Gericht | Entscheidung |
LG Göttingen Urt. v. 20.2.2019 – 9 O 4/18 | Der Kl. hat auch keinen Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Datenberichtigung. Ein solcher Anspruch könnte sich zwar grds. aus Art. 16 DS-GVO ergeben. Hiernach hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Berichtigungsfähig sind nach dieser Vorschrift allerdings nur Tatsachen. Der Kl. begehrt von der Bekl. mit seinem Hilfsantrag, dass diese die bei ihr gespeicherten Daten des Kl. dahingehend berichtigt, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den am 2.4.2018 gelöschten Beitrag aus dem Datensatz gelöscht wird und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird. Indes handelt es sich bei der Frage, ob ein Verstoß gegen die AGB der Bekl. vorliegt, nicht um eine Tatsache, sondern – wie dargestellt – um ein Ergebnis, zu dem man iRe umfassenden Abwägung gelangt. Betreffend derartige Abwägungsergebnisse kann – unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 16 DS-GVO iÜ – eine Berichtigung nicht beansprucht werden. Berichtigt werden können allenfalls unrichtig gespeicherte Tatsachen, die dem Bewertungsergebnis zu Grunde liegen. |
OVG Hamburg Beschl. v. 27.5.2019 – 5 Bf 225/18.Z = ZD 2020, 322 | Da § 20 Abs. 1 S. 1 BDSG aF seit dem 25.5.2018 den hier allein in Betracht kommenden datenschutzrechtlichen Berichtigungsanspruch nicht mehr enthält, ist das Vorbringen der Kl. dahin auszulegen, dass sie ihren Anspruch auf den nunmehr einschlägigen Art. 16 DS-GVO stützt. Art. 16 DS-GVO ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 20 Abs. 1 S. 1 BDSG aF in der bis zum 25.5.2018 geltenden Fassung, sodass die Ausführungen der Kl. insofern entsprechend herangezogen werden können. Dem VG ist darin zuzustimmen, dass die Änderung der Vornamen nicht ex tunc wirkt, weswegen die alten Vornamen auch nicht unrichtig geworden sind. Sie bleiben vielmehr mit Blick auf die damalige Rechtswirklichkeit weiterhin richtig. Ein Berichtigungsanspruch aus Art. 16 DS-GVO scheidet somit aus. Dieser Befund wird auch durch die Regelung in Art. 5 Abs. 1 lit. d DS-GVO, wonach personenbezogene Daten sachlich richtig und „erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand“ sein müssen, nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr bestätigt. Da es im vorliegenden Fall auf den jeweiligen historischen Kontext ankommt, machen nachträgliche Veränderungen der Wirklichkeit, wie die Änderung der Vornamen und der Geschlechtszugehörigkeit der Kl., die über sie gespeicherten personenbezogenen Daten nicht falsch. Die Bekl. hält ihre Personalakten bewusst auf dem Stand, der zum jeweiligen Zeitpunkt richtig war, um ein möglichst lückenloses Bild der Entstehung und Entwicklung des Dienstverhältnisses als historischem Geschehensablauf dokumentieren zu können, sodass sie die Daten auch nicht dem neuesten Stand anpassen muss; eine solche Anpassung, die aus den Akten nicht erkennbar wäre, könnte vielmehr umgekehrt gegen den Grundsatz der Datenrichtigkeit verstoßen. |
KG Beschl. v. 30.7.2019 – 4 U 90/19 = ZD 2020, 474 | Eine Berichtigung nach Art. 16 S. 1 DS-GVO kommt nicht in Betracht, weil die Daten – was auch der Kl. nicht abweichend vorträgt – nicht unrichtig sind. |
LG Mosbach Beschl. v. 27.1.2020 – 5 T 4/20 = ZD 2020, 478 | Soweit die Bekl. sich darauf beruft, der Kl. könne nicht nach § 888 ZPO vollstrecken, sondern müsse, sofern er mit der Auskunft nicht einverstanden sei, weil sie aus seiner Sicht unvollständig oder unzutreffend sei, einen Anspruch nach Art. 16 DS-GVO geltend machen, folgt das Gericht dem ebenfalls nicht. Anders als iRv § 2314 BGB kann bei unvollständiger oder fehlerhafter Angabe nicht lediglich die nächste Stufe des Auskunftsanspruchs geltend gemacht werden (eidesstattliche Versicherung). Art. 16 DS-GVO ist nicht die nächste Stufe iRd Geltendmachung von Art. 15 DS-GVO, sondern tritt als separater Anspruch mit anderem Inhalt neben diesen. Vielmehr ist es dem Kl. unbenommen, seinen titulierten Auskunftsanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO durchzusetzen. |
VGH Baden-Württemberg Urt. v. 10.3.2020 – 1 S 397/19 = ZD 2020, 380 (Ls.) (nachfolgend BVerwG Urt. v. 2.3.2022 – 6 C 7/20 = ZD 2022, 522) | Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters ist nicht mehr § 12 BMG (aF), sondern gem. Art. 16 S. 1 DS-GVO gestellte, aber noch nicht bestands- oder rechtskräftig beschiedene Berichtigungsanträge. Macht der Kl. gegen den beklagten Träger der Meldebehörde einen auf Art. 16 S. 1 DS-GVO gestützten Anspruch geltend, ein im Melderegister eingetragenes und aus Sicht des Kl. „unrichtiges“ Geburtsdatum durch ein anderes, aus seiner Sicht „richtiges“ Datum zu ersetzen, und lässt sich nicht aufklären, wann er tatsächlich geboren ist („non liquet“), führt das nicht dazu, dass er einen Anspruch auf Einschränkung der Datenverarbeitung gem. oder analog Art. 18 Abs. 1 lit. a DS-GVO hat. Ebenso wenig hat ein solches „non liquet“ einen Anspruch des Kl. auf Eintragung des von ihm benannten Datums zur Folge. Vielmehr ist die Klage in einem solchen Fall nach den auch im Anwendungsbereich des Art. 16 DS-GVO maßgeblichen Beweislastregeln des nationalen Rechts abzuweisen. Der Kl. hat im Falle eines solchen „non liquet“ auch keinen Anspruch gegen den Bekl., dass der bisherige Eintrag im Melderegister zum Geburtsjahrgang durch die Zahlenfolge „0000“ ersetzt wird. Nach Art. 16 S. 1 DS-GVO hat jede betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen (vgl. Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO) unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Gem. Art. 16 S. 2 DS-GVO hat sie unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung ferner das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen. Diese Vorschriften der am 25.5.2016 in Kraft getretenen und seit dem 25.5.2018 geltenden DS-GVO (vgl. Art. 99 DS-GVO) sind auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller seinen Berichtigungsantrag bereits 2015 und damit vor dem Inkrafttreten der Verordnung gestellt hat. Denn das derzeit geltende materielle Recht bietet keinen Grund zur Annahme, dass das Unionsrecht für einen Sachverhalt wie den vorliegenden keine Geltung beansprucht. Das Gegenteil ist der Fall. Der Unionsgesetzgeber hat in der DS-GVO hervorgehoben, dass Datenverarbeitungen, die zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung bereits begonnen haben, innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser VO – also bis zu ihrem ersten Geltungstag am 25.5.2018 – „mit ihr in Einklang gebracht werden“ sollen (vgl. Erwägungsgrund 171 DS-GVO). Dementsprechend enthält auch das Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU insoweit keine abweichenden Übergangsvorschriften. Bei dem – unionsrechtlichen und daher autonom auszulegenden – Tatbestandsmerkmal der „Unrichtigkeit“ handelt es sich um ein objektives Kriterium, das nur auf Tatsachenangaben anwendbar ist. Es ist erfüllt, wenn die fragliche über die betroffene Person gespeicherte Information nicht mit der Realität übereinstimmt. Auch die gespeicherte oder auf andere Weise verarbeitete Angabe zu einem Geburtsdatum ist daher iSv Art. 16 S. 1 DS-GVO „unrichtig“, wenn die Angabe objektiv nicht zutrifft. Nach Art. 16 S. 1 DS-GVO kann die „Berichtigung“ eines unrichtigen Datums verlangt werden. Das kann entsprechend dem zuvor Gesagten nur dadurch erfolgen, dass das unrichtige Datum mit der Wirklichkeit in Übereinstimmung gebracht wird. Ein Berichtigungsanspruch kann sich deshalb nur dann aus Art. 16 S. 1 DS-GVO ergeben, wenn – erstens – feststeht, dass das von dem Verantwortlichen gespeicherte oder sonst verarbeitete Datum objektiv nicht mit der Realität übereinstimmt, und wenn – zweitens – zugleich feststeht, dass das von dem Betroffenen als richtig benannte Datum tatsächlich mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Eine dahingehende Überzeugungsgewissheit vermag sich der Senat im vorliegenden Fall nicht zu bilden. |
