CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

Einkommen-/Lohnsteuer
   

Ermittlung der Bemessungsgrundlage für § 37b EStG bei Veranstaltungen für Geschäftspartner und Arbeitnehmer

BC-Redaktion

OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation vom 7.9.2017, LSt Nr. 01/2017

 

Unternehmen bieten häufig Veranstaltungen für ihre Geschäftspartner bzw. Arbeitnehmer an. Hinsichtlich der geldwerten Vorteile, die den Geschäftspartnern und Arbeitnehmern aus diesen Veranstaltungen entstehen, können die Unternehmen die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG wählen. Das Wahlrecht kann für die Geschäftspartner (§ 37b Abs. 1 EStG) und die eigenen Arbeitnehmer (§ 37b Abs. 2 EStG) getrennt ausgeübt werden.

In die Bemessungsgrundlage für § 37b EStG sind jedoch nicht prinzipiell sämtliche Aufwendungen für die Veranstaltung einzubeziehen. Vielmehr ist zu unterscheiden, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt.

 

 

1. Incentive-Veranstaltungen

Incentive-Veranstaltungen sind Veranstaltungen, die allein dem privaten Vergnügen dienen, wie z.B. (Jubiläums-)Feiern, Theater-Besuche oder Reisen mit touristischem Programm. Dabei unterscheidet man Tagesveranstaltungen mit Incentive-Charakter und Incentive-Reisen.

Die aus den Aufwendungen des Zuwendenden resultierenden geldwerten Vorteile aus den Tagesveranstaltungen mit Incentive-Charakter und Incentive-Reisen sind für die Teilnehmer grundsätzlich Betriebseinnahmen bzw. Arbeitslohn. Davon ausgenommen ist der auf die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG entfallende Anteil der Gesamtaufwendungen während einer Tagesveranstaltung mit Incentive-Charakter. Dabei ist nicht entscheidend, ob es sich bei der zu beurteilenden Tagesveranstaltung um eine gesponserte Sport- oder Kulturveranstaltung mit Werbecharakter oder um eine selbst organisierte Veranstaltung handelt. Entscheidend ist vielmehr, dass der geschäftliche Anlass einer Bewirtung sich auch im Rahmen einer Unterhaltungsveranstaltung ausschließlich nach dem Teilnehmerkreis und nicht nach dem Anlass der Veranstaltung bestimmt (vgl. auch BFH-Urteil vom 18.9.2007, I R 75/06, BStBl. II 2008, 116). Dies gilt auch unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden „Nicht“-Arbeitnehmer. Die Bewirtung der Nichtarbeitnehmer muss jedoch betrieblich veranlasst sein.

Im Rahmen von Incentive-Reisen fließen hingegen Aufwendungen für die Bewirtung in die Bemessungsgrundlage mit ein (vgl. BMF-Schreiben vom 19.5.2015, IV C 6 – S 2297 – b/14/10001, BStBl. II 2015, 490, Rn. 10 Satz 3).

Eine Incentive-Reise liegt in Abgrenzung zu einer Tagesveranstaltung mit Incentive-Charakter vor, wenn die Incentive-Reise mindestens eine Übernachtung umfasst (vgl. BMF-Schreiben vom 19.5.2015, IV C 6 – S 2297 – b/14/10001, BStBl. II 2015, Rn. 10 Satz 4).

„Umfassen“ bedeutet dabei, dass sich die Incentive-Reise selbst über mehrere Tage erstreckt, also an mindestens zwei Tagen Programmpunkte angeboten werden.

 

 

2. Betrieblich veranlasste bzw. betriebsfunktionale Veranstaltungen

Betrieblich veranlasste bzw. betriebsfunktionale Veranstaltungen sind z.B. fachliche Besprechungen, Produktpräsentationen oder Fortbildungen.

Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen dient nicht dem privaten Vergnügen, sondern erfolgt aus rein betrieblichen Gründen.

Die aus Anlass solcher Veranstaltungen entstehenden Aufwendungen, wie Zurverfügungstellung von Räumen nebst Ausstattung, (Tagungs-)Unterlagen, Referenten und gegebenenfalls übernommene Reise- und Übernachtungskosten sind daher nicht als geldwerte Vorteile der Teilnehmer anzusehen und nicht unter § 37b EStG zu fassen.

 

 

3. Gemischt veranlasste Veranstaltungen

Gemischt veranlasst sind Veranstaltungen, die sowohl betrieblich veranlasste Bestandteile als auch Bestandteile mit Incentive-Bezug haben.

Aufwendungen, die für gemischt veranlasste Veranstaltungen entstehen, sind auf die Veranstaltungsteile mit Incentive-Bezug und die betrieblich veranlassten Veranstaltungsteile aufzuteilen.

Aufwendungen, die unmittelbar den Veranstaltungsteilen mit Incentive-Bezug zugeordnet werden können (z.B. touristisches Programm), sind insgesamt als geldwerte Vorteile der Teilnehmer anzusehen.

