VG Köln Beschl. v. 28.4.2021 – 13 K 5358/20 | Der Antragsteller dürfte keinen Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners auf Einschreiten gegen die T. GmbH mit dem Ziel der (weitergehenden) Auskunftserteilung nach Art. 15 DS-GVO haben, nachdem diese dem Antragsteller bereits Auskunft erteilt hat; für eine Unvollständigkeit der Auskunft bestehen keine Anhaltspunkte. Der Antragsgegner dürfte sich, wie sich aus dem umfangreichen Schriftverkehr mit der T. GmbH ergibt, mit der Beschwerde des Antragstellers in angemessenem Umfang befasst und Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts ergriffen haben. Letztlich hat er keinen Anlass gehabt, an der Richtigkeit der Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu zweifeln. Ein Anspruch auf Einschreiten dürfte demnach in dem vorliegenden Fall nicht bestehen, da die T. GmbH auf entsprechenden Hinweis des Antragsgegners die Auskunft nach Art. 15 DS-GVO erteilt hat und daher bereits kein Verstoß (mehr) vorliegt. Unerheblich dabei ist, dass es sich nicht um die erwartete Auskunft des Antragstellers wegen verzögerter Briefsendungen handelte. Ein weitergehender Anspruch ist mangels Verstoßes voraussichtlich ausgeschlossen, da ein Dulden von Datenschutzverstößen nicht angenommen werden kann. |
NEU ArbG Düsseldorf Urt. v. 3.5.2021 – 14 Ca 4602/20 | Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO steht der betroffenen Person ein umfassender Anspruch auf Auskunft über verarbeitete sie betreffende personenbezogene Daten sowie weitere Informationen zu. Gem. Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO sind "personenbezogene Daten" in diesem Sinne alle Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen. Eine „Verarbeitung von Daten" stellt nach Art. 4 Ziff. 2 DS-GVO jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten dar. Insofern ergibt sich ein umfassendes Auskunftsrecht bezogen auf die gespeicherten bzw. verarbeiteten personenbezogenen Daten. Der Verantwortliche muss der betroffenen Person in jedem Fall mitteilen, ob er sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet. Ist dies nicht der Fall, hat der Verantwortliche eine Negativauskunft zu erteilen. Verarbeitet der Verantwortliche personenbezogene Daten über die betroffene Person, treffen ihn weitere Informationspflichten über die verarbeiteten Daten und bestimmte Metainformationen der Datenverarbeitung. Der Verantwortliche muss die betroffene Person darüber informieren, welche Daten er über sie verarbeitet. Das Auskunftsrecht umfasst alle Daten, die bei dem Verantwortlichen vorhanden sind. Die Bekl. hat der Kl. gerade nicht die konkreten über sie gespeicherten personenbezogenen Daten, sondern lediglich Datenkategorien mitgeteilt. Die Kl. erhält auf diese Weise weder einen Einblick in die tatsächlich gespeicherten Daten noch kann sie auf diese Weise deren Rechtmäßigkeit prüfen oder ggf. Löschungsansprüche geltend machen. Durch die bloße Widergabe der Kategorien hat die Kl. keinerlei Kenntnis über die tatsächlich gespeicherten Daten erhalten. Eine vollständige und korrekte Auskunft erfordert dem Sinn und Zweck der Regelung nach gerade die Nennung der gespeicherten Daten an sich. Die Datenkopie muss vollständig sein. Insb. muss sie sich auch auf personenbezogene Daten erstrecken, welche die betroffene Person bereits erhalten hat. Denn die betroffene Person hat ein schützenswertes Interesse auch daran, zu erfahren, welche ihr bekannten Daten der Verantwortliche noch immer verarbeitet. Da Treu und Glauben nach Art. 8 Abs. 2 S. 1 GRCh und Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO über dem gesamten Verarbeitungsvorgang schweben, wird dem Verantwortlichen per se kein unverhältnismäßiger Aufwand abverlangt. Es sind freilich sehr strenge Maßstäbe anzulegen, was die Unverhältnismäßigkeit bei Transparenzrechten angeht. Die Bekl. hat der Kl. zwar Kopien von diversen Unterlagen zukommen lassen. Die Unterlagen sind jedoch nicht vollständig. Die Kl. hat weitere konkrete Daten (ihr Name in den Stellenbeschreibungen der Bekl., Name und E-Mail-Adresse in der Zugangsliste der Bekl. für Mitarbeiter, ihr Name in dem alten Urlaubsplaner der Bekl., ihr Name und Geburtstag in der Geburtstagsliste der Bekl., ihr Lebenslauf im „Google Drive"-Account) genannt, die bei der Bekl. noch vorhanden sind. Die Bekl. ist diesem Vorbringen nicht hinreichend entgegengetreten. Ferner hat sie keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass die Erteilung weiterer, konkret von der Kl. erteilte Auskünfte und die Überlassung von weiteren Unterlagen einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würden. Soweit die Kl. einen weiteren Verstoß darin begründet sieht, dass die Bekl. nicht angeben habe, dass ihre Kontaktdaten an die M. weitergegeben worden seien, ist die DS-GVO hierdurch nicht verletzt. Zwar besteht nach § 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO ein Recht des Betroffenen auf Information über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden. Die Klägerin hat jedoch zuletzt angegeben, die Daten selbst an die M. weitergegeben zu haben, wenn auch im Wissen und Interesse der Beklagten. Die Offenlegung erfolgte somit unstreitig jedenfalls nicht durch die Bekl. selbst. Einen Anspruch auf Informationen über von der betroffenen Person selbst an Dritte offengelegte Daten enthält § 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO offenkundig nicht. Ein solcher Anspruch entspricht auch nicht dem Sinn und Zweck der Regelung des § 15 DS-GVO, die es dem Betroffenen ermöglichen soll, einen Einblick in das Ob und Wie der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu erhalten und eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu ermöglichen. |
ArbG Ludwigshafen Urt. v. 8.10.2021 – 3 Ca 480/21 | Die Ansprüche aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO sollen sicherstellen, dass die Betroffenen den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen können. Sie dienen allein dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und nicht dazu, rechtliches Gehör oder „Waffengleichheit“ in einem gerichtlichen Verfahren zu gewährleisten. Art. 15 DS-GVO soll eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen und auch dazu dienen, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der DS-GVO zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO, auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO. |
ArbG Mönchengladbach Urt. v. 23.11.2021 – 1 Ca 1584/21 | Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO steht dem Kl. nicht zu. Ob die von der Bekl. erteilte Auskunft nach den Regeln des Art. 15 DS-GVO erfolgt ist oder nicht, konnte dahinstehen. Denn das rechtsmissbräuchliche Handeln des Kl. schlug auch auf diesen Anspruch durch. Sein Auskunftsbegehren verstößt gegen § 242 BGB. War das Vorgehen des Kl. bzgl. der Erzielung einer Entschädigung rechtsmissbräuchlich, muss das Gleiche auch für den Auskunftsanspruch nach DS-GVO gelten, da insofern die gleiche Motivation des Kl. festzustellen ist. Er gab seine (Bewerbungs-) Daten der Bekl. preis, um gezielt einen Entschädigungsanspruch nach AGG geltend machen zu können. War dieses Ziel des Kl. rechtsmissbräuchlich, kann er sich nicht auf den Schutz seiner Daten berufen und eine Auskunft über seine Daten, die er für sein rechtsmissbräuchliches Ziel herausgegeben hat, verlangen. |