VG Bremen Beschl. v. 21.4.2020 – 2 V 164/20 = ZD 2020, 380 (Ls.) | Der Antragsteller hat nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin aus Art. 16 S. 1 DS-GVO auf Berichtigung des Melderegisters durch Anmeldung an seiner alleinigen Wohnung. Gem. Art. 16 S. 1 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Es spricht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Voraussetzungen des Berichtigungsanspruchs vorliegen. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er nicht am 29.7.2019 nach unbekannt verzogen ist, sondern noch immer in der Wohnung in der … wohnt. Bei der Angabe im Melderegister, wonach der Antragsteller nach unbekannt verzogen ist, handelt es sich daher um unrichtige den Antragsteller betreffende personenbezogene Daten iSd Art. 16 S. 1 DS-GVO, die unverzüglich durch die Antragsgegnerin zu berichtigen sind. Bei der im Melderegister gespeicherten Meldeanschrift handelt es sich um personenbezogene Daten iSd Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO. Von dem Tatbestandsmerkmal der „personenbezogenen Daten“ werden alle Informationen erfasst, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person – der iSd DS-GVO „betroffenen Person“ – beziehen (Art. 4 Ziff. 1 Hs. 1 DS-GVO). Der Begriff der „Information mit Personenbezug“ ist weit zu verstehen. Gem. Art. 5 Abs. 1 lit. d DS-GVO müssen personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“). Unrichtig iSd Art. 16 S. 1 DS-GVO sind folglich solche personenbezogenen Daten, die Informationen erhalten, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen. Richtig oder unrichtig können nur Tatsachen sein, dh dem Beweis zugängliche konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, nicht aber Werturteile, soweit sie nicht auf Tatsachen zurückgeführt werden können. |
OLG Köln Beschl. v. 13.5.2020 – 7 VA 28/19 | Schließlich kann der Hilfsantrag auf detaillierte Nachweisführung über die Richtigkeit aller vom Antragsteller als unrichtig angegriffenen personenbezogenen Daten in der Sache keinen Erfolg haben. Ein Anspruch auf Datenberichtigung nach Art. 16 DS-GVO bzw. nach § 58 BDSG setzt voraus, dass die Unrichtigkeit der Daten vom Antragsteller dargelegt und erforderlichenfalls nachgewiesen werden kann. Ein Recht auf behördlichen Nachweis oder eine Beweislastumkehr sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Darüber hinaus fehlt dem Antrag die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit, da konkrete personenbezogene Daten nicht angesprochen werden. |
OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 1.7.2020 – OVG 3 S 24/20 | Dass, wie die Antragsteller mit Schriftsatz v. 30.3.2020 geltend machen, der Schülerbogen verschiedene Schreiben nicht umfasse (wie zB Schreiben der Antragsteller zu 1. und 3., Atteste und Entschuldigung für ein Unterrichtsversäumnis, Anträge auf Beurlaubung und Wahlpflichtfachwechsel), lässt weder den verlässlichen Schluss auf eine nachträgliche Änderung des Schülerbogens zu noch ist damit glaubhaft gemacht, dass die gegenwärtig im Schülerbogen enthaltenen Dokumente entfernt werden müssen. Falls die Antragsteller die Daten des Schülerbogens angesichts dessen für unvollständig erachten sollten, steht es ihnen frei, eine Vervollständigung der Akte nach Art. 16 S. 2 DS-GVO anzustreben. Schriftverkehr der Antragsteller mit der Schulaufsicht in Spandau oder der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie kann iÜ naturgemäß nur dann zum Schülerbogen genommen werden, wenn dieser zu den nach § 2 Abs. 5 VO über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulwesen (Schuldatenverordnung – SchuldatenV) für die Führung des Schülerbogens Verantwortlichen gelangt ist. |
LSG Nordrhein-Westfalen Urt. v. 24.7.2020 – L 21 AS 195/19 | Der Anspruch des Kl. richtet sich nach § 35 Abs. 2 S. 1 SGB X iVm Art. 16 DS-GVO. Bis zum 25.5.2018 (Änderung von § 84 SGB X durch Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017, BGBl. I 2541) waren die Ansprüche auf Löschung und Berichtigung in § 84 SGB X geregelt. Wegen des sog. Wiederholungsverbots durften die Regelungen der DS-GVO nicht in § 84 SGB X übernommen und dort wiederholt werden; allerdings gab es dafür wegen der unmittelbaren Wirkung auch keinen Bedarf. Maßgeblich ist die aktuelle, seit dem 25.5.2018 geltende Rechtslage. ZT wird vertreten, es komme auf den Zeitpunkt an, zu dem der Leistungsträger über den Korrekturantrag entschieden hat; sei dies vor dem Inkrafttreten der DS-GVO erfolgt, so bestimme sich der Anspruch nach dem bis dahin geltenden Recht, erfolge dies nach dem Inkrafttreten der DS-GVO, so sei ein solcher Anspruch grundsätzlich nach der DS-GVO zu beurteilen. Dies wird im Ergebnis damit begründet, die DS-GVO sei ohne Übergangsregelung in Kraft getreten und im Allgemeinen sei eine Rückwirkung auf die Zeit vor der Bekanntgabe ausgeschlossen. Den Senat überzeugt das nicht. Bei der Berichtigung selbst handelt es sich um einen Realakt, über den Antrag wird durch Verwaltungsakt entschieden; richtige Klageart dürfte die Anfechtungs- und Leistungsklage sein. Nach allgemeinen Regeln kommt es dann auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, sofern dem jeweiligen materiellen Recht – wie hier – nichts anderes zu entnehmen ist. Der Kl. hat weder einen Anspruch auf Berichtigung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten nach § 35 Abs. 2 S. 1 SGB X iVm Art. 16 S. 1 DS-GVO noch auf Vervollständigung nach Art. 16 S. 2 DS-GVO. Es kann im Hinblick auf die Auffangregelung in § 35 Abs. 2 S. 2 SGB I offenbleiben, ob die DS-GVO unmittelbar für einen Anspruch Anwendung findet, mit welchem ein Berichtigungs- bzw. Ergänzungsanspruch von Daten gegen einen SGB II-Leistungsträger geltend gemacht wird. Die Frage stellt sich im Grundsatz, weil die DS-GVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten iReTätigkeit findet, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (Art 2 Abs 2 lit. a DS-GVO; vgl. Art. 153 AEUV). Für die Verarbeitungen von Sozialdaten iRv nicht in den Anwendungsbereich der DS-GVO fallenden Tätigkeiten findet die DS-GVO und das SGB I aber entsprechende Anwendung. Der Kl. hat keinen Anspruch auf Berichtigung, denn der Bekl. hat in den genannten Vermerken keine unrichtigen personenbezogenen Daten gespeichert. Unrichtig sind personenbezogene Daten, wenn die durch sie vermittelten Informationen über den Betroffenen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Richtig oder unrichtig können nur Tatsachen sein, dh dem Beweis zugängliche konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, nicht aber Werturteile. In den von dem Kl. angefertigten eigenen Vermerken wird keine dieser Tatsachen als unrichtig dargestellt, sondern diese Tatsachen werden vielmehr wiederholt und bestätigt. Hinsichtlich der genannten Tatsachen weicht einzig ab, dass es sich nicht um eine britische Softwarefirma, sondern um eine kanadische gehandelt hat; dabei handelt es sich aber nicht um personenbezogene, sondern um sachbezogene Daten. In der Sache begehrt der Kl. eine Ergänzung der Aktenvermerke des Bekl. Die von dem Kl. gefertigten Vermerke sind darauf ausgerichtet, mehr Details und mehr Hintergründe der in den Gesprächen getätigten Äußerungen und zu den dort festgehaltenen Tatsachen aufzunehmen. Der Kl. hat allerdings keinen Anspruch auf Vervollständigung gem. § 35 Abs. 2 S. 1 SGB X iVm Art. 16 S. 2 DS-GVO. Der Begriff der Vollständigkeit in Art. 16 DS-GVO ist relativ und nicht absolut zu verstehen; relativ muss die Vollständigkeit also insofern gewährleistet sein, dass sich diese auf die Zwecke der Verarbeitung bezieht. Zu fragen ist im Einzelfall also danach, zu welchem Zweck die Daten erhoben und weiter vorgehalten werden und welches Risiko die vermeintliche Unvollständigkeit für den Betroffenen birgt. Eine Einschränkung des Vervollständigungsanspruchs besteht daher mit Blick auf die Zwecke der Verarbeitung. Soweit die Daten dem vom Verantwortlichen bestimmten (ggf. sehr spezifischen) Zweck genügen, kann der Betroffene nicht die Aufnahme zusätzlicher Daten verlangen, die im jeweiligen Kontext aus seiner Sicht vermeintlich nützlich, aber nicht zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. Zweck der Vermerke war die Arbeitsförderung und -vermittlung durch den Bekl. Die ergänzenden Ausführungen des Kl. enthalten solche Tatsachen nicht. Sie enthalten – neben der näheren Beschreibung der bereits gespeicherten Tatsachen, neben Meinungen und Auffassungen des Kl. – zwar auch vereinzelt nicht gespeicherte Tatsachen, wie etwa die Abgabe eines Antrags auf Fahrtkostenerstattung, die Unterbrechung des Gesprächs oder den Hinweis, die Bürotür der persönlichen Ansprechpartnerin sei nicht geschlossen und ein Mithören durch andere Mitarbeiter möglich gewesen. Diese Tatsachen sind aber zur Erreichung des Zwecks „Vermittlung in Arbeit“ nicht erforderlich. IÜ sind die Anträge des Kl. auf Ergänzung der Aktenvermerke sämtlich zur Verwaltungsakte genommen und damit dessen Bestandteil worden; eine Ergänzung der Vermerke selbst ist auch deshalb nicht erforderlich. |
