CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
Zeitschrift für Datenschutz | Banner

Übersicht über den Inhalt des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO ab dem Jahr 2024

Dr. Kevin Leibold, LL. M., ist Rechtsanwalt; auf Twitter/X unter: @kleibold23.

ZD-Aktuell 2024, 01754   Hier findet sich eine von Dr. Kevin Leibold, LL. M., erstellte Übersicht über den Inhalt des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO ab dem Jahr 2024 mit Stand vom 8.6.2024.

Vgl. zum Inhalt des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO auch folgende Übersichten:

• Übersicht über den Inhalt des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO im Jahr 2023 – Update: ZD-Aktuell 2024, 01755;

• Übersicht über den Inhalt des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO im Zeitraum 2018-2022 – Update: ZD-Aktuell 2024, 01756;

• Übersicht über den Inhalt des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO im Zeitraum 2018-2022 – Update: ZD-Aktuell 2024, 01526;

• Übersicht über den Inhalt des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO im Zeitraum 2018-2022: ZD-Aktuell 2023, 01188.

NEU OLG Dresden Beschl. v. 2.1.2024 – 4 W 720/23 = ZD 2024, 284

Entgegen der Auffassung des Kl. kann er seinen Anspruch auch nicht auf Art. 15 DS-GVO stützen. Denn es liegen schon keine personenbezogene Daten iSv Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO vor. Dabei handelt es sich um Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn Informationen auf Grund ihres Inhaltes, ihres Zweckes oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sind. Dies ist bei Kalkulationsgrundlagen, die der Berechnung einer Prämienerhöhung dienen, ersichtlich nicht der Fall.

NEU ÖBVwG Erkenntnis v. 9.1.2024 – W256 2246709-1

Da das Auskunftsrecht des Art. 15 DS-GVO auf eine aktuelle Datenverarbeitung abstellt („[…] ob [..] Daten verarbeitet werden, [..]“), und iÜ auch gem. § 24 Abs. 6 ÖDSG sanierbar ist, kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine Unvollständigkeit der Auskunft in dem vom Beschwerdeführer aufgezeigten Umfang nicht angenommen hat. Auch bestehen keine Gründe, die vom Mitbeteiligten gewählte Form der Übermittlung zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat in seinen per Telefax gestellten Auskunftsbegehren eine Zusendung einer Auskunft des Mitbeteiligten mittels Brief ausdrücklich verlangt. Da gem. Art. 12 Abs. 3 S. 4 DS-GVO und Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO in diesem Fall der von der betroffenen Person geforderten Zustellart der Vorzug zu geben ist, bestehen keine Gründe, an der diesbezüglichen Vorgangsweise des Mitbeteiligten Bedenken zu äußern. Dabei darf insb. nicht vergessen werden, dass Sinn und Zweck der vom Verantwortlichen gewählten Übermittlungsart einer Auskunft ist, dass die betroffene Person Kenntnis davon nehmen kann. Dass dem Beschwerdeführer eine Kenntnisnahme der so übermittelten Befunde nicht möglich gewesen sei, behauptet er nicht, sondern verweist er in diesem Zusammenhang lediglich auf den damit für ihn verbundenen hohen Bearbeitungsaufwand. Es kann der DS-GVO jedoch nicht entnommen werden, dass der Verantwortliche die Daten für die betroffene Person derart aufbereiten muss, damit sie leichter bearbeitet werden können. Ein generelles Recht auf Erhalt von Daten in einem „strukturiert, gängigen und maschinenlesbaren“ Format ist in Art. 15 DS-GVO – anders als in Art. 20 DS-GVO – jedenfalls nicht vorgesehen.

NEU BSG Beschl. v. 10.1.2024 – B 7 AS 211/23 AR

Daran ändert der Umstand nichts, dass der Auskunftsanspruch in § 15 DS-GVO normiert ist und er sich mit seiner Beschwerde auf Grund des Art 77 DS-GVO an den Bekl. als Aufsichtsbehörde zu wenden hat, zu dem kein Leistungsverhältnis besteht. Mangels bereichsspezifischer Sonderregelungen bleibt es für die Kostenentscheidung auch in diesem Fall bei den Maßstäben der §§ 183ff SGG.

NEU VG Berlin Urt. v. 10.1.2024 – 1 K 73/22 = ZD 2024, 297

IÜ ist die nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Verpflichtungsklage unbegründet (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kl. hat keinen Anspruch auf die mit der Klage begehrte ergänzende Auskunft über seine bei der Bekl. gespeicherten personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Der Anspruch des Kl. ist, soweit er sich unmittelbar auf Auskunft über seine bei der Bekl. gespeicherten personenbezogenen Daten richtet, durch Erfüllung erloschen. In dem dem Kl. durch die Bekl. zur Verfügung gestellten, nach zwischenzeitlicher Ergänzung durch den Bekl. unstreitig vollständigen Verwaltungsvorgang sind sämtliche bei der Bekl. gespeicherten personenbezogenen Daten des Kl. enthalten. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vermittelt sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Sinn und Zweck (sich der Verarbeitung der Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, vgl. Erwägungsgrund 63 DS-GVO) lediglich einen Anspruch auf Auskunft über die beim Verantwortlichen gespeicherten personenbezogenen Daten, nicht aber darauf, diese auch in einer möglichst einfach zu erfassenden Form zur Verfügung gestellt zu bekommen, jedenfalls solange dem Betroffenen die Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht unzumutbar erschwert wird. Hiervon ist aber vorliegend angesichts des Umstands, dass die Bekl. dem Kl. den Verwaltungsvorgang in elektronischer Form, nämlich als durchsuchbares PDF-Dokument zur Verfügung gestellt hat und er daher mit Hilfe der Suchfunktion des zum Lesen der Datei verwendeten Programms / Readers unschwer diejenigen Stellen des Verwaltungsvorganges ermitteln kann, in denen seine personenbezogenen Daten enthalten sind, nicht der Fall. Der Anspruch ist auch erloschen, soweit er sich auf Erteilung einer Auskunft über die sogenannten „Metadaten“ iSd Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. a bis h DS-GVO bezieht. Eine Mitteilung über die Verarbeitungszwecke iSd Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. a DS-GVO hat der Kl. mit der Mitteilung der Bekl. unstreitig erhalten. Ob diese auch inhaltlich zutreffend ist, ist nicht Gegenstand des im vorliegenden Verfahren verfolgten Auskunftsbegehrens. Denn mit diesem soll dem Betroffenen nur eine Verifizierung der Zweckbindung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. b DS-GVO ermöglicht werden. Ergeben sich aus der dem Betroffenen erteilten Auskunft keine in diesem Sinne festgelegten, eindeutigen und legitimen Zwecke, mögen daraus Ansprüche auf Löschung der personenbezogenen Daten (Art. 17 DS-GVO) oder Einschränkung ihrer Bearbeitung (Art. 18 DS-GVO) resultieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Auskunftsanspruch dem Grunde nach erfüllt ist. IÜ weist die Bekl. zu Recht darauf hin, dass sich dem Kl. spätestens mit der Übersendung des Verwaltungsvorganges erschließen musste, dass die auf seine Person bezogenen Daten bei der Bekl. nicht nur zur Bearbeitung seines Auskunftsbegehrens, sondern auch zu dem Zweck verarbeitet worden waren, die durch den Kl. für sein Unternehmen gestellten Genehmigungsanträge nach dem P. zu bearbeiten. Das Beharren auf einer (aus Sicht des Kl.: zutreffenden) Mitteilung über die Verarbeitungszwecke stellt sich daher als – dem auch im öffentlichen Recht herrschenden Grundsatz von Treu und Glauben widersprechende – missbräuchliche Rechtsausübung dar. Auch die Kategorien der durch die Bekl. verarbeiteten personenbezogenen Daten des Kl. iSd Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. b DS-GVO – Name (des Unternehmens des Kl., dessen Bestandteil der Nachname des Kl. ist), Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie Umsatzsteueridentifikationsnummer – waren in der Auskunft ausdrücklich bezeichnet. Etwaige Empfänger seiner personenbezogenen Daten iSd Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. c DS-GVO konnte der Kl. wiederum durch Einsicht in den ihm durch die Bekl. vollständig zur Verfügung gestellten Verwaltungsvorgang ermitteln. Auch die Dauer, für die die personenbezogenen Daten voraussichtlich gespeichert werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. d DS-GVO), hat die Bekl. dem Kl. durch Bezugnahme auf die im Internet zum Abruf stehende verwaltungsinterne Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien mitgeteilt. Die Bekl. hat sich insoweit darauf bezogen, dass eine konkrete, sich auf die einzelnen Daten des Kl. bzw. seines Unternehmens bezogene Angabe einer Speicherdauer nicht iSd Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. d Alt. 1 DS-GVO „möglich“ sei und daher gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. d Alt. 2 DS-GVO lediglich die in § 19 Abs. 2 iVm Anlage 5 der Registraturrichtlinie genannten abstrakten Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer mitgeteilt werden könnten. Dies erscheint angesichts des Umstandes, dass die personenbezogenen Daten des Kl. in einer Vielzahl einzelner Verfahren verarbeitet wurden, die unterschiedlichen Aufbewahrungsfristen unterliegen, unmittelbar nachvollziehbar. Schließlich konnte der Kl. auch durch Einsicht in den Verwaltungsvorgang der Bekl. feststellen, ob auf seine Person bezogene Daten iSd Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. g DS-GVO nicht bei ihm, sondern bei Dritten erhoben worden waren.

NEU OLG Saarbrücken Teilurt. v. 10.1.2024 – 5 U 26/23

Der Kl. hat Anspruch auf Mitteilung der Höhe der Beitragsanpassungen für die zweitinstanzlich geltend gemachten Jahre 2012 bis 2018 unter Benennung der jeweiligen Tarife sowie der ihm zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der genannten Jahre. Dieser Anspruch folgt im vorliegenden Fall, ungeachtet von ihnen erörterter, nicht einschlägiger anderer Rechtsgrundlagen (§ 3 Abs. 3 VVG, §§ 808242 BGB, Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO), aus § 7 Abs. 4 VVG.

NEU OLG Brandenburg Beschl. v. 11.1.2024 – 12 U 132/23

Die Erteilung einer Auskunft über die personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 1 S. 2 DS-GVO stellt danach keine Verarbeitung dar, so dass schon aus diesem Grunde kein Anspruch besteht.

NEU OLG Braunschweig Beschl. v. 12.1.2024 – 2 U 106/22 = ZD 2024, 461

Schließlich lässt sich der Anspruch auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO herleiten. Zwar besteht die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, auch dann, wenn der betretende Antrag mit einem anderen Zweck als den in Satz 1 des 63. Erwägungsgrund DS-GVO genannten begründet wird. Dennoch kann der Kl. aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO im Ergebnis keinen Anspruch auf Ausfolgung einer Kopie der Nachträge zum Versicherungsschein herleiten. Denn nach der Rspr. des EuGH bezieht sich der Begriff „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthalte. Die Kopie müsse daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung seien. Die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken könne sich jedoch dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich sei. um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Heran gemessen scheidet ein Anspruch des Kl. auf Herausgabe einer Kopie der Begründungsschreiben samt Anlagen und damit auch der Nachträge aus. Die vom EuGH eröffnete Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben, weil der Kl. weder dazu vorgelagert hat noch sonst ersichtlich ist, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderten wäre, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, so dass ausnahmsweise die Übermittlung einer Kopie des jeweiligen vollständigen Nachtrags zum Versicherungsschein nötig wäre.

NEU OLG Hamm Beschl. v. 15.1.2024 – 20 U 80/22

Ein solcher Anspruch ergibt sich insb. nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Dabei kann dahinstehen, ob hier die Ausnahmeregelung in Art. 12 Abs. 5 DS-GVO greift, der Bekl. also ein Weigerungsrecht zustünde. Denn unabhängig davon handelt es sich bei der Höhe der auslösenden Faktoren nur um eine die Gesamtheit der Versicherungsnehmer betreffende mathematische Rechnungsgröße, nicht aber um ein Datum, das irgendeinen konkreten Bezug zu der Person des Kl. aufweist. Allein der Umstand, dass der vom Versicherer so berechnete auslösende Faktor auch für den Kl. bestimmte, dass seine Prämie neu zu kalkulieren war, macht ihn noch nicht zu einem personenbezogenen Datum.

NEU VG Köln Beschl. v. 15.1.2024 – 13 K 4989/23 = ZD 2024, 296

In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen iSv § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten dem beklagten Land aufzuerlegen, da es den Kl. klaglos gestellt hat. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Bekl. kommt es nicht auf die Begründung oder irgendeine sachliche Rechtfertigung des Auskunftsbegehrens nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO an, so dass der Antrag am 16.5.2022 wirksam gestellt worden ist und von der Bezirksregierung Köln zu bescheiden war.

