escape-Klausel bzw. Fahrtenbuchmethode) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht in Abzug gebracht werden.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein Arbeitnehmer hatte mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die private Nutzung eines Firmen-Kfz geschlossen. Der geldwerte Vorteil, bemessen nach der sog. 1%-Bruttolistenpreisregelung, wurde monatlich versteuert.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung machte der Arbeitnehmer geltend, den geldwerten Vorteil nach der sog. Escape-Klausel auf der Grundlage einer individuellen Berechnung der tatsächlichen Kosten zu bemessen; hiernach ergab sich ein Nutzungswert von 2.973,31 €. Der Arbeitnehmer machte rechnerisch folgenden Korrekturbetrag geltend:

 

Pkw-Nutzungswert

2.973,31 €

./. Bislang zugrunde gelegter geldwerter Vorteil

- 6.368,24 €

./. Zuzahlung zur Leasingrate

- 3.239,14 €

= Korrekturbetrag

6.634,07 €

 

 

Das Finanzamt setzte dagegen mit Bescheid vom 27.6.2014 einen Korrekturbetrag von lediglich 3.394,93 € an (2.973,31 € ./. 6.368,24 €); die Zuzahlung zur Leasingrate sei ausweislich der Gehaltsabrechnungen bereits bei der Bemessung des pauschalen Nutzungswerts nach der 1%-Bruttolistenpreismethode mindernd in Ansatz gelangt.

 

 

Lösung

Das Finanzamt hat die Berechnung des geldwerten Vorteils zutreffend vorgenommen.

Aus den vom Arbeitnehmer vorgelegten Gehaltsabrechnungen ergibt sich, dass bereits der vom Arbeitgeber angesetzte Nutzungswert von 6.368,24 € (1%-Bruttolistenpreisregelung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) um die Leasingzuzahlung des Arbeitnehmers gemindert war. Die Berechnung des Nutzungswerts nach der sog. 1%-Bruttolistenpreisregelung bei der pauschalen Versteuerung durch den Arbeitgeber wurde in den Gehaltsabrechnungen wie folgt vorgenommen:

 

 

Ausgangspunkt: 1% des Bruttolistenpreises des jeweiligen Fahrzeugs

5 x 622 € = 3.110 €

4 x 771 € = 3.084 €

3 x 771 € = 2.313 €

 

 

 

 

 

Zwischenbetrag

8.507,00 €

Minderung um einbehaltene pauschale Geldleistungen

 

5 x 106 € =    530 €

4 x 406 € = 1.624 €

3 x 365 € = 1.095 €

 

 

 

Zwischenminderungsbetrag

- 3.249,00 €

+ Erhöhung um 3 x 370,08 € =

+ 1.110,24 €

= Arbeitslohn

6.368,24 €

 

 

Die vom Arbeitnehmer angeführten „Zuzahlungen Leasingrate“ von gesamt (Januar bis Dezember) 1.703,29 € und „Zuzahlungen MwSt Leasingrate“ von gesamt 1.535,85 €, insgesamt 3.239,14 €, sind – wie sich aus den Gehaltsabrechnungen ergibt – in dem versteuerten Pauschalbetrag von 6.368,24 € nicht enthalten. Mangels Versteuerung im pauschalen Verfahren der 1%-Bruttolistenpreisregelung entfällt umgekehrt auch ein Abzug im vorliegenden Verfahren; insoweit hat der Arbeitnehmer keine Aufwendungen getragen bzw. ist von vorneherein nicht belastet worden.

 

Hinweis:
In § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ist die sog. Escape-Klausel geregelt, wonach bei Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nicht die sog. 1%-Bruttolistenpreisregelung, sondern die aus dem Fahrtenbuch entnommenen Werte maßgeblich sind.

 

[Anm. d. Red.] 


 

BC 12/2015

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