FG Düsseldorf Urt. v. 1.12.2021 – 4 K 3156/18 AO | Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist die Verpflichtungsklage. Der Bekl. ist verpflichtet, dem Kl. eine Kopie der personenbezogenen Daten, die der Bekl. bei dessen Außenprüfung erhoben hat, zur Verfügung zu stellen, weil der ablehnende Bescheid des Bekl. insoweit rechtswidrig ist und den Kl. in seinen Rechten verletzt. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO und damit auch der Anspruch auf Übersendung der Kopie besteht gegenüber dem Bekl. als Verantwortlichem iSd Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO. Der Anspruch auf Auskunft über die Daten, bzw. hier auf Zurverfügungstellung einer Kopie der Daten, ist im vorliegenden Fall nicht dadurch beschränkt, dass die Daten vom Kl. stammen und von ihm zuvor während der Außenprüfung dem Bekl. überlassen worden sind. Dass personenbezogene Daten von der berechtigten Person zur Verfügung gestellt worden sind, schließt diesen Anspruch nicht aus. Vielmehr stammt in aller Regel der größte Teil der Daten von den Auskunftssuchenden selbst. Der Kl. hat nur Anspruch auf die Daten in einem gängigen elektronischen Format, denn Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO verlangt nur, dass der betroffenen Person die Daten, wenn sie den Antrag auf die Kopie der Daten elektronisch stellt, in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen sind, sofern sie nichts anderes angibt. Insoweit kann der Bekl. der Kl. die Kopie auch in Form einer Excel-Tabelle zu Verfügung stellen. Da der Bekl. aber nach § 32d Abs. 1 AO das Verfahren und die Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, soweit die DS-GVO keine Regelung enthält, kann er dem Kl. auch, wenn ihm die Daten im Excel-Format nicht oder nicht vollständig vorliegen, diese in einem anderen elektronischen Formal wie etwa dem Format, in dem er von dem Kl. die Daten erhalten hat, zur Verfügung stellen (s. Erwägungsgrund 68 DS-GVO). Insoweit hat der Bekl. nur zu beachten, dass die Ausübung des Auskunftsrechts für den Kl. als betroffener Person nur dann Sinn ergibt, wenn er die Kopien in einer Form erhält, die ihn auf der Basis seiner technischen und sonstigen Möglichkeiten dazu befähigt, die Kopien zu lesen und auszuwerten. Dem Auskunftsanspruch des Kl. steht § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO nicht entgegen, denn die Voraussetzungen für eine Auskunftsverweigerung sind nicht gegeben. Der Kl. hat keinen Anspruch auf die beantragte Auskunft über die Methoden und Kriterien sowie die Tragweite und Auswirkungen der Datenverarbeitung bei der Außenprüfung zu den Jahren 2007-2009 nach der DS-GVO. Nach seinem Wortlaut gibt Art. 15 Abs. 1 und 3 S. 1 DS-GVO dem Kl. als betroffener Person nur das Recht einer Auskunft zu seinen personenbezogenen Daten iSd Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO. Der Wortlaut entspricht auch dem Zweck dieser Regelung, der betroffenen Person ein Auskunftsrecht über ihre personenbezogenen Daten zu geben, das sie in angemessenen Abständen wahrnehmen kann, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit und Richtigkeit überprüfen zu können (s. Erwägungsgrund 63 DS-GVO). Damit kann sie ggf. hinsichtlich ihrer Daten die Berichtigung, die Löschung oder die Einschränkung ihrer Verarbeitung gem. Art. 16 bis 18 DS-GVO verlangen. Schlussfolgerungen aus diesen Daten werden jedoch schon vom Auskunftsrecht nicht erfasst. Deshalb hat der Kl. auch keinen Anspruch auf die Vorlage der Kalkulation im Rahmen seines hier zu beurteilenden Auskunftsanspruchs. Ebenso wenig umfasst dieses Recht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO eine Auskunft über Methoden und Kriterien sowie Tragweite und Auswirkungen der Datenverarbeitung. Das Auskunftsrecht bezieht sich nach seinem Wortlaut nur auf Daten. Ein Anspruch auf Methoden und Kriterien sowie Tragweite und Auswirkungen der Datenverarbeitung ist nur in den – hier nicht gegebenen – Fällen einer automatisierten Entscheidungsfindung nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO vorgesehen. Nur dann hat die betroffene Person Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für sie. Eine allgemeine Auskunft über aus den Daten selbst generierte Daten gibt es jedoch nicht. |
NEU FG Düsseldorf Urt. v. 26.1.2022 – 4 K 1135/20 AO | Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist die Verpflichtungsklage. Der Anspruch der Kl. auf die Erteilung einer Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten ist nicht dadurch beschränkt, dass die Daten von ihr stammen und von ihr zuvor während der Außenprüfung dem beklagten Finanzamt überlassen worden sind. Dass personenbezogene Daten von der berechtigten Person zur Verfügung gestellt worden sind, schließt diesen Anspruch nicht aus. Vielmehr stammt in aller Regel der größte Teil der Daten von den Auskunftssuchenden selbst. Zudem soll der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO es der betroffenen Person ermöglichen, zu erfahren, welche sie betreffenden Daten verarbeitet wurden und dadurch die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten überprüfen zu können (63. Erwägungsgrund zur DSGVO). Das beklagte Finanzamt kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Auskunftsanspruch der Kl. iRd Außenprüfung bereits vollständig erfüllt worden sei. Dem Auskunftsanspruch der Kl. steht § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO nicht entgegen. Die Voraussetzungen für eine Auskunftsverweigerung sind nicht gegeben. Das beklagte Finanzamt hat gem. § 32d Abs. 1 AO die Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Die Klägerin hat nach Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO keinen Anspruch auf das Zurverfügungstellen der sie betreffenden Daten in einem gängigen elektronischen Format, weil sie ihren Antrag v. 6.1.2019 nicht elektronisch gestellt hat. Das beklagte Finanzamt hat daher die Wahl, ob es die die Kl. betreffenden personenbezogenen Informationen schriftlich oder elektronisch übermittelt (Art. 12 Abs. 1 S. 2 DS-GVO). Falls das beklagte Finanzamt der Kl. die Daten elektronisch zur Verfügung stellt, wird es zu berücksichtigen haben, dass dies in einem gängigen elektronischen Formal geschehen sollte, wie etwa dem Format, in dem es die Daten von der Kl. erhalten hat (Erwägungsgrund 68 DSGVO). Die Ausübung des Auskunftsrechts kann für die Kl. als betroffener Person nur dann Sinn ergeben, wenn sie die Kopien in einem Format erhält, das sie auf der Grundlage ihrer technischen und sonstigen Möglichkeiten dazu befähigt, die Kopien zu lesen und auszuwerten. Die Kl. hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Auskunft über die bei der Außenprüfung von der Finanzverwaltung erzeugten Daten. Bereits seinem Wortlaut nach vermittelt Art. 15 Abs. 1 DS-GVO der Kl. als betroffener Person nur das Recht auf die Erteilung einer Auskunft über ihre personenbezogenen Daten iSd Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO. Daher dient das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO insb. nicht der Schaffung eines Zugangs zu Verwaltungsdokumenten. Dementsprechend vermittelt Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auch keinen allgemeinen Auskunftsanspruch über aus den personenbezogenen Daten des Steuerpflichtigen von der Finanzverwaltung erzeugte Daten. Die Klage ist auch unbegründet, soweit die Kl. begehrt, ihr eine Kopie der Betriebsprüfungsakte zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. |