NEU OLG Hamm Beschl. v. 19.1.2024 – I-6 U 80/23

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Zumindest einzelne der von der Kl. mit dem Auskunftsbegehren verlangten Informationen mögen zwar personenbezogene Daten iSv Art. 4 Abs. 1 DS-GVO sein. Das gilt aber nicht für die Mehrzahl der verlangten Informationen und Unterlagen, so dass sich hierauf ein Auskunftsbegehren nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht beziehen kann. Das betrifft insb. die notwendigerweise standardisierten Informationsblätter, die den individualisierten Anpassungsmitteilungen regelmäßig beigegeben wurden. Ein Anspruch allein auf Auskunft hinsichtlich der von Art. 15 Abs.1 DS-GVO erfassten persönlichen Daten wird aber nicht geltend gemacht. Aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO folgt kein weitergehender Anspruch. Der Begriff „Kopie", auf den die Vorschrift abstellt, bezieht sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält. Die Kopie muss daher – nur – alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Eine Herausgabe von Kopien von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken kommt nur dann in Betracht, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten). Hierfür ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Anspruch auf Auskunft über die auslösenden Faktoren ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, da es sich bei diesen nicht um personenbezogene Daten iSv Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO handelt. Denn bei der Höhe der auslösenden Faktoren handelt es sich nur um eine die Gesamtheit der Versicherungsnehmer betreffende mathematische Rechnungsgröße, nicht aber um ein Datum, das irgendeinen konkreten Bezug zu der Person der Klagepartei aufweist. Allein der Umstand, dass der von der Beklagtenpartei berechnete auslösende Faktor auch für die Kl. zu einer Neukalkulation der Prämie führte, machte ihn noch nicht zu einem personenbezogenen Datum.

NEU AG Goslar Urt. v. 22.1.2024 – 28 C 7/19

Der Kl. hat überdies einen Auskunftsanspruch gem. § 15 DS-GVO. Soweit der Bekl. im Rahmen des Rechtsstreits eine Bestellbestätigung vorgelegt hat, ist dies nicht ausreichend, um den Auskunftsanspruch des Kl. zu befriedigen. Insb. ist nicht bekannt und wurde seitens des Bekl. bislang auch nicht erklärt, ob weitere Daten des Kl. bei dem Bekl. gespeichert wurden.

NEU OLG Frankfurt Urt. v. 23.1.2024 – 18 U 57/22

Ein Herausgabeanspruch folgt schließlich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO. Der BGH hat zunächst einen Anspruch auf Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen (u. a. Nachträge zum Versicherungsschein) aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO mit der Begründung verneint, Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person seien nicht in ihrer Gesamtheit, sondern nur insoweit als personenbezogene Daten einzustufen, als sie Informationen über die betroffene Person enthalten. Dementsprechend seien auch nur die personenbezogenen Daten eines Versicherungsscheins nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 DS-GVO ausgeschlossen. Daraus folge, dass es sich keinesfalls bei den gesamten Begründungsschreiben nebst Anlagen um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handele; vielmehr enthielten die einzelnen Teile (wie Nachtrag zum Versicherungsschein) jeweils einzelne personenbezogene Daten. Der BGH hat auch einen Anspruch aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO geprüft und unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH v. 4.5.2023 – C-487/21 [ZD 2023, 539], verneint. Der Begriff der „Kopie“ in Art. 15 Abs. 3 DS-GVO beziehe sich nicht auf das Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthalte. Die Kopie müsse alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung seien. Die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder von ganzen Dokumenten könne sich dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Dateien erforderlich sei, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Da letzteres nicht ersichtlich war, hat der BGH einen Anspruch auf Kopie der Unterlagen in dem konkreten Fall abgelehnt. Nach dieser Rspr. ist ein Auskunftsanspruch des Kl. auf Herausgabe des Nachtrags zum Versicherungsschein nach Art. 15 Abs. 13 DS-GVO abzulehnen. Denn der Kl. hat keine Beschränkung seines Anspruchs und seines Antrags auf die im Nachtrag zum Versicherungsschein enthaltenen einzelnen personenbezogenen Daten vorgenommen und auch nicht geltend gemacht, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, so dass ausnahmsweise die Übermittlung einer Kopie des vollständigen Nachtrags zum Versicherungsschein nötig wäre. Dem steht entgegen der Argumentation des Kl. die nach dem Urteil des BGH ergangene Entscheidung des EuGH v. 26.10.2023 – C-307/22 [ZD 2024, 22 mAnm Winnenburg = MMR 2024, 939 mAnm Hense/Däuble], nicht entgegen. Der Kl. vertritt insoweit die Auffassung, dass sich der Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO neben den personenbezogenen Daten auch auf Stellungnahmen und Beurteilungen erstrecke. Auch leitet er daraus, dass der EuGH von „Informationen“ spricht, ein weites Datenverständnis ab. Daraus folge, dass die konkrete Erhöhung auch Rückschlüsse auf die personenbezogenen Daten zuließe und es sich folglich um identifizierbare Informationen handele. Nach Auffassung des Senats hat aber weder der EuGH seine Rspr. geändert noch führt die Berücksichtigung der von dem Kl. angeführten EuGH-Entscheidung zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage. Zur Vorlagefrage Nr. 3, bei der es darum ging, ob bei einem Arzt-Patienten-Verhältnis das Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, umfasst, dass der betroffene Patient eine vollständige Kopie der in der Patientenakte enthaltenen Dokumente erhält, führt der EuGH zunächst aus, dass Art. 15 Abs. 3 DS-GVO seinem Wortlaut nach der betroffenen Person das Recht verleihe, eine originalgetreue Reproduktion ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten. Er stellt aber klar, dass Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO nicht ein anderes Recht als das in seinem Absatz 1 vorgesehene gewähre und sich der Begriff der „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches beziehe, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthalte und die vollständig sein müssten. Ferner müsse die vom Verantwortlichen zur Verfügung zu stellende Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, alle Merkmale aufweisen, die es der betroffenen Personen ermöglichten, ihre Rechte aus der VO wirksam auszuüben. Dabei könne sich – so der EuGH – die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich sei, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten.

NEU VG Bremen Urt. v. 23.1.2024 – 4 K 1019/23 = ZD 2024, 359

Schließlich hat die Kammer derzeit auch noch nicht darüber zu befinden, ob es sich bei der Beantwortung des Auskunftsverlangens nach Art. 15 DS-GVO um eine höchstpersönliche Pflicht handelt.

NEU ArbG Hannover Urt. v. 23.1.2024 – 1 Ca 121/23

Die mit Schreiben vom 20.7.2023 erteilte Auskunft zur Speicherdauer hatte den Anspruch des Kl. hinsichtlich der geplanten Speicherdauer auch nicht bereits erschöpfend erfüllt. Zum einen hat die Bekl. mit diesem Schreiben den Kl. lediglich über die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer informiert, jedoch nicht über die konkret geplante Speicherdauer. Die Angabe der Speicherdauer „sechs Monate nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens" gibt keine konkrete Dauer an, sondern nur ein Kriterium für die Festlegung der Dauer. Der Beginn der angegebenen Sechsmonatsfrist hängt nach den Angaben der Bekl. von dem Kriterium „Abschluss des Bewerbungsverfahrens" ab. Ein konkreter Zeitraum ist damit nicht in Bezug genommen, da sich aus dem Schreiben keine Anhaltspunkte dafür ergeben, wann das Bewerbungsverfahren aus Sicht der Bekl. abgeschlossen sein wird, so dass die Daten des Kl. gelöscht werden. Da die Bekl. auf weitere Nachfrage des Kl. mit Schreiben vom 11.8.2023 ein konkretes Löschdatum mitgeteilt hat, geht die Kammer davon aus, dass ihr diese Mitteilung bereits ohne Weiteres in der ersten Auskunft vom 20.7.2023 möglich gewesen wäre, so dass die bloße Angabe von Kriterien für die Berechnung der Speicherdauer nicht ausreichend war. Es blieb zudem in der ersten Auskunft unklar, ob die angegebene sechsmonatige Frist sich auf das Bewerbungsverfahren des Kl. bezieht und deshalb die sechsmonatige Frist ab dem Tag von dessen Ablehnung anläuft oder ob der Abschluss des Bewerbungsverfahrens bei der Bekl. mit der tatsächlichen Besetzung der Stelle gemeint ist. Damit hat die Bekl. auch ihrer Pflicht zur präzisen und transparenten Auskunftserteilung verletzt. Die Bekl. hat außerdem die von dem Kl. verlangten Datenkopien nicht unverzüglich vollständig übermittelt. Auch hier geht die Kammer davon aus, dass die Bekl. problemlos bereits mit der ersten, unverzüglichen Auskunft vom 20.7.2023 auch eine Kopie des internen Bearbeitungsvermerks bzw. einen Ausdruck des Screenshots hiervon hätte übermitteln können. Dies hat sie erst am 11.8.2023 getan und damit weder unverzüglich noch innerhalb der Monatsfrist nach Art. 12 Abs. 3 DS-GVO.

NEU LG Dortmund Urt. v. 24.1.2024 – 3 O 37/23

Die Bekl. hat vorliegend durch die automatisierte Verarbeitung der Such- und Kontaktimportfunktionsabfragen die Daten des Kl., insb. dessen Mobilfunktelefonnummer, unzweifelhaft offengelegt (Art. 4 Ziff. 2 DS-GVO), so dass die Bekl. gem. Art. 15 Abs. 1, 2. Hs., lit. c DS-GVO grds. zur gewünschten Auskunft verpflichtet war. Dieses Auskunftsbegehren hat die Bekl. jedoch entgegen der Auffassung des Kl. erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Erfüllt im vorgenannten Sinne ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll.

NEU LAG München Entscheidung v. 26.1.2024 – 3 Ta 233/23

Der Antrag auf Auskunft gem. DS-GVO ist regelmäßig mit 500 EUR zu berücksichtigen. Umstände, die über das allgemeine Auskunftsinteresse der Kl. hinausgehen, sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich.

NEU AG Düsseldorf Urt. v. 29.1.2024 – 14 c C 147/23

Hier ergibt sich die hinreichende Erfolgsaussicht bereits aus dem Umstand, dass in Art. 15 DS-GVO das Auskunftsrecht einer betroffenen Person nicht auf ein einmaliges Auskunftsverlangen beschränkt ist, sondern wie Art. 15 Abs. 3 DS-GVO verdeutlicht eine Kopie der verarbeiteten Daten – nach dem ersten Mal u. U. gegen ein angemessenes Entgelt – mehrfach verlangt werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass ein zweites Ersuchen der Kl. bereits offensichtlich rechtsmissbräuchlich sein könnte, liegen nicht vor. Auch wenn durch dem im Vorprozess geschlossenen Vergleich der im damaligen Prozess geltend gemachte Auskunftsanspruch erledigt wurde, lässt sich aus dessen Formulierung nicht offensichtlich darauf schließen, dass mit diesem auch die Geltendmachung zukünftiger Auskunftsansprüche erledigt werden sollte, da der Vergleichstext sich nur auf den damaligen Rechtsstreit bezieht. Darüber hinaus verlangt Art. 15 DS-GVO keinen Vortrag zum Anlass der Geltendmachung des Auskunftsrechts und somit auch keinen Vortrag dazu, ob die betroffene Person Anhaltspunkte dafür hat, dass durch den Verantwortlichen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten eine neue oder weitere Verarbeitung erfolgt ist.

NEU OLG Brandenburg Beschl. v. 1.2.2024 – 1 W 3/24 = ZD 2024, 401

Eine andere gesetzlich geregelte Rechtswegzuweisung besteht nicht. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der DS-GVO. Die Regelungen dieser Verordnung sind vielmehr hinsichtlich der Frage der Rechtswegzuweisung neutral. Daher kommt es auch bei Ansprüchen aus Art. 15 DS-GVO, nach dem eine Person ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten hat, darauf an, ob der Auskunftsanspruch dem nationalen Privatrecht oder dem jeweiligen öffentlichen Recht zuzurechnen ist. Macht der Betroffene Auskünfte nach der DS-GVO aus einem privatrechtlichen Verhältnis geltend ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Klagt der Betroffene jedoch – wie hier – als Beamter aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, bleibt der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.

NEU LAG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 1.2.2024 – 26 Ta (Kost) 6095/23 = ZD 2024, 415

Das Arbeitsgericht hat den Auskunftsantrag nach Art. 15 DS-GVO zutreffend mit 500 EUR bewertet. Geht es um das reine Informationsinteresse, ist ein Betrag iHv 500 EUR angemessen. Entsprechendes gilt für den Antrag auf Erteilung einer Auskunft bezüglich der erfassten Arbeitszeiten. Auch insoweit geht es um einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch. Die zu der Bewertung eines Antrags nach Art. 15 DS-GVO entwickelten Grundsätze gelten entsprechend.

NEU OLG Karlsruhe Urt. v. 1.2.2024 – 12 U 27/23

Das Auskunftsbegehren rechtfertigt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO. Dies gilt zunächst für Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Bei den Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein handelt es sich nicht in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Vielmehr enthalten diese Dokumente jeweils nur einzelne personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers und der ggfs. weiteren Versicherten. Eine dahingehende Beschränkung seines geltend gemachten Anspruchs und seines Auskunftsantrags hat der Kl. indessen nicht vorgenommen. Auch auf Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO lässt sich der klägerische Anspruch nicht stützen. Zwar stellt Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO nach teilweise vertretener Ansicht eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, nach welcher der betroffenen Person vom Verantwortlichen grds. sämtliche verarbeiteten personenbezogenen Daten in der bei ihm vorliegenden „Rohfassung" als Kopie zu übermitteln sind. Nach dem Urteil des EuGH v. 4.5.2023 – C-487/21 [=ZD 2023, 539] kann Art. 15 DS-GVO aber nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Absatz 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Absatz 1 vorgesehene gewährt. Der Begriff „Kopie“ bezieht sich insofern nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält. Ausnahmsweise kann die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken sich dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Hiervon ist im Streitfall indessen nicht auszugehen, weil vom Kl. weder vorgebracht worden noch aus den Umständen ersichtlich ist, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten personenbezogenen Daten erforderlich wäre, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, weshalb die Übermittlung einer Kopie des jeweiligen vollständigen Versicherungsscheins bzw. der Nachträge zu diesem nötig wäre.

