BMF-Schreiben vom 8.2.2016, IV C 5 – S 2334/13/10001; DOK 2016/0087484
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass bei Zukunftsicherungsleistungen Arbeitslohn in Form von Barlohn vorliegt, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer – wirtschaftlich betrachtet – die Beiträge für die Zukunftsicherung zur Verfügung stellt.
Die 44-€-Freigrenze für Sachbezüge kann daher – wegen des Vorliegens von Barlohn – nicht angewendet werden. Dies gilt auch bei der Verschaffung von Versicherungsschutz, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer oder versicherte Person ist.
Praxis-Info!
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die betriebliche Kranken- und Pflegeversicherung, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in Form einer vom Arbeitgeber finanzierten Gesundheitskarte gewähren (sog. PlusCard). Durch diese sog. PlusCard besteht Versicherungsschutz für Zusatzleistungen, wie z.B. ambulanter Terminservice, Zweitmeinung, Chefarztbehandlung, Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer. Auch in diesen Fällen ist hinsichtlich des Versicherten-/Kartenbeitrags von Barlohn des Arbeitgebers zugunsten des Arbeitnehmers auszugehen, der eine Anwendung der 44-€-Freigrenze ausschließt.
Mitarbeiter der BC-Redaktion
BC 3/2016
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