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JuS-Kontrollfragen zu Herbolsheimer, JuS 2024, 24

Vorläufiger Rechtsschutz gem. § 80 V 1 VwGO

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Weshalb betrifft der Antrag nach § 80 V 1 VwGO die "Regelung der Vollziehung"?

Antwort: § 80 VwGO regelt die Frage, welche Auswirkungen ein Rechtsbehelf in Bezug auf einen VA im Hinblick auf dessen Vollzug hat. Das Institut der aufschiebenden Wirkung betrifft also die Frage, ob der Bürger etwa einen an ihn gerichteten VA befolgen muss, obschon er Klage hiergegen erhoben hat. Die aufschiebende Wirkung als plakative Frage gewendet: Kann ich die Hauptsache abwarten.

Lesen Sie weiter im Beitrag (unter I 2).

Frage 2

Aus welchem Grunde ist die Formulierung "Der Antrag nach § 80 V 1 VWGO ist statthaft, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage erhoben wurde." ungenau?

Antwort


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