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LG Hamburg: Openjur haftet nicht für fehlerhafte Anonymisierung durch Gerichte

Redaktion

ZD-Aktuell 2025, 01279   Das LG Hamburg hat mit Urt. v. 9.5.2025 – 324 O 278/23 (ZD wird das Urteil demnächst veröffentlichen) entschieden, dass Openjur nicht für die Veröffentlichung eines nicht anonymisierten Beschlusses haftet, der die Vermögensverhältnisse eines Anwalts enthielt. Der Anwalt hatte auf Unterlassung und Schadensersatz geklagt, jedoch ohne Erfolg.

Zum Hintergrund: Beklagter war der Betreiber der spendenfinanzierten Datenbank Openjur, die seit 2009 veröffentlichte deutsche juristische Entscheidungen sammelt und gebührenfrei online zur Verfügung stellt. Die Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz hatte einen Beschluss des VG Berlin veröffentlicht, ohne ihn zu anonymisieren. Dieser Beschluss enthielt den Namen des Anwalts sowie Details zu seinen finanziellen Verhältnissen und wurde von Openjur automatisiert übernommen und veröffentlicht – ebenfalls ohne Anonymisierung. Der betroffene Anwalt bemerkte die fehlende Anonymisierung erst nach ca. einem Jahr und forderte Openjur auf, seinen Namen zu entfernen. Openjur kam dieser Aufforderung nach, lehnte jedoch die Zahlung von Schadensersatz und Kostenerstattung ab.

Das LG Hamburg entschied, dass Openjur journalistisch tätig ist und daher die Bereichsausnahme gem. Art. 85 Abs. 2 DS-GVO greift. Das Gericht stellte fest, dass Openjur gezielt Urteile bei Gerichten anfordert, diese kuratiert und mit eigenen redaktionellen Ergänzungen versieht. Zudem verbreitet Openjur manche Entscheidungen über Social Media, was ihnen einen meinungsbildenden Charakter verleiht. Das Gericht verneinte sowohl den Unterlassungsanspruch als auch den Schadensersatzanspruch des Anwalts mit dem Argument, dass Openjur in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe und die Veröffentlichung des Beschlusses gerechtfertigt sei. Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz sei eine privilegierte Quelle, deren Veröffentlichungen besonders vertrauenswürdig seien. Auch einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO lehnte das Gericht ab, da der Kläger nicht darlegen konnte, dass ihm ein Schaden durch die verspätete Auskunft über die Datenverarbeitung entstanden sei.

Weiterführende Links

Vgl. hierzu auch VG Stuttgart ZD 2022, 583; Richter ZD 2022, 589; BGH ZD 2023, 457; Winter/Battis/Halvani ZD 2019, 489 und VGH Baden-Württemberg MMR 2011, 277.

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