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JuS-Kontrollfragen zu Ludwigs/Pascher, JuS 2022, 409

Die Europäisierung des Verwaltungsrechts in der Fallbearbeitung (Teil 1)

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Welche zentralen Strukturprinzipien prägen die Europäisierung des nationalen Verwaltungsrechts? Skizzieren Sie jeweils knapp den Inhalt der Prinzipien.

Antwort: Die Europäisierung des Verwaltungsrechts wird durch das Äquivalenz- (1) und das Effektivitätsprinzip (2) forciert. Das Äquivalenzprinzip besagt, dass der Vollzug des Unionsrechts nicht ungünstiger ausgestaltet sein darf als die Durchführung rein nationalen Rechts. Dem Effektivitätsprinzip zufolge darf der mitgliedstaatliche Vollzug die Ausübung europäischer Rechtspositionen nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Als Gegenpol steht diesen Grundsätzen die mitgliedstaatliche Verfahrensautonomie (3) gegenüber. Danach ist jede Abweichung vom innerstaatlichen Verwaltungsrecht auch aus der Sicht der EU rechtfertigungsbedürftig. Das Ergebnis einer Austarierung zwischen Äquivalenz- und Effektivitätsprinzip auf der einen Seite und mitgliedstaatlicher Verfahrensautonomie auf der anderen Seite ist mittels einer unionsrechtskonformen Auslegung (4) ins nationale Recht zu transportieren.   

Lesen Sie weiter im Beitrag (unter B).

Frage 2

Wie muss sich ein Beamter verhalten, wenn er mit einem deutschen Gesetz befasst ist und zu erkennen glaubt, dieses verstoße gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht?

Antwort


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