OLG Dresden Beschl. v. 2.1.2024 – 4 W 720/23 = ZD 2024, 284 | Entgegen der Auffassung des Kl. kann er seinen Anspruch auch nicht auf Art. 15 DS-GVO stützen. Denn es liegen schon keine personenbezogene Daten iSv Art. 4 Nr. 1 DS-GVO vor. Dabei handelt es sich um Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn Informationen auf Grund ihres Inhaltes, ihres Zweckes oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sind. Dies ist bei Kalkulationsgrundlagen, die der Berechnung einer Prämienerhöhung dienen, ersichtlich nicht der Fall. |
ÖBVwG Erkenntnis v. 9.1.2024 – W256 2246709-1 | Da das Auskunftsrecht des Art. 15 DS-GVO auf eine aktuelle Datenverarbeitung abstellt („[…] ob [..] Daten verarbeitet werden, [..]“), und iÜ auch gem. § 24 Abs. 6 ÖDSG sanierbar ist, kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine Unvollständigkeit der Auskunft in dem vom Beschwerdeführer aufgezeigten Umfang nicht angenommen hat. Auch bestehen keine Gründe, die vom Mitbeteiligten gewählte Form der Übermittlung zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat in seinen per Telefax gestellten Auskunftsbegehren eine Zusendung einer Auskunft des Mitbeteiligten mittels Brief ausdrücklich verlangt. Da gem. Art. 12 Abs. 3 S. 4 DS-GVO und Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO in diesem Fall der von der betroffenen Person geforderten Zustellart der Vorzug zu geben ist, bestehen keine Gründe, an der diesbezüglichen Vorgangsweise des Mitbeteiligten Bedenken zu äußern. Dabei darf insb. nicht vergessen werden, dass Sinn und Zweck der vom Verantwortlichen gewählten Übermittlungsart einer Auskunft ist, dass die betroffene Person Kenntnis davon nehmen kann. Dass dem Beschwerdeführer eine Kenntnisnahme der so übermittelten Befunde nicht möglich gewesen sei, behauptet er nicht, sondern verweist er in diesem Zusammenhang lediglich auf den damit für ihn verbundenen hohen Bearbeitungsaufwand. Es kann der DS-GVO jedoch nicht entnommen werden, dass der Verantwortliche die Daten für die betroffene Person derart aufbereiten muss, damit sie leichter bearbeitet werden können. Ein generelles Recht auf Erhalt von Daten in einem „strukturiert, gängigen und maschinenlesbaren“ Format ist in Art. 15 DS-GVO – anders als in Art. 20 DS-GVO – jedenfalls nicht vorgesehen. |
BSG Beschl. v. 10.1.2024 – B 7 AS 211/23 AR | Daran ändert der Umstand nichts, dass der Auskunftsanspruch in § 15 DS-GVO normiert ist und er sich mit seiner Beschwerde auf Grund des Art 77 DS-GVO an den Bekl. als Aufsichtsbehörde zu wenden hat, zu dem kein Leistungsverhältnis besteht. Mangels bereichsspezifischer Sonderregelungen bleibt es für die Kostenentscheidung auch in diesem Fall bei den Maßstäben der §§ 183 ff SGG. |
VG Berlin Urt. v. 10.1.2024 – 1 K 73/22 = ZD 2024, 297 | IÜ ist die nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Verpflichtungsklage unbegründet (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kl. hat keinen Anspruch auf die mit der Klage begehrte ergänzende Auskunft über seine bei der Bekl. gespeicherten personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Der Anspruch des Kl. ist, soweit er sich unmittelbar auf Auskunft über seine bei der Bekl. gespeicherten personenbezogenen Daten richtet, durch Erfüllung erloschen. In dem dem Kl. durch die Bekl. zur Verfügung gestellten, nach zwischenzeitlicher Ergänzung durch den Bekl. unstreitig vollständigen Verwaltungsvorgang sind sämtliche bei der Bekl. gespeicherten personenbezogenen Daten des Kl. enthalten. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vermittelt sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Sinn und Zweck (sich der Verarbeitung der Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, vgl. Erwägungsgrund 63 DS-GVO) lediglich einen Anspruch auf Auskunft über die beim Verantwortlichen gespeicherten personenbezogenen Daten, nicht aber darauf, diese auch in einer möglichst einfach zu erfassenden Form zur Verfügung gestellt zu bekommen, jedenfalls solange dem Betroffenen die Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht unzumutbar erschwert wird. Hiervon ist aber vorliegend angesichts des Umstands, dass die Bekl. dem Kl. den Verwaltungsvorgang in elektronischer Form, nämlich als durchsuchbares PDF-Dokument zur Verfügung gestellt hat und er daher mit Hilfe der Suchfunktion des zum Lesen der Datei verwendeten Programms / Readers unschwer diejenigen Stellen des Verwaltungsvorganges ermitteln kann, in denen seine personenbezogenen Daten enthalten sind, nicht der Fall. Der Anspruch ist auch erloschen, soweit er sich auf Erteilung einer Auskunft über die sog. Metadaten iSd Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. a bis h DS-GVO bezieht. Eine Mitteilung über die Verarbeitungszwecke iSd Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. a DS-GVO hat der Kl. mit der Mitteilung der Bekl. unstreitig erhalten. Ob diese auch inhaltlich zutreffend ist, ist nicht Gegenstand des im vorliegenden Verfahren verfolgten Auskunftsbegehrens. Denn mit diesem soll dem Betroffenen nur eine Verifizierung der Zweckbindung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. b DS-GVO ermöglicht werden. Ergeben sich aus der dem Betroffenen erteilten Auskunft keine idS festgelegten, eindeutigen und legitimen Zwecke, mögen daraus Ansprüche auf Löschung der personenbezogenen Daten (Art. 17 DS-GVO) oder Einschränkung ihrer Bearbeitung (Art. 18 DS-GVO) resultieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Auskunftsanspruch dem Grunde nach erfüllt ist. IÜ weist die Bekl. zu Recht darauf hin, dass sich dem Kl. spätestens mit der Übersendung des Verwaltungsvorganges erschließen musste, dass die auf seine Person bezogenen Daten bei der Bekl. nicht nur zur Bearbeitung seines Auskunftsbegehrens, sondern auch zu dem Zweck verarbeitet worden waren, die durch den Kl. für sein Unternehmen gestellten Genehmigungsanträge nach dem P. zu bearbeiten. Das Beharren auf einer (aus Sicht des Kl.: zutreffenden) Mitteilung über die Verarbeitungszwecke stellt sich daher als – dem auch im öffentlichen Recht herrschenden Grundsatz von Treu und Glauben widersprechende – missbräuchliche Rechtsausübung dar. Auch die Kategorien der durch die Bekl. verarbeiteten personenbezogenen Daten des Kl. iSd Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. b DS-GVO – Name (des Unternehmens des Kl., dessen Bestandteil der Nachname des Kl. ist), Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie Umsatzsteueridentifikationsnummer – waren in der Auskunft ausdrücklich bezeichnet. Etwaige Empfänger seiner personenbezogenen Daten iSd Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. c DS-GVO konnte der Kl. wiederum durch Einsicht in den ihm durch die Bekl. vollständig zur Verfügung gestellten Verwaltungsvorgang ermitteln. Auch die Dauer, für die die personenbezogenen Daten voraussichtlich gespeichert werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. d DS-GVO), hat die Bekl. dem Kl. durch Bezugnahme auf die im Internet zum Abruf stehende verwaltungsinterne Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien mitgeteilt. Die Bekl. hat sich insoweit darauf bezogen, dass eine konkrete, sich auf die einzelnen Daten des Kl. bzw. seines Unternehmens bezogene Angabe einer Speicherdauer nicht iSd Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. d Alt. 1 DS-GVO „möglich“ sei und daher gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. d Alt. 2 DS-GVO lediglich die in § 19 Abs. 2 iVm Anlage 5 der Registraturrichtlinie genannten abstrakten Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer mitgeteilt werden könnten. Dies erscheint angesichts des Umstandes, dass die personenbezogenen Daten des Kl. in einer Vielzahl einzelner Verfahren verarbeitet wurden, die unterschiedlichen Aufbewahrungsfristen unterliegen, unmittelbar nachvollziehbar. Schließlich konnte der Kl. auch durch Einsicht in den Verwaltungsvorgang der Bekl. feststellen, ob auf seine Person bezogene Daten iSd Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. g DS-GVO nicht bei ihm, sondern bei Dritten erhoben worden waren. |
OLG Saarbrücken Teilurt. v. 10.1.2024 – 5 U 26/23 | Der Kl. hat Anspruch auf Mitteilung der Höhe der Beitragsanpassungen für die zweitinstanzlich geltend gemachten Jahre 2012 bis 2018 unter Benennung der jeweiligen Tarife sowie der ihm zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der genannten Jahre. Dieser Anspruch folgt im vorliegenden Fall, ungeachtet von ihnen erörterter, nicht einschlägiger anderer Rechtsgrundlagen (§ 3 Abs. 3 VVG, §§ 808, 242 BGB, Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO), aus § 7 Abs. 4 VVG. |
NEU AG Essen Urt. v. 10.1.2024 – 13 C 169/23 | Bei den verlangten Auskünften handelt es sich um personenbezogene Daten, welche durch die Bekl. verarbeitet werden. Insoweit steht der Bekl. kein Weigerungsrecht gem. Art. 12 DS-GVO zu. Zwar wurden diese Anträge gemeinsam mit dem rechtsmissbräuchlichen Antrag zu 1 e) gestellt, welcher ebenfalls Gegenstand des vorgerichtlichen Verlangens des Kl. ggü. der Bekl. war. Jedoch führt dies nicht zu einem Rechtsmissbrauch auch durch sie. Insoweit verfolgt der Kl. nämlich Ziele, die durch den in Art. 15 DS-GVO normieren Auskunftsanspruch geschützt werden. Durch die begehrte Auskunft wird es dem Kl. ermöglicht, die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung der von der Bekl. genutzten personenbezogenen Daten zu überprüfen. Der Auskunftsanspruch ist aber unbegründet. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Es bestehen bereits Zweifel, ob die vom Kl. verlange Zahlungs- und Spielhistorie überhaupt personenbezogene Daten darstellt. Dies mag vorliegend aber dahinstehen, da der Bekl. ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zusteht, auf welches sie sich hilfsweise berufen hat. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Vielmehr verfolgt der Kl. mit seinem Auskunftsbegehren, wie sich dies auch aus der beabsichtigten Kopplung des Auskunftsanspruchs mit einem unbezifferten Zahlungsantrag ergibt, das Ziel, Auskünfte über das Bestehen eines Anspruchs gegen die Bekl. in Erfahrung zu bringen. Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung will der Kl. jedoch mit seinem Antrag insoweit nicht überprüfen. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst. Gegen ein Weigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO kann auch nicht eingewendet werden, dass eine Abgrenzung des geschützten Interesses an der Überprüfung der Datensicherheit von einem daneben verfolgten Interesse bisweilen schwierig sein mag und dass ein Grund für das Auskunftsverlangen auch nicht genannt werden muss. Der Kl. deutet nicht einmal an, datenschutzrechtliche Ziele zu verfolgen. Seine Ausführungen erschöpfen sich darin, darzulegen, dass ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch bzgl. der verlangten Zahlungs- und Spielhistorie bestehe. Im Zusammenhang mit der Kopplung des Anspruchs mit einem unbezifferten Zahlungsantrag tritt als einzig erkennbarer Zweck allein die Ausforschung, ob ein Anspruch gegen die Bekl. besteht, hervor. Geht es dem Kl. auch um die von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO geschützten Interessen, mögen daneben auch verfolgte Zwecke einem Anspruch nicht entgegenstehen. Wird das datenschutzrechtliche Interesse aber erkennbar gar nicht verfolgt oder nur vorgeschoben, bestehen die vom OLG Köln angenommenen Abgrenzungsschwierigkeiten nicht. Und auch das vom OLG Celle angeführte Argument, der Grund eines Auskunftsverlangens müsse nicht offenbart werden, um einen Auskunftsanspruch geltend zu machen, überzeugt nicht wenn – wie hier – erkennbar ist, dass der in Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO eingeräumte Anspruch ausschließlich für Zwecke ausgeübt wird, die vom europäischen Verordnungsgeber nicht geschützt werden. Gerade der Abwehr solcher erkennbar vom Schutzzweck der VO offensichtlich nicht gedeckte Auskunftsanträge dient das Verweigerungsrecht in Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO. |
OLG Brandenburg Beschl. v. 11.1.2024 – 12 U 132/23 = ZD 2024, 532 | Die Erteilung einer Auskunft über die personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 1 S. 2 DS-GVO stellt danach keine Verarbeitung dar, sodass schon aus diesem Grunde kein Anspruch besteht. |
OLG Braunschweig Beschl. v. 12.1.2024 – 2 U 106/22 = ZD 2024, 461 | Schließlich lässt sich der Anspruch auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO herleiten. Zwar besteht die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, auch dann, wenn der betretende Antrag mit einem anderen Zweck als den in Satz 1 des 63. Erwägungsgrund DS-GVO genannten begründet wird. Dennoch kann der Kl. aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO im Ergebnis keinen Anspruch auf Ausfolgung einer Kopie der Nachträge zum Versicherungsschein herleiten. Denn nach der Rspr. des EuGH bezieht sich der Begriff „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthalte. Die Kopie müsse daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung seien. Die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken könne sich jedoch dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich sei. um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Heran gemessen scheidet ein Anspruch des Kl. auf Herausgabe einer Kopie der Begründungsschreiben samt Anlagen und damit auch der Nachträge aus. Die vom EuGH eröffnete Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben, weil der Kl. weder dazu vorgelagert hat noch sonst ersichtlich ist, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderten wäre, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, sodass ausnahmsweise die Übermittlung einer Kopie des jeweiligen vollständigen Nachtrags zum Versicherungsschein nötig wäre. |
OLG Hamm Beschl. v. 15.1.2024 – 20 U 80/22 | Ein solcher Anspruch ergibt sich insb. nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Dabei kann dahinstehen, ob hier die Ausnahmeregelung in Art. 12 Abs. 5 DS-GVO greift, der Bekl. also ein Weigerungsrecht zustünde. Denn unabhängig davon handelt es sich bei der Höhe der auslösenden Faktoren nur um eine die Gesamtheit der Versicherungsnehmer betreffende mathematische Rechnungsgröße, nicht aber um ein Datum, das irgendeinen konkreten Bezug zu der Person des Kl. aufweist. Allein der Umstand, dass der vom Versicherer so berechnete auslösende Faktor auch für den Kl. bestimmte, dass seine Prämie neu zu kalkulieren war, macht ihn noch nicht zu einem personenbezogenen Datum. |
VG Köln Beschl. v. 15.1.2024 – 13 K 4989/23 = ZD 2024, 296 | In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen iSv § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten dem bekl. Land aufzuerlegen, da es den Kl. klaglos gestellt hat. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Bekl. kommt es nicht auf die Begründung oder irgendeine sachliche Rechtfertigung des Auskunftsbegehrens nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO an, sodass der Antrag am 16.5.2022 wirksam gestellt worden ist und von der Bezirksregierung Köln zu bescheiden war. |
NEU VG Bayreuth Urt. v. 17.1.2024 – B 6 K 23.133 = ZD 2025, 118 | Die Kl. hat keinen Anspruch auf Auskunft über die Identität der iRd Hinweisgeber-E-Mail genannten natürlichen Person aus Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. g DS-GVO. Darüber hinaus liegt auch die weitere Voraussetzung für einen klägerischen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. g DS-GVO vor, da die Daten nicht direkt bei der Kl. erhoben wurden. Dies ist für das Bestehen eines Auskunftsrechts über die Herkunft der Daten erforderlich, da anderenfalls die betroffene Person über die Herkunft Bescheid wüsste. Dass die Daten ohne Aufforderung des Bekl. durch einen Dritten an diesen herangetragen wurden, der Bekl. sich die Daten also nicht aktiv von diesem beschafft hat, ist für das Auskunftsrecht über die Herkunft der Daten ohne Belang. Wie für die Informationspflicht des Verantwortlichen gem. Art. 14 Abs. 1 DS-GVO für den Fall, dass „die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden“, genügt es auch für die Auskunftspflicht gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. g DS-GVO, dass der Verantwortliche die von Dritten – auch Privatpersonen – auf deren eigene Initiative spontan übermittelten Daten verarbeitet hat. Eine andere – restriktive – Sichtweise ist weder durch den Wortlaut veranlasst noch wäre sie mit dem Sinn und Zweck des Auskunftsrechts vereinbar. Soweit die Kl. allerdings die Preisgabe der Identität der hinweisgebenden natürlichen Person begehrt, ist ihr Auskunftsrecht vorliegend durch Rechte und Freiheiten Dritter eingeschränkt. Der BGH hat im Rahmen seiner Entscheidung v. 22.2.2022 – VI ZR 14/21 (= ZD 2022, 326 Rn. 14) die – noch nicht durch den EuGH geklärte – Frage aufgeworfen, ob sich diese Beschränkung durch Rechte und Freiheiten anderer Personen unmittelbar aus der DS-GVO oder über die Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 lit. i DS-GVO erst aus (hier) Art. 10 Abs. 2 Nr. 3 BayDSG ergibt. Der Wortlaut des Art. 15 DS-GVO enthält keine Hinweise darauf, dass das Auskunftsrecht der betroffenen Person aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO beschränkt wäre. Gem. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO darf lediglich das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Allerdings lautet Erwägungsgrund 63, der sich mit dem Auskunftsrecht der betroffenen Person befasst, in seinen Sätzen 5 und 6 wie folgt: „Dieses Recht sollte die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insb. das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird.“ Die überwiegende Meinung in der deutschen Kommentarliteratur sieht das Auskunftsrecht gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO durch Rechte und Freiheiten anderer Personen bereits in der DS-GVO selbst beschränkt. Im Hinblick darauf, dass Art. 15 DS-GVO im Lichte der durch die GRCh garantierten Grundrechte, insb. des Art. 7 GRCh (Recht auf Achtung des Privatlebens) und Art. 8 GRCh (Recht auf Schutz personenbezogener Daten) auszulegen ist, dass die DS-GVO gem. Art. 1 Abs. 2 DS-GVO die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insb. deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten schützt und dass auch laut Erwägungsgrund 63 S. 5 DS-GVO die Rechte und Freiheiten anderer Personen durch die Auskunft nicht beeinträchtigt werden sollen, wäre die Annahme einer einschränkungslosen Gewährung des Auskunftsrechts in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO – auch und gerade über die Herkunft von Daten nach Absatz 1 Hs. 2 lit. g – kaum zu begründen. Gem. Art. 8 Abs. 2 S. 1 GRCh dürfen personenbezogene Daten nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Gem. Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh hat jede Person das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. Auf das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kann sich demnach nicht nur der gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO Auskunftsberechtigte berufen, sondern auch derjenige, dessen Daten durch eine Übermittlung iRd Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. g DS-GVO offengelegt würden. Aus diesem Umstand folgert der BGH, dass die Offenlegung der personenbezogenen Daten eines Hinweisgebers durch Übermittlung, welche eine Verarbeitung iSv Art. 4 Nr. 4 DS-GVO ist, nur unter den Voraussetzungen des Art. 6 DS-GVO rechtmäßig wäre (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Welcher Erlaubnistatbestand hier für die Herausgabe der Daten der hinweisgebenden natürlichen Person greifen soll, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Eine Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DS-GVO liegt nicht vor. Die Argumentation, eine Übermittlung der Daten der hinweisgebenden natürlichen Person an die Kl. sei zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Bekl. unterliege, nämlich zur Erfüllung des klägerischen Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. g DS-GVO erforderlich (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c DS-GVO), dürfte auf einen Zirkelschluss führen. Auch der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e DS-GVO dürfte nicht greifen, da nicht ersichtlich ist, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten des Hinweisgebers zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt und welche spezifisch der Regierung von ... übertragen wurde, erforderlich ist. Zwar sieht auch Art. 5 BayDSG, der auf den Öffnungsklauseln des Art. 6 Abs. 2 bis Abs. 4 DS-GVO beruht, gewisse Erlaubnistatbestände vor. So ist eine Übermittlung personenbezogener Daten nach dem vorliegend allein in Betracht kommenden Art. 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayDSG zulässig, wenn der Empfänger (hier also die Kl.) eine nicht öffentliche Stelle ist, diese Stelle ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt und die betroffene Person (hier also der Hinweisgeber) kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Allerdings ist Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG nach der Rspr. des BVerwG mit der DS-GVO nicht vereinbar. Demnach sei Art. 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayDSG von der insoweit in Bezug genommenen Öffnungsklausel des Art. 6 Abs. 2 bis Abs. 4 DS-GVO nicht gedeckt. Auf die Öffnungsklausel in Art. 6 Abs. 2 und 3 DS-GVO könne diese Norm schon deswegen nicht gestützt werden, weil danach nur eine Konkretisierung der Regelungen von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c und lit. e DS-GVO erlaubt sei, während Art. 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayDSG an Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DS-GVO anknüpfe. In Betracht käme damit allenfalls der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DS-GVO. Zwar verwehrt Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 DS-GVO Behörden den Rückgriff auf diese Abwägungsklausel, soweit sie die Datenverarbeitung in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen. Allerdings dürfte sich die Regierung von ... im Verhältnis zur hinweisgebenden natürlichen Person hinsichtlich der Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten vorliegend nicht in einem spezifisch staatlichen Verhältnis befinden. Unabhängig davon, ob sich die Regierung von ... vorliegend für die Übermittlung der personenbezogenen Daten des Hinweisgebers auf einen Erlaubnistatbestand berufen könnte, würde eine Preisgabe an die Kl. im Wege des Auskunftsanspruchs jedenfalls die Rechte und Freiheiten anderer Personen gem. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO beeinträchtigen. Zwar sind insoweit zugunsten der Kl. Bedeutung, Gewicht und Zweck ihres Auskunftsrechts über die Herkunft ihrer Daten gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. g DS-GVO in Rechnung zu stellen. Das Recht jeder Person, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken, ist in Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh iRd Rechts auf Schutz personenbezogener Daten verbürgt. Es dient dem Zweck, dass sich die betroffene Person der Verarbeitung der sie betreffenden Daten bewusst wird und deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann (Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO). Sie soll sich insb. vergewissern können, dass sie betreffende personenbezogene Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden. Das Auskunftsrecht gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist insb. erforderlich, um es der betroffenen Person gegebenenfalls zu ermöglichen, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen etwa die Berichtigung oder Löschung ihrer Daten zu verlangen. Die Pflicht des Verantwortlichen gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. g DS-GVO, im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person auch alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten zur Verfügung zu stellen, soll die betroffene Person in die Lage versetzen, mögliche Rechte auch gegen die Person oder Stelle geltend zu machen, von der die (möglicherweise unrichtigen oder zu Unrecht weitergegebenen) Daten herrühren, um so die „Fehler an der Wurzel anzugehen“. Allerdings ist zugunsten der hinweisgebenden natürlichen Person zu berücksichtigen, dass auch deren Rechte durch Art. 7 Abs. 1 GRCh (Achtung des Privatlebens) und Art. 8 GRCh (Recht auf Schutz personenbezogener Daten) verbürgt sind, wobei diese beiden Grundrechte, soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht, eine einheitliche Schutzverbürgung bilden. Zwar hätte das Interesse des Hinweisgebers an der Geheimhaltung seiner Identität regelmäßig dann zurückzutreten, wenn er wider besseres Wissen oder leichtfertig unrichtige Angaben zu personenbezogenen Daten der betroffenen Person gemacht hat. Dafür bestehen vorliegend indes keine Anhaltspunkte, zumal auf den Hinweis hin ein medizinprodukte-rechtliches Aufsichtsverfahren gegenüber der Kl. eingeleitet wurde, welches lediglich infolge ihrerseits vorgenommener Korrekturen an den Produktbeschreibungen eingestellt wurde. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des klägerischen Auskunftsrechts würden hier durch die Preisgabe der personenbezogenen Daten des Hinweisgebers dessen Rechte aus Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 GRC in einem Ausmaß beeinträchtigt, der die Rechtsbeeinträchtigung der Kl. überwiegt. Denn die hinweisgebende natürliche Person, die die E-Mail vom ... im Rahmen ihrer geschäftlichen Betätigung verfasste und dabei die Interessen ihres Unternehmens wahrnahm, würde durch die Offenlegung ihrer Daten nunmehr in ihrer Privatsphäre betroffen. Dies obgleich die Kl. auf die Kenntnis der personenbezogenen Daten des Hinweisgebers nicht angewiesen ist. Soweit sie – ausweislich ihres Vortrags – beabsichtigt, datenschutzrechtliche Ansprüche ggü. dem Hinweisgeber geltend zu machen, hätte sie sich diesbezüglich nicht an den hinweisgebenden Geschäftsführer als natürliche Person, sondern vielmehr an die GmbH zu wenden, für die dieser gehandelt hat. Allein die GmbH ist als Verantwortliche iSv Art. 4 Nr. 7 DS-GVO anzusehen. Überdies ist unklar, ob darüber hinaus der Verantwortliche – hier also der Bekl. – ebenfalls als eine andere Person iSd Art. 15 Abs. 4 DS-GVO gelten kann. Nimmt man dies vorliegend an, könnte der Bekl. zudem ins Feld führen, dass er zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten im Medizinprodukterecht, welches dem gewichtigen öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes dient, auf Hinweise privater Personen, die von der Geheimhaltung ihrer Identität ausgingen, angewiesen sei. Da dem Auskunftsanspruch vorliegend aber bereits die Rechte der hinweisgebenden natürlichen Person entgegenstehen, erweist sich diese Frage als nicht entscheidungserheblich. Auf dieselben Gesichtspunkte wie bei Art. 15 Abs. 4 DS-GVO käme es an, sollte sich die Beschränkung des Auskunftsrechts durch Rechte und Freiheiten Dritter vorliegend nicht bereits unmittelbar aus der DS-GVO ergeben. In diesem Fall eröffnet jedenfalls Art. 23 Abs. 1 lit. i DS-GVO unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, das Auskunftsrecht durch ein Gesetz zu beschränken, das den „Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen“ sicherstellt. Eine solche Regelung wurde u.a. mit Art. 10 Abs. 2 Nr. 3 BayDSG getroffen, wonach die Auskunft nach Art. 15 DS-GVO unterbleibt, soweit personenbezogene Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung zum Schutz der betroffenen Person oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter geheim gehalten werden muss. Auch unter Zugrundelegung dieser Vorschrift käme man mithin zu dem Ergebnis, dass die Preisgabe der personenbezogenen Daten des Hinweisgebers wegen dessen überwiegender berechtigter Interessen geheim gehalten werden muss. Der Kl. kommt jedoch der im Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. g DS-GVO auf Auskunft über das Hinweisgeberunternehmen zu. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. g DS-GVO wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1 a) bis c) Bezug genommen. Anders als unter 1 greifen hinsichtlich der hinweisgebenden GmbH etwaige DS-GVO-immanente Beschränkungen des Auskunftsanspruchs in Form des Erfordernisses einer datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Daten des Hinweisgebers nicht ein. Denn die DS-GVO schützt ihrerseits keine juristischen Personen und erfasst nicht – wie Erwägungsgrund 14 S. 2 DS-GVO besonders betont – „insbesondere als juristische Person begründete Unternehmen“. Mithin bedarf der Bekl. insb. keiner datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten der GmbH. Auch stehen dem Auskunftsanspruch der Kl. insoweit nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO keine Rechte und Freiheiten anderer Personen entgegen. Zwar erfasst dieser Begriff der anderen Person nach der Kommentarliteratur auch juristische Personen. Rechte juristischer Personen sind aber wegen der klaren Hinwendung zum Menschen in Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO iRd Abwägung nicht überzubewerten. Zum Vergleich: Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs gem. Art. 82 DS-GVO wird unisono vertreten, dass dieser nur natürlichen und nicht etwa juristischen Personen zustehe. Welche Rechtspositionen des Hinweisgeberunternehmens durch eine Auskunftserteilung betroffen sein sollen, ist nicht ersichtlich. Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die iRd gebotenen Interessenabwägung im Einzelfall die Verweigerung der begehrten Auskunft über die Person des Hinweisgebers rechtfertigen sollen, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der auf Auskunft in Anspruch genommene Verantwortliche Dieser darf sich dabei nicht auf bloße Vermutungen stützen, sondern hat die konkreten Tatsachen zu benennen, die das überwiegende Interesse des Hinweisgebers an seiner Geheimhaltung begründen sollen. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO ist nur einschlägig, wenn durch die Auskunft tatsächlich eine Beeinträchtigung der Drittinteressen vorliegen wird, eine bloße Befürchtung genügt nicht. Juristische Personen können sich grds. nicht auf den durch Art. 7 und 8 GRCh verliehenen Schutz berufen. Das dies im vorliegenden Fall abweichend zu beurteilen wäre, wurde von Beklagtenseite nicht dargelegt. Insbesondere wurde nicht geltend gemacht, dass die Firma der in Rede stehenden GmbH eine oder mehrere natürliche Personen bestimmen würde. Auch ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass etwaige Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums der betroffenen GmbH durch die Auskunftserteilung berührt wären. Da die Hinweisgeber-GmbH ausweislich des Schriftsatzes des Bekl. v. 11.1.2024 über zwei Geschäftsführer, von denen einer die Hinweisgeber-E-Mail verfasst hatte, verfügt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Information über die Firma der GmbH auf die konkrete hinweisgebende natürliche Person führt. Dass mit der Preisgabe des Namens einer juristischen Person wohl letztlich – zB über die Websites der Unternehmen oder das Handelsregister – immer auf einzelne natürliche Personen geschlossen werden kann (zB Person des/der Geschäftsführer/s, des Vorstandsvorsitzenden etc), muss vor dem Hintergrund des Art. 1 Abs. 2 DS-GVO iVm Erwägungsgrund 14 S. 2 DS-GVO als unerheblich erachtet werden, da dem Anwendungsausschluss der DS-GVO für juristische Personen andernfalls kein Anwendungsbereich mehr verbliebe. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Auskunftserteilung hinsichtlich des Unternehmens Interessen des Bekl. iSv Art. 15 Abs. 4 DS-GVO entgegenstehen. Unabhängig von der Frage, ob der Verantwortliche überhaupt als andere Person iSd Norm angesehen werden kann (s.o.), fehlt es insoweit an konkreten Anhaltspunkten für die Annahme entgegenstehender Interessen. Die bloße Befürchtung des Bekl., im Falle einer Preisgabe des Hinweisgeberunternehmens künftig keine Hinweise Dritter mehr zu erhalten, ist nicht ausreichend. Zumal vorliegend seitens des Hinweisgebers offenbar nicht einmal um eine vertrauliche Behandlung seines Hinweises gebeten wurde. Überdies ist in Rechnung zu stellen, dass insoweit keine natürliche Person als Hinweisgeber betroffen ist und vermeintliche Verstöße iÜ auch anonym gemeldet werden könnten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es eines „berechtigten“ Auskunftsinteresses der Kl. weder nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO noch nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH bedarf. Insbesondere kann danach nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO um einen Hilfsanspruch in Bezug auf datenschutzrechtliche Hauptansprüche, etwa auf Berichtigung oder Löschung, handelt und er zurückgewiesen werden kann, wenn er diesem Zweck nicht dient. Der EuGH hat jüngst entschieden, dass die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann gilt, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in Satz 1 des 63. Erwägungsgrunds der VO genannten Zwecks begründet wird. Demnach ist die betroffene Person nicht verpflichtet, den Antrag auf Auskunft über die Daten zu begründen. Erwägungsgrund 63 sei nicht geeignet die Tragweite von Art. 15 Abs. 3 DS-GVO einzuschränken. Nach stRspr seien Erwägungsgrunde eines Unionsrechtsakts rechtlich nicht verbindlich und könnten weder herangezogen werden, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspreche. Die DS-GVO wolle ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für natürliche Personen in der Union gewährleisten und die Rechte der betroffenen Personen stärken und präzise festgelegen (vgl. Erwägungsgrund 10 und 11 DS-GVO). Gerade zur Erreichung dieses Ziels garantiere Art. 15 Abs. 1 DS-GVO der betroffenen Person ein Recht auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten. Angesichts der Bedeutung, die die DS-GVO dem in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO garantierten Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Erreichung solcher Ziele beimesse, dürfe die Ausübung dieses Rechts folglich nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Unionsgesetzgeber nicht ausdrücklich festgelegt habe, wie etwa von der Verpflichtung, einen der im ersten Satz des 63. Erwägungsgrundes DS-GVO genannten Gründe geltend zu machen. |
OLG Hamm Beschl. v. 19.1.2024 – I-6 U 80/23 | Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Zumindest einzelne der von der Kl. mit dem Auskunftsbegehren verlangten Informationen mögen zwar personenbezogene Daten iSv Art. 4 Abs. 1 DS-GVO sein. Das gilt aber nicht für die Mehrzahl der verlangten Informationen und Unterlagen, sodass sich hierauf ein Auskunftsbegehren nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht beziehen kann. Das betrifft insb. die notwendigerweise standardisierten Informationsblätter, die den individualisierten Anpassungsmitteilungen regelmäßig beigegeben wurden. Ein Anspruch allein auf Auskunft hinsichtlich der von Art. 15 Abs.1 DS-GVO erfassten persönlichen Daten wird aber nicht geltend gemacht. Aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO folgt kein weitergehender Anspruch. Der Begriff „Kopie“, auf den die Vorschrift abstellt, bezieht sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält. Die Kopie muss daher – nur – alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Eine Herausgabe von Kopien von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken kommt nur dann in Betracht, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten). Hierfür ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Anspruch auf Auskunft über die auslösenden Faktoren ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, da es sich bei diesen nicht um personenbezogene Daten iSv Art. 4 Nr. 1 DS-GVO handelt. Denn bei der Höhe der auslösenden Faktoren handelt es sich nur um eine die Gesamtheit der Versicherungsnehmer betreffende mathematische Rechnungsgröße, nicht aber um ein Datum, das irgendeinen konkreten Bezug zu der Person der Klagepartei aufweist. Allein der Umstand, dass der von der Beklagtenpartei berechnete auslösende Faktor auch für die Kl. zu einer Neukalkulation der Prämie führte, machte ihn noch nicht zu einem personenbezogenen Datum. |
AG Goslar Urt. v. 22.1.2024 – 28 C 7/19 = ZD 2024, 771 | Der Kl. hat überdies einen Auskunftsanspruch gem. § 15 DS-GVO. Soweit der Bekl. iRd Rechtsstreits eine Bestellbestätigung vorgelegt hat, ist dies nicht ausreichend, um den Auskunftsanspruch des Kl. zu befriedigen. Insb. ist nicht bekannt und wurde seitens des Bekl. bislang auch nicht erklärt, ob weitere Daten des Kl. bei dem Bekl. gespeichert wurden. |
OLG Frankfurt/M. Urt. v. 23.1.2024 – 18 U 57/22 | Ein Herausgabeanspruch folgt schließlich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO. Der BGH hat zunächst einen Anspruch auf Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen (u.a. Nachträge zum Versicherungsschein) aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO mit der Begründung verneint, Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person seien nicht in ihrer Gesamtheit, sondern nur insoweit als personenbezogene Daten einzustufen, als sie Informationen über die betroffene Person enthalten. Dementsprechend seien auch nur die personenbezogenen Daten eines Versicherungsscheins nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 DS-GVO ausgeschlossen. Daraus folge, dass es sich keinesfalls bei den gesamten Begründungsschreiben nebst Anlagen um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handele; vielmehr enthielten die einzelnen Teile (wie Nachtrag zum Versicherungsschein) jeweils einzelne personenbezogene Daten. Der BGH hat auch einen Anspruch aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO geprüft und unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH v. 4.5.2023 - C-487/21 [ZD 2023, 539], verneint. Der Begriff der „Kopie“ in Art. 15 Abs. 3 DS-GVO beziehe sich nicht auf das Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthalte. Die Kopie müsse alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung seien. Die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder von ganzen Dokumenten könne sich dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Dateien erforderlich sei, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Da letzteres nicht ersichtlich war, hat der BGH einen Anspruch auf Kopie der Unterlagen in dem konkreten Fall abgelehnt. Nach dieser Rspr. ist ein Auskunftsanspruch des Kl. auf Herausgabe des Nachtrags zum Versicherungsschein nach Art. 15 Abs. 1, 3 DS-GVO abzulehnen. Denn der Kl. hat keine Beschränkung seines Anspruchs und seines Antrags auf die im Nachtrag zum Versicherungsschein enthaltenen einzelnen personenbezogenen Daten vorgenommen und auch nicht geltend gemacht, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, sodass ausnahmsweise die Übermittlung einer Kopie des vollständigen Nachtrags zum Versicherungsschein nötig wäre. Dem steht entgegen der Argumentation des Kl. die nach dem Urteil des BGH ergangene Entscheidung des EuGH v. 26.10.2023 - C-307/22 [ZD 2024, 22 mAnm Winnenburg = MMR 2024, 939 mAnm Hense/Däuble], nicht entgegen. Der Kl. vertritt insoweit die Auffassung, dass sich der Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO neben den personenbezogenen Daten auch auf Stellungnahmen und Beurteilungen erstrecke. Auch leitet er daraus, dass der EuGH von „Informationen“ spricht, ein weites Datenverständnis ab. Daraus folge, dass die konkrete Erhöhung auch Rückschlüsse auf die personenbezogenen Daten zuließe und es sich folglich um identifizierbare Informationen handele. Nach Auffassung des Senats hat aber weder der EuGH seine Rspr. geändert noch führt die Berücksichtigung der von dem Kl. angeführten EuGH-Entscheidung zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage. Zur Vorlagefrage Nr. 3, bei der es darum ging, ob bei einem Arzt-Patienten-Verhältnis das Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, umfasst, dass der betroffene Patient eine vollständige Kopie der in der Patientenakte enthaltenen Dokumente erhält, führt der EuGH zunächst aus, dass Art. 15 Abs. 3 DS-GVO seinem Wortlaut nach der betroffenen Person das Recht verleihe, eine originalgetreue Reproduktion ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten. Er stellt aber klar, dass Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO nicht ein anderes Recht als das in seinem Absatz 1 vorgesehene gewähre und sich der Begriff der „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches beziehe, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthalte und die vollständig sein müssten. Ferner müsse die vom Verantwortlichen zur Verfügung zu stellende Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, alle Merkmale aufweisen, die es der betroffenen Personen ermöglichten, ihre Rechte aus der VO wirksam auszuüben. Dabei könne sich – so der EuGH – die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich sei, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. |
VG Bremen Urt. v. 23.1.2024 – 4 K 1019/23 = ZD 2024, 359 | Schließlich hat die Kammer derzeit auch noch nicht darüber zu befinden, ob es sich bei der Beantwortung des Auskunftsverlangens nach Art. 15 DS-GVO um eine höchstpersönliche Pflicht handelt. |
