OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation vom 21.9.2016, ESt-Nr. 20/2016
Das BMF-Schreiben vom 14.10.2015 (IV C 5 – S 2332/15/10001, BStBl. I 2015, 832) befasst sich umfassend mit der lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen im Anwendungsbereich des sog. ZKAnpG („Gesetz zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom 22.12.2014, BGBl. I 2014, 2417).
Ergänzend dazu ist beim Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen Folgendes zu beachten:
Zur steuerlichen Beurteilung ist zwischen betrieblich und geschäftlich veranlassten Veranstaltungen zu unterscheiden:
- Eine Veranstaltung gilt als betrieblich, wenn sie überwiegend für eigene Arbeitnehmer (gegebenenfalls mit Begleitpersonen) stattfindet. Betriebsveranstaltungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG sind grundsätzlich betrieblich veranlasst.
- Im Gegensatz dazu ist eine Veranstaltung als geschäftlich anzusehen, wenn überwiegend betriebsfremde Personen (z.B. Geschäftsfreunde, Kunden, Lieferanten u.Ä.) teilnehmen. Indiz für die Abgrenzung ist die Überwiegensprüfung.
Betriebsausgabenabzug bei betrieblicher Veranstaltung
Zuwendungen im Sinne der Tz. 2 des oben genannten BMF-Schreibens an eigene Arbeitnehmer (auch ehemalige Arbeitnehmer als Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 LStDV, Praktikanten, Referendare u.Ä.) und deren teilnehmende Begleitpersonen zuzüglich der gegebenenfalls nicht abziehbaren Vorsteuer berechtigen in vollem Umfang zum Betriebsausgabenabzug. Dies gilt auch für Aufwendungen, die auf den teilnehmenden Arbeitgeber und dessen Begleitperson entfallen, soweit auch Begleitpersonen der Arbeitnehmer in gleichem Maße an der Veranstaltung teilnehmen können.
Aufwendungen, die der geschäftlich veranlassten Teilnahme von Geschäftspartnern oder Arbeitnehmern verbundener Unternehmen und Leiharbeitern sowie deren Begleitpersonen an betrieblich veranlassten Veranstaltungen zuzuordnen sind, unterliegen dagegen den Beschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG (R 4.10 Abs. 7 Satz 3 EStR).
Aufwendungen, die auf die privat veranlasste Teilnahme von Personen entfallen (z.B. Begleitperson des Arbeitgebers, soweit die Teilnahme von Begleitpersonen den Arbeitnehmern nicht eingeräumt wird), sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
Betriebsausgabenabzug bei geschäftlicher Veranstaltung
Soweit der Aufwand für Bewirtungskosten sowie die übrigen Kosten (vgl. Tz. 2 Buchst. b bis g des oben genannten BMF-Schreibens) auf Geschäftspartner oder Arbeitnehmer verbundener Unternehmen und Leiharbeiter sowie deren Begleitpersonen entfällt, gelten die Beschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG.
Nehmen daneben auch Arbeitnehmer an geschäftlichen Veranstaltungen teil, ist der Betriebsausgabenabzug für diese ebenfalls nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG beschränkt (R 4.10 Abs. 6 Satz 7 EStR).
Der Anteil der auf einen Personenkreis entfallenden Aufwendungen bestimmt sich jeweils nach Maßgabe der Tz. 4 Buchst. a des oben genannten BMF-Schreibens.
Praxis-Info!
Im Kern besagt die OFD-Verfügung: Bei (überwiegend) betrieblich veranlassten Betriebsveranstaltungen, die auch geschäftliche Elemente beinhalten (insbesondere Anbahnung von Geschäftsbeziehungen wie den Abschluss von Verträgen), ist eine Aufteilung von Sachzuwendungen vorzunehmen. Die anteilig geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten sowie die übrigen Kosten (z.B. für Übernachtung, Fahrt, Raummiete) sind dann nur in Höhe von 70% abziehbar.
Anders bei (überwiegend) geschäftlich veranlassten Veranstaltungen: Dann sind auch die Bewirtungskosten sowie die übrigen Kosten für Arbeitnehmer des Unternehmens (Angestellte), die neben dem Unternehmer und seinen Geschäftsfreunden an der Veranstaltung teilnehmen, nur in Höhe von 70% abziehbar.
Dies gilt (gemäß § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG) nicht für den Vorsteuerabzug aus solchen Bewirtungskosten. Im Klartext: Auch für geschäftlich veranlasste Bewirtungsaufwendungen ist – unabhängig von der einkommensteuerlichen Behandlung – der volle Vorsteuerabzug zulässig.
- Rechnungswesen und Personalabteilung haben die bei Betriebsveranstaltungen anfallenden Aufwandsarten auch aus lohnsteuerlicher Sicht genau zu analysieren und zu unterscheiden. So sind z.B. die Kosten für Saalmiete und Trinkgelder in die Berechnung des Freibetrags für betriebliche Veranstaltungen in Höhe von 110 € (brutto) je teilnehmenden Arbeitnehmer einzubeziehen.
- Nicht arbeitslohnfähig sind hingegen die Aufwendungen für den Energie- und Wasserverbrauch während einer Betriebsfeier in den Räumen des Unternehmens. Zudem sind bei den Begleitpersonen zusätzliche Rechenoperationen anzustellen.
- Unter bestimmten Voraussetzungen gelten selbst Abteilungsfeiern, Pensionärstreffen und Jubiläumsfeiern als steuerlich begünstigte Betriebsveranstaltungen. So müssen z.B. bei Abteilungsfeiern alle Arbeitnehmer dieser Organisationseinheit daran teilnehmen können. Bei Jubilarfeiern wird sogar ein begrenzter Kreis anderer Arbeitnehmer akzeptiert (z.B. die engeren Mitarbeiter).
|
[Anm. d. Red.]
BC 11/2016
becklink381818