NEU EuGH – C-798/24, Jautiva, Vorabentscheidungsersuchen des Satversmes tiesa (Lettland), eingereicht am 19.11.2024 | |
NEU EuGH – C-684/24, Across Fiduciaria e a., Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 17.10.2024 | |
NEU EuGH – C-541/24, Naltov, Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 9.8.2024 | 1. Ist Art. 47 iVm den Art. 7 und 8 GRCh und der DS-GVO dahin auszulegen, dass einem Rechtsanwalt, der in einer bestimmten Rechtssache keine der Parteien vertritt, allein aufgrund seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt uneingeschränkte Akteneinsicht in dieser Rechtssache gewährt werden kann? 2. Ist Art. 47 iVm Art. 7 und 8 GRCh und der DS-GVO dahin auszulegen, dass eine Person, die in einer bestimmten Rechtssache weder Partei noch Rechtsanwalt einer Partei ist, stets ein berechtigtes Interesse nachweisen muss, um Akteneinsicht in dieser Rechtssache zu erhalten? 3. Ist Art. 47 iVm Art. 7 und 8 GRCh und Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO dahin auszulegen, dass stets die Einwilligung aller Parteien in einer Rechtssache erforderlich ist, um einer Person, die in dieser Rechtssache weder Partei noch Rechtsanwalt ist, Akteneinsicht in der Rechtssache zu gewähren? 4. Sind Art. 47 GRCh und Art. 19 EUV dahin auszulegen, dass ein Disziplinarverfahren gegen den Richter eingeleitet werden kann, der einer Person, die in einer bestimmten Rechtssache weder Partei noch Rechtsanwalt ist, Akteneinsicht in dieser Rechtssache gewährt hat: a) bevor eine nationale Rechtsvorschrift für unionsrechtswidrig erklärt worden ist b) nachdem eine nationale Rechtsvorschrift für unionsrechtswidrig erklärt worden ist? 5. Sind Art. 47 GRCh und Art. 19 EUV dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht sich weigern kann, die Weisungen eines anderen nationalen Gerichts zu befolgen, das die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts prüft, der den Ablauf des Verfahrens vor dem erstgenannten Gericht regelt, wenn das erstgenannte nationale Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht hat und der Auffassung ist, dass der angefochtene Verwaltungsakt mit dem Unionsrecht vereinbar ist? 6. Ist Art. 19 Abs. 1 EUV iVm Art. 47 GRCh (Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte) dahin auszulegen, dass alle Richter in der Union einheitliche harmonisierte ethische Mindeststandards für ihr Verhalten und insbesondere den Grundsatz des Datenschutzes (Vertraulichkeit und Berufsgeheimnis) beachten müssen? |
NEU EuGH – C-534/24, Your personal driver, Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Roma (Italien), eingereicht am 2.8.2024 | |
NEU EuGH – C-526/24, Brillen Rottler, Vorabentscheidungsersuchen des AG Arnsberg, eingereicht am 31.7.2024 = ZD 2024, 648 mAnm Brandt/Goffart, s. auch ZD 2025, 46 mAnm Wigger | 1. Ist Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO dahingehend auszulegen, dass ein exzessiver Antrag auf Auskunft durch den Betroffenen nicht bei der ersten Antragstellung gegenüber dem Verantwortlichen vorliegen kann? 2. Ist Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO dergestalt auszulegen, dass der Verantwortliche ein Auskunftsersuchen des Betroffenen verweigern kann, wenn der Betroffene beabsichtigt, mit dem Auskunftsersuchen Schadenersatzansprüche gegen den Verantwortlichen zu provozieren. 3. Ist Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO dahingehend auszulegen, dass öffentlich zugängliche Informationen über den Betroffenen, die den Schluss zulassen, dass dieser in einer Vielzahl von Fällen bei Datenschutzverstößen Schadenersatzansprüche gegen Verantwortliche geltend macht, die Verweigerung der Auskunft rechtfertigen können? 4. Ist Art. 4 Nr. 2 DS-GVO dergestalt auszulegen, dass das Auskunftsersuchen eines Betroffenen gegenüber dem Verantwortlichen gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und/oder dessen Beantwortung eine Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DS-GVO darstellt? 5. Ist Art. 82 Abs. 1 DS-GVO in Ansehung von Erwägungsgrund 146 S. 1 DS-GVO dahingehend auszulegen, dass lediglich diejenigen Schäden ersatzfähig sind, die dem Betroffenen aufgrund einer Verarbeitung entstehen bzw. entstanden sind? Bedeutet dies, dass für einen Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO — das Vorliegen eines kausalen Schadens des Betroffenen unterstellt — zwingend eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Betroffenen vorgelegen haben muss? 6. Falls Frage 5 bejaht wird: Führt dies dazu, dass dem Betroffenen — das Vorliegen eines kausalen Schadens unterstellt — allein aus der Verletzung seines Auskunftsrechts nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zusteht? 7. Ist Art. 82 Abs. 1 DS-GVO dergestalt auszulegen, dass der Rechtsmissbrauchseinwand des Verantwortlichen in Bezug auf ein Auskunftsersuchen des Betroffenen in Ansehung des Unionsrechts nicht darin bestehen kann, dass der Betroffene die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten allein oder unter anderem deswegen herbeigeführt hat, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen? 8. Falls die Fragen 5 und 6 verneint werden: Stellt allein der mit einem Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 DS-GVO einhergehende Kontrollverlust und/oder die Ungewissheit über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Betroffenen einen immateriellen Schaden des Betroffenen im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO dar oder bedarf es darüber hinaus einer weiteren (objektiven oder subjektiven) Einschränkung und/oder (spürbaren) Beeinträchtigung des Betroffenen? |
NEU EuGH – C-484/24 - NTH Haustechnik, Vorabentscheidungsersuchen des LAG Niedersachsen, eingereicht am 10.7.2024 | 1. Genügen die Regelungen der Art. 92 GG, §§ 138, 286, 355 ff. ZPO im Falle einer unter Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 3 DS-GVO fallenden eigenständigen justiziellen Verarbeitungstätigkeit dem aus Art. 8 Abs. 2, Art. 52 Abs. 1 GRCh und aus Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO folgenden Bestimmtheitsgebot, sofern die justizielle Verarbeitungstätigkeit für eine Partei oder einen Dritten mit Grundrechtseingriffen verbunden ist? 2. a) Kann sich ein nationales Gericht bei der Verarbeitung von – insbesondere personenbezogenen – Daten darauf berufen, diese Verarbeitung sei ihm nach Art. 17 Abs. 3 lit. e DS-GVO gestattet, oder stellen die Art. 6 und 9 DS-GVO die ausschließliche Grundlage für eine justizielle Verarbeitungstätigkeit dar? b) Falls Art. 17 Abs. 3 lit. e DS-GVO grundsätzlich eine rechtliche Basis für justizielle Verarbeitungstätigkeit zu bilden vermag: aa) Gilt dies auch für die Fälle, in denen die ursprüngliche Erhebung dieser Daten durch eine Prozesspartei oder einen Dritten nicht in rechtmäßiger Weise erfolgte? bb) Führt die Verarbeitung ursprünglich unrechtmäßig erhobener Daten nach dem allgemein geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO) sekundärrechtlich zu einer Einschränkung der justiziellen Verarbeitung in dem Sinne, dass Art. 17 Abs. 3 lit. e DS-GVO nur unter bestimmten Voraussetzungen oder in bestimmten Grenzen anwendbar ist? cc) Ist die Regelung des Art. 17 Abs. 3 lit. e DS-GVO derart zu verstehen, dass ein Verbot der gerichtlichen Verwertung von ursprünglich unrechtmäßig erlangten Daten immer dann ausscheidet – die Verwertung dieser Daten durch das Gericht also immer dann zu erfolgen hat –, wenn die ursprüngliche Datenerhebung nicht verdeckt erfolgte und zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen Pflichtverletzung eingesetzt worden ist? 3. Unabhängig davon, ob die justizielle Datenverarbeitungstätigkeit Art. 17 Abs. 3 lit. e DS-GVO oder Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. e, Abs. 3, Art. 9 DS-GVO oder anderen unionsrechtlichen Vorschriften unterfällt: a) Ist aus den datenschutzrechtlichen Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Datenminimierung nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 GRCh, Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO im Hinblick insbesondere auf die Verarbeitung ursprünglich unrechtmäßig erhobener oder gespeicherter Daten die Notwendigkeit einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung und Abwägung durch die Gerichte herzuleiten? b) Welche Auswirkungen hat Art. 5 Abs. 1 lit. e DS-GVO, welcher regelt, dass personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden dürfen, wie dies ihr Zweck erfordert, auf die nachfolgende justizielle Datenverarbeitungstätigkeit insbesondere für die Fälle, dass die ursprüngliche Datenerhebung anderen Zwecken diente, oder – die ursprüngliche