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JuS-Kontrollfragen zu Murmann, JuS 2022, 193

"Aufgeben" der weiteren Tatausführung und "Verhindern" von deren Vollendung iSv § 24 I 1 StGB

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Erläutern Sie den Zusammenhang zwischen Versuchsstadium und Rücktrittsverhalten!

Antwort: Im Stadium des unbeendeten Versuchs bedarf die Tatbestandsverwirklichung (nach Vorstellung des Täters) weiterer Ausführungsakte, so dass bereits bloße Untätigkeit, also das Aufgeben der weiteren Ausführung der Tat, ausreicht. Hat der Täter dagegen (aus seiner Sicht) alles zur Tatbestandserfüllung Erforderliche getan, so muss er aktiv tätig werden, also die Vollendung der Tat verhindern.   

Lesen Sie weiter im Beitrag (I).

Frage 2

Wie lässt sich unter Einbeziehung der Ratio von § 24 StGB erklären, dass bloße Untätigkeit beim unbeendeten Versuch bereits die Straffreiheit begründen kann?

Antwort

 

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