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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Häusliches Arbeitszimmer rechtfertigt keine Berücksichtigung der Aufwendungen für gemischt genutzte Nebenräume

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 17.2.2016, X R 26/13

 

Die neuere BFH-Rechtsprechung legt strenge Kriterien für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers an. Liegt unstreitig ein häusliches Arbeitszimmer vor, so stellt sich die Frage, ob auch Aufwendungen für sog. Nebenräume (Flur, Bad, Küche) berücksichtigungsfähig sind. Der BFH hat dies nun abschließend und eindeutig geklärt.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Klägerin verfügte als Selbstständige unstreitig über ein häusliches Arbeitszimmer, welches den beruflichen Mittelpunkt ihrer Tätigkeit darstellte. Die Aufwendungen für dieses Arbeitszimmer sind vom Finanzamt als Betriebsausgaben anerkannt. Darüber hinaus machte die Klägerin aber auch Aufwendungen für die anteilige Nutzung von Nebenräumen wie Küche, Bad und Flur geltend.

Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an, da die Nebenräume ihrer Ausstattung nach keine Arbeitszimmer, sondern vielmehr der privaten Lebensführung der Klägerin zuzurechnen seien. Ein teilweiser Abzug der Kosten sei nicht möglich, da der BFH in seiner neueren Rechtsprechung die Aufteilung gemischter Aufwendungen nicht erlaube, wenn private und berufliche Nutzung untrennbar zusammenfallen. Dies ist hier der Fall, da sich für die Nebenräume kein verlässlicher Aufteilungsmaßstab ermitteln lässt.

Aus Sicht der Klägerin ist beim Fehlen eines Aufteilungsmaßstabs eine hälftige Aufteilung der Kosten sachgerecht. Außerdem wären bei der Anmietung von Büroräumen die Kosten für die hierfür gemieteten Nebenräume automatisch vollumfänglich abzugsfähig.

 

 

Lösung

Laut der Rechtsprechung des Großen Senats sind Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum nicht abziehbar, wenn dieser Raum sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch – in mehr als nur untergeordnetem Umfang – zu privaten Zwecken genutzt wird. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Bewertung der Abzugsfähigkeit von Nebenräumen.

Im Ausgangsfall sind Bad, Küche und Flur unstreitig in die häusliche Sphäre der Klägerin eingebunden und werden in mehr als nur untergeordnetem Umfang privat genutzt. Eine Berücksichtigung dieser Kosten als Arbeitszimmer scheidet damit aus. Auch der Einwand der Klägerin, wonach bei einem gesondert angemieteten Bürotrakt sämtliche Kosten abziehbar wären, greift nicht. In einem solchen Fall wäre schon allein durch die räumliche Trennung von Büroraum und privater Wohnung von einer ausschließlichen beruflichen Nutzung auszugehen.

 

 

Fokus

Aufwendungen für in die häusliche Sphäre eingebundene Nebenräume, die zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, können auch dann nicht anteilig als Betriebsausgaben angesetzt werden, wenn ein abzugsfähiges häusliches Arbeitszimmer existiert.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Vice President Audit Operations & Reporting, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

BC 7/2016

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