unrechtmäßige Datenerhebung lange zurückliegt, oder – eine unrechtmäßige Speicherung über längere Zeiträume aufrechterhalten wurde, oder die unrechtmäßige Datenerhebung Daten betrifft, die vor langer Zeit – ggf. unrechtmäßig - gespeichert wurden, oder die datenverarbeitende oder -erhebende Stelle oder Person sich einseitig oder individualvertraglich oder kollektivrechtlich zu deren Löschung binnen eines bestimmten Zeitraumes verpflichtet, die Löschung jedoch nicht vorgenommen hat? c) Folgt aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 8 GRCh, Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. e, Abs. 3, Art. 9 DS-GVO, dass das nationale Gericht Beweismittel, die unter Verletzung von Persönlichkeitsrechten beschafft wurden, nur dann verwerten kann, wenn ein anerkennenswertes Interesse der beweisbelasteten Partei vorliegt, das über das schlichte Beweisinteresse hinausgeht, oder folgen aus dem Unionsrecht insoweit keine Vorgaben, so dass es Sache der nationalen Rechtsordnung ist, hierzu Regelungen zu treffen? d) Folgt aus Art. 47 Abs. 2 GRCh, welcher das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und insbesondere auf ein faires Verfahren verbürgt, wonach die Parteien eines Zivilprozesses grundsätzlich in der Lage sein müssen, ihr Rechtsschutzziel hinreichend zu begründen und unter Beweis zu stellen, dass die gerichtliche Verarbeitung von rechtswidrig durch den Arbeitgeber erhobenen personenbezogenen Daten des klagenden Arbeitnehmers sich nur dann als unangemessen und unverhältnismäßig im engeren Sinn darstellen kann, wenn sich die Datenerhebung nach Unionsrecht als schwerwiegende Verletzung von Art. 7 und Art. 8 GRCh erwiese und andere mögliche Sanktionen für den Arbeitgeber (zB Schadenersatz nach Art. 82 DS-GVO und Verhängung von Geldbußen nach Art. 83 DS-GVO) gänzlich unzureichend wären, oder kann sich eine Unangemessenheit und Unverhältnismäßigkeit bereits bei anderen, weniger schwerwiegenden datenschutzrechtlichen Verstößen bei der ursprünglichen Datenerhebung ergeben? e) Hat das Gericht bei der Entscheidung, ob es die ursprünglich von einer Partei oder einem Dritten erhobenen Daten im Rahmen seiner justiziellen Datenverarbeitungstätigkeit verwertet, zu berücksichtigen, ob der Datenerhebende seinen Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO nachgekommen ist? Falls ja: Unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Maßstäben hat das Gericht dies zu berücksichtigen? f) Schließt der Umstand, dass das Gericht bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an die DS-GVO und die Charta der Grundrechte der EU gebunden ist, auch die personenbezogenen Daten Dritter ein? In welcher Weise wirkt sich ein etwaig gegenüber Dritten erfolgter datenschutzrechtlicher Verstoß bei der ursprünglichen Datenerhebung bezüglich der nachfolgenden justiziellen Datenverarbeitung in einem Streit zwischen zwei Parteien aus? Kann sich eine Partei auf einen nicht ihr, aber Dritten gegenüber erfolgten Verstoß berufen, oder ist das nicht der Fall? |
NEU EuGH – C-480/24 - Ciekuri-Shishki, Vorabentscheidungsersuchen des Augstaka tiesa (Senats) (Lettland), eingereicht am 9.7.2024 | 7. Sollten die Daten der von den Sanktionen betroffenen natürlichen Person (Vor- und Familienname) in den Gründen der Entscheidung des Gerichts offengelegt werden? Und sollten diese personenbezogenen Daten bei der Veröffentlichung der Entscheidung des Gerichts durch ein Pseudonym ersetzt werden? |
NEU EuGH C-474/24 - NADA Austria u. a., Vorabentscheidungsersuchen des ÖBVwG, eingereicht am 4.7.2024 | 1. Fallen Datenverarbeitungen von Personen, durch die ihr Name, die ausgeübte Sportart, der begangene Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen, die Sanktion sowie Beginn und Ende der Sanktion auf dem allgemein zugänglichen Teil der Website der Nationalen Anti-Doping Agentur Austria GmbH (NADA Austria) https://www.nada.at/de/recht/suspendierungen-sperren in Form eines Eintrags in einer Tabelle sowie in allgemein zugänglichen Pressemitteilungen der Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission ( ÖADR ) unter https://www.oeadr.at veröffentlicht werden, in den Anwendungsbereich des Unionsrechts im Sinne des Art. 16 Abs. 2 erster Satz AEUV, sodass die DS-GVO auf eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten anwendbar ist? 2. Falls Frage 1. bejaht wird: Handelt es sich bei der Information, dass eine bestimmte Person einen bestimmten Dopingverstoß begangen hat und wegen dieses Verstoßes an der Teilnahme an (nationalen und internationalen) Wettkämpfen gesperrt ist, um ein „Gesundheitsdatum“ iSd Art. 9 DS-GVO? 3. Steht die DS-GVO – insbesondere im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 zweiter Unterabsatz DS-GVO – einer nationalen Regelung entgegen, welche die Veröffentlichung des Namens der von der Entscheidung der österreichischen Anti-Doping Rechtskommission oder der Unabhängigen Schiedskommission betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und der Gründe hierfür vorsieht, ohne dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Person rückgeschlossen werden kann? Spielt es dabei eine Rolle, dass eine Veröffentlichung dieser Informationen gegenüber der Allgemeinheit laut der nationalen Regelung nur dann unterbleiben kann, wenn es sich beim Betroffenen um einen Freizeitsportler, eine minderjährige Person oder eine Person handelt, die durch die Bekanntgabe von Informationen oder sonstigen Hinweisen wesentlich an der Aufdeckung von potentiellen Anti-Doping-Verstößen beigetragen hat? 4. Verlangt die DS-GVO – insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 lit. a und lit. c DSGVO – vor der Veröffentlichung in jedem Fall eine Interessenabwägung der mit einer Veröffentlichung für den Betroffenen berührten Persönlichkeitsinteressen einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an der Information über den von einem Sportler begangenen Anti-Doping-Verstoß andererseits? 5. Handelt es sich bei der Information, dass eine bestimmte Person einen bestimmten Dopingverstoß begangen hat und wegen dieses Verstoßes an der Teilnahme an (nationalen und internationalen) Wettkämpfen gesperrt ist, um eine Verarbeitung persönlicher Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten iSd Art. 10 DS-GVO? 6. Falls Frage 5. bejaht wird: Müssen die Tätigkeiten bzw. Entscheidungen einer Behörde, der gemäß Art. 10 DS-GVO die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln übertragen ist, einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen? 7. Ist eine Beschwerde gemäß Art. 77 DS-GVO betreffend eine geltend gemachte Verletzung nach Art. 17 DS-GVO, wobei zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und Entscheidung durch die Aufsichtsbehörde noch keine Verarbeitung personenbezogener Daten des Betroffenen vorlag, die Verarbeitung jedoch im Laufe des Verfahrens vor dem Rechtsmittelgericht eingetreten ist, zulässig bzw. wird diese nachträglich zulässig, wenn bereits bei Einbringung der Beschwerde konkrete Hinweise darauf bestehen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen unmittelbar bevorsteht bzw. in naher Zukunft stattfinden wird? |
NEU EuGH – C-468/24 - Netz Niederösterreich, Vorabentscheidungsersuchen des Landesgericht St. Pölten (Österreich), eingereicht am 3.7.2024 | 5. Sind die Art. 5 Abs. 1 lit. f, Art. 13, Art. 32 Abs. 2 DS-GVO und Art. 7, Art. 8 Abs. 1 und 2 GRCh dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift (§ 1 Abs. 6 Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung, BGBl II Nr. 138/2012 idF BGBl II Nr. 9/2022 vom 13.01.2022, in der Folge kurz: IME-VO) entgegenstehen, nach welcher nur die jeweilige Konfiguration des Ableseintervalls für den Endverbraucher ersichtlich sein muss, nicht aber, ob der Netzbetreiber einen „begründeten Einzelfall“ (§ 84a Abs. 1 EIWOG) erkannt hat und Daten des Endverbrauchers vor dem festgelegten Intervall abgerufen hat? |
NEU EuGH – C-422/24 - Storstockholms Lokaltrafik, Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstolen (Schweden), eingereicht am 17.6.2024 | Ist Art. 13 oder Art. 14 DS-GVO anwendbar, wenn personenbezogene Daten durch eine am Körper getragene Kamera erhoben werden? |