ArbG Hannover Urt. v. 23.1.2024 – 1 Ca 121/23 = ZD 2024, 707 | Die mit Schreiben vom 20.7.2023 erteilte Auskunft zur Speicherdauer hatte den Anspruch des Kl. hinsichtlich der geplanten Speicherdauer auch nicht bereits erschöpfend erfüllt. Zum einen hat die Bekl. mit diesem Schreiben den Kl. lediglich über die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer informiert, jedoch nicht über die konkret geplante Speicherdauer. Die Angabe der Speicherdauer „sechs Monate nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens“ gibt keine konkrete Dauer an, sondern nur ein Kriterium für die Festlegung der Dauer. Der Beginn der angegebenen Sechsmonatsfrist hängt nach den Angaben der Bekl. von dem Kriterium „Abschluss des Bewerbungsverfahrens“ ab. Ein konkreter Zeitraum ist damit nicht in Bezug genommen, da sich aus dem Schreiben keine Anhaltspunkte dafür ergeben, wann das Bewerbungsverfahren aus Sicht der Bekl. abgeschlossen sein wird, sodass die Daten des Kl. gelöscht werden. Da die Bekl. auf weitere Nachfrage des Kl. mit Schreiben vom 11.08.2023 ein konkretes Löschdatum mitgeteilt hat, geht die Kammer davon aus, dass ihr diese Mitteilung bereits ohne Weiteres in der ersten Auskunft vom 20.07.2023 möglich gewesen wäre, sodass die bloße Angabe von Kriterien für die Berechnung der Speicherdauer nicht ausreichend war. Es blieb zudem in der ersten Auskunft unklar, ob die angegebene sechsmonatige Frist sich auf das Bewerbungsverfahren des Kl. bezieht und deshalb die sechsmonatige Frist ab dem Tag von dessen Ablehnung anläuft oder ob der Abschluss des Bewerbungsverfahrens bei der Bekl. mit der tatsächlichen Besetzung der Stelle gemeint ist. Damit hat die Bekl. auch ihrer Pflicht zur präzisen und transparenten Auskunftserteilung verletzt. Die Bekl. hat außerdem die von dem Kl. verlangten Datenkopien nicht unverzüglich vollständig übermittelt. Auch hier geht die Kammer davon aus, dass die Bekl. problemlos bereits mit der ersten, unverzüglichen Auskunft vom 20.7.2023 auch eine Kopie des internen Bearbeitungsvermerks bzw. einen Ausdruck des Screenshots hiervon hätte übermitteln können. Dies hat sie erst am 11.8.2023 getan und damit weder unverzüglich noch innerhalb der Monatsfrist nach Art. 12 Abs. 3 DS-GVO. |
LG Dortmund Urt. v. 24.1.2024 – 3 O 37/23 = ZD 2024, 660 (Ls.) | Die Bekl. hat vorliegend durch die automatisierte Verarbeitung der Such- und Kontaktimportfunktionsabfragen die Daten des Kl., insb. dessen Mobilfunktelefonnummer, unzweifelhaft offengelegt (Art. 4 Nr. 2 DS-GVO), sodass die Bekl. gem. Art. 15 Abs. 1, 2. Hs., lit. c DS-GVO grds. zur gewünschten Auskunft verpflichtet war. Dieses Auskunftsbegehren hat die Bekl. jedoch entgegen der Auffassung des Kl. erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Erfüllt im vorgenannten Sinne ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. |
NEU LG Aachen Urt. v. 25.1.2024 – 12 O 247/23 | Einen grundsätzlich bestehenden Anspruch nach Art. 15 DS-GVO des Kl. gegen die Bekl. hat diese mit E-Mail v. 25.5.2023 nach Ansicht des Gerichts nach § 362 BGB erfüllt. Daher hat der Kl. auch keinen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens. Mit der Mail v. 25.5.2023 hat die Bekl. ggü. dem Kl. kenntlich gemacht, dass sie davon ausgeht, dass diese Antwort abschließend ist. Eine - auch teilweise - Auskunftsverweigerung ist dahingehend möglich, als dass dem Verantwortlichen die Identifikation der betroffenen Person nicht ausreichend möglich ist, vgl. Art. 12 Abs. 2 S. 2 DS-GVO iVm Art. 11 Abs. 2 DS-GVO. Im vorliegenden Fall bestätigt die Bekl., dass sie die Daten des Kl. nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DS-GVO verarbeitet hat, aber keine weitere Auskunft über die in Hs. 2 aufgelisteten Informationen erteilen kann. Ein weiterer, über die erteilte Antwort hinausgehenden, Auskunftsanspruch steht dem Kl. nicht zu. |
LAG München Entscheidung v. 26.1.2024 – 3 Ta 233/23 | Der Antrag auf Auskunft gem. DS-GVO ist regelmäßig mit 500 EUR zu berücksichtigen. Umstände, die über das allgemeine Auskunftsinteresse der Kl. hinausgehen, sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. |
AG Düsseldorf Urt. v. 29.1.2024 – 14c C 147/23 | Hier ergibt sich die hinreichende Erfolgsaussicht bereits aus dem Umstand, dass in Art. 15 DS-GVO das Auskunftsrecht einer betroffenen Person nicht auf ein einmaliges Auskunftsverlangen beschränkt ist, sondern wie Art. 15 Abs. 3 DS-GVO verdeutlicht eine Kopie der verarbeiteten Daten – nach dem ersten Mal u. U. gegen ein angemessenes Entgelt – mehrfach verlangt werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass ein zweites Ersuchen der Kl. bereits offensichtlich rechtsmissbräuchlich sein könnte, liegen nicht vor. Auch wenn durch dem im Vorprozess geschlossenen Vergleich der im damaligen Prozess geltend gemachte Auskunftsanspruch erledigt wurde, lässt sich aus dessen Formulierung nicht offensichtlich darauf schließen, dass mit diesem auch die Geltendmachung zukünftiger Auskunftsansprüche erledigt werden sollte, da der Vergleichstext sich nur auf den damaligen Rechtsstreit bezieht. Darüber hinaus verlangt Art. 15 DS-GVO keinen Vortrag zum Anlass der Geltendmachung des Auskunftsrechts und somit auch keinen Vortrag dazu, ob die betroffene Person Anhaltspunkte dafür hat, dass durch den Verantwortlichen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten eine neue oder weitere Verarbeitung erfolgt ist. |
OLG Brandenburg Beschl. v. 1.2.2024 – 1 W 3/24 = ZD 2024, 401 | Eine andere gesetzlich geregelte Rechtswegzuweisung besteht nicht. Eine solche ergibt sich insb. nicht aus der DS-GVO. Die Regelungen dieser VO sind vielmehr hinsichtlich der Frage der Rechtswegzuweisung neutral. Daher kommt es auch bei Ansprüchen aus Art. 15 DS-GVO, nach dem eine Person ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten hat, darauf an, ob der Auskunftsanspruch dem nationalen Privatrecht oder dem jeweiligen öffentlichen Recht zuzurechnen ist. Macht der Betroffene Auskünfte nach der DS-GVO aus einem privatrechtlichen Verhältnis geltend ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Klagt der Betroffene jedoch - wie hier - als Beamter aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, bleibt der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. |
LAG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 1.2.2024 – 26 Ta (Kost) 6095/23 = ZD 2024, 415 | Das Arbeitsgericht hat den Auskunftsantrag nach Art. 15 DS-GVO zutreffend mit 500 EUR bewertet. Geht es um das reine Informationsinteresse, ist ein Betrag iHv 500 EUR angemessen. Entsprechendes gilt für den Antrag auf Erteilung einer Auskunft bzgl. der erfassten Arbeitszeiten. Auch insoweit geht es um einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch. Die zu der Bewertung eines Antrags nach Art. 15 DS-GVO entwickelten Grundsätze gelten entsprechend. |
OLG Karlsruhe Urt. v. 1.2.2024 – 12 U 27/23 = ZD 2024, 723 | Das Auskunftsbegehren rechtfertigt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO. Dies gilt zunächst für Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Bei den Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein handelt es sich nicht in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Vielmehr enthalten diese Dokumente jeweils nur einzelne personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers und der ggfs. weiteren Versicherten. Eine dahingehende Beschränkung seines geltend gemachten Anspruchs und seines Auskunftsantrags hat der Kl. indessen nicht vorgenommen. Auch auf Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO lässt sich der klägerische Anspruch nicht stützen. Zwar stellt Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO nach teilweise vertretener Ansicht eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, nach welcher der betroffenen Person vom Verantwortlichen grds. sämtliche verarbeiteten personenbezogenen Daten in der bei ihm vorliegenden „Rohfassung“ als Kopie zu übermitteln sind. Nach dem Urteil des EuGH v. 4.5.2023 - C-487/21 [=ZD 2023, 539] kann Art. 15 DS-GVO aber nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Absatz 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Absatz 1 vorgesehene gewährt. Der Begriff „Kopie“ bezieht sich insofern nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält. Ausnahmsweise kann die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken sich dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Hiervon ist im Streitfall indessen nicht auszugehen, weil vom Kl. weder vorgebracht worden noch aus den Umständen ersichtlich ist, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten personenbezogenen Daten erforderlich wäre, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, weshalb die Übermittlung einer Kopie des jeweiligen vollständigen Versicherungsscheins bzw. der Nachträge zu diesem nötig wäre. |
NEU LG Gießen Urt. v. 2.2.2024 – 9 O 462/23 | Ein Auskunftsanspruch des Kl. nach Art. 15 DS-GVO besteht nicht. Er ist in dem dem Kl. zustehenden Umfang durch die Erteilung der Information seitens der Bekl. durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Soweit der Kl. einwendet, die Empfänger der Daten seien nicht mitgeteilt worden, ist das unzutreffend. Die Bekl. hat nicht nur mitgeteilt, an wen sie Daten des Kl. weitergeleitet hat, sondern auch, wem die Daten wahrscheinlich entwendet wurden. Dass die Bekl. weiß, wer die Daten gestohlen hat, ist weder dargetan noch ersichtlich. In Bezug auf diesen Empfänger treffen sie vor diesem Hintergrund keine Auskunftspflichten. |
NEU LG Frankfurt/M. Urt. v. 2.2.2024 – 2-17 O 559/23 | Dem Kl. steht auch kein Anspruch auf Auskunft aus Art. 15 DS-GVO zu. Die Bekl. hat den Auskunftsanspruch bereits iRd ihr möglichen - und damit rechtlich vollständig - erfüllt. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente - Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es zB dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen. |
AG Lörrach Urt. v. 5.2.2024 – 3 C 661/23 = ZD 2024, 702 | Die Klage ist zulässig und wurde beim örtlich zuständigen Gericht erhoben. Die Zuständigkeit für den Anspruch aus Art. 15 DS-GVO folgt aus Art. 79 Abs. 2 DS-GVO iVm § 44 Abs. 1 S. 2 BDSG. Die Klage ist hinsichtlich des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO unstreitig gegeben. Zwischen den Parteien blieb bis zuletzt lediglich streitig, ob der Audiomitschnitt vom Telefongespräch Ende 2022 übermittelt wurde. Dafür bot die Bekl. keinen Beweis an, obwohl sie die Erfüllung zu beweisen hatte. Damit war die Bekl. dahingehend noch zu verurteilen. |
BGH Urt. v. 6.2.2024 – VI ZR 15/23 = ZD 2024, 343 mAnm Viehweger | Der geltend gemachte Anspruch lässt sich, wie der BGH nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, nicht auf Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO stützen. Allerdings ist Art. 15 DS-GVO entgegen der Auffassung der Revision im Streitfall in zeitlicher Hinsicht anwendbar, obwohl die Verarbeitungsvorgänge, auf die sich das Auskunftsersuchen bezieht, im Jahr 2016 und damit vor dem 25.5.2018 als dem Anwendungsdatum der DS-GVO (Art. 99 Abs. 2 DS-GVO) ausgeführt wurden. Denn das streitgegenständliche Auskunftsersuchen selbst wurde erst nach diesem Datum vorgebracht. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gibt der betroffenen Person ggü. dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DS-GVO) ein Auskunftsrecht über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Gem. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Nach der Rspr. des EuGH ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information auf Grund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Nach diesen Grundsätzen sind Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gem. geäußert hat, umgekehrt aber - wie hier maßgeblich - Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben genannten Kriterien enthalten. Dementsprechend sind auch nur die personenbezogenen Daten eines Versicherungsscheins nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ausgeschlossen. Der klägerische Antrag zielt auf die Übermittlung einer Abschrift der gesamten Begründungsschreiben des Bekl. zur im Jahr 2016 erfolgten Beitragserhöhung samt Anlagen ab. Einzelne Teile dieser Schreiben und Anlagen enthalten zwar einzelne personenbezogene Daten des Kl. als Versicherungsnehmer des Bekl., es handelt sich aber weder bei den Anschreiben des Bekl. selbst noch bei den beigefügten Anlagen (Beiblätter, Nachtrag zum Versicherungsschein) in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Kl. Eine Beschränkung des geltend gemachten Anspruchs und seines Antrags auf die in den Schreiben enthaltenen personenbezogenen Daten hat der Kl. jedoch nicht vorgenommen. Auch aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO kann der Kl. keinen Anspruch auf Ausfolgung einer Kopie der Begründungsschreiben samt Anlagen herleiten. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung des Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO fest, gewährt aber keinen weitergehenden eigenen Anspruch. Der Begriff „Kopie“ in Art. 15 Abs. 3 DS-GVO bezieht sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken kann sich aber dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten und der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Rechte zu gewährleisten. Diese Ausnahme greift vorliegend nicht. Denn der Kl. hat weder dazu vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich wäre, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, sodass ausnahmsweise die Übermittlung einer Kopie des jeweiligen vollständigen Begründungsschreibens samt Anlagen nötig wäre. |
BGH Urt. v. 6.2.2024 – VI ZR 61/23 | Wie BGH Urt. v. 6.2.2024 – VI ZR 15/23 [= ZD 2024, 343 mAnm Viehweger]. |
BGH Urt. v. 6.2.2024 – VI ZR 62/23 = ZD 2024, 346 | Wie BGH Urt. v. 6.2.2024 – VI ZR 15/23 [= ZD 2024, 343 mAnm Viehweger]. |
VG Berlin Urt. v. 6.2.2024 – 1 K 187/21 | Soweit der Kl. die Verpflichtung der Bekl. begehrt, die ihm unter dem 18.11.2020 erteilte Auskunft zu vervollständigen und ihm Auskunft über seine bis zum Datum seines Auskunftsantrages in den Verwaltungsvorgängen der Bekl. verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erteilen, indem die Bekl. ihm eine Kopie dieser Daten zur Verfügung stellt, ist die nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Verpflichtungsklage begründet (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Grundlage für den insoweit geltend gemachten Anspruch ist Art. 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 S. 1 DS-GVO. Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist es, wie sich u.a. aus Erwägungsgrund 63 zur DS-GVO ergibt, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, von einer Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten Kenntnis zu erhalten, um im Folgenden nicht nur die Richtigkeit dieser Daten, sondern auch die Zulässigkeit ihrer Verarbeitung überprüfen und im Folgenden ggf. die ihm nach den Art. 16 f. DS-GVO zustehenden Rechte – beispielweise auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der Daten – ausüben zu können. Gerade für eine Rechtmäßigkeitskontrolle ist aber, worauf der Kl. zu Recht hingewiesen hat, eine bloß abstrakte Übersicht über die verarbeiteten Daten nicht ausreichend, weshalb der Anspruch des Kl. nicht durch die ihm unter dem 18.11.2020 erteilte Auskunft der Bekl. erloschen ist, die sich lediglich auf die in den IT-Systemen der Bekl. gespeicherten (Stamm-)Daten des Kl. erstreckte. Vielmehr bedarf es, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im jeweiligen Einzelfall überprüfen zu können, notwendigerweise der konkreten Mitteilung, in welchem Kontext die Daten verarbeitet wurden. Dies lässt sich regelmäßig durch Zurverfügungstellung einer Kopie iSd Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO erreichen, d.h. einer vollständigen, originalgetreuen Reproduktion der verarbeiteten Daten. Dem damit dem Grunde nach bestehenden Anspruch des Kl. aus Art. 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 S. 1 DS-GVO kann die Bekl. nicht mit Erfolg den Einwand der Unverhältnismäßigkeit oder des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten. Das Gericht verkennt nicht, dass mit der Zurverfügungstellung von Kopien aller in den Verwaltungsvorgängen der Bekl. enthaltenen Dokumente, in denen personenbezogene Daten des Kl. verarbeitet werden, nicht nur wegen der in jedem Einzelfall erforderlichen Prüfung entgegenstehender Rechte iSd Art. 15 Abs. 4 DS-GVO ein erheblicher Aufwand einhergeht. Aufgrund der Bedeutung des – grds. unbedingt gewährleisteten – Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kommt eine Weigerung des Verantwortlichen, einem Auskunftsbegehren wegen des zu seiner Erfüllung zu treibenden unverhältnismäßigen Aufwandes Folge zu leisten, jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, zB bei einem offenkundig groben Missverhältnis zwischen den zur Erfüllung des Auskunftsanspruches erforderlichen Anstrengungen und dem Informationsinteresse des Betroffenen. Diese Voraussetzung ist hier jedoch – trotz des großen Umfangs der durch die Bekl. zu sichtenden und vor einer Herausgabe an den Kl. ggf. zu anonymisierenden Akten – nicht erfüllt. Denn der Kl. hat unter Bezugnahme auf die besondere Schutzwürdigkeit seiner personenbezogenen Daten plausibel dargelegt, dass er vorrangig deren Weitergabe durch die Bekl. an Dritte nachvollziehen wolle, um diesen Dritten ggü. eventuell die Löschung oder die Einschränkung der Verarbeitung der Daten geltend zu machen. Dem lässt sich allein dadurch Rechnung tragen, dass die Bekl. die betreffenden Dokumente in Kopie an den Kl. herausgibt; eine abstrakte Mitteilung der Empfänger der Daten ist nach dem oben Gesagten für die jeweils erforderliche Einzelfallprüfung nicht ausreichend. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs, an den gleichermaßen strenge Anforderungen zu stellen sind, greift vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht durch. |
OLG Hamm Beschl. v. 6.2.2024 – 20 U 43/23 | Wie OLG Hamm Beschl. v. 14.11.2023 - 20 U 43/23. |
OLG Saarbrücken Urt. v. 7.2.2024 – 5 U 9/23 | Der Kl. hat einen Anspruch auf Mitteilung der Höhe der Beitragsanpassungen für die zweitinstanzlich geltend gemachten Jahre 2013, 2014, 2015 und 2018 unter Benennung der jeweiligen Tarife sowie der ihm zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der genannten Jahre, einschließlich der zum Zwecke der Beitragsanpassung übermittelten Begründungen. Dieser Anspruch folgt – worauf der Senat die Parteien in der mündlichen Verhandlung aufmerksam gemacht hat – im vorliegenden Fall, ungeachtet von ihnen erörterter, nicht einschlägiger anderer Rechtsgrundlagen (§ 3 Abs. 3 VVG, §§ 808, 242 BGB, Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO), aus § 7 Abs. 4 VVG; er kann durch – ggf. kostenpflichtige – Übersendung der Vertragsdokumente oder entsprechender, diese Informationen beinhaltender Unterlagen erfüllt werden. |
BFH Beschl. v. 8.2.2024 – IX B 113/22 = ZD 2024, 416 | Ein Anspruch auf Überlassung der begehrten elektronischen Kopien über den Anwendungsbereich des § 78 FGO hinaus ergibt sich entgegen der Auffassung der Kl. nicht aus Art. 15 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 3 DS-GVO. Dabei kann dahinstehen, ob --wie vom X. Senat des BFH bereits entschieden-- die Finanzgerichtsordnung dem Datenschutzrecht und damit auch dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO vorgeht. Jedenfalls enthält die DS-GVO nach deren Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO nur Vorschriften zum Schutze natürlicher Personen. Sie erfasst nicht die Daten, die juristische Personen betreffen. Als betroffene Personen kommen daher nur natürliche Personen in Betracht (vgl. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO). In Erwägungsgrund 14 DS-GVO heißt es hierzu, dass die DS-GVO nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insb. als juristische Person gegründeter Unternehmen, einschließlich Name, Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person, gilt. Dementsprechend betont der EuGH, dass der Begriff „Informationen, die sich auf Körperschaften beziehen“ streng von dem unionsrechtlich definierten Begriff der personenbezogenen Daten natürlicher Personen zu unterscheiden ist. Das Recht natürlicher Personen auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten ist ein Grundrecht, das durch Art. 8 Abs. 1 GRCh garantiert wird. Dagegen werden Informationen, die juristische Personen betreffen, im Unionsrecht nicht in vergleichbarer Weise geschützt. Im Streitfall kann die Kl., eine GmbH, als juristische Person daher keine Rechte aus Art. 15 DS-GVO ableiten. Ob der Gesellschafter-Geschäftsführer der Kl. ggf. Rechte betreffend Daten einer sog. Ein-Mann-GmbH geltend machen kann, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Den hier streitgegenständlichen Antrag hat der Gesellschafter-Geschäftsführer der Kl. nicht als möglicherweise betroffene natürliche Person im eigenen Namen, sondern im Namen der Kl., also einer juristischen Person, gestellt. Auch soweit sich die Kl. auf § 2a Abs. 5 AO beruft, begründet dies keine Anwendung des Art. 15 DS-GVO. Die Anwendungserweiterung der DS-GVO durch § 2a Abs. 5 AO gilt nur für das Besteuerungsverfahren nach der Abgabenordnung, nicht jedoch für das Verfahren vor den Finanzgerichten. |
LG Freiburg/Br. Urt. v. 8.2.2024 – 8 O 212/23 | Der Anspruch ist jedoch durch Erfüllung untergegangen, § 362 Abs. 1 BGB. Den Auskunftsanspruch erfüllt der Verantwortliche, indem er die verlangten Informationen nach Maßgabe des Art. 15 DS-GVO erteilt. Außerdem muss der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die er verarbeitet, zur Verfügung stellen. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen, was auch aus dem Wortlaut des § 259 Abs. 2 BGB folgt. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente - Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig sei. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. |
OLG Köln Beschl. v. 9.2.2024 – 15 W 8/24 | Der - hier wirtschaftlich ohnehin weitgehend identische - (Hilfs-)Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO ist nach der ständigen Rspr. des Senats auch gerade nicht mit Pauschalbeträgen zu bemessen. |
OLG Nürnberg Urt. v. 12.2.2024 – 8 U 2652/22 | Ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen folgt auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Eine nähere Begründung hierzu erscheint in Anbetracht der jüngst erfolgten höchstrichterlichen Klärung nicht veranlasst. Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren kann nach Art. 15 DS-GVO schon deshalb nicht verlangt werden, weil es sich hierbei nicht um personenbezogene Daten handelt. |
OLG Hamm Hinweisbeschl. v. 13.2.2024 – 20 U 84/23 | Aus den im Hinweisbeschluss im Einzelnen dargelegten Gründen ergibt sich ein Anspruch auf die von dem Kl. im Berufungsverfahren weiterhin verlangte „Herausgabe“ von Nachträgen und Unterlagen zu etwaigen Tarifwechseln nicht aus Art. 15 DS-GVO. Aus der von dem Kl. in seiner Stellungnahme angeführten Entscheidung des EuGH v. 26.10.2023 - C-307/22 [ZD 2024, 22 mAnm Winnenburg = MMR 2024, 939 mAnm Hense/Däuble] folgt nichts anderes. Hiernach ergibt sich aus Art. 15 DS-GVO iRe Arzt-Patienten-Verhältnisses ein Anspruch, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in der Patientenakte befinden und unter anderem diese [personenbezogenen] Daten enthalten, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie erforderlich ist, um der betroffenen Person die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten zu ermöglichen und die Verständlichkeit der Daten zu gewährleisten. Begründet wird dieser Anspruch damit, dass die Patientendaten als besonders sensible Daten ausdrücklich in Erwägungsgrund 63 DS-GVO genannt sind. Das ist für die Daten, die die Kl. zur Überprüfung von früheren Beitragsanpassungen verlangt, nicht der Fall. Die Entscheidung des BGH vom 27.09.2023, der der Senat folgt, ist daher im Hinblick auf die Reichweite eines Anspruchs aus Art. 15 DS-GVO zur Überprüfung vorangegangener Prämienanpassungen durch die Entscheidung des EuGH v. 26.10.2023 nicht überholt. So hat auch der BGH in seinem bereits zitierten Urteil v. 27.9.2023 zu einer Klage auf Auskunft über Prämienanpassungen, mit welcher der dortige Kl. Herausgabe von Anschreiben, Nachträgen und Beiblättern begehrte, einen Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO schlicht verneint und nicht etwa teilweise für begründet erachtet (IV ZR 177/22 Rn. 49, 45, 7). Dem Sinn und Zweck der Vorschriften über das Berufungsverfahren entspräche es nicht, der Kl. hier die Möglichkeit zu geben, mit einem neuen Begehren die Bestätigung des Urteils gem. § 522 Abs. 2 ZPO zu verhindern. |
LG Köln, Teilurt. v. 15.2.2024 – 38 O 254/22 | Die vom Kl. begehrte Auskunft lässt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO herleiten. Die Voraussetzungen sind nicht gegeben, da die vom Kl. begehrte Auskunft in der beantragten Form nicht auf die Herausgabe personenbezogener Daten iSd DS-GVO gerichtet ist. Weder bei der Höhe noch bei dem Zeitpunkt einer Beitragsanpassung handelt es sich um ein personenbezogenes Datum des Versicherungsnehmers iSv Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Nach diesen Grundsätzen können weder die zurückliegende Korrespondenz der Parteien eines Versicherungsvertrags noch das „Prämienkonto“ eines Versicherungsnehmers und Daten des Versicherungsscheins sowie interne Vermerke und Kommunikation der Versicherung kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ausgeschlossen werden. Auch etwaige Zweitschriften und Nachträge zu dem Versicherungsschein sind nicht generell vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch ausgeschlossen, soweit die darin enthaltenen personenbezogenen Daten bei der Versicherung verarbeitet werden. Auch verarbeitete Daten über Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers können grundsätzlich Gegenstand des Auskunftsanspruchs sein. Dagegen handelt es sich bei den gesamten Begründungsschreiben der Versicherung zu Prämienanpassungen samt Anlagen nicht um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Vielmehr enthalten nur die einzelnen Teile (Anschreiben, Beiblatt, Nachtrag zum Versicherungsschein) jeweils einzelne personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Ausgehend hiervon bedarf keiner Erörterung, ob der Kl. im Hinblick auf Art. 12 Abs. 5 lit. b DS-GVO mit einem Anspruch ausgeschlossen wäre, weil er die Informationen nicht zur Verfolgung der in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecke begehrt, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, sondern einen anderen – datenschutzfremden, aber legitimen – Zweck verfolgt. |
OLG München Endurt. v. 15.2.2024 – 14 U 1665/23 e | Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergab sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 bzw. Abs. 3 DS-GVO. Personenbezogene Daten iSv Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind nach dem weiten Verständnis von EuGH und BGH solche Informationen, die auf Grund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person verknüpft sind. Es liegt auf der Hand, dass Mitteilungsschreiben von Krankenversicherungen über Beitragsanpassungen (idR bestehend aus Anschreiben, Beiblättern, Nachtrag zum Versicherungsschein) personenbezogene Daten idS enthalten. Zugleich sind die Mitteilungsunterlagen nicht in ihrer Gesamtheit als personenbezogene Daten einzuordnen (anders als Schreiben der betroffenen Person), sondern nur, soweit sie Informationen über den Versicherungsnehmer nach den dargestellten Kriterien beinhalten. Einen Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hatte der Kl. nach alledem nicht: Der Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erfasst nur eine Auskunft über die in den Mitteilungsunterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten. Eine dahingehende Beschränkung seines Anspruches hatte der Kl. aber nicht vorgenommen. Der Kl. hatte auch keinen Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO. Nach EuGH gewährt Art. 15 Abs. 3 DS-GVO kein anderes Recht als Absatz 1, sondern legt nur Gegenstand und Anwendungsbereich des Auskunftsrechts fest. Der Begriff „Kopie“ bezieht sich nicht auf ein bestimmtes Dokument, sondern auf die enthaltenen personenbezogenen Daten. Nur wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich wäre, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, müssten ‚ganze Dokumente‘ übermittelt werden. Das liegt im vorliegenden Fall fern, entsprechendes wurde auch nicht vorgetragen. Es kommt hinzu, dass der Kl. mit seiner Auskunftsklage datenschutzfremde Zwecke verfolgt, was dem allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz des Missbrauchsverbots zuwiderläuft. Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO ist es nicht, einem Versicherungsnehmer, der seine Unterlagen nicht aufbewahrt hat, die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen. Vielmehr bezweckt die DS-GVO eine effektive Kontrolle des jeweils Betroffenen darüber, welche Daten der Verantwortliche besitzt und was damit weiter geschieht, ggf. auch zur Durchsetzung persönlicher Rechte aus dem 3. Abschnitt (zB Löschungsansprüche). Die Klagepartei macht dem Datenschutz dienende Vorschriften auf eine Weise geltend, die nicht mit ihrem Zweck in Einklang steht: Ein Begehren auf nochmalige Überlassung der Mitteilungsunterlagen wird ins Gewand einer Auskunftsklage gekleidet in der „Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden“. Ein solches Verhalten ist „missbräuchlich“ iSd Rspr. des EuGH. |
ArbG Düsseldorf Urt. v. 15.2.2024 – 2 Ca 4416/23 = ZD 2024, 595 | Für den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO genügt, dass personenbezogene Daten der betroffenen Person verarbeitet wurden und die betroffene Person einen Antrag auf Auskunft stellt. Weitere Anspruchsvoraussetzungen bestehen nicht. Dies entspricht dem in Art. 12 Abs. 2 S. 1 DS-GVO niedergelegten Grundgedanken der DS-GVO, der betroffenen Person die Ausübung des Auskunftsanspruchs so leicht wie möglich zu machen. Der EuGH sieht den Auskunftsanspruch der Sache nach als umfassenden Informationszugangsanspruch an, dessen Inhalt im Grundsatz von dem Zweck bestimmt wird, die von der Datenverarbeitung betroffene Person in die Lage zu versetzen, ihre Ansprüche nach der DS-GVO auszuüben. Dabei ist das Recht der betroffenen Person auf Überlassung von Kopien gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO im Verhältnis zu Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kein eigenständiger Anspruch, sondern regelt mit der Auskunft durch Vorlage von Kopien lediglich eine Modalität der Anspruchsausübung. Diesen umfassenden Anspruch des Kl. hat die Bekl. erst nach Rechtshängigkeit durch Schriftsatz v. 5.12.2023 erfüllt, insb. hinsichtlich der Empfänger, an die sie die personenbezogenen Daten des Kl. weitergegeben hat (Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO) und hinsichtlich der Datenkopie (Art. 15 Abs. 3 DS-GVO). Ob im Rahmen dieses einheitlichen Auskunftsanspruchs auch noch ein Anspruch auf Auskunft über den Grund der Absage bestand, kann für die Kostenentscheidung dahinstehen. |
NEU LG Lübeck Urt. v. 16.2.2024 – 15 O 214/23 | Nach Art. 15 DS-GVO kann die betroffene Person Auskunft über personenbezogenen Daten verlangen, wenn der Verantwortliche sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet. Art. 15 DS-GVO enthält dabei vier Anspruchsinhalte. Nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DS-GVO besteht ein Anspruch auf Auskunft bzw. eine Bestätigung, ob der Verantwortliche personenbezogene Daten der betroffenen Person verarbeitet. Gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Teil 1 DS-GVO besteht Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, die in Bezug auf die betroffene Person vom Verantwortlichen verarbeitet werden. Art. 15 Abs. 2 DS-GVO sieht einen Anspruch auf die in Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Teil 2 lit. a bis lit. h DS-GVO im Einzelnen genannten Meta-Informationen (Verarbeitungszwecke, Datenkategorien, Empfänger(-kategorien), Speicherdauer, Herkunft der Daten etc) und auf Unterrichtung über geeignete Garantien gem. Art. 46 DS-GVO bei Übermittlung in ein Drittland vor. Letztlich besteht gem. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO ein Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Zweck der Vorschrift ist es, den Betroffenen durch den Auskunftsanspruch in die Lage zu versetzten, von einer Verarbeitung der ihn betreffenden Daten Kenntnis zu erhalten und diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Art. 15 DS-GVO gewährt dabei aber keine Auskunftsrechte im Hinblick auf einen Datenabfluss und im Nachgang eines solchen bzgl. der wirtschaftlichen Verwertung der Daten. Der Klägerseite hätte danach ein Anspruch auf Auskunftserteilung zugestanden. Es besteht gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Teil 1 DS-GVO zum einen ein Anspruch auf Auskunft zu den durch die Bekl. verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerseite. Der Verantwortliche muss die betroffene Person darüber informieren, welche Daten er über sie verarbeitet. Es besteht ferner im Ausgangspunkt ein Auskunftsrecht der betroffenen Person auch hinsichtlich der Empfänger oder Kategorien von Empfängern, ggü. denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insb. bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. c DS-GVO. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Umfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente - Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. |
LG Passau Urt. v. 16.2.2024 – 1 O 616/23 = ZD 2024, 411 | Die Klagepartei hat auch keinen weiteren Auskunftsanspruch gegen die Bekl. aus Art. 15 DS-GVO. Allgemein bekannt kann sich jeder „f.“-Nutzer die bzgl. seiner Person gespeicherten Daten herunterladen. Im vorgerichtlichen Schreiben wird die Vorgehensweise nochmals beschrieben. Der Anspruch auf Datenkopie aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ist damit erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Die weiteren Informationen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO finden sich in der öffentlich zugänglichen und als Anlage B20 vorgelegten Datenrichtlinie der Bekl., sodass auch der darauf gerichtete Anspruch erfüllt ist. Im Schreiben hat die Bekl. darüber hinaus (überobligatorisch) auch die ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu dem „Scraping“-Vorfall mitgeteilt. Einen Anspruch auf Auskunft über die Datenverarbeitungstätigkeit Dritter (nämlich der Täter) hat die Klagepartei gegen die Bekl. nicht. IÜ ist auch nicht schlüssig dargetan, was die Bekl. über die von ihr mitgeteilten Informationen hinaus diesbezüglich wissen, aber nicht preisgeben sollte. |
BGH Urt. v. 21.2.2024 – IV ZR 311/22 = ZD 2024, 342 | Der Senat hat außerdem entschieden und im Einzelnen begründet, dass ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen - worauf der Klageantrag auch hier abzielt - nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO folgt. |
OLG Brandenburg Urt. v. 28.2.2024 – 11 U 161/23 = ZD 2024, 460 | Schließlich ergibt sich der Anspruch nach Ziffer 1 der Berufungsbegründung nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO, da die Voraussetzung, dass es sich bei den Anschreiben selbst sowie den beigefügten Anlagen (Beiblätter, Nachträge zum Versicherungsschein) jeweils in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handelt, nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht gegeben ist. Auf die Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO kommt es insoweit nicht an. Nach der Rspr. des EuGH ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information auf Grund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Demgemäß stellen die vollständigen Begründungsschreiben nebst den Beiblättern keine personenbezogenen Daten dar. Vielmehr enthalten die einzelnen Teile (Anschreiben, Beiblatt, Nachtrag zum Versicherungsschein) jeweils einzelne personenbezogene Daten des Kl. als Versicherungsnehmers. Eine dahingehende Beschränkung seines geltend gemachten Anspruchs und seines Antrages hat der Kl. indessen erstinstanzlich nicht vorgenommen. Die Stellung des Hilfsantrags iSd Ziffer 2 der Berufungsbegründung stellt eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung dar. Sie wäre jedenfalls nach § 533 ZPO zulässig, weil sie sachdienlich ist und eine Entscheidung anhand der Tatsachen, die der Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen sind, möglich ist. Die Sachdienlichkeit folgt daraus, dass die Klageerweiterung eine Streitbeilegung ohne neues Verfahren ermöglicht, zumal der Kl. einen Anspruch aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO schon erstinstanzlich mit dem deutlich zu weit gefassten Antrag geltend gemacht hat. Die Geltendmachung der Auskunft durch den Kl. scheitert schließlich auch nicht an Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO. Zwar macht der Verordnungsgeber durch die Verwendung der Formulierung „insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung“ deutlich, dass die Vorschrift nicht nur die häufige Antragsstellung, sondern auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden. Die Ausübung des Rechts nach Art. 15 DS-GVO soll der betroffenen Person ermöglichen zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann hier – anders als in einigen vom Senat früher entschiedenen Fällen zu Auskunftsklagen – von einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Auskunftsrechts nicht ausgegangen werden. Der Kl. hat mit der Berufung von der Stufenklage, mit der er nach Erlangung der Auskünfte vermeintliche Leistungs- und Feststellungsansprüche verfolgen wollte, Abstand genommen und die Klage auf die Auskunft zu bestimmten Daten beschränkt, sodass nicht mehr ohne weiteres auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Kl. mangels Verknüpfung geschlossen werden kann, zumal er sein Auskunftsbegehren jederzeit geltend machen kann. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte erkennbar oder von der gem. Art. 12 Abs. 5 S. 3 DS-GVO beweisbelasteten Bekl. vorgetragen, die auf einen Missbrauch seines Auskunftsrechts schließen lassen könnten. |
VG Düsseldorf Urt. v. 28.2.2024 – 29 K 6009/21 | Die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 15 Abs. 3 DS-GVO (iVm Art. 15 Abs. 1 DS-GVO) liegen vor. Der Kl. ist hinsichtlich seiner eigenen personenbezogenen Daten, die das Jugendamt erhoben hat, betroffene Person iSd Art. 4 Nr. 1 DS-GVO und die Bekl. Verantwortlicher iSd Art. 4 Nr. 7 DS-GVO. Dies ist bei der Bekl. als Leistungsträger iSd § 12 S. 1 SGB I der Fall (vgl. § 67 Abs. 4 SGB X). Art. 15 Abs. 3 DS-GVO entspricht dem Grunde nach dem Auskunftsbegehren des Kl., da das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten zu gewähren ist. Da der Kl. mit dem Auskunftsanspruch ausdrücklich eine Kopie der Protokolle begehrt und Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO insoweit eine eindeutige Regelung für die Form der Auskunftserteilung durch den Verantwortlichen aufstellt, besteht vorliegend auch kein behördliches Ermessen nach § 83 Abs. 2 S. 3 SGB X. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO gilt zwar wiederum nicht unbeschränkt. Nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO darf das Recht auf Erhalt einer Kopie nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen. In Ansehung von Erwägungsgrund 63 S. 6 DS-GVO zum Auskunftsrecht („Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird.“) führen betroffene Rechte Dritter jedoch nicht zwangsläufig zu einem Anspruchsausschluss. Entsprechend ist bei personenbezogenen Daten Dritter, die mit den personenbezogenen Daten der auskunftsbegehrenden Person zusammenfallen, eine Abwägung der kollidierenden Interessen vorzunehmen. Auch die Einschränkungen von Art. 15 Abs. 3 DS-GVO iRd Sozialdatenschutzes nach § 83 Abs. 1 in Verbindung mit § 82a SGB X und bei Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach § 68 Abs. 3 SGB VIII sehen bei zugleich betroffenen Drittrechten grundsätzlich eine Abwägung vor. |
LG Hildesheim Urt. v. 5.3.2024 – 3 O 139/23 = ZD 2024, 643 | Der Kl. hat keinen verbleibenden Anspruch auf Auskunftserteilung. Soweit er Auskunft über zu Werbezwecken verarbeiteten Daten von ihm und im Zusammenhang mit deren Weiterleitung an Dritte begehrt, ist der Anspruch erfüllt. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Soweit der Kl. Auskunft über die Häufigkeit und das technische Verfahren der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bekl. zu Werbezwecken begehrt, geht diese Forderung über die nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vorgesehene Auskunftspflicht eines Datenverarbeiters hinaus. Ein solcher Auskunftsanspruch steht dem Kl. nicht zu. |
AG Hamburg-St. Georg Urt. v. 5.3.2024 – 924 C 203/23 = ZD 2024, 770 | Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis auch für den Auskunftsanspruch des Kl. gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und für seinen Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB iVm § 823 BGB. In beiden Fällen gilt das Rechtsschutzbedürfnis gem. § 128 S. 3 VVG als anerkannt. |