OLG Nürnberg Urt. v. 4.8.2020 – 3 U 4039/19 | Vor diesem Hintergrund hat auch der Hilfsantrag in der Sache keinen Erfolg. Das Berichtigungsrecht nach Art. 16 DS-GVO bezieht sich nur auf unrichtige personenbezogene Daten. Da – wie bereits ausgeführt – die Daten zur Beitragslöschung und Sperrung auf einem Verstoß gegen die Vertragsbedingungen beruhen, sind diese nicht falsch. |
LG Frankfurt/M. Urt. v. 3.9.2020 – 2-03 O 48/19 = MMR 2021, 271 | Angesichts der Unzulässigkeit des Feststellungsantrages zu Ziff. 1., war der hilfsweise gestellte Antrag auf Berichtigung von Daten zu prüfen (Klageantrag zu Ziff. 1.). Dieser ist jedoch unbegründet. Der Betroffene einer Datenverarbeitung – wie hier unzweifelhaft der Kl. – kann vom Verantwortlichen nach Art. 16 DS-GVO die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen. Personenbezogene Daten sind gem. Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse. Unrichtige personenbezogene Daten sind zu berichtigen. Unrichtig sind personenbezogene Daten, wenn die durch sie vermittelten Informationen über den Betroffenen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Für die Frage nach der Unrichtigkeit ist es unerheblich, ob dem Verantwortlichen ein Verschulden vorzuwerfen ist. Auf den Umfang der Unrichtigkeit kommt es grundsätzlich ebenfalls nicht an. Richtig oder unrichtig können allerdings nur Tatsachen sein, also dem Beweis zugängliche konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart. Werturteile sind daher vom Anwendungsbereich des Art. 16 DS-GVO nicht erfasst, soweit sie nicht auf Tatsachen zurückgeführt werden können. Der Kl. wendet sich vorliegend gegen den angeblichen Vermerk der Bekl., dass ein „Verstoß“ gegen die Nutzungsbedingungen vorgelegen habe. Wie oben dargestellt, handelt es sich insoweit um eine rechtliche Einschätzung, die die Bekl. zunächst bejaht und anschließend nach Überprüfung verneint hat. Dementsprechend liegt ein Werturteil vor. Darüber hinaus hat die Bekl. – unbestritten – vorgetragen, dass sie ihre ursprüngliche Entscheidung revidiert und den Post wiederhergestellt habe. Die Daten sind daher bereits „berichtigt“, sodass ein eventueller Anspruch auf Berichtigung auch bereits erfüllt wäre. |
LG Frankenthal Urt. v. 8.9.2020 – 6 O 23/20 = MMR 2021, 85 mAnm Zipfel | Der Antrag Ziff. 1 auf Berichtigung der bei der Bekl. gespeicherten Daten des Kl. dahingehend, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den am 18.10.2019 gelöschten Beitrag aus dem Datensatz gelöscht und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird, ist unbegründet. Der Kl. kann sich nicht auf einen solchen Anspruch ggü. der Bekl. aus Art. 16 S. 1 DS-GVO berufen. Aus Art. 16 S. 1 DS-GVO folgt das Recht der betroffenen Person, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Hinsichtlich der Unrichtigkeit der Daten ist aufgrund des Zusammenhangs und des Zwecks auf den Zeitpunkt der Datenerfassung abzustellen. Werturteile, die aufgrund der Datenverarbeitung entstehen, unterfallen nicht dem Berechtigungsanspruch. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist nicht ersichtlich, dass unrichtige Daten des Kl. bzw. seines Nutzerkontos bei der Bekl. gespeichert sind. Vorliegend kann nur davon ausgegangen werden, dass eine Speicherung bzgl. des Nutzerkontos des Kl. dahingehend erfolgte, dass wegen eines angenommenen Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards der streitgegenständliche Beitrag des Kl. sowie dessen Nutzerkonto am 18.10.2019 vorübergehend gelöscht bzw. gesperrt wurde, diese Löschung und Sperre aber am selben Tag wieder aufgehoben und der streitgegenständliche Beitrag wiederhergestellt wurde. Hierbei handelt es sich nicht um unrichtige Daten iSd Art. 16 S. 1 DS-GVO, da lediglich das tatsächliche Geschehen zutreffend wiedergegeben wurde. Insb. kommt es hier nicht darauf an, ob die Bekl. zur vorübergehenden Löschung des Beitrags und Sperrung des Nutzerkontos berechtigt war. Es ist nicht ersichtlich, dass unrichtige Daten in der Form gespeichert wurden, dass tatsächlich ein Verstoß des Kl. gegen die Gemeinschaftsstandards erfasst wurde, weswegen der Kl. nun zu befürchten habe, dass bei etwaigen künftigen Verstößen ihn weitergehende Nachteile treffen würden. Die Bekl. hat iRd Klageerwiderung klargestellt, dass in den Daten des Kl. gerade nicht gespeichert ist, dass der Kl. mit der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Beitrags gegen die vertraglichen Bestimmungen verstoßen hat. Der Kl. ist seiner Darlegungs- und Beweislast bzgl. der Unrichtigkeit der Daten nicht nachgekommen, da die Speicherung anderer Daten weder darlegen noch beweisen konnte. |
VG Regensburg Beschl. v. 21.4.2021 – RO 9 K 20.76 | Wie von der Bekl. zutreffend ausgeführt, basiert das klägerische Begehren vorliegend auf Art. 16 DS-GVO. Nach dessen Satz 1 hat jede betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen iSd Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Ferner hat sie gem. Art. 16 S. 2 DS-GVO unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen. Beim streitgegenständlichen Familienstand, der gem. § 3 Abs. 1 Ziff. 14 Bundesmeldegesetz (BMG) von den Meldebehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu jeder in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Person (Einwohner) in deren Melderegister zu speichern ist, handelt es sich zweifellos um ein personenbezogenes Datum iSd Art. 16 DS-GVO. Eine Berichtigung kann nach Art. 16 S. 1 DS-GVO folglich nur erfolgen, wenn der im Melderegister der Bekl. angegebene Familienstand der Kl. unrichtig wäre. Gleichermaßen erforderlich ist damit, dass die von der Kl. begehrte Familienstandsangabe richtig ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da sie ihren Familienstand als „verheiratet“ nicht nachgewiesen hat. |
VG München Beschl. v. 10.8.2021 – M 13 E 21.2521 | Eine bloße Mitteilung der Meldebehörde an den Betroffenen über eine vollzogene Berichtigung stellt nur schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln dar, noch keinen Verwaltungsakt. Erst wenn ein Betroffener – ggf. nach einer solchen Mitteilung über eine Berichtigung – nach § 12 S. 1 BMG iVm Art. 16 DS-GVO einen Antrag bei der Meldebehörde auf Berichtigung stellt (Rückgängigmachung der Abmeldung von Amts wegen; Feststellung, dass eine andere Wohnung die Hauptwohnung sei) und dieser abgelehnt wird, liegt tatbestandsmäßig ein Verwaltungsakt vor. Ein solcher Verwaltungsakt könnte auch mündlich ergehen (Art. 37 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG), was jedoch tunlichst aktenkundig gemacht werden sollte. Statthaft ist dann die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO; sog. Versagungsgegenklage); vorläufiger Rechtsschutz wird nach § 123 VwGO gewährt. Unterlässt die Meldebehörde den Erlass eines beantragten Verwaltungsakts, kann Untätigkeitsklage erhoben werden (§ 75 VwGO). |
VG München Urt. v. 17.8.2021 – M 13 K 19.4717 | Der Kl. hat mangels Unrichtigkeit des Melderegisters nach § 21 Abs. 2 BMG iVm Art. 5 Abs. 1 lit. d DS-GVO keinen Anspruch auf Berichtigung nach § 12 S. 1 BMG iVm Art. 16 S. 1 DS-GVO. Die Klage ist unabhängig von ihrer Statthaftigkeit als Verpflichtungsklage oder als allgemeine Leistungsklage zulässig, da sich insoweit keine durchgreifenden Unterschiede bei den Sachentscheidungsvoraussetzungen ergeben. Die Klage ist in der Sache erfolglos, da der Kl. keinen Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters hat. Die Anspruchsgrundlage für eine Berichtigung des Melderegisters ergibt sich aus § 12 S. 1 BMG iVm Art. 16 S. 1 DS-GVO. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass hinsichtlich den Meldepflichtigen betreffenden personenbezogenen Daten eine Unrichtigkeit nach Art. 5 Abs. 1 lit. d Hs. 1 DS-GVO vorliegt. Die von Art. 16 S. 1 DS-GVO vorausgesetzte Unrichtigkeit des Melderegisters liegt nach Überzeugung der Kammer nicht vor. Für die Unrichtigkeit ist auf den Kontext der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten abzustellen. Für die sachliche Richtigkeit der Daten nach Art. 5 Abs. 1 lit. d Hs. 1 DS-GVO kommt es demnach bei einer Eintragung ins Melderegister auf die gesetzlichen Vorgaben des BMG an. |