FG Düsseldorf Urt. v. 9.2.2022 – 4 K 641/20 AO | Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist im Streitfall nach § 32i Abs. 2 AO eröffnet, soweit sich die Klage der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten auf Rechte aus der DS-GVO wie nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO stützt. Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist die Verpflichtungsklage. Denn bei der Entscheidung über einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch durch eine Behörde handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Das beklagte Finanzamt ist verpflichtet, der Kl. Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, die für den Prüfungszeitraum der Jahre 2015 bis 2017 iRd Gewerbesteuer, Einkommensteuer und Umsatzsteuer betreffenden Außenprüfung von ihr erhoben worden sind. Das beklagte Finanzamt hat personenbezogene Daten der Kl. iRd Außenprüfung verarbeitet. Die Kl. hat dem Prüfer Aufzeichnungen über personenbezogene Daten auf maschinell lesbaren Datenträgern zur Verfügung gestellt. Diese Aufzeichnungen betrafen die von ihr erzielten Umsatzerlöse. Die Umsatzerlöse sind Informationen, die sich auf eine identifizierte natürliche Person beziehen. Der Prüfer hat die Daten erhoben. Das Erheben personenbezogener Daten bezeichnet einen Vorgang, durch den solche Daten erstmals in den Verfügungsbereich des Verantwortlichen gelangen. Der Anspruch der Kl. auf die Erteilung der Auskunft ist nicht dadurch beschränkt, dass die sie betreffenden personenbezogenen Daten von ihr stammen und von ihr während der Außenprüfung dem beklagten Finanzamt überlassen worden sind. Dass personenbezogene Daten von der betroffenen Person zur Verfügung gestellt worden sind, schließt diesen Anspruch nicht aus. Vielmehr stammt in aller Regel der größte Teil der Daten von den Auskunftssuchenden selbst. Zudem soll der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO es der betroffenen Person gerade ermöglichen, zu erfahren, welche sie betreffenden Daten verarbeitet wurden und dadurch die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten überprüfen zu können (Erwägungsgrund 63 DS-GVO). Soweit die Kl. Auskunft über die sog. Metadaten nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO verlangt, hat das beklagte Finanzamt dem mit seiner Klageerwiderung Rechnung getragen, ohne dass die Kl. dagegen substantiiert Einwendungen vorgebracht hat. Anhaltspunkte dafür, dass personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt worden sind (Art. 15 Abs. 2 DS-GVO), bestehen nicht. Die Kl. hat nach Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO keinen Anspruch auf das Zurverfügungstellen der Daten in einem gängigen elektronischen Format, weil sie ihren Antrag nicht elektronisch gestellt hat. Dabei hat das Finanzamt die Wahl, ob es die Informationen schriftlich oder elektronisch übermittelt (Art. 12 Abs. 1 S. 2 DS-GVO). Es kann der Kl. die Daten insb. in einem gängigen elektronischen Formal, wie etwa dem Format, in dem es die Daten von der Kl. erhalten hat, zur Verfügung stellen (Erwägungsgrund 68 DS-GVO). Insoweit hat das beklagte Finanzamt allerdings zu berücksichtigen, dass die Ausübung des Auskunftsrechts für die Kl. als betroffener Person nur dann Sinn ergibt, wenn sie die Kopien in einem Format erhält, das sie auf der Grundlage ihrer technischen und sonstigen Möglichkeiten dazu befähigt, die Kopien zu lesen und auszuwerten. Dem Auskunftsanspruch der Kl. steht § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO nicht entgegen. Die Voraussetzungen für eine Auskunftsverweigerung sind nicht gegeben. Die Kl. hat keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft über die Methoden und Kriterien sowie die Tragweite und Auswirkungen der Datenverarbeitung bei der Außenprüfung. Bereits seinem Wortlaut nach begründet Art. 15 Abs. 1 DS-GVO für die Kl. als betroffener Person nur das Recht auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten iSd Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO. Der Wortlaut entspricht dem Zweck der Regelung, der betroffenen Person ein Auskunftsrecht über ihre personenbezogenen Daten zu geben, das sie in angemessenen Abständen wahrnehmen kann, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit und Richtigkeit überprüfen zu können (Erwägungsgrund 63 DS-GVO). Damit kann sie ggf. hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten die Berichtigung, die Löschung oder die Einschränkung ihrer Verarbeitung nach den Art. 16 bis 18 DS-GVO verlangen. Schlussfolgerungen aus diesen Daten werden von dem Auskunftsrecht nicht erfasst. So dient auch das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht der Schaffung eines Zugangs zu Verwaltungsdokumenten. Dementsprechend vermittelt Art. 15 Abs. 1 DS-GVO keinen allgemeinen Auskunftsanspruch über aus den personenbezogenen Daten von der Finanzverwaltung generierte Daten. Die Kl. hat keinen Anspruch darauf, dass sie das beklagte Finanzamt in die vom Prüfer bei der Außenprüfung vorgenommenen Schritte von der Datenübernahme über die Bearbeitung der Rohdaten bis hin zur Auswertung und deren Interpretation einweist. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO begründet nur einen Anspruch auf Auskunft über personenbezogene Daten und weitere in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DS-GVO genannte Informationen. Einen Anspruch auf Einweisung in Arbeitsschritte vermittelt die Vorschrift nicht. Darüber hinaus handelt es sich bei den in der Außenprüfung vorgenommenen Schritten von der Datenübernahme über die Bearbeitung der Rohdaten bis hin zur Auswertung und deren Interpretation nicht um personenbezogene Daten iSd Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO und auch nicht um hierauf bezogene Informationen iSd Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DS-GVO. Bei den von der Kl. genannten Vorgaben der Finanzverwaltung handelt es sich weder um personenbezogene Daten noch um Informationen iSd Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DS-GVO. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO dient nicht der Schaffung eines Zugangs zu Verwaltungsdokumenten. |