NEU AG Lörrach Urt. v. 5.2.2024 – 3 C 661/23

Die Klage ist zulässig und wurde beim örtlich zuständigen Gericht erhoben. Die Zuständigkeit für den Anspruch aus Art. 15 DS-GVO folgt aus Art. 79 Abs. 2 DS-GVO iVm § 44 Abs. 1 S. 2 BDSG. Die Klage ist hinsichtlich des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO unstreitig gegeben. Zwischen den Parteien blieb bis zuletzt lediglich streitig, ob der Audiomitschnitt vom Telefongespräch Ende 2022 übermittelt wurde. Dafür bot die Bekl. keinen Beweis an, obwohl sie die Erfüllung zu beweisen hatte. Damit war die Bekl. dahingehend noch zu verurteilen.

NEU BGH Urt. v. 6.2.2024 – VI ZR 15/23 = ZD 2024, 343 mAnm Viehweger

Der geltend gemachte Anspruch lässt sich, wie der BGH nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, nicht auf Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO stützen. Allerdings ist Art. 15 DS-GVO entgegen der Auffassung der Revision im Streitfall in zeitlicher Hinsicht anwendbar, obwohl die Verarbeitungsvorgänge, auf die sich das Auskunftsersuchen bezieht, im Jahr 2016 und damit vor dem 25.5.2018 als dem Anwendungsdatum der DS-GVO (Art. 99 Abs. 2 DS-GVO) ausgeführt wurden. Denn das streitgegenständliche Auskunftsersuchen selbst wurde erst nach diesem Datum vorgebracht. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gibt der betroffenen Person ggü. dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO) ein Auskunftsrecht über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Gem. Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person") beziehen. Nach der Rspr. des EuGH ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information auf Grund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Nach diesen Grundsätzen sind Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gem. geäußert hat, umgekehrt aber – wie hier maßgeblich – Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben genannten Kriterien enthalten. Dementsprechend sind auch nur die personenbezogenen Daten eines Versicherungsscheins nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ausgeschlossen. Der klägerische Antrag zielt auf die Übermittlung einer Abschrift der gesamten Begründungsschreiben des Bekl. zur im Jahr 2016 erfolgten Beitragserhöhung samt Anlagen ab. Einzelne Teile dieser Schreiben und Anlagen enthalten zwar einzelne personenbezogene Daten des Kl. als Versicherungsnehmer des Bekl., es handelt sich aber weder bei den Anschreiben des Bekl. selbst noch bei den beigefügten Anlagen (Beiblätter, Nachtrag zum Versicherungsschein) in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Kl. Eine Beschränkung des geltend gemachten Anspruchs und seines Antrags auf die in den Schreiben enthaltenen personenbezogenen Daten hat der Kl. jedoch nicht vorgenommen. Auch aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO kann der Kl. keinen Anspruch auf Ausfolgung einer Kopie der Begründungsschreiben samt Anlagen herleiten. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung des Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO fest, gewährt aber keinen weitergehenden eigenen Anspruch. Der Begriff „Kopie" in Art. 15 Abs. 3 DS-GVO bezieht sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken kann sich aber dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten und der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Rechte zu gewährleisten. Diese Ausnahme greift vorliegend nicht. Denn der Kl. hat weder dazu vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich wäre, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, sodass ausnahmsweise die Übermittlung einer Kopie des jeweiligen vollständigen Begründungsschreibens samt Anlagen nötig wäre.

NEU BGH Urt. v. 6.2.2024 – VI ZR 61/23

Wie BGH Urt. v. 6.2.2024 – VI ZR 15/23 [= ZD 2024, 343 mAnm Viehweger].

NEU BGH Urt. v. 6.2.2024 – VI ZR 62/23 = ZD 2024, 346

Wie BGH Urt. v. 6.2.2024 – VI ZR 15/23 [= ZD 2024, 343 mAnm Viehweger].

NEU VG Berlin Urt. v. 6.2.2024 – 1 K 187/21

Soweit der Kl. die Verpflichtung der Bekl. begehrt, die ihm unter dem 18.11.2020 erteilte Auskunft zu vervollständigen und ihm Auskunft über seine bis zum Datum seines Auskunftsantrages in den Verwaltungsvorgängen der Bekl. verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erteilen, indem die Bekl. ihm eine Kopie dieser Daten zur Verfügung stellt, ist die nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Verpflichtungsklage begründet (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Grundlage für den insoweit geltend gemachten Anspruch ist Art. 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 S. 1 DS-GVO. Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist es, wie sich u. a. aus Erwägungsgrund 63 zur DS-GVO ergibt, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, von einer Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten Kenntnis zu erhalten, um im Folgenden nicht nur die Richtigkeit dieser Daten, sondern auch die Zulässigkeit ihrer Verarbeitung überprüfen und im Folgenden ggf. die ihm nach den Art. 16 f. DS-GVO zustehenden Rechte – beispielweise auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der Daten – ausüben zu können. Gerade für eine Rechtmäßigkeitskontrolle ist aber, worauf der Kl. zu Recht hingewiesen hat, eine bloß abstrakte Übersicht über die verarbeiteten Daten nicht ausreichend, weshalb der Anspruch des Kl. nicht durch die ihm unter dem 18.11.2020 erteilte Auskunft der Bekl. erloschen ist, die sich lediglich auf die in den IT-Systemen der Bekl. gespeicherten (Stamm-)Daten des Kl. erstreckte. Vielmehr bedarf es, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im jeweiligen Einzelfall überprüfen zu können, notwendigerweise der konkreten Mitteilung, in welchem Kontext die Daten verarbeitet wurden. Dies lässt sich regelmäßig durch Zurverfügungstellung einer Kopie iSd Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO erreichen, d. h. einer vollständigen, originalgetreuen Reproduktion der verarbeiteten Daten. Dem damit dem Grunde nach bestehenden Anspruch des Kl. aus Art. 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 S. 1 DS-GVO kann die Bekl. nicht mit Erfolg den Einwand der Unverhältnismäßigkeit oder des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten. Das Gericht verkennt nicht, dass mit der Zurverfügungstellung von Kopien aller in den Verwaltungsvorgängen der Bekl. enthaltenen Dokumente, in denen personenbezogene Daten des Kl. verarbeitet werden, nicht nur wegen der in jedem Einzelfall erforderlichen Prüfung entgegenstehender Rechte iSd Art. 15 Abs. 4 DS-GVO ein erheblicher Aufwand einhergeht. Aufgrund der Bedeutung des – grds. unbedingt gewährleisteten – Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kommt eine Weigerung des Verantwortlichen, einem Auskunftsbegehren wegen des zu seiner Erfüllung zu treibenden unverhältnismäßigen Aufwandes Folge zu leisten, jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, zB bei einem offenkundig groben Missverhältnis zwischen den zur Erfüllung des Auskunftsanspruches erforderlichen Anstrengungen und dem Informationsinteresse des Betroffenen. Diese Voraussetzung ist hier jedoch – trotz des großen Umfangs der durch die Bekl. zu sichtenden und vor einer Herausgabe an den Kl. ggf. zu anonymisierenden Akten – nicht erfüllt. Denn der Kl. hat unter Bezugnahme auf die besondere Schutzwürdigkeit seiner personenbezogenen Daten plausibel dargelegt, dass er vorrangig deren Weitergabe durch die Bekl. an Dritte nachvollziehen wolle, um diesen Dritten ggü. eventuell die Löschung oder die Einschränkung der Verarbeitung der Daten geltend zu machen. Dem lässt sich allein dadurch Rechnung tragen, dass die Bekl. die betreffenden Dokumente in Kopie an den Kl. herausgibt; eine abstrakte Mitteilung der Empfänger der Daten ist nach dem oben Gesagten für die jeweils erforderliche Einzelfallprüfung nicht ausreichend. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs, an den gleichermaßen strenge Anforderungen zu stellen sind, greift vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht durch.

NEU OLG Hamm Beschl. v. 6.2.2024 – 20 U 43/23

Wie OLG Hamm Beschl. v. 14.11.2023 – 20 U 43/23.

NEU OLG Saarbrücken Urt. v. 7.2.2024 – 5 U 9/23

Der Kl. hat einen Anspruch auf Mitteilung der Höhe der Beitragsanpassungen für die zweitinstanzlich geltend gemachten Jahre 2013, 2014, 2015 und 2018 unter Benennung der jeweiligen Tarife sowie der ihm zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der genannten Jahre, einschließlich der zum Zwecke der Beitragsanpassung übermittelten Begründungen. Dieser Anspruch folgt – worauf der Senat die Parteien in der mündlichen Verhandlung aufmerksam gemacht hat – im vorliegenden Fall, ungeachtet von ihnen erörterter, nicht einschlägiger anderer Rechtsgrundlagen (§ 3 Abs. 3 VVG, §§ 808242 BGB, Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO), aus § 7 Abs. 4 VVG; er kann durch – ggf. kostenpflichtige – Übersendung der Vertragsdokumente oder entsprechender, diese Informationen beinhaltender Unterlagen erfüllt werden.

NEU BFH Beschl. v. 8.2.2024 – IX B 113/22 = ZD 2024, 416

Ein Anspruch auf Überlassung der begehrten elektronischen Kopien über den Anwendungsbereich des § 78 FGO hinaus ergibt sich entgegen der Auffassung der Kl. nicht aus Art. 15 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 3 DS-GVO. Dabei kann dahinstehen, ob --wie vom X. Senat des BFH bereits entschieden-- die Finanzgerichtsordnung dem Datenschutzrecht und damit auch dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO vorgeht. Jedenfalls enthält die DS-GVO nach deren Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO nur Vorschriften zum Schutze natürlicher Personen. Sie erfasst nicht die Daten, die juristische Personen betreffen. Als betroffene Personen kommen daher nur natürliche Personen in Betracht (vgl. Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO). Im Erwägungsgrund 14 der DS-GVO heißt es hierzu, dass die DS-GVO nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insb. als juristische Person gegründeter Unternehmen, einschließlich Name, Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person, gilt. Dementsprechend betont der EuGH, dass der Begriff „Informationen, die sich auf Körperschaften beziehen" streng von dem unionsrechtlich definierten Begriff der personenbezogenen Daten natürlicher Personen zu unterscheiden ist. Das Recht natürlicher Personen auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten ist ein Grundrecht, das durch Art. 8 Abs. 1 GRCh garantiert wird. Dagegen werden Informationen, die juristische Personen betreffen, im Unionsrecht nicht in vergleichbarer Weise geschützt. Im Streitfall kann die Kl., eine GmbH, als juristische Person daher keine Rechte aus Art. 15 DS-GVO ableiten. Ob der Gesellschafter-Geschäftsführer der Kl. ggf. Rechte betreffend Daten einer sogenannten „Ein-Mann-GmbH" geltend machen kann, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Den hier streitgegenständlichen Antrag hat der Gesellschafter-Geschäftsführer der Kl. nicht als möglicherweise betroffene natürliche Person im eigenen Namen, sondern im Namen der Kl., also einer juristischen Person, gestellt. Auch soweit sich die Kl. auf § 2a Abs. 5 AO beruft, begründet dies keine Anwendung des Art. 15 DS-GVO. Die Anwendungserweiterung der DS-GVO durch § 2a Abs. 5 AO gilt nur für das Besteuerungsverfahren nach der Abgabenordnung, nicht jedoch für das Verfahren vor den Finanzgerichten.

NEU LG Freiburg (Breisgau) Urt. v. 8.2.2024 – 8 O 212/23

Der Anspruch ist jedoch durch Erfüllung untergegangen, § 362 Abs. 1 BGB. Den Auskunftsanspruch erfüllt der Verantwortliche, indem er die verlangten Informationen nach Maßgabe des Art. 15 DS-GVO erteilt. Außerdem muss der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die er verarbeitet, zur Verfügung stellen. Erfüllt im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen, was auch aus dem Wortlaut des § 259 Abs. 2 BGB folgt. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig sei. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll.

NEU OLG Köln Beschl. v. 9.2.2024 – 15 W 8/24

Der – hier wirtschaftlich ohnehin weitgehend identische – (Hilfs-)Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO ist nach der ständigen Rspr. des Senats auch gerade nicht mit Pauschalbeträgen zu bemessen.

NEU OLG Nürnberg Urt. v. 12.2.2024 – 8 U 2652/22

Ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen folgt auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Eine nähere Begründung hierzu erscheint in Anbetracht der jüngst erfolgten höchstrichterlichen Klärung nicht veranlasst. Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren kann nach Art. 15 DS-GVO schon deshalb nicht verlangt werden, weil es sich hierbei nicht um personenbezogene Daten handelt.

