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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Erhalt von Bestechungsgeldern: Spätere Herausgabe an den Arbeitgeber

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 16.6.2015, IX R 26/14

 

Trotz verschärfter Compliance-Regeln (u.a. zur Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen) sowie drastischeren Strafen kommt es immer wieder zu Bestechungszahlungen zwischen Lieferanten und Einkäufern. Neben den strafrechtlichen Aspekten kann dies auch negative steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen, wie ein am 14.10.2015 veröffentlichtes Urteil des BFH zeigt.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger war bei der X-GmbH für die Vergabe von Aufträgen zuständig. In den Jahren 2000 bis 2005 erhielt er für die Bevorzugung eines bestimmten Auftragnehmers von diesem Bestechungszahlungen in Höhe von 1,9 Mio. €. Die Zahlungen erfolgten über Scheinrechnungen der Ehefrau des Klägers an den Auftragnehmer.

Nach Aufdeckung der Bestechungssituation verpflichtete sich der Kläger, einen Betrag in Höhe von 1,2 Mio. € zur Schadenswiedergutmachung an den Arbeitgeber zu zahlen. Darüber hinaus verzichtete der Kläger auf eine Abfindung sowie auf sämtliche Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung. Die sich hieraus ergebende Gesamtsumme von 1,4 Mio. € machte der Kläger als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.

Sowohl das Finanzamt als auch das erstinstanzliche Finanzgericht lehnten eine Berücksichtigung bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ab.

 

 

Lösung

Der BFH folgt der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht. Wie das Finanzgericht zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei den Bestechungsgeldern um Einkünfte aus sonstigen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG. Dementsprechend ist die Zahlung an den Arbeitgeber in Höhe von 1,2 Mio. € in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen, da sie im direkten Zusammenhang mit den Bestechungsgeldern steht. Nach gängiger Rechtsprechung von BGH und Bundesarbeitsgericht (BAG) besteht nämlich ein Herausgabeanspruch des Arbeitgebers auf die gezahlten Schmiergelder. Bei der Erfassung als Werbungskosten ist, wie vom Finanzgericht richtig erkannt, das Verlustausgleichsverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG zu beachten: „Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden.“

Anders verhält es sich mit dem Verzicht des Klägers auf Abfindung und Pensionsansprüche, da dieser nicht in einem direkten Zusammenhang mit dem Zufluss der Bestechungsgelder steht. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Schadenswiedergutmachung gegenüber dem Arbeitgeber. Darüber hinaus sind diese Beträge dem Arbeitgeber noch gar nicht zugeflossen, weshalb ein Verzicht auf sie auch keinen Abfluss im Sinne des § 11 Abs. 2 EStG darstellt.

Soweit der Kläger vorträgt, es handele sich bei der Zahlung an den Arbeitgeber um negative Einkünfte, ist dem nicht zu folgen. Die Annahme negativer Einkünfte setzt laut BFH voraus, dass die Einnahmen an den zuvor Zahlenden zurückgezahlt werden. Dies ist hier nicht der Fall, da die Rückzahlung nicht an den Auftragnehmer, sondern an den Arbeitgeber erfolgt.

Somit ist die Rückzahlung zwar als Werbungskosten anzusehen, kann durch die Beschränkungen des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG (siehe oben) jedoch nur mit anderen sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG verrechnet werden. Zwar können die Werbungskosten im unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum gewinnmindernd berücksichtigt werden, aber wiederum nur innerhalb der speziellen Einkunftsart. Die nicht genutzten Werbungskosten können vorgetragen werden und in den folgenden Perioden mit Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG verrechnet werden.

 

 

Praxishinweis:

Umgekehrt sind die im Zusammenhang mit Zahlungen von Schmiergeldern (im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG) anfallenden Kosten nicht abzugsfähig. Das Abzugsverbot erfasst nicht nur den unmittelbar durch den Vorteil veranlassten strafrechtlichen Aufwand (z. B. Nominalbetrag der Geldleistung, Sachzuwendungen), sondern auch „damit zusammenhängende Aufwendungen“ (z. B. Reisekosten, Beratungskosten). Verteidigungs- und Gerichtskosten, die im Umfeld der Straftat anfallen, sind ebenfalls nicht abziehbar.

 

 Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Lead Auditor Europe in der Internen Revision, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 11/2015

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