Aufwendungen, die unmittelbar den rein betrieblich veranlassten Veranstaltungsteilen zugeordnet werden können (z.B. Kosten für Tagungsräume/Referenten), sind nicht als geldwerte Vorteile der Teilnehmer anzusehen.

Aufwendungen, die sich nicht unmittelbar in einen der vorgenannten Bereiche einordnen lassen (z.B. Flug-/Fahrtkosten, Übernachtungskosten), sind im Wege einer sachgerechten Schätzung aufzuteilen (§ 162 AO).

Die Aufteilung der nicht direkt zuzuordnenden Aufwendungen soll grundsätzlich zeitanteilig erfolgen.

Entsprechend dem im sog. Portugal-Urteil vom 18.8.2005 (BFH-Urteil vom 18.8.2005, VI R 32/03) vorgegebenen Aufteilungsmaßstab ist bei der zeitanteiligen Aufteilung der nicht unmittelbar zuzuordnenden Kosten von einem 8-Stunden-Arbeitstag als Ausgangsgröße auszugehen. Dazu sind die betriebsfunktionalen Reisebestandteile ins Verhältnis zu einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden zu setzen, um den betrieblich veranlassten Anteil der Aufwendungen zu ermitteln.

Die Zeitanteile für die An- und Abreise bleiben für die Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs außer Ansatz.

 

 

Beispiel (anlehnend an das BFH-Urteil vom 18.8.2005):

Der Arbeitgeber fliegt mit seinen Arbeitnehmern zu einer gemischt veranlassten Veranstaltung nach Portugal. Ihm entstehen dabei Kosten in Höhe von 5.000 € für Tagungsräume/Referenten. Ferner entstehen Aufwendungen von 9.000 € für das touristische Programm und Aufwendungen in Höhe von 10.000 € für Flug- und Hotelübernachtung. Der Ablauf der Veranstaltung ist wie folgt:

 

Mittwoch

  • Anreise der Tagungsteilnehmer mittels Flugzeug
  • ab 20 Uhr gemeinsames Abendessen

Donnerstag

  • 9 Uhr bis 12 Uhr Fachvorträge
  • 13 Uhr bis 19 Uhr Betriebsversammlung
  • ab 20.15 Uhr Barbecue am Pool

Freitag

  • 9 Uhr bis 10 Uhr Fachvortrag
  • ab 14.30 Uhr Stadtrundfahrt
  • anschließend ab 19.30 Uhr Folkloristischer Abend auf einem Landgut

Samstag

  • 9 Uhr bis 11.30 Uhr Präsentation der Arbeitsergebnisse
  • ab 13 Uhr Sport- & Spielprogramm
  • ab 20 Uhr Cocktail-Empfang und anschließend „Brasilianische Nacht“

Sonntag

Abreise je nach Flugplan

 

Lösung:

Unter § 37b EStG fallen zunächst die eindeutig nicht dem betriebsfunktionalen Teil zuzuordnenden Aufwendungen (touristisches Programm) in Höhe von 9.000 €. Die eindeutig betrieblich veranlassten Aufwendungen in Höhe von 5.000 € für die Tagungsräume/Referenten sind indes nicht unter § 37b EStG zu fassen. Hinsichtlich der nicht leicht und einwandfrei zuzuordnenden Kosten (Hotelübernachtung/Flug) ist wie folgt aufzuteilen:

 

Donnerstag (insgesamt zwar 9 Stunden beruflich, maximal aber):

8 Stunden beruflich

Freitag:

1 Stunde beruflich

Samstag:

2,5 Stunden beruflich

Gesamt:

11,5 Stunden beruflich

 

Im Verhältnis zu 24 Stunden (3 Tage × 8 Stunden-Arbeitstag) ergeben sich

  • 48% (11,5/24) betriebsfunktionaler Teil und
  • 52% Anteil mit Vorteilscharakter.

Demzufolge sind von den Aufwendungen, die nicht einwandfrei zuzuordnen sind (Hotelübernachtung/Flug), weitere 5.200 € (52% von 10.000 €) der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG zu unterwerfen.

 

 
Bemessungsgrundlage § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG

Nur soweit Veranstaltungen oder Veranstaltungsteile als geldwerte Vorteile für den jeweiligen Empfängerkreis anzusehen sind, sind diese in die Bemessungsgrundlage für § 37b EStG einzubeziehen.

In die Ermittlung einzubeziehen sind daher alle Aufwendungen, die direkt oder anteilig auf Veranstaltungen oder Veranstaltungsteile mit Incentive-Bezug entfallen. Diese Grundsätze gelten für Geschäftspartner (§ 37b Abs. 1 EStG) und Arbeitnehmer (§ 37b Abs. 2 EStG) gleichermaßen.

 

 

BC 12/2017

becklink396093

Rubriken

Menü

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

wiwicareer-vahlen

Teilen

Menü