FG Hamburg Urt. v. 13.6.2022 – 3 K 73/21 | Dem Kl. stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Akteneinsicht und Erteilung eines Kontoauszugs nicht zu. Die Ansprüche ergeben sich nicht aus Art. 15 DS-GVO. Nicht anspruchsberechtigt ist daher der Insolvenzverwalter hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners, hier also der Kl. hinsichtlich der personenbezogenen Daten der Insolvenzschuldnerin. Der Kl. kann den Auskunftsanspruch der Insolvenzschuldnerin aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auch nicht in seiner Funktion als Insolvenzverwalter in eigenem Namen geltend machen, weil dieser Anspruch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gem. § 80 Abs. 1 InsO auf ihn übergegangen ist. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch ist als höchstpersönliches Recht des Schuldners nicht Teil der Insolvenzmasse. Damit scheidet auch eine Geltendmachung durch den Kl. als „Geschäftsbesorger“ aus. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich entgegen der Ansicht des Kl. auch nicht aus Art. 15 DS-GVO iVm § 2a Abs. 5 AO. Zwar erweitert § 2a Abs. 5 AO den Anwendungsbereich der DS-GVO für Zwecke des nationalen Rechts auf Informationen, die sich auf Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beziehen. Diese Vorschrift begründet jedoch keinen eigenständigen Auskunftsanspruch, sondern erweitert lediglich den Kreis der aus Art. 15 DS-GVO Anspruchsberechtigten im Anwendungsbereich der AO. Auch dieser erweiterte Kreis von Anspruchsinhabern ist aber hinsichtlich der sie betreffenden Daten ausschließlich berechtigt. Selbst, wenn der Kl. als betroffene Person iSd Art. 15 DS-GVO anzusehen sein sollte, wäre sein Auskunftsrecht nach § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen. |
LG Offenburg Urt. v. 23.6.2022 – 2 O 351/21 | Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO. Der Versicherte als betroffene Person kann gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vom Versicherer als Verantwortlichem (Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO) anlass- und begründungslos Auskunft über die bei diesem vorhandenen personenbezogenen Daten verlangen. Gem. Art. 4 Ziff. 1 Hs. 1 DS-GVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Der Begriff ist weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information auf Grund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Vor dem Hintergrund dieses weiten Verständnisses sind etwa Zweitschriften, Nachträge zu dem Versicherungsschein und verarbeitete Daten zu Prämienzahlungen nicht grds. vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch ausgeschlossen, soweit die darin enthaltenen personenbezogenen Daten bei der Bekl. verarbeitet werden. Hierzu gehören auch die vom Versicherer gespeicherte Korrespondenz ebenso wie Informationen zu und in vom Versicherer erzeugten (internen) Dokumenten. Die vom Kl. iSd Eingrenzung seines Informationsverlangens begehrten Informationen unterfallen daher grds. dem Art. 15 DS-GVO. Der Bekl. steht jedoch vorliegend ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag führt die Vorschrift die häufige Wiederholung auf. Der Wortlaut der Norm „insbesondere“ und die Systematik machen aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfasst. Vorliegend erweist sich das Begehren der Kl. im Ergebnis nach wertender Betrachtung schon aus unionsrechtlicher Sicht als rechtsmissbräuchlich. Bei der Auslegung, was iSd Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO rechtsmissbräuchlich erscheint, ist der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Erwägungsgrund 63 DS-GVO stellt klar, dass eine betroffene Person ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können sollte, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts ist es damit, der betroffenen Person die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu ermöglichen. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung weiterer Rechte nach der DS-GVO zu ermöglichen, insb. das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO, auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO. Um ein Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten und etwaige weitere datenschutzrechtliche Ansprüche geht es der Kl. aber ganz offensichtlich nicht. Sinn und Zweck der von ihr begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Überprüfung etwaiger von der Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen insb. wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG zur Verfolgung von Leistungsansprüchen. Der Kl. verfolgt die von der Norm geschützten Interessen noch nicht einmal reflexartig. Das klägerische Begehren trifft überdies nicht einmal den Titel der Verordnung, nämlich den „Datenschutz“. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsinhalt einer Rechtsgrundlage entfernt hat, ist nicht schützenswert. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber nicht etwa ein situationsunabhängiges Auskunftsrecht von Verbrauchern gegenüber Unternehmen schaffen wollte, welches im allgemeinen Rechtsverkehr nicht besteht. Vielmehr hat er die zu erteilenden Auskünfte explizit an den Zweck des Datenschutzes gebunden (vgl. Erwägungsgrund 63 DS-GVO). Mithin ist die klägerische Vorgehensweise vom Schutzzweck der DS-GVO nicht umfasst und als rechtsmissbräuchlich anzusehen. |
LG Köln Urt. v. 29.6.2022 – 12 O 420/21 | Ein Anspruch ergibt sich insb. nicht aus Art. 15 DS-GVO. Art.15 DS-GVO ist als Anspruchsgrundlage bereits von seiner Zielrichtung her nicht geeignet, das Sammeln von Informationen zum Zwecke der Überprüfung von eventuellen Ansprüchen auf Rückabwicklung zu gewährleisten. Nach Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO dient das Auskunftsrecht der betroffenen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten vielmehr dem Zweck, sich der Verarbeitung derselben bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Der Berechtigte soll sich insb. vergewissern können, dass die ihn betreffenden Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden. Der Kl. erklärt aber selbst, dass es ihm vorliegend nicht um datenschutzrechtliche Aspekte, sondern um die Bezifferung seines Rückabwicklungsanspruches vorliegend geht. |
LG Köln Urt. v. 13.7.2022 – 25 O 9/22 = ZD 2022, 654 | Der Anspruch der Kl. auf Erteilung der begehrten Auskunft in dem beantragten Umfang folgt aus Art. 15 DS-GVO. Dieser Anspruch ist entgegen der Auffassung der Bekl. nicht durch Herausgabe der Behandlungsunterlagen, betreffend die Kl., vollständig erfüllt. Diese nach § 630g BGB zu beurteilenden Unterlagen stellen nur einen Teil der Daten dar, über die die Kl. eine Auskunft verlangen kann. Der Umfang des Auskunftsanspruchs ergibt sich aus Art.15 Abs.1 lit. a bis h DS-GVO, auf dessen Wiedergabe verzichtet die Kammer. Der Anspruch ist auch nicht, wie die Parteien wohl meinen, bereits durch die Kammer und das OLG Köln abschlägig beschieden worden. Die Kammer hat es lediglich abgelehnt, sich in einem selbstständigen Beweisverfahren mit einem Antrag zu befassen, der – wie vorliegend geschehen – im Wege einer Klage geltend gemacht werden muss. Der Anspruch ist auch nicht durch Erfüllung erloschen. Soweit die Bekl. vorbringt: „Sowohl die Übersendung der Behandlungsdokumentation als auch die Abgabe der Datenauskunft sind – unstreitig – erfolgt“, ist das ausweislich des Schriftsatzes der Kl. eben nicht erfolgt, schon gar nicht unstreitig. Die Bekl. hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Auskunft sie der Kl. bzgl. der unter Art. 15 Abs.1 lit. a bis h DS-GVO zu subsumierenden Daten, wann auf welche Weise erteilt haben will. Soweit die Bekl. schließlich der Auffassung ist, für den Antrag bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, erscheint das der Kammer nicht nachvollziehbar. Gem. Art. 15 DS-GVO kann die Kl. als Betroffene Auskunft verlangen. Die Bekl. erteilt die Auskunft nicht. Mithin hat die Kl. ein rechtliches Interesse an der klageweisen Durchsetzung. |