NEU OLG Hamm Hinweisbeschl. v. 13.2.2024 – 20 U 84/23

Aus den im Hinweisbeschluss im Einzelnen dargelegten Gründen ergibt sich ein Anspruch auf die von dem Kl. im Berufungsverfahren weiterhin verlangte „Herausgabe“ von Nachträgen und Unterlagen zu etwaigen Tarifwechseln nicht aus Art. 15 DS-GVO. Aus der von dem Kl. in seiner Stellungnahme angeführten Entscheidung des EuGH v. 26.10.2023 – C-307/22 [ZD 2024, 22 mAnm Winnenburg = MMR 2024, 939 mAnm Hense/Däuble] folgt nichts anderes. Hiernach ergibt sich aus Art. 15 DS-GVO im Rahmen eines Arzt-Patienten-Verhältnisses ein Anspruch, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in der Patientenakte befinden und unter anderem diese [personenbezogenen] Daten enthalten, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie erforderlich ist, um der betroffenen Person die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten zu ermöglichen und die Verständlichkeit der Daten zu gewährleisten. Begründet wird dieser Anspruch damit, dass die Patientendaten als besonders sensible Daten ausdrücklich im 63. Erwägungsgrund der DS-GVO genannt sind. Das ist für die Daten, die die Kl. zur Überprüfung von früheren Beitragsanpassungen verlangt, nicht der Fall. Die Entscheidung des BGH vom 27.9.2023, der der Senat folgt, ist daher im Hinblick auf die Reichweite eines Anspruchs aus Art. 15 DS-GVO zur Überprüfung vorangegangener Prämienanpassungen durch die Entscheidung des EuGH v. 26.10.2023 nicht überholt. So hat auch der BGH in seinem bereits zitierten Urteil v. 27.9.2023 zu einer Klage auf Auskunft über Prämienanpassungen, mit welcher der dortige Kl. Herausgabe von Anschreiben, Nachträgen und Beiblättern begehrte, einen Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO schlicht verneint und nicht etwa teilweise für begründet erachtet (IV ZR 177/22 Rn. 49, 45, 7). Dem Sinn und Zweck der Vorschriften über das Berufungsverfahren entspräche es nicht, der Kl. hier die Möglichkeit zu geben, mit einem neuen Begehren die Bestätigung des Urteils gem. § 522 Abs. 2 ZPO zu verhindern.

NEU LG Köln, Teilurt. v. 15.2.2024 – 38 O 254/22

Die vom Kl. begehrte Auskunft lässt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO herleiten. Die Voraussetzungen sind nicht gegeben, da die vom Kl. begehrte Auskunft in der beantragten Form nicht auf die Herausgabe personenbezogener Daten iSd DS-GVO gerichtet ist. Weder bei der Höhe noch bei dem Zeitpunkt einer Beitragsanpassung handelt es sich um ein personenbezogenes Datum des Versicherungsnehmers iSv Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO. Nach diesen Grundsätzen können weder die zurückliegende Korrespondenz der Parteien eines Versicherungsvertrags noch das „Prämienkonto“ eines Versicherungsnehmers und Daten des Versicherungsscheins sowie interne Vermerke und Kommunikation der Versicherung kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ausgeschlossen werden. Auch etwaige Zweitschriften und Nachträge zu dem Versicherungsschein sind nicht generell vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch ausgeschlossen, soweit die darin enthaltenen personenbezogenen Daten bei der Versicherung verarbeitet werden. Auch verarbeitete Daten über Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers können grundsätzlich Gegenstand des Auskunftsanspruchs sein. Dagegen handelt es sich bei den gesamten Begründungsschreiben der Versicherung zu Prämienanpassungen samt Anlagen nicht um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Vielmehr enthalten nur die einzelnen Teile (Anschreiben, Beiblatt, Nachtrag zum Versicherungsschein) jeweils einzelne personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Ausgehend hiervon bedarf keiner Erörterung, ob der Kl. im Hinblick auf Art. 12 Abs. 5 lit. b DS-GVO mit einem Anspruch ausgeschlossen wäre, weil er die Informationen nicht zur Verfolgung der in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecke begehrt, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, sondern einen anderen – datenschutzfremden, aber legitimen – Zweck verfolgt.

NEU OLG München Endurt. v. 15.2.2024 – 14 U 1665/23e

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergab sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 bzw. Abs. 3 DS-GVO. Personenbezogene Daten iSv Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO sind nach dem weiten Verständnis von EuGH und BGH solche Informationen, die auf Grund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person verknüpft sind. Es liegt auf der Hand, dass Mitteilungsschreiben von Krankenversicherungen über Beitragsanpassungen (idR bestehend aus Anschreiben, Beiblättern, Nachtrag zum Versicherungsschein) personenbezogene Daten in diesem Sinne enthalten. Zugleich sind die Mitteilungsunterlagen nicht in ihrer Gesamtheit als personenbezogene Daten einzuordnen (anders als Schreiben der betroffenen Person), sondern nur, soweit sie Informationen über den Versicherungsnehmer nach den dargestellten Kriterien beinhalten. Einen Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hatte der Kl. nach alledem nicht: Der Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erfasst nur eine Auskunft über die in den Mitteilungsunterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten. Eine dahingehende Beschränkung seines Anspruches hatte der Kl. aber nicht vorgenommen. Der Kl. hatte auch keinen Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO. Nach EuGH gewährt Art. 15 Abs. 3 DS-GVO kein anderes Recht als Absatz 1, sondern legt nur Gegenstand und Anwendungsbereich des Auskunftsrechts fest. Der Begriff „Kopie“ bezieht sich nicht auf ein bestimmtes Dokument, sondern auf die enthaltenen personenbezogenen Daten. Nur wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich wäre, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, müssten ‚ganze Dokumente‘ übermittelt werden. Das liegt im vorliegenden Fall fern, entsprechendes wurde auch nicht vorgetragen. Es kommt hinzu, dass der Kl. mit seiner Auskunftsklage datenschutzfremde Zwecke verfolgt, was dem allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz des Missbrauchsverbots zuwiderläuft. Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO ist es nicht, einem Versicherungsnehmer, der seine Unterlagen nicht aufbewahrt hat, die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen. Vielmehr bezweckt die DS-GVO eine effektive Kontrolle des jeweils Betroffenen darüber, welche Daten der Verantwortliche besitzt und was damit weiter geschieht, ggf. auch zur Durchsetzung persönlicher Rechte aus dem 3. Abschnitt (zB Löschungsansprüche). Die Klagepartei macht dem Datenschutz dienende Vorschriften auf eine Weise geltend, die nicht mit ihrem Zweck in Einklang steht: Ein Begehren auf nochmalige Überlassung der Mitteilungsunterlagen wird ins Gewand einer Auskunftsklage gekleidet in der „Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden“. Ein solches Verhalten ist „missbräuchlich“ iSd Rspr. des EuGH.

NEU ArbG Düsseldorf Urt. v. 15.2.2024 – 2 Ca 4416/23

Für den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO genügt, dass personenbezogene Daten der betroffenen Person verarbeitet wurden und die betroffene Person einen Antrag auf Auskunft stellt. Weitere Anspruchsvoraussetzungen bestehen nicht. Dies entspricht dem in Art. 12 Abs. 2 S. 1 DS-GVO niedergelegten Grundgedanken der DS-GVO, der betroffenen Person die Ausübung des Auskunftsanspruchs so leicht wie möglich zu machen. Der EuGH sieht den Auskunftsanspruch der Sache nach als umfassenden Informationszugangsanspruch an, dessen Inhalt im Grundsatz von dem Zweck bestimmt wird, die von der Datenverarbeitung betroffene Person in die Lage zu versetzen, ihre Ansprüche nach der DS-GVO auszuüben. Dabei ist das Recht der betroffenen Person auf Überlassung von Kopien gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO im Verhältnis zu Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kein eigenständiger Anspruch, sondern regelt mit der Auskunft durch Vorlage von Kopien lediglich eine Modalität der Anspruchsausübung. Diesen umfassenden Anspruch des Kl. hat die Bekl. erst nach Rechtshängigkeit durch Schriftsatz v. 5.12.2023 erfüllt, insb. hinsichtlich der Empfänger, an die sie die personenbezogenen Daten des Kl. weitergegeben hat (Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO) und hinsichtlich der Datenkopie (Art. 15 Abs. 3 DS-GVO). Ob im Rahmen dieses einheitlichen Auskunftsanspruchs auch noch ein Anspruch auf Auskunft über den Grund der Absage bestand, kann für die Kostenentscheidung dahinstehen.

NEU LG Passau Urt. v. 16.2.2024 – 1 O 616/23 = ZD 2024, 411

Die Klagepartei hat auch keinen weiteren Auskunftsanspruch gegen die Bekl. aus Art. 15 DS-GVO. Allgemein bekannt kann sich jeder „f.“-Nutzer die bezüglich seiner Person gespeicherten Daten herunterladen. Im vorgerichtlichen Schreiben wird die Vorgehensweise nochmals beschrieben. Der Anspruch auf Datenkopie aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ist damit erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Die weiteren Informationen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO finden sich in der öffentlich zugänglichen und als Anlage B20 vorgelegten Datenrichtlinie der Bekl., sodass auch der darauf gerichtete Anspruch erfüllt ist. Im Schreiben hat die Bekl. darüber hinaus (überobligatorisch) auch die ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu dem „Scraping“-Vorfall mitgeteilt. Einen Anspruch auf Auskunft über die Datenverarbeitungstätigkeit Dritter (nämlich der Täter) hat die Klagepartei gegen die Bekl. nicht. IÜ ist auch nicht schlüssig dargetan, was die Bekl. über die von ihr mitgeteilten Informationen hinaus diesbezüglich wissen, aber nicht preisgeben sollte.

NEU BGH Urt. v. 21.2.2024 – IV ZR 311/22 = ZD 2024, 342

Der Senat hat außerdem entschieden und im Einzelnen begründet, dass ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen – worauf der Klageantrag auch hier abzielt – nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO folgt.

NEU OLG Brandenburg Urt. v. 28.2.2024 – 11 U 161/23 = ZD 2024, 460

Schließlich ergibt sich der Anspruch nach Ziffer 1 der Berufungsbegründung nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO, da die Voraussetzung, dass es sich bei den Anschreiben selbst sowie den beigefügten Anlagen (Beiblätter, Nachträge zum Versicherungsschein) jeweils in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handelt, nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht gegeben ist. Auf die Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO kommt es insoweit nicht an. Nach der Rspr. des EuGH ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information auf Grund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Demgemäß stellen die vollständigen Begründungsschreiben nebst den Beiblättern keine personenbezogenen Daten dar. Vielmehr enthalten die einzelnen Teile (Anschreiben, Beiblatt, Nachtrag zum Versicherungsschein) jeweils einzelne personenbezogene Daten des Kl. als Versicherungsnehmers. Eine dahingehende Beschränkung seines geltend gemachten Anspruchs und seines Antrages hat der Kl. indessen erstinstanzlich nicht vorgenommen. Die Stellung des Hilfsantrags iSd Ziffer 2 der Berufungsbegründung stellt eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung dar. Sie wäre jedenfalls nach § 533 ZPO zulässig, weil sie sachdienlich ist und eine Entscheidung anhand der Tatsachen, die der Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen sind, möglich ist. Die Sachdienlichkeit folgt daraus, dass die Klageerweiterung eine Streitbeilegung ohne neues Verfahren ermöglicht, zumal der Kl. einen Anspruch aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO schon erstinstanzlich mit dem deutlich zu weit gefassten Antrag geltend gemacht hat. Die Geltendmachung der Auskunft durch den Kl. scheitert schließlich auch nicht an Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO. Zwar macht der Verordnungsgeber durch die Verwendung der Formulierung „insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung“ deutlich, dass die Vorschrift nicht nur die häufige Antragsstellung, sondern auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist. Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden. Die Ausübung des Rechts nach Art. 15 DS-GVO soll der betroffenen Person ermöglichen zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann hier – anders als in einigen vom Senat früher entschiedenen Fällen zu Auskunftsklagen – von einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Auskunftsrechts nicht ausgegangen werden. Der Kl. hat mit der Berufung von der Stufenklage, mit der er nach Erlangung der Auskünfte vermeintliche Leistungs- und Feststellungsansprüche verfolgen wollte, Abstand genommen und die Klage auf die Auskunft zu bestimmten Daten beschränkt, so dass nicht mehr ohne weiteres auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Kl. mangels Verknüpfung geschlossen werden kann, zumal er sein Auskunftsbegehren jederzeit geltend machen kann. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte erkennbar oder von der gem. Art. 12 Abs. 5 S. 3 DS-GVO beweisbelasteten Bekl. vorgetragen, die auf einen Missbrauch seines Auskunftsrechts schließen lassen könnten.