VG München Urt. v. 17.8.2021 – M 13 K 20.5589 | Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die Kl. im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Änderung des Melderegisters hat. Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters ist gem. § 12 S. 1 BMG die Bestimmung des Art. 16 Abs. 1 DS-GVO. Danach hat die betroffene Person das Recht, von dem Träger der Meldebehörde als verantwortlicher Stelle iSd Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Ein Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters besteht damit (wie bisher) unter zwei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen. Es muss zum einen ein Datum im Melderegister unvollständig oder unrichtig eingetragen sein. Hinzukommen muss, dass der Anspruch darauf gerichtet ist, anstelle des unrichtigen Datums das richtige, dh das den melderechtlichen Vorschriften entsprechende Datum einzutragen. Diese Anspruchsvoraussetzungen sind nicht gegeben. Die Abmeldung der Kl. zum 29.5.2019 hat nicht zu einer Unrichtigkeit des Melderegisters geführt. Die Bekl. hat das Melderegister vielmehr rechtmäßig von Amts wegen gem. § 6 Abs. 1 S. 1 BMG fortgeschrieben. |
VG Hamburg Urt. v. 19.8.2021 – 20 K 3519/19 | Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 16 S. 1 DS-GVO. Hiernach hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Denn die hiernach erforderliche Voraussetzung, dass über die Kl. „unrichtige“ Daten gespeichert wurden, ist im Hinblick auf die streitgegenständlichen Urkunden nicht erfüllt. Unrichtig sind Daten, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen. Zum Zeitpunkt der Ausstellung der Beförderungsurkunde sowie der ihr als Anlage beigefügten Planstellenzuweisungsurkunde zum 1.7.2015 war der dort jeweils eingetragene Vorname jedoch nicht unrichtig iSd Art. 16 S. 1 DS-GVO. Auch wenn die Kl. sich schon bei Erstellung der Urkunden dem weiblichen Geschlecht zugehörig gefühlt haben sollte, geben die vorhandenen Dokumente doch den von ihr seinerzeit von ihr geführten Namen und ihre damalige „amtliche“ Geschlechtszugehörigkeit wieder und entsprachen damit objektivrechtlich der Wirklichkeit. Darüber hinaus sind die Daten auch nicht durch die Änderung der Vornamen und des Personenstands unrichtig geworden. Notwendig dazu wäre, dass die Änderung der Vornamen und der Geschlechtszugehörigkeit eine „ex tunc“-Wirkung, dh eine Wirkung in die Vergangenheit, entfalten würde. Dies ist aber nicht der Fall. Die Änderung der Vornamen und des Personenstands wirkt vielmehr erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung, dh im Fall der Kl. ab dem 15.3.2018. Besondere Schutzinteressen, die in Einzelfällen das Ausstellen von Dokumenten mit älterem Datum notwendig machen (wie etwa Arbeitszeugnisse oder die speziellen Regelungen über die Ausstellung einer geänderten Geburtsurkunde im Rahmen einer Folgebeurkundung), begründen keine allgemeine „ex tunc“-Wirkung der Änderung. Hingegen bleiben mit Blick auf die damalige Wirklichkeit die alten Vornamen in ihrem historischen Kontext weiterhin richtig. |
VG München Beschl. v. 27.9.2021 – M 13 K 21.3033 | Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters ist gem. § 12 S. 1 BMG die Bestimmung des Art. 16 Abs. 1 DS-GVO. Danach hat die betroffene Person das Recht, von dem Träger der Meldebehörde als verantwortlicher Stelle iSd Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Ein Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters besteht damit (wie bisher) unter zwei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen. Es muss zum einen ein Datum im Melderegister unvollständig oder unrichtig eingetragen sein. Hinzukommen muss, dass der Anspruch darauf gerichtet ist, anstelle des unrichtigen Datums das richtige, dh das den melderechtlichen Vorschriften entsprechende Datum einzutragen. Diese Anspruchsvoraussetzungen sind nicht gegeben. Die Abmeldung des Kl. zum 22.2.2021 hat nicht zu einer Unrichtigkeit des Melderegisters geführt. Die Bekl. hat das Melderegister vielmehr rechtmäßig von Amts wegen gem. § 6 Abs. 1 S. 1 BMG fortgeschrieben. |
VG Stuttgart Urt. v. 11.11.2021 – 11 K 17/21 = ZD 2022, 586 | Entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen liegen insoweit berichtigungsfähige personenbezogene Daten iSv Art. 16 DS-GVO und nicht reine „Sachdaten“ vor. Der Berichtigungsanspruch nach Art. 16 DS-GVO – und daraus folgend ein Anspruch des Kl. gegen den Bekl. auf aufsichtsrechtliches Einschreiten – scheitert aber schon daran, dass keine unrichtigen personenbezogenen Daten vorliegen. Bei dem – unionsrechtlichen und daher autonom auszulegenden – Tatbestandsmerkmal der „Unrichtigkeit“ handelt es sich um ein objektives Kriterium, das nur auf Tatsachenangaben anwendbar ist und nicht etwa auf Meinungsäußerungen. Es ist erfüllt, wenn die fragliche über die betroffene Person gespeicherte Information nicht mit der Realität übereinstimmt. Für den auch hier vorliegenden Fall, dass die Frage der Übereinstimmung der personenbezogenen Daten einer betroffenen Person mit der Wirklichkeit im Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses fußt, ist zur Überzeugung der Kammer allerdings eine Einschränkung von Art. 16 DS-GVO notwendig. Dieser darf nicht dazu missbraucht werden, im „Deckmantel“ des Berichtigungsanspruchs die Klärung des Rechtsverhältnisses zu erzwingen. Handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, geht § 43 Abs. 1 VwGO – oder eine entsprechende verwaltungsverfahrens-rechtliche Regelung auf amtliche Klärung (vgl. etwa § 30 Abs. 1 StAG) daher zeitlich vor. Mit einem „Berichtigungsantrag“ nach Art. 16 DS-GVO kann die „Berichtigung“ des Staatsangehörigkeitsregisters nicht beansprucht werden. Auch die „Berichtigung“ des Ausländerzentralregisters, etwa mit dem Argument, ein Aufenthaltstitel sei nicht nach § 51 Abs. 1 Ziff. 2, 6 oder 7 AufenthG erloschen, kann mittels Art. 16 DS-GVO nicht durchgesetzt werden. Dasselbe gilt für Eintragungen nach dem BZRG oder dem Fahrerlaubnisregister (§ 49 FeV), etwa mit dem Vortrag, eine Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt, eine eingetragene Strafe sei bereits zu tilgen, oder die betroffene Person besitze eine gültige (ausländische) Fahrerlaubnis. In diesen und in vergleichbaren Fällen besteht eine zeitliche Nachrangigkeit des Datenschutzrechts ggü. dem Fachrecht. Besteht Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines (öffentlich-rechtlichen) Rechtsverhältnisses, so ist zunächst, ggf. nach § 43 Abs. 1 VwGO, ggü. der (Fach-)Behörde eine Klärung herbeizuführen und nicht unmittelbar ggü. der Registerbehörde. Für die Kammer ergibt sich dies ebenfalls aus dem Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Dies ergibt sich mittelbar auch aus Art. 18 Abs. 1 lit. a DS-GVO. Danach ist im Streitfall über die Richtigkeit der personenbezogenen Daten einer betroffenen Person ggf. (nur) die Einschränkung der Verarbeitung zu begehren, um die Richtigkeit einer Überprüfung unterziehen zu können. Die Klärung geht der Berichtigung vor. Solange eine solche verwaltungsverfahrensrechtliche oder verwaltungsgerichtliche Klärung von der betroffenen Person nicht eingeleitet ist, muss – von Offensichtlichkeitsfällen abgesehen – von der Richtigkeit amtlicher Eintragungen ausgegangen werden. Für zivilrechtliche Rechtsverhältnisse, wie hier mit Blick auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kl. und der Beigeladenen, gilt im Grundsatz nichts Anderes. Ein Grundbuchberichtigungsantrag geht einem Verfahren nach Art. 16 DS-GVO vor. Dasselbe gilt für eine Kündigungsschutzklage („Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst“) oder eine Klage auf Fortsetzung eines Mietverhältnisses („nicht durch Kündigung beendet“). Auch Streitigkeiten über ein Kontokorrent-Verhältnis („Höhe des Kontostandes zum Rechnungsabschluss“) müssen zunächst einer zivilrechtlichen Klärung zugeführt werden, ehe ein Berichtigungsanspruch nach Art. 16 DS-GVO geltend gemacht werden kann. Ggf. muss die Dauer einer möglichen Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 lit. a DS-GVO (die vorliegend nicht verfahrensgegenständlich ist) an die Dauer des Überprüfungsverfahrens angepasst werden. Für die zivilrechtliche Frage, ob die Beigeladene ihre Arbeitnehmerdaten in Bezug auf den Kl. „berichtigen“ muss und ob der Kl. insoweit einen Anspruch ggü. dem Bekl. auf Einschreiten gegen die Beigeladene hat, ist gegenwärtig daher von der Richtigkeit der Daten auszugehen. Auf Grund des untrennbaren Zusammenhangs zwischen der Benennung zum Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 DS-GVO mit einem vertraglichen Grundverhältnis iSv Art. 37 Abs. 6 DS-GVO (vgl. oben) folgt damit zugleich, dass auch die personenbezogenen Daten des Kl., die die Beigeladene mit Blick auf dessen Stellung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter führt („er ist es nicht“) nicht unrichtig iSv Art. 16 DS-GVO sein können, bis über dieses vertragliche Grundverhältnis eine anderweitige gerichtliche Entscheidung getroffen wurde. Die Regelungen der DS-GVO allein führen nicht zu einer Unrichtigkeit insoweit. |