BGH Urt. v. 5.3.2024 – VI ZR 330/21 = ZD 2024, 392 = MMR 2024, 673 mAnm Monreal | Grds. ist ein Klageantrag iSd § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet. Die Beschreibung muss einerseits so genau sein, dass das Risiko eines Unterliegens des Kl. nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Bekl. abgewälzt wird und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwartet werden kann. Andererseits führt nicht jede mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmtheit des Klageantrags. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Bekl., sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Kl. an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in Betracht, wenn einerseits für den Kl. eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, sodass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Zur Ermittlung des Klagebegehrens ist nicht allein auf den Antrag selbst abzustellen, sondern auch die Klagebegründung heranzuziehen. Danach ist der in der Berufung gestellte Hilfsantrag, der als Prozesserklärung vom Revisionsgericht selbst auszulegen ist, darauf gerichtet, der Kl. Kopien sämtlicher Telefonnotizen, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle, E-Mails, Briefe und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen als vollständige Dokumente zu überlassen, die den Bekl. aus dem im Antrag genannten Zeitraum vorliegen und in denen Informationen über die Kl. enthalten sind. Schon nach dem Wortlaut des Antrags fordert die Kl. nicht nur die Überlassung von Kopien der personenbezogenen Daten, die in Telefonnotizen, Aktenvermerken, Gesprächsprotokollen, E-Mails, Briefen und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen enthalten sind, sondern Kopien dieser Dokumente im Gesamten. Die Revisionserwiderung stützt dieses Verständnis, indem sie ausführt, die Bekl. hätten grds. eine Kopie der vollständigen Dokumente zu überlassen, in denen die personenbezogenen Daten der Kl. eingebettet seien. In den Gründen der angefochtenen Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Antrag, sämtliche Dokumente herauszugeben, begegne keinen Bedenken, da dieser dahingehend bestimmt genug sei, dass durch die Bekl. sämtliche Dokumente, welche sich in ihrem Besitz befänden, als Kopie herauszugeben seien. Bei den aus dem Tenor ersichtlichen Informationen handele es sich um personenbezogene Daten, die Kl. habe einen Anspruch auf Überlassung der Informationen in der Form, wie sie dem Verantwortlichen vorlägen. Mit diesem Inhalt ist der vom Berufungsgericht zuerkannte Antrag der Kl. hinreichend bestimmt. Eine Konkretisierung des Begriffs der personenbezogenen Daten und eine genauere Benennung der den Bekl. vorliegenden Dokumente, in denen solche Informationen enthalten sind, ist der Kl. nicht möglich. Die Kl. will mit dem Antrag gerade in Erfahrung bringen, in welchen bei den Bekl. vorhandenen Dokumenten welche Informationen über sie enthalten sind. Die vom Antrag umfassten Dokumente sind insoweit hinreichend identifizierbar bezeichnet; dies reicht für die Bestimmtheit des Klageantrags jedenfalls hier aus. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Antrag auch nicht deshalb unbestimmt, weil er nur „Datenkategorien“ ohne jede Begrenzung nenne. Die Begrenzung ergibt sich daraus, dass die Kl. nur die Überlassung von Kopien solcher Dokumente fordert, in denen Informationen über sie enthalten sind. Dass der Zeitraum, aus dem die Überlassung von Kopien von Dokumenten gefordert wird, die gesamte langjährige Geschäftsbeziehung der Parteien umfasst, führt - anders als die Revision meint - ebenfalls nicht zur Unbestimmtheit des Antrags. Der Kl. steht der geltend gemachte Anspruch auf Überlassung von Kopien von Dokumenten aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO nicht im beantragten und vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang zu. Er steht ihr aber insoweit zu, als sie die Überlassung von Kopien von ihr verfasster Briefe und E-Mails aus dem genannten Zeitraum, die den Bekl. vorliegen, fordert. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass Art. 15 DS-GVO in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist. Die DS-GVO bezieht sich auch auf Verarbeitungsvorgänge, die vor dem 25.5.2018 als dem Anwendungsdatum der DS-GVO (Art. 99 Abs. 2 DS-GVO) ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen nach diesem Datum vorgebracht wurde. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gibt der betroffenen Person ggü. dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DS-GVO) ein Auskunftsrecht über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen obliegenden Verpflichtung fest, indem er unter anderem die Form bestimmt, in der die personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen sind, nämlich in Form einer „Kopie“ der Daten, gewährt aber kein anderes Recht als das in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vorgesehene. Auf dieser Grundlage hat die Kl. nur Anspruch auf Überlassung von Kopien der von ihr verfassten, bei den Bekl. vorhandenen Schreiben und E-Mails. Gem. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Nach der Rspr. des EuGH ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information auf Grund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Nach diesen Grundsätzen sind Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gem. geäußert hat, umgekehrt aber Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben genannten Kriterien enthalten. Dass diese Schreiben der betroffenen Person bereits bekannt sind, schließt den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus. Mit ihrem vom Berufungsgericht zuerkannten Antrag verlangt die Kl., ihr eine Abschrift von Telefonnotizen, Aktenvermerken, Gesprächsprotokollen, E-Mails, Briefen und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen zu überlassen, in denen personenbezogene Daten der Kl. enthalten sind, die die Bekl. verarbeiten. Nach den Ausführungen unter aa) handelt es sich zwar bei den von der Kl. verfassten Schreiben und E-Mails, die den Bekl. vorliegen, ihrem gesamten Inhalt nach um personenbezogene Daten, weshalb die Kl. im Ergebnis nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO eine Kopie dieser Schreiben und E-Mails fordern kann, auch wenn sich der Begriff der Kopie in dieser Vorschrift nicht auf ein Dokument als solches bezieht, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält. Denn die Kopie muss alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Der Vollständigkeit der Auskunft kann hier nur durch eine Kopie des gesamten Dokuments genügt werden. Demgegenüber handelt es sich weder bei Schreiben und E-Mails der Bekl., noch bei Telefonnotizen, Aktenvermerken oder Gesprächsprotokollen der Bekl. und auch nicht bei Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen zwangsläufig in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten der Kl., auch wenn sie Informationen über die Kl. enthalten. Zwar ist bei internen Vermerken wie Telefonnotizen oder Gesprächsprotokollen, die festhalten, wie sich die Kl. telefonisch oder in persönlichen Gesprächen äußerte, denkbar, dass der Vermerk ausschließlich Informationen über die Kl. enthält. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dies in allen Fällen so ist. Deshalb ergibt sich aus dem Erfordernis, eine vollständige Auskunft über personenbezogene Daten zu erteilen, kein Anspruch der Kl. darauf, dass - wie von ihr gefordert - alle diese Dokumente im Gesamten als Kopie zu überlassen sind. Zwar kann sich die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken unabhängig vom Erfordernis, eine vollständige Auskunft zu erteilen, dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten und der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Rechte zu gewährleisten. Die Kl. hat aber weder in den Vorinstanzen dazu vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, sodass ausnahmsweise die Übermittlung einer Kopie der geforderten Telefonnotizen, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle, E-Mails und Briefe der Bekl. sowie Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen nötig wäre. Entgegen der in der Revisionsverhandlung geäußerten Ansicht der Kl. ist in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Antrag nicht als Minus der in der Revisionsverhandlung von der Kl. gestellte Hilfsantrag enthalten, der auf die Überlassung von „Kopien“ von personenbezogenen Daten der Kl., die in den genannten Dokumenten enthalten sind, gerichtet ist. Die Kl. begehrt mit dem vom Berufungsgericht zuerkannten Antrag die Überlassung von Kopien von Dokumenten, ungeachtet dessen, ob ein Dokument ausschließlich oder auch nur zu einem geringen Teil personenbezogene Daten der Kl. enthält. Die personenbezogenen Daten der Kl. sind nach diesem Antrag nur das Kriterium, um die Dokumente zu identifizieren, von denen die Kl. eine Kopie als Ganzes verlangt. Demgegenüber sind bei dem in der Revisionsverhandlung gestellten Hilfsantrag, schon seinem Wortlaut nach, die personenbezogenen Daten der ausschließliche Gegenstand, der überlassen werden soll. Die Anträge unterscheiden sich im Auskunftsobjekt. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergäbe, dass die Kl. - wie von der Revision behauptet -, mit dem geltend gemachten Anspruch einen dem Datenschutzrecht fremden Zweck verfolgt. IÜ besteht nach der Rspr. des EuGH die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann, wenn mit dem Antrag andere als die in Satz 1 Erwägungsgrund 63 DS-GVO genannten Zwecke verfolgt werden. |
KG Berlin Beschl. v. 5.3.2024 – 6 U 36/22 = MMR 2023, 588 | Zwar ist ihm darin zuzustimmen, dass die Entscheidung des BGH v. 27.9.2023 - IV ZR 177/22, den bis dahin von einigen Oberlandesgerichten vertretenen Auffassungen, es komme iRe Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB nicht darauf an, wieso die betreffenden Unterlagen einem Versicherungsnehmer nicht mehr zur Verfügung stehen, bzw. ein entsprechender Auskunftsanspruch ergebe sich aus Art. 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 DS-GVO oder aus § 3 Abs. 3 VVG, eine Absage erteilt hat. Vorliegend musste der Kl. aber zumindest damit rechnen, dass es für seinen Anspruch auf § 242 BGB ankommen würde. |
BGH Beschl. v. 7.3.2024 – I ZB 40/23 | Danach muss nicht entschieden werden, ob dem Erben aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf die Existenz ihm unbekannter Konten des Erblassers zustehen könnte. Zwar hat der deutsche Gesetzgeber in § 2a Abs. 5 Nr. 1 AO von der in Erwägungsgrund 27 S. 2 DS-GVO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die grundsätzliche Geltung der Vorschriften der DS-GVO, der Abgabenordnung und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen auch für Informationen vorzusehen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen beziehen. Zweifelhaft ist jedoch, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Schuldnerin als Erbin auf Grund dieser Ermächtigung nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO von hierzu befugten Stellen (der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen, § 24c Abs. 2 KWG, oder dem Bundeszentralamt für Steuern, § 93 Abs. 7 und 8 AO) die Durchführung eines automatisierten Abrufs von Kontoinformationen bei dem von Kreditinstituten zu führenden Dateisystems (§ 24c Abs. 1 KWG) zu dem Zweck beanspruchen kann, ihr Kenntnis über weitere ihr bislang nicht bekannte Konten der Erblasserin zu vermitteln. Dies muss mangels Entscheidungserheblichkeit jedoch nicht vertieft werden. |
NEU LAG Hessen Urt. v. 8.3.2024 – 14 Sa 295/23 | Die Anträge 2), 3), 5), 6) und 7), sowie Teile des Antrags zu 4) sind unzulässig, weil sie dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügen. Den Anträgen ist nicht, auch nicht im Wege der Auslegung, mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen, was die Kl. begehrt. Wie die Kl. auf Nachfrage der Kammer im Berufungstermin klargestellt hat, gilt die vorgenommene Einschränkung auf noch nicht erfüllte Ansprüche in den Anträgen zu 2), 3) 6) und 7) sowohl hinsichtlich solcher Daten, die die Bekl. durch Herrn A erhalten hat als auch im Hinblick auf solche, die iRe internen Ermittlungsverfahrens bei der Bekl. erhoben wurden. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens des Kl. nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Bekl. abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird. Es muss deshalb grds. erkennbar sein, welche Auskünfte der Arbeitnehmer fordert. Aufgabe des Vollstreckungsverfahren ist es, zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht, denn die Zwangsvollstreckung ist auf schlichte Beugung eines rechtsfeindlichen Willens ausgerichtet. Zudem ist das Rechtsstaatsprinzip zu beachten. Der Schuldner muss wissen, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat. Diese Voraussetzungen erfüllen die genannten Klageanträge nicht. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Anträge zu 2), 3), 6) und 7). Dadurch, dass die Kl. ihre Anträge abstrakt auf solche Auskünfte- und Herausgabepflichten beschränkt, die die Bekl. noch nicht erfüllt hat, fehlt es an einer Abgrenzung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis nach § 308 Abs. 1 ZPO. Die gewählte Antragsstellung wälzt Risiko eines teilweisen Unterliegens auf die Bekl. ab. Auch der Klagebegründung ist nicht zu entnehmen, inwieweit die Kl. die Ansprüche im Hinblick auf die beiden im Antrag genannten Themenbereiche als erfüllt ansieht. Obgleich die Bekl. im Berufungsverfahren noch weitere Auskünfte erteilt und Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, hat die Kl. ihre dem zeitlich nachfolgenden zuletzt gestellten Anträge gar nicht gesondert begründet. Auch eine Auslegung ihres Antrags entfällt damit. Macht ein Kl. einen Anspruch geltend, der teilweise bereits erfüllt worden ist, muss er entweder den Antrag auf den seiner Auffassung nach noch nicht erfüllten Teil des Anspruchs richten oder er muss das Risiko eingehen, dass der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird. Er kann die Entscheidungsbefugnis des Gerichts aber nicht dergestalt offenlassen, als dieses über den geltend gemachten Anspruch nur insoweit befinden soll, als dieser aus Sicht des Gerichts (noch) gegeben ist und diesen Anspruch ohne Zurückweisung der Klage iÜ vollstreckbar tenoriert. Ein dem gestellten Antrag wörtlich entsprechender Tenor dagegen wäre offensichtlich nicht vollstreckbar. Hierdurch würde das Erkenntnisverfahren gerade in Fällen wie dem hiesigen, in dem der Streit der Parteien vor allem in der Frage besteht, ob ein gesetzlich vorgesehener Anspruch des Gläubigers erfüllt ist, vollständig ins Vollstreckungsverfahren verlagert. Der Schuldner könnte bei einer entsprechenden Tenorierung gerade nicht erkennen, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass gerade das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordert, dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv, auch in der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden können und dass dies gerade für den aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO folgenden Auskunftsanspruch gilt. Es spricht viel dafür, dass vor diesem Hintergrund ein dem Gesetzestext des Art 15 DS-GVO entsprechender Antrag als ausreichend bestimmt anzusehen ist, soweit noch keine Auskunfts- und Herausgabeansprüche des Kl. erfüllt worden sind. Ob dies auch dann der Fall ist, wenn unstreitig bereits teilweise Erfüllung eingetreten ist, kann hier offenbleiben. Einen solchen Antrag hat die Kl. nicht gestellt. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes erfordert es jedenfalls nicht, eine Antragstellung als zulässig zu betrachten, durch die eine Teilabweisung der Klage vermieden werden soll, in dem es dem Gericht entgegen § 308 ZPO überlassen bleibt, den Streitgegenstand festzulegen. Vielmehr ist dem Schuldner in derartigen Fällen zumutbar, seinen Antrag konkret auf die aus seiner Sicht noch nicht erfüllten Auskunfts- oder Herausgabeansprüche zu richten, wenn er eine (Teil)abweisung der Klage wegen eingetretener Erfüllung vermeiden will. Auch der Antrag zu 5) ist nicht hinreichend bestimmt iSd § 253 Abs. 2 ZPO. Die Kl. begehrt zum einen Auskunft über die Dauer der Speicherung von Daten, die die Bekl. durch Herrn A erhalten hat, ohne diese zu spezifizieren. Auch der Klagebegründung ist nicht zu entnehmen, auf welche aus ihrer Sicht von der Bekl. durch Herrn A erhaltene Daten sich die erbetene Auskunft erstrecken soll. Eine Auslegung des Antrags scheidet damit aus. Die unterbliebene Spezifizierung führt vor dem Hintergrund, dass im Einzelnen streitig ist, ob in den einzelnen, teilweise im Tatsächlichen streitigen Vorgängen im Zusammenhang mit der „Causa A“ die Verarbeitung persönlicher Daten der Kl. liegt, dazu, dass der Streitgegenstand, über den die Kammer zu entscheiden hat, entgegen § 308 ZPO nicht ausreichend abgegrenzt ist und das Risiko des Unterliegens durch die Ungenauigkeit des Antrags auf die Bekl. abgewälzt wird. So macht die Kl. zB geltend, iRd Übersendung des Päckchens mit dem Absender J.H. bzw. -so ihr ursprünglicher Vortrag- mit dem Absender J.T. seien ihre persönlichen Daten verarbeitet worden. Dem ist die Bekl. entgegengetreten, indem sie vorgetragen hat, das Päckchen habe lediglich Kleidungsstücke enthalten, die sie entsorgt habe. Insoweit wurde eine Auskunft also erteilt. Ob der Vorgang gleichwohl vom gestellten Antrag umfasst sein soll, kann nicht festgestellt werden. Ebenfalls nicht ermittelbar ist, ob die Kl. einen solchen Anspruch im Hinblick auf die SMS-Korrespondenz erhebt, die die Bekl. zur Akte gereicht hat oder ob sie den diesbezüglichen Anspruch als erfüllt ansieht. Auch soweit der Antrag sich auf Daten bezieht „welche iRd internen Ermittlungsverfahrens bei der Bekl. verarbeitet wurden“ fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Begriff. Eine entsprechende Tenorierung wäre nicht vollstreckbar. Die Bekl. bestreitet, dass es überhaupt ein solches Ermittlungsverfahren gab und hat insofern eine Auskunft erteilt. Bei dieser Sachlage wäre die Kl. gehalten gewesen, den Begriff des internen Ermittlungsverfahrens zu konkretisieren, etwa hinsichtlich der Frage, ob aus ihrer Sicht das unstreitig geführte Protokoll, hinsichtlich dessen das Arbeitsgericht einen Auskunftsanspruch verneint hat, von diesem Begriff umfasst sein soll. Aus dem Vortrag der Bekl. ergibt sich, dass diese das Protokoll selbst nicht als Teil eines internen Ermittlungsverfahrens ansieht. Bei einer dem Antrag entsprechenden Tenorierung bliebe die Bekl. also zB im Unklaren darüber, ob sie hinsichtlich des Protokolls auskunftsverpflichtet ist. Der Antrag zu 4) erfüllt das aus § 256 Abs. 2 Nr. 2 ZPO resultierende Bestimmtheitsgebot nur teilweise. Soweit die Kl. mit dem Antrag zu 4) „insbesondere“ Auskünfte über die Empfänger personenbezogenen Daten verlangt, soweit es sich bei dem Empfänger um Herrn A handelt, ist nicht erkennbar ob und ggfs. welche weiteren Empfänger das Auskunftsbegehren umfassen soll. Soweit der Antrag sich auf Daten bezieht „welche iRd internen Ermittlungsverfahrens bei der Bekl. verarbeitet wurden“ wäre auch hier eine entsprechende Tenorierung nicht vollstreckbar. Auf die obigen Darlegungen wird verwiesen. Dagegen ist der Teil des Antrags zu 4), der darauf gerichtet ist, die Bekl. zu verurteilen, der Kl. über die Empfänger Auskunft zu erteilen, ggü. denen personenbezogene Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, soweit es sich bei dem Empfänger um Herrn A handelt, zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist insb. hinreichend bestimmt iSd § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar ist der Antrag vom Wortlaut her paradox, er ist jedoch dahingehend auslegungsfähig, dass die Kl. Auskunft darüber begehrt, welche ihrer personenbezogenen Daten die Bekl. gegenüber Herrn A offengelegt hat. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch ist nach § 362 BGB durch Erfüllung erloschen. Der Vortrag der Bekl. ist dahingehend zu verstehen, dass sie gegenüber Herrn A keine persönlichen Daten der Kl. offengelegt hat. Damit ist die begehrte Auskunft erteilt. Die Bekl. hat vorgetragen, dass es ihrerseits keine Kontaktaufnahme zu Herrn A gab. Dies hat sie in der mündlichen Verhandlung v. 9.2.2024 bekräftigt. Damit scheidet eine Offenlegung persönlicher Daten in diesem Zusammenhang aus. Um ein Gespräch hat Herr A nach dem Vortrag der Bekl. nicht bei dieser direkt nachgesucht, sondern über die Kanzlei D. Sie gesteht zu, dass es zu zwei Treffen mit Herrn A kam. Bei dem ersten Treffen habe dieser unter dem Vorwand möglicher Compliance-Verstöße um ein Gespräch gebeten und Details in Aussicht gestellt. Bei dem darauf vereinbarten zweiten Treffen sei rasch deutlich geworden, dass es sich insoweit um Informationen über den privaten Bereich der Kl. handelte, sodass sie das Gespräch abgebrochen habe. Aus dieser Schilderung des Gesprächsverlaufs folgt ebenfalls die Auskunft, dass dort keine Offenlegung von Daten gegenüber Herrn A durch die Bekl. erfolgt ist. |
OLG Koblenz Beschl. v. 8.3.2024 – 3 W 71/24 = ZD 2024, 480 (Ls.) | Mit dem Antrag begehrte der Kl. Auskunft über seine persönlichen Daten, die Dritte durch „Scraping“ erlangt hatten. Das LG hat den Wert insoweit auf 500 EUR festgesetzt. Auch das ist nicht zu beanstanden. Der Wert eines Auskunftsanspruchs bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Kl. an der Erteilung der Auskunft. Im Hinblick auf die Rspr. des BGH zum Wert eines im Wege eines Annexantrags geltend gemachten Auskunftsanspruchs im Zusammenhang mit Leistungs- und Unterlassungsanträgen wegen (behaupteter) Rechtsverletzungen durch die Betreiber von sozialen Netzwerken erscheint der Wert des unter Ziffer 4 geltend gemachten Anspruchs mit 500 EUR angemessen bewertet. Insoweit greift die Beschwerde die Streitwertfestsetzung auch nicht an. |
NEU BFH Urt. v. 12.3.2024 – IX R 35/21 = ZD 2024, 581 | Ob die Klage auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO als Verpflichtungsklage nach § 40 Abs. 1 Var. 2 FGO, als allgemeine Leistungsklage nach § 40 Abs. 1 Var. 3 FGO oder als allgemeine Leistungsklage kombiniert mit einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung des Begehrens durch das FA statthaft ist, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen. Anders als der Kl. meint, gewährt Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO keinen ggü. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO eigenständigen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Zurverfügungstellung von Dokumenten mit personenbezogenen Daten. Durch die Rspr. des EuGH ist geklärt, dass Art. 15 DS-GVO nicht dahin auszulegen ist, dass er in seinem Absatz 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Abssatz 1 vorgesehene gewährt. IÜ bezieht sich der Begriff „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Der Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten setzt keine Begründung voraus, weshalb es auch nicht entgegensteht, wenn er mit anderen als den in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS.GVO genannten Zwecken begründet wird. Nur wenn die Zurverfügungstellung einer Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind, besteht nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO ein Anspruch darauf, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken zu erhalten. Anders als der Kl. meint, besteht hierfür jedoch keine generelle Vermutung. Vielmehr obliegt es der betroffenen Person, darzulegen, dass die Kopie der personenbezogenen Daten sowie die Mitteilung der Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h DS-GVO für die Wahrnehmung der ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte nicht genügt. Begehrt die betroffene Person die Zurverfügungstellung von Kopien von Dokumenten mit ihren personenbezogenen Daten, ist es vielmehr an ihr zu benennen, welche ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte sie auszuüben gedenkt und darzulegen, aus welchen Gründen die Zurverfügungstellung von Kopien von Akten mit personenbezogenen Daten hierfür unerlässlich ist. Andernfalls liefe das durch den EuGH aufgestellte Regel-Ausnahme-Prinzip ins Leere. Denn nach der Rspr. des EuGH ist der Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO grds. auf die Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten der betroffenen Person gerichtet. Wenn dies für die Wahrnehmung der Rechte aus der DS-GVO nicht genügt, kann ausnahmsweise ein Anspruch auf eine (auszugsweise) Kopie der Quelle, in der die personenbezogenen Daten verarbeitet sind, bestehen. Einer entsprechenden Vermutung der Unerlässlichkeit bedarf es iÜ auch nicht, um einen effektiven Datenschutz zu gewährleisten. Regelmäßig genügt es für die Wahrnehmung der durch die DS-GVO verliehenen Rechte, wenn die betroffene Person Kenntnis von den über sie verarbeiteten personenbezogenen Daten erlangt und ihr die Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h DS-GVO mitgeteilt werden. Insb. durch die Mitteilung, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden und zu welchem Zweck diese Verarbeitung erfolgt, ist die betroffene Person bereits regelmäßig in der Lage, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten und die Rechtmäßigkeit deren Verarbeitung zu überprüfen. Das FG ist zudem rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der durch den Kl. geltend gemachte Anspruch aufgrund eines exzessiven Antrags iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 und S. 3 DS-GVO ausgeschlossen ist. Nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO kann der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder – insb. im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden (Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. a DS-GVO), oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden (Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO). Mangels Erfordernis der Begründung des Auskunftsbegehrens besteht die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecken begründet wird. Der Verantwortliche hat gem. Art. 12 Abs. 5 S. 3 DS-GVO den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. Hieraus folgt, dass ein Ausschluss des Auskunftsrechts nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO nur in Betracht kommt, wenn sich der Verantwortliche hierauf beruft und darlegt, dass ein offenkundig unbegründeter oder exzessiver Antrag vorliegt. Ist der Antrag nach diesen Grundsätzen exzessiv, kann in diesem – entgegen der Ansicht des Kl. – nicht zugleich als Weniger ein statthafter Antrag auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten erblickt werden. Dies ergibt sich eindeutig aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO. Verlangt der Verantwortliche nicht ein angemessenes Entgelt, braucht er bei einer Verweigerung aufgrund eines exzessiven Antrags nicht tätig zu werden. IÜ erweist sich eine Reduktion des exzessiven Antrags auf ein zulässiges Maß nicht als ein Minus, sondern als unzulässiges Aliud zum ursprünglichen Begehren. Diesen Maßstäben genügen die Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 12 Abs. 5 S. 2 und S. 3 DS-GVO nicht. Es fehlt bereits an der Feststellung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bzw. an Feststellungen zu dem Vorbringen des FA vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Nachweispflicht eines offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrags. Zudem vermag der Senat der Würdigung des FG nicht zu folgen, dass der Antrag des Kl. auf Zurverfügungstellung von Kopien nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO offensichtlich unbegründet sei, da er lediglich pauschal gestellt und damit offensichtlich überschießend sei. Wie die obigen Ausführungen zeigen, steht dem Kl. ein Anspruch nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO dem Grunde nach zu, sodass die Geltendmachung eines entsprechenden Begehrens jedenfalls nicht offenkundig unbegründet sein kann. Inwiefern dem Kl. Informationen zu seinen personenbezogenen Daten und auch die Kopie von Steuerbescheiden angeboten worden sind, ist hierfür nicht von Bedeutung, da der Kl. mit seinem Begehren die Zurverfügungstellung von Kopien der näher bezeichneten Verwaltungsakten mit seinen personenbezogenen Daten begehrt. Auch soweit das Begehren des Kl. nach dem FG nicht den Zielen der DS-GVO diene, ist der Antrag auf Zurverfügungstellung von Kopien nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO nach den genannten Grundsätzen weder offenkundig unbegründet noch exzessiv. |
OVG für das Land Schleswig-Holstein Beschl. v. 14.3.2024 – 6 LA 35/24 | Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rspr. des BVerwG (Urt. v. 16.9.2020 – 6 C 10/19) ausgeführt, dass der Kl. zum einen nicht „Betroffener“ iSd Art. 15 DS-GVO ist und dass dieser Auskunftsanspruch zum anderen nicht durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens in seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis aus § 80 InsO übergegangen ist. „Betroffener“ iSd Art. 15 DS-GVO wird der Kl. iÜ auch nicht dadurch, dass er als Insolvenzverwalter gem. § 34 Abs. 3 AO in die Pflichten des Steuerschuldners eintritt und selbst über die Steuernummer identifizierbar ist. Inhaberin der Rechte in Bezug auf die im Steuerverfahren anfallenden personenbezogenen Daten, um die es dem Kl. letztlich auch nur geht, ist und bleibt der Insolvenzschuldner. Dessen ungeachtet besteht ein solcher Anspruch auch unabhängig von der Frage, ob die Insolvenzschuldnerin den Kl. ausdrücklich zur Geltendmachung der Rechte aus der DS-GVO ermächtigt hat, nicht. Denn das VG hat zur Begründung seiner Entscheidung auch auf das selbstständig tragende Argument abgestellt, dass einem Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO jedenfalls § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO entgegensteht, wonach das Auskunftsrecht ggü. der Finanzbehörde nicht besteht, soweit die Auskunftserteilung den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche iSd Art. 23 Abs. 1 lit. j DS-GVO beeinträchtigen würde. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kl. auch kein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zusteht. Dabei kann offenbleiben, ob ein auf § 242 BGB gestützter Auskunftsanspruch nach Inkrafttreten der DS-GVO überhaupt noch zur Anwendung gelangen kann, oder ob Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht insofern eine vorrangige und abschließende Regelung enthält. Nach der Rspr. des BVerwG ist ein Kl. in seiner Funktion als Insolvenzverwalter hinsichtlich der Daten des Schuldners weder betroffene Person iSd Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, noch fällt der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO als Teil der Insolvenzmasse in seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gem. § 80 Abs. 1 InsO. IÜ hat das BVerwG bereits entschieden, dass der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO ein höchstpersönlicher ist und dass sich die Leistung im Falle der Übertragung dieses Anspruchs auf eine andere Person auf Grund ihres Zuschnitts auf die Person des Berechtigten in ihrem Wesen verändert würde. |
NEU LG Düsseldorf Urt. v. 14.3.2024 – 34 O 41/23 = ZD 20240308 | Der Unterlassungsanspruch ist begründet gem. §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 1, 3, 3a UWG iVm Art. 15 DS-GVO. In der Auskunftserteilung liegt eine geschäftliche Handlung iSd § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, weil sie im Zusammenhang mit der Durchführung eines (vermeintlichen) Vertrags über Waren steht. Die Bekl. hat Herrn O erst knapp zwei Monate nach seinem Auskunftsbegehren die geforderte datenschutzrechtliche Auskunft erteilt und damit gegen Marktverhaltensregelungen verstoßen. Bei Art. 12 Abs. 3, 15 DS-GVO handelt es sich um Marktverhaltensvorschriften iSd § 3a UWG. Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt, die objektiv der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt. Eine Norm regelt das Marktverhalten, wenn sie einen Wettbewerbsbezug aufweist, indem sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleitung berührt wird. Dabei genügt, dass die Vorschrift zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezweckt. Datenschutzrechtliche Bestimmungen weisen einen wettbewerbsrechtlichen Bezug auf, soweit es um die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten geht, etwa zu Zwecken der Werbung, der Meinungsforschung, der Erstellung von Nutzerprofilen, des Adresshandels oder sonstiger kommerzieller Zwecke. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs handelt es sich bei Art. 12, Art. 15 DS-GVO um Marktverhaltensregelungen. Die Auskunftspflicht und die diesbezügliche Frist dienen dem Verbraucherschutz. Sie flankieren die Informationspflichten des Unternehmers nach Art. 13 DS-GVO, wonach der Verantwortliche im Sinne von Art. 4 DSG-VO vor der Entgegennahme personenbezogener Daten des Interessenten über bestimmte Umstände zu informieren hat. Beide Informations- bzw. Auskunftspflichten dienen dem Interesse des Verbrauchers und sonstigen Marktteilnehmers, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen. Bei den Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO dienen sie dem Verbraucher zur Entscheidung, ob er mit dem Unternehmen überhaupt in Kontakt treten möchte. Die Auskunftspflicht nach Art. 15 DS-GVO und die Frist in Art. 12 DS-GVO dienen im Nachgang zur Geschäftsanbahnung der Vertragsabwicklung. Sie ermöglichen damit dem Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung über sein weiteres Handeln in diesem Geschäftskontakt zu treffen. |
LG Mannheim Urt. v. 15.3.2024 – 1 O 99/23 = ZD 20240290 | Ein Anspruch des Kl. besteht nicht (mehr), da die Bekl. diesen erfüllt hat gem. § 362 Abs. 1 BGB. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung einer Auskunft nach §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB auch auf die Auskunft nach Art. 15 DS-GVO Anwendung findet. |
LG Düsseldorf Urt. v. 15.3.2024 – 34 O 41/23 = ZD 20240308 | Der Unterlassungsanspruch ist begründet gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 1, § 3, 3a UWG iVm Art. 15 DS-GVO. In der Auskunftserteilung liegt eine geschäftliche Handlung iSd § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, weil sie im Zusammenhang mit der Durchführung eines (vermeintlichen) Vertrags über Waren steht. Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in der Vorschrift nachfolgend aufgezählten Informationen. Gem. Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO hat der Unternehmer einer betroffenen Person die Auskunft nach Art. 15 DS-GVO unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. Diese Frist hat die Bekl. unstreitig nicht eingehalten. Bei Art. 12 Abs. 3, Art. 15 DS-GVO handelt es sich um Marktverhaltensvorschriften iSd § 3a UWG. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs handelt es sich bei Art. 12, 15 DS-GVO um Marktverhaltensregelungen. Die Auskunftspflicht und die diesbezügliche Frist dienen dem Verbraucherschutz. Sie flankieren die Informationspflichten des Unternehmers nach Art. 13 DS-GVO, wonach der Verantwortliche iSv Art. 4 DS-GVO vor der Entgegennahme personenbezogener Daten des Interessenten über bestimmte Umstände zu informieren hat. Beide Informations- bzw. Auskunftspflichten dienen dem Interesse des Verbrauchers und sonstigen Marktteilnehmers, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen. Bei den Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO dienen sie dem Verbraucher zur Entscheidung, ob er mit dem Unternehmen überhaupt in Kontakt treten möchte. Die Auskunftspflicht nach Art. 15 DS-GVO und die Frist in Art. 12 DS-GVO dienen im Nachgang zur Geschäftsanbahnung der Vertragsabwicklung. Sie ermöglichen damit dem Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung über sein weiteres Handeln in diesem Geschäftskontakt zu treffen. |
NEU Sächsisches OVG Beschl. v. 20.3.2024 – 5 E 14/24 | IÜ wird darauf hingewiesen, dass auch nach der Rspr. des BFH ein Anspruch auf Akteneinsicht in Papier geführter Prozessakten in einer elektronischen Form weder aus Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO hergeleitet werden kann noch eine Pflicht des Gerichts besteht, Behördenakten zu digitalisieren. |
FG Berlin-Brandenburg Urt. v. 20.3.2024 – 16 K 12118/21 = ZD 2024, 711 | Die DS-GVO ist auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das bekl. Finanzamt anwendbar (1.), wenngleich diese neben der AO einen getrennt zu beurteilenden Anspruch beinhalten kann (2.). Dem Grunde nach liegt ein Anspruch auf Auskunft und Erteilung einer Datenkopie nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO vor (3.). Das Auskunftsbegehren ist auch hinreichend konkretisiert, nicht missbräuchlich und der Inhalt der Daten noch nicht bekannt. Allerdings verleihen die in Art. 15 Abs. 3 DS-GVO verankerten Betroffenenrechte dem Kl. nach Überzeugung des Gerichts keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten in der Form der Übersendung von Kopien der originalgetreuen Akte durch den Bekl. (5.). Der Anspruch wäre auch nicht dahingehend auszulegen, dass auf die Übersendung einzelner Aktenteile zu erkennen wäre. Dabei ist das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO abgestuft. Auf einer ersten Stufe (Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DS-GVO) soll die betroffene Person in Erfahrung bringen können, ob überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet werden. In einer zweiten Stufe (Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO) soll die betroffene Person dann in die Lage versetzt werden, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überprüfen zu können. Diese Überprüfung durch die betroffene Person könne sodann auf der dritten Stufe die Rechte des 3. Abschnitts (Kapitel III) der DS-GVO auslösen. Dem Zweck nach dient der Auskunftsanspruch aber nicht dazu, dem Steuerpflichtigen die Bearbeitung oder Überprüfung seines Steuerfalls zu ermöglichen oder die Bearbeitung nachzuvollziehen. Daneben unterscheidet sich der Auskunftsanspruch vom Akteneinsichtsrecht dahingehend, dass im Falle eines Antrags auf Akteneinsicht die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs in eine Interessenabwägung eintreten muss. IRd Auskunftsanspruchs der betroffenen Person nach Art. 15 DS-GVO handelt es sich dem Grundsatz nach um eine gebundene Entscheidung. Dies wird auch an dem Wortlaut „Die betroffene Person hat das Recht“ des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erkenntlich. Eine Einschränkung erfolgt allerdings dahingehend, dass nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO Rechte und Freiheiten von anderen Personen nicht beeinträchtigt werden dürfen. Da die DS-GVO nach Art. 1 DS-GVO zum Ziel hat, die personenbezogenen Daten aller natürlichen Personen bei der Verarbeitung zu schützen sowie die Grundrechte und Grundfreiheiten der natürlichen Person insb. in Bezug auf deren Recht zum Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu gewährleisten, ist bei der Erteilung einer Auskunft eine Interessenabwägung zwischen widerstreitenden Rechten von betroffenen Personen vorzunehmen. Dass eine solche Interessenabwägung notwendig ist, stellen sowohl Art. 15 Abs. 4 DS-GVO als auch Erwägungsgrund 4 und Erwägungsgrund 63 S. 5 DS-GVO klar. Gleiches bestätigt der EuGH in seiner Rspr., in dem er aufzeigt, dass das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern dass dieses im Hinblick auf seine Funktion gesehen werden und gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss. Allein die Auskunftserteilung, die auch personenbezogene Daten Dritter enthält, stellt eine Verarbeitung iSd Art. 4 Nr. 2 DS-GVO dar. Insofern würden personenbezogene Daten Dritter offengelegt, übermittelt, verbreitet oder in anderer Form bereitgestellt werden. Begehrt also eine betroffene Person Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, muss der Verantwortliche, sofern ihm dies möglich ist, die personenbezogenen Daten Dritter separieren oder schwärzen. Sofern dies nicht möglich ist, muss eine Interessenabwägung dahingehend stattfinden, ob die Interessen der auskunftsbegehrenden Person die der datenschutzrechtlich zu schützenden anderen Person überwiegen. Dies stellt auch § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO deutlich heraus, indem er klarstellt, dass es Informationen geben kann, die der betroffenen Person deswegen nicht mitzuteilen sind, weil ihr Interesse hinter das überwiegend berechtigte Interesse der Finanzbehörde an der Nichterteilung (wie beim Steuergeheimnis) nach § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zurücktreten muss. Schließlich darf nach Erwägungsgrund 63 S. 6 DS-GVO eine mögliche Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten anderer Personen trotzdem nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Da das oberste Ziel der DS-GVO nach Art. 4 DS-GVO der Schutz der personenbezogenen Daten darstellt, kennt die DS-GVO auch ihren Erwägungsgründen nach keine Einschränkung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen dahingehend, dass sie zB einer anderen betroffenen Person die Schutzwürdigkeit ihrer Daten abspricht, weil diese zB strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten einer dritten Person iRe Auskunftsanspruchs einer betroffenen Person ergibt sich also vielmehr daraus, ob iRd Auskunftsanspruchs überhaupt Daten einer dritten Person preisgegeben werden und wenn ja, um welche Art der Daten es sich handelt, zB ob diese besonders schützenswert iSd Art. 9 DS-GVO wären. Dem Grunde nach besteht für die Kl. ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der DS-GVO sind eröffnet. Die Kl. haben ihr Auskunftsbegehren hinreichend konkretisiert iSd § 32c Abs. 2 AO. Sie verlangen zwar die uneingeschränkte Einsicht in alle Bewertungsakten und -Daten durch Übersendung von Kopien der originalgetreuen Akten, aber schränken dies zumindest dahingehend ein, dass sich das Auskunftsbegehren nur auf solche Akten und Daten bezieht, die für die Ermittlung der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung der Eigentumswohnung, C…-straße, Berlin, von Bedeutung sind und es sich dem zuletzt gestellten Antrag nach um Feststellungsakten, Betriebsprüfungsakten samt Betriebsprüfungsberichten und den dazu gehörigen Anlagen (insb. Tabellen und Berechnungen), Vertragsakten, Handakten des Betriebsprüfers sowie Unterlagen des Bauträgers für das Bauvorhaben handeln soll. Art. 15 DS-GVO gewährt keinen pauschalen Auskunftsanspruch einer betroffenen Person. Diese muss ausweislich Erwägungsgrund 63 S. 7 DS-GVO reduzieren, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich das Auskunftsersuchen bezieht. Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Erteilung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO, der inhaltlich zusammen mit dem Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO besteht. Diesem Verlangen sind die Kl. im Klageverfahren nachgekommen, nachdem der Bekl. mitgeteilt hat, über welche Akten er zum Streitgegenstand der Hauptsache überhaupt verfügt. Eine vorherige Konkretisierung war den Kl. insofern nicht möglich. Eine weitergehende Präzisierung war den Kl. nicht möglich, weil sie nicht wissen, welche Unterlagen genau Eingang in die Berechnung für den Feststellungsbescheid gefunden haben. Auch wenn die Kl. das datenschutzrechtliche Regime dazu nutzen, Berechnungen zur Ermittlung der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung nachzuvollziehen statt die in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Ziele zu verfolgen, ist dies zumindest nicht derart missbräuchlich, als dass ihnen die Auskunft iSd Art. 15, 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO zu versagen wäre. Der BGH hat mit seinem Vorlagebeschluss v. 29.3.2022 – VI ZR 1352/20 [ZD 2022, 497] dem EuGH u.a. die Frage vorgelegt, ob Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO im Lichte des Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO dahingehend auszulegen ist, dass der Verantwortliche nicht verpflichtet ist, eine Kopie zur Verfügung zu stellen, wenn der Betroffene die Kopie nicht zur Verfolgung der in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecke begehrt, sondern einen datenschutzfremden Zweck verfolgt. Der BGH vertritt die Auffassung, dass zumindest dann ein Auskunftsbegehren rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Betroffene mit seinem Begehren von der Rechtsordnung missbilligte Ziele verfolgt, arglistig oder schikanös handelt. Der EuGH selbst hat sich bisher zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit des Auskunftsbegehrens nicht geäußert. Dass die Kl. allerdings nachvollzogen wissen wollen, wie der Bekl. im Einzelnen die ertragsteuerliche Bemessungsgrundlage der AfA ermittelt hat, steht der Rechtsordnung nicht entgegen und betrifft auch keine von der Rechtsordnung missbilligten Zwecke. Eine Ausweitung der Annahme einer Missbräuchlichkeit dürfte dem Ziel der DS-GVO zum Schutz personenbezogener Daten widerstreben. Der Bekl. kann den Kl. den Auskunftsanspruch auch nicht mit der Begründung versagen, dass ihnen die Informationen bereits bekannt sind. Die DS-GVO selbst schränkt in Art. 13 Abs. 4 DS-GVO die Informationspflicht dahingehend ein, dass dem Betroffenen bekannte Informationen nicht der Informationspflicht und damit auch nicht der Auskunftspflicht unterliegen (vgl. § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO iVm § 32a Abs. 1 AO, Art. 13 Abs. 4, Art. 14 Abs. 5 a DS-GVO). Nach Überzeugung des Gerichts verleiht das in Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO beschriebene Auskunftsrecht den Kl. aber keinen Anspruch auf uneingeschränkte Einsicht in alle Bewertungs-Akten und -Daten durch Übersendung der Kopien der originalgetreuen Akte. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO enthält zu Gunsten der betroffenen Personen einen Auskunftsanspruch zu den in Art. 15 Abs. 1 lit. a – h DS-GVO genannten Informationen. Nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO stellt der Verantwortliche, also der die Daten Verarbeitende iSd Art. 24 ff. DS-GVO, dazu dem Betroffenen eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung. Insofern ist das Recht auf Erhalt von Kopien nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO zusammen mit dem Recht auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu lesen, wobei das Recht auf Kopie zusammen mit dem Recht auf Auskunft, allerdings auch isoliert, geltend gemacht werden kann. Ein Anspruch auf Übersendung von Kopien originalgetreuer einzelner oder gesamter Aktenbestandteile besteht allerdings nicht. Dieses Ergebnis wird einerseits durch die Auslegung von Art. 15 DS-GVO als auch auf Grund der EuGH-Rspr. getragen. Dem Ziel der DS-GVO nach soll das Auskunftsrecht dem Betroffenen ermöglichen, einen Überblick über den Umfang und Inhalt der zu ihm gespeicherten persönlichen Daten verschaffen, um ihm die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und die Ausübung der weiteren Betroffenenrechte zu ermöglichen. Dazu ist nicht erforderlich, dass die betroffene Person über sämtliche beim Verantwortlichen gespeicherten Schriftstücke oder Dateien informiert wird. Der Begriff der „Kopie“ in Art. 15 Abs. 3 DS-GVO meint keine Kopie einer originalgetreuen Akte, sondern bezieht sich lediglich auf die Kopie der vorhandenen Daten. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO führt aus, dass der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellt. Insofern der Kopie-Begriff durch die Kl. dahingehend verstanden wird, dass es sich um eine Fotokopie, einen Scan oder Abschriften ganzer Original-Dokumente oder Akteninhalte handelt, entspricht dieses Verständnis nicht dem Verständnis der DS-GVO von einem Daten-Auskunftsanspruch. Bereits Art. 4 Nr. 1 DS-GVO stellt klar, dass es sich bei personenbezogenen Daten um „Informationen“ handelt. Liest man also Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO zusammen mit Art. 4 Nr. 1 DS-GVO, ergibt sich daraus, dass lediglich eine Kopie der Informationen zur Verfügung zu stellen ist. Nicht zuletzt Art. 2 des gerade von der EU erlassenen Data Act –DA- stellt klar, dass bei dem Verständnis von Daten ein eher informationstechnisches Verständnis zu Grunde liegt. So sollen „Daten“ nach Art. 2 Nr. 1 DA jede digitale Darstellung unter anderem von Informationen sein. Art. 2 Nr. 3 DA verweist in diesem Zuge auch auf die Begriffsbestimmungen der personenbezogenen Daten von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Daneben war das Recht des Art. 15 DS-GVO ursprünglich als ein Recht zur Datenportabilität ausgestaltet. Die EU-Kommission hat seinerzeit bereits Daten als Informationen in einem strukturierten elektronischen Format verstanden. Ursprünglich war damals nach dem Parlamentsentwurf der spätere Art. 15 DS-GVO als ein „Recht der betroffenen Person auf Auskunft und auf Herausgabe der Daten“ geplant, das später mit der Ausgliederung des Anspruchs auf Datenportabilität nach dem heutigen Art. 20 DS-GVO nur noch in dem Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO resultierte. Das European Data Protection Board –EDPB-, welches eine einheitliche Anwendung und Durchsetzung des Datenschutzrechts im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum sicherstellen soll, hat allerdings nach Inkrafttreten der DS-GVO klargestellt, dass mit dem Recht auf Erhalt einer Kopie eine Modalität des Zugangs zu den personenbezogenen Daten gemeint ist. Nach dem EDPB soll die Verpflichtung zur Bereitstellung einer Kopie das Recht auf Auskunft über die Daten stärken und klarstellen, dass das Recht auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO die vollständige Information über alle Daten umfasst und nicht lediglich eine Zusammenfassung der Daten gemeint ist. Gleichzeitig aber stellt das EDPB klar, dass die Verpflichtung zur Übermittlung einer Kopie gerade nicht dazu dient, den Anwendungsbereich des Rechts dahingehend auszuweiten, dass Originaldokumente vervielfältigt werden. Insofern werde der Umfang der Informationen mittels Kopie nicht erweitert, sondern der Umfang des Zugangs zu den Daten nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Das EDPB hebt weiterhin hervor, dass es in der Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen liegt, zu entscheiden, in welcher Form die personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. Demnach kann der Verantwortliche, muss es aber nicht, die Dokumente in ihrer ursprünglichen Form zur Verfügung stellen. Das EDPB nimmt außerdem Bezug auf die Rspr. des EuGH zu der Vorgängerrichtlinie RL 95/46/EG, zu der der EuGH klargestellt hatte, dass es für die Erfüllung des Auskunftsrechts ausreiche, dass der Antragsteller eine vollständige Zusammenfassung der Daten einer verständlichen Form erhalte und gerade kein Recht auf Zugang zu Verwaltungsakten erhalte. In Bezug auf diese Rspr. vertritt das EDPB die Auffassung, dass zwar die nachfolgende Regelung in Form der DS-GVO ausdrücklich die Verpflichtung zur Erteilung einer Kopie der personenbezogenen Daten enthalte, dies aber gerade nicht bedeute, dass die betroffene Person das Recht zum Erhalt einer Kopie der Dokumente habe. Es bedeute vielmehr, dass die betroffene Person das Recht auf eine unveränderte Kopie der Daten, die in den Dokumenten verarbeitet wurden, habe. Diese Auslegung der DS-GVO und der entsprechenden Rspr. vom EuGH hat das EDPB in der aktualisierten Version der Guidelines fortgeführt. Diese Auffassung bestätigen auch die nationalen Landes-Datenschutzbehörden. So führt zB der bayerische Landesdatenschutzbeauftragte –BayLDA- aus, dass ein allgemeines Recht auf Zugang zur Verwaltungsdokumenten nicht durch das Recht auf Kopie oder durch das Recht auf Auskunft gewährleistet werde. Ausdrücklich bescheinigt das BayLDA, dass die Annahme, ein Verantwortlicher müsse von jedem Blatt aus einer analogen oder elektronischen Akte, auf welchem personenbezogenen Daten der betroffenen Person enthalten sind, eine Kopie bereitstellen, verfehlt sei. Weiter führt das BayLDA aus, dass eine Dokumentenkopie in Form einer Ablichtung dann gefordert werden kann, wenn davon Dokumente umfasst sind, die die betroffene Person selbst erstellt hat oder wenn es sich um die in Erwägungsgrund 63 S. 2 DS-GVO erwähnten Gesundheitsdaten handelt. Hingegen können gerade keine Kopien von Dokumenten gefordert werden, wenn es sich um solche Schreiben handelt, in denen die betroffene Person lediglich Erwähnung findet oder bei denen es sich um rechtliche Würdigungen handelt, die ein Beschäftigter einer öffentlichen Stelle in einem Vorgang hinsichtlich der betroffenen Person dokumentiert hat. Allein die Systematik der DS-GVO belegt diese Sichtweise. So ist der Ausdruck der „Kopie“ nicht nur in Art. 15 Abs. 3 DS-GVO enthalten, sondern auch in Art. 13 Abs. 1 lit. f, Art. 14 Abs. 1 lit. f oder Art. 17 Abs. 2 DS-GVO. Dabei wird insb. durch die Formulierung in Art. 17 Abs. 2 DS-GVO deutlich, dass der Verordnungsgeber mit dem Begriff der „Kopie“ der Daten etwas anderes gemeint hat, als eine Ablichtung der Daten. In Art. 17 Abs. 2 DS-GVO ist die Verpflichtung des Verantwortlichen in Bezug auf die Löschung von Daten enthalten. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass andere für die Datenverarbeitung Verantwortliche darüber informiert werden, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links, Kopien oder Implikationen der personenbezogenen Daten verlangt hat. Hier sind gerade nicht Fotokopien oder Scans gemeint, sondern Duplikate von Informationen, also Daten an anderer Stelle. Inzwischen hat aber auch der EuGH auf Grund diverser Vorlagen, unter anderem vom BGH, diese Rechtslage grds. geklärt. Mit Urt. v. 26.10.2023 – C-307/22 [ZD 2024, 22 mAnm Winnenburg = MMR 2024, 939 mAnm Hense/Däuble] hat der EuGH entschieden, dass einer betroffenen Person nach Art. 12 Abs. 5 und Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO verpflichtend unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung gestellt werden muss. Dabei sei Art. 15 Abs. 3 .S 1 DS-GVO dahingehend auszulegen, dass iRe Arzt-Patienten-Verhältnisses eine Kopie der personenbezogenen Daten auch eine originalgetreu unverständliche Reproduktion aller Daten umfasse. Außerdem setze dieses Recht voraus, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in der Patienten-Akte befinden. Der EuGH selbst stellt aber schon in den Leitsätzen klar, dass in Bezug auf Gesundheitsdaten der betroffenen Person das Recht nur eingeschlossen sei, eine Kopie der Daten aus der Patientenakten zu erhalten, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie erforderlich ist, um der betroffenen Person die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten zu ermöglichen. Dies folgt bereits aus Erwägungsgrund 63 S. 2 DS-GVO. Insofern handelt es sich bei den Gesundheitsdaten um besonders schützenswerte Daten iSd Art. 9 DS-GVO. Weiter führt der EuGH aus, dass sich der Begriff „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen, bezieht. Der EuGH hat lediglich auf Grund des besonderen Schutzes von Gesundheitsdaten und iRe Arzt-Patienten-Verhältnisses das Recht auf Erhalt einer Kopie der Dokumente aus der Patientenakte wie zB Informationen zu Diagnosen, Untersuchungsergebnissen und Befunden der behandelnden Ärzte ausgeweitet. Dies ist allerdings auf das steuerrechtliche Verhältnis zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörde nicht übertragbar. Insofern stellt Erwägungsgrund 63 S. 2 DS-GVO deutlich heraus, dass sich das Auskunftsrecht auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten iSd Art. 9 DS-GVO bezieht, wohingegen die dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten nicht zwangsweise in die Kategorie des Art. 9 DS-GVO fallen. Nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO sind solche Daten besonders schützenwert, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie genetische Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person. Daten dürfen nur unter der Voraussetzung des Art. 9 Abs. 2-4 DS-GVO unter erschwerten Bedingungen verarbeitet werden. Eine weitere Entscheidung vom EuGH, Urt. v. 4.5.2023 – C 487/21 [ZD 2023, 539] gibt schon im Leitsatz die Einschränkung wieder, dass eine originalgetreue Kopie nur dann zur Verfügung gestellt werden muss, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte zu ermöglichen. Weiterhin sind dabei auch die Rechte (insb. aus der DS-GVO) und Freiheiten anderer zu berücksichtigen. Daraus lässt sich schließen, dass es gerade nicht auf die originalgetreue Kopie der Akte ankommt, sondern dass ausschließlich die personenbezogenen Daten originalgetreu wiedergegeben werden müssen. Der EuGH stellt außerdem heraus, dass eine Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder von ganzen Dokumenten sich dann als unerlässlich erweisen kann, „wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten“. Ein solcher Kontext lässt sich gerade im Rahmen von Steuerakten nicht in dieser Form finden, dass sich eine Verständlichkeit der Daten erst im Kontext mit anderen Dokumenten immer nur in Form der Visualisierung erkennen lässt. Vielmehr ist es so, dass sich die Verständlichkeit der verarbeiteten Daten gerade durch eine Zusammenstellung iRe durch die Finanzbehörde zusammengestellten Auskunft ergeben dürfte. |
NEU LG Lüneburg Urt. v. 21.3.2024 – 6 O 167/23 | Der allein in Betracht kommende datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch der klagenden Partei nach Art. 15 DS-GVO ist durch Erfüllung nach § 361 BGB erloschen. Der klagenden Partei stand nach dieser Vorschrift grds. ein Auskunftsanspruch über die bei der Bekl. als Verantwortliche iSd Art. 4 Nr. 7 Hs. 1 DS-GVO verarbeiteten sie betreffenden personenbezogenen Daten zu. Erfüllt ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Vorliegend hat die Bekl. gemessen an diesen Grundsätzen, die Auskunft zum Teil vorgerichtlich und iÜ während des Rechtsstreits vollständig erfüllt. Das Auskunftsverlangen der klagenden Partei setzt sich aus zwei Teilen zusammen: einem allgemeinen, gerichtet auf die sie betreffenden personenbezogenen Daten und einem besonderen, gerichtet darauf, welche Daten durch welche Empfänger wann bei der Bekl. durch Scraping erlangt werden konnten. Was den besonderen Teil des Auskunftsverlangens angeht, kann die klagende Partei diesen auch auf Art. 15 DS-GVO stützen. Der Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. c DS-GVO umfasst die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden. Eine Offenlegung liegt schon dann vor, wenn Daten bloß zum Abruf bereitgehalten werden. Der Ausdruck „andere Form der Bereitstellung“ in Art. 4 Nr. 2 DS-GVO verdeutlicht den Charakter der Offenlegung als „Zugänglichmachen“. Für die Auskunft über die Empfänger kommt es nicht darauf an, ob die Offenlegung rechtmäßig erfolgte. Auch entsprechende Schutzverletzungen sind insoweit mitzuteilen. Der Begriff des Empfängers wird in Art. 4 Nr. 9 S. 1 DS-GVO als jede Stelle definiert, der personenbezogene Daten offengelegt wurden. Er muss kein Dritter iSv Art. 4 Nr. 10 DS-GVO sein. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich jedoch nur so weit, wie der Anspruchsgegner Informationen hat. Ein Datenermittlungs- oder -beschaffungsanspruch ist mit dem Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO nicht verbunden. |
AG Berlin-Charlottenburg Beschl. v. 25.3.2024 – 224 C 484/23 = ZD 20240361 | Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der ihr in dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des AG Charlottenburg v. 15.1.2024 auferlegten Handlungen, nämlich 1. dem Kl. Auskunft zu erteilen über a) die bei ihr über den Kl. verarbeiteten personenbezogenen Daten, b) die Verarbeitungszwecke, c) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, d) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, ggü. denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insb. bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen, e) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, f) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, g) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gem. Art. 22 Abs. 1, 4 DS-GVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. 2. dem Kl. eine Datenkopie gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zur Verfügung zu stellen, ein Zwangsgeld von 300 EUR verhängt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100 EUR ein Tag Zwangshaft, zu vollstrecken gegen Herrn M. |
NEU LAG München Entscheidung v. 8.4.2024 – 11 Ta 37/24 = ZD 20240574 | Zwar hat die Bekl. gegenüber dem Kl. nicht die einzelnen Daten angegeben, sondern tatsächlich nur allgemeine Kategorien wie etwa „Personalausweisdaten, Postanschrift, klägerische Bewerbung, Bankverbindung und besondere Steuer- und Rentenversicherungsnummer“. Dies ist nicht zu beanstanden, da die ausgeurteilte Verpflichtung ausweislich ihrer Begründung dem Wortlaut des Art.15 DS-GVO folgt, in dessen Abs. 1 Hs. 2 lit. d ebenfalls die Kategorien der personenbezogenen Daten genannt sind. Dies meint die schlagwortartige Beschreibung der Daten und keine detaillierte Auskunft. Gleiches gilt auch für die Verarbeitungszwecke, die nicht konkreten Daten zuzuordnen sind. Datenkopien können vom Kl. iRd 3. Stufe der Auskunftsklage eingefordert werden. Daher hat die Beschwerde insoweit keinen Erfolg. Jedoch hat die Bekl. darüber hinaus auch bei den Empfängern dieser Daten nur allgemein Personen benannt, obwohl nach neuerer Rspr. des EuGH (C-154/21 [= ZD 2023, 271]) die Identität der Empfänger der Daten mitzuteilen ist, es sei denn, dass es nicht möglich sei, die Empfänger zu identifizieren oder dass der Verantwortliche nachweise, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv sind. Entsprechendes hat aber die Bekl. nicht getan, sodass nach dieser Rspr. es nicht ausreicht, lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitzuteilen, jedenfalls wenn dies verlangt wird vom Auskunftsbegehrenden. Auch ist die geplante Dauer der Speicherung zu allgemein angegeben, sie wäre jedenfalls einzelnen Kategorien der Daten zuzuordnen. Daher war der angefochtene Beschluss teilweise abzuändern. |
OLG Hamm Beschl. v. 8.4.2024 – 20 U 80/22 | Ohne Erfolg bleibt auch die Argumentation des Kl., die fehlende Nachlässigkeit beruhe darauf, dass mehrere Oberlandesgerichte auf Grundlage von Art. 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 DS-GVO und § 3 VVG einen Auskunftsanspruch ohne die Notwendigkeit weiteren Sachvortrags zum Grund des Abhandenkommens zugesprochen hätten und er bis zur Entscheidung des BGH v. 27.9.2023 darauf hätte vertrauen dürfen, dass es ausreichend sei, seinen Vortrag an diesen Anspruchsgrundlagen auszurichten. Sämtliche vom Kl. aufgeführten Entscheidungen stammen aus den Jahre 2022 und 2023, also nach Erlass des angefochtenen Urteils Anfang 2022, sodass der Kl. bereits aus diesem Grunde nicht auf - während des Rechtsstreits 1. Instanz noch nicht existente - Entscheidungen „vertrauen“ konnte. Ohnehin wird der Umstand, dass der Kl. auch tatsächlich nicht darauf vertraut hat, dass ihm nach Art. 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 DS-GVO und § 3 VVG ein Auskunftsanspruch „ohne die Notwendigkeit weiteren Sachvortrags zum Grund des Abhandenkommens“ zustehe, eindrucksvoll durch sein eigenes Vorbringen in 1. Instanz belegt. Er hat seine Klage nämlich nicht nur auf einen Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 DS-GVO und § 3 VVG, sondern daneben auch auf einen aus § 242 BGB stammenden Auskunftsanspruch gestützt, seinen Vortrag also eben nicht (nur) auf die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 DS-GVO und § 3 VVG beschränkt. |
ArbG Mainz Urt. v. 8.4.2024 – 8 Ca 1474/23 = ZD 2024, 706 | Für das Begehren des Kl. nach Auskunft darüber, weshalb auf seine Bewerbung eine Absage erteilt wurde, findet sich keine Anspruchsgrundlage; insb. auch nicht in Art. 15 DS-GVO. Denn die Motive, welcher der diesbezüglichen Entscheidung der Bekl. zugrunde lagen, stellen keine personenbezogenen Daten dar. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO definiert personenbezogene Daten zwar sehr weit als alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, der Grund, weshalb sich ein Arbeitgeber für Bewerber A anstatt Bewerber B entscheidet, bezieht sich jedoch nicht auf die betroffenen Bewerber, sondern auf ihn als Entscheider, der seine Entscheidung möglicherweise völlig irrational (Bauchgefühl) getroffen hat. Doch selbst wenn die Auswahlentscheidung nach einigermaßen objektiven Kriterien erfolgen würde, wenn zB ein Bewerber wegen besonderer Sprachkenntnisse genommen würde, wären diese Sprachkenntnisse zwar ein personenbezogenes Datum des Bewerbers, nicht aber die Entscheidung des einstellenden Arbeitgebers, gerade diesen Bewerber wegen dieser Sprachkenntnisse genommen zu haben. Der Kl. kann auch nicht verlangen, dass die Bekl. ihm eine „originalgetreue Kopie sämtlicher personenbezogener Daten“ herausgibt. Denn ungeachtet der im Kammertermin diskutierten Frage, was eine originalgetreue Kopie sein solle (Ausdruck, USB-Stick, Festplatte?) ist dieser Anspruch nach Auffassung der Kammer durch das zwischenzeitlich erteilte Auskunftsschreiben der Bekl. erfüllt. Denn dort ist ausgeführt, dass zur Person des Kl. die von ihm übermittelten Bewerbungsunterlagen gespeichert seien. Wenn die Bekl. jedoch nicht mehr gespeichert hat als das, was der Kl. ihr selbst übermittelte, der Kl. mit anderen Worten im Besitz der Originale ist, steht dem Begehren nach Erteilung einer Kopie iSv Art. 15 Abs. 3 DS-GVO der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen. Der einseitig für erledigt erklärte Antrag auf Auskunftserteilung über sämtliche Empfänger, an die die Bekl. die personenbezogenen Daten des Kl. übermittelt hat, war schon bei Klageerhebung nicht mehr gegeben. Denn Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO verpflichtet den Verantwortlichen zwar zur Mitteilung der „Empfänger oder Kategorien von Empfängern gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden“. Mit der Variante („oder“) Kategorien von Empfängern ist der Anspruch jedoch erfüllbar. Die Bekl. hat jedoch bereits in dem „Datenschutzhinweis“ erklärt, dass im Falle einer Bewerbung personenbezogene Daten „den zuständigen--Mitarbeitern zugänglich gemacht“ werden. Damit war das Auskunftsrecht des Kl. insoweit bereits vor Klageerhebung erfüllt. |
LG Passau Urt. v. 9.4.2024 – 4 O 260/23 = ZD 20240363 | Auskunftsansprüche nach Art. 15 DS-GVO stehen der Klagepartei gegen die Bekl. nicht zu. Soweit begehrt wird Auskunft bzgl. der Daten „aus der Überwachung des F-Messengers“ zu erteilen, „Chat-Protokolle vorzulegen und deren interne Bewertung offenzulegen“, können die Chat-Verläufe durch die Klagepartei selbst heruntergeladen werden, wie von der Bekl. in ihrem vorgerichtlichen Schreiben umfassend beschrieben wird. Der Auskunftsanspruch ist dadurch erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Was unter einer „internen Bewertung“ zu verstehen sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht; eine Subsumtion unter eine der Kategorien des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist insoweit nicht möglich. Soweit Auskunft begehrt wird, welche „Off-F-Daten“ durch die Bekl. an der IP-Adresse der Klägerseite gesammelt und zu welchem Zweck sie gespeichert und verwendet wurden, verweist die Bekl. in ihrem vorgerichtlichen Schreiben ebenfalls zu Recht auf die von ihr zur Verfügung gestellte Selbstauskunftsmöglichkeit und hinsichtlich der Verarbeitungszwecke auf eine bestimmte Seite im Hilfebereich. Die Auskunft ist damit erteilt, § 362 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich etwaiger an die NSA übermittelter Daten kann die Bekl. die Auskunft verweigern, weil zum einen eine Geheimhaltungspflicht nach US-amerikanischem Rechts besteht und es sich zum anderen um ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftige Informationen handelt, Art. 23 DS-GVO iVm § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG, wobei sich letztgenannte Vorschrift entgegen der Auffassung der Klagepartei schon dem Wortlaut nach nicht auf Berufsgeheimnisträger beschränkt. Es versteht sich von selbst, dass die Information, ob und welche Auskünfte an Geheimdienste erteilt werden, ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig ist. IÜ erfolgt die Beauskunftung an die NSA nicht durch die Bekl., sondern durch die M, Inc., sodass die Bekl. hinsichtlich eines Auskunftsanspruchs auch nicht passivlegitimiert wäre. |
NEU LG Köln Urt. v. 10.4.2024 – 28 O 395/23 | Dem Kl. steht ein (weiterer) Anspruch auf Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO nicht zu. Die Bekl. hat den Anspruch erfüllt, § 362 BGB. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kl. sich darauf beruft, die Auskunft sei inhaltlich unrichtig. Die etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Auskunft steht der Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. |
ÖBVwG Erkenntnis v. 12.4.2024 – W108 2249366-1 | Nach den Feststellungen hat die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mit Auskunftsschreiben vom 19.12.2018 sowie 29.5.2019 bzw. 28.8.2019 bestätigt, dass personenbezogene Daten des Beschwerdeführer verarbeitet werden, und dem Beschwerdeführer Auskunft iSd Art. 15 DS-GVO über folgende Informationen erteilt: Die Verarbeitungszwecke und die dazugehörigen Rechtsgrundlagen, die Datenkategorien, die Empfänger(kategorien), die Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung, das Bestehen des Beschwerderechts bei österreichischen Datenschutzbehörde sowie das fehlende Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Auszug aus dem Rechtsanwaltsbuch sowie eine Aktenliste mit Anlage- und Ablagedatum in Kopie übermittelt. Der Beschwerdeführer meint jedoch, die mitbeteiligte Partei habe ihn in seinem Recht auf Auskunft verletzt, indem sie ihm im Zuge seines Antrages auf Auskunft v. 2.5.2019 nicht sämtliche „Korrespondenzen“ der vergangenen Jahre übermittelt hat. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden: Gem. Art. 15 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Liegen eine oder mehrere derartige Verarbeitungen vor, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie über weitere in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h leg. cit. definierte Informationen. Diese Informationen sind zu erteilen, damit der Zweck dieses Betroffenenrechtes erfüllt werden kann, nämlich der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen. Der Anspruch reicht gewissermaßen vom „Ob“ der Datenverarbeitung (Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DS-GVO) über das „Wie“ (Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. a-h, Abs. 2 DS-GVO) bis zum „Was“ (Art. 15 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 3 DS-GVO). Verarbeitet der Verantwortliche Daten der betroffenen Person, so hat er Auskunft über die konkreten Ausprägungen samt den Zusatzinformationen zu erteilen, sowie eine Kopie der Daten selbst auszuhändigen. Das Recht auf Auskunft verfolgt gem. dem Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO den Zweck, einer betroffenen Person zu ermöglichen, sich der Verarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit kontrollieren zu können. Nach der Rspr. des EuGH ist Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO dahin auszulegen, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u.a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese VO verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind. Den oben dargelegten Anforderungen an eine gesetzeskonforme Auskunft ist die hier in Rede stehende Auskunft der mitbeteiligten Partei auch ohne Übermittlung der vom Beschwerdeführer begehrten „Korrespondenzen“ aber gerecht geworden. Denn es kann nicht gesagt werden, dass die dem Beschwerdeführer gegebene, im oben angeführten Sinne eingeschränkte Auskunft, diesem nicht ermöglicht (hat), sich der Verarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit kontrollieren zu können. Im vorliegenden Fall ist gerade nicht davon auszugehen, dass die Zurverfügungstellung sämtlicher „Korrespondenzen“ des Beschwerdeführers der vergangenen Jahre, sohin eine Kopie von ganzen Dokumenten, unerlässlich ist/war, um dem Beschwerdeführer die wirksame Ausübung der ihm durch die DS-GVO verliehenen Rechte zu ermöglichen, zumal der Beschwerdeführer bereits über die beschwerderelevanten Schriftstücke verfügt bzw. deren Inhalt kennt, da es sich allesamt um Schreiben handelt, die der Beschwerdeführer selbst an die mitbeteiligte Partei verschickt hat, welche von dieser jedoch nicht beantwortet wurden. Vor diesem Hintergrund kann auch dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall eine offenkundig unbegründete bzw. exzessive/rechtsmissbräuchliche Antragstellung iSd Art. 12 Abs. 5 DS-GVO vorliegt. |
BGH Urt. v. 16.4.2024 – VI ZR 223/21 = ZD 2024, 525 | Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Kl. aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO lediglich die zugesprochenen weiteren Auskünfte verlangen, nicht jedoch die begehrten Abschriften und Kopien und ebenso wenig Auskunft zu den unter d verlangten Punkten. Hinsichtlich dieses Auskunftsbegehrens handele es sich um keine Auskunft betreffend die Speicherung personenbezogener Daten der Kl., sondern vielmehr um interne Vorgänge bei der Bekl., die keinerlei Bezug zur Kl. aufwiesen und keine Rückschlüsse auf die Kl. zuließen. Fondsgewinne, Kosten, Prämien und Kapital seien kein der Kl. zugeordnetes Vermögen. Auch das riskierte Kapital, der Wert des Risikoschutzes und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts seien keine Informationen über eine natürliche Person, sondern interne Kalkulationsfaktoren der Bekl. Die Kl. habe auch keinen Anspruch gegen die Bekl., die jeweilige Erklärung in Abschrift (Auskunftsbegehren zu a) bzw. eine Kopie dieser Daten (Auskunftsbegehren zu b-d) übermittelt zu erhalten. Der Anspruch auf Erteilung einer Kopie aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO gehe nicht weiter als die Auskunftsverpflichtung aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Die betroffene Person habe daher einen Anspruch nur auf die Kopie der personenbezogenen Daten, nicht aber auf über die personenbezogenen Daten hinausgehende Informationen. Die Kl. hat aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO einen Anspruch auf Überlassung von Abschriften der bei der Bekl. gespeicherten, von ihr selbst verfassten Erklärungen. Art. 15 DS-GVO ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Die DS-GVO bezieht sich auch auf Verarbeitungsvorgänge, die vor dem 25.5.2018 als dem Anwendungsdatum der DS-GVO (Art. 99 Abs. 2 DS-GVO) ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen nach diesem Datum vorgebracht wurde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Kl. mit Schreiben v. 3.4.2019 von der Bekl. Auskunft und Überlassung von Kopien verlangt. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gibt der betroffenen Person ggü. dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DS-GVO) ein Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen obliegenden Verpflichtung fest, indem er unter anderem die Form bestimmt, in der die personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen sind, nämlich in Form einer „Kopie“ der Daten, gewährt aber kein anderes Recht als das in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vorgesehene. Nach diesen Grundsätzen sind Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gem. geäußert hat, umgekehrt aber Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben genannten Kriterien enthalten. Dass diese Schreiben der betroffenen Person bereits bekannt sind, schließt den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus. Danach handelt es sich bei den von der Kl. verfassten Erklärungen, die der Bekl. vorliegen, ihrem gesamten Inhalt nach um personenbezogene Daten, weshalb die Kl. im Ergebnis nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO eine Kopie dieser Erklärungen fordern kann, auch wenn sich der Begriff der Kopie in dieser Vorschrift nicht auf ein Dokument als solches bezieht, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält. Denn die Kopie muss alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Der Vollständigkeit der Auskunft kann hier nur durch eine Kopie des gesamten Dokuments genügt werden. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen lässt sich der entsprechende Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO nicht verneinen. Die von der Kl. mit der Revision noch verfolgten Anträge, die als Prozesserklärungen vom Revisionsgericht selbst auszulegen sind, sind darauf gerichtet, der Kl. Kopien sämtlicher Erklärungen der Bekl. sowie sämtlicher Buchungsvorgänge, die den Vertrag der Kl. betreffen zu überlassen, die der Bekl. vorliegen und in denen Informationen über die Kl. enthalten sind. Nach der Klagebegründung, die zur Ermittlung des Klagebegehrens heranzuziehen ist, begehrt die Kl. die Herausgabe einer Kopie der Dokumente, die sie betreffende personenbezogene Daten enthalten. Die Kl. fordert damit entgegen dem Wortlaut ihres Klageantrags („Kopie der Daten“) nicht nur die Überlassung von Kopien der personenbezogenen Daten, die in den genannten Dokumentenkategorien enthalten sind, sondern Kopien dieser Dokumente. Die Revisionsbegründung stützt dieses Verständnis, indem sie ausführt, der Auskunftsanspruch beziehe sich auf den Inhalt der Dokumente und Dateien, in denen personenbezogene Daten der Kl. gespeichert seien. Der Kl. seien daher - wie hinsichtlich der von ihr selbst verfassten Erklärungen - Kopien der fraglichen Unterlagen zu gewähren, wobei sonstige Bestandteile iRd Kopie unkenntlich gemacht werden dürften. Bei einem engeren, auf die Übermittlung einer Kopie der personenbezogenen Daten beschränkten Verständnis machten iÜ auch die im Revisionsverfahren gestellten Hilfsanträge, die diese Einschränkung nunmehr vornehmen, keinen Sinn. Weder bei den von der Bekl. an die Kl. oder gar Dritte gerichteten Erklärungen noch bei den gesamten Buchungsvorgängen handelt es sich zwangsläufig in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten der Kl., auch wenn sie jeweils Informationen über die Kl. enthalten mögen. Zwar ist bei Schreiben der Bekl. an die Kl. und einzelnen Buchungsvorgängen denkbar, dass diese ausschließlich Informationen über die Kl. enthalten. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dies in allen Fällen so ist. Deshalb ergibt sich aus dem Erfordernis, eine vollständige Auskunft über personenbezogene Daten zu erteilen, grds. kein Anspruch der Kl. darauf, dass - wie von ihr gefordert - alle diese Unterlagen im Gesamten, wenn auch ggf. teilgeschwärzt, als Kopie zu überlassen sind. Allerdings kann sich die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken unabhängig vom Erfordernis, eine vollständige Auskunft zu erteilen, dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten und der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Rechte zu gewährleisten. Zwar hat die Kl. hierzu in den Vorinstanzen nichts vorgetragen. Da es sich bei dem Kriterium der erforderlichen Kontextualisierung aber um einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt handelt, der erst durch die während des Revisionsverfahrens ergangene Rspr. des EuGH Relevanz erlangt hat, ist der Kl. aus Gründen der prozessualen Fairness wie von ihr beantragt Gelegenheit zu geben, hierzu ergänzend Stellung zu nehmen und weiter vorzutragen. |
ArbG Berlin Beschl. v. 18.4.2024 – 17 Ca 15093/23 = ZD 2024, 594 | Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der Kl. die von ihm erhobenen datenschutzrechtlichen Ansprüche allein auf Vorgänge rund um seine Bewerbung v. 30.10.2023 stützt. Diesen Bezug hat er schon in seiner Mail v. 2.11.2023 hergestellt. Der Vortrag der Bekl., dass die Bekl. die Stelle nicht ausgeschrieben und der Kl. sich dementsprechend auch nicht bei der Bekl. beworben habe, kann nicht nachvollzogen werden. Laut Stellenanzeige wurde die Stelle bei der Bekl. ausgeschrieben. Die Bewerbungsunterlagen des Kl. sind an die Bekl. gerichtet. Die Bekl. erhielt die Bewerbungsunterlagen des Kl. sowie die Geltendmachung der Auskunft und Datenkopie auf Grundlage von Art. 15 DS-GVO offensichtlich auch. Denn der K. erhielt am 2.11.2023 eine Absage; mit Schreiben v. 13.12.2023 wurden dem Kl. die Gründe für die Absage mitgeteilt. Dass dieses Schreiben von der Bekl. stammt‚ ändert nichts daran, dass der Kl. sich bei der Bekl. bewarb. Ob die Bekl. passiv legitimiert ist, ist keine Frage, die den Rechtsweg betrifft. |
NEU LG Köln Urt. v. 19.4.2024 – 12 S 4/23 | Zwar kann der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs.1 DS-GVO nicht – wie vom AG angenommen – mit einem Weigerungsrecht der Bekl. gem. Art. 12 Abs. 5 DS-GVO aufgrund der Verfolgung „datenschutzfremder“ Zwecke abgelehnt werden. Denn in diesem Zusammenhang hat der EuGH auf eine entsprechende Vorlagefrage des BGH in seinem Urt. v. 26.10.2023 - C-307/22 [= ZD 2024, 22 mAnm Winnenburg = MMR 2023, 939 mAnm Hense/Däuble] zwischenzeitlich entschieden, dass Art. 12 Abs. 5 sowie Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO dahingehend auszulegen sind, dass die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann gilt, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in Satz 1 des 63. Erwägungsgrunds DS-GVO genannten Zwecken begründet wird. Ob der begehrte Auskunftsanspruch sowie der Anspruch auf Überlassung von Kopien aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO besteht, kann vorliegend aber sogar dahinstehen. Denn entsprechende Ansprüche sind jedenfalls erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) und bereits deshalb unbegründet. Mit den vorgelegten Unterlagen sowie den Erläuterungen in der Klageerwiderung hat die Bekl. sämtliche erdenkliche Auskünfte erteilt und sogar Kopien aller Unterlagen herausgegeben. Zudem hat sie ausdrücklich die „negative“ Auskunft erteilt, dass es interne Vermerke und Korrespondenz nicht gebe. Der Kl. legt auch nicht dar, dass und inwieweit Auskünfte fehlen sollten. Soweit er in der Replik angibt, dass eine Unvollständigkeit bestünde, ist dies nicht entscheidungserheblich, da es sich bei dem unvollständigen Dokument um AVB und somit bereits nicht um personenbezogene Daten handelt. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt, welche Daten dem Kl. (noch) fehlen sollten. |
OLG München Urt. v. 24.4.2024 – 34 U 2306/23 e = ZD 2024, 530 | Dem Kl. steht kein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu, denn der Anspruch ist durch die Schreiben der Bekl. erfüllt worden, § 362 BGB. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Dies ist auch hier der Fall. Die zur Akte gereichten anwaltlichen Antwortschreiben der Bekl. enthalten eine Beschreibung des Scrapings, die Mitteilung, dass die Bekl. keine Kopie der Rohdaten hält, welche abgerufen worden waren, und eine Auflistung der Datenpunkte, die gescraped wurden. Die Bekl. hat einen Link übersandt, auf der über den individuellen Nutzer gespeicherte Daten eingesehen werden können. Ebenso ist ihrer Erklärung zu entnehmen, dass sie die Scraper namentlich nicht kennt. Damit hat die Bekl. zu erkennen gegeben, dass sie vollständig Auskunft erteilt hat. Soweit die Klagepartei weitergehend Auskunft darüber verlangt, wer Empfänger der Daten ist, steht ihrem Anspruch § 275 Abs. 1 BGB entgegen. Insofern weist die Bekl. unwidersprochen darauf hin, dass ihr die Identitäten der Scraper nicht bekannt seien, weswegen ihr eine Auskunftserteilung unmöglich ist. |
BGH Urt. v. 24.4.2024 – IV ZR 399/22 | Dem Kl. steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch hinsichtlich der Beitragsanpassungen, welche die Bekl. in den Jahren 2011 bis 2016 vorgenommen hat, nicht zu. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings entgegen der Ansicht der Revision die Auskunftsklage für zulässig gehalten. Die Umdeutung der zunächst erhobenen Stufenklage in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung, die ein - zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes - berechtigtes Interesse des Kl. voraussetzt, begegnet keinen Bedenken. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dies hier der Fall ist. Nach seinem Vorbringen benötigt der Kl. die Auskunft, um zu prüfen, ob vergangene Beitragserhöhungen wirksam waren und ob ihm auf dieser Grundlage Rückzahlungsansprüche zustehen oder er seine laufende Beitragszahlung kürzen darf. Wie der Senat mit Urt. v. 27.9.2023 - IV ZR 177/22 entschieden und im Einzelnen begründet hat, folgt ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen - worauf der Klageantrag auch hier abzielt - nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Soweit sich die Klage auf Übermittlung der inzwischen überholten Nachträge zum Versicherungsschein aus den Jahren 2011 bis 2016 richtet, kann ein solcher Anspruch nicht auf § 3 Abs. 3 VVG gestützt werden. Der Senat hat außerdem mit Urt. v. 21.2.2024 - IV ZR 311/22 [= ZD 2024, 342] entschieden und im Einzelnen begründet, dass sich ein Auskunftsanspruch dieses Inhalts auch nicht aus § 7 Abs. 4 VVG ergibt. |
