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JuS-Kontrollfragen zu Sachs, JuS 2020, 1230, und JuS 2020, 994

Staatsorganisationsrecht: Geschlechterparität bei Landtagswahlen (zu VerfG Bbg, Urt. v. 23.10.2020 - VfGBbg 55/19, BeckRS 2020, 27735)
und
Verfassungsrecht: Verfassungswidrigkeit eines Paritätsgesetzes für Landtagswahlen (zu ThürVerfGH, Urt. v. 15.7.2020 - VerfGH 2/20, NVwZ 2020, 1266 mAnm Danker, NVwZ 2020, 1250)

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 
Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß! 

Frage 1

Welche Verfassungsrechtssätze werden durch ein Paritätsgesetz beeinträchtigt?

Antwort: Der ThürVerfGH sieht das Recht der Bürger auf freie und gleiche Wahlen, zudem Betätigungs- und Programmfreiheit sowie Chancengleichheit der politischen Parteien beeinträchtigt; das VerfG Bbg konnte sich in dem referierten Urteil auf die passive Wahlrechtsgleichheit und das Verbot von Unterscheidungen wegen des Geschlechts beschränken.

Lesen Sie weiter im Beitrag VerfG Bbg: Leitsätze 3, 7 und unter I 2 und II 1-2.
Lesen Sie weiter im Beitrag ThürVerfGH: Leitsatz 2 und unter I.

Frage 2

Können solche Beeinträchtigungen durch die Ermächtigung, das Nähere zum Wahlrecht zu regeln, gerechtfertigt werden?

Antwort



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