BFH Urt. v. 17.11.2021 – II R 43/19 = ZD 2022, 517 | Es existiert kein selbstständiger Berichtigungsanspruch aus Art. 16 DS-GVO, der von einem vorgängigen Auskunftsanspruch unabhängig wäre, ebenso wenig wie ein selbständiger Löschungsanspruch aus Art. 17 DS-GVO. § 32c AO ist in der Weise auszulegen, dass der Ausschluss des Auskunftsanspruchs auch einen Ausschluss des Berichtigungs- und Löschungsanspruchs beinhaltet. Einer solchen Auslegung steht die DS-GVO nicht entgegen. Art. 23 DS-GVO erlaubt Beschränkungen aller Rechte aus den Art. 12 bis 22 DS-GVO nach Maßgabe des nationalen Rechts, das autonom auszulegen ist. Ein von einem vorgängigen Auskunftsanspruch unabhängiger Berichtigungs- oder Löschungsanspruch implizierte, dass das BZSt bzw. im Klageverfahren das FG im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht die Richtigkeit der bei der IZA gespeicherten Daten überprüfen müsste. Das ist nicht auf verfassungskonforme Weise möglich, ohne die Beschränkungen des § 32c AO gegenstandslos zu machen. Könnte ein selbstständiger Korrekturanspruch im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geltend gemacht werden, wäre dem Anspruchsteller rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hinsichtlich der Feststellungen zu den gespeicherten Daten und deren Richtigkeit zu gewähren, womit ihm diejenige Auskunft erteilt wäre, auf die er nach § 32c AO gerade keinen Anspruch hat. Eine Rechtsanwendung, mit der eine Vorschrift, hier § 32c AO, funktionslos würde, ist offenkundig falsch. Für ein Verfahren ohne Gewährung rechtlichen Gehörs fehlt eine Rechtsgrundlage. Auch § 86 Abs. 1, Abs. 3 FGO ermöglicht dieses nicht, denn die Vorschrift weist dem BFH nicht die inhaltliche Überprüfung entscheidungserheblicher Akten oder Auskünfte zu, sondern überantwortet ihm nur die Letztentscheidungskompetenz darüber, ob Akten oder Auskünfte vorzulegen bzw. zu erteilen sind. |
OLG Stuttgart Urt. v. 24.11.2021 – 4 U 484/20 | Dem Betroffenen steht neben dem Anspruch auf Wiederherstellung des Beitrags auch ein Anspruch aus Art. 16 S. 1 DS-GVO auf Datenberichtigung zu, da auch irreführende, unklare oder missverständliche personenbezogene Daten vom Begriff der Unrichtigkeit erfasst sind, soweit sie nach der Zweckbestimmung ihrer Verarbeitung die betroffene Person in ein falsches Licht rücken und somit ihre Rechtsstellung beeinträchtigen können. Das Berichtigungsrecht besteht danach allein im Hinblick auf personenbezogene Daten iSv Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO. Danach sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im weiteren Text des DS-GVO „betroffene Person“) beziehen. Von unrichtigen Daten ist auszugehen, wenn diese falsch, unwahr, unzutreffend oder verfälschend wiedergegeben sind. Nach einer Definition des BVerwG sind Daten unrichtig, wenn die in ihnen enthaltene Information nicht mit der Realität übereinstimmt. Nach der notwendigen funktionalen – und damit nach üblicher Rspr. des EuGH zu Tatbeständen der DS-RL tendenziell wohl eher weiten – Auslegung des Art. 16 S. 1 DS-GVO sind auch irreführende, unklare oder missverständliche Daten vom Begriff der Unrichtigkeit erfasst, soweit sie nach der Zweckbestimmung ihrer Verarbeitung die betroffene Person „in ein falsches Licht“ rücken und somit ihre Rechtsstellung beeinträchtigen können. Neben der Unrichtigkeit der Daten ist ein besonderes Berichtigungsinteresse nicht erforderlich. Auch ist das Berichtigungsrecht nicht vom Vorliegen eines Schadens abhängig. |
OLG Celle Urt. v. 20.1.2022 – 13 U 84/19 = MMR 2022, 399 | Ein Anspruch auf Datenberichtigung besteht – unabhängig von der Zulässigkeit der Maßnahmen – nicht. Gem. Art. 16 DS-GVO kann der Betroffene die Berichtigung ihn betreffender unrichtiger personenbezogener Daten verlangen. Soweit die Bekl. die vorgenommene Löschung und Sperrung in ihrem Datenbestand vermerkt hat, handelt es sich aber nicht um unrichtige Daten, denn die Löschung und die Sperrung sind unstreitig vorgenommen worden. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Frage, ob die Löschung und Sperrung sich als rechtmäßig erwiesen haben, Gegenstand eines weiteren gespeicherten Datensatzes ist. Jedenfalls kann auch insoweit keine Berichtigung verlangt werden, weil es sich nicht um eine dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsache, sondern um eine rechtliche Bewertung handelt. Werturteile von Privaten sind grds. schon wegen des Schutzes der Meinungsfreiheit aus dem Anwendungsbereich der Berichtigungspflicht ausgenommen, soweit sie keine Tatsachenbestandteile enthalten. |
BVerwG Urt. v. 2.3.2022 – 6 C 7/20 = ZD 2022, 522 | Die statthafte Klageart für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung des Melderegisters ist die Verpflichtungsklage. Der Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters nach Art. 16 S. 1 DS-GVO ist nicht allein auf ein tatsächliches Verwaltungshandeln gerichtet, sondern auf einen zuvor ergehenden Verwaltungsakt. Die Behörde regelt die Konfliktlage zwischen dem alten und dem neuen Datum durch eine Entscheidung über die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der Daten. Die Auflösung dieser spezifischen Konfliktlage unterscheidet die durch den Berichtigungsantrag geschaffene Situation von anderen Konstellationen wie etwa der Fortschreibung des Melderegisters von Amts wegen oder der Ersteintragung eines Datums ins Register. Der Anspruchsgrundlage für das Begehren ist Art. 16 S. 1 DS-GVO. Die Anwendung der DS-GVO steht auch dann nicht entgegen, wenn sie während des Berufungsverfahrens in Kraft getreten ist. Die Vorschrift ist anwendbar, da es sich bei der Angabe des Geburtsjahres um eine Information handelt, die sich auf eine identifizierte natürliche Person bezieht, mithin um ein personenbezogenes Datum iSd Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO. |
LAG Köln Urt. v. 11.3.2022 – 10 Sa 769/20 | Die Berufung des Kl. ist weitgehend begründet, lediglich hinsichtlich des Anspruchs auf Herausgabe von Kopien bzgl. personenbezogener Daten und des Berichtigungsbegehrens nach Art. 16 DS-GVO war sie als unbegründet zurückzuweisen. Die Anschlussberufung der Bekl. ist unbegründet. Zurückzuweisen war die Berufung des Kl. hinsichtlich des erstinstanzlichen Klageantrags zu 5 b) und damit bzgl. der begehrten Berichtigung der unter Z. 5 a) aufgeführten Informationen gem. Art. 16 DS-GVO. Ein solcher Anspruch scheitert bereits daran, dass nicht zu erkennen ist das diese Information verbunden mit dem wertenden Inhalt, den der Kl. beantragt hat, nämlich dass die angedeutete Vergütungsvereinbarung zwischen dem Kl. und der Bekl. in keiner Weise anstößig oder sonst zu beanstanden sei, es sich nicht um eine unübliche Vergütungsregelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer handle, zu erfolgen hätte. |
VG Köln Urt. v. 25.3.2022 – 25 K 2138/19 | Ein Gerichtsurteil besagt, dass ein Kläger kein Recht auf Berichtigung seiner Daten hat. Der Kläger hatte beantragt, dass seine Adresse in einem Zeitraum zwischen 1987 und 1988 korrigiert werden sollte. Das Gericht entschied, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für die Berichtigung nicht erfüllt hat. Die Beweislastentscheidung fiel zu Ungunsten des Klägers aus. Für die Begründetheit der Klage war der Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich. Das Gericht entschied, dass Art. 16 DS-GVO iVm § 12 BMG anwendbar sind und dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt hat. Nach Art. 16 DS-GVO hat jede betroffene Person das Recht, die Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. In diesem Fall konnte der Kläger jedoch nicht nachweisen, dass seine Ansprüche berechtigt waren. |
GA Pitruzzella Schlussanträge v. 7.4.2022 – C-460/20 | Die Berichtigung der unrichtigen Daten betrifft nämlich Informationen über Daten und nicht über Meinungen, die jedenfalls zur Entwicklung der öffentlichen Debatte in einer demokratischen Gesellschaft beitragen, soweit sie nicht in die Verleumdung abgleiten. |
OLG Karlsruhe Urt. v. 26.4.2022 – 14 U 270/20 = MMR 2022, 702 | Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Berichtigung seiner Daten iSd unter Ziff. 1 a ausgesprochenen Verpflichtung. Der Anspruch des Kl. darauf, dass das Einstellen des Beitrags von der Beklagten nicht als Verstoß gegen ihre Nutzungsbedingungen gewertet wird, ergibt sich unmittelbar aus dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag iVm § 241 Abs. 2 BGB. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Berichtigungsanspruch sich auch aus Art. 16 S. 1 DS-GVO ergibt. |
LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 27.4.2022 – L 18 AL 17/22 | Der Anspruch des Kl. richtet sich nach § 35 Abs. 2 S. 1 SGB X iVm Art. 16 DS-GVO. Bis zum 25.5.2018 waren die Ansprüche auf Löschung und Berichtigung in § 84 SGB X geregelt. Wegen des sog. Wiederholungsverbotes durften die Regelungen der DS-GVO nicht in § 84 SGB X übernommen und dort wiederholt werden; allerdings gab es dafür wegen der unmittelbaren Wirkung der DS-GVO auch keinen Bedarf. Maßgeblich ist die aktuelle, seit dem 25.5.2018 geltende Rechtslage. ZT wird vertreten, es komme auf den Zeitpunkt an, zu dem der Leistungsträger über den Korrekturantrag entschieden hat; sei dies vor dem Inkrafttreten der DS-GVO erfolgt, so bestimme sich der Anspruch nach dem bis dahin geltenden Recht, erfolge dies nach dem Inkrafttreten der DS-GVO, so sei ein solcher Anspruch grds. nach der DS-GVO zu beurteilen. Soweit für die insoweit statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach allgemeinen Grundsätzen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt wird, folgt hieraus für den vorliegenden Fall nichts Anderes. Der Kl. hat keinen Anspruch auf Berichtigung nach § 35 Abs. 2 S. 1 SGB X iVm Art. 16 S. 1 DS-GVO, denn die Bekl. hat keine Gesundheitsdaten über ihn unrichtig gespeichert. Unrichtig sind personenbezogene Daten, wenn die durch sie vermittelten Informationen über den Betroffenen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Soweit der Kl. auf den am 8.11.2017 ausgefüllten Gesundheitsfragebogen abhebt, so hat die Bekl. die dort zunächst erhobenen Daten nicht weiter verarbeitet und dem Kl. den Bogen im Original zurückgereicht. In Bezug auf das ärztliche Gutachten v. 8.1.2018 wie auf das Verwaltungsverfahren insgesamt liegt eine unrichtige Speicherung gesundheitlicher Daten ebenso wenig vor. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil Bezug und sieht von weiteren Ausführungen ab, § 153 Abs. 2 SGG analog. Anzumerken ist ergänzend noch, dass die Wertungen, die die Beklagte für ihre weitere Vermittlungstätigkeit aus den erhobenen Gesundheitsdaten abgeleitet hat und gegen die sich der Kl. mit seiner Klage letztlich wendet, keinen Berichtigungsanspruch hinsichtlich der erhobenen gesundheitlichen Daten begründen. Derartige behördliche Verfahrenshandlungen können ohnehin nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen (zB Klage gegen eine Sperrzeit bei Arbeitsablehnung) angefochten werden (§ 56a SGG). |
VG Bremen Urt. v. 17.6.2022 – 2 K 862/21 | Nach Art. 16 S. 1 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Statthafte Klageart für das Begehren auf Berichtigung des Melderegisters ist die Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO. Denn der Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters aufgrund von Art. 16 S. 1 DS-GVO ist nicht allein auf ein tatsächliches Verwaltungshandeln – die Änderung des Melderegisters – sondern auf einen zuvor ergehenden Verwaltungsakt gerichtet. Rechtlicher Schwerpunkt des begehrten hoheitlichen Handelns ist nicht die tatsächliche Änderung des Eintrags im Melderegister, der Schwerpunkt liegt vielmehr in der dem Prüfprogramm des Art. 16 S. 1 DS-GVO entsprechenden Entscheidung über diese Änderung, in deren Rahmen die Behörde insb. eine Aussage über die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der in Rede stehenden Daten trifft. Das Melderegister ist hinsichtlich des Wohnortes des Kl. im streitgegenständlichen Zeitraum unrichtig. |
VG Stuttgart Urt. v. 26.7.2022 – 4 K 836/21 | Der Kl. hat keinen Anspruch auf Berichtigung seiner Einbürgerungsurkunde. Für den geltend gemachten Anspruch ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Ein Anspruch aus Art. 16 S. 1 DS-GVO scheidet aus. Nach dieser Vorschrift hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Die Vorschrift ist als Rechtsgrundlage etwa für einen Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters anerkannt. Um aus Art. 16 DS-GVO einen entsprechenden Anspruch ableiten zu können, müsste die DS-GVO indes auf den vorliegenden Sachverhalt überhaupt anwendbar sein. Dies ist nach Auffassung des Gerichts zu verneinen. Art. 2 DS-GVO regelt den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung und bestimmt deren Geltung „für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen“. Im vorliegenden Fall geht es allein um ein einziges Dokument, es werden auch keine Daten automatisiert verarbeitet. Es erfolgt keine Speicherung von Daten in einem Dateisystem. Ein Anspruch nach Art. 16 DS-GVO besteht nicht, wenn Daten zwar gespeichert sind, die Speicherung aber nicht automatisiert erfolgt oder in strukturierten Karteien. Vorliegend geht es um Daten des Kl., die auf einer Einbürgerungsurkunde aufgeführt sind. Es liegt kein Dateisystem vor und keine automatisierte Speicherung. Dahinstehen kann, ob einer Abänderung der Einbürgerungsurkunde darüber hinaus bereits entgegensteht, dass der Kl. weiterhin melderechtlich und im Rechtsverkehr unter seiner früheren Identität auftritt. Es besteht ein erhebliches staatliches Interesse daran zu verhindern, dass ein und dieselbe Person im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren auftreten kann. Hätte die vorliegende Klage Erfolg, würde der Kl. Inhaber einer Einbürgerungsurkunde, die auf Personalien lautet, die nicht mit seiner melderechtlichen Identität übereinstimmen. Daher müsste das primäre Anliegen des Kl. zunächst darin liegen, bei der Meldebehörde seine Identität berichtigen zu lassen. Dahinstehen kann des Weiteren, ob im vorliegenden Fall eine Unrichtigkeit der Einbürgerungsurkunde gegeben ist. Denn zum Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunde entsprach die Beurkundung der Identität, unter welcher der Kl. im Rechtsverkehr allgemein aufgetreten ist. Es erscheint nicht von Vornherein ausgeschlossen, den Wechsel einer Identität zur Beseitigung einer vorangegangenen – unter Führung eines unrichtigen Namens und einer unrichtigen Staatsangehörigkeit begangenen – Täuschung so zu behandeln wie eine Namensänderung etwa nach Heirat, bei welcher – nach der vom Bekl. geschilderten Verwaltungspraxis – keine Berichtigung der auf den früheren Namen ausgestellten Urkunden erfolgt. |
OLG Stuttgart Urt. v. 10.8.2022 – 9 U 24/22 = ZD 2022, 691 | Der begehrte Löschungsanspruch des Kl. ist letztlich auch nicht aus einem Anspruch auf Berichtigung der streitgegenständlichen Eintragungen nach Art. 16 Abs. 1 DS-GVO abzuleiten. Denn Voraussetzung wäre, dass es sich bei der gespeicherten Tatsache der erteilten Restschuldbefreiung um eine unrichtige Tatsache handelte. Das ist ersichtlich nicht der Fall; der Kl. macht die Unrichtigkeit auch nicht geltend. Der Kl. hat aus den unter 1. bis 4. genannten Gründen auch keinen Anspruch auf Löschung der im Antrag zu 2 genannten Einträge aus Art. 17 Abs. 1 lit. d, Abs. 1 lit. a, Abs. 1 lit. C DS-GVO iVm 21 Abs. 1 oder 16 DS-GVO. |
EuGH Urt. v. 27.10.2022 – C-129/21 = ZD 2023, 28 – Proximus | Nach dem Wortlaut des Art. 16 DS-GVO ist eine solche Berichtigung möglich, wenn die fraglichen Daten unrichtig sind, und soll es der betroffenen Person ermöglichen, die Vervollständigung der Daten zu erwirken. |
Rechtbank Midden-Nederland Urt. v. 3.11.2022 – UTR 21/2729 | Der Kl. beantragte Änderungen an der Akte, die die Hochschule über ihn als ehemaligen Mitarbeiter führt. Das Gericht stellt fest, dass dieser Antrag nicht als Antrag iSd DS-GVO eingestuft werden kann. Der Kl. beantragt, alle nach dem 3.7.2008 in seiner Personalakte vorgenommenen Änderungen rückgängig zu machen. Dies sei keine Berichtigung iSd Art. 16 DS-GVO, wie der Kl. behaupte. Diese Bestimmung beschränkt sich nämlich auf die Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten und auf die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten. Dies ist nicht das Ziel des Antrags des Kl. Erst in der mündlichen Verhandlung hat der Kl. ihr Begehren konkretisiert und auf die von ihr behaupteten Unrichtigkeiten hingewiesen, aber auch daraus ergibt sich nicht hinreichend, dass es sich um ein Berichtigungsbegehren iSd Art. 16 DS-GVO handelt. |