NEU EuGH – C-414/24 - DocFinder u.a., Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich), eingereicht am 13.6.2024 | Sind die Art. 77 und 79 DS-GVO vor dem Hintergrund der Ausführungen des EuGH in den Urteilen vom 12. Jänner 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, C-132/21, sowie vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, dahingehend auszulegen, 1. dass die innerstaatlich vorgesehene Möglichkeit der Zurückweisung einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DS-GVO auf Grund der bereits zuvor erfolgten Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 79 DS-GVO in derselben Rechtssache und des Umstands der Anhängigkeit dieses Rechtsbehelfs bei Gericht eine zulässige Modalität zur Regelung des Zusammenspiels dieser Rechtsbehelfe (im Sinn der genannten Rechtsprechung des EuGH) darstellt, und falls die erste Frage verneint wird, 2. dass die innerstaatlich vorgesehene Möglichkeit der Zurückweisung einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DS-GVO auf Grund des Umstandes, dass in dem zur selben Rechtssache anhängig gemachten Verfahren über den gerichtlichen Rechtsbehelf nach Art. 79 DS-GVO bereits eine (wenn auch noch nicht rechtskräftige) inhaltliche Entscheidung ergangen ist, eine zulässige Modalität zur Regelung des Zusammenspiels dieser Rechtsbehelfe (im Sinn der genannten Rechtsprechung des EuGH) darstellt? |
EuGH – C-312/24 – Darashev, Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 29.4.2024 | Ist Art. 2 [Abs.] 1 DS-GVO dahin auszulegen, dass eine Datenverarbeitung Tätigkeiten ein und derselben Organisationsstruktur umfasst, in der ein Teil ihrer Direktionen die Aufgaben eines Dienstgebers wahrnimmt, während eine einzige andere Direktion die Eigenschaft einer Ermittlungsbehörde im Strafverfahren gegen Bedienstete der anderen Direktionen innehat? Falls dies zu bejahen ist: Ist der Ausdruck „Verarbeitung personenbezogener Daten“ in Art. 4 Nr. 2 DS-GVO dahin auszulegen, dass darunter eine Tätigkeit fällt, in deren Rahmen zur Personalakte eines Bediensteten Informationen hinzugefügt werden, die der Dienstgeber in seiner Eigenschaft als Ermittlungsbehörde durch eine seiner Direktionen in Bezug auf genau diesen Bediensteten erlangt hat? Ist der Ausdruck „Dateisystem“ in Art. 4 Nr. 6 DS-GVO dahin auszulegen, dass eine Personalakte eines Bediensteten oder Arbeitnehmers davon erfasst ist, der in einer Direktion des Dienstgebers arbeitet, wobei die Informationen von einer anderen Direktion des Dienstgebers erhoben wurden, welche die Eigenschaft einer Ermittlungsbehörde hat? Ist Art. 9 Abs. 2 lit. b DS-GVO dahin auszulegen, dass eine Organisationseinheit eines Dienstgebers Daten darüber sammeln und speichern darf, dass der Bedienstete Verdächtiger/Beschuldigter/Angeklagter in einem Strafverfahren war, wobei diese Informationen von einer anderen Organisationseinheit des Dienstgebers erhoben wurden, welche die Eigenschaft einer Ermittlungsbehörde hat? Ist das „Recht auf Vergessenwerden“ gemäß Art. 17 Absatz. 1 lit. a DS-GVO dahin auszulegen, dass ein Dienstgeber jegliche Daten aus der Personalakte des Bediensteten löschen muss, die er durch eine andere seiner Direktionen, welche die Eigenschaft einer Behörde für die Ermittlung gegen seinen Bediensteten hat, darüber erhoben und gespeichert hat, dass der Bedienstete: 4.1. wegen einer Straftat in [einem] anhängigen Strafverfahren verdächtigt/beschuldigt/angeklagt ist; 4.2. wegen einer Straftat verdächtigt/beschuldigt/angeklagt wurde, in Bezug auf die ein Strafverfahren ausgesetzt oder eingestellt wurde? Sind „unrechtmäßig verarbeitete“ personenbezogene Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. d DS-GVO dahin auszulegen, dass sie Daten umfassen, die der Dienstgeber durch eine andere seiner Organisationseinheiten erhalten, erhoben und gespeichert hat, die Aufgaben der Ermittlung im Strafverfahren gegen Bedienstete anderer Organisationseinheiten des Dienstgebers wahrnimmt, wobei diese Daten in der Personalakte gespeichert sind und den Umstand betreffen, dass der Bedienstete wegen einer Straftat verdächtigt/beschuldigt/angeklagt ist, und zwar: 5.1. wegen einer Straftat in [einem] anhängigen Strafverfahren verdächtigt/beschuldigt/angeklagt ist; 5.2. wegen einer Straftat verdächtigt/beschuldigt/angeklagt wurde, in Bezug auf die ein Strafverfahren ausgesetzt oder eingestellt wurde? Sind „personenbezogene Daten“ im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der RL (EU) 2016/6801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates iVm Art. 52 GRCh dahin auszulegen, dass es sich um Daten handelt, die der Dienstgeber durch eine seiner Organisationseinheiten erlangt, erhoben und gespeichert hat, welche die Aufgaben einer Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren gegen einen Bediensteten wahrnimmt, der seinen Dienst in einer anderen Organisationseinheit des Dienstgebers versieht? Ist „Verarbeitung“ im Sinne von Art. 3 Nr. 2 RL (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates iVm Art. 52 GRCh dahin auszulegen, dass darunter eine Tätigkeit der Speicherung von Daten in der Personalakte des Bediensteten durch den Dienstgeber fällt, die der Dienstgeber durch eine seiner Organisationseinheiten erlangt, erhoben und gespeichert hat, welche die Aufgaben einer Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren gegen einen Bediensteten des Dienstgebers wahrnimmt, der seinen Dienst in einer anderen Organisationseinheit des Dienstgebers versieht? Ist Art. 9 Abs. 1 der RL (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates iVm Art. 52 GRCh dahin auszulegen, dass er dem Dienstgeber gestattet, Informationen über einen Bediensteten zu erheben und zu speichern, der verdächtigt/beschuldigt/angeklagt ist, wobei der Dienstgeber diese Informationen durch eine andere seiner Organisationseinheiten erhoben hat, welche die Eigenschaft einer Ermittlungsbehörde im Strafverfahren gegen diesen Bediensteten innehat? Ist Art. 16 Abs. 2 RL (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates iVm Art. 52 GRCh dahin auszulegen, dass der Dienstgeber jegliche Daten aus der Personalakte des Bediensteten löschen muss, die der Dienstgeber durch eine andere seiner Organisationseinheiten erhoben und gespeichert hat, welche die Eigenschaft einer Ermittlungsbehörde im Strafverfahren gegen diesen Bediensteten innehat, und die den Umstand betreffen, dass der Bedienstete: 9.1. wegen einer Straftat in [einem] anhängigen Strafverfahren verdächtigt/beschuldigt/angeklagt ist; 9.2. wegen einer Straftat verdächtigt/beschuldigt/angeklagt wurde, in Bezug auf die ein Strafverfahren ausgesetzt oder eingestellt wurde? Ist Art. 1 RL 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen, dass er es dem Dienstgeber, dessen eine Organisationseinheit Ermittlungshandlungen gegen einen Bediensteten einer anderen Organisationseinheit setzt, nicht gestattet, den beruflichen Aufstieg eines Bediensteten nur auf der Grundlage dessen zu verwehren, dass der Bedienstete: 10.1. wegen einer Straftat in [einem] anhängigen Strafverfahren verdächtigt/beschuldigt/angeklagt ist; 10.2. wegen einer Straftat verdächtigt/beschuldigt/angeklagt wurde, in Bezug auf die ein Strafverfahren ausgesetzt oder eingestellt wurde? |
EuGH – C-199/24 - ND/Garrapatica AB, Vorabentscheidungsersuchen des Attunda tingsrätt (Schweden), eingereicht am 13.3.2024 | 1. Ermöglicht Art. 85 Abs. 1 der DS-GVO es den Mitgliedstaaten, über die ihnen gem. Art. 85 Abs. 2 DS-GVO obliegenden Aufgaben hinaus Gesetzgebungsmaßnahmen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu erlassen, die zu anderen als journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt? 2. Falls die vorstehende Frage zu bejahen ist: Erlaubt Art. 85 Abs. 1 DS-GVO, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung dadurch mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen, dass Personen, deren personenbezogenen Daten in der Form verarbeitet werden, dass Angaben zu strafrechtlichen Verurteilungen dieser Personen der Öffentlichkeit gegen Entgelt im Internet zugänglich gemacht werden, sich hiergegen rechtlich nur dadurch wehren können, dass sie Strafanzeige wegen Verleumdung stellen oder Schadensersatz wegen Verleumdung verlangen? 3. Falls die erste Frage oder die zweite Frage verneint wird: Kann eine Tätigkeit, die darin besteht, ohne Anpassung oder redaktionelle Überarbeitung öffentliche Dokumente, nämlich strafrechtliche Verurteilungen, der Öffentlichkeit gegen Entgelt im Internet zugänglich zu machen, als Verarbeitung personenbezogener Daten angesehen werden, die zu den in Art. 85 Abs. 2 DS-GVO genannten Zwecken erfolgt? |
