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Entwicklungsgeschichte

18. Februar 2011 Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie legen einen gemeinsam erarbeiteten Diskussionsentwurf (Bearbeitungsstand: 16.02.2011, pdf-Datei, Quelle: BMF) zur Stärkung des Anlegerschutzes im Bereich des Grauen Kapitalmarkts vor.
6. April 2011 Das Bundeskabinett beschließt den Entwurf für ein Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts (Kabinettsentwurf, pdf-Datei, Quelle: BMF). Ziel des Gesetzesvorhabens sei es, die Informationsbasis für oftmals weit reichende Investmententscheidungen zu verbessern, teilt das Bundesfinanzministerium mit.
27. Mai 2011 Der Bundesrat nimmt zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (BR-Drs. 209/11) unter Berücksichtigung der Empfehlungen seine Ausschüsse (BR-Drs. 209/1/11) Stellung (BR-Drs. 209/11(B)).
7. Juni 2011 Zur Regulierung des sogenannten Grauen Kapitalmarkts bringt die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (BT-Drs. 17/6051) in den Bundestag ein, teilt die Bundestagspressestelle mit.
9. Juni 2011 Der Bundestag berät den Gesetzentwurf zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (BT-Drs. 17/6051) in erster Lesung und überweist ihn in den Finanzausschuss, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie.
6. Juli 2011 Der Gesetzentwurf zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (BT-Drs. 17/6051) wird in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses von den Experten unterschiedlich bewertet. Umstritten ist dabei besonders die Frage, ob der Schutz der Anleger am besten, wie in dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf vorgesehen, von den Gewerbeämtern gesichert werden könne oder ob nicht besser die für die Bankenaufsicht zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) diese Aufgabe übernehmen solle.
21. September 2011 Die CDU/CSU-Fraktion kündigt in der Sitzung des Finanzausschusses einen Antrag zur Begrenzung der Vermittlungsprovisionen in der privaten Kranken- und Lebensversicherung an, mit dem der derzeit in der Beratung befindliche Gesetzentwurf zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts (BT-Drs. 17/6051) ergänzt werden soll.
19. Oktober 2011

Der Finanzausschuss des Bundestags nimmt den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts (BT-Drs. 17/6051) an.

27. Oktober 2011 Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts (BT-Drs. 17/6051) wird auf Empfehlung des Finanzausschusses (BT-Drs. 17/7453) mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der Linksfraktion angenommen. Mit dem Gesetz sollen die Pflichten für Banken und Sparkassen im regulierten Bereich des Kapitalmarktes auf Anbieter im „Grauen Markt“ ausgedehnt werden.
Auf Antrag der Koalitionsfraktionen werden Bestimmungen in den Gesetzentwurf eingefügt, mit dem die Provisionen im Bereich der Kranken- und Lebensversicherung begrenzt werden sollen.
Die Entschließungsanträge der SPD (BT-Drs. 17/7475), der Linksfraktion (BT-Drs. 17/7476) sowie von Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 17/7477) werden abgelehnt.
25. November 2011

Der Bundesrat nimmt das vom Bundestag am 27.11.2011 verabschiedete Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts (BR-Drs. 674/11) an (BR-Drs. 674/11(B)). Der Finanzausschuss hat dem Bundesrat dagegen empfohlen, den Vermittlungsausschuss anzurufen (BR-Drs. 674/1/11).

12. Dezember 2011 Das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts vom 06.12.2011 wird im Bundesgesetzblatt verkündet (vgl. BGBl. 2011, Teil 1 Nr. 63, S. 2481, pdf-Datei, hinterlegt beim Bundesanzeiger Verlag). 
13. Dezember 2011 Artikel 1 § 7 Absatz 3, § 13 Absatz 6 und § 27 Absatz 2, Artikel 3 Nummer 5, 7 und 8 Buchstabe b bis e und Nummer 9, Artikel 5 Nummer 6 und Nummer 9 § 34g und Artikel 7 Nummer 2 sowie die Artikel 19 bis 21, 24 und 25 treten in Kraft.
1. April 2012 Artikel 22 tritt in Kraft.
1. Juni 2012 Das Gesetz tritt vorbehaltlich Artikel 26 Absatzes 4 dieses Gesetzes in Kraft.
1. Januar 2013 Artikel 5 tritt im Übrigen in Kraft.

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