NEU LG Cottbus Urt. v. 25.4.2024 – 4 O 29/23 | Dieses Auskunftsbegehren hat die Bekl. jedoch erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Erfüllt im vorgenannten Sinne ist ein Auskunftsanspruch nämlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Gemessen daran, ist Erfüllung eingetreten. Mit dem Antwortschreiben der Bekl. wurde dem Kl. durch den Verweis auf entsprechende Selbstbedienungstools die gewünschte Auskunft erteilt. Insbesondere enthält das Schreiben auch die zeitliche Angabe „im Zeitraum bis September 2019“, den Hinweis, dass der Bekl. keine Rohdaten zu den abgerufenen Daten vorliegen, und den Hinweis auf das Handeln mehrerer Scraper, nicht eines Scrapers mit Blick auf die Frage nach der konkreten Person. Eine weitergehende Auskunft kann der Kl. nicht verlangen, da die Bekl. mit der erteilten Auskunft deutlich gemacht hat, dass sie keine weiteren Auskünfte zur Identität der Scraper und zum genauen, den Kl. betreffenden Scraping-Zeitpunkt machen kann |
NEU LG Cottbus Urt. v. 25.4.2024 – 4 O 159/23 | Wie LG Cottbus Urt. v. 25.4.2024 – 4 O 29/23. |
OLG Frankfurt/M. Beschl. v. 25.4.2024 – 17 W 8/24 = ZD 2024, 529 | In Bezug auf den auf Art. 15 DS-GVO gestützten Informationsanspruch, der mit dem Klageantrag zu 2 verfolgt wurde, hat das LG den Gebührenstreitwert zutreffend mit Blick auf die vorliegend maßgebliche Anspruchsbegründung mit 500 EUR beziffert. Der Senat verkennt wegen der hier maßgeblichen Festsetzung nicht die erhebliche Streubreite bei der Bemessung des Wertes dieses Auskunftsanspruchs in praxi. Maßgeblich für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts insoweit muss sein, ob mit dem Auskunftsanspruch bereits ein darüberhinausgehender Leistungsanspruch einhergeht, wobei der Auskunftsanspruch auch dann nur einen Anhaltspunkt für die Wertfestsetzung bietet, der dem Leistungsanspruch innewohnt. Der Auskunftsanspruch wird in dieser Konstellation freilich idR nicht deckungsgleich mit dem Leistungsanspruch sein, sondern nur einen Bruchteil desselben erfassen können. Darum geht es vorliegend nicht. Die Kl. erstrebt mit dem Klageantrag zu 2 die Erfüllung ihres Informationsinteresses und die Kontrolle der Datenverwendung. Dass damit schon die Vorbereitung einer weiteren Klage verbunden sein könnte, wird von der Kl. nicht dargelegt und liegt angesichts des hier maßgeblich auf die fehlerhafte prothetische Versorgung des Unter- und Oberkiefers gestützte Klage auch nicht etwa schon nahe. Mit Blick darauf hält der Senat die Festsetzung des Gebührenstreitwerts wegen des Klageantrags zu 2 auf 500 EUR für angemessen, zumal es sich insoweit auch nicht um einen schwierigen Streitpunkt handelt. § 52 Abs. 2 GKG findet vorliegend keine Anwendung, weil es sich nicht um eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit handelt und zudem keine Regelungslücke für eine entsprechende Anwendung anzunehmen ist. Die aufgezeigten Bemessungskriterien bieten ausreichende Ansatzpunkte zur Bemessung des Gebührenstreitwerts für den Anspruch gem. Art. 15 DS-GVO. |
BGH Urt. v. 24.4.2024 – IV ZR 193/22 | Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Bekl. zur Auskunftserteilung verurteilt. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat, folgt ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen - worauf der Klageantrag auch hier abzielt - nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. |
LG Offenburg Urt. v. 2.5.2024 – 3 O 196/23 = ZD 20240456 | Soweit er Auskunft über zu Werbezwecken verarbeiteten Daten von ihm und im Zusammenhang mit deren Weiterleitung an Dritte begehrt, ist der Anspruch erfüllt. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Soweit der Kl. Auskunft über die Häufigkeit und das technische Verfahren der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bekl. zu Werbezwecken begehrt, geht diese Forderung über die nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vorgesehene Auskunftspflicht eines Datenverarbeiters hinaus. Ein solcher Auskunftsanspruch steht dem Kl. nicht zu. |
NEU LG Coburg Urt. v. 2.5.2024 – 51 O 286/23 | Der begehrte Auskunftsanspruch der Klagepartei findet keine Stütze in der DS-GVO. Die Vorschrift des Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Worts „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Nach Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO soll die betroffene Person „ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können“. Die in Art. 15 DS-GVO geregelten Ansprüche sind mithin Hilfsansprüche und dienen dazu, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, ihre Rechte auf Löschung, Berichtigung und Einschränkung der Bearbeitung und Datenübertragbarkeit (Art. 16 ff. DS-GVO) sowie Schadensersatzansprüche (Art. 82 DS-GVO) geltend zu machen. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. nach seinem eigenen Klagevorbringen jedoch nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr ausschließlich die Geltendmachung behaupteter bereicherungsrechtlicher Ansprüche wegen behaupteter Spielverluste auf einer Internetseite der Bekl. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO nicht umfasst. |
Saarländisches OLG Urt. v. 3.5.2024 – 5 U 72/23 = ZD 2024, 660 (Ls.) | Den mit dem Antrag zu 4. geltend gemachten Auskunftsanspruch des Kl., der sich nur aus Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. c DS-GVO ergeben kann, hat die Bekl., soweit er materiell-rechtlich bestanden haben sollte, durch das vorprozessuale Schreiben v. 11.11.2021 jedenfalls erfüllt. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gewährt der betroffenen Personen einen Anspruch auf Auskunft über die erfolgten Abfragen personenbezogener Daten einschließlich Identität der Abrufenden, Zeitpunkt und Zwecke der Abrufe. Der Verantwortliche ist nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. c DS-GVO verpflichtet, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, ggü. denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind; diese Verpflichtung besteht nicht, wenn es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder wenn der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 DS-GVO sind; in diesem Fall kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen. Erfüllt iSv § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, die erteilte Auskunft sei unvollständig oder unrichtig, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, die Auskunft sei vollständig. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es zB dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen. Soweit dem Kl. danach ein Anspruch auf Auskunft zugestanden haben sollte, hat die Bekl. diese Auskunft in ihrem Schreiben v. 11.11.2021 erteilt. Darin hat die Bekl. dem Kl. nicht nur mitgeteilt, welche seiner Daten iRd Scraping-Vorfalls abgerufen worden sind, sondern darüber hinaus auch den Zeitraum, in dem es zu Abrufen gekommen ist, näher eingegrenzt. Weiter hat die Bekl. mitgeteilt, dass sie nicht über eine Kopie der Rohdaten verfüge, welche die durch Scraping abgerufenen Daten enthalten. Einen weitergehenden Anspruch auf Auskunft darüber, „welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten“, hat der Kl. nicht. Denn die Bekl. hat deutlich gemacht, dass sie über die erteilten Auskünfte hinaus insb. keine weiteren Angaben zur Identität der Scraper und zum genauen, den Kl. betreffenden Scraping-Zeitpunkt machen kann. Mit dieser umfassenden Auskunft war ein etwaiger Anspruch des Kl. nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen erfüllt, weil die Bekl. sich zu allen Punkten, über die der Kl. Auskunft begehrte, erklärt hat und diese Erklärung das Auskunftsverlangen des Kl. erkennbar auch insoweit vollständig abdecken sollte, als die Bekl. mitteilte, zu näheren Angaben nicht in der Lage zu sein. |
OLG Brandenburg Urt. v. 3.5.2024 – 11 U 19/24 | Schließlich ergibt sich der Anspruch nach Ziffer 4 der Berufungsbegründung nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO, da die Voraussetzung, dass es sich bei den Anschreiben selbst sowie den beigefügten Anlagen (Beiblätter, Nachträge zum Versicherungsschein) jeweils in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handelt, nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht gegeben ist. Auf die Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO kommt es insoweit nicht an. Gem. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Nach der Rspr. des EuGH ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information auf Grund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Demgemäß stellen die vollständigen Begründungsschreiben nebst den Beiblättern keine personenbezogenen Daten dar. Vielmehr enthalten die einzelnen Teile (Anschreiben, Beiblatt, Nachtrag zum Versicherungsschein) jeweils einzelne personenbezogene Daten des Kl. als Versicherungsnehmer. Eine dahingehende Beschränkung seines geltend gemachten Anspruchs und seines Antrages hat der Kl. indessen erstinstanzlich nicht vorgenommen. Die Stellung des Hilfsantrags iSd Antrags zu 5. erst der Berufungsbegründung stellt eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung dar. Sie wäre jedenfalls nach § 533 ZPO zulässig, weil sie sachdienlich ist und eine Entscheidung anhand der Tatsachen, die der Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen sind, möglich ist. Die Sachdienlichkeit folgt daraus, dass die Klageerweiterung eine Streitbeilegung ohne neues Verfahren ermöglicht, zumal die Kl. einen Anspruch aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO schon erstinstanzlich mit dem deutlich zu weit gefassten Antrag geltend gemacht hat. Mit Stellung seines Hilfsantrags, ausschließlich gestützt auf Art. 15 DS-GVO, hat die Kl. ihr Prozessziel, konkret bezogen auf bestimmte personenbezogene Daten, geändert. Derartige Änderungen des Prozessziels einer Partei abzielende Hinweise fordert § 139 ZPO von dem Gericht aber nicht. Auch wenn es sich um Angaben handelt, aus denen selbst nicht ohne Weiteres die Identifizierung einer bestimmten Person möglich ist, fallen diese Daten in den Anwendungsbereich des Art. 15 DS-GVO. Der Begriff „personenbezogene Daten“ ist weit auszulegen und erfasst – wie schon oben ausgeführt – nicht nur sensible oder private Informationen, sondern alle Arten von Informationen, die mit der Person in bestimmter Weise verknüpft sind. Der Tarifwechsel oder die Beendigung sind – anders als der auslösende Faktor – inhaltliche Informationen, die nur auf den Versicherungsnehmer zugeschnitten sind. Gleiches gilt für die Höhe des individuell errechneten Beitrags. Auch hier besteht ein konkreter Bezug zur Person des Versicherungsnehmers. Die Geltendmachung der Auskunft durch die Kl. scheitert schließlich auch nicht an Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO. Zwar macht der Verordnungsgeber durch die Verwendung der Formulierung „insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung“ deutlich, dass die Vorschrift nicht nur die häufige Antragsstellung, sondern auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden. Die Ausübung des Rechts nach Art. 15 DS-GVO soll der betroffenen Person ermöglichen zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann hier – anders als in einigen vom Senat früher entschiedenen Fällen zu Auskunftsklagen – von einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Auskunftsrechts insoweit in dieser Fallkonstellation nicht ausgegangen werden. Hieraus folgt zugleich, dass das Argument der Bekl., sie habe den Anspruch iRd außergerichtlichen Korrespondenz bereits erfüllt jedenfalls in Bezug auf den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO nicht verfängt. Ein Auskunftsersuchen kann danach auch wiederholt gestellt werden. |
NEU BFH Urt. v. 7.5.2024 – IX R 21/22 = ZD 2024, 709 | Frei von Rechtsfehlern hat das FG den Kl. dem Grunde nach ein Auskunftsrecht gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO zuerkannt. Der sachliche Anwendungsbereich dieser Norm, die nach Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat gilt, ist eröffnet. Ausschlussgründe für einen Auskunftsanspruch liegen nicht vor. Dass der Auskunftsanspruch der Kl. durch Einsichtnahme in die Einkommensteuerakte für den Veranlagungszeitraum 2015 zu erfüllen ist, hat die Vorinstanz nicht entschieden und ist nicht Gegenstand der vorliegenden Revision. Dass das FA im Zuge der Einkommensteuerveranlagung für 2015 die Kl. betreffende personenbezogene Daten iSv Art. 4 Nr. 1 Hs. 1 DS-GVO verarbeitet hat (Art. 4 Nr. 2 DS-GVO), bedarf keiner weitergehenden Erörterung. Ebenso wenig steht der Anwendung der DS-GVO entgegen, dass die personenbezogenen Daten der Kl. in einer Akte enthalten sind, die vom FA noch in Papierform geführt wurde oder wird. Auch insoweit nimmt der Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seine hierzu ergangene jüngste Rspr. Schließlich steht dem Auskunftsrecht iSv Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht entgegen, dass die Kl. mit ihrem auf diese Norm gestützten Begehren ersichtlich keine datenschutzrelevanten Gründe verfolgen. Nach der Rspr. des EuGH muss die betroffene Person ihren Antrag nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht begründen, was zugleich bedeutet, dass er auch nicht zurückgewiesen werden kann, wenn mit ihm ein anderer Zweck verfolgt wird als der, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das Auskunftsrecht der Kl. ist nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften ausgeschlossen. Dies ergibt sich nicht aus Art. 23 Abs. 1 lit. i DS-GVO iVm § 32c Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 AO sowie § 32c Abs. 1 Nr. 3 lit. a DS-GVO. Aus den vorgenannten Erwägungen könnte das FA die Erfüllung des Auskunftsanspruchs auch nicht nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO mit dem Einwand verweigern, es würden die Rechte anderer Personen beeinträchtigt. Nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Durch die Rspr. des EuGH ist inzwischen geklärt, dass Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO dem Betroffenen kein anderes Recht als das in Absatz 1 der Vorschrift vorgesehene gewährt. Der Begriff „Kopie“ bezieht sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Nur wenn die Zurverfügungstellung einer Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte zu ermöglichen (vgl. insoweit Art. 16, 17, 18, 21, 79 ff. DS-GVO), besteht nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO Anspruch darauf, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken zu erhalten. Hierfür besteht keine generelle Vermutung. Vielmehr obliegt es der betroffenen Person darzulegen, dass die Kopie der personenbezogenen Daten sowie die Mitteilung der Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h DS-GVO nicht für die Wahrnehmung der ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte genügt. Begehrt die betroffene Person die Zurverfügungstellung von Kopien von Dokumenten mit ihren personenbezogenen Daten, ist es vielmehr an ihr, zu benennen, welche ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte sie auszuüben gedenkt und ebenso darzulegen, aus welchen Gründen die Zurverfügungstellung von Kopien von Akten mit personenbezogenen Daten hierfür unerlässlich ist. Die vorgenannten Rechtsgrundsätze haben die Kl. zu bedenken, wenn sie an ihrem Begehren festhalten, dass das FA ihren Auskunftsanspruch gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO – ausnahmsweise – in Gestalt einer Akteneinsicht bzw. durch Zurverfügungstellung von Kopien aus der Einkommensteuerakte des Veranlagungszeitraums 2015 zu erfüllen habe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 S. 1 FGO. Die beiden Streitgegenstände (Anspruch auf Akteneinsicht sowie Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO) sind jeweils mit dem sog. Auffangstreitwert von 5.000 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) zu berücksichtigen. |
NEU BGH Urt. v. 8.5.2024 – IV ZR 102/23 = ZD 2024, 632 | Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat, folgt ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Ebenso verhält es sich mit den Nachträgen zum Versicherungsschein oder anderen „geeigneten Unterlagen“ mit Angaben zur Höhe der Beitragsanpassungen, die den Mitteilungen der Prämienerhöhungen beilagen; es handelt sich dabei jeweils nicht in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Auf das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kann ein solcher Anspruch nicht gestützt werden. Gem. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Der auslösende Faktor einer Prämienanpassung bezieht sich dagegen nicht auf eine Person. Es handelt sich dabei um die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten in einem Tarif in einer festgelegten Mindesthöhe (§ 203 Abs. 2 VVG iVm § 155 Abs. 3 und Abs. 4 VAG); ein Bezug zu einem bestimmten Versicherungsnehmer besteht nicht. |
BFH Beschl. v. 15.5.2024 – IX S 14/24 = ZD 2024, 523 | Für ein vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit geführtes Verfahren, in dem ein auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gestützter Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, ist der Auffangstreitwert von 5.000 EUR gem. § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen, es sei denn, es lässt sich ohne weitere Ermittlungen aus dem Antrag oder aus dem Vorbringen des Kl. eine hiervon betragsmäßig abweichende individuelle Bemessung des Streitwerts nachvollziehbar ableiten. |
NEU LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 15.5.2024 – 10 O 5104/23 = ZD 20240680 | Der Klagepartei steht kein Anspruch gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gegenüber der Bekl. zu. Die Bekl. hatte den Auskunftsanspruch, soweit er bestand, bereits gem. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Grds. besteht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ein Anspruch auf Auskunft der betroffenen Person gegen den Verantwortlichen in dem in Art. 15 Abs. 1 lit. a - lit. h DS-GVO bezeichneten Umfang, wenn der Verantwortliche personenbezogene Daten verarbeitet. Der Anspruch erstreckt sich nicht auf eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dritte. Soweit die personenbezogene Daten von unbefugten Dritten verarbeitet wurden, ist jedenfalls nicht die Bekl. auskunftspflichtig. Der Anspruch nach Art. 15 DS-GVO umfasst vorliegend nicht die namentliche Auskunft über die drei von der Bekl. benannten Mitarbeiter des Auftragsverarbeiters. Arbeitnehmer sind nicht als „Empfänger“ iSv Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO [...] anzusehen, wenn sie personenbezogene Daten unter der Aufsicht dieses Verantwortlichen und im Einklang mit seinen Weisungen verarbeiten. Wenn sind die praktische Wirksamkeit, der durch die DS-GVO eingeräumten Rechte sicherzustellen und die Rechte und Freiheiten anderer Personen kollidieren, sind diese gegeneinander abzuwägen. Nach Möglichkeit sind Modalitäten zu wählen, die die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht verletzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Erwägungen nicht dazu führen dürfen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Die Bekl. hat den Auskunftsanspruch der Klagepartei gem. den Anforderungen des BGH zudem erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es zB dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen. Die Bekl. hat mit Anwaltsschreiben und E-Mail zunächst Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten der Klagepartei gegeben. Mit der Klageerwiderung gab die Bekl. weiter Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klagepartei. Damit hat die Bekl. das Auskunftsersuchen der Bekl. hinreichend nach den Anforderungen des BGH erfüllt. |
NEU LG Traunstein Endurt. v. 22.5.2024 – 6 O 2465/23 = ZD 2024, 739 | Ein weitergehender Auskunftsanspruch der Kl. über das Scoring-Verfahren der Bekl. besteht nicht, da ein etwaiger Anspruch jedenfalls erfüllt ist. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO betrifft nur die Fälle einer automatisierten Entscheidungsfindung gem. Art. 22 Abs. 1 und Abs. 4 DS-GVO. Wie bereits dargelegt, hat die Kl. allerdings nicht vorgetragen, einer derartigen ausschließlich automatisierten Entscheidungsfindung, die ihr ggü. rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, zu unterliegen. Auskunft über die bei ihr über die Kl. gespeicherten Daten hat die Bekl. mit Übersendung der Datenkopie in ausreichender Weise erteilt. Ein weitergehender Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über das konkrete Berechnungsverfahren beim Scoring, also den dahinterstehenden Algorithmus, besteht nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO nicht. Diesbezüglich kann sich die Bekl. zulässigerweise auf ihr Geschäftsgeheimnis berufen (Art. 15 Abs. 4 DS-GVO). |
NEU LG Freiburg/Br. Urt. v. 24.5.2024 – 8 O 304/23 = ZD 2024, 534 | Der Klagepartei steht ferner der mit dem Klageantrag erfolgte Auskunftsanspruch dazu, welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. durch die Nutzung der API-Schnittstelle erlangt werden konnte, nicht (mehr) zu. Denn der Anspruch auf Auskunft ist jedenfalls durch Erfüllung untergegangen, § 362 Abs. 1 BGB. Einen Auskunftsanspruch ist iSd § 362 Abs. 1 BGB erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen, was auch aus dem Wortlaut des § 259 Abs. 2 BGB folgt. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente - Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig sei. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. |
NEU EuGH Beschl. v. 27.5.2024 – C-312/23 - Addiko Bank d.d. | Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ist dahin auszulegen, dass das Recht der betroffenen Person auf Erhalt einer Kopie der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, bedeutet, dass dieser Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten überlassen wird. Dieses Recht setzt den Erhalt einer vollständigen Kopie der Dokumente voraus, die u.a. diese Daten enthalten, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie erforderlich ist, um der betroffenen Person die Überprüfung der Korrektheit und Vollständigkeit der Daten zu ermöglichen und deren Verständlichkeit zu gewährleisten. Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung, der betroffenen Person, die dies beantragt, eine Kopie der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, den Verantwortlichen selbst dann trifft, wenn dieser Antrag einen anderen Zweck als einen iSd Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO verfolgt. |
NEU AG Köln Hinweisbeschl. v. 29.5.2024 – 156 C 853/23 | Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 2. Hs. lit. a, b, c, d, Abs. 2 DS-GVO. Der Anspruch auf Erhalt der Datenkopie ergibt sich aus Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO. Eine Verarbeitung iSd DS-GVO dürfte in der Verwendung der E-Mail Adresse des Kl. für den Versand des Newsletters liegen. Ein Rechtsmissbrauch, der den Anspruch ausschließen würde, kann nicht erkannt werden. In der Rechtsfolge setzt Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO voraus, dass die Weigerung kommuniziert werden muss oder ein Entgelt verlangt werden muss. Beides ist hier nicht erfolgt. Auch erscheinen die Voraussetzungen von § 242 BGB, sofern anwendbar, nicht gegeben. Aus den zur Akte gereichten Nachweisen ergibt sich bisher zur Überzeugung des Gerichts nicht ausreichend, wie viele Anfragen tatsächlich im Umlauf sind und insb. ergibt sich eine eindeutige subjektive Missbrauchsabsicht des Kl. nicht. |
NEU KG Urt. v. 4.6.2024 – 21 U 3/24 = ZD 2024, 660 (Ls.) | Ein Anspruch auf Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO mag dem Kl. womöglich zugestanden haben. Dieser wäre aber schon vor Anhängigkeit der Klage durch Erfüllung erloschen. Dem Auskunftsverlangen des Kl. ist nach Auffassung des Senats kein solcher Umfang beizumessen, dass es sich auf alle durch die Bekl. verarbeiteten personenbezogenen Daten des Kl. erstreckt. Ein derart weites Verständnis lässt sich weder dem Wortlaut seines Antrags noch den Ausführungen in der Klageschrift entnehmen. Der Kl. beschränkt sich in seinem Antrag darauf, Auskunft darüber zu erhalten, „welche Daten … durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten“. Darüber hinaus bemängelt er nur, dass die ihm auf vorprozessual erteilten Informationen unzureichend seien, weil daraus nicht hervorgehe „welche Daten der Klägerseite im Wege des Scrapings von unbekannten Dritten“ erlangt wurden und insb. offen bliebe, „wann genau die Daten entwendet wurden oder wie viele Beteiligte diese Funktion hinsichtlich der Daten der Klägerseite ausgenutzt haben“. Einem so verstandenen, auf den streitgegenständlichen Scraping-Vorfall beschränkten Auskunftsbegehren hätte die Bekl. mit ihrem Schreiben entsprochen, sodass ein etwaiger Anspruch jedenfalls nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung untergegangen wäre. Nach § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch erfüllt, wenn die getätigten Angaben nach dem ausdrücklich oder schlüssig erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Ausgehend von diesen Grundsätzen wäre ein möglicher Auskunftsanspruch des Kl. durch das anwaltliche Schreiben erfüllt worden. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Bekl. eine umfassende Auskunft erteilt hat, soweit ihr dies möglich war. In dem Schreiben lässt sie mitteilen, bis zu welchem Zeitraum im Einzelnen bezeichnete Daten („Nutzer ID, Vornahme, Nachnahme, Land, Geschlecht, Telefonnummer“) des Kl. durch unbekannte Dritte abgerufen worden sind. IÜ gibt sie zu erkennen, keine Kopien der Rohdaten vorzuhalten, aus denen die durch das Scraping abgerufen Daten im Einzelnen hervorgehen, und aus diesem Grund zur Beantwortung weiterer Fragen nicht imstande zu sein. Dieser Umstand wird vom Kl. nicht in Abrede gestellt. |
NEU LG Frankenthal Urt. v. 4.6.2024 – 3 O 300/23 = ZD 2025, 44 | Die Kl. haben gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, da die Bekl. eine Negativauskunft dahingehend erteilt hat, dass nach Löschung der streitgegenständlichen Lichtbildaufnahmen von den Innenräumlichkeiten der von den Kl. bewohnten Immobilie keine Daten der Kl. mehr gespeichert werden, weshalb hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunftserteilung gem. § 362 Abs. 1 BGB Erfüllung eingetreten ist. Der Erfüllung des Anspruchs steht dabei nicht entgegen, dass es sich nach Auffassung der Kl. um eine unrichtige Auskunft der Bekl. handelt. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Bekl. lässt sich ihr Wille entnehmen, dass es sich der erteilten Auskunft um die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang handelt und diese vollständig ist. Dabei kann auch bereits nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DS-GVO eine Negativauskunft wie im vorliegenden Fall eine entsprechende Auskunft darstellen. |
NEU OLG Wien Entscheidung v. 10.6.2024 – 14R48/24t | Zu Recht argumentiert der Kl. nämlich damit, dass die Erteilung einer entsprechenden Auskunft bereits im Jahr 2021 an der nunmehrigen Auskunftspflicht der Bekl. nichts ändern würde, weil ein Verweigerungsgrund nach Art. 12 Abs. 5 lit. b DS-GVO nur im Fall „exzessiver, häufiger Wiederholungen“ gegeben wäre, was bei einer einzigen schon drei Jahre zurückliegenden Auskunft nicht der Fall wäre. Nach Art 12 DS-GVO können Auskünfte nach Art. 15 nur dann verweigert werden (vgl. Art. 12 Abs. 5 lit. b DS-GVO), wenn sie – insb. im Fall von häufiger Wiederholung - „exzessiv“ sind. Die Grenzlinie bildet demnach eine rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung. Freilich ist „sehr häufig“ zuweilen ein dehnbarer Begriff. Die Beurteilung, ob von häufigen Wiederholungen bzw. exzessiven Auskunftsanträgen auszugehen ist, hängt – im Hinblick auf den Erwägungsgrund 63 S. 1, wonach das Auskunftsrecht in „angemessenen Abständen“ wahrgenommen werden können muss – nach hA davon ab, wie dynamisch der Datenbestand ist, und damit wie häufig Änderungen zu erwarten sind. Nach § 26 Abs. 6 DSG 2000 war die Auskunft einmal pro Jahr unentgeltlich zu erteilen, sofern der Antrag den „aktuellen Datenbestand“ betraf. Ein jährliches Intervall vertraten auch einige Mitgliedstaaten in den Verhandlungen zur DS-GVO. Bei wöchentlicher Antragstellung wird man wohl von Exzessivität sprechen können. Ein Auskunftsantrag pro Quartal (im Hinblick auf Art. 12 Abs. 3 S. 2 u. Art. 78 Abs. 3 DS-GVO) wird insb. bei dynamischen Datenbeständen ein angemessenes Intervall sein. Kein Exzess liegt vor, wenn zu einem Datenbestand mit geringer bis mittlerer Dynamik ein Antrag pro Kalenderjahr gestellt wird. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist im gegebenen Fall zweifellos zu berücksichtigen, dass – jedenfalls wenn man das Vorbringen der Bekl. zugrunde legt - der Spiel- und damit der Auskunftszeitraum zwischen der behaupteten Datenauskunft 2021 und der nunmehr begehrten gleichgeblieben ist, sodass sich die zu übermittelnden Daten in der Zwischenzeit wohl nicht verändert haben. Es ist also von einem unveränderten („historischen“) Datenbestand auszugehen, auf welchen sich die Auskunftsanträge beziehen. Aber selbst im Hinblick darauf könnte ein Auskunftsersuchen, das an sich nicht rechtsmissbräuchlich ist, nicht schon deswegen als „exzessiv“ angesehen werden, weil es (inhaltsgleich) nach etwa drei Jahren wiederholt wird. Die Erneuerung eines Auskunftsantrags nach etwa drei Jahren erscheint unter den gegebenen Umständen als in zeitlicher Hinsicht angemessen iSd Erwägungsgrund 63 der DS-GVO, sodass die Bekl. die Auskunft nicht wegen der „Häufigkeit“ der Anträge als exzessiv ablehnen darf. Zudem würde bei wegen der Häufigkeit der Wiederholung als exzessiv anzusehenden Anträgen auch eine kostenpflichtige Beantwortung in Frage kommen. Die Rechtsansicht der Bekl., das Auskunftsersuchen des Kl. sei deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er es ausschließlich aufgrund eines im Anschluss anzustrebenden Gerichtsverfahrens begehre, wird vom Berufungssenat nicht geteilt: Das Erstgericht hat zu diesem Thema – unbekämpft - festgestellt, dass der Kl. die Auskunft im Hinblick auf eine von ihm allenfalls geplante Rückforderungsklage begehrt. Dadurch hat es zwar dieses Motiv zum Ausdruck gebracht, dass also der Kl. die Daten (primär) für einen anderen als den in Erwägungsgrund 63 DS-GVO erwähnten Zweck begehrt. Dies wird allerdings – wie sogleich ausgeführt wird - vom EuGH als zulässig angesehen. Die Feststellung lässt sich – entgegen der offensichtlichen Ansicht der Bekl. - nicht dahin einschränken (bzw. ausdehnen), dass es sich beim festgestellten Zweck („eine von ihm allenfalls geplante Rückforderungsklage gegen die Bekl.“) um den einzigen Zweck gehandelt habe, den der Kl. damit verfolgt. Der festgestellte Zweck schließt keineswegs eine vorausgehende, begleitende oder nachgehende Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den Kl. aus. Die Feststellung ist daher jedenfalls nicht so zu verstehen, dass damit (auch) feststünde, dass die allenfalls geplante Rückforderungsklage, der einzige (ausschließliche) Zweck der vom Kl. begehrten Datenauskunft wäre, lässt doch auch weder sein erstinstanzliches Vorbringen noch seine Parteiaussage eine solche Einschränkung erkennen. Ausgehend von den Feststellungen ist somit keineswegs ausgeschlossen, dass der Kl. mit dem hier vorliegenden Begehren – neben der gerichtlichen Geltendmachung seiner Spielverluste - (auch) die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Bekl. anstrebt. Soweit die Bekl. daher in ihrer Rechtsrüge an mehreren Stellen davon ausgeht, dass der einzige Zweck der begehrten Datenauskunft, die Sammlung notwendiger Beweismittel für eine darauffolgende Klageführung darstellt, ist ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Richtig ist, dass (auch) das Unionsrecht unter einem allgemeinen Missbrauchsvorbehalt steht. Entgegen der Ansicht der Bekl. sieht der EuGH einen Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit Auskunftsanträgen nach Art. 15 DS-GVO dann gegeben, wenn die Anträge (iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO) „offenkundig unbegründet“ oder – insb. im Fall häufiger Wiederholung – „exzessiv“ sind. Für beides bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Nach der Rspr. des ÖOGH liegt Rechtsmissbrauch (Schikane) nur dann vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Es muss also der Schädigungszweck bzw. das unlautere Motiv der Rechtsausübung so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele völlig in den Hintergrund treten. Die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft immer denjenigen, der den Rechtsmissbrauch behauptet. Entgegen der Rechtsansicht der Bekl. lässt aber der festgestellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch erkennen. Das festgestellte Motiv ist an sich weder unlauter, noch tritt das berechtigte Auskunftsrecht des Kl. hinter ein allenfalls beeinträchtigtes Interesse der Bekl. an der Geheimhaltung der Daten; ein Schädigungszweck ist ebenfalls nicht festgestellt. Es muss dem Kl. selbstverständlich unbenommen bleiben, nach oder neben der jedenfalls zulässigen Datenüberprüfung den sich aus diesen Unterlagen allfällig ergebenden Saldo einzuklagen. Wie das Erstgericht, ist auch das Berufungsgericht der Meinung, dass es sich dabei um ein legitimes Interesse des Kl. handelt, das keinesfalls nur auf eine Schädigung der Bekl. hinausläuft. Auch die DS-GVO bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Auskunftsrecht zwecks Stärkung der eigenen Position in einem Rechtsstreit verweigert werden dürfe. Dass der Kl. eine „detaillierte Aufbereitung“ der Daten fordern würde, was nicht Sinn und Zweck der DS-GVO sei, ergibt sich aus dem Klagebegehren ohnedies nicht, ist dieses doch nur allgemein auf die digitale Übermittlung einer Kopie sämtlicher seiner (gemeint: personenbezogenen) Daten gerichtet, die Gegenstand der Verarbeitung der Bekl. seien. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist der Einwand der Bekl., sie könne die Datenauskunft verweigern, weil der Kl. damit nicht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verfolge, verfehlt: Der EuGH stellte in seinem Urt. v. 26.10.2023 - C-307/22 [= ZD 2024, 22 mAnm Winnenburg = MMR 2023, 939 mAnm Hense/Däuble] klar, dass die Auskunftsverpflichtung auch dann besteht, wenn der betreffende Auskunftsantrag mit einem anderen als den in Satz 1 des Erwägungsgrund 63 DS-GVO genannten Zwecken begründet wird. Schon daraus, dass die betroffene Person nach der DS-GVO nicht verpflichtet ist, ihren Auskunftsantrag zu begründen, folge, dass ein solcher auch nicht davon abhängig sein kann, dass einer der Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Gründe geltend gemacht wird. Ein Auskunftsbegehren ist also nicht „offenkundig unbegründet“ oder rechtsmissbräuchlich, wenn damit datenschutzfremde Ziele verfolgt werden. Schließlich wird häufig eine betroffene Person erst durch die Erfüllung des Auskunftsrechts in die Lage versetzt werden, ihre weiteren Rechte geltend zu machen. Das bedeutet, dass eine Auskunftsverpflichtung auch dann besteht, wenn der Auskunftsberechtigte – hier der Kl. – mit seinem Auskunftsersuchen einen anderen Zweck als jenen, von der Verarbeitung seiner Daten Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, verfolgt. Genau das – und nicht mehr – hat das Erstgericht hier festgestellt. Richtig ist, dass nach § 4 Abs. 6 DSG und dem bereits zitierten Erwägungsgrund 63 DS-GVO das Auskunftsrecht die Rechte und Freiheiten anderer Personen – wozu auch der Verantwortliche zählt -, etwa Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insb. das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen soll. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird (Erwägungsgrund 63 DS-GVO letzter Satz). Dass Rechte Dritter (bzw ihre eigenen) durch die Entsprechung des Auskunftsbegehrens beeinträchtigt würden, behauptet die Bekl. gar nicht. Vielmehr begründet sie ihre Rechtsansicht ausschließlich mit der von ihr befürchteten Schwächung ihrer Rechtsposition im erwarteten Folgeprozess. Abgesehen davon, dass der Kl. auch im Wege eines Rechnungslegungsbegehrens nach Art. XLII EGZPO eine entsprechende Auskunft der Bekl. erzwingen könnte, sodass im Vergleich dazu ihre Rechtsposition im Folgeprozess durch die Datenauskunft nicht geschwächt wäre, begehrt der Kl. lediglich die Daten aus einer gemeinsamen Geschäftsverbindung, sodass ein „Geheimnis“ der Bekl. ihm ggü. nicht ersichtlich ist. |
NEU LAG Hamburg Urt. v. 11.6.2024 – 3 SLa 2/24 | Dass Ansprüche nach der DS-GVO nicht ausdrücklich vom Verfall ausgenommen sind, führt ebenfalls nicht zu einer Unwirksamkeit der vereinbarten vertraglichen Ausschlussfristenregelung. Die DS-GVO schützt natürliche Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Sie sieht Informations- und Auskunftsansprüche des Betroffenen gern. Art. 12 ff. DS-GVO vor und Entschädigungsansprüche nach Art. 82 DS-GVO. Die DS- GVO und deren Erwägungsgründe treffen allerdings selbst keine Aussage zur Disposivität der in der DS-GVO niedergelegten Betroffenenrechte. Fehlt es an einer unionsrechtlichen Regelung des Verfahrens der Rechtsdurchsetzung, ist es nach ständiger Rspr. des EuGH entsprechend dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung, die Verfahrensmodalitäten auszugestalten, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten. Die getroffenen Regelungen dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Vertragliche Ausschlussfristen betreffen nicht den Inhalt eines Anspruchs, sondern regeln den Fortbestand eines bereits entstandenen Rechts. Damit wird die Entstehung der Ansprüche nicht von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht. Der Grundsatz der Äquivalenz ist gewahrt. Die Regelung in § 13 ArbV unterscheidet nicht zwischen Ansprüchen, die auf Unionsrecht beruhen und solchen, die einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben und aus innerstaatlichem Recht resultieren. Die vertragliche Regelung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Effektivität. Die Festsetzung von angemessenen Ausschlussfristen ist als ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit grds. mit dem Erfordernis der Effektivität vereinbar. Derartige Fristen sind nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, soweit der Fristlauf nicht vor dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Arbeitnehmer von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die vertragliche Regelung knüpft den Fristbeginn an die Fälligkeit des Anspruchs. Fälligkeit auch im Sinne einzelvertraglicher Ausschlussfristen tritt aber nicht ohne weiteres schon mit der Entstehung des Anspruchs ein. Es muss dem Gläubiger vielmehr tatsächlich möglich sein, seinen Anspruch geltend zu machen. Ein Anspruch ist deshalb regelmäßig erst dann iSd Ausschlussfrist fällig, wenn er für den Arbeitnehmer aufgrund der Gesamtumstände erkennbar und durchsetzbar ist. Die Ausschlussfrist beginnt daher nicht zu laufen, ohne dass der Kl. die anspruchsbegründenden Tatsachen überhaupt bekannt sind. Die fehlende Rückausnahme, selbst wenn Ansprüche aus der DS-GVO nicht vertraglichen Ausschlussfristen unterworfen werden dürften, führt nicht zur Unwirksamkeit der Ausschlussfrist wegen fehlender Transparenz nach § 307 Abs. 2 BGB. Für die Prüfung der Transparenz einer in einem Verbrauchervertrag iSv § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB gestellten oder als Allgemeine Geschäftsbedingung iSv § 305 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbarten Ausschlussfrist ist allein auf die Rechtslage bei Vertragsschluss abzustellen. Die DS-GVO ist aber erst zum 25.5.2018 in Kraft getreten; schon aus diesem Grund konnte und musste die vertragliche Regelung aus Januar 2017 mögliche Ansprüche nicht ausdrücklich ausnehmen. |
NEU VG Ansbach Urt. v. 12.6.2024 – AN 14 K 20.00941 | Aus dem unzweideutigen Wortlaut der Vorschrift folgt, dass die Auskunft unmittelbar gegenüber der betroffenen Person zu erteilen ist, nicht lediglich ggü. der Datenschutzaufsichtsbehörde. Es ist vorliegend unstreitig, dass der Beigel. iRd Anmeldung und Teilnahme der Kl. bei dem von ihm veranstalteten Seminar als Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DS-GVO) personenbezogene Daten der Kl. verarbeitet hat. Ihr standen damit – jedenfalls während die Datenverarbeitung fortdauerte – die in Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO aufgezählten, über die bloße Bestätigung einer Datenverarbeitung hinausgehenden Auskunftsrechte vollumfänglich zu. Der Beigel. kam nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen trotz der zweimaligen ausdrücklichen Aufforderung durch das Landesamt seiner Rechtspflicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gegenüber der Kl. nicht nach. Erst am 5.4.2024 erteilte er der Kl. eine Negativauskunft. Zwar kann einem Auskunftsersuchen auch durch Negativauskunft nachgekommen werden; auch dann, wenn keine Datenverarbeitung stattfindet, hat die (potenziell) betroffene Person einen Anspruch darauf, dass dies ihr gegenüber bestätigt wird. Die Negativauskunft, die am 5.4.2024 gegenüber der Kl. erfolgte, war allerdings erkennbar unzureichend. Zu diesem Zeitpunkt verarbeitete der Beigel. laut eigener Aussage jedenfalls noch die E-Mail-Adresse der Kl. Jedenfalls diesbezüglich traf ihn also nach Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO die Pflicht, der Kl. mitzuteilen, ggü. welchen Empfängern oder Kategorien von Empfängern die E-Mail-Adresse offengelegt worden war oder noch offengelegt wurde. Der Beigel. teilte aber lediglich mit, die E-Mail-Adresse gelöscht zu haben und keine Daten mehr zu verarbeiten; eine auf die Vergangenheit bezogene (ggf. Negativ-) Auskunft blieb er schuldig. In der zunächst unterlassenen und sodann unzureichenden Auskunft des Beigeladenen gegenüber der Kl. lag also jeweils ein Verstoß gegen die datenschutzrechtliche Vorschrift des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Der vorliegende Verstoß gegen das im System der DS-GVO zentrale subjektive Recht der Kl. aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO führt gemäß den oben erläuterten Bewertungsgrundsätzen unter Beachtung des erschwerenden Umstands der Renitenz des Beigeladenen dazu, dass auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das Entschließungsermessen des Landesamts zum Ergreifen von Abhilfemaßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO auf null reduziert ist. Nur eine solche Maßnahme stellt im vorliegenden Einzelfall iSd zitierten Rspr. des EuGH eine „geeignete Reaktion“ dar. Art. 15 DS-GVO sichert, wie in Erwägungsgrund 63 DS-GVO deutlich wird, die Transparenz der Datenverarbeitung und die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ab und ist damit ganz wesentlicher Bestandteil der in der DS-GVO normierten Betroffenenrechte. Auch war die Kl. von einer Auskunft des Beigeladenen abhängig, um ihre Rechte – zumindest potenziell, je nach Inhalt der Auskunft – zu realisieren. |
