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JuS-Kontrollfragen zu Kümper, JuS 2023, 729

Grundprobleme des Bauens im Außenbereich - Funktion, Systematik und prüfungsrelevante Rechtsfragen des § 35 BauGB (Teil 2)

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

"Landwirtschaft iSd § 35 I Nr. 1 BauGB bedeutet Ackerbau und Viehzucht." - Richtig oder falsch?

Antwort: Eine solche Gleichsetzung ist falsch. Entscheidend für die Privilegierung nach § 35 I Nr. 1 BauGB ist vielmehr die "unmittelbare Bodenertragsnutzung", denn diese begründet die Angewiesenheit auf einen Standort im Außenbereich. An einer unmittelbaren Bodenertragsnutzung fehlt es bei der Viehzucht, wenn das hierfür benötigte Futter nicht überwiegend auf den eigenen (Weide-)Flächen erzeugt und verfüttert wird.

Lesen Sie weiter im Beitrag (unter IV 1 a aa).

Frage 2

Können Landwirte auf der Grundlage des § 35 I Nr. 1 BauGB Genehmigungen für bauliche Anlagen erhalten, deren Funktion nicht in der unmittelbaren Bodenertragsnutzung liegt?

Antwort
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