ArbG Hannover Urt. v. 23.1.2024 – 1 Ca 121/23 = ZD 2024, 707 | Den Einwand es Rechtsmissbrauchs erachtet die Kammer nicht für durchgreifend. Allein aus dem Umstand, dass der Kl. in mehreren Fällen seine gesetzlichen Rechte nach der DS-GVO wahrnimmt und dass es ihm dabei im Falle der Bekl. auch um Kenntnis der Ablehnungsgründe ging, folgt noch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Dass der Kl. den Kostendruck ausnutzt, um einen Vergleich zu erzielen, lässt sich angesichts seiner Ablehnung des gerichtlichen Vergleichsvorschlags nicht erkennen. |
VG Berlin Urt. v. 6.2.2024 – 1 K 187/21 | Dem damit dem Grunde nach bestehenden Anspruch des Kl. aus Art. 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 S. 1 DS-GVO kann die Bekl. nicht mit Erfolg den Einwand der Unverhältnismäßigkeit oder des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten. Das Gericht verkennt nicht, dass mit der Zurverfügungstellung von Kopien aller in den Verwaltungsvorgängen der Bekl. enthaltenen Dokumente, in denen personenbezogene Daten des Kl. verarbeitet werden, nicht nur wegen der in jedem Einzelfall erforderlichen Prüfung entgegenstehender Rechte iSd Art. 15 Abs. 4 DS-GVO ein erheblicher Aufwand einhergeht. Aufgrund der Bedeutung des – grds. unbedingt gewährleisteten – Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kommt eine Weigerung des Verantwortlichen, einem Auskunftsbegehren wegen des zu seiner Erfüllung zu treibenden unverhältnismäßigen Aufwandes Folge zu leisten, jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, zB bei einem offenkundig groben Missverhältnis zwischen den zur Erfüllung des Auskunftsanspruches erforderlichen Anstrengungen und dem Informationsinteresse des Betroffenen. Diese Voraussetzung ist hier jedoch – trotz des großen Umfangs der durch die Bekl. zu sichtenden und vor einer Herausgabe an den Kl. ggf. zu anonymisierenden Akten – nicht erfüllt. Denn der Kl. hat unter Bezugnahme auf die besondere Schutzwürdigkeit seiner personenbezogenen Daten plausibel dargelegt, dass er vorrangig deren Weitergabe durch die Bekl. an Dritte nachvollziehen wolle, um diesen Dritten ggü. eventuell die Löschung oder die Einschränkung der Verarbeitung der Daten geltend zu machen. Dem lässt sich allein dadurch Rechnung tragen, dass die Bekl. die betreffenden Dokumente in Kopie an den Kl. herausgibt; eine abstrakte Mitteilung der Empfänger der Daten ist nach dem oben Gesagten für die jeweils erforderliche Einzelfallprüfung nicht ausreichend. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs, an den gleichermaßen strenge Anforderungen zu stellen sind, greift vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht durch. |
LG Köln, Teilurt. v. 15.2.2024 – 38 O 254/22 | Ausgehend hiervon bedarf keiner Erörterung, ob der Kl. im Hinblick auf Art. 12 Abs. 5 lit. b DS-GVO mit einem Anspruch ausgeschlossen wäre, weil er die Informationen nicht zur Verfolgung der in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecke begehrt, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, sondern einen anderen – datenschutzfremden, aber legitimen – Zweck verfolgt. |
OLG München Endurt. v. 15.2.2024 – 14 U 1665/23 e | Es kommt hinzu, dass der Kl. mit seiner Auskunftsklage datenschutzfremde Zwecke verfolgt, was dem allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz des Missbrauchsverbots zuwiderläuft. Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO ist es nicht, einem Versicherungsnehmer, der seine Unterlagen nicht aufbewahrt hat, die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen. Vielmehr bezweckt die DS-GVO eine effektive Kontrolle des jeweils Betroffenen darüber, welche Daten der Verantwortliche besitzt und was damit weiter geschieht, ggf. auch zur Durchsetzung persönlicher Rechte aus dem 3. Abschnitt (zB Löschungsansprüche). Die Klagepartei macht dem Datenschutz dienende Vorschriften auf eine Weise geltend, die nicht mit ihrem Zweck in Einklang steht: Ein Begehren auf nochmalige Überlassung der Mitteilungsunterlagen wird ins Gewand einer Auskunftsklage gekleidet in der „Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden“. Ein solches Verhalten ist „missbräuchlich“ iSd Rspr. des EuGH. |
OLG Brandenburg Urt. v. 28.2.2024 – 11 U 161/23 = ZD 2024, 460 | Die Geltendmachung der Auskunft durch den Kl. scheitert schließlich auch nicht an Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO. Zwar macht der Verordnungsgeber durch die Verwendung der Formulierung „insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung“ deutlich, dass die Vorschrift nicht nur die häufige Antragsstellung, sondern auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden. Die Ausübung des Rechts nach Art. 15 DS-GVO soll der betroffenen Person ermöglichen zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann hier – anders als in einigen vom Senat früher entschiedenen Fällen zu Auskunftsklagen – von einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Auskunftsrechts nicht ausgegangen werden. Der Kl. hat mit der Berufung von der Stufenklage, mit der er nach Erlangung der Auskünfte vermeintliche Leistungs- und Feststellungsansprüche verfolgen wollte, Abstand genommen und die Klage auf die Auskunft zu bestimmten Daten beschränkt, so dass nicht mehr ohne Weiteres auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Kl. mangels Verknüpfung geschlossen werden kann, zumal er sein Auskunftsbegehren jederzeit geltend machen kann. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte erkennbar oder von der gem. Art. 12 Abs. 5 S. 3 DS-GVO beweisbelasteten Bekl. vorgetragen, die auf einen Missbrauch seines Auskunftsrechts schließen lassen könnten. |