NEU OLG Dresden Beschl. v. 13.6.2024 – 4 U 379/24 | Ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen folgt auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, da die Voraussetzung, dass es sich bei den Anschreiben selbst sowie den beigefügten Anlagen (Beiblätter, Nachträge zum Versicherungsschein) jeweils in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handelt, nicht gegeben ist. Auf die Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO kommt es insoweit nicht an. |
NEU AG Lichtenberg Urt. v. 19.6.2024 – 14 C 108/23 | Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist ebenfalls nicht begründet. Ausweislich seines Klageantrages fordert der Kl. keine allgemeine bzw. umfassende Auskunft über seine bei der Bekl. gespeicherten personenbezogenen Daten, sondern darüber, welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. durch eine „Web-Scraping“-Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten. Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO gibt der betroffenen Person einen Anspruch, vom Verantwortlichen eine Auskunft darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf Informationen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen diese personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden. Nach dem EuGH ist Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten bedingt, dass der Verantwortliche, wenn diese Daten gegenüber Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 DS-GVO sind. In diesem Fall kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen. Wie bereits hinsichtlich Art. 32 DS-GVO ausgeführt wurde, hat die Bekl. durch die automatisierte Verarbeitung der Such- und Kontaktimportfunktionsabfragen die Daten des Kl., insb. dessen Mobilfunktelefonnummer offengelegt (Art. 4 Nr. 2 DS-GVO), sodass sie gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. c DS-GVO grds. zur gewünschten Auskunft verpflichtet war. Die Bekl. hat den Auskunftsanspruch des Kl. indes erfüllt. Erfüllt iSv § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist allein die – ggf. konkludente - Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Nach diesen Maßstäben ist vorliegend von einer Erfüllung des klägerischen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs auszugehen. Die Bekl. hat einen Link zur einer Internetseite der Bekl. mitgeteilt, auf der die über einen individuellen Nutzer gespeicherten Daten eingesehen werden können. Die Auskunftserteilung mittels Fernzugriffs auf ein elektronisches Auskunftssystem des Datenverantwortlichen genügt den an die Auskunftserteilung zu stellenden formellen Anforderungen. Ferner hat die Bekl. hinreichend deutlich gemacht, dass sie zur Beantwortung von Fragen betreffend die Verarbeitungstätigkeit Dritter nicht imstande ist. Soweit der Kl. weitergehend Auskunft darüber verlangt, welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. durch Scraping oder durch Anwendung des CIT erlangt werden konnten, steht seinem Anspruch § 275 Abs. 1 BGB entgegen. Die Voraussetzungen einer Unmöglichkeit und des deshalb bestehenden Leistungsverweigerungsrechts sind von dem Schuldner darzulegen und zu beweisen, der das Recht zur Leistungsverweigerung in Anspruch nimmt. Die Bekl. hat sich bzgl. der Empfänger darauf berufen, dass ihr diese nicht bekannt seien. Aus dem Umstand, dass die Bekl. gegen Scraper vorgeht, lässt sich zudem nicht schließen, dass der Bekl. technische und organisatorische Maßnahmen zur Verfügung standen, um die Dritten, welche persönliche Daten des Kl. abgegriffen haben, zu ermitteln. Es kann darüber hinaus hinsichtlich der eidesstattlichen Versicherung in Bezug auf eine Negativauskunft dahinstehen, ob der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung einer Auskunft nach §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB überhaupt auf die Auskunft nach Art. 15 DS-GVO Anwendung findet, da die Voraussetzungen des Anspruches nicht vorliegen. Das Gericht verweist diesbezüglich auf die Ausführungen des LG Mannheim. Damit der Anspruch besteht, müsste Grund zu der Annahme bestehen, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden wäre. Ein solcher Grund ist hier nicht ersichtlich. Die Bekl. hat ausgeführt, dass ihr die Rohdaten der Scraping-Vorfälle nicht vorliegen würden. Es ist nachvollziehbar, dass die Bekl. nicht alle Ereignisse innerhalb ihres IT-Systems protokolliert, da dies datenschutzrechtliche Probleme hervorrufen kann. Es ist kein konkreter Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Bekl. entgegen ihrer Auskunft doch über Rohdaten zu den einzelnen Übertragungen verfügt. Die Behauptung des Kl., die Bekl. verfüge über weitere Informationen über den Scraping-Sachverhalt, kann als „ins Blaue hinein“ aufgestellt angesehen werden und gibt keinen Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden wäre. |
NEU AG Bergheim Beschl. v. 2.7.2024 – 26 C 108/23 | Das angerufene Gericht ist nach der Klageerweiterung aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig, insb. da der Streitwert über der Zuständigkeitsgrenze des AG liegt; zuständig ist das aus dem Tenor ersichtliche LG. Zwar ist richtig, dass im Hinblick auf den Streitwert einer Auskunftsklage nach Art. 15 DS-GVO von den Gerichten unterschiedliche Streitwerte angesetzt werden. Das erkennende Gericht hat den Streitwert insoweit vorläufig mit Beschluss vom 26.6.2023 nachvollziehbar auf 5.000 EUR festgesetzt. Diese Ansetzung ist auch gerechtfertigt, da es auf das lnteresse der die Auskunft begehrenden Person ankommt. Die Höhe ist im vorliegenden Fall aufgrund der von der Kl. aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer vorzubereitenden Klage hinsichtlich Unfallversicherungsleistungen aus einem Unfall mit im Raum stehenden Leistungen wegen lnvalidität in jeder Hinsicht gerechtfertigt. Die Kl. meint, dass die Bekl. im Hinblick auf das Unfallgeschehen, zu dem sie die Regulierung verweigert, nicht alle lnformationen herausgegeben habe, die aber bei vollständiger Herausgabe, einen geltend zu machenden Anspruch rechtfertigen bzw. belegen könnten. lnsofern ist das lnteresse der Kl. deutlich höher anzusetzen, als bei einer Auskunftsklage aus sonstigen Gründen. Diese Frage muss an dieser Stelle aber nicht abschließend geklärt werden, weil der Streitwert jedenfalls nach Klageerweiterung die Wertgrenze von 5.000 EUR deutlich überschreitet: Mit den weiteren angekündigten Anträgen begehrt die Kl. Feststellung, dass die Bekl. nicht befugt ist, sich in Bezug auf den Unfall der Kl. auf den Leistungsausschluss der nicht fristgerechten Zureichung eines einen Dauerschaden am rechten Knie bestätigenden ärztlichen Attestes zu berufen. Der Streitwert des Verfahrens um den genannten Dauerschaden am klägerischen Knie beträgt 40.000 EUR. Selbst wenn man hier aufgrund der Tatsache, dass lediglich ein Feststellungsanspruch geltend gemacht wird, nur einen Bruchteil (1/4) der dortigen Streitsumme als Streitwert ansetzen würde, läge der Streitwert jedenfalls jenseits der Wertgrenze von 5.000 EUR. Insb. rechtfertigt die Tatsache, dass aufgrund des Berufens der Bekl. auf den Einwand, eine etwaige Klage in Gänze daran scheitern könnte, auch einen höheren Streitwert (etwa 1/2). Selbst ein beklagtenseits vorgeschlagener Abschlag von 80 % würde noch einen Streitwert von 8.000 EUR ergeben. |
NEU OLG Frankfurt/M. Beschl. v. 2.7.2024 – 6 U 41/24 = ZD 2025, 167 | Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Bekl. durch die Bereitstellung eines Selfservice-Tool sowie das Schreiben v. 18.4.2023 den Auskunftsanspruch des Kl. nach § 15 Abs. 2 DS-GVO erfüllt hat. Die Bereitstellung des Selbstbedienungstools führt dazu, dass der Kl. die Auskünfte an seinem Wohnsitz abrufen kann, wenn er dies will. Der Auskunftserfolg tritt damit auch dann am rechten Ort ein, wenn man - mit der Berufungsbegründung - zugrunde legt, dass Erfüllungsort der Sitz des Kl. ist. Anderes ergibt sich (entgegen der Berufungsbegründung) auch nicht aus Erwägungsgrund 63 DS-GVO. Der Erwägungsgrund 63 DS-GVO besagt somit nirgends, dass der Fernzugang (hier: Selbstbedienungstool) nur dann erfüllungstauglich wäre, wenn der Nutzer mit dieser Art der Erfüllung einverstanden ist. Auch gebietet er keine solche Folgerung. Die Bereitstellung eines angemessenen Fernzugangs über ein Self-Service-Tool wird daher als ausreichend angesehen, um den Anspruch auf Bereitstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten gem. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO zu erfüllen, sie ist sogar die gewünschte Form der Übermittlung. Soweit eine einzelne Stimme der Auffassung ist, ein Fernzugriffssystem ersetze nur dann die Übersendung der Auskunft bzw. Datenkopie im Wege der Schickschuld per Post oder auf elektronischem Wege, wenn sich der Anspruchsteller hiermit einverstanden erkläre, fehlt es hierfür ebenso an einer tragfähigen Begründung wie in der Entscheidung des LAG Niedersachsen, die ohne Begründung diese Literaturstelle zitiert. Die Verweisung auf den Fernzugang kann im Einzelfall zwar dazu führen, dass der betroffenen Person faktisch die Auskunft verweigert wird: ZB haben auch Menschen, die „analog leben“ oder/und keine nennenswerten Fähigkeiten im Umgang mit IT-gestützten Portalen haben, ein Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO, dieses könnte untergraben werden, wenn man sie auf das ihnen unzugängliche Selbstbedienungstool verwiese. Darüber muss vorliegend jedoch nicht entschieden werden, denn wer sich bei der Bekl. registriert, lebt denknotwendig nicht (mehr) analog und lässt auch nicht erwarten, im Umgang mit IT-gestützten Portalen unbeschlagen zu sein. Auskunftsansprüche bewegen idR im Bereich eines Bruchteils des Hauptanspruchs, wenn sie diesen unterstützen. Der Anspruch nach § 15 DS-GVO ist zwar ein selbständiger Anspruch, bewegt sich jedoch wertmäßig in einer vergleichbaren Höhe. Hinzu kommt, dass der Anspruch keinen wirtschaftlichen Interessen des Kl. dient. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung nicht bestehen. Der Senat hält daher einen Wert von 500 EUR für angemessen. |
NEU ÖBVwG Entscheidung v. 8.7.2024 – W137 2278780-1 | Eine betroffene Person soll durch die Auskunft in die Lage versetzt werden, sich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (vgl. Erwägungsgrund 63 DS-GVO). Die Auskunft hat dabei dem Transparenzgebot des Art. 12 Abs. 1 DS-GVO zu entsprechen, das voraussetzt, dass eine für die betroffene Person bestimmte Information präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst ist. Nach der Rspr. des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes begründet Art. 15 Abs. 3 DS-GVO kein neben dem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO bestehendes eigenständiges Recht auf Erhalt einer Datenkopie. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO ist vielmehr dahin auszulegen, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung nach Art. 15 sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht umfasst gegebenenfalls auch den Anspruch, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u.a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese VO verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind. Gem. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO darf das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Nach Erwägungsgrund 63 DS-GVO soll die Ausnahme nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO Geschäftsgeheimnisse und Rechte des geistigen Eigentums, insb. das Urheberrecht an Software schützen. Es ist aber davon auszugehen, dass grds. alle Rechte und Freiheiten, die von dem Recht der Union oder der MS anerkannt sind, relevant sein werden. Müsste der Verantwortliche eine E-Mail beauskunften, in dem auch andere Personen genannt werden, deren Interessen höher einzustufen sind, so sind diese Unterlagen nicht vom Auskunftsrecht umfasst. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO legt fest, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie »gemäß Absatz 3« die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen darf. Dieser explizite Verweis auf das Recht auf Kopie in Abs. 3 scheint auf dem ersten Blick der bisher erarbeiteten Systematik zu widersprechen, weil er sich nach dem Wortlaut nur auf das Recht auf Kopie und nicht auf das inhaltliche Auskunftsrecht gem. Art. 15 Abs. 1 bezieht. Dieser Widerspruch löst sich aber auf, wenn man das Recht auf Kopie als nähere Bestimmung hinsichtlich der Art und Weise betrachtet, wie eine Auskunft über personenbezogene Daten der betroffenen Person nach Art. 15 Abs.1 zu erteilen ist. Dann bezieht sich nämlich die Verpflichtung zu einer Interessenabwägung auf die gesamte inhaltliche Auskunftserteilung. Die mitbeteiligte Partei stützte die Verweigerung der Auskunft hinsichtlich der den Aktenordnern im Wesentlichen auf überwiegende Geheimhaltungsinteressen, welche das Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers überwiegen würden. Sie brachte vor, dass gegen den Beschwerdeführer zwei Arbeits- und Sozialgerichtliche Verfahren anhängig seien, wobei etwaige E-Mailverläufe und Stellungnahmen Teile dieser Verfahren seien (unstrittig ist, dass zumindest ein Verfahren noch anhängig ist). Da gerade dies eine strittige Frage in anhängigen Zivilverfahren darstelle, würde die Beauskunftung eine Verschlechterung der Prozessposition der mitbeteiligten Partei bedeuten. Damit führt die mitbeteiligte Partei auch nach Ansicht des BVerwG ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ins Treffen, wobei den Beschwerdeausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern das Interesse des Beschwerdeführers an der Beauskunftung den Geheimhaltungsinteressen der mitbeteiligten Partei überwiegt. Hinzu kommt, dass – auch vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer umfangreiche bei der mitbeteiligten Partei gespeicherten Daten (insgesamt 187 den Beschwerdeführer betreffende Dokumente sowie die Teile I. bis III. seines Personalaktes) beauskunftet wurde und sich die Verweigerung der Beauskunftung nur auf die in Rede stehende E-Mailverläufe und Stellungnahmen beschränkt – zu dem Schluss, dass die Beschaffung von prozessstärkender Information des Beschwerdeführers über den Schutzzweck der Norm hinausgeht und im gegenständlichen Fall das Interesse der mitbeteiligten Partei an der Geheimhaltung der genannten E-Mailverläufe und Stellungnahmen das Interesse des Beschwerdeführers überwiegt. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den durch den Beschwerdeführer geforderten Aktenordnern ausschließlich um physische Aktenordnern, die sich im Büro der mitbeteiligten Partei befinden, handelt. Diesbezüglich ist dem Argument der belangten Behörde, nach dem im Hinblick auf in Papierakten aufbewahrten Daten der ÖOGH sowie die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts davon ausgehen würden, dass Papierakten zufolge ihres Aufbaus und ihrer Struktur nicht als Datei iSd § 4 Nr. 6 DSG 2000 zu qualifizieren seien, zu folgen. |
NEU LG Traunstein Urt. v. 8.7.2024 – 9 O 173/24 = ZD 2024, 701 | Auskunftsansprüche nach Art. 15 DS-GVO stehen der Klagepartei gegen die Bekl. nicht zu. Soweit begehrt wird Auskunft bzgl. der Daten „aus der Überwachung des F.-Messengers“ zu erteilen, „Chat-Protokolle vorzulegen und deren interne Bewertung offenzulegen“, können die Chat-Verläufe durch die Klagepartei selbst heruntergeladen werden. Der Auskunftsanspruch ist dadurch erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Was unter einer „internen Bewertung“ zu verstehen sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht; eine Subsumtion unter eine der Kategorien des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist insoweit nicht möglich. Soweit Auskunft begehrt wird, welche „Off-...-Daten“ durch die Bekl. an der IP-Adresse der Klägerseite gesammelt und zu welchem Zweck sie gespeichert und verwendet wurden, verweist die Bekl. zu Recht auf die von ihr zur Verfügung gestellte Selbstauskunftsmöglichkeit und hinsichtlich der Verarbeitungszwecke auf eine bestimmte Seite im Hilfebereich. Die Auskunft ist damit erteilt, § 362 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich etwaiger an die NSA übermittelter Daten kann die Bekl. die Auskunft verweigern, weil zum einen eine Geheimhaltungspflicht nach USamerikanischem Rechts besteht und es sich zum anderen um ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftige Informationen handelt, Art. 23 DS-GVO iVm § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG, wobei sich letztgenannte Vorschrift entgegen der Auffassung der Klagepartei schon dem Wortlaut nach nicht auf Berufsgeheimnisträger beschränkt. Es versteht sich von selbst, dass die Information, ob und welche Auskünfte an Geheimdienste erteilt werden, ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig ist. IÜ erfolgt die Beauskunftung an die NSA nicht durch die Bekl., sondern durch die .., Inc., sodass die Bekl. hinsichtlich eines Auskunftsanspruchs auch nicht passivlegitimiert wäre. |
NEU VG des Saarlandes Urt. v. 10.7.2024 – 5 K 979/22 = ZD 20240901 | Insoweit ist zunächst festzustellen, dass auf einen Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO grds. wirksam verzichtet werden kann. Dieses Recht wird zwar durch Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh grundrechtlich gewährleistet, das steht einem wirksamen Verzicht jedoch nicht entgegen. Denn wie sich aus Art. 8 Abs. 2 S. 1 GRCh ergibt, fehlt es an einer Betroffenheit, wenn der Betroffene in Kenntnis der Sachlage in die Verarbeitung seiner Daten einwilligt, was allerdings auf Freiwilligkeit beruhen muss. Wenn jedoch es möglich ist, in die Verarbeitung seiner Daten einzuwilligen und damit einem Eingriff in das Recht aus Art. 8 GRCh zuzustimmen, so muss es als minus auch grds. zulässig sein, auf das sich aus Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh und Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ergebende Auskunftsrecht zu verzichten. Offen kann im vorliegenden Verfahren dabeibleiben, ob ein allgemeiner Verzicht auf dieses Recht, sei es z.B. vertraglich oder in Form eines negativen Schuldanerkenntnisses i.S. des § 397 Abs. 2 BGB, zulässig ist. Dies ist insb. dann fraglich, wenn ein solcher Verzicht für noch nicht bestehende Datenverarbeitungen in der Zukunft erklärt wird. Die Zulässigkeit eines solchen Verzichtes wird in der Lit. eher als unzulässig angesehen. Dagegen wird ein nachträglicher Verzicht auf einen Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO als grds. zulässig betrachtet. Dies gilt insb. für einen Verzicht iRe Vergleichs. Nach der Überzeugung des Gerichts ist es daher zulässig, wie im vorliegenden Fall, iRe gerichtlichen Vergleiches auf Auskunftsansprüche über Datenverarbeitungen in der Vergangenheit zu verzichten. Dies gilt zumindest dann, wenn sich der Vergleich auf solche Verarbeitungen bezieht, welche aus zeitlich vor dem hierauf gerichteten Vergleichsschluss resultierenden Datenerhebungen stammen. Daher hält es das Gericht im vorliegenden Fall für zulässig, dass der Kl. iRe arbeitsrechtlichen Vergleichs mit der Beigeladenen darauf verzichtet hat, dass er ihr gegenüber weiter Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO verlangen kann. Der vom Kl. mit der Beigel. geschlossene Vergleich regelt diese Frage auch hinreichend deutlich. Denn in diesem Vergleich heißt es unter Ziffer 6: „Mit Erfüllung des Vergleichs sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten mit Ausnahme der Arbeitspapiere.“ Da jedoch die Verarbeitung der Daten, über die der Kl. Auskunft verlangt, im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses erfolgt ist, ist für das Gericht hinreichend deutlich, dass der Vergleich auch einen insoweit sich ergebenden Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO umfasst. Denn die Formulierung „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund,“ macht hinreichend klar, dass nicht nur unmittelbare Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis selbst, sondern auch Sekundäransprüche – wie der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO – erfasst werden sollten. Insoweit bedurfte es nicht einer zusätzlichen Klarstellung im Vergleich, dass auch diese Ansprüche davon umfasst sein sollten. Dass sich der Kl. möglicherweise über die Reichweite des Vergleichs getäuscht hat, steht aus Sicht des Gerichts der Wirksamkeit des Verzichts nicht entgegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Kl. bereits vor Abschluss des Vergleiches per online-Beschwerdeformular gem. Art. 77 DS-GVO an die Bekl. gewandt hatte, ihm also sein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO durchaus bekannt war. Insofern ist es auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht nachvollziehbar, dass der Kl. einerseits mit der Beigeladenen einen Vergleich geschlossen hat, mit dem alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung abgegolten sein sollten, und andererseits noch auf der Durchsetzung des Auskunftsanspruches aus Art. 15 DS-GVO ggü. seinem früheren Arbeitgeber durch die Bekl. besteht. Folglich hat der Kl. durch den am 24.2.2022 vor dem Arbeitsgericht des Saarlandes abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich auf seinen Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO ggü. der Beigeladenen verzichtet und die Bekl. hat zu Recht das gegen die Beigel. eingeleitete Verfahren eingestellt. |
NEU EuGH (9. Kammer) Urt. v. 11.7.2024 – C-461/22 – MK = ZD 2024, 689 | Art. 4 Nr. 7 DS-GVO ist dahin auszulegen, dass ein ehemaliger Betreuer, der seine Aufgaben in Bezug auf eine unter seine Betreuung gestellte Person berufsmäßig wahrgenommen hat, als im Sinne dieser Bestimmung „Verantwortlicher“ für die Verarbeitung der diese Person betreffenden personenbezogenen Daten, die sich in seinem Besitz befinden, einzustufen ist, sowie dahin, dass eine solche Verarbeitung alle Bestimmungen dieser VO, insb. Art. 15 DS-GVO, beachten muss. |
NEU LG Mühlhausen Urt. v. 11.7.2024 – 6 O 257/23 | Ein Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Denn der Bekl. steht gegenüber einem etwaigen Anspruch jedenfalls ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu, da dem Antrag der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensteht. Nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO kann ein Verantwortlicher eine Auskunft verweigern wenn der Auskunftsanspruch offenkundig unbegründet ist oder exzessiv geltend gemacht wird. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Der Betroffene soll insb. den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte sollen auch dazu dienen, der betroffenen Person die weiteren Rechte auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung (Art. 16, 17 und 18 DS-GVO) zu ermöglichen. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. nach seinem eigenen Klagevorbringen hingegen nicht. Der Kl. macht keines der vorgenannten Interessen geltend. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich aus der Verbindung mit dem im Wege der Stufenklage verfolgten unbezifferten Antrag auf Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Verfolgung sich aus den Wetteinsätzen möglicherweise ergebender Leistungsansprüche. Es geht ihm mithin einzig allein um die Überprüfung etwaiger geldwerter Ansprüche gegen die Bekl. Eine solche datenschutzfremden Zwecken dienende Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO jedoch nicht umfasst. Es betrifft noch nicht einmal den mit der VO als solchem verfolgten Datenschutz. Ein sich derart von dem Regelungsgehalt der Rechtsgrundlage entferntes Begehren ist nicht schützenswert. Nach alledem steht fest, dass die Klagepartei vorliegend versucht, über das Instrument der DS-GVO einen Ausforschungsbeweis im Zivilprozess zu konstruieren, welcher so von der ZPO gerade explizit nicht vorgesehen ist. Denn würde Art. 15 DS-GVO dem Betroffenen Zugang zu sämtlichen Informationen in der Sphäre der Gegenseite geben, würde dies den allgemeinen Beibringungsgrundsatz des deutschen Prozessrechts unterlaufen und umkehren. Dies ist abzulehnen. Vielmehr obliegt es der Klagepartei, die für die Begründung ihrer Ansprüche erforderlichen Tatsachen substantiiert vorzutragen und entsprechend geeignete Beweis anzuführen. Dies ist ihr gerade im Hinblick auf die Ein- und Auszahlungen auf ein Spielerkonto auch zweifelsohne zumutbar und möglich, da sich die Klagepartei selbst in erster Linie über ihre eigenen Vermögenszuwächse und -abflüsse im Klaren sein muss und geeignete Nachweise, wie zB Kontoauszüge oder Abbuchungsbelege besitzt oder jedenfalls anfordern kann. |
NEU OLG Zweibrücken Beschl. v. 12.7.2024 – 8 U 21/24 | Der Antrag ist mit 500 EUR zu bewerten. Der Gegenstandswert eines Auskunftsanspruchs, der allerdings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch ist bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das die Klägerseite an der Erteilung der Auskunft hat, dies ist idR mit einem Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des klägerseits erwarteten Leistungsanspruchs anzusetzen. Im Licht dieser Grundsätze veranschlagt der Senat den Wert des Auskunftsanspruchs auf 500 EUR. |
NEU ArbG Düsseldorf Beschl. v. 17.7.2024 – 3 Ca 1711/24 | In dem Rechtsstreit weist die Vorsitzende darauf hin, dass nach vorläufiger Rechtsauffassung den Ausführungen des Kl. dazu, dass der nach Art. 15 DS-GVO bestehende Auskunftsanspruch nicht durch Angaben in einer Datenschutzerklärung erfüllt sein kann, zuzustimmen sein dürfte. Denn die Empfänger, an die die Daten übermittelt werden sollen, müssen nicht identisch sein mit den Empfängern, gegenüber denen die Offenlegung tatsächlich erfolgt ist. Ebenfalls berechtigt dürfte die Frage des Kl. nach dem Beginn der genannten Frist, mit deren Ablauf die Daten gelöscht werden, sein. Auf der anderen Seite bestehen Bedenken, ob diese Mängel in der Auskunftserteilung einen Schadenersatzanspruch begründen können. Dem Missbrauchsargument der Bekl. steht nach vorläufiger Auffassung der Vorsitzenden unabhängig davon, dass objektivierbare Aussagen über die Motivationslage des Kl. kaum zu treffen sein dürften, entgegen, dass die DS-GVO bewusst finanzielle Anreize für Privatpersonen setzt, um eine Verfolgung etwaiger Verstöße attraktiv zu machen. |
NEU OLG Köln Urt. v. 19.7.2024 – 20 U 27/23 | Aber auch auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kann der Kl. den von ihm geltend gemachten und vom LG titulierten Auskunftsanspruch nicht stützen: Zwar ist Art. 15 DS-GVO in zeitlicher Hinsicht für den gesamten von dem Auskunftsbegehren des Kl. umfassten Zeitraum anwendbar, weil sich die DS-GVO auch auf Verarbeitungsvorgänge bezieht, die vor dem 25.5.2018 als dem Anwendungsdatum der DS-GVO (Art. 99 Abs. 2 DS-GVO) ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen nach diesem Datum vorgebracht wurde. Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch des Kl. aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO wäre aber, dass es sich bei den vom Kl. begehrten Informationen um personenbezogene Daten iSv Art. 15 Abs. 1 DS-GVO iVm Art. 4 Nr. 1 DS-GVO handelt. Dies ist indessen nicht der Fall. Denn mit seinem geltend gemachten und vom LG titulierten Auskunftsantrag begehrt der Kl. Auskunft „über alle Beitragsanpassungen unter Ausweisung der einzelnen Erhöhungen in den jeweiligen Tarifen“ in dem Zeitraum v. 1.11.2011 bis 23.12.2021. Bei den Prämien zu den einzelnen vom Kl. bei der Bekl. versicherten Tarifen und den insoweit in dem Zeitraum v. 1.11.2011 bis 23.12.2021 (eventuell) erfolgten Erhöhungen bzw. Reduzierungen handelt es sich aber nicht um personenbezogene Daten iSv Art. 15 Abs. 1 DS-GVO iVm Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Hiervon ausgehend hat der BGH nicht lediglich zu den Anschreiben und Beiblättern, die anlässlich von Beitragsanpassungen von Versicherern an die Versicherungsnehmer üblicherweise übersandt werden, sondern auch zu den Nachträgen zum Versicherungsschein ausdrücklich entschieden, dass diese „einzelne personenbezogenen Daten“ enthalten. Damit hat der BGH aber zugleich entschieden, dass (auch) die Nachträge zum Versicherungsschein neben personenbezogen Daten auch solche Informationen enthalten, die nicht als personenbezogene Daten zu bewerten sind und dementsprechend nicht von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erfasst werden. Dies fügt sich zu einem früheren Urteil des BGH, mit dem der BGH bereits im Jahre 2021 entschieden hat, dass die zurückliegende Korrespondenz der Parteien, das „Prämienkonto“ des Versicherungsnehmers [damit ausweislich dieses Urteils gemeint: verarbeitete Daten über Prämienzahlungen des betroffenen Versicherungsnehmers] und Daten des Versicherungsscheins sowie interne Vermerke und Kommunikation des betroffenen Versicherers „nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ausgeschlossen werden“. Auch bei dieser Entscheidung ist der BGH davon ausgegangen, dass es in der zurückliegenden Korrespondenz der Parteien, im „Prämienkonto“ des Versicherungsnehmers und im Versicherungsschein sowie in den internen Vermerken und Kommunikation des betroffenen Versicherers neben personenbezogenen Daten des betroffenen Versicherungsnehmers auch solche Daten gibt, die nicht iSd Datenschutzgrundverordnung als personenbezogene Daten bewertet werden können. Dieser höchstrichterlichen Rspr. folgt der Senat. Auch der Senat bewertet nicht alle in einem Nachtrag zum Versicherungsschein enthaltenen Angaben als personenbezogene Daten iSv Art. 15 Abs. 1 DS-GVO iVm Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Denn nur bei einem Teil der Angaben, die sich üblicherweise in einem Nachtrag zum Versicherungsschein finden, handelt es sich um Informationen objektiver und/oder subjektiver Natur über die in Rede stehende Person, die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sind. Für die Information über die Höhe der für einen Tarif zu entrichtenden Prämie und damit zugleich auch für die Information zu einer Beitragsanpassung, also zu dem Betrag, um den sich eine Prämie in einem bestimmten Tarif monatlich erhöht oder verringert, trifft dies nicht zu. Bei diesen Angaben handelt es sich nicht mehr um eine Information über die Person des Versicherungsnehmers. Da der Kl. den von ihm geltend gemachten und vom LG titulierten Auskunftsanspruch (auch) nicht auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO stützen kann, kann die Frage dahinstehen, ob und ggf. inwieweit der Kl. – etwa im Hinblick auf Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO und Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO – mit seinem Anspruch ausgeschlossen wäre, weil er datenschutzfremde Zwecke verfolgt. |
NEU VG Darmstadt Urt. v. 1.8.2024 – 5 K 1191/21.DA | Dies wird auch infolge eines Vergleichs mit entsprechenden unionsrechtlichen Anspruchsgrundlagen deutlich, welche ebenfalls ein entsprechendes Tätigwerden des jeweiligen Betroffenen voraussetzten (Art. 15 Abs. 1 DS-GVO). Eine wie von der Kl. begehrte Informationspflicht aus eigenem Zutun des Bekl. besteht unionsrechtlich nach Art. 13 und 14 DS-GVO vielmehr nur, wenn die Daten beim Betroffenen oder Dritten erhoben werden. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn Auskunft über bereits durch die Eintragungen im Liegenschaftskataster und Grundbuch aufgenommene Daten der Kl. an Dritte erteilt wird. |
NEU BayObLG Entscheidung v. 16.8.2024 – 101 AR 103/24 e | Der Wert des Auskunftsantrags beträgt entsprechend den Angaben des Kl. 500 EUR. Der Streitwert eines Auskunftsantrags richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das der Kl. an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist gem. § 3 ZPO zu schätzen. Dabei bildet der Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, einen Anhaltspunkt. Allerdings ist der Wert des Auskunftsanspruchs nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll; üblicherweise werden hierbei zwischen einem Viertel und einem Zehntel angesetzt. Vorliegend geht der Kl. selbst (und ihm folgend das AG) von einem Streitwert von 500 EUR aus. Zur Begründung führt der Kl. aus, die Auskunft diene dazu, ihm die Wahrnehmung weiterer Rechte nach der DS-GVO zu ermöglichen. Den Streitwert höher zu bemessen, ist auch nicht gerechtfertigt. Zum einen weiß der Kl. selbst, welche Daten er der Bekl. zur Verfügung gestellt hat und welche daher – maximal – von Dritten abgegriffen werden konnten. Zum anderen macht der Kl. bereits mit der vorliegenden Klage in Nr. 1 und 4 Schadensersatzansprüche gegen die Bekl. geltend. Welche weiteren konkreten Ansprüche aus der DS-GVO er noch erheben möchte, konkretisiert der Kl. nicht. Mithin erscheint eine Bemessung mit 500 EUR angemessen. Jedenfalls in der obergerichtlichen Rspr. findet sich eine Vielzahl von Entscheidungen in Parallelverfahren, die den Streitwert des Auskunftsantrags nur mit diesem Wert bemessen. |
NEU AG Köln Beschl. v. 23.8.2024 – 126 C 322/24 | Bei der Bemessung war zu berücksichtigen, dass die Auskunft offenbar maßgeblich der Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs iHv 6.700 EUR dienen soll. Eine Orientierung an der Bemessung anderer zivilprozessualer Auskunftsklagen war daher angezeigt, dh eine Bemessung mit 1/10 bis 1/4 eines (etwaigen) Hauptsacheanspruchs. Vor diesem Hintergrund, aber auch unter Berücksichtigung möglicher weiterer Rechte nach der DS-GVO, zu deren Durchsetzung die Auskunft dienen kann, erscheint eine Bemessung am oberen Ende dieser Spanne erforderlich, aber auch ausreichend. |
NEU LG Aschaffenburg Urt. v. 26.8.2024 – 62 O 88/23 = ZD 20240738 | Die Klagepartei hat keinen weiteren Auskunftsanspruch gegen die Bekl. Der ursprüngliche Auskunftsanspruch der Klagepartei aus Art. 15 DS-GVO ist teilweise bereits gem. § 362 Abs. 1 ZPO erloschen. Teilweise ist das klageseits geltend gemachte Auskunftsverlangen nicht vom Anwendungsbereich des Art. 15 DS-GVO erfasst. Der von der Klagepartei geltend gemachte Auskunftsanspruch über die die Klägerseite betreffenden personenbezogenen Daten, welche die Bekl. im Zusammenhang mit der individualisierten Werbung verarbeitet, wurde bereits erfüllt nach § 362 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich der Frage zu Nr. 1b) der Klagepartei, wie oft die oben genannten Daten jeweils verarbeitet worden seien, weist die Bekl. zu Recht darauf hin, dass diese Auskunft zur Häufigkeit der Datenverarbeitung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 15 DS-GVO fällt. Die Frage der Klagepartei betreffend die Weiterleitung von Daten an Dritte zu Werbezwecken wurden von der Beklagtenseite mit Antwortschreiben v. 9.10.2023 damit beantwortet, dass die Bekl. iRd streitgegenständlichen Verarbeitung keine Informationen zu Werbezwecken an Werbetreibende weitergebe, die Nutzer persönlich identifizieren, wenn nicht der Nutzer in die Weitergabe seiner Daten an einen bestimmten Werbetreibenden eingewilligt habe. Damit sind diese Fragen beantwortet und der Auskunftsanspruch ist insofern erfüllt iSv § 362 Abs. 1 BGB, wobei es auf eine etwaige inhaltliche Unrichtigkeit nicht ankommt. Es wird dazu auf die nachfolgenden Ausführungen des BGH verwiesen: „Erfüllt ist der Anspruch, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Rechnungslegung in weitergehendem Umfang nicht begründen, sondern führt lediglich zu einem Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit der erteilten Auskunft gem. § 260 II BGB. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist“. |
NEU LG Mosbach Beschl. v. 27.8.2024 – 2 O 89/23 | Die Vorschrift ist im Wesentlichen deckungsgleich mit Art. 13 Abs. 1 lit. e DS-GVO bzw. Art. 14 Abs. 1 lit. e DS-GVO. Art. 15 DS-GVO gewährt einen Anspruch auf umfassende Information hinsichtlich der personenbezogenen Daten der betroffenen Person sowie spezifischer Umstände der Datenverarbeitung. |
NEU LG Hamburg Beschl. v. 30.8.2024 – 305 S 13/22 | Die Bekl. stützt sich in jenem Schriftsatz darauf, dass die Erteilung der Auskunft mit einem Verstoß gegen die Vorgaben der DS-GVO verbunden wäre. Dieses Interesse sei naturgemäß mit weit über 600 EUR zu bewerten, nachdem bei Verstößen gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten Geldbußen von bis zu 20 Millionen EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt werden können. Bei einem derartigen Bußgeldrahmen übersteige eine Geldbuße regelmäßig den Betrag von 600 EUR. Hinzu kämen mögliche Schadensersatzansprüche der betroffenen Anleger. Diese Argumentation überzeugt bereits deshalb nicht, weil die Regelungen der DS-GVO dem Auskunftsbegehren der Kl. nicht entgegenstehen. Auf die Ausführungen des BGH im Beschl. v. 24.10.2023 - II ZB 3/23 [= ZD 2024, 219] Rn. 11 ff., 22 ff.) - den das Gericht folgt - wird verwiesen. Dementsprechend scheiden auch Schadensersatzansprüche der betroffenen Anleger aus. |
NEU OLG Dresden Urt. v. 3.9.2024 – 4 U 480/24 | Der Klagepartei steht kein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu, denn der Anspruch ist durch das Schreiben der Bekl. erfüllt worden, § 362 BGB. Soweit die Klagepartei weitergehend Auskunft darüber verlangt, welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. durch Scraping oder durch Anwendung des CIT erlangt werden konnten, steht ihrem Anspruch § 275 Abs. 1 BGB entgegen. Insofern weist die Bekl. unwidersprochen darauf hin, dass ihr die Identitäten der Scraper nicht bekannt seien, weswegen ihr eine Auskunftserteilung unmöglich ist. |