OLG Dresden Urt. v. 16.8.2022 – 4 U 246/22 | Der Senat hat bereits mit Urt. v. 29.3.2022 – 4 U 1905/21 (= ZD 2022, 462) einen Auskunftsanspruch verneint und sich den Ausführungen des OLG Hamm in seinem Beschl. v. 15.11.2021 – 20 U 269/21 (= ZD 2022, 237) zu einem gleichgelagerten Sachverhalt angeschlossen. Dort führte das OLG Hamm Folgendes aus: „Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Der Bekl. steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst.“ |
NEU FG Düsseldorf Urt. v. 19.10.2022 – 4 K 2748/21 AO | Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat eine betroffene Person zwar ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten. Demgemäß kann als besondere Form der Auskunftserteilung hierzu auch ein Recht auf Akteneinsicht gehören, das gem. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO durch das Zurverfügungstellen von Kopien erfüllt werden kann. Diese Auskunftserteilung kann sich indes nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nur auf die den Kl. selbst betreffenden personenbezogenen Daten beziehen. Bei den Angaben der B. KG in ihrer Feststellungserklärung für das Jahr 2017 und in den Anlagen zu dieser Erklärung handelt es sich nicht um den Kl. selbst betreffende personenbezogene Daten. Vielmehr betreffen diese Angaben die Einkünfte der B. KG aus Vermietung und Verpachtung. Diese Angaben der B. KG können allenfalls mittelbar Auswirkungen auf den Kl. betreffende personenbezogene Daten haben, weil sie die Grundlage für die ihm zuzurechnenden Einkünfte bilden. Das macht die Angaben der B. KG selbst allerdings noch nicht zu den Kl. betreffenden personenbezogenen Daten. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO dient zudem nicht der Schaffung eines Zugangs zu Verwaltungsdokumenten. |
AG Dortmund Beschl. v. 21.10.2022 – 410 C 2969/22 | Es war davon auszugehen, dass die beklagte Partei im Wesentlichen unterlegen wäre, da die Bekl. den Kopieanspruch des Kl. aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO erst nach Rechtshängigkeit erfüllt hat. Der Kl. hatte zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegenüber der Bekl. einen fälligen Anspruch auf Überlassung einer Kopie des Vorschlagsschreibens seiner ehemaligen Schule. Soweit die Bekl. der Auffassung ist, die Übersendung der Kopie habe sie ausschließlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz vorgenommen, weil der Anspruch des Kl. nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO ausgeschlossen sei, kann das Gericht schon nicht erkennen, ob und inwieweit vorliegend Rechte und Freiheiten anderer Personen entgegengestanden haben sollen. In der Sache ist mit dem Kl. davon auszugehen, dass Daten der Schule keine personenbezogenen Daten nach Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO darstellen. Auch die Voraussetzungen des §§ 29 Abs. 1 S. 2, 34 Abs. 1 Ziff. 2 a BDSG sind von der Bekl. nicht dargelegt und bewiesen worden. Entgegen der Auffassung der Bekl. erfordert die Anfertigung einer einseitigen Fotokopie insb. keinen unverhältnismäßigen Aufwand. |
LG Görlitz Urt. v. 26.10.2022 – 1 O 138/22 | Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO begründen keinen Auskunftsanspruch. Personenbezogene Daten iSd Vorschriften sind persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale, die verarbeitet werden. Der Anspruch bezieht sich nicht auf vertragsbezogene Korrespondenz, wobei man hier berücksichtigen muss, dass entsprechende Schreiben der Kl. wohl zugegangen sind, der Versicherungsnehmer diese aber nicht mehr auffindet. Der Anspruch bezieht sich auf die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages der letzten zehn Jahre seit Rechtshängigkeit in allen versicherten Tarifen. |
OLG Köln Urt. v. 17.11.2022 – 15 U 159/21 | Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung die Stufenklage (§ 254 ZPO) mit der Erwägung insgesamt abgewiesen hat, der Kl. handele vergleichbar einem aktienrechtlichen „Berufskläger“ rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), ist zwar abstrakt zutreffend, dass eine Stufenklage vollumfänglich abgewiesen werden kann, wenn aus materiell-rechtlichen Gründen von Anfang an feststeht, dass der Hauptanspruch auf der letzten Stufe aus materiell-rechtlichen Gründen ohnehin nicht besteht. Doch ein solcher Fall liegt – entgegen dem Landgericht – hier nicht vor: Es bedarf dabei keiner, sonst ggf. an Art. 267 AEUV zu messenden Entscheidung des Senats in der u. a. zu Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO diskutierten Streitfrage, ob und wie auf Grund des dem Europarecht durchaus nicht fremden Gedankens von Treu und Glauben etwaige Ansprüche aus der DS-GVO inhaltlich beschränkt oder gar ausgeschlossen sein können. Denn trotz des auch aus Sicht des Senats fragwürdigen Schreibens des Kl. vom 12.2.2020 liegt die Sache so, dass der Kl. im Kern zu Recht (weitere) Auskunftsansprüche aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gegen die Bekl. verfolgt hat; dies insb. in Ansehung der tatsächlich erfolgten Datenweitergabe an die X. GmbH, zu der damals noch nicht klar war, dass sie tatsächlich noch vor Inkrafttreten der DS-GVO erfolgt ist und um was es genau ging. Auch ein Ersatzanspruch des Kl. aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO erschien – wenn auch sicher nicht in der damals verlangten Höhe – zumindest nicht von Anfang an fernliegend. In Ansehung dessen erscheint der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs für die – sei es überzogene – Verfolgung subjektiver Rechte (noch) nicht berechtigt. Es kann nicht schon von einem Rechtsmissbrauch gesprochen werden, wenn eine begehrte datenschutzrechtliche Auskunft nicht offensichtlich unbegründet ist und die Verfolgung entsprechender zivilrechtlicher Ersatzansprüche vorbereiten könnte, zumindest, wenn es – wie hier – um potenzielle datenschutzrechtliche Ersatzansprüche geht. Der Anspruchsteller handelt dann sogar im Einklang mit den Zielen der DS-GVO. Aus der zu Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO erfolgten Vorlage nach Art. 267 AEUV durch den BGH mit Beschl. v. 29.3.2022 – VI ZR 1352/20 (= ZD 2022, 497) folgt nichts Anderes. Denn dort war der Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO nur zur Verfolgung arzthaftungsrechtlicher Schritte geltend gemacht worden und mithin gerade nicht zur Verfolgung der in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecke. So liegt der vorliegende Fall nicht, zumal die Übermittlung der personenbezogenen Daten des Kl. an die X. GmbH – wie im Termin erörtert und auch vom Landgericht erkannt – auch nach der früheren Rechtslage rechtswidrig war und sich der Kl. – der auch nicht wusste, wann genau was übermittelt war und wie nach Inkrafttreten der DS-GVO die weiteren Verantwortlichkeiten für die Datenhaltung/-verarbeitung liegen sollten – zunächst mit einem nur spärlich tröpfelnden Informationsfluss konfrontiert sah. Dem Kl. steht im tenorierten Umfang auf der ersten Stufe ein weitergehender Anspruch auf Auskunft