EuGH - C-710/23 - Ministerstvo zdravotnictví II, Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 22.11.2023 | 1. Handelt es sich bei der Offenlegung des Vornamens, des Nachnamens, der Unterschrift und der Kontaktdaten einer natürlichen Person als Geschäftsführer oder verantwortlichem Vertreter einer juristischen Person, die ausschließlich zum Zweck der Identifizierung der (Person, die befugt ist, im Namen der bestimmten) juristischen Person (zu handeln) erfolgt, dennoch um die Verarbeitung „personenbezogener Daten“ über diese natürliche Person gem. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO und fällt sie somit in den Anwendungsbereich der DS-GVO? 2. Kann das nationale Recht, einschließlich der ständigen Rechtsprechung der Gerichte, die Anwendung einer unmittelbar anwendbaren EU-Verordnung durch eine Verwaltungsbehörde, konkret Art. 6 Abs. 1 lit. c oder lit. e DS-GVO, von der Erfüllung weiterer Bedingungen abhängig machen, die sich nicht aus dem Wortlaut der Verordnung selbst ergeben, die aber das Schutzniveau für die betroffenen Personen tatsächlich erhöhen, konkret von der Verpflichtung der Behörde, die betroffene Person im Voraus über einen Antrag auf Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten an einen Dritten zu informieren? |
EuGH - C-683/23 – Encarna, Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia de Barcelona (Spanien), eingereicht am 14.11.2023 | 1. Verstößt die Weitergabe der personenbezogenen Daten der Parteien sowie von Mädchen, Jungen und Jugendlichen durch das Gericht an den Elternbeistand und die Genehmigung des Zugangs zu ihren in Archiven Dritter (einschließlich Patientenakten) verarbeiteten personenbezogenen Daten ohne Rechtsvorschrift gegen Art. 6 Abs. 4 DS-GVO? 2. Wenn das Gericht die personenbezogenen Daten der Parteien und der Mädchen, Jungen und Jugendlichen weitergeben darf: Verstößt die Weitergabe dieser Daten durch das Gericht an den Elternbeistand gegen Art. 16 AEUV sowie Art. 7 GRCh (Achtung des Privat- und Familienlebens), Art. 8 GRCh (Schutz personenbezogener Daten) und Art. 52 GRCh (Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union? 3. Steht die Weitergabe von Daten an den Elternbeistand ohne vorherige Anhörung des Minderjährigen hierzu und ohne Würdigung des Kindeswohls im Einklang mit Art. 6 Abs. 4 DS-GVO iVm Art. 24 GRCh? 4. Verstößt es gegen Art. 48 Abs. 1 des Übereinkommens von Istanbul, der es untersagt, verpflichtende alternative Mittel der Streitbeilegung einzusetzen, iVm den Art. 7 und 24 GRCh, dass die Daten des Minderjährigen für Entscheidungen, die die Ausübung der elterlichen Verantwortung und/oder der Personensorge und/oder die Besuchsregelung betreffen, in Fällen, in denen eine Gewaltsituation vorliegt, an den Elternbeistand weitergegeben werden? 5. Verstößt es gegen Art. 47 GRCh (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf), wenn das Gericht die personenbezogenen Daten der Parteien weitergeben darf und infolge dieser Weitergabe die Kosten des Elternbeistands, weil sie vom Gericht auferlegt werden, zwangsläufig von den Parteien zu tragen sind, obwohl sie ein anerkanntes Recht auf Prozesskostenhilfe haben? |
EuGH - C-655/23 - Quirin Privatbank, Vorabentscheidungsersuchen des BGH, eingereicht am 7.11.2023 | 1. a) Ist Art. 17 DS-GVO dahingehend auszulegen, dass der betroffenen Person, deren personenbezogene Daten von dem Verantwortlichen unrechtmäßig durch Weiterleitung offengelegt wurden, ein Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Unterlassung einer erneuten unrechtmäßigen Weiterleitung dieser Daten zusteht, wenn sie vom Verantwortlichen keine Löschung der Daten verlangt? b) Kann sich ein solcher Unterlassungsanspruch (auch) aus Art. 18 DS-GVO oder einer sonstigen Bestimmung der DS-GVO ergeben? 2. Falls Fragen 1a) und/oder 1b) bejaht werden: a) Besteht der unionsrechtliche Unterlassungsanspruch nur dann, wenn künftig weitere Beeinträchtigungen der sich aus der DS-GVO ergebenden Rechte der betroffenen Person zu besorgen sind (Wiederholungsgefahr)? b) Wird das Bestehen der Wiederholungsgefahr gegebenenfalls aufgrund des bereits vorliegenden Verstoßes gegen die DS-GVO vermutet? 3. Falls Fragen 1a) und 1b) verneint werden: Sind Art. 84 iVm Art. 79 DS-GVO dahingehend auszulegen, dass sie es dem nationalen Richter erlauben, der betroffenen Person, deren personenbezogene Daten von dem Verantwortlichen unrechtmäßig durch Weiterleitung offengelegt wurden, neben dem Ersatz des materiellen oder immateriellen Schadens nach Art. 82 DS-GVO und den sich aus Art. 17 und Art. 18 DS-GVO ergebenden Ansprüchen einen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Unterlassung einer erneuten unrechtmäßigen Weiterleitung dieser Daten nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zuzusprechen? 4. Ist Art. 82 Abs. 1 DS-GVO dahingehend auszulegen, dass für die Annahme eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung bloße negative Gefühle wie zB Ärger, Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens sind, genügen? Oder ist für die Annahme eines Schadens ein über diese Gefühle hinausgehender Nachteil für die betroffene natürliche Person erforderlich? 5. Ist Art. 82 Abs. 1 DS-GVO dahingehend auszulegen, dass bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens der Grad des Verschuldens des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters bzw. seiner Mitarbeiter ein relevantes Kriterium darstellt? 6. Falls Fragen 1a), 1b) oder 3 bejaht werden: Ist Art. 82 Abs. 1 DS-GVO dahingehend auszulegen, dass bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens als anspruchsmindernd berücksichtigt werden kann, dass der betroffenen Person neben dem Anspruch auf Schadensersatz ein Unterlassungsanspruch zusteht? |
EuGH - C-654/23 - Inteligo Media, Vorabentscheidungsersuchen des Curtea de Apel Bucuresti (Rumänien), eingereicht am 2.11.2023 | 1. Falls ein Herausgeber eines Onlinemediums zur Information der breiten Öffentlichkeit, nicht eines Fachpublikums, über Gesetzesänderungen, die in Rumänien täglich bekannt gemacht werden, die E-Mail-Adresse eines Nutzers erhält, sobald dieser unentgeltlich ein Benutzerkonto erstellt, das ihm das Recht verleiht, (i) kostenlosen Zugang zu einer zusätzlichen Anzahl von Artikeln des betreffenden Mediums zu bekommen; (ii) per E-Mail einen täglichen Newsletter zu erhalten, der eine Zusammenfassung neuer Rechtsvorschriften, die in Artikeln innerhalb des Mediums behandelt werden, sowie Hyperlinks zu den jeweiligen Artikeln enthält; und (iii) gegen Bezahlung Zugang zu zusätzlichen und/oder im Verhältnis zur täglich kostenlos übermittelten Information ausführlichen Artikeln und Analysen des Mediums zu bekommen, a) hat dann der Herausgeber des Onlinemediums die entsprechende E-Mail-Adresse „im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung“ iSv Art. 13 Abs. 2 RL 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 12.7.2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) („RL 2002/58/EG“) erhalten? b) stellt die Übermittlung eines Newsletters wie des unter Ziffer ii beschriebenen durch den Medienherausgeber „Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen“ iSv Art. 13 Abs. 2 RL 2002/58/EG dar? 2. Falls die Fragen 1 a und b bejaht werden, welche der in Art. 6 Abs. 1 lit. a bis f DS-GVO vorgesehenen Voraussetzungen sind dann als anwendbar auszulegen, wenn der Herausgeber die E-Mail-Adresse des Nutzers zum Zweck der Übermittlung eines täglichen Newsletters wie des in Frage 1 Ziffer ii beschriebenen im Einklang mit den Erfordernissen des Art. 13 Abs. 2 RL 2002/58/EG verwendet? 3. Ist Art. 13 Abs. 1 und 2 RL 2002/58/EG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den in Art. 2 lit. f RL 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 8.6.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) („RL 2000/31/EG“) vorgesehenen Begriff „kommerzielle Kommunikation“ anstelle des in der RL 2002/58/EG vorgesehenen Begriffs „Direktmarketing“ verwendet? Falls nein: Stellt ein Newsletter wie der in Frage 1 Ziffer ii beschriebene eine „kommerzielle Kommunikation“ iSv Art. 2 lit. f RL 2000/31/EG dar? 4. Falls die Fragen 1 a und b verneint werden: a) Handelt es sich bei der Übermittlung eines Newsletters wie des in Frage 1 Ziffer ii beschrieben per E-Mail um eine „Verwendung von … elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung“ iSv Art. 13 Abs. 1 RL 2002/58/EG bzw. b) ist Art. 95 DS-GVO iVm Art. 15 Abs. 2 RL 2002/58/EG dahin auszulegen, dass die Nichterfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich der Einholung einer wirksamen Einwilligung des Nutzers iSv Art. 13 Abs. 1 RL 2002/58/EG gem. Art. 83 DS-GVO oder gem. den nationalen Rechtsvorschriften in dem Rechtsakt zur Umsetzung der RL 2002/58/EG, der seinerseits spezifische anwendbare Sanktionen enthält, geahndet werden wird? 5. Ist Art. 83 Abs. 2 DS-GVO dahin auszulegen, dass eine Aufsichtsbehörde, die die Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag in jedem Einzelfall trifft, verpflichtet ist, in dem Verwaltungsakt, mit dem die Sanktion verhängt wird, die Auswirkungen jedes der unter den Buchstaben a bis k genannten Kriterien auf die Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße bzw. auf die Entscheidung über die Höhe der verhängten Geldbuße zu analysieren und zu erläutern? |