NEU VG Düsseldorf Urt. v. 28.2.2024 – 29 K 6009/21

Die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 15 Abs. 3 DS-GVO (iVm Art. 15 Abs. 1 DS-GVO) liegen vor. Der Kl. ist hinsichtlich seiner eigenen personenbezogenen Daten, die das Jugendamt erhoben hat, betroffene Person iSd Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO und die Bekl. Verantwortlicher iSd Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO. Dies ist bei der Bekl. als Leistungsträger iSd § 12 S. 1 SGB I der Fall (vgl. § 67 Abs. 4 SGB X). Art. 15 Abs. 3 DS-GVO entspricht dem Grunde nach dem Auskunftsbegehren des Kl., da das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten zu gewähren ist. Da der Kl. mit dem Auskunftsanspruch ausdrücklich eine Kopie der Protokolle begehrt und Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO insoweit eine eindeutige Regelung für die Form der Auskunftserteilung durch den Verantwortlichen aufstellt, besteht vorliegend auch kein behördliches Ermessen nach § 83 Abs. 2 S. 3 SGB X. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO gilt zwar wiederum nicht unbeschränkt. Nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO darf das Recht auf Erhalt einer Kopie nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen. In Ansehung von Erwägungsgrund 63 S. 6 DS-GVO zum Auskunftsrecht („Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird.“) führen betroffene Rechte Dritter jedoch nicht zwangsläufig zu einem Anspruchsausschluss. Entsprechend ist bei personenbezogenen Daten Dritter, die mit den personenbezogenen Daten der auskunftsbegehrenden Person zusammenfallen, eine Abwägung der kollidierenden Interessen vorzunehmen. Auch die Einschränkungen von Art. 15 Abs. 3 DS-GVO im Rahmen des Sozialdatenschutzes nach § 83 Abs. 1 in Verbindung mit § 82a SGB X und bei Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach § 68 Abs. 3 SGB VIII sehen bei zugleich betroffenen Drittrechten grundsätzlich eine Abwägung vor.

NEU LG Hildesheim Urt. v. 5.3.2024 – 3 O 139/23

Der Kl. hat keinen verbleibenden Anspruch auf Auskunftserteilung. Soweit er Auskunft über zu Werbezwecken verarbeiteten Daten von ihm und im Zusammenhang mit deren Weiterleitung an Dritte begehrt, ist der Anspruch erfüllt. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Soweit der Kl. Auskunft über die Häufigkeit und das technische Verfahren der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bekl. zu Werbezwecken begehrt, geht diese Forderung über die nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vorgesehene Auskunftspflicht eines Datenverarbeiters hinaus. Ein solcher Auskunftsanspruch steht dem Kl. nicht zu.

NEU AG Hamburg-St. Georg Urt. v. 5.3.2024 – 924 C 203/23

Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis auch für den Auskunftsanspruch des Kl. gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und für seinen Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB iVm § 823 BGB. In beiden Fällen gilt das Rechtsschutzbedürfnis gem. § 128 S. 3 VVG als anerkannt.

NEU BGH Urt. v. 5.3.2024 – VI ZR 330/21 = ZD 2024, 392

Grds. ist ein Klageantrag iSd § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet. Die Beschreibung muss einerseits so genau sein, dass das Risiko eines Unterliegens des Kl. nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Bekl. abgewälzt wird und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwartet werden kann. Andererseits führt nicht jede mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmtheit des Klageantrags. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Bekl., sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Kl. an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in Betracht, wenn einerseits für den Kl. eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Zur Ermittlung des Klagebegehrens ist nicht allein auf den Antrag selbst abzustellen, sondern auch die Klagebegründung heranzuziehen. Danach ist der in der Berufung gestellte Hilfsantrag, der als Prozesserklärung vom Revisionsgericht selbst auszulegen ist, darauf gerichtet, der Kl. Kopien sämtlicher Telefonnotizen, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle, E-­Mails, Briefe und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen als vollständige Dokumente zu überlassen, die den Bekl. aus dem im Antrag genannten Zeitraum vorliegen und in denen Informationen über die Kl. enthalten sind. Schon nach dem Wortlaut des Antrags fordert die Kl. nicht nur die Überlassung von Kopien der personenbezogenen Daten, die in Telefonnotizen, Aktenvermerken, Gesprächsprotokollen, E-­Mails, Briefen und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen enthalten sind, sondern Kopien dieser Dokumente im Gesamten. Die Revisionserwiderung stützt dieses Verständnis, indem sie ausführt, die Bekl. hätten grds. eine Kopie der vollständigen Dokumente zu überlassen, in denen die personenbezogenen Daten der Kl. eingebettet seien. In den Gründen der angefochtenen Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Antrag, sämtliche Dokumente herauszugeben, begegne keinen Bedenken, da dieser dahingehend bestimmt genug sei, dass durch die Bekl. sämtliche Dokumente, welche sich in ihrem Besitz befänden, als Kopie herauszugeben seien. Bei den aus dem Tenor ersichtlichen Informationen handele es sich um personenbezogene Daten, die Kl. habe einen Anspruch auf Überlassung der Informationen in der Form, wie sie dem Verantwortlichen vorlägen. Mit diesem Inhalt ist der vom Berufungsgericht zuerkannte Antrag der Kl. hinreichend bestimmt. Eine Konkretisierung des Begriffs der personenbezogenen Daten und eine genauere Benennung der den Bekl. vorliegenden Dokumente, in denen solche Informationen enthalten sind, ist der Kl. nicht möglich. Die Kl. will mit dem Antrag gerade in Erfahrung bringen, in welchen bei den Bekl. vorhandenen Dokumenten welche Informationen über sie enthalten sind. Die vom Antrag umfassten Dokumente sind insoweit hinreichend identifizierbar bezeichnet; dies reicht für die Bestimmtheit des Klageantrags jedenfalls hier aus. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Antrag auch nicht deshalb unbestimmt, weil er nur „Datenkategorien" ohne jede Begrenzung nenne. Die Begrenzung ergibt sich daraus, dass die Kl. nur die Überlassung von Kopien solcher Dokumente fordert, in denen Informationen über sie enthalten sind. Dass der Zeitraum, aus dem die Überlassung von Kopien von Dokumenten gefordert wird, die gesamte langjährige Geschäftsbeziehung der Parteien umfasst, führt – anders als die Revision meint – ebenfalls nicht zur Unbestimmtheit des Antrags. Der Kl. steht der geltend gemachte Anspruch auf Überlassung von Kopien von Dokumenten aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO nicht im beantragten und vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang zu. Er steht ihr aber insoweit zu, als sie die Überlassung von Kopien von ihr verfasster Briefe und E-­Mails aus dem genannten Zeitraum, die den Bekl. vorliegen, fordert. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass Art. 15 DS-GVO in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist. Die DS-GVO bezieht sich auch auf Verarbeitungsvorgänge, die vor dem 25.5.2018 als dem Anwendungsdatum der DS-GVO (Art. 99 Abs. 2 DS-GVO) ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen nach diesem Datum vorgebracht wurde. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gibt der betroffenen Person ggü. dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO) ein Auskunftsrecht über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen obliegenden Verpflichtung fest, indem er unter anderem die Form bestimmt, in der die personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen sind, nämlich in Form einer „Kopie" der Daten, gewährt aber kein anderes Recht als das in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vorgesehene. Auf dieser Grundlage hat die Kl. nur Anspruch auf Überlassung von Kopien der von ihr verfassten, bei den Bekl. vorhandenen Schreiben und E-­Mails. Gem. Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ("betroffene Person") beziehen. Nach der Rspr. des EuGH ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information auf Grund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Nach diesen Grundsätzen sind Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gem. geäußert hat, umgekehrt aber Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben genannten Kriterien enthalten. Dass diese Schreiben der betroffenen Person bereits bekannt sind, schließt den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus. Mit ihrem vom Berufungsgericht zuerkannten Antrag verlangt die Kl., ihr eine Abschrift von Telefonnotizen, Aktenvermerken, Gesprächsprotokollen, E-­Mails, Briefen und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen zu überlassen, in denen personenbezogene Daten der Kl. enthalten sind, die die Bekl. verarbeiten. Nach den Ausführungen unter aa) handelt es sich zwar bei den von der Kl. verfassten Schreiben und E-­Mails, die den Bekl. vorliegen, ihrem gesamten Inhalt nach um personenbezogene Daten, weshalb die Kl. im Ergebnis nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO eine Kopie dieser Schreiben und E-­Mails fordern kann, auch wenn sich der Begriff der Kopie in dieser Vorschrift nicht auf ein Dokument als solches bezieht, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält. Denn die Kopie muss alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Der Vollständigkeit der Auskunft kann hier nur durch eine Kopie des gesamten Dokuments genügt werden. Demgegenüber handelt es sich weder bei Schreiben und E-­Mails der Bekl., noch bei Telefonnotizen, Aktenvermerken oder Gesprächsprotokollen der Bekl. und auch nicht bei Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen zwangsläufig in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten der Kl., auch wenn sie Informationen über die Kl. enthalten. Zwar ist bei internen Vermerken wie Telefonnotizen oder Gesprächsprotokollen, die festhalten, wie sich die Kl. telefonisch oder in persönlichen Gesprächen äußerte, denkbar, dass der Vermerk ausschließlich Informationen über die Kl. enthält. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dies in allen Fällen so ist. Deshalb ergibt sich aus dem Erfordernis, eine vollständige Auskunft über personenbezogene Daten zu erteilen, kein Anspruch der Kl. darauf, dass – wie von ihr gefordert – alle diese Dokumente im Gesamten als Kopie zu überlassen sind. Zwar kann sich die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken unabhängig vom Erfordernis, eine vollständige Auskunft zu erteilen, dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten und der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Rechte zu gewährleisten. Die Kl. hat aber weder in den Vorinstanzen dazu vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, sodass ausnahmsweise die Übermittlung einer Kopie der geforderten Telefonnotizen, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle, E-­Mails und Briefe der Bekl. sowie Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen nötig wäre. Entgegen der in der Revisionsverhandlung geäußerten Ansicht der Kl. ist in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Antrag nicht als Minus der in der Revisionsverhandlung von der Kl. gestellte Hilfsantrag enthalten, der auf die Überlassung von „Kopien" von personenbezogenen Daten der Kl., die in den genannten Dokumenten enthalten sind, gerichtet ist. Die Kl. begehrt mit dem vom Berufungsgericht zuerkannten Antrag die Überlassung von Kopien von Dokumenten, ungeachtet dessen, ob ein Dokument ausschließlich oder auch nur zu einem geringen Teil personenbezogene Daten der Kl. enthält. Die personenbezogenen Daten der Kl. sind nach diesem Antrag nur das Kriterium, um die Dokumente zu identifizieren, von denen die Kl. eine Kopie als Ganzes verlangt. Demgegenüber sind bei dem in der Revisionsverhandlung gestellten Hilfsantrag, schon seinem Wortlaut nach, die personenbezogenen Daten der ausschließliche Gegenstand, der überlassen werden soll. Die Anträge unterscheiden sich im Auskunftsobjekt. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergäbe, dass die Kl. – wie von der Revision behauptet -­, mit dem geltend gemachten Anspruch einen dem Datenschutzrecht fremden Zweck verfolgt. IÜ besteht nach der Rspr. des EuGH die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann, wenn mit dem Antrag andere als die in Satz 1 Erwägungsgrund 63 DS-GVO genannten Zwecke verfolgt werden.

NEU KG Berlin Beschl. v. 5.3.2024 – 6 U 36/22 = MMR 2023, 588

Zwar ist ihm darin zuzustimmen, dass die Entscheidung des BGH v. 27.9.2023 – IV ZR 177/22, den bis dahin von einigen Oberlandesgerichten vertretenen Auffassungen, es komme im Rahmen eines Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB nicht darauf an, wieso die betreffenden Unterlagen einem Versicherungsnehmer nicht mehr zur Verfügung stehen, bzw. ein entsprechender Auskunftsanspruch ergebe sich aus Art. 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 DS-GVO oder aus § 3 Abs. 3 VVG, eine Absage erteilt hat. Vorliegend musste der Kl. aber zumindest damit rechnen, dass es für seinen Anspruch auf § 242 BGB ankommen würde.

NEU BGH Beschl. v. 7.3.2024 – I ZB 40/23

Danach muss nicht entschieden werden, ob dem Erben aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf die Existenz ihm unbekannter Konten des Erblassers zustehen könnte. Zwar hat der deutsche Gesetzgeber in § 2a Abs. 5 Nr. 1 AO von der in Erwägungsgrund 27 S. 2 DS-GVO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die grundsätzliche Geltung der Vorschriften der DS-GVO, der Abgabenordnung und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen auch für Informationen vorzusehen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen beziehen. Zweifelhaft ist jedoch, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Schuldnerin als Erbin auf Grund dieser Ermächtigung nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO von hierzu befugten Stellen (der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen, § 24c Abs. 2 KWG, oder dem Bundeszentralamt für Steuern, § 93 Abs. 7 und 8 AO) die Durchführung eines automatisierten Abrufs von Kontoinformationen bei dem von Kreditinstituten zu führenden Dateisystems (§ 24c Abs. 1 KWG) zu dem Zweck beanspruchen kann, ihr Kenntnis über weitere ihr bislang nicht bekannte Konten der Erblasserin zu vermitteln. Dies muss mangels Entscheidungserheblichkeit jedoch nicht vertieft werden.

NEU OLG Koblenz Beschl. v. 8.3.2024 – 3 W 71/24 = ZD 2024, 480 (Ls.)

Mit dem Antrag begehrte der Kl. Auskunft über seine persönlichen Daten, die Dritte durch „Scraping“ erlangt hatten. Das Landgericht hat den Wert insoweit auf 500 EUR festgesetzt. Auch das ist nicht zu beanstanden. Der Wert eines Auskunftsanspruchs bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Kl. an der Erteilung der Auskunft. Im Hinblick auf die Rspr. des BGH zum Wert eines im Wege eines Annexantrags geltend gemachten Auskunftsanspruchs im Zusammenhang mit Leistungs- und Unterlassungsanträgen wegen (behaupteter) Rechtsverletzungen durch die Betreiber von sozialen Netzwerken erscheint der Wert des unter Ziffer 4 geltend gemachten Anspruchs mit 500 EUR angemessen bewertet. Insoweit greift die Beschwerde die Streitwertfestsetzung auch nicht an.