iSd Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu; der Senat hat dabei den Antrag ausgelegt und im Tenor nur etwas klarer formuliert. Die in der letzten mündlichen Verhandlung erfolgte Konkretisierung des in erster Instanz zunächst noch umfassend anhand des Wortlauts des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO formulierten Begehrens ist verfahrens- und berufungsrechtlich unproblematisch. Sie ist – zumal man in der erstinstanzlichen Antragsfassung sonst jedenfalls bei einer hier im Raum stehenden Teilerfüllung Bedenken mit Blick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und die Vollstreckbarkeit entwickeln könnte – jedenfalls sachdienlich und auch ansonsten prozessual zulässig iSd § 533 ZPO. Soweit der Kl. sein Auskunftsbegehren im Schriftsatz zunächst mit einem Herausgabebegehren auf „Kopien“ iSd Art. 15 Abs. 3 DS-GVO „vermischt“ hat, ist dies durch die zuletzt im Termin erfolgte Klarstellung und inhaltliche Beschränkung hinreichend „entzerrt“. Daher bedarf es keiner Entscheidung des Senats in der Streitfrage, ob der Anspruch auf „Kopien“ aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO dogmatisch Bestandteil eines einheitlich zu verstehenden Auskunftsanspruchs ist oder man von zwei unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen auszugehen hat. Jedenfalls zuletzt steht fest, dass zunächst nur weitere ergänzende Auskunft zu den Details der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kl. (auch) in der Korrespondenz der Bekl. mit dem Datenschutzbeauftragten und in sonstigen internen Unterlagen usw. verlangt wird (§ 308 Abs. 1 ZPO), auf deren Basis man ggf. später über die Verpflichtung zur Herausgabe von einzelnen „Kopien“ (ggf. mit Schwärzungen) konkreter Dokumente iSd Art. 15 Abs. 3 DS-GVO streiten mag. Der Klageantrag folgt insofern – auf Hinweis des Senats iSd § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO – dem vom BAG im Urt. v. 16.12.2021 – 2 AZR 235/21 (=ZD 2022, 294) und im Urt. v. 27.4.2021 – 2 AZR 342/20 (= ZD 2021, 589) für solche Konstellationen verfahrensrechtlich vorgezeichneten Weg und erlaubt der Bekl. so eine Auskunft zu einzelnen Unterlagen und groben Inhalten, womit im Folgenden ggf. eine möglichst konkrete Prüfung der genauen Herausgabepflichten der Beklagten erfolgen kann. Dass teilweise in Rspr. und Schrifttum auch eher pauschale Herausgabeanträge iSd Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zugelassen worden sind, kann dahinstehen. Denn auch eine solche Möglichkeit unterstellt – die mitunter erhebliche Probleme in das Zwangsvollstreckungsverfahren tragen mag, wenn (wie hier) Streit über die Grenzen des Anspruchs aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO bei einzelnen Dokumenten (etwa wegen der drohenden Verletzung von Interessen Dritter) besteht –, lässt dies nicht ohne Weiteres das Rechtschutzbedürfnis für ein nur „stufenweises“ Vorgehen gerade zur Meidung oder Minimierung von etwaigen Vollstreckungsproblemen und zur Ermöglichung einer strukturierteren Prüfung der Herausgabepflichten zu einzelnen Unterlagen (iSe sog. Punktesache) entfallen. Vorteil des vom Kl. gewählten Wegs ist, dass man – wie im Termin mit den Parteien erörtert – mittels der tenorierten Verpflichtung zur Auskunft über die personenbezogene Daten des Kl. in einzelnen Dokumenten, um deren Herausgabe in Kopie iSd Art. 15 Abs. 3 DS-GVO es später theoretisch gehen könnte, zu diesen Unterlagen und den wesentlichen verarbeiteten personenbezogenen Inhalten bzw. Punkten iSd Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zunächst „nur“ Auskunft erteilen muss. Mit einer solchen Auskunft (ggf. in Listenform) kann man sich – ggf. nach einer eidesstattlichen Versicherung – dann später auf der sog. Herausgabestufe zu jedem einzelnen Dokument konkreter über die genauen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 3 DS-GVO und insb. die Grenzen aus Art. 15 Abs. 4 DS-GVO im Einzelfall auseinandersetzen, was bei einem pauschalen Herausgabetenor uU abgeschnitten wäre. Mit einem solcherart gestuften Vorgehen erspart man sich insb. dann auch die Beantwortung der Frage, warum bei einem „pauschalen“ Herausgabetitel (berechtigte) Fragen rund um Art. 15 Abs. 4 DS-GVO (trotz des eigentlich eingreifenden § 767 Abs. 2 ZPO) später im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO überhaupt noch eine Rolle spielen sollten. Mit dieser zuletzt erfolgten Beschränkung nur auf ein konkret gefasstes weiteres Auskunftsbegehren (unter gleichzeitiger stillschweigender Verlagerung des Herausgabeverlangens auf eine spätere Stufe) kommt es iÜ nicht mehr darauf an, ob mit der übersandten CD-ROM und dem Begleitschreiben eine im Kern ansonsten abschließende Auskunftserteilung erfolgt ist und damit (Teil-)Erfüllung des Auskunftsanspruchs iSd § 362 Abs. 2 BGB eingetreten ist. Der Kl. hat – trotz der entsprechenden Aufforderung der Bekl. – zuletzt ohnehin nicht mehr konkret vorgetragen, welche genauen Auskünfte aus seiner Sicht (neben den im Tenor genannten Unterlagen) sonst noch fehlen sollen. Sofern er mit den ihm ansonsten zuletzt in der Sache erteilten Auskünften inhaltlich unzufrieden zu sein scheint (etwa zu Löschfristen und deren praktischer Handhabung), ist das keine Frage der Auskunftserteilung, sondern allenfalls eines Ersatzanspruchs aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO. Soweit die Bekl. andeutet, auch insofern bereits abschließend Auskunft erteilt zu haben, so dass auch hier Erfüllung eingetreten wäre, während die Beweisantritte des Kl. nur auf eine prozessual unzulässige Ausforschung gerichtet seien, trägt das im tenorierten Umfang nicht. Denn insofern war die bisher erteilte Auskunft (und bereits erfolgte Herausgabe von Kopien) wegen der fehlerhaften Rechtsauslegung durch die Bekl. offensichtlich lückenhaft, so dass dieser Teil des Auskunftsanspruchs denklogisch nicht durch Angabe einer abschließenden Beauskunftung erfüllt ist und somit ein weiterer (ergänzender) Auskunftsanspruch besteht. Wie in der letzten mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert, zeigt auch das Berufen der Bekl. auf Art. 15 Abs. 4 DS-GVO und/oder die angebliche Vertraulichkeit des internen Schriftverkehrs, dass der Auskunftsanspruch mit der Übersendung der CD-ROM, dem Begleitschreiben sowie dem bisherigen Prozessvorbringen noch nicht erfüllt sein kann, zumal nach den vorgelegten Unterlagen offenbar den Kl. und seine personenbezogenen Daten betreffende Unterlagen in einen „Impuls“ eingestellt worden sein sollen und etwa Fragen an einen Herrn M. gestellt wurden, es Besprechungen in einem JF-Termin gab und eine Einbindung des Beschwerdemanagements angesprochen ist. Dass keine weiteren „internen“ Unterlagen beauskunftet/herausgegeben werden sollen, war zudem schon in der Klageerwiderung Thema; auch das zeigt, dass es offenbar tatsächlich weitere Unterlagen mit zumindest mittelbarem Bezug zu den personenbezogenen Daten des Kl. geben muss, zu denen bisher keine Auskunft erteilt worden ist. Bei der Entscheidung bedarf es (noch) nicht der Klärung der – dem EuGH zwischenzeitlich iSd Art. 267 AEUV vorliegenden – Frage nach der Reichweite und Auslegung des Begriffs der „Kopie“ iSd Art. 15 