EuGH – C-638/23 - Amt der Tiroler Landesregierung, Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich), eingereicht am 24.10.2023 | Ist Art. 4 Nr. 7 DS-GVO dahingehend auszulegen, dass er der Anwendung einer Bestimmung des nationalen Rechts (wie vorliegend des § 2 Abs. 1 Tiroler Datenverarbeitungsgesetz) entgegensteht, in der zwar im Sinn des zweiten Halbsatzes des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO ein bestimmter Verantwortlicher vorgesehen wird, aber - dieser eine bloße Dienststelle (wie im vorliegenden Fall das Amt der Tiroler Landesregierung) ist, die zwar gesetzlich eingerichtet, aber keine natürliche oder juristische Person und im vorliegenden Fall auch keine Behörde ist, sondern nur als Hilfsapparat für diese auftritt und über keine eigene (Teil)Rechtsfähigkeit verfügt; - dessen Benennung ohne Bezugnahme auf eine konkrete Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt und daher auch keine Zwecke und Mittel einer konkreten Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Recht des Mitgliedstaats vorgegeben werden; - dieser im konkreten Fall weder allein noch gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der zugrundeliegenden Verarbeitung personenbezogener Daten entschieden hat? |
EuGH – C-599/23 - Obshtina Burgas u.a., Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Aytos (Bulgarien), eingereicht am 28.9.2023 | Das vom Rayonen sad Aytos (Rayongericht Aytos, Bulgarien) mit Entscheidung vom 18. September 2023 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig. |
EuGH – C-563/23 - Natsionalnata agentsia za prihodite, Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 12.9.2023 | 1. Ist Art. 4 Nr. 7 DS-GVO dahin auszulegen, dass eine Gerichtsbehörde, die einer anderen staatlichen Behörde den Zugang zu Daten über die Kontoguthaben steuerpflichtiger Personen gestattet, über die Zwecke oder Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet und deshalb „Verantwortlicher“ für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist? 2. Falls die erste Frage verneint wird, ist Art. 51 DS-GVO dahin auszulegen, dass eine Gerichtsbehörde, die einer anderen staatlichen Behörde den Zugang zu Daten über die Kontoguthaben steuerpflichtiger Personen gestattet, für die Überwachung [der Anwendung] dieser Verordnung verantwortlich ist und deshalb als „Aufsichtsbehörde“ in Bezug auf diese Daten zu qualifizieren ist? 3. Falls eine der vorstehenden Fragen bejaht wird, ist Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO bzw. Art. 57 Abs. 1 lit. a DS-GVO dahin auszulegen, dass eine Gerichtsbehörde, die einer anderen staatlichen Behörde den Zugang zu Daten über die Kontoguthaben steuerpflichtiger Personen gestattet, verpflichtet ist, bei Vorliegen von Daten über eine von der Stelle, der dieser Zugang gewährt werden soll, in der Vergangenheit begangene Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Informationen über die für den Schutz der Daten getroffenen Maßnahmen einzuholen und bei seiner Entscheidung über die Gestattung des Zugangs die Angemessenheit dieser Maßnahmen zu beurteilen? 4. Ist unabhängig von den Antworten auf die [zweite] und die [dritte] Frage Art. 79 Abs. 1 DS-GVO iVm Art. 47 GRCh dahin auszulegen, dass, wenn das nationale Recht eines Mitgliedstaats vorsieht, dass bestimmte Kategorien von Daten nur nach einer Gestattung durch ein Gericht offengelegt werden können, das hierfür zuständige Gericht den Personen, deren Daten offengelegt werden, von Amts wegen Rechtsschutz gewähren muss, indem es die Behörde, die den Zugang zu den Daten beantragt hat und von der bekannt ist, dass ihr nach einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten verbindliche Anweisungen durch die Behörde nach Art. 51 Abs. 1 DS-GVO erteilt wurden, verpflichtet, Informationen zur Durchführung der ihr mit Verwaltungsentscheidung auferlegten Maßnahmen gem. Art. 58 Abs. 2 lit. d DS-GVO zur Verfügung zu stellen? |
EuGH – C-492/23, Russmedia Digital und Inform Media Press, Vorabentscheidungsersuchen des Curtea de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 3.8.2023 | 1. Sind die Art. 12 bis 14 RL 2000/31/EG auch auf einen Anbieter von Informationsdienstleistungen des Typs Hosting anwendbar, der den Nutzern eine Website zur Verfügung stellt, auf der kostenlos oder kostenpflichtig Anzeigen veröffentlicht werden können, und der angibt, dass seine Rolle bei der Veröffentlichung der Anzeigen der Nutzer rein technischer Natur sei (Bereitstellung der Plattform), in den allgemeinen Nutzungsbedingungen der Website aber darauf hinweist, dass er zwar kein Eigentumsrecht an den bereitgestellten oder veröffentlichten, hochgeladenen oder übermittelten Inhalten beanspruche, sich jedoch das Recht vorbehalte, die Inhalte zu nutzen, also auch zu kopieren, zu verbreiten, zu übermitteln, zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu ändern, zu übersetzen, an Partner weiterzugeben und jederzeit zu entfernen, ohne dass es insoweit eines Grundes bedürfte? 2. Ist in Auslegung von Art. 2 Abs. 4, Art. 4 Nrn. 7 und 11, Art. 5 Abs. 1 lit. f, Art. 6 Abs. 1 lit. a und der Art. 7, 24 und 25 DS-GVO sowie von Art. 15 RL 2000/31/EG ein solcher Anbieter von Informationsdienstleistungen des Typs Hosting, der Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, verpflichtet, vor der Veröffentlichung einer Anzeige zu überprüfen, ob die Person, die die Anzeige veröffentlicht, mit dem Eigentümer der personenbezogenen Daten, auf den sich die Anzeige bezieht, identisch ist? 3. Ist in Auslegung von Art. 2 Abs. 4, Art. 4 Nrn. 7 und 11, Art. 5 Abs. 1 lit. f, Art. 6 Abs. 1 lit. a und der Art. 7, 24 und 25 DS-GVO sowie von Art. 15 RL 2000/31/EG ein solcher Anbieter von Informationsdienstleistungen des Typs Hosting, der Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, verpflichtet, den Inhalt der von den Nutzern übermittelten Anzeigen vorab zu überprüfen, um Anzeigen auszuschließen, die möglicherweise rechtswidrig sind oder das Privat- und Familienleben einer Person beeinträchtigen können? 4. Ist in Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. b und f und der Art. 24 und 25 DS-GVO sowie von Art. 15 RL 2000/31/EG ein solcher Anbieter von Informationsdienstleistungen des Typs Hosting, der Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die das Kopieren und Weiterverbreitung des Inhalts der über ihn veröffentlichten Anzeigen verhindern oder einschränken? |
EuGH – C-416/23, Österreichische Datenschutzbehörde, Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich), eingereicht am 6.7.2023 | 1. Ist der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ in Art. 57 Abs. 4 DS-GVO dahin auszulegen, dass darunter auch „Beschwerden“ nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO zu verstehen sind? Falls die Frage 1 bejaht wird: 2. Ist Art. 57 Abs. 4 DS-GVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von „exzessiven Anfragen“ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person? 3. Ist Art. 57 Abs. 4 DS-GVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer „offenkundig unbegründeten“ oder „exzessiven“ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Bearbeitung zu verweigern? |
EuGH – C-394/23 – Mousse, Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 28.6.2023 | 1. Kann bei der Beurteilung der Angemessenheit, Erheblichkeit und Beschränkung auf das für die Zwecke der Verarbeitung der Daten notwendige Maß der Datenerhebung iSd Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO und der Erforderlichkeit ihrer Verarbeitung iSv Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DS-GVO die allgemeine Verkehrssitte in der Kommunikation auf Zivil-, Handels- und Verwaltungsebene berücksichtigt werden, so dass die auf die Angaben „Herr“ oder „Frau“ beschränkte Erhebung von Daten hinsichtlich der Anrede der Kunden als erforderlich angesehen werden könnte, ohne dass der Grundsatz der Datenminimierung dem entgegenstünde? 2. Ist bei der Beurteilung, ob die verpflichtende Erhebung und Verarbeitung von Daten hinsichtlich der Anrede der Kunden erforderlich ist, in Anbetracht der Tatsache, dass einige Kunden der Ansicht sind, dass auf sie keine der beiden Anreden zutreffe und dass die Erhebung dieser Daten in Bezug auf sie nicht erheblich sei, zu berücksichtigen, dass die Kunden, nachdem sie dem Verantwortlichen diese Daten zur Verfügung gestellt haben, um die angebotene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, nach Art. 21 DS-GVO ihr Recht, der Verwendung und Speicherung dieser Daten zu widersprechen, unter Berufung auf ihre besondere Situation geltend machen könnten? |