BGH Urt. v. 5.3.2024 – VI ZR 330/21 = ZD 2024, 392 mAnm Monral | Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergäbe, dass die Kl. - wie von der Revision behauptet -, mit dem geltend gemachten Anspruch einen dem Datenschutzrecht fremden Zweck verfolgt. IÜ besteht nach der Rspr. des EuGH die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann, wenn mit dem Antrag andere als die in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecke verfolgt werden. |
NEU BFH Urt. v. 12.3.2024 – IX R 35/21 = ZD 2024, 581 | Das FG ist zudem rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der durch den Kl. geltend gemachte Anspruch aufgrund eines exzessiven Antrags iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 und S. 3 DS-GVO ausgeschlossen ist. Nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO kann der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder --insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung-- exzessiven Anträgen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden (Art. 12 Abs. 5 S. 2 Lit. a DS-GVO), oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden (Art. 12 Abs. 5 S. 2 Lit. b DS-GVO). Mangels Erfordernis der Begründung des Auskunftsbegehrens besteht die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecken begründet wird. Der Verantwortliche hat gem. Art. 12 Abs. 5 S. 3 DS-GVO den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. Hieraus folgt, dass ein Ausschluss des Auskunftsrechts nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO nur in Betracht kommt, wenn sich der Verantwortliche hierauf beruft und darlegt, dass ein offenkundig unbegründeter oder exzessiver Antrag vorliegt. Ist der Antrag nach diesen Grundsätzen exzessiv, kann in diesem --entgegen der Ansicht des Kl.-- nicht zugleich als Weniger ein statthafter Antrag auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten erblickt werden. Dies ergibt sich eindeutig aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 Lit. b DS-GVO. Verlangt der Verantwortliche nicht ein angemessenes Entgelt, braucht er bei einer Verweigerung aufgrund eines exzessiven Antrags nicht tätig zu werden. IÜ erweist sich eine Reduktion des exzessiven Antrags auf ein zulässiges Maß nicht als ein Minus, sondern als unzulässiges Aliud zum ursprünglichen Begehren. Diesen Maßstäben genügen die Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 12 Abs. 5 S. 2 und S. 3 DS-GVO nicht. Es fehlt bereits an der Feststellung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens beziehungsweise an Feststellungen zu dem Vorbringen des FA vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Nachweispflicht eines offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrags. Zudem vermag der Senat der Würdigung des FG nicht zu folgen, dass der Antrag des Kl. auf Zurverfügungstellung von Kopien nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO offensichtlich unbegründet sei, da er lediglich pauschal gestellt und damit offensichtlich überschießend sei. Wie die obigen Ausführungen zeigen, steht dem Kl. ein Anspruch nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO dem Grunde nach zu, sodass die Geltendmachung eines entsprechenden Begehrens jedenfalls nicht offenkundig unbegründet sein kann. Inwiefern dem Kl. Informationen zu seinen personenbezogenen Daten und auch die Kopie von Steuerbescheiden angeboten worden sind, ist hierfür nicht von Bedeutung, da der Kl. mit seinem Begehren die Zurverfügungstellung von Kopien der näher bezeichneten Verwaltungsakten mit seinen personenbezogenen Daten begehrt. Auch soweit das Begehren des Kl. nach dem FG nicht den Zielen der Datenschutz-Grundverordnung diene, ist der Antrag auf Zurverfügungstellung von Kopien nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO nach den genannten Grundsätzen weder offenkundig unbegründet noch exzessiv. |
FG Berlin-Brandenburg Urt. v. 20.3.2024 – 16 K 12118/21 = ZD 2024, 711 | Auch wenn die Kl. das datenschutzrechtliche Regime dazu nutzen, Berechnungen zur Ermittlung der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung nachzuvollziehen statt die in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Ziele zu verfolgen, ist dies zumindest nicht derart missbräuchlich, als dass ihnen die Auskunft iSd Art. 15, 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO zu versagen wäre. Der BGH hat mit seinem Vorlagebeschluss v. 29.3.2022 – VI ZR 1352/20 [= ZD 2022, 497] dem EuGH u.a. die Frage vorgelegt, ob Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO im Lichte des Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO dahingehend auszulegen ist, dass der Verantwortliche nicht verpflichtet ist, eine Kopie zur Verfügung zu stellen, wenn der Betroffene die Kopie nicht zur Verfolgung der in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecke begehrt, sondern einen datenschutzfremden Zweck verfolgt. Der BGH vertritt die Auffassung, dass zumindest dann ein Auskunftsbegehren rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Betroffene mit seinem Begehren von der Rechtsordnung missbilligte Ziele verfolgt, arglistig oder schikanös handelt. Der EuGH selbst hat sich bisher zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit des Auskunftsbegehrens nicht geäußert. Dass die Kl. allerdings nachvollzogen wissen wollen, wie der Bekl. im Einzelnen die ertragsteuerliche Bemessungsgrundlage der AfA ermittelt hat, steht der Rechtsordnung nicht entgegen und betrifft auch keine von der Rechtsordnung missbilligten Zwecke. Eine Ausweitung der Annahme einer Missbräuchlichkeit dürfte dem Ziel der DS-GVO zum Schutz personenbezogener Daten widerstreben. |
