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JuS-Kontrollfragen zu Ludwigs/Pascher, JuS 2022, 497

Die Europäisierung des Verwaltungsrechts in der Fallbearbeitung (Teil 2)

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Können Beihilfen, die gegen Art. 107 I AEUV verstoßen und die unter Umgehung des unionsrechtlichen Notifizierungsverfahrens nach Art. 108 III AEUV ausgezahlt werden, auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 48 IV 1 VwVfG zurückgefordert werden?

Antwort: Im Regelfall bildet § 48 IV 1 VwVfG auch im unionsrechtlichen Kontext eine absolute Rücknahmegrenze für rechtswidrige Verwaltungsentscheidungen. Denn selbst wenn die Ziele des EU-Rechts eine spätere Rückforderung verlangen sollten, scheitert eine unionsrechtskonforme Auslegung am klaren Wortlaut der Bestimmung. In seiner Alcan-Entscheidung (1997) hat der EuGH jedoch entschieden, dass das Effektivitätsprinzip die Jahresfrist in Ausnahmefällen verdrängen kann. Im Rahmen einer Abwägungsentscheidung beanspruchen unionsrechtlich verfolgte Ziele dann Vorrang vor der mitgliedstaatlichen Verfahrensautonomie. Einen solchen Extremfall sah der EuGH in einer Situation erreicht, in der die zuständige mitgliedstaatliche Behörde sich einem Rückforderungsverlangen der Kommission widersetzt hatte, von dem auch der Subventionsempfänger in Kenntnis war .   

Lesen Sie weiter im Beitrag (unter IV 3).

Frage 2

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Behörde verpflichtet, bestandskräftige, unionsrechtswidrige Verwaltungsentscheidungen erneut zu überprüfen?

Antwort
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