EuGH – C-383/23 – ILVA, Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 21.6.2023 | 1. Ist der Begriff „Unternehmen“ in den Art. 83 Abs. 4 bis 6 der DS-GVO als ein Unternehmen iSd Art. 101 und 102 AEUV iVm Erwägungsgrund 150 DS-GVO und der Rspr. des EuGH im Bereich des Wettbewerbsrechts der Union zu verstehen, so dass der Begriff „Unternehmen“ jede Einheit erfasst, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von der Rechtsstellung dieser Einheit und der Art und Weise, in der sie finanziert wird? 2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist Art. 83 Abs. 4 bis 6 DS-GVO dahin auszulegen, dass bei der Verhängung einer Geldbuße gegen ein Unternehmen der gesamte weltweit erzielte Jahresumsatz der wirtschaftlichen Einheit, zu der das Unternehmen gehört, zu berücksichtigen ist oder nur der gesamte weltweit erzielte Jahresumsatz des Unternehmens selbst? |
EuGH – C-332/23 - Inspektorat kam Visshia sadeben savet, Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 25.5.2023 | 1. Ist Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 EUV iVm Art. 47 Abs. 2 GRCh dahin auszulegen, dass es an sich oder unter bestimmten Voraussetzungen eine Verletzung der Pflicht der Mitgliedstaaten, wirksame Rechtsbehelfe für eine unabhängige gerichtliche Überprüfung zu gewährleisten, darstellt, wenn die Funktionen einer Behörde, die Disziplinarstrafen gegen Richter verhängen kann und Befugnisse zur Erhebung von Daten in Bezug auf deren Vermögen hat, nach dem Ende der in der Verfassung festgelegten Amtszeit dieser Stelle auf unbestimmte Zeit verlängert werden? Wenn eine derartige Verlängerung dieser Befugnisse zulässig ist, dann unter welchen Voraussetzungen? 2. Ist Art. 2 Abs. 2 lit. a DS-GVO dahin auszulegen, dass es sich bei der Offenlegung des Bankgeheimnisses zum Zwecke der Überprüfung des Vermögens von Richtern und Staatsanwälten, welches anschließend öffentlich gemacht wird, um eine Tätigkeit handelt, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt? Ist die Antwort eine andere, wenn diese Tätigkeit auch die Offenlegung von Daten der Familienangehörigen der Richter und Staatsanwälte umfasst, die selbst keine Richter und Staatsanwälte sind? 3. Ist – falls die zweite Frage dahin beantwortet wird, dass Unionsrecht zur Anwendung kommt – Art. 4 Nr. 7 DS-GVO dahin auszulegen, dass eine Gerichtsbehörde, die einer anderen staatlichen Behörde den Zugang zu Daten über die Kontoguthaben der Richter und Staatsanwälte und deren Familienangehörigen gestattet, über die Zwecke oder Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet und deshalb „Verantwortlicher“ für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist? 4. Ist – falls die zweite Frage dahin beantwortet wird, dass Unionsrecht zur Anwendung kommt, und die dritte verneint wird – Art. 51 DS-GVO dahin auszulegen, dass eine Gerichtsbehörde, die einer anderen staatlichen Behörde den Zugang zu Daten über die Kontoguthaben der Richter und Staatsanwälte und deren Familienangehörigen gestattet, für die Überwachung [der Anwendung] dieser Verordnung verantwortlich ist und deshalb als „Aufsichtsbehörde“ in Bezug auf diese Daten zu qualifizieren ist? 5. Ist – falls die zweite Frage dahin beantwortet wird, dass Unionsrecht zur Anwendung kommt, und eine der Fragen drei oder vier bejaht wird – Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO, bzw. Art. 57 Abs. 1 lit. a DS-GVO, dahin auszulegen, dass eine Gerichtsbehörde, die einer anderen staatlichen Behörde den Zugang zu Daten über die Kontoguthaben der Richter und Staatsanwälte und deren Familienangehörigen gestattet, verpflichtet ist, bei Vorliegen von Daten über eine von der Behörde, der dieser Zugang gewährt werden soll, in der Vergangenheit begangenen Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten, Informationen über die für den Schutz der Daten getroffenen Maßnahmen einzuholen und bei seiner Entscheidung über die Gestattung des Zugangs die Angemessenheit dieser Maßnahmen zu berücksichtigen? 6. Ist – falls die zweite Frage dahin beantwortet wird, dass Unionsrecht zur Anwendung kommt, und unabhängig von den Antworten auf die dritte und vierte Frage – Art. 79 Abs. 1 DS-GVO iVm Art. 47 GRCh dahin auszulegen, dass wenn das nationale Recht eines Mitgliedstaats vorsieht, dass bestimmte Kategorien von Daten nur nach einer Gestattung durch ein Gericht offengelegt werden können, das hierfür zuständige Gericht den Personen, deren Daten offengelegt werden, von Amts wegen Rechtsschutz gewähren muss, indem es die Behörde, die den Zugang zu den Daten beantragt hat und von der bekannt ist, dass sie in der Vergangenheit Verletzungen des Schutzes von personenbezogenen Daten begangen hat, verpflichtet, Informationen zu den gem. Art. 33 Abs. 3 lit. d DS-GVO getroffenen Maßnahmen und deren wirksamen Anwendung zur Verfügung zu stellen? |
EuGH – C-316/23 - Inspektorat kam Visshia sadeben savet, Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 23.5.2023 | Der Sachverhalt und die Begründung entsprechen im Wesentlichen dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rs. C-332/23; die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen sind in beiden Rechtssachen identisch. |
EuGH – C-313/23 - Inspektorat kam Visshia sadeben savet, Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 22.5.2023 | Der Sachverhalt und die Begründung entsprechen im Wesentlichen dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rs. C-332/23; die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen sind in beiden Rechtssachen identisch. |
EuGH – C-247/23 – Deldits, Vorabentscheidungsersuchen des Fovárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 18.4.2023 | 1. Ist Art. 16 DS-GVO dahin auszulegen, dass die Behörde, die nach dem mitgliedstaatlichen Recht die Register führt, im Hinblick auf die Ausübung der Rechte der betroffenen Person verpflichtet ist, von ihr registrierte personenbezogene Daten betreffend das Geschlecht dieser Person zu berichtigen, wenn sich diese Daten seit ihrer Eintragung in das Register geändert haben und daher nicht dem in Art. 5 Abs. 1 lit. d DS-GVO niedergelegten Grundsatz der Richtigkeit entsprechen? 2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist Art. 16 DS-GVO dahin auszulegen, dass die Person, die die Berichtigung von Daten betreffend ihr Geschlecht beantragt, verpflichtet ist, Nachweise zur Begründung ihres Berichtigungsantrags vorzulegen? 3. Falls Frage 2 bejaht wird: Ist Art. 16 DS-GVO dahin auszulegen, dass die antragstellende Person nachweisen muss, dass sie sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen hat? |
EuGH C-693/22 – I, Vorabentscheidungsersuchen des Sad Rejonowy dla m.st. Warszawy w Warszawie (Polen), eingereicht am 10.11.2022 | Ist Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm Art. 6 Abs. 1 lit. a, c und e sowie Abs. 3 DS-GVO dahin gehend auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die den Verkauf einer aus personenbezogenen Daten bestehenden Datenbank iSv Art. 1 Abs. 2 RL 96/9/EG (Datenbank-RL) iRe Vollstreckungsverfahrens zulassen, wenn die jeweils betroffenen Personen einem solchen Verkauf nicht zugestimmt haben? |