ArbG Mainz Urt. v. 8.4.2024 – 8 Ca 1474/23 = ZD 2024, 706 | Der Kl. kann auch nicht verlangen, dass die Bekl. ihm eine „originalgetreue Kopie sämtlicher personenbezogener Daten“ herausgibt. Denn ungeachtet der im Kammertermin diskutierten Frage, was eine originalgetreue Kopie sein solle (Ausdruck, USB-Stick, Festplatte?) ist dieser Anspruch nach Auffassung der Kammer durch das zwischenzeitlich erteilte Auskunftsschreiben der Bekl. erfüllt. Denn dort ist ausgeführt, dass zur Person des Kl. die von ihm übermittelten Bewerbungsunterlagen gespeichert seien. Wenn die Bekl. jedoch nicht mehr gespeichert hat als das, was der Kl. ihr selbst übermittelte, der Kl. mit anderen Worten im Besitz der Originale ist, steht dem Begehren nach Erteilung einer Kopie iSv Art. 15 Abs. 3 DS-GVO der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen. |
NEU LG Köln Urt. v. 19.4.2024 – 12 S 4/23 | Zwar kann der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs.1 DS-GVO nicht – wie vom AG angenommen – mit einem Weigerungsrecht der Bekl. gem. Art. 12 Abs. 5 DS-GVO aufgrund der Verfolgung „datenschutzfremder“ Zwecke abgelehnt werden. Denn in diesem Zusammenhang hat der EuGH auf eine entsprechende Vorlagefrage des BGH in seinem Urt. v. 26.10.2023 - C-307/22 [= ZD 2024, 22 mAnm Winnenburg = MMR 2023, 939 mAnm Hense/Däuble] zwischenzeitlich entschieden, dass Art. 12 Abs. 5 DS-GVO sowie Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO dahingehend auszulegen sind, dass die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann gilt, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecken begründet wird. |
NEU LG Coburg Urt. v. 2.5.2024 – 51 O 286/23 | Der begehrte Auskunftsanspruch der Klagepartei findet keine Stütze in der DS-GVO. Die Vorschrift des Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Worts „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Nach Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO soll die betroffene Person „ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können“. Die in Art. 15 DS-GVO geregelten Ansprüche sind mithin Hilfsansprüche und dienen dazu, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, ihre Rechte auf Löschung, Berichtigung und Einschränkung der Bearbeitung und Datenübertragbarkeit (Art. 16 ff. DS-GVO) sowie Schadensersatzansprüche (Art. 82 DS-GVO) geltend zu machen. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. nach seinem eigenen Klagevorbringen jedoch nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr ausschließlich die Geltendmachung behaupteter bereicherungsrechtlicher Ansprüche wegen behaupteter Spielverluste auf einer Internetseite der Bekl. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO nicht umfasst. |
OLG Brandenburg Urt. v. 3.5.2024 – 11 U 19/24 | Die Geltendmachung der Auskunft durch die Kl. scheitert schließlich auch nicht an Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO. Zwar macht der Verordnungsgeber durch die Verwendung der Formulierung „insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung“ deutlich, dass die Vorschrift nicht nur die häufige Antragsstellung, sondern auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden. Die Ausübung des Rechts nach Art. 15 DS-GVO soll der betroffenen Person ermöglichen zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann hier – anders als in einigen vom Senat früher entschiedenen Fällen zu Auskunftsklagen – von einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Auskunftsrechts insoweit in dieser Fallkonstellation nicht ausgegangen werden. |
NEU BFH Urt. v. 7.5.2024 – IX R 21/22 = ZD 2024, 709 | Schließlich steht dem Auskunftsrecht iSv Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht entgegen, dass die Kl. mit ihrem auf diese Norm gestützten Begehren ersichtlich keine datenschutzrelevanten Gründe verfolgen. Nach der Rspr. des EuGH muss die betroffene Person ihren Antrag nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht begründen, was zugleich bedeutet, dass er auch nicht zurückgewiesen werden kann, wenn mit ihm ein anderer Zweck verfolgt wird als der, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. |
NEU AG Köln Hinweisbeschl. v. 29.5.2024 – 156 C 853/23 | Ein Rechtsmissbrauch, der den Anspruch ausschließen würde, kann nicht erkannt werden. In der Rechtsfolge setzt Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO voraus, dass die Weigerung kommuniziert werden muss oder ein Entgelt verlangt werden muss. Beides ist hier nicht erfolgt. Auch erscheinen die Voraussetzungen von § 242 BGB, sofern anwendbar, nicht gegeben. Aus den zur Akte gereichten Nachweisen ergibt sich bisher zur Überzeugung des Gerichts nicht ausreichend, wie viele Anfragen tatsächlich im Umlauf sind und insb. ergibt sich eine eindeutige subjektive Missbrauchsabsicht des Kl. nicht. |
NEU EuGH (6. Kammer) Beschl. v. 27.5.2024 – C-312/23 - Addiko Bank d.d. | Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung, der betroffenen Person, die dies beantragt, eine Kopie der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, den Verantwortlichen selbst dann trifft, wenn dieser Antrag einen anderen Zweck als einen iSd Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO verfolgt. |
