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JuS-Kontrollfragen zu Barczak, JuS 2024, 289

Allgemeines Verwaltungsrecht als Lehre von den Handlungsformen

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Was ist mit der „Speicherfunktion“ der Handlungsformen gemeint?

Antwort: Damit ist gemeint, dass bestimmte Rechtswirkungen einem Verwaltungshandeln schon kraft seiner Handlungsform zukommen, ohne dass die jeweiligen Wirkungen in jedem einzelnen Fall erst gesetzlich festgelegt werden müssten; sie sind vielmehr in der Handlungsform „gespeichert“.

Lesen Sie weiter im Beitrag (unter B I und IV).

Frage 2

Gibt es einen abschließenden Katalog möglicher und zulässiger Handlungsformen?

Antwort



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