EuGH C-672/22 – DKV, Vorabentscheidungsersuchen des OLG Koblenz, eingereicht am 27.10.2022 | Das OLG Koblenz (Deutschland) hat dem Gerichtshof am 5.4.2023 über e-Curia mitgeteilt, dass der bei ihm anhängige Rechtsstreit beendet sei. Unter diesen Umständen ist gem. Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen: Die Rechtssache C-672/22 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen. 1. Ist Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO iVm Art. 12 Abs. 5 DS-GVO dahin auszulegen, dass der Verantwortliche (hier: der Versicherer) auch dann verpflichtet ist, dem Betroffenen (hier: dem Versicherungsnehmer) eine erste Kopie seiner vom Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn der Betroffene die Kopie nicht zur Verfolgung der in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecke begehrt, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, sondern einen anderen – datenschutzfremden, aber legitimen – Zweck (hier: die Prüfung der Wirksamkeit von Beitragserhöhungen zur privaten Krankenversicherung) verfolgt, und dies selbst dann, wenn Angaben gefordert werden, die dem Versicherten bereits iRd Beitragserhöhungsverfahrens nach § 203 VVG brieflich mitgeteilt wurden? 2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Gehören zu den personenbezogenen Daten iSv Art. 4 Nr. 1 und Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO die folgenden Angaben: a) Angaben zu Beitragsanpassungen, die der Versicherer in der privaten Krankenversicherung im Verhältnis zum Versicherungsnehmer vorgenommen hat, insbesondere zum Betrag der vorgenommenen Anpassung und zu den betroffenen Versicherungstarifen und b) der Wortlaut der Begründungen für die Beitragsanpassungen (§ 203 Abs. 5 VVG). 3. Falls die Frage 1 bejaht wird und auch Frage 2 ganz oder teilweise bejaht wird: Umfasst der Anspruch eines Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung auf Zurverfügungstellung einer Kopie der vom Versicherer verarbeiteten personenbezogenen Daten auch einen Anspruch auf Überlassung einer Kopie der Nachträge zum Versicherungsschein, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer zur Mitteilung einer Beitragserhöhung übersendet hat, sowie der mitversendeten Anschreiben und Beiblätter oder ist er nur auf Herausgabe einer Kopie der personenbezogenen Daten des Versicherten als solche gerichtet, wobei es dem datenverarbeitenden Versicherer überlassen bleibt, in welcher Weise er dem betroffenen Versicherungsnehmer die Daten zusammenstellt? |
EuGH C-280/22 – Kinderrechtencoalitie Vlaanderen and Liga voor Mensenrechten, Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Belgien), eingereicht am 25.4.2022 | Sind Art. 3 Abs. 5 und 6 sowie Art. 14 VO (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.6.2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben iVm dem Durchführungsbeschluss C(2018) 7767 der Kommission v. 30.11.2018 zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige und zur Aufhebung der Entscheidung K(2002) 3069 gültig und vereinbar mit Art. 16 AEUV und – in Bezug auf Art. 3 Abs. 5 und 6 – Art. 21 AEUV sowie mit den Art. 7, 8 und 52 GRCh iVm - Art. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 9, 25, 32, 35 und 36 VO (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG, - Art. 1, 2, 3, 4, 8, 9, 10, 27 und 28 RL (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates und - Art. 1, 2, 3, 4, 5, 10, 28 und 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.10.2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG, sofern Art. 3 Abs. 5 und 6 der VO (EU) 2019/1157 vorschreibt, dass zwei Fingerabdrücke des Personalausweisinhabers in einem interoperablen digitalen Format auf einem Speichermedium, mit dem der Personalausweis versehen ist, zu speichern sind und sofern Art. 3 Abs. 5 und 6 sowie Art. 14 der VO 2019/1157 iVm Anhang III des Durchführungsbeschlusses C(2018) 7767 der Kommission v. 30.11.2018 vorschreiben, dass die Fingerabdruckdaten auf den in Art. 2 lit. a und c genannten Personalausweisen und Aufenthaltsdokumenten in der Form zu speichern sind, dass ein digitales Bild der Fingerabdrücke auf einem elektronischen Mikrochip, der die RFID-Technologie verwendet und drahtlos/kontaktlos ausgelesen werden kann, gespeichert wird? |
EuGH C-203/22 – Dun & Bradstreet Austria, Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgericht Wien (Österreich), eingereicht am 16.3.2022 | 1. Welche inhaltlichen Erfordernisse muss eine erteilte Auskunft erfüllen, um als ausreichend „aussagekräftig“ iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO eingestuft zu werden? Sind – allenfalls unter Wahrung eines bestehenden Betriebsgeheimnisses – im Falle eines Profilings vom Verantwortlichen iRd Beauskunftung der „involvierten Logik“ grundsätzlich auch die für die Ermöglichung der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der automatisierten Entscheidung im Einzelfall wesentlichen Informationen, worunter insbesondere 1) die Bekanntgabe der verarbeiteten Daten des Betroffenen, 2) die Bekanntgabe der für die Ermöglichung der Nachvollziehbarkeit erforderlichen Teile des dem Profiling zu Grunde gelegenen Algorithmus und 3) die maßgeblichen Informationen zur Erschließung des Zusammenhangs zwischen verarbeiteter Information und erfolgter Valuierung zählen, bekannt zu geben ? Sind in Fällen, welche ein Profiling zum Gegenstand haben, dem Auskunftsberechtigten iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO auch im Falle des Einwands eines Betriebsgeheimnisses jedenfalls nachfolgende Informationen zur konkreten ihn betreffenden Verarbeitung bekannt zu geben, um ihm die Wahrung seiner Rechte aus Art. 22 Abs. 3 DS-GVO zu ermöglichen: a) Übermittlung aller allenfalls pseudoanonymisierter Informationen, insbesondere zur Weise der Verarbeitung der Daten des Betroffenen, die die Überprüfung der Einhaltung der DS-GVO erlauben, b) Zurverfügungstellung der zur Profilerstellung verwendeten Eingabedaten, c) die Parameter und Eingangsvariablen, welche bei der Bewertungsermittlung herangezogen wurden, d) der Einfluss dieser Parameter und Eingangsvariablen auf die errechnete Bewertung, e) Informationen zum Zustandekommen der Parameter bzw. Eingangsvariablen, f) Erklärung, weshalb der Auskunftsberechtigte iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO einem bestimmten Bewertungsergebnis zugeordnet wurde, und Darstellung, welche Aussage mit dieser Bewertung verbunden wurde, g) Aufzählung der Profilkategorien und Erklärung, welche Bewertungsaussage mit jeder der Profilkategorien verbunden ist 2) Steht das durch Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO gewährte Auskunftsrecht mit den durch Art. 22 Abs. 3 DS-GVO garantierten Rechten auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Bekämpfung einer erfolgten automatisierten Entscheidung iSd Art. 22 DS-GVO insofern in einem Zusammenhang, als der Umfang der auf Grund eines Auskunftsbegehrens iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO zu erteilenden Informationen nur dann ausreichend „aussagekräftig“ ist, wenn der Auskunftsbegehrende und Betroffene iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO in die Lage versetzt wird, die ihm durch Art. 22 Abs. 3 DS-GVO garantierten Rechte auf Darlegung seines eigenen Standpunkts und auf Bekämpfung der ihn betreffenden automatisierten Entscheidung iSd Art. 22 DS-GVO tatsächlich, profund und erfolgversprechend wahrzunehmen? 3a) Ist Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO dahingehend auszulegen, dass nur dann von einer „aussagekräftigen Information“ iSd Bestimmung auszugehen ist, wenn diese Information so weitgehend ist, dass es dem Auskunftsberechtigten iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO möglich ist festzustellen, ob diese erteilte Information auch den Tatsachen entspricht, daher ob der konkret angefragten automatisierten Entscheidung auch tatsächlich die bekannt gegebenen Informationen zugrunde gelegen sind? 3b) Bejahendenfalls: Wie ist vorzugehen, wenn die Richtigkeit der von einem Verantwortlichen erteilten Information nur dadurch überprüft zu werden vermag, wenn auch von der DS-GVO geschützte Daten Dritter dem Auskunftsberechtigten iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO zur Kenntnis gebracht werden müssen (Black-Box)? Kann dieses Spannungsverhältnis zwischen dem Auskunftsrecht iSd Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und dem Datenschutzrecht Dritter auch dadurch aufgelöst werden, indem die für die Richtigkeitsüberprüfung erforderlichen Daten Dritter, welche ebenfalls demselben Profiling unterzogen wurden, ausschließlich der Behörde oder dem Gericht offengelegt werden, sodass die Behörde oder das Gericht eigenständig zu überprüfen hat, ob die bekannt gegebenen Daten dieser dritten Personen den Tatsachen entsprechen? 3c) Bejahendenfalls: Welche Rechte haben dem Auskunftsberechtigten iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO im Falle der Gebotenheit der Gewährleistung des Schutzes fremder Rechte iSd Art. 15 Abs. 4 DS-GVO durch die Schaffung der unter Punkt 3b) angesprochenen Black-Box jedenfalls eingeräumt zu werden? Sind dem Auskunftsberechtigten iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO in diesem Fall jedenfalls die für die Ermöglichung der Überprüfbarkeit der Richtigkeit der Entscheidungsfindung vom Verantwortlichen iSd Art. 15 Abs. 1 DS-GVO bekannt zu gebenden Daten anderer Personen in pseudoanonymisierter Form bekannt zu geben? 