NEU ArbG Frankfurt/M. Urt. v. 24.5.2024 – 27 Ca 6316/23 = ZD 2025, 53 | Das Verlangen des Kl. ist auch nicht rechtsmissbräuchlich iSd § 242BGB. Die Ausübung eines Rechts als Vorwand für die Erreichung vertragsfremder oder unlauterer Zwecke kann vorliegend nicht angenommen werden. Die Unterstellung der Bekl., der Kl. habe sich allein auf die offene Stelle bei der Bekl. beworben, um daraus Kapital zu schlagen, kann nicht allein aus seiner Überqualifizierung und seiner Gehaltsvorstellung geschlossen werden. Es ist durchaus möglich, dass sich jemand bewusst dafür entscheidet‚ einen Beruf anzutreten, der unterhalb seiner bisherigen Erfahrung liegt. Dass der Kl. ein sehr hohes Gehalt angegeben hat, vermag allein nicht die Annahme zur rechtfertigen, der Kl. habe sich ausschließlich deshalb bei der Bekl. beworben, um daraus Kapital zu schlagen. Zudem weist der Kl. zu Recht darauf hin, dass zum einen der Unionsgesetzgeber den Missbrauchseinwand auf die Fälle von offenkundig unbegründeten und/ oder exzessiven Anfragen eingeschränkt hat (Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO) und die Bekl. das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht darlegen konnte. Zum anderen ist der Rechtsmissbrauchseinwand von der Bekl. jedenfalls nicht binnen eines Monats nach Antragstellung iSv Art. 12 Abs. 4 DS-GVO geltend gemacht worden. |
NEU OLG Wien Entscheidung v. 10.6.2024 – 14R48/24t | Zu Recht argumentiert der Kl. nämlich damit, dass die Erteilung einer entsprechenden Auskunft bereits im Jahr 2021 an der nunmehrigen Auskunftspflicht der Bekl. nichts ändern würde, weil ein Verweigerungsgrund nach Art. 12 Abs. 5 lit. b DS-GVO nur im Fall „exzessiver, häufiger Wiederholungen“ gegeben wäre, was bei einer einzigen schon drei Jahre zurückliegenden Auskunft nicht der Fall wäre. Nach Art. 12 DS-GVO können Auskünfte nach Art 15 nur dann verweigert werden (vgl. Art. 12 Abs. 5 lit. b DS-GVO), wenn sie – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - „exzessiv“ sind. Die Grenzlinie bildet demnach eine rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung. Freilich ist „sehr häufig“ zuweilen ein dehnbarer Begriff. Die Beurteilung, ob von häufigen Wiederholungen bzw. exzessiven Auskunftsanträgen auszugehen ist, hängt – im Hinblick auf Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO, wonach das Auskunftsrecht in „angemessenen Abständen“ wahrgenommen werden können muss – nach hA davon ab, wie dynamisch der Datenbestand ist, und damit wie häufig Änderungen zu erwarten sind. Nach § 26 Abs. 6 DSG 2000 war die Auskunft einmal pro Jahr unentgeltlich zu erteilen, sofern der Antrag den „aktuellen Datenbestand“ betraf. Ein jährliches Intervall vertraten auch einige Mitgliedstaaten in den Verhandlungen zur DS-GVO. Bei wöchentlicher Antragstellung wird man wohl von Exzessivität sprechen können. Ein Auskunftsantrag pro Quartal (im Hinblick auf Art. 12 Abs. 3 S. 2 u Art. 78 Abs. 3 DS-GVO) wird insbesondere bei dynamischen Datenbeständen ein angemessenes Intervall sein. Kein Exzess liegt vor, wenn zu einem Datenbestand mit geringer bis mittlerer Dynamik ein Antrag pro Kalenderjahr gestellt wird. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist im gegebenen Fall zweifellos zu berücksichtigen, dass – jedenfalls wenn man das Vorbringen der Bekl. zugrunde legt - der Spiel- und damit der Auskunftszeitraum zwischen der behaupteten Datenauskunft 2021 und der nunmehr begehrten gleichgeblieben ist, sodass sich die zu übermittelnden Daten in der Zwischenzeit wohl nicht verändert haben. Es ist also von einem unveränderten („historischen“) Datenbestand auszugehen, auf welchen sich die Auskunftsanträge beziehen. Aber selbst im Hinblick darauf könnte ein Auskunftsersuchen, das an sich nicht rechtsmissbräuchlich ist, nicht schon deswegen als „exzessiv“ angesehen werden, weil es (inhaltsgleich) nach etwa drei Jahren wiederholt wird. Die Erneuerung eines Auskunftsantrags nach etwa drei Jahren erscheint unter den gegebenen Umständen als in zeitlicher Hinsicht angemessen iSd Erwägungsgrund 63 DS-GVO, sodass die Bekl. die Auskunft nicht wegen der „Häufigkeit“ der Anträge als exzessiv ablehnen darf. Zudem würde bei wegen der Häufigkeit der Wiederholung als exzessiv anzusehenden Anträgen auch eine kostenpflichtige Beantwortung in Frage kommen. Die Rechtsansicht der Bekl., das Auskunftsersuchen des Kl. sei deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er es ausschließlich aufgrund eines im Anschluss anzustrebenden Gerichtsverfahrens begehre, wird vom Berufungssenat nicht geteilt: Das Erstgericht hat zu diesem Thema – unbekämpft - festgestellt, dass der Kl. die Auskunft im Hinblick auf eine von ihm allenfalls geplante Rückforderungsklage begehrt. Dadurch hat es zwar dieses Motiv zum Ausdruck gebracht, dass also der Kl. die Daten (primär) für einen anderen als den in Erwägungsgrund 63 DS-GVO erwähnten Zweck begehrt. Dies wird allerdings – wie sogleich ausgeführt wird - vom EuGH als zulässig angesehen. Die Feststellung lässt sich – entgegen der offensichtlichen Ansicht der Bekl. - nicht dahin einschränken (bzw. ausdehnen), dass es sich beim festgestellten Zweck („eine von ihm allenfalls geplante Rückforderungsklage gegen die Bekl.“) um den einzigen Zweck gehandelt habe, den der Kl. damit verfolgt. Der festgestellte Zweck schließt keineswegs eine vorausgehende, begleitende oder nachgehende Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den Kl. aus. Die Feststellung ist daher jedenfalls nicht so zu verstehen, dass damit (auch) feststünde, dass die allenfalls geplante Rückforderungsklage, der einzige (ausschließliche) Zweck der vom Kl. begehrten Datenauskunft wäre, lässt doch auch weder sein erstinstanzliches Vorbringen noch seine Parteiaussage eine solche Einschränkung erkennen. Dies erkennt die Bekl. offensichtlich selbst, rügt sie doch (auch) das Fehlen der Feststellung, die vom Kl. begehrte Auskunftserteilung diene ausschließlich der Beschaffung von Beweismitteln für ein Gerichtsverfahren gegen die Bekl., als sekundären Feststellungsmangel. Ausgehend von den Feststellungen ist somit keineswegs ausgeschlossen, dass der Kl. mit dem hier vorliegenden Begehren – neben der gerichtlichen Geltendmachung seiner Spielverluste - (auch) die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Bekl. anstrebt. Soweit die