NEU OVG für das Land Schleswig-Holstein Beschl. v. 14.3.2024 – 6 LA 35/24

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rspr. des BVerwG (Urt. v. 16.9.2020 – 6 C 10/19) ausgeführt, dass der Kl. zum einen nicht „Betroffener“ iSd Art. 15 DS-GVO ist und dass dieser Auskunftsanspruch zum anderen nicht durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens in seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis aus § 80 InsO übergegangen ist. „Betroffener“ iSd Art. 15 DS-GVO wird der Kl. iÜ auch nicht dadurch, dass er als Insolvenzverwalter gem. § 34 Abs. 3 AO in die Pflichten des Steuerschuldners eintritt und selbst über die Steuernummer identifizierbar ist. Inhaberin der Rechte in Bezug auf die im Steuerverfahren anfallenden personenbezogenen Daten, um die es dem Kl. letztlich auch nur geht, ist und bleibt der Insolvenzschuldner. Dessen ungeachtet besteht ein solcher Anspruch auch unabhängig von der Frage, ob die Insolvenzschuldnerin den Kl. ausdrücklich zur Geltendmachung der Rechte aus der DS-GVO ermächtigt hat, nicht. Denn das VG hat zur Begründung seiner Entscheidung auch auf das selbstständig tragende Argument abgestellt, dass einem Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO jedenfalls § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO entgegensteht, wonach das Auskunftsrecht ggü. der Finanzbehörde nicht besteht, soweit die Auskunftserteilung den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche iSd Art. 23 Abs. 1 lit. j DS-GVO beeinträchtigen würde. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kl. auch kein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zusteht. Dabei kann offenbleiben, ob ein auf § 242 BGB gestützter Auskunftsanspruch nach Inkrafttreten der DS-GVO überhaupt noch zur Anwendung gelangen kann, oder ob Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht insofern eine vorrangige und abschließende Regelung enthält. Nach der Rspr. des BVerwG ist ein Kl. in seiner Funktion als Insolvenzverwalter hinsichtlich der Daten des Schuldners weder betroffene Person iSd Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, noch fällt der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO als Teil der Insolvenzmasse in seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gem. § 80 Abs. 1 InsO. IÜ hat das BVerwG bereits entschieden, dass der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO ein höchstpersönlicher ist und dass sich die Leistung im Falle der Übertragung dieses Anspruchs auf eine andere Person auf Grund ihres Zuschnitts auf die Person des Berechtigten in ihrem Wesen verändert würde.

NEU LG Mannheim Urt. v. 15.3.2024 – 1 O 99/23

Ein Anspruch des Kl. besteht nicht (mehr), da die Bekl. diesen erfüllt hat gem. § 362 Abs. 1 BGB. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung einer Auskunft nach §§ 259 Abs. 2260 Abs. 2 BGB auch auf die Auskunft nach Art. 15 DS-GVO Anwendung findet.

NEU LG Düsseldorf Urt. v. 15.3.2024 – 34 O 41/23

Der Unterlassungsanspruch ist begründet gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 1, § 33a UWG iVm Art. 15 DS-GVO. In der Auskunftserteilung liegt eine geschäftliche Handlung iSd § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, weil sie im Zusammenhang mit der Durchführung eines (vermeintlichen) Vertrags über Waren steht. Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in der Vorschrift nachfolgend aufgezählten Informationen. Gem. Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO hat der Unternehmer einer betroffenen Person die Auskunft nach Art. 15 DS-GVO unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. Diese Frist hat die Bekl. unstreitig nicht eingehalten. Bei Art. 12 Abs. 3, Art. 15 DS-GVO handelt es sich um Marktverhaltensvorschriften iSd § 3a UWG. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs handelt es sich bei Art. 1215 DS-GVO um Marktverhaltensregelungen. Die Auskunftspflicht und die diesbezügliche Frist dienen dem Verbraucherschutz. Sie flankieren die Informationspflichten des Unternehmers nach Art. 13 DS-GVO, wonach der Verantwortliche iSv Art. 4 DS-GVO vor der Entgegennahme personenbezogener Daten des Interessenten über bestimmte Umstände zu informieren hat. Beide Informations- bzw. Auskunftspflichten dienen dem Interesse des Verbrauchers und sonstigen Marktteilnehmers, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen. Bei den Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO dienen sie dem Verbraucher zur Entscheidung, ob er mit dem Unternehmen überhaupt in Kontakt treten möchte. Die Auskunftspflicht nach Art. 15 DS-GVO und die Frist in Art. 12 DS-GVO dienen im Nachgang zur Geschäftsanbahnung der Vertragsabwicklung. Sie ermöglichen damit dem Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung über sein weiteres Handeln in diesem Geschäftskontakt zu treffen.