NEU LG Ellwangen Urt. v. 3.9.2024 – 6 O 65/24 = ZD 2025, 169 | Die internationale Zuständigkeit hinsichtlich einer auf Auskunftserteilung nach der DS-GVO gerichteten Stufenklage richtet sich mangels eines dahingehenden vertraglichen Anspruchs nicht nach den Art. 17 Abs. 1 lit. c, 18 Abs. 1 EuGVVO, sondern ergibt sich direkt aus Art. 79 Abs. 2 S. 2 DS-GVO. Soweit darüber hinaus noch streitig über das Bestehen einer Verpflichtung der Bekl., dem Kl. gemäß dessen Klageantrag zu Nr. 1. lit. e eine vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller seiner Spielkonten in einem maschinenlesbaren Excel-Format bereitzustellen, zu entscheiden ist, ist die Klage begründet. Einen entsprechenden Anspruch hat der Kl. aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO. Soweit der Kl. die vollständige ihn betreffende Zahlungs- und Spielhistorie in einem maschinenlesbaren Excel-Format verlangt, handelt es sich um von der Norm erfasste personenbezogene Daten des Kl. Schwerlich wird vor diesem Hintergrund vertretbar sein, dass von der Bekl. aufgezeichnete Zahlungseingänge seitens des Kl. sowie etwaige Gewinnausschüttungen an diesen keine personenbezogenen Daten in dieser Hinsicht darstellen. Gleiches gilt für die Spielhistorie. Nicht nur handelt es sich insofern um Informationen, die im Wege der Kommunikations- bzw. jedenfalls beabsichtigten Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien generiert wurden, insb. mit Blick auf den Zahlungsverkehr sind Informationen nicht nur über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kl., sondern auch dessen bevorzugte Zahlungsmodalitäten als Ausdruck von dessen wirtschaftlicher Persönlichkeit erfasst. Sowohl der Zahlungsverkehr mit dem Kl. als auch dessen Spielhistorie sind jedenfalls mit dessen Nutzerkonto verknüpft und dem Kl. insofern zuordenbar. Die Bekl., die ihrerseits von der Legalität ihres Angebotes ausgeht, hätte anderenfalls ihren eigenen unterstellten Verpflichtungen gegenüber dem Kl. nicht nachkommen können. Denn um sicherzustellen, dass etwaige Gewinne auch tatsächlich dem Kl. gegenüber ausgezahlt werden, musste sich die Bekl. zwangsläufig dessen Identität vergewissern und dieser die zu den Gewinnen führenden Spielvorgänge zuordnen. Der Kl. ist mit Blick auf diese Umstände auch identifizierbar iSd Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Nach Überzeugung des Gerichts hat der Kl. mit Blick auf den noch streitigen Auskunftsanspruch auch das Recht, die Vorlage der begehrten Informationen in dem beantragten maschinenlesbaren Excel-Format zu verlangen, Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO. Gemäß vorzitierter Norm sind bei elektronischer Stellung eines Auskunftsersuchens, die betreffenden Informationen zunächst in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen. Die VO verhält sich weder in Art. 15 Abs. 3 DS-GVO noch in Art. 12 Abs. 1 S. 2 DS-GVO zu dem konkreten Dateiformat der zu übermittelnden Informationen. Aus der Zusammenschau der Normen folgt zunächst lediglich, dass dem Verantwortlichen ein Wahlrecht zwischen elektronischer, schriftlicher oder anderer Form der Übermittlung eingeräumt wird. Mitunter wird in der Literatur insofern die Auffassung vertreten, Datenkopien seien iRd Art. 15 Abs. 3 DS-GVO lediglich in derjenigen Gestalt herauszugeben, in der die betroffenen Daten bei dem Verantwortlichen vorliegen, ohne dass es einer Aufbereitung bedürfe. Dies überzeugt indes nicht vollständig. Vielmehr relativiert die Verpflichtung zur Übermittlung auf elektronischem Weg bei elektronischer Antragstellung dies, Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO. Insofern erkennen auch Vertreter der obigen Auffassung einen Anspruch auf Umwandlung vorhandener Daten in ein gängiges elektronisches Format im Fall der elektronischen Antragstellung an, sodass es wenig konsequent erscheint, generell davon zu sprechen, dass die Informationen allein in der dem Verantwortlichen vorliegenden Form zu übermitteln sind. Dies widerspräche auch dem Sinn und Zweck des Auskunftsrechts, das darauf gerichtet ist, es der betroffenen Person zu ermöglichen, zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und diese in zulässiger Weise verarbeitet werden, sowie ihre Rechte aus dieser VO wirksam auszuüben. Zwar ist in Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO nicht ausdrücklich geregelt, ob und in welchem Ausmaß die betroffene Person die Übersendung der sie betreffenden Informationen in einem bestimmten Dateiformat, vorliegend Excel, fordern darf. Mitunter wird aber ein solches Recht anerkannt, solange hiervon keine zusätzlichen Kosten für den Verantwortlichen ausgehen. Dem schließt sich das Gericht mit Blick auf Sinn und Zweck des Auskunftsanspruches an. Denn eine wirksame Ausübung der Rechte der betroffenen Person iSd zitierten Rspr. setzt voraus, dass eine möglichst problemlose Lesbarkeit der betreffenden Daten gegeben ist. Dies lässt sich auch dem in Art. 12 Abs. 1 S. 1 DS-GVO verankerten Transparenzgrundsatz entnehmen. Zudem erschiene es wenig sinnvoll, wenn die betroffene Person zwar einerseits nach Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO die Möglichkeit haben sollte, ausdrücklich eine elektronische Übersendung zu verlangen, das konkrete Format derselben hierbei allerdings vollständig zur Disposition des Verantwortlichen steht. Hierin liegt nach gerichtlicher Auffassung auch kein Widerspruch zu Art. 20 DS-GVO. Denn insofern darf nicht übersehen werden, dass bereits das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO der betroffenen Person eine effektive Wahrnehmung ihrer Rechte aus der VO ermöglichen soll. Diese wiederum setzt jedoch insb. im Fall elektronischer Übermittlung gerade voraus, dass ein Dateiformat gewählt wird, das von der betroffenen Person auch gelesen werden kann. Sofern eine Wahlmöglichkeit der betroffenen Person mit Blick auf das Dateiformat allein iRd Art. 20 DS-GVO anerkannt würde, würde letztlich die effektive Wahrnehmung der Rechte über die Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hinaus auch von den Anforderungen des Art. 20 Abs. 1 DS-GVO abhängig gemacht und der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO insofern entgegen dem Zweck der Norm über deren Wortlaut hinweg eingegrenzt. Betreffend den Einwand der Bekl., das Auskunftsbegehren des Kl. erweise sich vor dem Hintergrund der beabsichtigten Vorbereitung der Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs gegen die Bekl. als rechtsmissbräuchlich, sieht das Gericht aus Rechtsgründen keine Veranlassung, in der Konsequenz den geltend gemachten Auskunftsanspruch zu verneinen. Zu der Frage, ob bzw. inwiefern das Bestehen eines Auskunftsersuchens gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO von den mit dessen Geltendmachung verfolgten Gründen abhängig ist, hat sich der EuGH zwischenzeitlich ausdrücklich dahingehend geäußert, dass es bereits einer Begründung eines Auskunftsersuchens nicht bedarf, dieses also grds. grundlos gestellt werden kann, und außerdem die Verfolgung solcher Ziele, wie sie in der DS-GVO niedergelegt sind, gerade nicht erforderlich ist. Sowohl der BGH als auch hieran anschließend die verschiedenen Obergerichte machen sich diese Auslegung des geltenden Unionsrechts seither in ständiger Rspr. zu eigen. Es kommt mithin nicht darauf an, ob der Kl. mit dem vorliegend auf erster Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch einen nicht von der Datenschutzgrundverordnung genannten Zweck verfolgt. Den anderslautenden Ausführungen des LG Mönchengladbach, auf das sich die Bekl. beruft, vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Den dortigen Urteilsgründen ist insofern schon nicht zu entnehmen, vor welchem Hintergrund das LG Mönchengladbach Art. 15 DS-GVO hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsbegehrens des dortigen Kl. nicht für einschlägig erachtet. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Fragestellung erfolgt in dem dortigen Teilurteil nicht. Soweit das LG Mönchengladbach einen Auskunftsanspruch weiter aufgrund mangelnden Informationsgefälles mit dem Argument verneint, es sei dem dortigen Kl. gerichtsbekannt möglich, über seine ihm allgemein zugänglichen (Bank-) Daten Zahlungen an die Bekl. selbst nachzuvollziehen, sodass auch aus diesem Grund ein hierauf gerichteter Auskunftsanspruch ausscheide, kann sich das erkennende Gericht dem aus verschiedenen Gründen nicht anschließen. Zum einen ist die Annahme des LG Mönchengladbach auf den hiesigen Fall nicht übertragbar, nachdem der Kl. vorliegend unwidersprochen vorgetragen hat, seine Zahlungen an die Bekl. nicht über ein Bankkonto, sondern primär über Prepaidkarten abgewickelt zu haben. Während Kontodaten über die kontoführenden Kreditinstitute ggf. auch nachträglich noch rekonstruiert werden können, ist jedenfalls dem entscheidenden Gericht nicht gerichtsbekannt, dass dies auch bei Prepaidkarten in gleichem Umfang gilt. Zum anderen kann aber auch die Argumentation des LG Mönchengladbach, soweit der Kl. seinerseits die Möglichkeit habe, auf anderem Weg die begehrte Auskunft zu erlangen, könne diese nicht von der Bekl. gefordert werden, nicht überzeugen. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kennt ein Erfordernis der Überbrückung einer Informationsasymmetrie zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen nicht. Nachdem der Auskunftsanspruch auch nicht begründet werden muss und auch datenschutzfremde Zwecke legitimerweise verfolgen kann, kann nach Überzeugung des erkennenden Gerichts auch eine bloße etwaige eigene Arbeitserleichterung, die die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gegenüber der Bekl. im Vergleich zu einer eigenen Zusammenstellung der erforderlichen Informationen mit sich bringt, als legitimes Ziel angesehen werden. Allenfalls könnte im Fall einer offenkundigen Rechtsmissbräuchlichkeit davon auszugehen sein, dass ein Auskunftsanspruch letztlich unbegründet wäre, zumal auch Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO im Fall eines offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrages die Möglichkeit der Weigerung, einem Auskunftsbegehren Folge zu leisten, ausdrücklich vorsieht. Ob sich die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs mit Blick auf das bereits in der Klage dargelegte Fernziel der Rückforderung solcher Gelder, die der Kl. iRd Teilnahme an durch die Bekl. angebotenen online Glücksspielen an diese entrichtete, als rechtsmissbräuchlich darstellt, ist letztlich aber von der Beurteilung der etwaigen Rechtsmissbräuchlichkeit der betreffenden Rückforderungsklagen selbst abhängig. Dabei kann allein die offenkundige Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung derartiger Ansprüche einem vorgeschalteten Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO entgegenstehen, da anderenfalls der nach der Rspr. des EuGH grds. in weitem Umfang bestehende Auskunftsanspruch ohne hinreichenden Rechtsgrund eingeengt würde. Unabhängig von der Frage nach einem Bestehen etwaiger Rückforderungsansprüche in hiesiger Sache zeigt indes der Umstand, dass die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung eine Rechtsmissbräuchlichkeit solcher Klagen bislang nicht angenommen hat, dass eine derartige Offensichtlichkeit nicht gegeben ist. IÜ hat sich auch der Erste Zivilsenat des BGH mit Hinweisbeschluss v. 22.3.2024 vorläufig entsprechend positioniert. |
NEU LG München I Entscheidung v. 5.9.2024 – 5 HK O 17452/21 = ZD 2025, 60 (Ls.) | Die Bekl. kann sich auch nicht auf den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO berufen, um ein weitergehendes Einsichtsrecht zu erhalten. Unterlagen, die die Organtätigkeit einer natürlichen Person betreffen, beziehen sich gerade auf sein Tätigwerden für die Gesellschaft, der das Handeln der Organe zugerechnet wird. Juristische Personen haben nämlich keine „personenbezogenen Daten“, wie sich aus Art. 4 Nr. 1 DS-GVO ergibt. Der Haftungsgrund liegt auch hier gerade nicht in persönlichem Fehlverhalten, sondern in pflichtwidriger Geschäftsführung für die Gesellschaft, die zu einer Handlung mit Vermögensauswirkung der juristischen Person geführt hat. |
NEU AG Köln Urt. v. 6.9.2024 – 153 C 95/24 | Die Kl. hat keinen weiteren Anspruch auf die begehrten Auskünfte. Zwar besteht nach Art. 15 Abs. 1, 2. Hs. DS-GVO ein umfassendes Auskunftsrecht über den Umfang und die Art der Verarbeitung der personenbezogenen Daten. Soweit ein solcher Anspruch bestand, hat die Bekl. diesen Auskunftsanspruch jedenfalls bereits erfüllt (§ 362 BGB). Die Klägerseite begehrt Auskunft darüber, welche personenbezogenen Daten der Klagepartei die Bekl. im Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Flugbuchung verarbeitet. Diese Auskunft hat die Bekl. mit Schreiben v. 17.1.2023 bereits erfüllt. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Bekl. das Auskunftsbegehren der Klägerseite bereits erfüllt. Sie hat in dem ausführlichen Schreiben v. 17.1.2023 über 8 Seiten hinweg im Einzelnen näher dargelegt, welche Daten sie von der Kl. gespeichert und verarbeitet hat. Zudem waren in der Auskunft die von der Kl. an die Bekl. gerichteten Reklamationsschreiben enthalten, welche die Bekl. ebenfalls zu der Kl. abgespeichert hatte. Anhaltspunkte dafür, dass die Bekl. weitere Informationen hat und sie diese der Klägerseite nicht mitteilt, liegen nicht vor. Aus dem Vortrag der Beklagtenseite ist zu erkennen, dass sie nach ihrer Vorstellung sämtliche Auskünfte, die sie über den Vorfall hat, erteilt hat. Ein Anspruch auf Herausgabe weiterer Kopien dieser Daten, insb. jeglicher Korrespondenz, den Vertragsdaten inklusive AGB sowie der Protokolle von telefonischen Kontaktaufnahmen und von Gesprächsmitschnitte steht der Kl. nicht zu. Nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO stellt der Verantwortliche Kopien (lediglich) der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Eine „Verarbeitung von Daten“ stellt gem. Artikel 4 Nr. 2 DS-GVO jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten dar. Insofern ergibt sich ein umfassendes Auskunftsrecht bezogen auf die gespeicherten bzw. verarbeiteten personenbezogenen Daten. Dies beinhaltet Daten wie Namen oder Geburtsdatum genauso wie jegliche Merkmale, die die Identifizierbarkeit einer Person ermöglichen können, z.B. Gesundheitsdaten, Kontonummer usw. Allerdings bezieht sich der Auskunftsanspruch nicht auf sämtliche interne Vorgänge der Bekl., wie zB Vermerke, oder darauf, dass die betreffende Person sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten muss. AGB, Gesprächsprotokolle, sowie geführte Korrespondenzen stellen insofern ebenfalls keine der Verarbeitung unterliegenden, personenbezogenen Daten idS dar. Der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann. Folgerichtig bestimmt Art. 15 Abs. 3 DS-GVO, dass der Betroffene eine Kopie (lediglich) der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, erhält. Auch diesen Anspruch hat die Bekl. durch die Übersendung der Systemausdrucke v. 17.1.2023 erfüllt. Ein darüberhinausgehender Anspruch steht der Kl. nicht zu, da es sich bei den von ihr konkret begehrten/aufgelisteten Dokumenten gerade nicht um personenbezogene Daten handelt, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Substantiierter Vortrag der Kl., welche Informationen seitens der Bekl. darüber hinaus noch verarbeitet worden sein könnten, ist nicht erfolgt. Insofern sind konkrete Anhaltspunkte, dass die Auskunft unvollständig ist, nicht vorhanden. Aus den Auskünften der Bekl. ergeben sich vielmehr die personenbezogenen Daten, sowie die sonstigen Informationen iSv Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. |
NEU ÖBVwG Erkenntnis v. 9.9.2024 – W176 2283061-1 | Soweit der (rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführer vorbrachte, im Recht auf Erhalt einer Datenkopie gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO verletzt worden zu sein, ist ihm überdies entgegenzuhalten, dass er nicht dargelegt hat, aus welchen konkreten Gründen anzunehmen sei, dass sich die Zurverfügungstellung von derartigen Kopien im Hinblick auf deren Verständlichkeit oder zur wirksamen Ausübung der (weiteren) durch die DS-GVO verliehenen Rechte als unerlässlich erweist. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. |
NEU VerfGH NRW Beschl. v. 10.9.2024 – 24/24.VB-1 | Der Kl. legt nicht substantiiert dar, dass sich das LG bewusst gegen die Rspr. des EuGH gestellt haben könnte, der zufolge bereits der bloße Kontrollverlust ebenso wie auch die Einschränkung von Rechten der betroffenen Person als immaterieller Schaden ausreichend seien. Das LG hat vielmehr in seiner Entscheidung offengelassen, unter welchen Voraussetzungen ein Schaden anzunehmen sein kann. Es hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich und ohne dieser zu widersprechen die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zitiert, nach der Art. 82 Abs. 1 DS-GVO eine Bagatellgrenze für immaterielle Schäden ausschließt (EuGH Urt. v. 4.5.2023 – C-300/21 [= ZD 2023, 446 mAnm Mekat/Ligocki = ZD 2023, 34 mAnm Schumacher/Stegemann] Rn. 51 - Österreichische Post, und v. 14.12.2023 – C-456/22 [= ZD 2024, 208] Rn. 18, 23 - Gemeinde Ummendorf) und auch die bloße Befürchtung des Missbrauchs personenbezogener Daten im Einzelfall als immaterieller Schaden anerkannt werden kann |
NEU LAG Schleswig-Holstein Urt. v. 17.9.2024 – 5 Sa 30 öD/24 = ZD 2025, 175 | Der Wert des Auskunftsanspruchs (Streitwert) aus Art. 15 DS-GVO in der hier gegebenen Konstellation ist insgesamt mit 500 EUR zu bewerten. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit iSv § 23 Abs. 3 2 2. Hs. RVG. Der Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO wurzelt im Persönlichkeitsrecht des Gläubigers. Der Anspruch dient nicht vordringlich wirtschaftlichen Interessen. Dass solche im gegebenen Fall existieren und mit dem Auskunftsbegehren durchgesetzt werden sollen und somit ausnahmsweise das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers für die Bewertung des Streitgegenstands ausschlaggebend sein könnte, ist nicht ersichtlich. Es ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass das Persönlichkeitsrecht der Kl. in einer Weise berührt wäre, die über den schlichten, massenhaft gewährten Auskunftsanspruch hinausginge, der ein allgemeines Informationsinteresse befriedigen soll. Der Wert des Auskunftsanspruches ist insgesamt festzusetzen. Es handelt sich um einen einheitlichen Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung von Kopien ist Teil der Auskunft. Es besteht kein Anlass die Anträge im Hinblick auf den Streitwert einzelnen zu bewerten. Die Anträge dienen insgesamt der Durchsetzung des Auskunftsanspruches, sei es durch Erteilung einer schriftlichen Auskunft, sei es durch die Übergabe von Kopien für den geltend gemachten Zeitraum. Soweit sich die Kl. auf die Entscheidung des BAG´s v. 16.12.2021 (2 AZR 235/21) bezieht führt dies ebenfalls nicht zu einer Zulässigkeit der Berufung. Gerade in dieser Entscheidung weist das BAG deutlich darauf hin, dass es hinsichtlich der Stellung der Anträge einer hinreichenden Konkretisierung bedarf. Die von der Kl. gestellten Anträge zu 1.-3. erfüllen nicht das nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Bestimmtheitserfordernis, da der Antrag zu 1. „schriftlich Auskunft nach Art. 15 DS-GVO übersämtlich ihrer im vorbenannten Zeitraum bei der Bekl. verarbeiteten, gespeicherten sowie von ihr weitergeleiteten Daten“ verlangt, der Antrag zu Nr. 2. die schriftliche Angabe von Informationen über weitergeleitete Daten verlangt. Es erschließt sich der Kammer nicht, warum die Kl. nicht die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ergänzten Anträge zu 1.- 3. stellt, in denen jeweils das Wort „personenbezogene“ eingefügt worden ist. Bereits der Gesetzeswortlaut des Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO verlangt Auskunft über personenbezogene Daten. Damit ist der Antrag der Kl. noch unbestimmter als der Gesetzeswortlaut von Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO. Auch die Entscheidung des BAG v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21 [= ZD 2022, 294] Rn. 28 f. verlangt eine Konkretisierung der geforderten Auskünfte. Insoweit geht die Kammer mit dem erstinstanzlichen Gericht davon aus, dass es der Kl. vor dem Hintergrund der bereits an die Kl. erteilten Auskunft möglich und erforderlich gewesen wäre, die geforderte Auskunft genauestens zu spezifizieren und anzugeben, welche Auskunft bezogen auf welche konkreten Daten von ihr verlangt wird. Auch in diesem Fall ist keine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil erfolgt. Die Kl. erklärt nicht, warum sie in den Berufungsanträgen das Wort „personenbezogene“ (Daten) herausgelassen hat und warum dies zu einer anderen rechtlichen Bewertung führt. Die Kl. legt allgemeine Rechtsauffassungen dar, die weder auf den vorliegenden Fall übertragbar sind noch legt die Kl. – über eine bloße Behauptung, die Anträge seien zulässig – dar, warum ihre Anträge hinreichend bestimmt sind. Hierbei führt es auch nicht weiter, dass die Kl. Auskunft über alle personenbezogenen Daten verlangt. Dieses Verlangen enthebt die Kl. nicht der Verpflichtung – gerade vor dem Hintergrund der bereits von der Bekl. erteilten Auskunft und der widersprüchlichen Klagebegründung – eine genaue Konkretisierung der Anträge vorzunehmen. |
NEU BFH Urt. v. 20.9.2024 – IX R 24/23 | Der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO bezieht sich auch auf interne Vermerke, Aktennotizen, Bearbeitungsvermerke und interne Kommunikation. Denn auch diese Unterlagen können personenbezogene Daten enthalten. Zwar dient die DS-GVO unmittelbar nur dem Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insb. deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 1 Abs. 2 DS-GVO). Sachlich gilt die DS-GVO nach Art. 2 Abs. 1 DS-GVO daher nur für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Personenbezogene Daten sind nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. § 2a Abs. 5 Nr. 2 AO ordnet jedoch die entsprechende Geltung der Vorschriften der DS-GVO für Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Körperschaften --wie die Kl.-- beziehen, an. Die DS-GVO sieht allerdings keinen Anspruch auf Akteneinsicht vor. Soweit die Kl. einen Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 15 DS-GVO herleiten möchte, enthält diese Vorschrift lediglich einen Auskunftsanspruch gegenüber dem für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gewährt der betroffenen Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die näher in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h DS-GVO bezeichneten Informationen. Nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Durch die Rspr. des EuGH und des erkennenden Senats ist inzwischen geklärt, dass Art. 15 DS-GVO nicht dahin auszulegen ist, dass er in seinem Abs. 3 S. 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewährt. IÜ bezieht sich der Begriff „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Nur wenn die Zurverfügungstellung einer Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind, besteht nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO ein Anspruch darauf, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken zu erhalten. Hingegen beinhaltet Art. 15 DS-GVO keinen Anspruch auf Akteneinsicht als „Weniger“ zum Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten bzw. ausnahmsweise unter bestimmten Umständen auf Zurverfügungstellung der Quellen, in denen die personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Vielmehr handelt es sich bei der Gewährung von Akteneinsicht um ein Aliud. Während das Recht auf Akteneinsicht die temporäre Möglichkeit zur Einsicht in die gesamte Verwaltungsakte beinhaltet, betrifft Art. 15 DS-GVO nicht die gesamte Verwaltungsakte, sondern ist auf die dauerhafte Überlassung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und nur ausnahmsweise unter bestimmten Umständen auf die Überlassung von Auszügen von Verwaltungsakten gerichtet. Zudem betrifft das Recht auf Akteneinsicht das Recht, einen Einblick in die Originalakte zu erhalten, während Art. 15 DS-GVO auf die Erteilung von Auskünften und die Zurverfügungstellung von Kopien gerichtet ist. Auch soweit dem Bekl. hinsichtlich der Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO ein Ermessen zusteht, kann die Kl. hieraus jedenfalls keinen Anspruch ableiten, dass eine Ermessensreduktion dahingehend zu erfolgen hat, dass die Auskunft durch Gewährung einer Akteneinsicht zu erteilen wäre. Zwar steht es nach § 32d Abs. 1 AO im pflichtgemäßen Ermessen des Bekl., die Form der Auskunftserteilung zu bestimmen. Dies gilt jedoch nur, soweit in Art. 12 bis 15 DS-GVO keine diesbezüglichen Regelungen enthalten sind. Dies ist mit Art. 15 Abs. 3 S. 1 und S. 3 DS-GVO jedoch der Fall. Hiernach hat der Verantwortliche eine (elektronische) Kopie der personenbezogenen Daten und unter gewissen Umständen auch der Quellen, in denen solche Daten verarbeitet wurden, zur Verfügung zu stellen. Eine Pflicht zur Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union besteht nicht. Hinsichtlich der Frage, ob aus Art. 15 DS-GVO auch ein Anspruch auf Akteneinsicht erwächst, besteht einerseits aufgrund der Anordnung der lediglich entsprechenden Anwendbarkeit der DS-GVO auf Körperschaften bereits keine Zuständigkeit des EuGH. IÜ hat der EuGH mit den auch in dieser Entscheidung berücksichtigten Urteilen FT zum Inhalt des Auskunftsanspruchs iSv Art. 15 DS-GVO Stellung bezogen, sodass diese Frage durch die Rspr. des EuGH bereits in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé“). |
NEU ÖBVwG Entscheidung v. 20.9.2024 – W214 2291834-1 | Gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO haben betroffene Personen das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so haben sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die Informationen gem. Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h DS-GVO. Diese Informationen sind zu erteilen, damit der Zweck dieses Betroffenenrechtes erfüllt werden kann, nämlich der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen. Der Anspruch reicht gewissermaßen vom „Ob“ der Datenverarbeitung (Art 15 Abs. 1 Hs. 1 DS-GVO) über das „Wie“ (Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. a-h, Abs. 2 DS-GVO) bis zum „Was“ (Art. 15 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 3 DS-GVO). Das Recht auf Auskunft steht unter keinen Voraussetzungen. Es muss insb. nicht mit einem Rechtsschutzinteresse begründet werden. Unmittelbare Rechtsfolge eines Auskunftsantrags ist die Pflicht des Verantwortlichen, Auskunft zu erteilen. Verarbeitet der Verantwortliche keine Daten (mehr), ist er gem. Art 15 Abs 1 Hs. 1 DS-GVO zu einer Negativauskunft verpflichtet. Eine Nichtreaktion auf ein Auskunftsbegehren ist eine Verletzung des Rechts auf Auskunft. Sind zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden, ist innerhalb eines Monats eine Negativauskunft zu erteilen, in der die betroffene Person über die Gründe des Nicht-Tätigwerdens und über die Möglichkeit, bei der DSB Beschwerde einzulegen, zu informieren ist. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festhält, kann dem Antrag auf Auskunft des Mitbeteiligten keine Einschränkung auf einen bestimmten Aspekt oder eine bestimmte Kategorie von personenbezogenen Daten entnommen werden. Dass das gegenständliche Auskunftsersuchen vor dem Hintergrund einer vom Mitbeteiligten vermuteten, unzulässigen Datenweitergabe durch die Beschwerdeführerin gestellt wurde, vermag gerade keine Einschränkung des Antrages zu begründen, zumal sich eine solche Einschränkung einerseits keinesfalls aus dem Wortlaut des Antrages ergibt, andererseits – wie oben ausgeführt – das Recht auf Auskunft auch keinen Voraussetzungen unterliegt und nicht mit einem Rechtsschutzinteresse begründet werden muss. Eine Negativauskunft iSd Art. 15 Abs. 1 DS-GVO setzt voraus, dass der Verantwortliche keine Daten des Betroffenen (mehr) verarbeitet. Davon ist im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin die Hausverwaltung für das Gebäude, in welchem der Mitbeteiligte wohnhaft ist, innehat und daher (auch aufgrund der im Vorfeld des Auskunftsersuchens stattgefunden, schriftlichen Korrespondenz) jedenfalls davon auszugehen ist, dass sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten (zumindest Name, Adresse, E-Mail-Adresse) des Mitbeteiligten verarbeitet. IÜ ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten auch nicht über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, informiert hat, wozu sie bei einer Negativauskunft gem. Art. 12 Abs. 4 DS-GVO iVm Art. 15 Abs. 1 DS-GVO jedoch verpflichtet gewesen wäre. Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dem Mitbeteiligten keine entsprechende Auskunft iSd. Art 15 DS-GVO erteilt hat, da sie – wie bereits die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat - weder eine Negativauskunft erteilt, noch den Antrag des Mitbeteiligten abgelehnt oder in sonst einer Weise auf dessen Schreiben hin reagiert hat. |
NEU BSG Urt. v. 24.9.2024 – B 7 AS 15/23 R = ZD 2025, 110 mAnm Viehweger | Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Bekl. ermessensfehlerfrei entschieden hat, die Auskunft und die Kopie der Daten in Papierform zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung der Informationen nach Art 15 DS-GVO erfolgt bei elektronischer Antragstellung nach Möglichkeit elektronisch, sofern sich nichts anderes ergibt (Art. 12 Abs. 1 S. 1 und S. 2 und Art. 12 Abs. 3 S. 4 DS-GVO). Eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind - hier eine Kopie der Akten - ist bei elektronischer Antragstellung in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern die betroffene Person nichts anderes angibt (Art. 15 Abs 3 S. 1 und S. 3 DS-GVO). Zwar hat der Bekl. den Antrag des Kl. nicht elektronisch per E-Mail, sondern per Telefax erhalten. Soweit Art. 15 und Art. 12 Abs. 3 DS-GVO keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insb. die Form der Auskunftserteilung, jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 83 Abs. 2 S. 3 SGB X). Feststellungen hierzu hat das LSG - von seiner Rechtsansicht aus nachvollziehbar - nicht getroffen. |
NEU BVerwG Urt. v. 25.9.2024 – 6 A 3/22 | An der Vorschrift des Art. 15 DS-GVO ist das Auskunftsbegehren des Kl. nicht zu messen. Die DS-GVO findet nach ihrem Art. 2 Abs. 2 lit. a und ihrem Erwägungsgrund 16 iVm Art. 4 Abs. 2 S. 3 EUV im Bereich der gegenüber dem BND erhobenen Auskunftsansprüche keine Anwendung |
NEU OLG Dresden Urt. v. 1.10.2024 – 4 U 425/24 = ZD 2025, 106 | Der Kl. steht ein Anspruch auf Überlassung von Kopien aus ihrer Patientenakte gem. § 630 g BGB sowie Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO zu. Soweit § 630g Abs. 2 S. 2 BGB den Patienten die Pflicht auferlegt, den Behandelnden die Kosten der Kopien zu erstatten, verstößt diese Regelung gegen die Bestimmungen der DS-GVO und ist nicht anwendbar. Nach der Rspr. des EuGH (Urt. v. 26.10.2023 – C-307/22 [= ZD 2024, 22 mAnm Winnenburg = MMR 2023, 939 mAnm Hense/Däuble]) hat der Verantwortliche der betreffenden Person unentgeltlich eine erste Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, und zwar auch dann, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in Satz 1 des 63. Erwägungsgrundes der VO genannten Zwecken begründet wird. Der Anspruch setzt aber nicht voraus, dass die Kl. bereits ihren Anspruch auf Einsichtnahme in ihre Behandlungsunterlagen auf Art. 15 DS-GVO stützt. Es ist nicht erforderlich den Anspruch auf Auskunft oder Einsichtnahme zu begründen und eine Norm zu nennen, aus dem der Anspruch hergeleitet werden soll. |
NEU OLG Dresden Urt. v. 15.10.2024 – 4 U 422/24 | Der Klagepartei steht kein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu, denn der Anspruch ist durch das Schreiben der Bek. erfüllt worden, § 362 BGB. Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und bestimmte weitere Informationen. Gem. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente - Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es zB dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen. Die Bekl. hat der Klagepartei die Liste der Empfänger der Daten und einen Auszug der personenbezogenen Daten, die über die Klagepartei gehalten werden, mitgeteilt. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass in den mit „*“ gekennzeichneten Fällen keine zugehörigen Datensätze in den Datenbanken gefunden werden konnten, weil die Partei nie Nutzer gewesen sei oder die Daten nach den Aufbewahrungs- und Löschungsrichtlinien gelöscht worden seien. Darüber hinaus hat die Bekl. auf ihrer Webseite ihre Nutzer über den Datenvorfall und über die Art der Daten, die davon betroffen sind (zB: Vor- und Nachname und E-Mail Adresse) informiert. Eine weitere Information der Nutzer über den Cyberangriff bei dem früheren Dienstleister erfolgte am 31.1.2023. Damit ist die Bekl. ihren Pflichten in ausreichendem Umfang nachgekommen. Soweit die Klagepartei Auskunft darüber verlangt, welche Daten, wann durch welche Personen erlangt wurden, so steht dem Anspruch § 275 Abs. 1 BGB entgegen. Insofern weist die Bekl. unwidersprochen darauf hin, dass ihr die Identitäten der Hacker nicht bekannt ist. Eine Auskunftserteilung ist ihr daher unmöglich. |
NEU OLG Dresden Urt. v. 15.10.2024 – 4 U 940/24 | Wie OLG Dresden Urt. v. 15.10.2024 – 4 U 422/24. |
NEU BAG Urt. v. 17.10.2024 – 8 AZR 42/24 = ZD 20250002 | Es kann dahinstehen, ob sich ein Anspruch der Kl. auf Überlassung einer Kopie des Protokolls aus § 19 Abs. 1 DSG-EKD ergibt, obwohl in dieser Norm bislang ausdrücklich nur ein Anspruch auf Auskunft und nicht auch ein Anspruch auf Überlassung einer Kopie geregelt ist. Es kommt ebenfalls nicht darauf an, ob der Auffassung des Verwaltungssenats bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland zu folgen ist, wonach der § 19 Abs. 1 DSG-EKD im Unterschied zu Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO einen Anspruch auf Überlassung einer Kopie gerade nicht begründet, aus diesem Grund das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche Deutschlands insgesamt nicht „in Einklang“ iSv Art. 91 Abs. 1 DS-GVO mit der DS-GVO steht, mit der Folge, dass sich ein Anspruch auf eine Kopie der personenbezogenen Daten unmittelbar aus Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO ergibt. Der Anspruch der Kl. auf Überlassung einer Kopie des Protokolls der Sitzung des Kirchengemeinderats der Bekl. v. 15.5.2006 ergibt sich jedenfalls aus § 3 Abs. 5 KAO, § 241 Abs. 2 BGB iVm Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. |
NEU ArbG Berlin Beschl. v. 17.10.2024 – 17 Ca 5107/24 | Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der Kl. die von ihm erhobenen datenschutzrechtlichen Ansprüche allein auf Vorgänge rund um seine Bewerbung v. 6.2.2024 stützt. Diesen Bezug hat er schon in seiner Mail v. 12.2.2024 hergestellt. Der Vortrag der Bekl., dass die Bekl. die Stelle nicht ausgeschrieben und der Kl. nie mit ihr kommuniziert habe, kann nicht nachvollzogen werden. Laut Stellenanzeige wurde die Stelle bei […] ausgeschrieben. Die Bewerbungsunterlagen des Kl. sind an die Bekl. gerichtet. Die Bekl. erhielt die Bewerbungsunterlagen des Kl. sowie die Geltendmachung der Auskunft und Datenkopie auf Grundlage von Art. 15 DS-GVO offensichtlich auch. Denn der Kl. erhielt am 12.2.2024 eine Absage. Ob die Bekl. passiv legitimiert ist, ist iÜ keine Frage, die den Rechtsweg betrifft. |
NEU LG Stuttgart Urt. v. 24.10.2024 – 12 O 170/23 = ZD 20250005 | Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf die mit Klageantrag zu 4 begehrte Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, weil die Bekl. diesen Anspruch bereits erfüllt hat. Die Bekl. teilte mit, dass sie Daten, mit denen einzelne Nutzer identifiziert werden können, nicht zu Werbezwecken an Dritte weitergebe, sofern ein Nutzer nicht in die Weitergabe seiner Daten an einen bestimmten Werbetreibenden einwillige. Die Bekl. verwies die Klagepartei auch ausreichend auf die Erläuterungen in der Datenrichtlinie der Bekl. sowie auf die relevanten Seiten der Hilfebereichshinweise zur Steuerung und Kontrolle bestimmter Werbeanzeigenfunktionen. Zudem gab sie in der Klageerwiderung ihre Plattform-Hinweise an und erklärte nochmals, ohne Einwilligung keine personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben zu haben. Vorliegend hat die Klagepartei die fragliche Einwilligung (noch) nicht erteilt. Die Bekl. hat weiter in der vorgerichtlichen Korrespondenz erläutert, wie die Klagepartei eine Übersicht der von der Bekl. verarbeiteten personenbezogenen Daten herunterladen könne. Eine Auskunftserteilung über ein elektronisches Auskunftssystem ist ausweislich Erwägungsgrund 63 DS-GVO eine zulässige Art und Weise der Erteilung der Auskunft nach Art. 15 DS-GVO. So heißt es in Erwägungsgrund 63 DS-GVO: „Nach Möglichkeit sollte der Verantwortliche den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können, der der betroffenen Person direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde.“ Damit hat der europäische Gesetzgeber die Möglichkeit eines Selbstbedienungstools gerade vorgesehen. |
NEU VGH Baden-Württemberg Beschl. v. 30.10.2024 – 2 S 560/24 = ZD 2025, 178 | Gemessen hieran ist der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festzusetzen. Für eine Wertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Der Kl. hat weder in seinem umfangreichen schriftlichen Vorbringen noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht, welche wirtschaftlichen oder ideellen Interessen er mit der begehrten Auskunft verfolgt. Auch aus der Bedeutung des Auskunftsrechts nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO lässt sich keine abweichende Bewertung ableiten. Die Betroffenenrechte der DS-GVO wurzeln in der Erwägung des europäischen Normgebers, dass der Einzelne selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen können muss. Natürliche Personen sollen daher grds. die Kontrolle über ihre eigenen Daten besitzen. Zu diesem Zweck räumt Art. 15 Abs. 1 DS-GVO der betroffenen Person ein Auskunftsrecht darüber ein, welche personenbezogenen Daten von Dritten erhoben worden sind. Ziel ist es, dass sich der Betroffene der Verarbeitung bewusst ist und auf dieser Grundlage deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Der Auskunftsanspruch soll für den Betroffenen Transparenz schaffen und ihm das für die Durchsetzung dieses Grundrechts notwendige Wissensfundament an die Hand geben. Er ist seiner Natur nach ein Instrument zur Durchsetzung der weiteren Betroffenenrechte wie Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Löschung (Art. 17 DS-GVO) oder Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO. Zwar beträgt der Wert eines Auskunftsanspruchs, mit dem eine Leistungsklage vorbereitet werden soll, idR einen Bruchteil des Leistungsanspruchs. Aus dem Vortrag des Kl. ergeben sich allerdings auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, ob und wenn ja welche Betroffenenrechte er möglicherweise nach erteilter Auskunft geltend machen möchte und wie diese zu bewerten wären. Auf die Menge der begehrten Daten kommt es im Hinblick auf die gebotene Schematisierung der Wertbemessung grds. nicht an. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts beeinflusst die Bedeutung der Sache für den Bekl. den Streitwert nicht. Dies gilt auch für den Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der Erteilung der Auskunft verbunden ist. Er ist allenfalls maßgeblich für die Bewertung der Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Bekl. oder etwa für eine negative Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung, dass eine Auskunftspflicht nicht besteht. Ohne Erfolg beruft sich der Kl. auf die Rspr. einiger Zivil- und Arbeitsgerichte, die den Streitwert für Auskunftsansprüche aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auf 500 EUR festgesetzt haben. Diese Rspr. ist schon deshalb nicht übertragbar, weil die Wertfestsetzung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten anderen Regeln folgt als die in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Bei einer zivilrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Auskunftsklage, gestützt auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, für deren Wertfestsetzung § 48 Abs. 2 GKG gilt. Diese Vorschrift sieht einen Auffangstreitwert - wie in § 52 Abs. 2 GKG - aber gerade nicht vor. Soweit mitunter vorgeschlagen wird, iRd Wertfestsetzung nach § 48 Abs. 2 GKG auf den anwaltsgebührenrechtlichen Auffangwert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zurückzugreifen und diesen im Ergebnis zum Regelstreitwert für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten zu machen, beträgt dieser ohnehin ebenfalls 5.000 EUR. Ungeachtet dessen wird auch in der neueren zivil- und arbeitsrechtlichen Rspr. für einen Auskunftsanspruch ein Streitwert von 5.000 EUR angenommen. Somit ist der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festzusetzen. |
NEU OLG Düsseldorf Urt. v. 31.10.2024 – 16 U 47/23 | Der vom Kl. mit der Berufung weiterverfolgte, auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gestützte Auskunftsanspruch ist mit den Erklärungen der Bekl. in deren Schreiben vom 30. September 2021 jedenfalls gem. § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Auch hier ist es in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe unter Beachtung des Äquivalenz- und Effektivitätsprinzips festzulegen. Erfüllt iSv § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Danach hat die Bekl. die begehrte Auskunft mit ihrem Schreiben vom 30. September 2021 vollständig erteilt. Soweit der Kl. die abweichende Auffassung vertritt, die Bekl. müsse noch die „Scraper“ konkret benennen, verkennt er, dass diese der Bekl. nach deren Vorbringen nicht bekannt sind. Schon aus diesem Grund steht die fehlende Nennung der „Scraper“ der Erfüllungswirkung des Schreibens vom 30. September 2021 nicht entgegen. |
NEU BGH Beschl. v. 11.11.2024 – I ZB 54/24 | Der vom Schuldner gegen Vorsitzenden Richter am BGH geltend gemachte, auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und § 57 Abs. 1 Nr. 8 BDSG gestützte Auskunftsanspruch besteht nicht. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten in Rede steht, richtet sich ein etwaiger Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gegen die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidende Behördenleitung als Verantwortliche iSv Art. 4 Nr. 7 DS-GVO. |
NEU BFH Urt. v. 12.11.2024 – IX R 20/22 = ZD 20250027 | Ob die Klage auf Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO als Verpflichtungsklage nach § 40 Abs. 1 Variante 2 FGO, als allgemeine Leistungsklage nach § 40 Abs. 1 Var. 3 FGO oder als allgemeine Leistungsklage kombiniert mit einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung des Begehrens durch das FA statthaft ist, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen. Für das Erfordernis eines vorherigen Auskunftsantrags an den Verantwortlichen sprechen auch die Regelungen in Art. 12 Abs. 1 bis 6 DS-GVO. Art. 12 DS-GVO ist Ausprägung des allgemeinen Transparenzgrundsatzes in Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO und statuiert einen „allgemeinen Teil“ für die Informations- und Mitteilungspflichten iRd Betroffenenrechte. In Art. 12 DS-GVO sind die Einzelheiten geregelt, wie, wann und in welcher Form der Verantwortliche eine Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu erteilen hat. Nach Art. 12 Abs. 1 S. 1 DS-GVO hat dies in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu erfolgen. Die Informationen über die ergriffenen Maßnahmen müssen nach Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Die Übermittlung der Informationen erfolgt nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 DS-GVO schriftlich oder in anderer Form, ggf. auch elektronisch, wobei Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO vorschreibt, dass die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen sind, wenn der Betroffene den Antrag elektronisch stellt und nichts anderes angibt. In Ergänzung zu Art. 12 DS-GVO regelt § 32d Abs. 1 AO, dass die Finanzbehörde die Form, in der Auskunft nach Art. 15 DS-GVO erteilt wird, nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Diese Normen setzen voraus, dass nicht das FG über den Auskunftsantrag entscheidet, sondern eine Entscheidung der Behörde als Verantwortlichen überprüft. Das Auskunftsrecht in Art. 15 DS-GVO ist nicht mit dem Akteneinsichtsrecht identisch. Das Akteneinsichtsrecht beruht auf dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und soll den Einsichtnehmenden in die Lage versetzen, die Grundlagen einer Verwaltungsentscheidung nachzuvollziehen. Das Auskunftsrecht dient dazu, dass sich jede natürliche Person vergewissern kann, dass sie betreffende personenbezogene Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden. Deshalb ist das Akteneinsichtsrecht gegenüber dem Auskunftsrecht hinsichtlich der verarbeiteten personenbezogenen Daten kein Mehr, sondern ein Aliud. |