Bekl. daher in ihrer Rechtsrüge an mehreren Stellen davon ausgeht, dass der einzige Zweck der begehrten Datenauskunft, die Sammlung notwendiger Beweismittel für eine darauffolgende Klageführung darstellt, ist ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Richtig ist, dass (auch) das Unionsrecht unter einem allgemeinen Missbrauchsvorbehalt steht. Entgegen der Ansicht der Bekl. sieht der EuGH einen Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit Auskunftsanträgen nach Art. 15 DS-GVO dann gegeben, wenn die Anträge (iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO) „offenkundig unbegründet“ oder – insbesondere im Fall häufiger Wiederholung – „exzessiv“ sind. Für beides bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Nach der Rspr. des Obersten Gerichtshofs liegt Rechtsmissbrauch (Schikane) nur dann vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Es muss also der Schädigungszweck bzw. das unlautere Motiv der Rechtsausübung so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele völlig in den Hintergrund treten. Die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft immer denjenigen, der den Rechtsmissbrauch behauptet. Entgegen der Rechtsansicht der Bekl. lässt aber der festgestellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch erkennen. Das festgestellte Motiv ist an sich weder unlauter, noch tritt das berechtigte Auskunftsrecht des Kl. hinter ein allenfalls beeinträchtigtes Interesse der Bekl. an der Geheimhaltung der Daten; ein Schädigungszweck ist ebenfalls nicht festgestellt. Es muss dem Kl. selbstverständlich unbenommen bleiben, nach oder neben der jedenfalls zulässigen Datenüberprüfung den sich aus diesen Unterlagen allfällig ergebenden Saldo einzuklagen. Wie das Erstgericht, ist auch das Berufungsgericht der Meinung, dass es sich dabei um ein legitimes Interesse des Kl. handelt, das keinesfalls nur auf eine Schädigung der Bekl. hinausläuft. Auch die DS-GVO bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Auskunftsrecht zwecks Stärkung der eigenen Position in einem Rechtsstreit verweigert werden dürfe. Dass der Kl. eine „detaillierte Aufbereitung“ der Daten fordern würde, was nicht Sinn und Zweck der DS-GVO sei, ergibt sich aus dem Klagebegehren ohnedies nicht, ist dieses doch nur allgemein auf die digitale Übermittlung einer Kopie sämtlicher seiner (gemeint: personenbezogenen) Daten gerichtet, die Gegenstand der Verarbeitung der Bekl. seien. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist der Einwand der Bekl., sie könne die Datenauskunft verweigern, weil der Kl. damit nicht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verfolge, verfehlt: Der EuGH stellte in seinem Urt. v. 26.10.2023 - C-307/22 [ = ZD 2024, 22 mAnm Winnenburg = MMR 2023, 939 mAnm Hense/Däuble] klar, dass die Auskunftsverpflichtung auch dann besteht, wenn der betreffende Auskunftsantrag mit einem anderen als den in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecken begründet wird. Schon daraus, dass die betroffene Person nach der DS-GVO nicht verpflichtet ist, ihren Auskunftsantrag zu begründen, folge, dass ein solcher auch nicht davon abhängig sein kann, dass einer der in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Gründe geltend gemacht wird. Ein Auskunftsbegehren ist also nicht „offenkundig unbegründet“ oder rechtsmissbräuchlich, wenn damit datenschutzfremde Ziele verfolgt werden. Schließlich wird häufig eine betroffene Person erst durch die Erfüllung des Auskunftsrechts in die Lage versetzt werden, ihre weiteren Rechte geltend zu machen. Das bedeutet, dass eine Auskunftsverpflichtung auch dann besteht, wenn der Auskunftsberechtigte – hier der Kl. – mit seinem Auskunftsersuchen einen anderen Zweck als jenen, von der Verarbeitung seiner Daten Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, verfolgt. Genau das – und nicht mehr – hat das Erstgericht hier festgestellt. |
NEU LG Mühlhausen Urt. v. 11.7.2024 – 6 O 257/23 | Ein Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Denn der Bekl. steht ggü. einem etwaigen Anspruch jedenfalls ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu, da dem Antrag der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensteht. Nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO kann ein Verantwortlicher eine Auskunft verweigern wenn der Auskunftsanspruch offenkundig unbegründet ist oder exzessiv geltend gemacht wird. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere" macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Der Betroffene soll insb. den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte sollen auch dazu dienen, der betroffenen Person die weiteren Rechte auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung (Art. 16, 17 und 18 DS-GVO) zu ermöglichen. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. nach seinem eigenen Klagevorbringen hingegen nicht. Der Kl. macht keines der vorgenannten Interessen geltend. