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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Widerlegung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eines Betriebs-Kfz

Christian Thurow

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 19.2.2020, 9 K 104/19; FG Hamburg, Urteil vom 11.12.2019, 2 K 10/19 (rkr.)

 

Nach gängiger Rechtsprechung spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden. In der Folge ist das betriebliche Fahrzeug auch beim Arbeitnehmer zu versteuern. Doch der Anscheinsbeweis kann widerlegt werden.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

In den zugrunde liegenden Fällen betrieben die Kläger ein Recycling- bzw. ein Taxi-Unternehmen. Dafür stand jeweils ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Das Recycling-Unternehmen hatte einen Pkw der Marke Fiat Doblo Easy 2.0 16V Multijet im Anlagevermögen, das Taxiunternehmen ein Großraum-Taxi für acht Personen.

In beiden Fällen gingen die Finanzämter aufgrund des Beweises des ersten Anscheins davon aus, dass die Firmenwagen auch privat genutzt werden, und unterwarfen die Fahrzeuge der Besteuerung im Rahmen der 1%-Bruttolistenpreisregelung.

Der Anscheinsbeweis konnte erfolgreich vom jeweiligen erstinstanzlichen Finanzgericht widerlegt werden.

 

 

Lösung

Die Finanzgerichte zogen die folgenden Anhaltspunkte in Betracht:

  • Von der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs kann auch dann ausgegangen werden, wenn dem Steuerpflichtigen zwar für private Fahrten ein Fahrzeug zur Verfügung steht, aber dieses Fahrzeug dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert nicht vergleichbar ist. Der für eine private Nutzung sprechende Anscheinsbeweis ist umso leichter zu erschüttern, je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen ausfallen.
  • Beim Vergleich des Gebrauchswerts sind Motorleistung (PS), Hubraum, Höchstgeschwindigkeit und Ausstattung zu berücksichtigen.
  • Status bezieht sich vor allem auf Prestigegesichtspunkte. 
  • Auch die Anzahl der privat zur Verfügung stehenden Fahrzeuge ist zu berücksichtigen.

Im Fall des Recycling-Unternehmens stand dem Kläger privat ein hochwertiger Mercedes zur Verfügung, so dass der Anscheinsbeweis durch die vergleichbaren Fahrzeuge erschüttert werden konnte. Im Falle des Taxi-Unternehmens standen dem Kläger und seiner Familie drei weitere Fahrzeuge und ein Wohnmobil privat zur Verfügung. Durch Zeugenaussagen konnte glaubhaft gemacht werden, dass die Familie privat ausschließlich diese Fahrzeuge nutzt.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 6/2020 

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