Dr. Eugen Ehmann ist Regierungspräsident von Unterfranken sowie Mitglied im Wissenschaftsbeirat der ZD.
Yannick Peisker, Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch,
Grundlagen, Reichweite und praktische Probleme des Art. 15 DS-GVO im
Beschäftigungskontext, Baden-Baden (Nomos) 2023, ISBN 978-3-7560-0618-2, 179,00
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ZD-Aktuell 2024, 04510 Ein hochaktuelles Rechtsthema wie Art. 15 DS-GVO im Rahmen einer Dissertation zu behandeln, birgt Reiz und Risiko zugleich. Der Reiz liegt darin, dass eine solche Abhandlung die reale Chance hat, auch außerhalb akademischer Zirkel wahrgenommen zu werden. Dem steht das Risiko gegenüber, dass der Inhalt rasch durch neuere Entwicklungen, insbesondere in der Rechtsprechung, zumindest teilweise überholt wird. Dieser Gedanke scheint hier nahezuliegen, weil wichtige Vorlageverfahren beim EuGH, die beim Abschluss der Arbeit noch als anhängig zu verzeichnen waren (s. S. 33 Fn. 17) inzwischen entschieden sind. Sie haben indessen gerade hinsichtlich des Auskunftsanspruchs im Beschäftigungskontext, auf den sich die Arbeit fokussiert, bei weitem noch nicht alle Fragen geklärt. Daher schmälern sie die Aktualität der Abhandlung allenfalls punktuell.
Ziemlich am Beginn der Arbeit steht eine kurze, aber sehr instruktive Schilderung der Verarbeitungssituationen im Beschäftigungskontext (Seite 36-40). Überzeugend sind die Ausführungen dazu, warum der Auskunftsanspruch typischerweise erst im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht wird (S. 42-44). Damit entsteht in der Summe schon zum Einstieg ein starker Bezug zum arbeitsrechtlichen Alltag, wie er sich in Bezug auf den Auskunftsanspruch in den fünf Jahren seit Geltung der DS-GVO entwickelt hat.
Dass Art. 15 DS-GVO auch im Beschäftigungsverhältnis anwendbar ist, mag man für selbstverständlich halten. Dennoch lohnt eine nähere Betrachtung. Sie führt den Autor etwa zu der Frage, wie sich Art. 15 DS-GVO und das personalaktenrechtliche Einsichtsrecht des § 83 BetrVG zueinander verhalten. Sein überzeugendes Ergebnis (zusammengefasst auf S. 159 f.): Dieses Einsichtsrecht beeinflusst Art. 15 DS-GVO in keiner Weise.
Art. 15 DS-GVO erfasst nur personenbezogene Daten. Wann aber liegen solche Daten im Kontext eines Beschäftigungsverhältnisses vor? Die Arbeit geht darauf umfassend ein (S. 166-202). Nur ein Satz daraus sei zitiert: „Im Regelfall enthält deshalb jede Form der Kommunikation zwischen dem Beschäftigten und seinen Vertragspartner oder Dritten personenbezogene Daten des Beschäftigten.“ (S. 174). Dies mag nicht jedem gefallen, dürfte aber die Situation zutreffend wiedergeben.
Sehr facettenreich äußert sich der Autor zur Rolle von Erwägungsgrund 63 S. 7 DS-GVO, wonach der Verantwortliche unter bestimmten Voraussetzungen eine Präzisierung eines Auskunftsantrags „verlangen“ kann (S. 245-256). Deutlich wird dabei, dass mit diesem Erwägungsgrund kein Instrument bereitsteht, mit dessen Hilfe arbeitsintensive Auskunftsanträge bequem „abgeschmettert“ werden könnten. Die Diskussion darüber, was Erwägungsgründe leisten und was nicht, wird weiter anhalten (s. dazu erst jüngst wieder EuGH ZD 2024, 450 Rn. 59-61).
Hinsichtlich der bekannten Problematik, ob der Arbeitgeber auch Auskunft über Daten erteilen muss, die der Betriebsrat verarbeitet, lässt der Autor im Ergebnis keinen Zweifel an der Auskunftspflicht des Arbeitgebers (S. 218), geht aber zugleich sorgfältig auf die praktischen Herausforderungen ein, die sich dabei stellen (S. 214-217). Die generelle Aussage ist hier das eine, ihre praktische Umsetzung das andere; dies wird aus der Darstellung sehr deutlich.
Die wenigen Beispiele sollten genügen, um auf die vorliegende Arbeit neugierig zu machen. Ihr äußerer Umfang von ziemlich genau 600 Seiten sollte nicht abschrecken. Wer wenig Zeit für die Lektüre aufbringen kann, findet einen ersten Einstieg in einer Zusammenfassung von 30 Thesen (S. 547-565). Alternativ oder auch darauf aufbauend erlaubt es das sorgfältig ausgeführte Inhaltsverzeichnis, zügig auf Ausführungen zu konkreten Einzelaspekten des Auskunftsanspruchs zuzugreifen. Zumindest die Lektüre des näheren Umfelds solcher Einzelausführungen sollte man sich dabei allerdings gönnen. Sie lohnt durchweg.
Insgesamt liegt ein Werk vor, das die Diskussion zu Art. 15 DS-GVO bereichert. Wissenschaft wie Praxis tun gut daran, es zur Kenntnis zu nehmen.