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich aus der Verbindung mit dem im Wege der Stufenklage verfolgten unbezifferten Antrag auf Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Verfolgung sich aus den Wetteinsätzen möglicherweise ergebender Leistungsansprüche. Es geht ihm mithin einzig allein um die Überprüfung etwaiger geldwerter Ansprüche gegen die Bekl. Eine solche datenschutzfremden Zwecken dienende Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO jedoch nicht umfasst. Es betrifft noch nicht einmal den mit der Verordnung als solchem verfolgten Datenschutz. Ein sich derart von dem Regelungsgehalt der Rechtsgrundlage entferntes Begehren ist nicht schützenswert. Nach alledem steht fest, dass die Klagepartei vorliegend versucht, über das Instrument der DS-GVO einen Ausforschungsbeweis im Zivilprozess zu konstruieren, welcher so von der ZPO gerade explizit nicht vorgesehen ist. Denn würde Art. 15 DS-GVO dem Betroffenen Zugang zu sämtlichen Informationen in der Sphäre der Gegenseite geben, würde dies den allgemeinen Beibringungsgrundsatz des deutschen Prozessrechts unterlaufen und umkehren. Dies ist abzulehnen. Vielmehr obliegt es der Klagepartei, die für die Begründung ihrer Ansprüche erforderlichen Tatsachen substantiiert vorzutragen und entsprechend geeignete Beweis anzuführen. Dies ist ihr gerade im Hinblick auf die Ein- und Auszahlungen auf ein Spielerkonto auch zweifelsohne zumutbar und möglich, da sich die Klagepartei selbst in erster Linie über ihre eigenen Vermögenszuwächse und -abflüsse im Klaren sein muss und geeignete Nachweise, wie zB Kontoauszüge oder Abbuchungsbelege besitzt oder jedenfalls anfordern kann. |
NEU OLG Köln Urt. v. 19.7.2024 – 20 U 27/23 | Da der Kl. den von ihm geltend gemachten und vom LG titulierten Auskunftsanspruch (auch) nicht auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO stützen kann, kann die Frage dahinstehen, ob und ggf. inwieweit der Kl. – etwa im Hinblick auf Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO und Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO – mit seinem Anspruch ausgeschlossen wäre, weil er datenschutzfremde Zwecke verfolgt. |
NEU LG Ellwangen Urt. v. 3.9.2024 – 6 O 65/24 = ZD 2025, 169 | Betreffend den Einwand der Bekl., das Auskunftsbegehren des Kl. erweise sich vor dem Hintergrund der beabsichtigten Vorbereitung der Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs gegen die Bekl. als rechtsmissbräuchlich, sieht das Gericht aus Rechtsgründen keine Veranlassung, in der Konsequenz den geltend gemachten Auskunftsanspruch zu verneinen. Zu der Frage, ob beziehungsweise inwiefern das Bestehen eines Auskunftsersuchens gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO von den mit dessen Geltendmachung verfolgten Gründen abhängig ist, hat sich der EuGH zwischenzeitlich ausdrücklich dahingehend geäußert, dass es bereits einer Begründung eines Auskunftsersuchens nicht bedarf, dieses also grds. grundlos gestellt werden kann, und außerdem die Verfolgung solcher Ziele, wie sie in der DS-GVO niedergelegt sind, gerade nicht erforderlich ist. Sowohl der BGH als auch hieran anschließend die verschiedenen Obergerichte machen sich diese Auslegung des geltenden Unionsrechts seither in ständiger Rspr. zu eigen. Es kommt mithin nicht darauf an, ob der Kl. mit dem vorliegend auf erster Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch einen nicht von der Datenschutzgrundverordnung genannten Zweck verfolgt. Den anderslautenden Ausführungen des LG Mönchengladbach, auf das sich die Bekl. beruft, vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Den dortigen Urteilsgründen ist insofern schon nicht zu entnehmen, vor welchem Hintergrund das LG Mönchengladbach Art. 15 DS-GVO hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsbegehrens des dortigen Kl. nicht für einschlägig erachtet. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Fragestellung erfolgt in dem dortigen Teilurteil nicht. Soweit das LG Mönchengladbach einen Auskunftsanspruch weiter aufgrund mangelnden Informationsgefälles mit dem Argument verneint, es sei dem dortigen Kl. gerichtsbekannt möglich, über seine ihm allgemein zugänglichen (Bank-) Daten Zahlungen an die Bekl. selbst nachzuvollziehen, so dass auch aus diesem Grund ein hierauf gerichteter Auskunftsanspruch ausscheide, kann sich das erkennende Gericht dem aus verschiedenen Gründen nicht anschließen. Zum einen ist die Annahme des LG Mönchengladbach auf den hiesigen Fall nicht übertragbar, nachdem der Kl. vorliegend unwidersprochen vorgetragen hat, seine Zahlungen an die Bekl. nicht über ein Bankkonto, sondern primär über Prepaidkarten abgewickelt zu haben. Während Kontodaten über die kontoführenden Kreditinstitute ggf. auch nachträglich noch rekonstruiert werden können, ist jedenfalls dem entscheidenden Gericht nicht gerichtsbekannt, dass dies auch bei Prepaidkarten in gleichem Umfang gilt. Zum anderen kann aber auch die Argumentation des LG Mönchengladbach, soweit der Kl. seinerseits die Möglichkeit habe, auf anderem Weg die begehrte Auskunft zu erlangen, könne diese nicht von der Bekl. gefordert werden, nicht überzeugen. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kennt ein Erfordernis der Überbrückung einer Informationsasymmetrie zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen nicht. Nachdem der Auskunftsanspruch auch nicht begründet werden muss und auch datenschutzfremde Zwecke legitimerweise verfolgen kann, kann nach Überzeugung des erkennenden Gerichts auch eine bloße etwaige eigene Arbeitserleichterung, die die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs ggü. der Bekl. im Vergleich zu einer eigenen Zusammenstellung der erforderlichen Informationen mit sich bringt, als legitimes Ziel angesehen werden. Allenfalls könnte im Fall einer offenkundigen Rechtsmissbräuchlichkeit davon auszugehen sein, dass ein Auskunftsanspruch letztlich unbegründet wäre, zumal auch Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO im Fall eines offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrages die Möglichkeit der Weigerung, einem Auskunftsbegehren Folge zu leisten, ausdrücklich vorsieht. Ob sich die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs mit Blick auf das bereits in der Klage dargelegte Fernziel der Rückforderung solcher Gelder, die der Kl. im Rahmen der Teilnahme an durch die Bekl. angebotenen online Glücksspielen an diese entrichtete, als rechtsmissbräuchlich darstellt, ist letztlich aber