ÖBVwG Erkenntnis v. 29.11.2022 – W245 2246670-1 | Der Begriff der Unrichtigkeit ist ein unionsrechtlich autonom auszulegender Begriff, der in der DS-GVO nicht definiert ist. Auch wenn der Begriff in Art. 16 Abs. 1 DS-GVO diesen Unionsrechtsakten nicht entnommen ist, kann die Auslegung dieser Begriffe durch die Rspr. des EuGH Hinweise die die Auslegung der Unrichtigkeit in der DS-GVO geben. Nach allgemeinem Sprachgebrauch steht „unrichtig“ synonym für falsch, unwahr, unzutreffend oder verfälschend. Zentraler Maßstab der Unrichtigkeit ist der objektive Aussagegehalt der Daten, unabhängig davon, was sie nach subjektiver Auffassung des/der Verantwortlichen aussagen (sollen). Unrichtig sind danach zB ein gespeichertes falsches Geburtsdatum, ein falscher Name, Wohnort oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe. Nach der notwendigen funktionalen – und damit nach üblicher Rspr. des EuGH zu Tatbeständen der DS-RL tendenziell eher weiten – Auslegung des Art. 16 S. 1 DS-GVO sind auch irreführende, unklare oder missverständliche Daten vom Begriff der Unrichtigkeit erfasst, soweit sie nach der Zweckbestimmung ihrer Verarbeitung die betroffene Person „in ein falsches Licht“ rücken und somit ihre Rechtsstellung beeinträchtigen können (zu unvollständigen bzw. lückenhaften Daten). Unrichtig sind entsprechend auch Daten, die für sich richtig sind, jedoch durch die Verarbeitung zu einem anderen Zweck in einen anderen Zusammenhang gestellt werden, wodurch ein falsches Gesamtbild entsteht (Kontextverlust bzw. -verfälschung). Auf die Bedeutsamkeit oder den Umfang der Unrichtigkeit kommt es nicht an. Unerheblich ist etwa der Charakter der betroffenen Daten, so zB die Tatsache, dass es sich bei einer Eintragung ins Markenregister lediglich um eine deklaratorische Angabe handelt. Auch marginale Unrichtigkeiten oder Bagatellfehler (zB ein falsch geschriebener Straßenname in der Anschrift) können relevant sein, soweit sie die Grundrechtsposition der betroffenen Person beeinträchtigen können. Nicht erfasst sind jedenfalls solche Fehler, zB grammatikalische oder orthografische Fehler, die keinen eigenen Aussagegehalt haben. Ein/e Verantwortliche/r, dessen/deren Datenverarbeitungsprogramm den Namen eines/einer Betroffenen auf den Rechnungen anstatt mit „ö“ nur mit „oe“ schreiben kann, begeht mit dieser Schreibweise keinen Grundrechtseingriff. Unerheblich ist auch die Ursache der Unrichtigkeit, so zB ob die Verarbeitung fehlerhafter Daten schuldhaft erfolgt ist oder nicht, sowie die Herkunft der Information, so zB ob sie in Form der Aussage eines/einer Dritten stehen. Bei einer Berichtigung von personenbezogenen Daten gem. Art. 16 DS-GVO sind auch die Grundsätze für die Verarbeitung gem. Art. 5 DS-GVO einzubeziehen. Voraussetzung für den Anspruch auf Berichtigung ist, dass die Daten unrichtig (s. dazu Art. 5 Abs. 1 lit. d DS-GVO) sind oder dass die Daten unter Berücksichtigung des Zwecks der Verarbeitung (s. dazu Art. 5 Abs. 1 lit. b DS-GVO) unvollständig sind. Aus dem Zweck der Verarbeitung ergibt sich, dass die Verarbeitung auf das notwendige Maß beschränkt sein muss („Datenminimierung“, s. Art 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO). Voraussetzung ist natürlich auch, dass die zu Grunde liegende Verarbeitung rechtmäßig (Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm Art. 6 DS-GVO) erfolgt. In verfahrensgegenständlicher Sache ist zu beurteilen, welche Namenszusätze des Bf. von der Bg. verarbeitetet werden können bzw. allenfalls zu berichtigen sind. Eine Berichtigung ist jedoch nur soweit möglich, soweit die zugrundeliegende Verarbeitung überhaupt rechtmäßig ist. Soweit die MB keinen rechtlichen Auftrag zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten hat, können solche auch nicht durch eine Berichtigung gem. Art. 16 DS-GVO ergänzt werden. |
OLG Karlsruhe Urt. v. 30.11.2022 – 7 U 75/22 = ZD 2023, 218 | Voraussetzung eines Berichtigungsanspruchs gem. Art. 16 Abs. 1 DS-GVO ist, dass es sich bei der gespeicherten Eintragung um eine unrichtige Tatsache handelt. Der Eintrag darüber, dass und wann die streitgegenständliche Restschuldbefreiung erfolgt ist, war offensichtlich korrekt. Gegenteiliges wurde klägerseits jedenfalls nicht vorgetragen. |
NEU Saarländisches OLG Urt. v. 24.5.2023 – 5 U 80/22 | Weder aus dem Nutzungsvertrag noch aus Art. 16 DS-GVO folgt der dem Kl. vom Landgericht zugesprochene Anspruch auf „Berichtigung“ seines Nutzerdatensatzes, weil die Daten im Hinblick auf den Lösch- und Sperrvermerk nicht falsch sind. Wie die Bekl. unwidersprochen vorgetragen hat, wird der Beitrag aufgrund der Neubewertung nicht mehr als vertragswidrig eingestuft. Infolgedessen ist auch der „Verstoßzähler“ um einen Verstoß zurückgesetzt worden und das interne System gibt nun wieder, dass der Beitrag nicht als verletzend angesehen wird. Damit hält die Bekl. keine unzutreffenden Daten (mehr) vor, die der Berichtigung zugänglich wären. |
OLG Karlsruhe Urt. v. 26.5.2023 – 10 U 24/22 | Dem Kl. steht kein Anspruch auf Datenberichtigung zu. Dem Kl. steht der mit dem insoweit gestellten Hauptantrag geltend gemachte umfassende Anspruch gegen die Bekl. nicht zu, die bei ihr gespeicherten Daten des Kl. dahingehend zu berichtigen, dass alle Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz gelöscht werden und der Zähler, der die den einzelnen Sperren zugrundeliegenden Verstöße erfasst, vollständig zurückgesetzt wird. Soweit der Kl. die Beseitigung von Lösch- und Sperrvermerken aus seinem Nutzerdatensatz bei der Bekl. begehrt, kann er dies nicht mit der Begründung erreichen, die Bekl. speichere insoweit unzutreffende Daten. Denn die Beitragslöschungen und Accountsperrungen haben tatsächlich – unstreitig – stattgefunden. Ein Anspruch auf Datenberichtigung mit der Begründung, die gespeicherten Daten seien unrichtig, besteht damit weder auf der Grundlage von §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB noch gem. Art. 16 DS-GVO. Es liegen insoweit keine unrichtigen Daten iSv Art. 16 DS-GVO vor, wenn und weil die Accountsperrungen und Beitragslöschungen – unabhängig von ihrer Berechtigung – tatsächlich stattgefunden haben und es sich bei der in ihrem System ebenfalls hinterlegten Auffassung der Beklagten, Löschung und Sperrung seien rechtmäßig gewesen, um ein nicht dem Anspruch aus Art. 16 DS-GVO unterfallendes Werturteil handelt. Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart in einer vergleichbaren Konstellation einen Anspruch aus Art. 16 DS.GVO angenommen hat, weil es irreführende, unklare oder missverständliche Daten gesehen hat, die nach der Zweckbestimmung ihrer Verarbeitung die betroffene Person „in ein falsches Licht“ rücken und somit ihre Rechtsstellung beeinträchtigen könnten, tritt der Senat dem jedenfalls im vorliegend zu entscheidenden Fall nicht bei. Es liegen weder Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bekl. irreführende, unklare, oder missverständliche personenbezogene Daten des Kl. gespeichert hätte, noch rechtfertigen die getroffenen Feststellungen die Annahme, von der Bekl. gespeicherte Daten hätten die Zweckbestimmung, den Kl. „in ein falsches Licht zu rücken“. |
BayVGH Beschl. v. 29.6.2023 – 6 ZB 23.530 | Die Daten sind durch das Ausscheiden des Kl. aus dem Dienst nicht unrichtig geworden, sie bleiben vielmehr mit Blick auf die damalige Rechtswirklichkeit weiterhin richtig. Ein Berichtigungsanspruch aus Art. 16 DS-GVO scheidet somit aus. |
BayVGH Beschl. v. 21.8.2023 – 5 C 22.1782 = ZD 2024, 357 | Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Berichtigungsanspruch ist § 6 Abs. 1 S. 1 BMG iVm Art. 16 S. 1 DS-GVO. Voraussetzung für das Bestehen eines Berichtigungsanspruchs des Kl. ist, dass er auf die Ersetzung eines unrichtigen Geburtsdatums durch das richtige Datum gerichtet ist. Aus Art. 5 Abs. 1 lit. d iVm Abs. 2 DS-GVO ergibt sich eine Beweislastregel für die Richtigkeit des nach dem Begehren der betroffenen Person neu einzutragenden Datums. Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche kann nur zur Verarbeitung solcher personenbezogenen Daten verpflichtet sein, deren Richtigkeit sich feststellen lässt. Ist dies nicht der Fall, kann der Anspruchsteller keine Berichtigung verlangen und die Nichterweislichkeit der Richtigkeit des Datums, dessen Verarbeitung er verlangt, geht zu seinen Lasten. |
LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 22.8.2023 – 11 O 6693/21 | Ein Anspruch auf Datenberichtigung besteht – unabhängig von der Zulässigkeit erfolgter Maßnahmen – nicht. Zwar kann eine betroffene Person nach Art. 16 S. 1 DS-GVO von dem Verantwortlichen die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten verlangen. Soweit die Bekl. vorgenommene Löschungen und Sperrungen in ihrem Datenbestand vermerkt hat, handelt es sich jedoch nicht um unrichtige Daten. Soweit die gespeicherten Daten Werturteile der Bekl. über das Vorliegen von Vertragsverstößen beinhalten sollten, könnte auch insoweit keine Datenberichtigung verlangt werden, weil es sich nicht um dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachen, sondern um rechtliche Bewertungen handelt, die schon wegen des Schutzes der Meinungsfreiheit aus dem Anwendungsbereich der Berichtigungspflicht ausgenommen sind, soweit sie keine Tatsachenbestandteile enthalten. Der Bekl. ist es mithin nicht verwehrt, ihre Auffassung zu vermerken, etwaige Löschungen und Sperrungen seien rechtmäßig gewesen, ohne dass damit ein Präjudiz für die Frage der Rechtmäßigkeit verbunden wäre. Für eine solche Bindungswirkung, die über die materielle Rechtskraft des Urteils hinausgeht, besteht keine rechtliche Grundlage. Es existiert keine Regelung, wonach von der Bekl. gespeicherte Daten verbindlich für die Beurteilung der Rechtslage seien. Soweit der Kl. die Löschung aller Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz begehrt, sieht Art. 16 S. 1 DS-GVO eine solche Rechtsfolge nicht vor. Dem „Recht auf Berichtigung“ kann im Einzelfall auch dadurch – ggf. besser – Rechnung getragen werden, dass unrichtige Daten durch Hinzufügung von Vermerken in korrigierter Weise beibehalten werden. |
VG Potsdam Urt. v. 27.12.2023 – 3 K 2581/19 | Auf die Berichtigung des Melderegisters gerichtet ist sie als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Dies folgt aus dem Umstand, dass der auf Art. 16 S. 1 DS-GVO gestützte Anspruch zwar auf ein tatsächliches Verwaltungshandeln – die Berichtigung des Registers – abzielt, der Schwerpunkt jedoch auf einem der Berichtigung vorgelagerten Verwaltungsakt im Hinblick auf das Prüfprogramm des Art. 16 S. 1 DS-GVO liegt. Anspruchsvoraussetzung ist, dass die Ersetzung eines unrichtigen Datums durch ein richtiges begehrt wird. So liegt es hier, weil nach Auffassung des Kl. ein fehlendes Datum durch die Eintragung „deutsch“ ersetzt werden soll. Maßstab für „richtig“ und „falsch“ ist, dass das Datum mit der Wirklichkeit übereinstimmt. |
NEU LG Ravensburg Urt. v. 11.1.2024 – 4 O 271/23 | Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Berichtigung des sog. Scores aus Art. 16 S. 1 DS-GVO, da die den Kl. betreffenden personenbezogenen Daten nicht unrichtig sind, insb. deren Speicherung fortdauernd rechtmäßig ist. |
NEU OLG Köln Urt. v. 25.1.2024 – 15 U 45/23 | Ein solcher Anspruch folgt nicht aus Art. 16 S. 1 DS-GVO. Denn der Kl. macht nicht geltend, dass im Datenbestand der Bekl. die Anzahl der tatsächlich vorgenommenen Sperrungen unzutreffend erfasst ist. Soweit die Bekl. die Vorgänge, die zu Sperrungen geführt haben, als Verstöße gegen ihre Nutzungsbedingungen ansieht und dies in ihrem Datenbestand vermerkt, indem sie die von ihr bejahten Verstöße zählt, handelt es sich bei der gespeicherten Zahl nicht um eine dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsache, sondern um eine rechtliche Bewertung. Werturteile von Privaten sind grds. schon wegen des Schutzes der Meinungsfreiheit aus dem Anwendungsbereich der Berichtigungspflicht ausgenommen, soweit sie keine Tatsachenbestandteile enthalten. Die von der Bekl. gespeicherte eigene Rechtsauffassung, wie oft der Kl. gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen hat, bindet den Kl. nicht und hat für ihn auch keine rechtlichen Nachteile. |
NEU ÖBVwG Erkenntnis v. 12.4.2024 – W108 2249366-1 | Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass eine Berichtigung seiner personenbezogenen Daten nicht erfolgt sei, obwohl diese veraltet seien und dies der mitbeteiligten Partei bekannt sei. Diesbezüglich stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die belangte Behörde möge feststellen, dass die mitbeteiligte Partei ihn in seinem Recht auf Berichtigung gem. Art. 16 DS-GVO verletzt habe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Berichtigung seiner personenbezogenen Daten gem. Art. 16 DS-GVO an die mitbeteiligte Partei gestellt hat, das Recht auf Berichtigung gem. Art. 16 DS-GVO aber von einem Antrag der betroffenen Person abhängig ist. Der Beschwerdeführer hält der Beurteilung der belangten Behörde, die auf dieser Rechtsauslegung beruht, in seiner Beschwerde auch nichts Taugliches entgegen, vielmehr finden sich, obwohl der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten wird, nur Ausführungen bzgl. einer Verletzung im Recht auf Auskunft und Geheimhaltung. Festzuhalten ist, dass es iRd gegenständlichen Beschwerde nicht darum geht, ob die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dem Grundsatz der Richtigkeit in Art. 5 Abs. 1 lit. d DS-GVO entspricht, sondern (nur) darum, ob das Recht auf Berichtigung gem. Art. 16 DS-GVO verletzt wurde, sodass auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist. |
NEU ÖBVwG Erkenntnis v. 19.4.2024 – W287 2276988-1 | Gem. Art. 16 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen. Das Recht auf Berichtigung soll die betroffene Person in die Lage versetzen, unrichtige Daten, die der Verantwortliche verarbeitet, richtigzustellen. Bei allen Betroffenenrechten, die auf Antrag geltend zu machen sind, kann ein Verstoß gegen die DS-GVO durch die Verarbeitung, auf die sich das jeweilige Recht bezieht, erst vorliegen, wenn ein entsprechender Antrag der betroffenen Person beim Verantwortlichen nach Ansicht der betroffenen Person nicht der DS-GVO entsprechend behandelt wurde, also zB keine Auskunft erteilt oder die Verarbeitung nicht eingeschränkt wurde. Dies betrifft das Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO), das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung (Art. 18 DS-GVO), die Mitteilungspflicht (Art. 19 DS-GVO), das Recht auf Übertragung von Daten (Art. 20 DS-GVO) und das Widerrufsrecht (Art. 21 DS-GVO). Grds. lässt sich aus Art. 16 DS-GVO die Verpflichtung zum selbstständigen Tätigwerden des Verantwortlichen im Falle des Vorliegens unrichtiger personenbezogener Daten nur mehr beschränkt und in Verbindung mit den Grundsätzen des Art. 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 DS-GVO ableiten. Weil die DS-GVO keine ausdrückliche Regel darüber enthält, wer die Unrichtigkeit der Daten zu beweisen hat, trifft die Behauptungs- und Beweislast zunächst den Antragsteller, also die betroffene Person. Ein entsprechender Antrag muss daher eine ausreichende Begründung enthalten, warum die Daten unrichtig sind und wie diese korrekt zu lauten haben. Diese Einschätzung, wie auch die Möglichkeit, gegen eine Säumnis bei der Berichtigung eine Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen, deuten darauf hin, dass ein Berichtigungsersuchen im Grundsatz in Form eines Antrags einzubringen ist, der begründet darauf hinzuweisen hat, welche Daten warum zu berichtigen sind. Die betroffene Person muss zunächst einen Antrag auf Berichtigung an den Verantwortlichen richten. Das Fehlen eines derartigen Antrages stellt ein Fehlen einer wesentlichen Erfolgsvoraussetzung und damit einen nicht verbesserungsfähigen Mangel dar. Art. 16 DS-GVO steht dabei unabhängig neben Art. 17 DS-GVO. Der Berichtigungsanspruch ist zu den Löschungsansprüchen (prozessual) kein Minus, sondern ein Aliud. Treffen ein Berichtigungs- und ein Löschungsrecht hinsichtlich derselben Daten aufeinander, verdrängt das Löschungsrecht das Berichtigungsrecht. Ein Anspruch auf Berichtigung besteht nur dann, wenn neben der Unrichtigkeit des verarbeiteten Datums umgekehrt auch die Richtigkeit des von der betroffenen Person als richtig benannten Datums zweifelfrei feststeht. Ein Löschungsanspruch nach Art. 17 DS-GVO steht der betroffenen Person demgegenüber im Wesentlichen zu, wenn der Verantwortliche gegen die Grundsätze des Art. 5 DS-GVO verstößt oder sich auf keine Rechtsgrundlage iSd Art. 6 oder 9 DS-GVO (mehr) stützen kann. Sowohl beim Recht auf Berichtigung als auch beim Recht auf Einschränkung der Verarbeitung handelt es sich daher nach hA, der sich der erkennende Senat anschließt, grds. um antragsbedürftige Rechte. Eine Pflicht der mitbeteiligten Parteien zum selbstständigen Tätigwerden auf Basis von Art. 5 Abs. 1 lit. d DS-GVO lässt sich nicht ableiten: Es trifft zwar zu, dass der Verantwortliche auch ohne Antrag der betroffenen Person verpflichtet ist, zu handeln, wenn ihm die Unrichtigkeit oder ein Löschungstatbestand zur Kenntnis gelangt. Dies setzt jedoch voraus, dass der Verantwortliche auch konkret in der Lage ist, die Daten zu korrigieren. Dies war in concreto nicht der Fall. Es ist daher Haidinger zuzustimmen, dass die Rechtsfolge bei Nichtnennung der korrekten Daten durch den Betroffenen die Löschung (und nicht die Berichtigung) sein müsse. |