NEU BGH Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24 = ZD 2025, 162 mAnm Horn | Im Hinblick auf die begehrte Mitteilung, welche konkreten Daten abgegriffen worden seien, hat das Berufungsgericht festgestellt, dass mit dem Schreiben der Bekl. v. 23.8.2021 eine Auskunft vorliegt, die den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdeckt. Hiergegen wendet sich die Revision nicht (§ 559 Abs. 2 ZPO). Dieses Auskunftsbegehren hat die Bekl. folglich erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Soweit sich die Revision demgegenüber dagegen wendet, dass das Berufungsgericht auch einen Anspruch des Kl. auf Mitteilung der konkreten Empfänger der in Bezug auf seine Person abgegriffenen Daten verneint hat, ist sie nicht begründet. Im Ausgangspunkt ist der Revision allerdings zuzugeben, dass sich das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO grds. auch auf Informationen darüber erstreckt, ob und wenn ja welchen konkreten Empfängern der Verantwortliche personenbezogene Daten des Betroffenen weitergegeben hat. Es muss der betroffenen Person durch die Ausübung dieses Auskunftsrechts nicht nur ermöglicht werden zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind, sondern auch, ob diese Daten in zulässigerweise verarbeitet werden, insb. ob sie gegenüber Empfängern offengelegt wurden, die zu ihrer Verarbeitung befugt sind. Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist jedoch kein uneingeschränktes Recht. Es muss vielmehr im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4 DS-GVO). Insb. ist es unter bestimmten Umständen nicht möglich, Informationen über konkrete Empfänger zu erteilen. Daher kann das Auskunftsrecht beschränkt werden, wenn es nicht möglich ist, die Identität der konkreten Empfänger mitzuteilen. Dies gilt insb., wenn die Empfänger noch nicht bekannt sind. Nach diesen Grundsätzen war die Bekl. unter den Umständen des Streitfalles zu einer weitergehenden Auskunft nicht verpflichtet. Nach den - von der Revision auch insoweit nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts war es der Bekl. nicht möglich, die Identität der konkreten Empfänger mitzuteilen. |
NEU VGH München Entscheidung v. 19.11.2024 – 12 CE 24.467 | Soweit im vorliegenden Kontext als Rechtsgrundlage für einen Auskunftsanspruch Art. 15 DS-GVO diskutiert wird, beschränkt sich dieser auf die Verarbeitung personenbezogener Daten des jeweiligen Betroffenen. Der Antragsteller könnte daher allenfalls über ihn betreffende personenbezogene Daten, die in die Beistandschaftsakte Eingang gefunden haben, Auskunft verlangen. Dabei müssten zudem die Einschränkungen des § 68 Abs. 3 S. 1 SGB VIII berücksichtigt werden. Das Bestehen eines derartigen „Akteneinsichtsrechts“ qua Auskunftsanspruch hat der Antragsteller indes mit seiner Beschwerde weder dargelegt, noch die Voraussetzungen hierfür glaubhaft gemacht. IRd Beschwerdeverfahrens prüft der Senat nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO indes nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe. Mithin fehlt es im vorliegenden Verfahren auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. |
NEU ÖBVwG Erkenntnis v. 19.11.2024 – W176 2286887-1 | Die MP, die dem BF bereits als Bekl. des Zivilverfahrens bekannt war, hat bereits durch ihr Schreiben an die für den BF zuständige Rechtsanwaltskammer v. 4.4.2023 sowie ihr (nicht im Akt enthaltenes aber von beiden Parteien erwähntes) Schreiben an das BMJ hinsichtlich einer Namensabfrage nach dem GUG, – für den BF klar erkennbar – aufgezeigt hat, dass sie von einer unrechtmäßigen Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch diesen ausgeht. Es muss daher angenommen werden, dass der BF das Auskunftsbegehren der (rechtsunkundigen) MP nur so verstehen konnte, dass sie von ihm Auskunft iSd § 1 Abs. 3 DSG bzw. Art. 15 DS-GVO begehrt. Der BF die Erteilung jeglicher Auskunft lediglich wegen Vergreifens in der Rechtsgrundlage zu verwehren, steht überdies in diametralem Widerspruch zu Erwägungsgrund 63 DS-GVO, wonach eine betroffene Person ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, „problemlos […] wahrnehmen können“ solle, „um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können“. Dies ist gerade auch vor dem Hintergrund von Bedeutung, dass die BF die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer (Grundbuch-)Daten durch den BF schon zuvor angezweifelt hat, wobei es am BF gelegen wäre, diesfalls – iRe Auskunftserteilung – etwaige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten geltend zu machen. Jedoch darf selbst in einem solchen Fall „der betroffenen Person [nicht] jegliche Auskunft verweigert“ werden (vgl. Erwägungsgrund 63 S. 6 DS-GVO). Der erkennende Senat verkennt nicht, dass Verschwiegenheitspflichten eines Rechtsanwalts der Beauskunftung entgegenstehen können, diese sind jedoch - wie oben ausgeführt - iRd Auskunftserteilung geltend zu machen. Der BF ist jedoch in seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren mit keinem Wort auf diese Problematik eingegangen. Zur Speicherdauer der Daten bzw. zu den Kriterien für die Festlegung dieser Dauer verweist der BF auf das „Ende der Frist der Aufbewahrungspflicht“. Dazu ist auszuführen, dass nach Art. 15 Abs. 1 lit. d DS-GVO falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer zu beauskunften sind. Die Aufbewahrungsfrist kann und wird durch externe Faktoren wie gesetzliche Anforderungen oder Branchenrichtlinien vorgegeben sein, die Informationen darüber sollten jedoch so formuliert sein, dass die betroffene Person auf der Grundlage ihrer eigenen Situation die Dauer der Speicherung beurteilen kann. Falls eine Information über die konkrete Speicherdauer nicht möglich ist, sind die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer auszuweisen. Hierzu führt die Art. 29-Datenschutzgruppe aus, es sei nicht ausreichend, dass der Verarbeiter nur pauschal beschreibe, dass die personenbezogenen Daten so lange gespeichert werden, als dies für die konkreten Verarbeitungszwecke erforderlich ist. Demgegenüber und angesichts der tatsächlichen Notwendigkeit in Einzelfällen müsste es allerdings möglich sein, auf gesetzliche Aufbewahrungspflichten in einer gewissen Generalisierung zu verweisen. Es sollte der betroffenen Person möglich sein, die Speicherdauer anhand dieser Informationen selbst zu bestimmen. Ein ganz allgemein gehaltener Verweis auf gesetzliche Aufbewahrungsfristen (zB „entsprechend der gesetzlichen Vorgaben“) ist als Angabe zu den Löschfristen jedoch nicht ausreichend. Der BF war und ist daher auch verpflichtet, zumindest die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer anzugeben (etwa Abschluss des zivilgerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der MP oder – im Hinblick auf die Abwehr von Haftungsansprüchen – eine Speicherdauer iSd absoluten Verjährungsfrist im ABGB von 30 Jahren). Dadurch, dass der BF dies unterlassen hat, ist die Auskunft auch in Hinsicht auf Art. 15 Abs. 1 lit. d DS-GVO als (noch) nicht vollständig erteilt zu betrachten. Aus der Rspr. des EuGH lässt sich ableiten, dass es des Auskunftsrechts insb. deswegen bedarf, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, gegebenenfalls ihre Rechte auf Berichtigung, auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 16 bis 18 DS-GVO zukommen, sowie ihr in Art. 21 DS-GVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder im Schadensfall ihr in den Art. 79 und 82 DS-GVO vorgesehenes Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs auszuüben. Folglich handelt es sich bei Art. 15 Abs. 1 DS-GVO um eine derjenigen Bestimmungen, die die Transparenz der Art und Weise der Verarbeitung personenbezogener Daten gegenüber der betroffenen Person gewährleisten sollen: Ohne diese Transparenz wäre die betroffene Person nicht in der Lage, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer Daten zu beurteilen und die namentlich in den Art. 16 bis 18, 21, 79 und 82 DS-GVO vorgesehenen Befugnisse wahrzunehmen. In Hinblick auf die gerade im vorigen Absatz vom EuGH zusammengefasste Zielsetzung des gegenständlichen Betroffenenrechts lässt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes sagen: Aus den in der Beschwerde erteilten Auskünften weiß die MP, dass der BF Daten von ihr verarbeitet und um welche es sich dabei handelt. Schon mangels Information über die Herkunft der Daten wird die MP damit aber nicht in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überprüfen und Betroffenenrechte auszuüben zu können, wobei auf das oben zur Obliegenheit des BF zur Geltendmachung allfälliger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten Ausgeführte zu verweisen ist. Im Hinblick darauf, dass das der Datenverarbeitung des BF zugrundeliegende Zivilverfahren bereits abgeschlossen ist, ist darauf hinzuweisen, dass der Umfang der Auskunftserteilung grds. durch den Zeitpunkt der Antragstellung – hier also den 9.1.2024 – bestimmt wird. |
NEU AG Düsseldorf Beschl. v. 21.11.2024 – 49 C 200/24 | Der Rechtsstreit ist gem. §§ 504, 506 ZPO iVm § 281 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO in seiner Gesamtheit an das LG Düsseldorf zu verweisen, da das AG aufgrund des Streitwerts der Widerklage von 6.000 EUR gem. §§ 1, 3 ZPO iVm 823 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich unzuständig ist. Insoweit schließt sich das Gericht der insb. in der oberlandesgerichtlichen Rspr. gefestigten Auffassung an, wonach der Wert eines Antrags auf Datenauskunft idR mit 5.000 EUR zu bemessen ist. Besondere Gründe von dieser Bemessung vorliegend abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Insb. wird der Ansicht des Bekl. und Widerklägers nicht beigetreten, wonach ein Abschlag vorzunehmen sei, da die Widerklage nicht auf alle Regelungen des § 15 DS-GVO gestützt werde. IRd § 15 DS-GVO findet keine Gewichtung einzelner Auskunftsanspruchsbegehren — insb. nicht nach jeweiligen Absatz bzw. littera der Norm — statt, sondern eine Gesamtbetrachtung zur Festsetzung eines einheitlichen Streitwerts. Zusammen mit dem iRd Widerklage ebenfalls beantragten Schmerzensgeldanspruch iHv jedenfalls 1.000 EUR ist daher die amtsgerichtliche Zuständigkeitsgrenze von 5.000 EUR überschritten. |
NEU OLG Düsseldorf Urt. v. 21.11.2024 – 6 U 114/23 = ZD 20240907 | Ein Anspruch auf Auskunft besteht auch nicht aus Art. 15 DS-GVO, weil es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch handelt und die Geltendmachung dieses Anspruchs durch die Kl. überdies rechtsmissbräuchlich ist. Durch den von der Kl. vorgelegten Abtretungsvertrag ist zwar nicht das Auskunftsrecht als solches abgetreten worden, sondern nur sämtliche Erstattungs- und Zahlungsansprüche, die im Zusammenhang mit zu viel gezahlten Beträgen an die Versicherung entstanden sind; Nebenrechte gehen jedoch nach § 401 BGB mit über, wenn sie nicht höchstpersönlich sind. Zudem ist die Kl. zur Geltendmachung aller für die Durchsetzung notwendigen Auskunfts- oder Datenübertragungsansprüche bevollmächtigt worden und wird mit Abtretung alleinige Inhaberin der bezeichneten Rechte und Ansprüche. Rein hilfsweise bevollmächtigt der Zedent die Gesellschaft mit der Durchsetzung der bezeichneten Ansprüche im eigenen Namen. Es kann dahinstehen, ob diese Abtretungsverträge von den einzelnen Zedenten unterschrieben worden sind, was die Bekl. bestreitet, da das Auskunftsrecht hiernach nicht wirksam auf die Kl. übergegangen ist, weil es sich um ein höchstpersönliches Recht handelt und nicht von einem gewerblich tätigen Forderungsaufkäufer wie der Kl. geltend gemacht werden kann. Der Senat folgt der Auffassung des KG Berlin, wonach der Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO vor diesem Hintergrund nicht abtretbar ist. Das BVerwG hat ebenfalls entschieden, dass das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO ein höchstpersönliches Recht ist und deswegen weder nach § 80 InSO auf den Insolvenzverwalter übergeht, noch nach § 399 BGB übertragbar ist. Das BVerwG hat dies zutreffend wie folgt begründet: Der Auskunftsanspruch stellt das elementare subjektive Datenschutzrecht dar und ist Ausfluss des in Art. 8 Abs. 1 GRCh grundrechtlich verbürgten Schutzes der personenbezogenen Daten. Er dient dazu, dem Betroffenen das für die Durchsetzung seines Rechts auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten notwendige Wissensfundament zu verschaffen und ist seiner Natur nach ein Instrument zur Geltendmachung der Betroffenenrechte. Er kann daher nicht durch Dritte ausgeübt werden, ohne dass die Leistung in ihrem Wesen verändert würde. … Das ist auch vorliegend der Fall, weil die Erfüllung des Auskunftsanspruchs allein der Realisierung der an die Kl. abgetretenen vermögensrechtlichen Ansprüche dienen soll. Insoweit ist Gegenstand und Ziel des Anspruchs nicht mehr die grundrechtlich verbürgte Kontrolle über die zur eigenen Person verfügbaren Daten, sondern die Gewinnung eines wirtschaftlich verwertbaren Wissens. Der Auskunftsanspruch verlöre bei einem Übergang an einen Dritten seinen vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen ideellen Charakter als Transparenzrecht und als Fundament zur Durchsetzung weiterer Betroffenenrechte. Soweit befürwortet wird, dass das Auskunftsrecht der Zedenten als fremdes Recht durch Dritte im eigenen Namen gestützt auf die in der Abtretungserklärung enthaltene Bevollmächtigung geltend gemacht werden kann, müsste sich dies zumindest auch im Klageantrag widerspiegeln. Dem hat die Kl. aber keine Rechnung getragen, da sie Auskunft an sich verlangt, aber allenfalls Auskunft an die Zedenten verlangen könnte. Letztlich kann dies sogar dahinstehen, weil selbst dann, wenn die Kl. grundsätzlich einen Anspruch auf die von ihr geforderten Auskünfte hätte, diesem Anspruch Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO entgegenstünde, weil die Inanspruchnahme des Rechts auf Auskunft im Streitfall rechtsmissbräuchlich ist. Wie der 13. Zivilsenat des OLG zutreffend ausgeführt hat, kann der Verantwortliche nach Art. 15 DG-SVO bei offenkundig unbegründeten oder - insb. im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anträgen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden (lit. a), oder sich weigern, aufgrund des Auftrags tätig zu werden (lit. b). Art. 12 Abs. 5 DS-GVO führt nach seinem Wortlaut zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Worts „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Aus dem auch im Unionsrecht geltenden Verbot des Rechtsmissbrauchs folgt, dass ein Mitgliedstaat die Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts verweigern muss, wenn diese nicht geltend gemacht werden, um die Ziele der Vorschriften zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen lediglich formal erfüllt sind. Dieser allgemeine Grundsatz ist zwingend. Die Anwendung der Unionsvorschriften kann nicht so weit reichen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen. Aus der Entscheidung des EuGH v. 26.10.2023 - C-307/22 [= ZD 2024, 22 mAnm Winnenburg = MMR 2023, 939 mAnm Hense/Däuble] ergibt sich nicht Abweichendes. Der Gerichtshof hat darin entschieden, dass die Verpflichtung des Verantwortlichen besteht, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch wenn der betreffende Antrag mit anderen als den Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecken begründet wird. Den Zedenten der Kl. wurde jedoch von der Bekl. eine „erste Kopie“ der von ihnen begehrten Daten durch Übersendung der Nachträge längst zur Verfügung gestellt. Diese sollen lediglich, wie die Kl. - in (wie oben ausgeführt) prozessual unerheblicher Weise und jedenfalls teilweise ersichtlich zu Unrecht - behauptet, bei allen Zedenten nicht mehr vorliegen. Dem hier unterstellten Anspruch der Kl. steht, selbst wenn er vom Schutzbereich des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO umfasst wäre, jedenfalls Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO entgegen, weil die Inanspruchnahme des Rechts auf Auskunft im Streitfall rechtsmissbräuchlich ist. Denn die Voraussetzungen des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs wären allenfalls formal erfüllt. Die Kl. will von der Bekl. Informationen beschaffen, die den Zedenten bereits in verständlicher Form vollständig vorliegen, jedenfalls vorgelegen haben. Soweit sie in ihren Schreiben an die Bekl. für die jeweiligen Zedenten pauschal behauptet hat, die Zedenten hätten eidesstattlich versichert, dass diese nicht über Nachweise verfügten, wann und in welcher Höhe in den letzten zehn Jahren die Beiträge der jeweiligen privaten Krankenversicherung erhöht worden seien, was in den anwaltlichen Schreiben zur Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen wiederholt wurde, ergibt schon eine stichprobenartige Untersuchung, dass dies nicht richtig sein kann. Den zu den einzelnen Zedenten eingereichten, völlig ungeordneten Unterlagen ist nämlich zu entnehmen, dass eine Vielzahl von Zedenten der Kl. Nachträge zu ihren Versicherungsscheinen aus den früheren Jahren, teils ab 2010, vorgelegt haben. Ungeachtet dessen hat die Kl. mit der Klage zunächst die Auskunft (frühestens seit 01.01.2008) anscheinend ab dem in der Tabelle für den jeweiligen Zedenten angegebenen Vertragsschluss geltend gemacht, obwohl in den vorgelegten Unterlagen zum Teil Beitragsanpassungen innerhalb des geltend gemachten Zeitraums bereits nach Art und Höhe belegt waren und es jedenfalls insoweit keiner Auskunft bedurfte. Mit dem dann geänderten Antrag hat die Kl. die geforderte Auskunft zwar auf bestimmte Jahre begrenzt, wobei zu vermuten ist, dass sie behaupten will, dass für diese Jahre keine Nachträge vorlägen. Auch hier ergibt aber schon eine stichprobenartige Prüfung, dass den vorliegenden Unterlagen - hätte man sie geordnet - unschwer entnommen werden konnte, dass es in einigen Jahren, für die eine Auskunft begehrt wird, keine Beitragserhöhungen gegeben hat. Das ist z.B. bei dem Zedenten C. der Fall, bei dem sich aus dem Nachtrag des Jahres 2012 für 2013 ergibt, welche Beträge in 2013 zu zahlen waren und aus dem Nachtrag des Jahres 2014 für 2015, der auch die Tarife in 2014 aufführt, dass es im Jahr 2014, für das die Auskunft begehrt wird, gerade keine Erhöhungen in den Tarifen gegeben hat. Da der Zedent C. ausweislich des früheren Klageantrags den Haupttarif VHV2A neben anderen Tarifen abgeschlossen hat, und die Klägerin für den Zedenten GG., der laut dieses Antrags ausschließlich den Tarif VHV2A hat, ebenfalls eine Auskunft für das Jahr 2014 geltend macht, ergibt sich daraus zugleich, dass auch bei dem Zedenten GG. in 2014 keine Tarifänderung stattgefunden hat. Denn die Erhöhung eines Tarifs ist das Ergebnis einer unter Berücksichtigung festgelegter Parameter angestellten Preisberechnung der Versicherung für diesen Tarif und erfolgt für alle Versicherungsnehmer, die infolge bestimmter abstrakter Parameter in einer Beobachtungseinheit zusammengefasst sind, in gleicher Weise. Bzgl. des Zedenten J., bei dem die Kl. die Auskunft für 2018 begehrt, liegt der Nachtrag aus 2017 für 2018 vor, aus dem sich unschwer ergibt, dass es in 2018 keine Erhöhung der Tarife gegeben hat, wobei auch der vorliegende Nachtrag aus 2019 belegt, dass es 2018 keine weiteren Änderungen gegeben hat. Es ist auch kein Ausnahmefall ersichtlich, in dem die erneute Informationsbeschaffung erforderlich ist, um die gänzliche Verständlichkeit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung insgesamt zu überprüfen. An der Erteilung einer solchen (erneuten) Auskunft ist ein vernünftiges Interesse nicht erkennbar. Der Kl., die ihre behauptete Unkenntnis über die klageweise geltend gemachten Informationen nicht plausibel zu erklären vermocht hat, bleibt damit als einzig erkennbarer Grund für die Geltendmachung der Auskunftsansprüche in der gewählten Form, sich von jeglicher Mühe, die Unterlagen beizubringen, zu ordnen und zu prüfen, zu entlasten und sich so aus Bequemlichkeit und zur Umgehung prozessualer Grundsätze ihrer Beibringungspflicht zu entledigen, wie die oben genannten Beispiele belegen. Rechtsmissbräuchlich ist das Auskunftsbegehren zudem auch deshalb, weil es das erklärte Ziel der Kl. ist, mit Hilfe der begehrten Auskünfte Ansprüche auf Zahlungen (allein) für das Jahr 2018 vorzubereiten. Derartige Ansprüche sind aber - wie die Bekl. bereits erstinstanzlich zu Recht ausgeführt hat - jedenfalls verjährt und daher gar nicht mehr durchsetzbar, wozu die Kl. (auch) iRd im Termin v. 24.10.2024 erfolgten Erörterung keine weiteren Erklärungen abgegeben hat. |
NEU AG Chemnitz Urt. v. 22.11.2024 – 16 C 1063/24 = ZD 2025, 171 mAnm Hense | Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Auskunft im tenorierten Umfang aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Bei den begehrten Informationen, nämlich Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubetrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung gem. § 203 Abs. 2 VVG, Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs, Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigung zum Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ... seit dem Jahr 2002 mit Ausnahme der Jahre 2009, 2015, 2016, 2021, 2022 und 2023 handelt es sich um personenbezogene Daten iSd Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Soweit, worauf sich die Bekl. beruft, der IV. Zivilsenat des BGH in einer dortigen Konstellation entschieden hat, dass ein Anspruch auf vollständige Ablichtungen ganzer Schreiben mit Anlagen nicht bestehe, wenn weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Kontextualisierung der verlangten Daten erforderlich sei, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, folgt daraus für den hiesigen Fall nichts. Der Kl. hat im hier gegebenen Fall eine Kopie nicht von bestimmten Dokumenten, sondern von personenbezogenen Daten verlangt und dabei deutlich gemacht, dass es ihm darum geht, für einen bestimmten Zeitraum Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubetrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung gem. § 203 Abs. 2 VVG, den Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs sowie den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigung zu erfahren, wobei alle diese Informationen nach den oben skizzierten Grundsätzen unzweifelhaft personenbezogene Daten sind. In welchem Umfang die Bekl. zur Erfüllung des Anspruchs Ablichtungen von Dokumenten übermitteln muss, richtet sich danach, inwieweit dies erforderlich ist, um die Verständlichkeit der verlangten Auskunft zu gewährleisten. Es ist nicht Sache des Kl., zu dem erforderlichen Maß an Kontextualisierung näher vorzutragen, denn dieses ergibt sich zwanglos aus dem klägerischen Auskunftsbegehren selbst. Die Bekl. wird hiernach all das vorzulegen haben, was erforderlich ist, um die begehrten Auskünfte in für den Kl. verständlicher Form zu erteilen, wie es bereits Art. 12 Abs. 1 S. 1 DS-GVO („in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“) verlangt. Soweit sich die Rspr. des VI. Zivilsenats des BGH möglicherweise implizit dahingehend deuten ließe, es sei am Betroffenen, dazu vorzutragen, „dass die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich [sei], um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, sodass ausnahmsweise die Übermittlung einer Kopie“ der geforderten Unterlagen nötig wäre, wäre dies mit der europarechtlichen Lage nicht in Einklang zu bringen. Wie Generalanwalt de la Tour in seinem Schlussantrag zu dem Vorabentscheidungsersuchen C-203/22 - Dun & Bradstreet Austria ausgeführt hat (Schlussanträge GA de la Tour 12.9.2024 – C-203/22, BeckRS 2024, 23490 Rn. 66; dort zwar zu Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO, insoweit jedoch verallgemeinerungsfähig), muss die betroffene Person die an sie gerichteten Informationen in vollem Umfang verstehen können, weshalb es sich als erforderlich erweisen könne, die mitgeteilten Informationen zu kontextualisieren, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Die „Kontextualisierungslast“ liegt demnach nicht bei der betroffenen Person, sondern vielmehr beim Verantwortlichen. Dem Anspruch können auch keine Einwendungen oder Einreden entgegengehalten werden. Dem Anspruch kann insb. nicht entgegengehalten werden, dass der Kl. vermeintlich „datenschutzfremde Ziele“ verfolgt. Die Ausübung des – iÜ schon in Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh primärrechtlich fundierten – Auskunftsrechts darf nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Unionsgesetzgeber nicht ausdrücklich festgelegt hat, wie etwa von der Verpflichtung, einen der im ersten Satz des Erwägungsgrunds 63 DS-GVO genannten Gründe geltend zu machen. Es sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die das Auskunftsverlangen des Kl. als exzessiv iSd Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO erscheinen lassen würden. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Bekl. hat hierzu nichts vorgetragen. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Das Europarecht sieht eine Verjährung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DS-GVO nicht vor. Der Anspruch kann aber auch seiner Natur nach nicht verjähren, da er keine Entstehungsvoraussetzungen kennt, sondern jederzeit voraussetzungslos geltend gemacht werden kann. Dies gilt selbst in Fällen, in denen gar keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, denn in diesen besteht immerhin ein Anspruch auf Negativauskunft. Da der Anspruch auch nicht als Hilfsanspruch zu einem anderen Anspruch, sondern als eigenständiger Primäranspruch besteht, sind die von der Bekl. zu § 242 BGB dargelegten Grundsätze hier nicht heranzuziehen. |
NEU OLG Hamm Urt. v. 29.11.2024 – I-25 U 12/24 | Dieser Anspruch ist vorliegend durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Ein weitergehender Anspruch des Kl. auf Mitteilung der konkreten Empfänger der in Bezug auf seine Person abgegriffenen Daten besteht nicht. Zu den zu erteilenden Informationen gehören gem. Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO zwar grds. „die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insb. bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen“. Allerdings kann das Auskunftsrecht beschränkt sein, wenn es unter bestimmten Umständen nicht möglich ist, Informationen über die konkreten Empfänger mitzuteilen. Die Bekl. hat durchgehend eingewandt, dass sie keine Informationen zu konkreten Empfängern der den Kl. betreffenden Daten mitteilen könne. Das ist auch ohne weiteres plausibel. Denn die unbekannten Dritten hatten sich unter Vorgabe fremder oder nicht existierender Identitäten als Nutzer bei der Bekl. registriert und unter Verwendung gängiger Rufnummernformate fiktive Telefonnummern generiert und hochgeladen. |
NEU OLG Düsseldorf Beschl. v. 2.12.2024 – 16 W 93/23 = ZD 20240910 | Der Auskunftsantrag war zulässig. Das gilt selbst für den Fall, dass man – entgegen der Auffassung des Senats – die vom Kl. erhobene Stufenklage, für deren erste Stufe über den Wortlaut des § 254 ZPO hinaus jegliche Auskunftsbegehren in Betracht kommen, für unzulässig halten wollte. Denn dann wäre die Stufenklage hier in eine von der Stufung unabhängige objektive Anspruchshäufung nach § 260 ZPO umzudeuten mit der Folge, dass gegen den dann isoliert zu betrachtenden Auskunftsanspruch keine Zulässigkeitsbedenken bestünden. Anders als die Bekl. möglicherweise meint, ist die Funktionalisierung eines – wie hier – auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gestützten Auskunftsantrags zur Bezifferung eines unbestimmten Leistungsantrags kein Problem der Zulässigkeit oder Statthaftigkeit des Antrags, sondern wäre allenfalls auf der Ebene der Begründetheit zu hinterfragen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO lagen vor. Die Anwendbarkeit des Art. 15 DS-GVO in zeitlicher Hinsicht war hier zu bejahen, weil der Kl. sein Auskunftsverlangen nach Inkrafttreten der DS-GVO gestellt hat. Auch der sachliche und der räumliche Anwendungsbereich der DS-GVO waren eröffnet. Soweit der Kl. als betroffene Person iSv Art. 15 Abs. 1 DS-GVO mit seinem Auskunftsantrag von der Bekl. als der Verantwortlichen iSv Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht nur Auskunft über seine von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangt hat, sondern auch die Mitteilung bestimmter Informationen, war dies durch die Vorschrift gedeckt. Die abgefragten Informationen entsprachen den in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO genannten. Es steht einem Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auch nicht entgegen, wenn sich die betroffene Person – wie bei einer sog. Pre-Trial Discovery – dadurch Erkenntnisse zur Bezifferung eines Zahlungsantrags erhofft. Der in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO normierte Auskunftsanspruch ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die betroffene Person mit den erwünschten Angaben und Informationen in bestimmter Weise verfährt. Das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO besteht in den Grenzen des Art. 12 Abs. 5 DS-GVO unabhängig von den mit der Auskunft verfolgten Zwecken. Der Auskunftsanspruch ist auch weder davon abhängig, dass die betroffene Person ihn begründet, noch an die Voraussetzung gebunden, dass dem Betroffenen die erfragten Daten und Informationen gänzlich unbekannt sind. Das LG durfte den danach voraussichtlich in Gänze erfolgreichen Auskunftsantrag zwar nicht mit einem Wert von 50% in die zu treffende Kostenentscheidung einstellen. Wie die Bekl. mit Recht geltend macht, ist ein Auskunftsantrag nur mit einem Bruchteil des Werts der noch zu beziffernden Leistungsklage zu bemessen. Hier erscheint danach ein Wert von etwa einem Fünftel des Werts des Zahlungsantrags angemessen. Das verhilft der sofortigen Beschwerde der Bekl. wegen der erfolgreichen Anschlussbeschwerde des Kl. jedoch noch nicht einmal zu einem Teilerfolg, weil die Bekl. auch den auf den unbezifferten Zahlungsantrag des Kl. entfallenden Kostenanteil vollumfänglich zu tragen hat. Das vom Kl. an die Bekl. gerichtete vorgerichtliche Auskunftsverlangen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO begründete zwischen den Parteien ein eigenes Schuldverhältnis iSv § 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung befand sich die Bekl. mit der Erteilung der von ihr nach dem Inhalt dieses Schuldverhältnisses an den Kl. zu erteilenden Auskunft auch gem. § 286 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB bedarf es für den Verzugseintritt keiner Mahnung, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. So verhält es sich hier, weil § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch auf gesetzlich bestimmten Leistungsfristen anzuwenden ist. Das der geschuldeten Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vorauszugehende Ereignis iSv § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist der Auskunftsantrag der betroffenen Person. Dieser Antrag löst nach Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO eine gesetzliche Antwortfrist aus. Das Auskunftsverlangen ist danach unverzüglich, spätestens aber – im Einklang mit der Aufforderung des Kl. – innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu beantworten. Das reicht für die Berechenbarkeit nach dem Kalender iSv § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB aus. Dabei kann dahinstehen, ob dies für den von Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO verwendeten Begriff „unverzüglich“ gilt. Es gilt jedenfalls für die in Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO genannte Höchstfrist „innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags“. Hier hatte der Kl. die Bekl. mit außergerichtlichem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 1. Februar 2023 unter Setzung einer Monatsfrist zur Auskunftserteilung aufgefordert. Dieses Auskunftsverlangen, das der Bekl. nach dem unstreitigen Klägervorbringen zugestellt worden ist, löste ungeachtet der in dem Schreiben enthaltenen Fristsetzung gem. Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO eine gesetzliche Antwortfrist aus. Diese gesetzliche Frist hat die Bekl. nicht eingehalten. Sie hat bis zur Klageerhebung auf den Antrag weder unverzüglich noch binnen der einmonatigen Antworthöchstfrist des Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO reagiert, wie aus dem zeitlichen Abstand zwischen Antrag und Klageerhebung gefolgert werden kann. Zu den Voraussetzungen einer Fristverlängerung nach Art. 12 Abs. 3 S. 2 DS-GVO hat die Bekl. nichts vorgetragen. Dazu ist auch sonst nichts ersichtlich. Die nach Verzugseintritt vom Kl. erhobene Stufenklage mit ihrem noch unbestimmten Leistungsantrag stellte sich dann als prozessual sachgerechte und damit adäquate Folge der nicht fristgerecht erteilten Auskunft dar. Einem Anspruch des Kl. gegen die Bekl. aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB auf Ersatz der auf den unbezifferten Zahlungsantrag entfallenden Prozesskosten stand auch kein anspruchsausschließendes oder anspruchsminderndes Mitverschulden des Kl. nach § 254 Abs. 1 BGB entgegen. An einen entsprechenden Mitverschuldenseinwand lässt sich denken, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kl. eine Stufenklage erhebt, obgleich er aus eigenen Unterlagen ersehen kann, dass ihm ungeachtet der nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO noch zu erteilenden Auskunft kein Zahlungsanspruch zustehen kann, oder wenn er für den noch unbezifferten Zahlungsantrag eine Wertangabe macht, die willkürlich ist und jedes Maß vermissen lässt. Ein Mitverschulden lässt sich mit Blick auf den Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO schließlich auch nicht mit dem Hinweis darauf begründen, dass der Kl. nicht sämtliche Zahlungsbelege zu den von ihm getätigten Online-Glücksspielen aufbewahrt hat. Insoweit durfte er nach Inkrafttreten der DS-GVO darauf vertrauen, über seine personenbezogenen, bei der Bekl. gespeicherten Zahlungsdaten nötigenfalls gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO Auskunft von der Bekl. zu erhalten. |
NEU BGH Beschl. v. 5.12.2024 – I ZB 58/24 | Über Gewährung von Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Verfahrens nach § 299 Abs. 2 ZPO und in Geschäftsverteilungspläne entscheidet die Präsidentin des BGH. Gleiches gilt für die Erteilung von Auskünften nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. |
NEU BGH Beschl. v. 9.12.2024 – I ZB 55/24 | Über Gewährung von Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Verfahrens nach § 299 Abs. 2 ZPO und in Geschäftsverteilungspläne entscheidet die Präsidentin des BGH. Gleiches gilt für die Erteilung von Auskünften nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. |
NEU OLG Dresden Urt. v. 10.12.2024 – 4 U 808/24 = ZD 20240911 | Der Klagepartei steht auch kein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu, denn der Anspruch ist durch das Schreiben der Bekl. erfüllt worden, § 362 BGB. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente - Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es zB dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen. Das zur Akte gereichte anwaltliche Antwortschreiben der Bekl. enthält eine Beschreibung des Scrapings, die Mitteilung, dass die Bekl. keine Kopie der Rohdaten hält, welche abgerufen worden waren und eine Auflistung der Datenpunkte, die gescraped wurden. Des Weiteren enthält das Schreiben eine Erläuterung des Datenabrufs über die immer öffentlichen Daten, das F.-Profil und die Kontaktimportfunktion, die zeitliche Angabe „im Zeitraum bis September 2019“ und den Hinweis auf das Handeln möglicherweise mehrerer Scraper. Die Bekl. hat einen Link übersandt, auf der über den individuellen Nutzer gespeicherte Daten eingesehen werden können. Damit hat die Bekl. zu erkennen gegeben, dass sie vollständig Auskunft erteilt hat. Soweit die Klagepartei weitergehend Auskunft darüber verlangt, welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. durch Scraping oder durch Anwendung des CIT erlangt werden konnten, steht ihrem Anspruch § 275 Abs. 1 BGB entgegen. Insofern weist die Bekl. unwidersprochen darauf hin, dass ihr die Identitäten der Scraper nicht bekannt seien, weswegen ihr eine Auskunftserteilung unmöglich ist. Zu einer weitergehenden Auskunft war sie angesichts dessen nicht verpflichtet. Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist kein uneingeschränktes Recht. Es muss vielmehr im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4 DS-GVO). Insb. ist es unter bestimmten Umständen nicht möglich, Informationen über konkrete Empfänger zu erteilen. Daher kann das Auskunftsrecht beschränkt werden, wenn es nicht möglich ist, die Identität der konkreten Empfänger mitzuteilen. Dies gilt insb., wenn die Empfänger noch nicht bekannt sind. Im Anschluss hieran kommt auch kein an die Verletzung einer Auskunftspflicht anknüpfender weiterer immaterieller Schadensersatz in Betracht, ohne dass es insofern darauf ankäme, ob die Verletzung einer Auskunftspflicht aus Art. 15 DS-GVO tauglicher Anknüpfungspunkt für einen Anspruch aus Art. 82 DS-GVO sein kann. |
NEU BGH Urt. v. 18.12.2024 – IV ZR 162/23 | Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht nicht annehmen dürfen, dass dem Kl. der geltend gemachte Auskunftsanspruch zusteht. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat, folgt ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben zur Beitragsanpassung sowie der Nachträge zum Versicherungsschein nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO. |
NEU BGH Urt. v. 18.12.2024 – IV ZR 207/23 = ZD 20250020 | Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht nicht annehmen dürfen, dass dem Kl. der geltend gemachte Auskunftsanspruch zusteht. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat, folgt ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben zur Beitragsanpassung sowie der Nachträge zum Versicherungsschein nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO. |
NEU AG Lörrach Urt. v. 20.12.2024 – 3 C 29/23 | Schließlich lässt sich der Anspruch auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO herleiten. Ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen - worauf der klägerische Antrag abzielt - folgt nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Weder bei den Anschreiben selbst noch bei den beigefügten Anlagen (Beiblätter, Nachträge zum Versicherungsschein) handelt es sich jeweils in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Bereits aus den in diesem Verfahren vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass die Schreiben des Bekl. auch allgemeine Ausführungen enthält, die nicht personenbezogen sind. Auch Daten über Vertragsbeziehungen können personenbezogene Daten sein. Soweit nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO Auskunft verlangt werden kann, kann nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO wie beantragt eine Kopie verlangt werden. Dabei handelt es sich um einen Inhaltsgleichen Anspruch und Art. 15 Abs. 3 DS-GVO regelt lediglich die Modalität der Anspruchserfüllung. Der Bekl. kann die Auskunft nicht verweigern. Einziger möglicher Verweigerungsgrund wäre hier der Rechtsmissbrauch. Es ist nicht ersichtlich weshalb das Verlangen des Kl. rechtsmissbräuchlich sein sollte. Er hat angegeben, dass er die verlangten Daten nicht mehr verfügt und es kann durchaus nachvollzogen werden, dass er die Daten über den Vertragsverlauf, die ihn selbst persönlich betreffen, selbst in Besitz haben möchte. Soweit einige Gerichte den Ausschlussgrund nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS.GVO annehmen, weil mit dem Anspruch lediglich finanzielle Ansprüche verfolgt werden und nicht der Datenschutz, oder der Sinn und Zweck der DS-GVO verneint wurde folgt das Gericht dem nicht. Es ist durchaus richtig, dass Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO nicht nur auf Fälle der häufigen Wiederholung anwendbar, weil dies nur ein Beispiel ist („insbesondere“). Entscheidend ist, ob der Antrag exzessiv oder rechtsmissbräuchlich ist. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Der Kl. verlangt nur einmalig personenbezogene Daten, welche er nach eigener Auskunft nicht mehr hat. Soweit der Kl. damit eigene Zwecke verfolgt und nicht beabsichtigt dem Bekl. zu schädigen, kann das Auskunftsrecht nicht abgesprochen werden, nur weil der Kl. damit auch möglicherweise wirtschaftliche Interessen verfolgt. Die DS-GVO soll gerade eine Datensouveränität ermöglichen, was ein sehr starkes Auskunftsrecht beinhaltet. Die Auskunft soll nach dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO „problemlos und in angemessenen Abständen“ wahrgenommen werden können. Dabei genügt das Interesse sich einer „Verarbeitung bewusst zu sein“. Genau darum geht es dem Kl., wenn er angibt, die Daten nicht mehr selbst zu besitzen. Soweit die oben zitierte OLG-Rspr. verlangt, dass mit dem Auskunftsanspruch „Datenschutz“ verfolgt werden muss, entspricht diese Auslegung nicht dem Sinn und Zweck der DS-GVO. Der Auskunftsanspruch dient nicht nur dazu, Datenschutzverstöße nachverfolgen zu können, es geht eben auch darum, einen umfassenden Auskunftsanspruch zu gewährleisten, um Transparenz zu gewährleisten. Aus diesem Grund darf der Verantwortliche (hier der Bekl.) es sich auch nicht anmaßen, zu entscheiden, ob die begehrte Auskunft für den Betroffenen sinnvoll oder zielführend ist. Der Kl. entscheidet selbst wofür er die begehrten Daten benötigt und weshalb er diese besitzen möchte. Deshalb darf bei der Auslegung von Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO nicht darauf abgestellt werden, welche Zwecke der Kl. verfolgt, solange er keine Schädigung der Bekl. beabsichtigt, welche hier nicht ersichtlich ist. |
BFH – IX R 28/23 | 1. Umfasst Art. 15 Abs. 1 DS-GVO einen Auskunftsanspruch auf die beim Betroffenen erhobenen (im konkreten Fall vom Betroffenen iRd Außenprüfung zur Verfügung gestellten Unterlagen) und darüber hinaus vom Finanzamt erzeugten (generierten) Daten? 2. Knüpft die Vorlagepflicht gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO lediglich an die Auskunftspflicht gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO an oder reicht sie weiter als diese? |
BFH – IX R 8/24 | Besteht aufgrund der Abgabenordnung bzw. der DS-GVO ein Anspruch auf uneingeschränkte Einsicht in alle Bewertungsakten und -daten sowie sämtliche betreffende Betriebsprüfungsakten insb. Handakten des Betriebsprüfers? Besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Überlassung von Kopien? |