NEU FG Berlin-Brandenburg Urt. v. 20.3.2024 – 16 K 12118/21

Die DS-GVO ist auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das beklagte Finanzamt anwendbar (1.), wenngleich diese neben der AO einen getrennt zu beurteilenden Anspruch beinhalten kann (2.). Dem Grunde nach liegt ein Anspruch auf Auskunft und Erteilung einer Datenkopie nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO vor (3.). Das Auskunftsbegehren ist auch hinreichend konkretisiert, nicht missbräuchlich und der Inhalt der Daten noch nicht bekannt. Allerdings verleihen die in Art. 15 Abs. 3 DS-GVO verankerten Betroffenenrechte dem Kl. nach Überzeugung des Gerichts keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten in der Form der Übersendung von Kopien der originalgetreuen Akte durch den Bekl. (5.). Der Anspruch wäre auch nicht dahingehend auszulegen, dass auf die Übersendung einzelner Aktenteile zu erkennen wäre. Dabei ist das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO abgestuft. Auf einer ersten Stufe (Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DS-GVO) soll die betroffene Person in Erfahrung bringen können, ob überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet werden. In einer zweiten Stufe (Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO) soll die betroffene Person dann in die Lage versetzt werden, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überprüfen zu können. Diese Überprüfung durch die betroffene Person könne sodann auf der dritten Stufe die Rechte des 3. Abschnitts (Kapitel III) der DS-GVO auslösen. Dem Zweck nach dient der Auskunftsanspruch aber nicht dazu, dem Steuerpflichtigen die Bearbeitung oder Überprüfung seines Steuerfalls zu ermöglichen oder die Bearbeitung nachzuvollziehen. Daneben unterscheidet sich der Auskunftsanspruch vom Akteneinsichtsrecht dahingehend, dass im Falle eines Antrags auf Akteneinsicht die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs in eine Interessenabwägung eintreten muss. Im Rahmen des Auskunftsanspruchs der betroffenen Person nach Art. 15 DS-GVO handelt es sich dem Grundsatz nach um eine gebundene Entscheidung. Dies wird auch an dem Wortlaut „Die betroffene Person hat das Recht“ des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erkenntlich. Eine Einschränkung erfolgt allerdings dahingehend, dass nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO Rechte und Freiheiten von anderen Personen nicht beeinträchtigt werden dürfen. Da die DS-GVO nach Art. 1 DS-GVO zum Ziel hat, die personenbezogenen Daten aller natürlichen Personen bei der Verarbeitung zu schützen sowie die Grundrechte und Grundfreiheiten der natürlichen Person insbesondere in Bezug auf deren Recht zum Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu gewährleisten, ist bei der Erteilung einer Auskunft eine Interessenabwägung zwischen widerstreitenden Rechten von betroffenen Personen vorzunehmen. Dass eine solche Interessenabwägung notwendig ist, stellen sowohl Art. 15 Abs. 4 DS-GVO als auch Erwägungsgrund 4 und Erwägungsgrund 63 S. 5 DS-GVO klar. Gleiches bestätigt der EuGH in seiner Rspr., in dem er aufzeigt, dass das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern dass dieses im Hinblick auf seine Funktion gesehen werden und gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss. Allein die Auskunftserteilung, die auch personenbezogene Daten Dritter enthält, stellt eine Verarbeitung iSd Art. 4 Ziff. 2 DS-GVO dar. Insofern würden personenbezogene Daten Dritter offengelegt, übermittelt, verbreitet oder in anderer Form bereitgestellt werden. Begehrt also eine betroffene Person Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, muss der Verantwortliche, sofern ihm dies möglich ist, die personenbezogenen Daten Dritter separieren oder schwärzen. Sofern dies nicht möglich ist, muss eine Interessenabwägung dahingehend stattfinden, ob die Interessen der auskunftsbegehrenden Person die der datenschutzrechtlich zu schützenden anderen Person überwiegen. Dies stellt auch § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO deutlich heraus, indem er klarstellt, dass es Informationen geben kann, die der betroffenen Person deswegen nicht mitzuteilen sind, weil ihr Interesse hinter das überwiegend berechtigte Interesse der Finanzbehörde an der Nichterteilung (wie beim Steuergeheimnis) nach § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zurücktreten muss. Schließlich darf nach Erwägungsgrund 63 S. 6 DS-GVO eine mögliche Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten anderer Personen trotzdem nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Da das oberste Ziel der DS-GVO nach Art. 4 DS-GVO der Schutz der personenbezogenen Daten darstellt, kennt die DS-GVO auch ihren Erwägungsgründen nach keine Einschränkung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen dahingehend, dass sie zB einer anderen betroffenen Person die Schutzwürdigkeit ihrer Daten abspricht, weil diese zB strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten einer dritten Person im Rahmen eines Auskunftsanspruchs einer betroffenen Person ergibt sich also vielmehr daraus, ob im Rahmen des Auskunftsanspruchs überhaupt Daten einer dritten Person preisgegeben werden und wenn ja, um welche Art der Daten es sich handelt, zB ob diese besonders schützenswert iSd Art. 9 DS-GVO wären. Dem Grunde nach besteht für die Kl. ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der DS-GVO sind eröffnet. Die Kl. haben ihr Auskunftsbegehren hinreichend konkretisiert iSd § 32c Abs. 2 AO. Sie verlangen zwar die uneingeschränkte Einsicht in alle Bewertungsakten und -Daten durch Übersendung von Kopien der originalgetreuen Akten, aber schränken dies zumindest dahingehend ein, dass sich das Auskunftsbegehren nur auf solche Akten und Daten bezieht, die für die Ermittlung der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung der Eigentumswohnung, C…-straße, Berlin, von Bedeutung sind und es sich dem zuletzt gestellten Antrag nach um Feststellungsakten, Betriebsprüfungsakten samt Betriebsprüfungsberichten und den dazu gehörigen Anlagen (insbesondere Tabellen und Berechnungen), Vertragsakten, Handakten des Betriebsprüfers sowie Unterlagen des Bauträgers für das Bauvorhaben handeln soll. Art. 15 DS-GVO gewährt keinen pauschalen Auskunftsanspruch einer betroffenen Person. Diese muss ausweislich Erwägungsgrund 63 S. 7 DS-GVO reduzieren, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich das Auskunftsersuchen bezieht. Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Erteilung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO, der inhaltlich zusammen mit dem Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO besteht. Diesem Verlangen sind die Kl. im Klageverfahren nachgekommen, nachdem der Bekl. mitgeteilt hat, über welche Akten er zum Streitgegenstand der Hauptsache überhaupt verfügt. Eine vorherige Konkretisierung war den Kl. insofern nicht möglich. Eine weitergehende Präzisierung war den Kl. nicht möglich, weil sie nicht wissen, welche Unterlagen genau Eingang in die Berechnung für den Feststellungsbescheid gefunden haben. Auch wenn die Kl. das datenschutzrechtliche Regime dazu nutzen, Berechnungen zur Ermittlung der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung nachzuvollziehen statt die in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Ziele zu verfolgen, ist dies zumindest nicht derart missbräuchlich, als dass ihnen die Auskunft iSd Art. 1512 Abs. 5 S. 2 DS-GVO zu versagen wäre. Der BGH hat mit seinem Vorlagebeschluss v. 29.3.2022 – VI ZR 1352/20 [ZD 2022, 497] dem EuGH u. a. die Frage vorgelegt, ob Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO im Lichte des Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO dahingehend auszulegen ist, dass der Verantwortliche nicht verpflichtet ist, eine Kopie zur Verfügung zu stellen, wenn der Betroffene die Kopie nicht zur Verfolgung der in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecke begehrt, sondern einen datenschutzfremden Zweck verfolgt. Der BGH vertritt die Auffassung, dass zumindest dann ein Auskunftsbegehren rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Betroffene mit seinem Begehren von der Rechtsordnung missbilligte Ziele verfolgt, arglistig oder schikanös handelt. Der EuGH selbst hat sich bisher zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit des Auskunftsbegehrens nicht geäußert. Dass die Kl. allerdings nachvollzogen wissen wollen, wie der Bekl. im Einzelnen die ertragsteuerliche Bemessungsgrundlage der AfA ermittelt hat, steht der Rechtsordnung nicht entgegen und betrifft auch keine von der Rechtsordnung missbilligten Zwecke. Eine Ausweitung der Annahme einer Missbräuchlichkeit dürfte dem Ziel der DS-GVO zum Schutz personenbezogener Daten widerstreben. Der Bekl. kann den Kl. den Auskunftsanspruch auch nicht mit der Begründung versagen, dass ihnen die Informationen bereits bekannt sind. Die DS-GVO selbst schränkt in Art. 13 Abs. 4 DS-GVO die Informationspflicht dahingehend ein, dass dem Betroffenen bekannte Informationen nicht der Informationspflicht und damit auch nicht der Auskunftspflicht unterliegen (vgl. § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO iVm § 32a Abs. 1 AO, Art. 13 Abs. 4, Art. 14 Abs. 5a DS-GVO). Nach Überzeugung des Gerichts verleiht das in Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO beschriebene Auskunftsrecht den Kl. aber keinen Anspruch auf uneingeschränkte Einsicht in alle Bewertungs-Akten und -Daten durch Übersendung der Kopien der originalgetreuen Akte. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO enthält zu Gunsten der betroffenen Personen einen Auskunftsanspruch zu den in Art. 15 Abs. 1 lit. a – h DS-GVO genannten Informationen. Nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO stellt der Verantwortliche, also der die Daten Verarbeitende iSd Art. 24 ff. DS-GVO, dazu dem Betroffenen eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung. Insofern ist das Recht auf Erhalt von Kopien nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO zusammen mit dem Recht auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu lesen, wobei das Recht auf Kopie zusammen mit dem Recht auf Auskunft, allerdings auch isoliert, geltend gemacht werden kann. Ein Anspruch auf Übersendung von Kopien originalgetreuer einzelner oder gesamter Aktenbestandteile besteht allerdings nicht. Dieses Ergebnis wird einerseits durch die Auslegung von Art. 15 DS-GVO als auch auf Grund der EuGH-Rspr. getragen. Dem Ziel der DS-GVO nach soll das Auskunftsrecht dem Betroffenen ermöglichen, einen Überblick über den Umfang und Inhalt der zu ihm gespeicherten persönlichen Daten verschaffen, um ihm die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und die Ausübung der weiteren Betroffenenrechte zu ermöglichen. Dazu ist nicht erforderlich, dass die betroffene Person über sämtliche beim Verantwortlichen gespeicherten Schriftstücke oder Dateien informiert wird. Der Begriff der „Kopie“ in Art. 15 Abs. 3 DS-GVO meint keine Kopie einer originalgetreuen Akte, sondern bezieht sich lediglich auf die Kopie der vorhandenen Daten. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO führt aus, dass der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellt. Insofern der Kopie-Begriff durch die Kl. dahingehend verstanden wird, dass es sich um eine Fotokopie, einen Scan oder Abschriften ganzer Original-Dokumente oder Akteninhalte handelt, entspricht dieses Verständnis nicht dem Verständnis der DS-GVO von einem Daten-Auskunftsanspruch. Bereits Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO stellt klar, dass es sich bei personenbezogenen Daten um „Informationen“ handelt. Liest man also Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO zusammen mit Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO, ergibt sich daraus, dass lediglich eine Kopie der Informationen zur Verfügung zu stellen ist. Nicht zuletzt Art. 2 des gerade von der EU erlassenen Data Act –DA- stellt klar, dass bei dem Verständnis von Daten ein eher informationstechnisches Verständnis zu Grunde liegt. So sollen „Daten“ nach Art. 2 Ziff. 1 DA jede digitale Darstellung unter anderem von Informationen sein. Art. 2 Ziff. 3 DA verweist in diesem Zuge auch auf die Begriffsbestimmungen der personenbezogenen Daten von Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO. Daneben war das Recht des Art. 15 DS-GVO ursprünglich als ein Recht zur Datenportabilität ausgestaltet. Die EU-Kommission hat seinerzeit bereits Daten als Informationen in einem strukturierten elektronischen Format verstanden. Ursprünglich war damals nach dem Parlamentsentwurf der spätere Art. 15 DS-GVO als ein „Recht der betroffenen Person auf Auskunft und auf Herausgabe der Daten“ geplant, das später mit der Ausgliederung des Anspruchs auf Datenportabilität nach dem heutigen Art. 20 DS-GVO nur noch in dem Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO resultierte. Das European Data Protection Board –EDPB-­, welches eine einheitliche Anwendung und Durchsetzung des Datenschutzrechts im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum sicherstellen soll, hat allerdings nach Inkrafttreten der DS-GVO klargestellt, dass mit dem Recht auf Erhalt einer Kopie eine Modalität des Zugangs zu den personenbezogenen Daten gemeint ist. Nach dem EDPB soll die Verpflichtung zur Bereitstellung einer Kopie das Recht auf Auskunft über die Daten stärken und klarstellen, dass das Recht auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO die vollständige Information über alle Daten umfasst und nicht lediglich eine Zusammenfassung der Daten gemeint ist. Gleichzeitig aber stellt das EDPB klar, dass die Verpflichtung zur Übermittlung einer Kopie gerade nicht dazu dient, den Anwendungsbereich des Rechts dahingehend auszuweiten, dass Originaldokumente vervielfältigt werden. Insofern werde der Umfang der Informationen mittels Kopie nicht erweitert, sondern der Umfang des Zugangs zu den Daten nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Das EDPB hebt weiterhin hervor, dass es in der Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen liegt, zu entscheiden, in welcher Form die personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. Demnach kann der Verantwortliche, muss es aber nicht, die Dokumente in ihrer ursprünglichen Form zur Verfügung stellen. Das EDPB nimmt außerdem Bezug auf die Rspr. des EuGH zu der Vorgängerrichtlinie RL 95/46/EG, zu der der EuGH klargestellt hatte, dass es für die Erfüllung des Auskunftsrechts ausreiche, dass der Antragsteller eine vollständige Zusammenfassung der Daten einer verständlichen Form erhalte und gerade kein Recht auf Zugang zu Verwaltungsakten erhalte. In Bezug auf diese Rspr. vertritt das EDPB die Auffassung, dass zwar die nachfolgende Regelung in Form der DS-GVO ausdrücklich die Verpflichtung zur Erteilung einer Kopie der personenbezogenen Daten enthalte, dies aber gerade nicht bedeute, dass die betroffene Person das Recht zum Erhalt einer Kopie der Dokumente habe. Es bedeute vielmehr, dass die betroffene Person das Recht auf eine unveränderte Kopie der Daten, die in den Dokumenten verarbeitet wurden, habe. Diese Auslegung der DS-GVO und der entsprechenden Rspr. vom EuGH hat das EDPB in der aktualisierten Version der Guidelines fortgeführt. Diese Auffassung bestätigen auch die nationalen Landes-Datenschutzbehörden. So führt zB der bayerische Landesdatenschutzbeauftragte –BayLDA- aus, dass ein allgemeines Recht auf Zugang zur Verwaltungsdokumenten nicht durch das Recht auf Kopie oder durch das Recht auf Auskunft gewährleistet werde. Ausdrücklich bescheinigt das BayLDA, dass die Annahme, ein Verantwortlicher müsse von jedem Blatt aus einer analogen oder elektronischen Akte, auf welchem personenbezogenen Daten der betroffenen Person enthalten sind, eine Kopie bereitstellen, verfehlt sei. Weiter führt das BayLDA aus, dass eine Dokumentenkopie in Form einer Ablichtung dann gefordert werden kann, wenn davon Dokumente umfasst sind, die die betroffene Person selbst erstellt hat oder wenn es sich um die in Erwägungsgrund 63 S. 2 DS-GVO erwähnten Gesundheitsdaten handelt. Hingegen können gerade keine Kopien von Dokumenten gefordert werden, wenn es sich um solche Schreiben handelt, in denen die betroffene Person lediglich Erwähnung findet oder bei denen es sich um rechtliche Würdigungen handelt, die ein Beschäftigter einer öffentlichen Stelle in einem Vorgang hinsichtlich der betroffenen Person dokumentiert hat. Allein die Systematik der DS-GVO belegt diese Sichtweise. So ist der Ausdruck der „Kopie“ nicht nur in Art. 15 Abs. 3 DS-GVO enthalten, sondern auch in Art. 13 Abs. 1 lit. f, Art. 14 Abs. 1 lit. f oder Art. 17 Abs. 2 DS-GVO. Dabei wird insb. durch die Formulierung in Art. 17 Abs. 2 DS-GVO deutlich, dass der Verordnungsgeber mit dem Begriff der „Kopie“ der Daten etwas anderes gemeint hat, als eine Ablichtung der Daten. In Art. 17 Abs. 2 DS-GVO ist die Verpflichtung des Verantwortlichen in Bezug auf die Löschung von Daten enthalten. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass andere für die Datenverarbeitung Verantwortliche darüber informiert werden, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links, Kopien oder Implikationen der personenbezogenen Daten verlangt hat. Hier sind gerade nicht Fotokopien oder Scans gemeint, sondern Duplikate von Informationen, also Daten an anderer Stelle. Inzwischen hat aber auch der EuGH auf Grund diverser Vorlagen, unter anderem vom BGH, diese Rechtslage grds. geklärt. Mit Urteil vom 26.10.2023 – C-307/22 [ZD 2024, 22 mAnm Winnenburg = MMR 2024, 939 mAnm Hense/Däuble] hat der EuGH entschieden, dass einer betroffenen Person nach Art. 12 Abs. 5 und Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO verpflichtend unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung gestellt werden muss. Dabei sei Art. 15 Abs. 3 .S 1 DS-GVO dahingehend auszulegen, dass im Rahmen eines Arzt-Patienten-Verhältnisses eine Kopie der personenbezogenen Daten auch eine originalgetreu unverständliche Reproduktion aller Daten umfasse. Außerdem setze dieses Recht voraus, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in der Patienten-Akte befinden. Der EuGH selbst stellt aber schon in den Leitsätzen klar, dass in Bezug auf Gesundheitsdaten der betroffenen Person das Recht nur eingeschlossen sei, eine Kopie der Daten aus der Patientenakten zu erhalten, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie erforderlich ist, um der betroffenen Person die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten zu ermöglichen. Dies folgt bereits aus Erwägungsgrund 63 S. 2 DS-GVO. Insofern handelt es sich bei den Gesundheitsdaten um besonders schützenswerte Daten im Sinne des Art. 9 DS-GVO. Weiter führt der EuGH aus, dass sich der Begriff „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen, bezieht. Der EuGH hat lediglich auf Grund des besonderen Schutzes von Gesundheitsdaten und im Rahmen eines Arzt-Patienten-Verhältnisses das Recht auf Erhalt einer Kopie der Dokumente aus der Patientenakte wie zB Informationen zu Diagnosen, Untersuchungsergebnissen und Befunden der behandelnden Ärzte ausgeweitet. Dies ist allerdings auf das steuerrechtliche Verhältnis zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörde nicht übertragbar. Insofern stellt Erwägungsgrund 63 S. 2 DS-GVO deutlich heraus, dass sich das Auskunftsrecht auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten iSd Art. 9 DS-GVO bezieht, wohingegen die dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten nicht zwangsweise in die Kategorie des Art. 9 DS-GVO fallen. Nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO sind solche Daten besonders schützenwert, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie genetische Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person. Daten dürfen nur unter der Voraussetzung des Art. 9 Abs. 2-4 DS-GVO unter erschwerten Bedingungen verarbeitet werden. Eine weitere Entscheidung vom EuGH, Urt. v. 4.5.2023 – C 487/21 [ZD 2023, 539] gibt schon im Leitsatz die Einschränkung wieder, dass eine originalgetreue Kopie nur dann zur Verfügung gestellt werden muss, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte zu ermöglichen. Weiterhin sind dabei auch die Rechte (insb. aus der DS-GVO) und Freiheiten anderer zu berücksichtigen. Daraus lässt sich schließen, dass es gerade nicht auf die originalgetreue Kopie der Akte ankommt, sondern dass ausschließlich die personenbezogenen Daten originalgetreu wiedergegeben werden müssen. Der EuGH stellt außerdem heraus, dass eine Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder von ganzen Dokumenten sich dann als unerlässlich erweisen kann, „wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten“. Ein solcher Kontext lässt sich gerade im Rahmen von Steuerakten nicht in dieser Form finden, dass sich eine Verständlichkeit der Daten erst im Kontext mit anderen Dokumenten immer nur in Form der Visualisierung erkennen lässt. Vielmehr ist es so, dass sich die Verständlichkeit der verarbeiteten Daten gerade durch eine Zusammenstellung im Rahmen einer durch die Finanzbehörde zusammengestellten Auskunft ergeben dürfte.

NEU AG Berlin-Charlottenburg Beschl. v. 25.3.2024 – 224 C 484/23

Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der ihr in dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des AG Charlottenburg v. 15.1.2024 auferlegten Handlungen, nämlich 1. dem Kl. Auskunft zu erteilen über a) die bei ihr über den Kl. verarbeiteten personenbezogenen Daten, b) die Verarbeitungszwecke, c) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, d) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, ggü. denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen, e) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, f) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, g) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gem. Art. 22 Abs. 14 DS-GVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. 2. dem Kl. eine Datenkopie gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zur Verfügung zu stellen, ein Zwangsgeld von 300 EUR verhängt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100 EUR ein Tag Zwangshaft, zu vollstrecken gegen Herrn M.