4a) Wie ist vorzugehen, wenn die zu erteilende Information iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO auch die Vorgaben eines Geschäftsgeheimnisses iSd Art. 2 S. 1 RL (EU) 2016/943 v. 8.6.2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, L 157/1 (Know-How-RL) erfüllt? Kann das Spannungsverhältnis zwischen dem durch Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO garantierten Auskunftsrecht und dem durch die Know-How-RL geschützten Recht auf Nichtoffenlegung eines Geschäftsgeheimnisses dadurch aufgelöst werden, indem die als Geschäftsgeheimnis iSd Art. 2 S. 1 der Know-how-RL einzustufenden Informationen ausschließlich der Behörde oder dem Gericht offen gelegt werden, sodass die Behörde oder das Gericht eigenständig zu überprüfen haben, ob vom Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses iSd Art. 2 S. 1 der Know-how-RL auszugehen ist, und ob die vom Verantwortlichen iSd Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erteilte Information den Tatsachen entspricht. 4b) Bejahendenfalls: Welche Rechte haben dem Auskunftsberechtigten iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO im Falle der Gebotenheit der Gewährleistung des Schutzes fremder Rechte iSd Art. 15 Abs. 4 DS-GVO durch die Schaffung der unter Punkt 4a) angesprochenen Black-Box jedenfalls eingeräumt zu werden? Sind (auch) in diesem Falle eines Auseinanderfallens der der Behörde bzw. dem Gericht bekannt zu gebenden Informationen und der dem Auskunftsberechtigten iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO bekannt zu gebenden Informationen in Fällen, welche ein Profiling zum Gegenstand haben, dem Auskunftsberechtigten iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO jedenfalls nachfolgende Informationen zur konkreten ihn betreffenden Verarbeitung bekannt zu geben, um ihm die Wahrung seiner Rechte aus Art. 22 Abs. 3 DS-GVO völlig zu ermöglichen: a) Übermittlung aller allenfalls pseudoanonymisierter Informationen, insbesondere zur Weise der Verarbeitung der Daten des Betroffenen, die die Überprüfung der Einhaltung der DS-GVO erlauben, b) Zurverfügungstellung der zur Profilerstellung verwendeten Eingabedaten, c) die Parameter und Eingangsvariablen, welche bei der Bewertungsermittlung herangezogen wurden, d) der Einfluss dieser Parameter und Eingangsvariablen auf die errechnete Bewertung, e) Informationen zum Zustandekommen der Parameter bzw. Eingangsvariablen, f) Erklärung, weshalb der Auskunftsberechtigte iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO einem bestimmten Bewertungsergebnis zugeordnet wurde, und Darstellung, welche Aussage mit dieser Bewertung verbunden wurde, g) Aufzählung der Profilkategorien und Erklärung, welche Bewertungsaussage mit jeder der Profilkategorien verbunden ist 5) Wird durch die Bestimmung des Art. 15 Abs. 4 DS-GVO in irgendeiner Weise der Umfang der gem. Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO zu erteilenden Auskunft beschränkt. Bejahendenfalls, in welcher Weise wird dieses Auskunftsrecht durch Art. 15 Abs. 4 DS-GVO beschränkt, und wie ist im jeweiligen Fall dieser Umfang der Einschränkung zu ermitteln? 6) Ist die Bestimmung des § 4 Abs. 6 Datenschutzgesetz, wonach „das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gem. Art. 15 DS-GVO ggü. einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen in der Regel dann nicht (besteht), wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw. Dritter gefährdet würde,“ mit den Vorgaben des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO iVm Art. 22 Abs. 3 DS-GVO vereinbar. Bejahendenfalls, unter welchen Vorgaben liegt eine solche Vereinbarkeit vor? |
EuGH C-63/22 – SCHUFA Holding, Vorabentscheidungsersuchen des VG Wiesbaden, eingereicht am 1.2.2022 | Das VG Wiesbaden hat dieses Vorabentscheidungsersuchen zurückgenommen. 1. Ist eine nationale Rechtsvorschrift, wie § 31 BDSG, die die Einmeldung von „Negativ-Merkmalen“ (offene Forderungsbeträge) an eine Auskunftei durch einen Gläubiger für zulässig erklärt, mit Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DS-GVO vereinbar, wenn die Rechtsvorschrift die Einmeldung von Daten zur Ermittlung eines Wahrscheinlichkeitswertes/Scorewerts über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit einer natürlichen Person bei kumulativem Vorliegen abschließend aufgelisteter Voraussetzungen ohne weitere Abwägung und ohne Betrachtung des Einzelfalls für zulässig erklärt? 2. Sind die einmeldende Stelle und die Wirtschaftsauskunftei gemeinsam Verantwortliche iSv Art. 26 der VO (EU) 2016/679, wenn die Wirtschaftsauskunftei die von einem Kreditinstitut eingemeldeten Daten nach der vertraglichen Gestaltung zwischen einmeldender Stelle und einer Wirtschaftsauskunftei (hier der Schufa) nicht auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen hat? |
EuGH C-552/21 – SCHUFA Holding ua, Vorabentscheidungsersuchen des VG Wiesbaden, eingereicht am 7.9.2021 | Das VG Wiesbaden hat dieses Vorabentscheidungsersuchen zurückgenommen. 1. Ist Art. 77 Abs. 1 iVm Art. 78 Abs. 1 d DS-GVO dahingehend zu verstehen, dass das Ergebnis der Aufsichtsbehörde, welches diese dem Betroffenen mitteilt, a) den Charakter der Bescheidung einer Petition hat? Dies mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle einer aufsichtsbehördlichen Beschwerdeentscheidung nach Art. 78 Abs. 1 DS-GVO sich grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Behörde sich mit der Beschwerde befasst, den Beschwerdegegenstand angemessen untersucht und den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet hat, oder b) als eine behördliche Sachentscheidung zu verstehen ist? Dies mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle einer aufsichtsbehördlichen Beschwerdeentscheidung nach Art. 78 Abs. 1 DS-GVO dazu führt, dass die Sachenscheidung voll inhaltlich von dem Gericht zu überprüfen ist, wobei im Einzelfall – zB bei einer Ermessensreduzierung auf Null – die Aufsichtsbehörde durch das Gericht auch zu einer konkreten Maßnahme iSd Art. 58 DS-GVO verpflichtet werden kann. 2. Ist eine Datenspeicherung bei einer privaten Wirtschaftsauskunftei, bei der personenbezogene Daten aus einem öffentlichen Register, wie den „nationalen Datenbanken“ iSd Art. 79 Abs. 4 und 5 der VO (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.5.2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141/19 v. 5.6.2015), ohne konkreten Anlass gespeichert werden, um im Falle einer Anfrage eine Auskunft erteilen zu können, mit Art. 7 und 8 GRCh vereinbar? 3. Sind private Paralleldatenbanken (insbesondere Datenbanken einer Auskunftei), die neben den staatlichen Datenbanken errichtet werden und in denen die Daten aus den staatlichen Datenbanken (hier Insolvenzbekanntmachungen) länger gespeichert werden, als in dem engen Rahmen der VO (EU) 2015/848 iVm dem nationalen Recht geregelt, grundsätzlich zulässig oder ergibt sich aus dem Recht auf Vergessen nach Art. 17 Abs. 1 lit. d DS-GVO, dass diese Daten zu löschen sind, wenn a) eine mit dem öffentlichen Register identische Verarbeitungsdauer vorgesehen ist, oder b) eine Speicherdauer vorgesehen ist, die über die für öffentliche Register vorgesehene Speicherfrist hinausgeht? 4. Soweit Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DS-GVO als alleinige Rechtsgrundlage für eine Datenspeicherung bei privaten Wirtschaftsauskunfteien hinsichtlich der auch in öffentlichen Registern gespeicherten Daten in Betracht kommt, ist dann ein berechtigtes Interesse einer Wirtschaftsauskunftei schon dann zu bejahen, wenn diese Auskunftei die Daten aus dem öffentlichen Verzeichnis ohne konkreten Anlass übernimmt, damit diese Daten dann bei einer Anfrage zur Verfügung stehen? 5. Dürfen Verhaltensregeln, die von den Aufsichtsbehörden nach Art. 40 DS-GVO genehmigt worden sind und Prüf- und Löschfristen vorsehen, die über die Speicherfristen öffentlicher Register hinausgehen, die nach des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DS-GVO vorgegebene Abwägung suspendieren? |
EuGH C-701/20 – Avis Autovermietung Gesellschaft mbH gegen Verein für Konsumenteninformation, Vorabentscheidungsersuchen des ÖOGH, eingereicht am 22.12.2020 | Das ÖOGH hat dieses Vorabentscheidungsersuchen zurückgenommen. Stehen die Regelungen in Kapitel VIII, insbesondere in Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie 84 Abs. 1 der VO (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (DS-GVO) nationalen Regelungen entgegen, die – neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der VO zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen – einerseits Mitbewerbern und andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die DS-GVO unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzter im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter den Gesichtspunkten des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken oder des Verstoßes gegen ein Verbraucherschutzgesetz oder des Verbots der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorzugehen? |