von der Beurteilung der etwaigen Rechtsmissbräuchlichkeit der betreffenden Rückforderungsklagen selbst abhängig. Dabei kann allein die offenkundige Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung derartiger Ansprüche einem vorgeschalteten Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO entgegenstehen, da anderenfalls der nach der Rspr. des EuGH grds. in weitem Umfang bestehende Auskunftsanspruch ohne hinreichenden Rechtsgrund eingeengt würde. Unabhängig von der Frage nach einem Bestehen etwaiger Rückforderungsansprüche in hiesiger Sache zeigt indes der Umstand, dass die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung eine Rechtsmissbräuchlichkeit solcher Klagen bislang nicht angenommen hat, dass eine derartige Offensichtlichkeit nicht gegeben ist. IÜ hat sich auch der Erste Zivilsenat des BGH mit Hinweisbeschluss vom 22.03.2024 vorläufig entsprechend positioniert. |
NEU OLG Düsseldorf Urt. v. 21.11.2024 – 6 U 114/23 | Letztlich kann dies sogar dahinstehen, weil selbst dann, wenn die Kl. grundsätzlich einen Anspruch auf die von ihr geforderten Auskünfte hätte, diesem Anspruch Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO entgegenstünde, weil die Inanspruchnahme des Rechts auf Auskunft im Streitfall rechtsmissbräuchlich ist. Wie der 13. Zivilsenat des OLG zutreffend ausgeführt hat, kann der Verantwortliche nach Art. 15 DG-SVO bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anträgen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden (lit. a), oder sich weigern, aufgrund des Auftrags tätig zu werden (lit. b). Art. 12 Abs. 5 DS-GVO führt nach seinem Wortlaut zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Worts „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Aus dem auch im Unionsrecht geltenden Verbot des Rechtsmissbrauchs folgt, dass ein Mitgliedstaat die Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts verweigern muss, wenn diese nicht geltend gemacht werden, um die Ziele der Vorschriften zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen lediglich formal erfüllt sind. Dieser allgemeine Grundsatz ist zwingend. Die Anwendung der Unionsvorschriften kann nicht so weit reichen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen. Aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.10.2023 (C-307/22) ergibt sich nicht Abweichendes. Der Gerichtshof hat darin entschieden, dass die Verpflichtung des Verantwortlichen besteht, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch wenn der betreffende Antrag mit anderen als den in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecken begründet wird. Den Zedenten der Kl. wurde jedoch von der Bekl. eine „erste Kopie“ der von ihnen begehrten Daten durch Übersendung der Nachträge längst zur Verfügung gestellt. Diese sollen lediglich, wie die Kl. - in (wie oben ausgeführt) prozessual unerheblicher Weise und jedenfalls teilweise ersichtlich zu Unrecht - behauptet, bei allen Zedenten nicht mehr vorliegen. Dem hier unterstellten Anspruch der Kl. steht, selbst wenn er vom Schutzbereich des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO umfasst wäre, jedenfalls Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO entgegen, weil die Inanspruchnahme des Rechts auf Auskunft im Streitfall rechtsmissbräuchlich ist. Denn die Voraussetzungen des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs wären allenfalls formal erfüllt. Die Kl. will von der Bekl. Informationen beschaffen, die den Zedenten bereits in verständlicher Form vollständig vorliegen, jedenfalls vorgelegen haben. Soweit sie in ihren Schreiben an die Bekl. für die jeweiligen Zedenten pauschal behauptet hat, die Zedenten hätten eidesstattlich versichert, dass diese nicht über Nachweise verfügten, wann und in welcher Höhe in den letzten zehn Jahren die Beiträge der jeweiligen privaten Krankenversicherung erhöht worden seien, was in den anwaltlichen Schreiben zur Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen wiederholt wurde, ergibt schon eine stichprobenartige Untersuchung, dass dies nicht richtig sein kann. Den zu den einzelnen Zedenten eingereichten, völlig ungeordneten Unterlagen ist nämlich zu entnehmen, dass eine Vielzahl von Zedenten der Kl. Nachträge zu ihren Versicherungsscheinen aus den früheren Jahren, teils ab 2010, vorgelegt haben. Ungeachtet dessen hat die Kl. mit der Klage zunächst die Auskunft (frühestens seit 01.01.2008) anscheinend ab dem in der Tabelle für den jeweiligen Zedenten angegebenen Vertragsschluss geltend gemacht, obwohl in den vorgelegten Unterlagen zum Teil Beitragsanpassungen innerhalb des geltend gemachten Zeitraums bereits nach Art und Höhe belegt waren und es jedenfalls insoweit keiner Auskunft bedurfte. Mit dem dann geänderten Antrag hat die Kl. die geforderte Auskunft zwar auf bestimmte Jahre begrenzt, wobei zu vermuten ist, dass sie behaupten will, dass für diese Jahre keine Nachträge vorlägen. Auch hier ergibt aber schon eine stichprobenartige Prüfung, dass den vorliegenden Unterlagen - hätte man sie geordnet - unschwer entnommen werden konnte, dass es in einigen Jahren, für die eine Auskunft begehrt wird, keine Beitragserhöhungen gegeben hat. Das ist zB bei dem Zedenten C. der Fall, bei dem sich aus dem Nachtrag des Jahres 2012 für 2013 ergibt, welche Beträge in 2013 zu zahlen waren und aus dem Nachtrag des Jahres 2014 für 2015, der auch die Tarife in 2014 aufführt, dass es im Jahr 2014, für das die Auskunft begehrt wird, gerade keine Erhöhungen in den Tarifen gegeben hat. Da der Zedent C. ausweislich des früheren Klageantrags den Haupttarif VHV2A neben anderen Tarifen abgeschlossen hat, und die Kl. für den Zedenten GG., der laut dieses Antrags ausschließlich den Tarif VHV2A