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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Grundstücksenteignung ist kein privates Veräußerungsgeschäft

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 23.7.2019, IX R 28/18

 

Enteignungen basieren in Deutschland insbesondere auf dem Bau- und dem Infrastrukturrecht. Der enteigneten Partei steht dabei eine Entschädigung zu. Umstritten ist, ob diese Entschädigung zu einem steuerbaren Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft führt.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger war Eigentümer eines unbebauten Grundstücks. Im Rahmen eines Bodensonderungsverfahrens ging das Eigentum an dem Grundstück auf die Stadt über, welche für die Enteignung eine Entschädigung von 600.000 € zahlte.

Aus Sicht des Finanzamts stellte die Enteignung ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG dar; der „Veräußerungsgewinn“ wurde entsprechend versteuert.

Kläger und erstinstanzliches Finanzgericht vertraten dagegen die Auffassung, dass die durch den Sonderungsbescheid angeordnete hoheitliche Übertragung des Eigentums keinen steuerbaren Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft darstellt.

 

 

Lösung

Auch der BFH kommt zu dem Schluss, dass eine Enteignung kein privates Veräußerungsgeschäft ist. Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn es zu einer entgeltlichen Anschaffung und einer entgeltlichen Veräußerung innerhalb der maßgeblichen Haltefrist kommt. Dabei hängen Anschaffung und Veräußerung im Wesentlichen vom Willen des Steuerpflichtigen ab. Eine Enteignung findet ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen statt. Es fehlt somit an einer willentlichen Übertragung. Schon vom Prinzip her handelt es sich bei einer Enteignung um einen Eigentumsübergang, der sich gegen oder ohne den Willen des Eigentümers vollzieht. Der Steuerpflichtige hat hier keine Möglichkeit, durch die Wahl des Veräußerungszeitpunkts über den Eintritt des Steuertatbestands zu entscheiden und damit sein Recht auf wirtschaftliche Betätigungsfreiheit in Anspruch zu nehmen.

Somit stellt eine Enteignung kein privates Veräußerungsgeschäft dar, und die Entschädigungszahlung ist nicht der Besteuerung zu unterwerfen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

BC 10/2019

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