Abs. 3 DS-GVO. Denn auf der hier derzeit allein maßgeblichen Ebene der Auskunftserteilung (Art. 15 Abs. 1 DS-GVO) muss mit der überzeugenden Rspr. des BGH diese Streitfrage gerade noch nicht geklärt werden, wenn und soweit es um einen Bereich geht, zu dem sich der Auskunftspflichtige – wie hier – irrigerweise deshalb nicht im Detail erklärt hat, weil er meint, er sei dazu rechtlich nicht verpflichtet. Es genügt daher, wenn interne Vermerke und interne Kommunikation jedenfalls „nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ausgeschlossen werden“ können. In Ansehung dessen besteht für den Senat auch kein Anlass zur Aussetzung des Verfahrens analog § 148 ZPO mit Blick auf die laufenden Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung des Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO. Soweit die Bekl. die zum Gegenstand des Auskunftsbegehrens gemachten Unterlagen unter Verweis auf die Rspr. des BGH offenbar generell vom Auskunfts- und (erst recht) Herausgabeanspruch ausklammern will, weil etwa nüchterne rechtliche Analysen zwar personenbezogene Daten enthalten können, die auf der Grundlage dieser personenbezogenen Daten vorgenommene eigentliche Beurteilung der Rechtslage aber keine Information über den Betroffenen und damit kein personenbezogenes Datum darstellt, greift das vorliegend nicht durch: Richtigerweise müssen zumindest solche Vermerke etc im Grundsatz von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO erfasst werden, bei denen sich ein Personenbezug zumindest mittelbar daraus ergibt, dass die Information auf Grund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Es gibt damit im Ausgangspunkt also einen Anspruch auf Auskunft und auch auf potenziellen Zugang zu jedem Dokument, das sich in einem zu einer konkreten Person geführten Vorgang befindet. Ein Fall des Rechtsmissbrauchs nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO liegt mit dem eingangs Gesagten (noch) nicht vor. Dass der Kl. im vorliegenden Verfahren uU Informationen für ein Ersatzbegehren und/oder ein Vorgehen gegen den externen Datenschutzbeauftragten zu erlangen versuchen mag, steht den Zwecken der DS-GVO nicht entgegen. Der Verweis u. a. auf LG Heidelberg v. 21.2.2020 – 4 O 6/19 (= ZD 2020, 313), wo bei Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO die Sichtung und Schwärzung von mehreren tausend E-Mails im Raum stand, trägt schon allein deswegen nicht, weil eine solche extreme Belastung von der Bekl. hier nicht konkret geltend gemacht wird und auch iÜ nicht ersichtlich ist. Ob diese Entscheidung iÜ überzeugt, kann damit offen bleiben. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO greift nach seinem Wortlaut nur für den Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ein, wobei die Rechte anderer Personen dann uU auch den Verantwortlichen selbst einschließen können, was hier jedoch nicht näher zu vertiefen ist. Dahinstehen mag, ob eine analoge Anwendung des Art. 15 Abs. 4 DS-GVO auch auf Art. 15 Abs. 1 und 2 DS-GVO möglich ist, ob unionsrechtlich zumindest eine allgemeine Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen als ungeschriebene Grenze des Auskunftsanspruchs einzuziehen ist und/oder diese Frage nur eine solche der unter Ausnutzung der sog. Öffnungsklausel in Art. 23 DS-GVO erlassenen nationalen Regelung in § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG ist. Denn trotz der entsprechenden und nur versehentlich nicht protokollierten Erörterungen mit den Parteien im Termin fehlt dazu bis zuletzt ausreichend konkreter Sachvortrag der Bekl. zB zu Geschäftsgeheimnissen (Erwägungsgrund 63 S. 5 DS-GVO) und/oder sonstigen berechtigten Eigen- oder Drittinteressen, die schon auf der Auskunftsstufe der begehrten Auskunft zu dem internen Schriftgut und darin enthaltenen persönlichen Daten des Kl. möglicherweise entgegenstehen könnten. Dass die Darlegungs- und Beweislast allein auf Seiten der datenschutzrechtlich verantwortlichen Person liegt, steht außer Frage. Auch soweit der Verwaltungsvorgang der Bekl. offenbar auch Schriftverkehr zum laufenden Verfahren zu enthalten scheint und insofern mit dem potenziellen Schutz von Mandantenbeziehungen argumentiert wird, kommt es im Zweifel jeweils nur auf die konkrete Geheimhaltungsbedürftigkeit von einzelnen Dokumenten an; auch dazu fehlt jedweder konkrete Sachvortrag. In Ansehung dessen vermag der Senat das Auskunftsbegehren auch nicht inhaltlich zu beschränken, womit auch dahinstehen kann und soll, ob etwaigen Drittinteressen nicht ohnehin nur durch vertragsstrafebewehrte Vertraulichkeitsverpflichtungen Rechnung zu tragen wäre und wie dies in einem Fall wie dem Vorliegenden praktisch umzusetzen wäre. |
FG Nürnberg Urt. v. 23.11.2022 – 5 K 246/21 | Bei der Entscheidung über einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch durch eine Behörde handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Die Entscheidung über die Erteilung der in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO normierten Auskunft erfolgt einzelfallbezogen und entfaltet gegenüber dem Ast./Kl. Außenwirkung. Der Erteilung der Auskunft geht eine behördliche Entscheidung voraus, die auf der Grundlage eines gesetzlichen Prüfprogramms (vgl. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO) zu treffen ist und bei der die Behörde besondere verfahrensrechtliche Vorkehrungen wie Begründungs- oder Anhörungspflichten zu beachten hat. Daher geht der Auskunftserteilung durch eine Behörde auf der Grundlage des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO stets eine Prüfung möglicher Ausschluss- und Beschränkungstatbestände voraus. Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist mithin die Verpflichtungsklage iSd § 40 Abs. 1 FGO. Der Kl. hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Vorverfahren keine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage auf Auskunftserteilung nach Art. 15 DS-GVO ist. Der Bekl. hat den Anspruch des Kl. auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erfüllt und die mit der Klage begehrte weitergehende Auskunft zu Recht nicht gewährt. Ein gebundener Anspruch auf Auskunft bzw. auf Akteneinsicht wird durch das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht begründet. Ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO besteht nicht. In Lit. und Rspr. ist umstritten, ob sich aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ein gebundener Anspruch auf umfassende Akteneinsicht (bzw. Übersendung von Kopien) ergibt. Der Senat schließt sich insoweit im Ergebnis den Ausführungen in den Urteilen des FG Baden-Württemberg v. 26.7.2021 – 10 K 3159/20 (= ZD 2022, 65), des FG München v. 4.11.2021 – 15 K 118/20 (= ZD 2022, 519) und des FG Münster v. 24.2.2022 – 6 K 3515/20 (= ZD 2023, 59) an. Gegen einen gebundenen Anspruch auf Akteneinsicht spricht bereits der Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Darin wird ein Auskunftsrecht geregelt, welches einem Einsichtsrecht vom Wortsinn her nicht gleichsteht. Während Akteneinsicht den „Zugang zur Akte“ meint, ist Auskunft als Information über bestimmte Akteninhalte zu verstehen. Dies ergibt sich auch aus dem Vergleich verschiedener Sprachfassungen der DS-GVO. Des Weiteren ist zu beachten, dass das Akteneinsichtsrecht nur eine besondere Form der Auskunftserteilung bildet, wobei die Finanzbehörde die Möglichkeit hat, den gesetzlich festgeschriebenen Informationsanspruch durch Gewährung von Einsicht in die bei ihr geführten Akten zu erfüllen. Ein Akteneinsichtsrecht geht jedoch im Regelfall über ein bloßes Auskunftsrecht hinsichtlich der verarbeiteten personenbezogenen Daten hinaus. So beinhaltet eine Akte regelmäßig auch rechtliche Stellungnahmen, Entscheidungsentwürfe und Berechnungen der Amtsträger, Dienstanweisungen oder Ermittlungsergebnisse, die keine personenbezogenen Daten enthalten müssen. Aus Sinn und Zweck der DS-GVO folgt ebenfalls nicht, dass mit der DS-GVO ein bisher in der AO nicht verankertes umfassendes Akteneinsichtsrecht geschaffen werden sollte. Hintergrund des Auskunftsrechts aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist, dass die betroffene Person sich der Verarbeitung bewusst ist und auf dieser Grundlage deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann (Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO). Das Auskunftsrecht schafft Transparenz und ermöglicht die Wahrnehmung der weiteren Betroffenenrechte wie etwa Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO oder Löschung gem. Art. 17 DS-GVO. Das Auskunftsrecht dient mithin dazu, dass sich jede natürliche Person vergewissern kann, dass sie betreffende personenbezogene Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden. Die Schaffung eines Zugangs zu Verwaltungsdokumenten ist hingegen nicht die Zielrichtung des europäischen Datenschutzrechts. Der datenschutzrechtliche Anspruch auf Auskunft aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kann auch ohne Akteneinsicht erfüllt werden, indem dem Betroffenen im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten die konkreten Daten sowie die Einzelangaben iSv Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO mitgeteilt werden. |
LG Hannover Urt. v. 8.12.2022 – 19 O 50/22 | Ein Auskunftsanspruch ergibt sich zunächst nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Die Kammer schließt sich insoweit vollumfänglich den überzeugenden und auf den hiesigen Fall übertragbaren Ausführungen des OLG Hamm (Beschl. v. 15.11.2021 – I-20 U 269/21 = ZD 2022, 237) an, das wie folgt ausführt: „Der Bekl. steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen ‚exzessiven‘ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes ‚insbesondere‘ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst“. |
NEU OLG Celle Urt. v. 15.12.2022 – 8 U 46/22 | Ein Anspruch des Kl. auf Übersendung der Mitteilungsschreiben nebst Anlagen ergibt sich bereits aus Art. 15 DS-GVO. Danach hat die betroffene Person ein Recht gegen den Verantwortlichen auf Auskunft über die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten. Bei den Anpassungsmitteilungen nach § 203 VVG handelt es sich um personenbezogene Daten iSv Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO. Danach sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Der Begriff ist weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Schreiben der Bekl. an den Kl. unterfallen dem Auskunftsanspruch insoweit, als sie Informationen über den Kl. enthalten. Dass die Schreiben dem Kl. bereits bekannt sind, schließt für sich genommen den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus. Bei dem Antrag des Kl. handelt es sich auch nicht um einen offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrag iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO. Teilweise wird vertreten, dass Anträge auf Auskunft und Erteilung einer Datenkopie nicht auf Art. 15 DS-GVO gestützt werden könnten, wenn sie nicht dem in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zweck dienen, sich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, und denen daher – ausschließlich oder ganz überwiegend – andere als datenschutzrechtliche Belange zugrunde liegen. In solchen Fällen sei das Begehren rechtsmissbräuchlich und könne als offenkundig unbegründet oder exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO zurückgewiesen werden. In der Verordnung findet sich als Regelbeispiel für die Annahme eines exzessiven Antrags der Fall von häufiger Wiederholung. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein und zwar selbst dann nicht, wenn dem Kl. die streitgegenständlichen Unterlagen teilweise noch vorliegen sollten. Unmaßgeblich ist auch die Motivationslage des Kl., weil die Verordnung den Auskunftsanspruch nicht von einer bestimmten Zielsetzung des Anspruchsinhabers abhängig macht und dementsprechend der Antrag auf Auskunftserteilung auch nicht begründet werden muss. Demzufolge handelt der Kl. auch nicht rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB, wenn er mit dem isolierten Auskunftsanspruch die Hoffnung verbindet, auf der Basis der Auskünfte Ansprüche in einem weitergehenden Umfang geltend machen zu können. Der Auskunftsanspruch ist nicht verjährt. Ob eine Verjährung des Anspruchs gem. Art. 15 DS-GVO überhaupt möglich ist und nach welchen Vorschriften sie sich richtet, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn selbst wenn der Auskunftsanspruch selbstständig und unabhängig nach der allgemeinen Frist des § 195 BGB verjähren sollte, so könnte er aber jedenfalls nicht vor dem Hauptanspruch verjähren, dem er dient. |
OLG Dresden, Urt. v. 20.12.2022 – 4 U 1223/22 | Der Kl. steht kein Anspruch auf Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen für die letzten zehn Jahre seit Rechtshängigkeit zu. Auch bei einer Bejahung der Vorlagefrage, ob Art. 15 DS-GVO auch Auskunftsansprüche zu datenschutzfremden Zwecken erfasst, könnte der Auskunftsanspruch vorliegend nicht auf diese Norm gestützt werden. Personenbezogene Daten sind nach der Legaldefinition in Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO nur Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. Hierzu zählt der Auskunftsanspruch, der sich allein auf die Höhe des auslösenden Faktors bezieht, nicht. Die Bekl. ist auch nicht im Rahmen ihrer Mitteilungspflicht nach § 203 Abs. 5 VVG verpflichtet, dem Kl. darzulegen, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage verändert hat. |
NEU OLG Celle Urt. v. 22.12.2022 – 5 U 67/22 | Soweit sich der Kl. diesbezüglich auf die Anspruchsgrundlage Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO beruft, greift das nicht durch. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Bekl. kommt es insoweit schon gar nicht an. Denn der Kl. hat insoweit nicht mehr gemacht, als pauschal auf die genannte Entscheidung (die in diesem Punkt im Übrigen auch schon überaus knapp ausgefallen ist) zu verweisen; eigenen Sachvortrag hat der Kl. in diesem Rahmen indes nicht gehalten. Angesichts dieses rudimentären Vortrags vermag der Senat aber noch nicht einmal zu beurteilen, ob es sich bei dem „Löschpersonal“, auf das das LG Koblenz in seiner Entscheidung abstellt, um „internes“ oder „externes“ Personal handelt. Nur in dem letztgenannten Fall käme es aber überhaupt in Betracht, insoweit das Tatbestandsmerkmal „Empfänger“ iSv Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO anzunehmen. |