hat, ebenfalls eine Auskunft für das Jahr 2014 geltend macht, ergibt sich daraus zugleich, dass auch bei dem Zedenten GG. in 2014 keine Tarifänderung stattgefunden hat. Denn die Erhöhung eines Tarifs ist das Ergebnis einer unter Berücksichtigung festgelegter Parameter angestellten Preisberechnung der Versicherung für diesen Tarif und erfolgt für alle Versicherungsnehmer, die infolge bestimmter abstrakter Parameter in einer Beobachtungseinheit zusammengefasst sind, in gleicher Weise. Bzgl. des Zedenten J., bei dem die Kl. die Auskunft für 2018 begehrt, liegt der Nachtrag aus 2017 für 2018 vor, aus dem sich unschwer ergibt, dass es in 2018 keine Erhöhung der Tarife gegeben hat, wobei auch der vorliegende Nachtrag aus 2019 belegt, dass es 2018 keine weiteren Änderungen gegeben hat. Es ist auch kein Ausnahmefall ersichtlich, in dem die erneute Informationsbeschaffung erforderlich ist, um die gänzliche Verständlichkeit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung insgesamt zu überprüfen. An der Erteilung einer solchen (erneuten) Auskunft ist ein vernünftiges Interesse nicht erkennbar. Der Kl., die ihre behauptete Unkenntnis über die klageweise geltend gemachten Informationen nicht plausibel zu erklären vermocht hat, bleibt damit als einzig erkennbarer Grund für die Geltendmachung der Auskunftsansprüche in der gewählten Form, sich von jeglicher Mühe, die Unterlagen beizubringen, zu ordnen und zu prüfen, zu entlasten und sich so aus Bequemlichkeit und zur Umgehung prozessualer Grundsätze ihrer Beibringungspflicht zu entledigen, wie die oben genannten Beispiele belegen. Rechtsmissbräuchlich ist das Auskunftsbegehren zudem auch deshalb, weil es das erklärte Ziel der Kl. ist, mit Hilfe der begehrten Auskünfte Ansprüche auf Zahlungen (allein) für das Jahr 2018 vorzubereiten. Derartige Ansprüche sind aber - wie die Bekl. bereits erstinstanzlich zu Recht ausgeführt hat - jedenfalls verjährt und daher gar nicht mehr durchsetzbar, wozu die Kl. (auch) im Rahmen der im Termin v. 24.10.2024 erfolgten Erörterung keine weiteren Erklärungen abgegeben hat. |
NEU AG Chemnitz Urt. v. 22.11.2024 – 16 C 1063/24 = ZD 2025, 171 mAnm Hense | Dem Anspruch können auch keine Einwendungen oder Einreden entgegengehalten werden. Dem Anspruch kann insb. nicht entgegengehalten werden, dass der Kl. vermeintlich „datenschutzfremde Ziele“ verfolgt. Die Ausübung des – iÜ schon in Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh primärrechtlich fundierten – Auskunftsrechts darf nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Unionsgesetzgeber nicht ausdrücklich festgelegt hat, wie etwa von der Verpflichtung, einen der in Erwägungsgrund 63 S.1 DS-GVO genannten Gründe geltend zu machen. Es sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die das Auskunftsverlangen des Kl. als exzessiv iSd Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO erscheinen lassen würden. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Bekl. hat hierzu nichts vorgetragen. |
NEU AG Lörrach Urt. v. 20.12.2024 – 3 C 29/23 | Der Bekl. kann die Auskunft nicht verweigern. Einziger möglicher Verweigerungsgrund wäre hier der Rechtsmissbrauch. Es ist nicht ersichtlich weshalb das Verlangen des Kl. rechtsmissbräuchlich sein sollte. Er hat angegeben, dass er die verlangten Daten nicht mehr verfügt und es kann durchaus nachvollzogen werden, dass er die Daten über den Vertragsverlauf, die ihn selbst persönlich betreffen, selbst in Besitz haben möchte. Soweit einige Gerichte den Ausschlussgrund nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO annehmen, weil mit dem Anspruch lediglich finanzielle Ansprüche verfolgt werden und nicht der Datenschutz, oder der Sinn und Zweck der DS-GVO verneint wurde folgt das Gericht dem nicht. Es ist durchaus richtig, dass Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO nicht nur auf Fälle der häufigen Wiederholung anwendbar, weil dies nur ein Beispiel ist („insbesondere“). Entscheidend ist, ob der Antrag exzessiv oder rechtsmissbräuchlich ist. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Der Kl. verlangt nur einmalig personenbezogene Daten, welche er nach eigener Auskunft nicht mehr hat. Soweit der Kl. damit eigene Zwecke verfolgt und nicht beabsichtigt dem Bekl. zu schädigen, kann das Auskunftsrecht nicht abgesprochen werden, nur weil der Kl. damit auch möglicherweise wirtschaftliche Interessen verfolgt. Die DS-GVO soll gerade eine Datensouveränität ermöglichen, was ein sehr starkes Auskunftsrecht beinhaltet. Die Auskunft soll nach dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO „problemlos und in angemessenen Abständen“ wahrgenommen werden können. Dabei genügt das Interesse sich einer „Verarbeitung bewusst zu sein“. Genau darum geht es dem Kl., wenn er angibt, die Daten nicht mehr selbst zu besitzen. Soweit die oben zitierte OLG-Rspr. verlangt, dass mit dem Auskunftsanspruch „Datenschutz“ verfolgt werden muss, entspricht diese Auslegung nicht dem Sinn und Zweck der DS-GVO. Der Auskunftsanspruch dient nicht nur dazu, Datenschutzverstöße nachverfolgen zu können, es geht eben auch darum, einen umfassenden Auskunftsanspruch zu gewährleisten, um Transparenz zu gewährleisten. Aus diesem Grund darf der Verantwortliche (hier der Bekl.) es sich auch nicht anmaßen, zu entscheiden, ob die begehrte Auskunft für den Betroffenen sinnvoll oder zielführend ist. Der Kl. entscheidet selbst wofür er die begehrten Daten benötigt und weshalb er diese besitzen möchte. Deshalb darf bei der Auslegung von Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO nicht darauf abgestellt werden, welche Zwecke der Kl. verfolgt, solange er keine Schädigung der Bekl. beabsichtigt, welche hier nicht ersichtlich ist. |