NEU OLG Hamm Beschl. v. 8.4.2024 – 20 U 80/22

Ohne Erfolg bleibt auch die Argumentation des Kl., die fehlende Nachlässigkeit beruhe darauf, dass mehrere Oberlandesgerichte auf Grundlage von Art. 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 DS-GVO und § 3 VVG einen Auskunftsanspruch ohne die Notwendigkeit weiteren Sachvortrags zum Grund des Abhandenkommens zugesprochen hätten und er bis zur Entscheidung des BGH v. 27.9.2023 darauf hätte vertrauen dürfen, dass es ausreichend sei, seinen Vortrag an diesen Anspruchsgrundlagen auszurichten. Sämtliche vom Kl. aufgeführten Entscheidungen stammen aus den Jahre 2022 und 2023, also nach Erlass des angefochtenen Urteils Anfang 2022, so dass der Kl. bereits aus diesem Grunde nicht auf – während des Rechtsstreits 1. Instanz noch nicht existente – Entscheidungen „vertrauen" konnte. Ohnehin wird der Umstand, dass der Kl. auch tatsächlich nicht darauf vertraut hat, dass ihm nach Art. 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 DS-GVO und § 3 VVG ein Auskunftsanspruch „ohne die Notwendigkeit weiteren Sachvortrags zum Grund des Abhandenkommens" zustehe, eindrucksvoll durch sein eigenes Vorbringen in 1. Instanz belegt. Er hat seine Klage nämlich nicht nur auf einen Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 DS-GVO und § 3 VVG, sondern daneben auch auf einen aus § 242 BGB stammenden Auskunftsanspruch gestützt, seinen Vortrag also eben nicht (nur) auf die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 DS-GVO und § 3 VVG beschränkt.

NEU ArbG Mainz Urt. v. 8.4.2024 – 8 Ca 1474/23

Für das Begehren des Kl. nach Auskunft darüber, weshalb auf seine Bewerbung eine Absage erteilt wurde, findet sich keine Anspruchsgrundlage; insb. auch nicht in Art. 15 DS-GVO. Denn die Motive, welcher der diesbezüglichen Entscheidung der Bekl. zugrunde lagen, stellen keine personenbezogenen Daten dar. Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO definiert personenbezogene Daten zwar sehr weit als alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, der Grund, weshalb sich ein Arbeitgeber für Bewerber A anstatt Bewerber B entscheidet, bezieht sich jedoch nicht auf die betroffenen Bewerber, sondern auf ihn als Entscheider, der seine Entscheidung möglicherweise völlig irrational (Bauchgefühl) getroffen hat. Doch selbst wenn die Auswahlentscheidung nach einigermaßen objektiven Kriterien erfolgen würde, wenn zB ein Bewerber wegen besonderer Sprachkenntnisse genommen würde, wären diese Sprachkenntnisse zwar ein personenbezogenes Datum des Bewerbers, nicht aber die Entscheidung des einstellenden Arbeitgebers, gerade diesen Bewerber wegen dieser Sprachkenntnisse genommen zu haben. Der Kl. kann auch nicht verlangen, dass die Bekl. ihm eine „originalgetreue Kopie sämtlicher personenbezogener Daten“ herausgibt. Denn ungeachtet der im Kammertermin diskutierten Frage, was eine originalgetreue Kopie sein solle (Ausdruck, USB-Stick, Festplatte?) ist dieser Anspruch nach Auffassung der Kammer durch das zwischenzeitlich erteilte Auskunftsschreiben der Bekl. erfüllt. Denn dort ist ausgeführt, dass zur Person des Kl. die von ihm übermittelten Bewerbungsunterlagen gespeichert seien. Wenn die Bekl. jedoch nicht mehr gespeichert hat als das, was der Kl. ihr selbst übermittelte, der Kl. mit anderen Worten im Besitz der Originale ist, steht dem Begehren nach Erteilung einer Kopie iSv Art. 15 Abs. 3 DS-GVO der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen. Der einseitig für erledigt erklärte Antrag auf Auskunftserteilung über sämtliche Empfänger, an die die Bekl. die personenbezogenen Daten des Kl. übermittelt hat, war schon bei Klageerhebung nicht mehr gegeben. Denn Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO verpflichtet den Verantwortlichen zwar zur Mitteilung der „Empfänger oder Kategorien von Empfängern gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden“. Mit der Variante („oder“) Kategorien von Empfängern ist der Anspruch jedoch erfüllbar. Die Bekl. hat jedoch bereits in dem „Datenschutzhinweis“ erklärt, dass im Falle einer Bewerbung personenbezogene Daten „den zuständigen--Mitarbeitern zugänglich gemacht“ werden. Damit war das Auskunftsrecht des Kl. insoweit bereits vor Klageerhebung erfüllt.

NEU LG Passau Urt. v. 9.4.2024 – 4 O 260/23

Auskunftsansprüche nach Art. 15 DS-GVO stehen der Klagepartei gegen die Bekl. nicht zu. Soweit begehrt wird Auskunft bezüglich der Daten „aus der Überwachung des F-Messengers“ zu erteilen, „Chat-Protokolle vorzulegen und deren interne Bewertung offenzulegen“, können die Chat-Verläufe durch die Klagepartei selbst heruntergeladen werden, wie von der Bekl. in ihrem vorgerichtlichen Schreiben umfassend beschrieben wird. Der Auskunftsanspruch ist dadurch erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Was unter einer „internen Bewertung“ zu verstehen sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht; eine Subsumtion unter eine der Kategorien des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist insoweit nicht möglich. Soweit Auskunft begehrt wird, welche „Off-F-Daten“ durch die Bekl. an der IP-Adresse der Klägerseite gesammelt und zu welchem Zweck sie gespeichert und verwendet wurden, verweist die Bekl. in ihrem vorgerichtlichen Schreiben ebenfalls zu Recht auf die von ihr zur Verfügung gestellte Selbstauskunftsmöglichkeit und hinsichtlich der Verarbeitungszwecke auf eine bestimmte Seite im Hilfebereich. Die Auskunft ist damit erteilt, § 362 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich etwaiger an die NSA übermittelter Daten kann die Bekl. die Auskunft verweigern, weil zum einen eine Geheimhaltungspflicht nach US-amerikanischem Rechts besteht und es sich zum anderen um ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftige Informationen handelt, Art. 23 DS-GVO iVm § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG, wobei sich letztgenannte Vorschrift entgegen der Auffassung der Klagepartei schon dem Wortlaut nach nicht auf Berufsgeheimnisträger beschränkt. Es versteht sich von selbst, dass die Information, ob und welche Auskünfte an Geheimdienste erteilt werden, ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig ist. IÜ erfolgt die Beauskunftung an die NSA nicht durch die Bekl., sondern durch die M, Inc., so dass die Bekl. hinsichtlich eines Auskunftsanspruchs auch nicht passivlegitimiert wäre.

NEU ÖBVwG Erkenntnis v. 12.4.2024 – W108 2249366-1

Nach den Feststellungen hat die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mit Auskunftsschreiben vom 19.12.2018 sowie 29.5.2019 bzw. 28.8.2019 bestätigt, dass personenbezogene Daten des Beschwerdeführer verarbeitet werden, und dem Beschwerdeführer Auskunft iSd Art. 15 DS-GVO über folgende Informationen erteilt: Die Verarbeitungszwecke und die dazugehörigen Rechtsgrundlagen, die Datenkategorien, die Empfänger(kategorien), die Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung, das Bestehen des Beschwerderechts bei österreichischen Datenschutzbehörde sowie das fehlende Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Auszug aus dem Rechtsanwaltsbuch sowie eine Aktenliste mit Anlage- und Ablagedatum in Kopie übermittelt. Der Beschwerdeführer meint jedoch, die mitbeteiligte Partei habe ihn in seinem Recht auf Auskunft verletzt, indem sie ihm im Zuge seines Antrages auf Auskunft v. 2.5.2019 nicht sämtliche „Korrespondenzen“ der vergangenen Jahre übermittelt hat. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden: Gem. Art. 15 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Liegen eine oder mehrere derartige Verarbeitungen vor, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie über weitere in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h leg. cit. definierte Informationen. Diese Informationen sind zu erteilen, damit der Zweck dieses Betroffenenrechtes erfüllt werden kann, nämlich der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen. Der Anspruch reicht gewissermaßen vom „Ob“ der Datenverarbeitung (Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DS-GVO) über das „Wie“ (Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. a-h, Abs. 2 DS-GVO) bis zum „Was“ (Art. 15 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 3 DS-GVO). Verarbeitet der Verantwortliche Daten der betroffenen Person, so hat er Auskunft über die konkreten Ausprägungen samt den Zusatzinformationen zu erteilen, sowie eine Kopie der Daten selbst auszuhändigen. Das Recht auf Auskunft verfolgt gem. dem Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO den Zweck, einer betroffenen Person zu ermöglichen, sich der Verarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit kontrollieren zu können. Nach der Rspr. des EuGH ist Art. 15 Abs. 3 S. 1 der DS-GVO dahin auszulegen, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind. Den oben dargelegten Anforderungen an eine gesetzeskonforme Auskunft ist die hier in Rede stehende Auskunft der mitbeteiligten Partei auch ohne Übermittlung der vom Beschwerdeführer begehrten „Korrespondenzen“ aber gerecht geworden. Denn es kann nicht gesagt werden, dass die dem Beschwerdeführer gegebene, im oben angeführten Sinne eingeschränkte Auskunft, diesem nicht ermöglicht (hat), sich der Verarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit kontrollieren zu können. Im vorliegenden Fall ist gerade nicht davon auszugehen, dass die Zurverfügungstellung sämtlicher „Korrespondenzen“ des Beschwerdeführers der vergangenen Jahre, sohin eine Kopie von ganzen Dokumenten, unerlässlich ist/war, um dem Beschwerdeführer die wirksame Ausübung der ihm durch die DS-GVO verliehenen Rechte zu ermöglichen, zumal der Beschwerdeführer bereits über die beschwerderelevanten Schriftstücke verfügt bzw. deren Inhalt kennt, da es sich allesamt um Schreiben handelt, die der Beschwerdeführer selbst an die mitbeteiligte Partei verschickt hat, welche von dieser jedoch nicht beantwortet wurden. Vor diesem Hintergrund kann auch dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall eine offenkundig unbegründete bzw. exzessive/rechtsmissbräuchliche Antragstellung iSd Art. 12 Abs. 5 DS-GVO vorliegt.

NEU BGH Urt. v. 16.4.2024 – VI ZR 223/21

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Kl. aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO lediglich die zugesprochenen weiteren Auskünfte verlangen, nicht jedoch die begehrten Abschriften und Kopien und ebenso wenig Auskunft zu den unter d verlangten Punkten. Hinsichtlich dieses Auskunftsbegehrens handele es sich um keine Auskunft betreffend die Speicherung personenbezogener Daten der Kl., sondern vielmehr um interne Vorgänge bei der Bekl., die keinerlei Bezug zur Kl. aufwiesen und keine Rückschlüsse auf die Kl. zuließen. Fondsgewinne, Kosten, Prämien und Kapital seien kein der Kl. zugeordnetes Vermögen. Auch das riskierte Kapital, der Wert des Risikoschutzes und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts seien keine Informationen über eine natürliche Person, sondern interne Kalkulationsfaktoren der Bekl. Die Kl. habe auch keinen Anspruch gegen die Bekl., die jeweilige Erklärung in Abschrift (Auskunftsbegehren zu a) bzw. eine Kopie dieser Daten (Auskunftsbegehren zu b-d) übermittelt zu erhalten. Der Anspruch auf Erteilung einer Kopie aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO gehe nicht weiter als die Auskunftsverpflichtung aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Die betroffene Person habe daher einen Anspruch nur auf die Kopie der personenbezogenen Daten, nicht aber auf über die personenbezogenen Daten hinausgehende Informationen. Die Kl. hat aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO einen Anspruch auf Überlassung von Abschriften der bei der Bekl. gespeicherten, von ihr selbst verfassten Erklärungen. Art. 15 DS-GVO ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Die DS-GVO bezieht sich auch auf Verarbeitungsvorgänge, die vor dem 25.5.2018 als dem Anwendungsdatum der DS-GVO (Art. 99 Abs. 2 DS-GVO) ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen nach diesem Datum vorgebracht wurde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Kl. mit Schreiben v. 3.4.2019 von der Bekl. Auskunft und Überlassung von Kopien verlangt. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gibt der betroffenen Person ggü. dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO) ein Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen obliegenden Verpflichtung fest, indem er unter anderem die Form bestimmt, in der die personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen sind, nämlich in Form einer „Kopie" der Daten, gewährt aber kein anderes Recht als das in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vorgesehene. Nach diesen Grundsätzen sind Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gem. geäußert hat, umgekehrt aber Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben genannten Kriterien enthalten. Dass diese Schreiben der betroffenen Person bereits bekannt sind, schließt den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus. Danach handelt es sich bei den von der Kl. verfassten Erklärungen, die der Bekl. vorliegen, ihrem gesamten Inhalt nach um personenbezogene Daten, weshalb die Kl. im Ergebnis nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO eine Kopie dieser Erklärungen fordern kann, auch wenn sich der Begriff der Kopie in dieser Vorschrift nicht auf ein Dokument als solches bezieht, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält. Denn die Kopie muss alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Der Vollständigkeit der Auskunft kann hier nur durch eine Kopie des gesamten Dokuments genügt werden. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen lässt sich der entsprechende Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO nicht verneinen. Die von der Kl. mit der Revision noch verfolgten Anträge, die als Prozesserklärungen vom Revisionsgericht selbst auszulegen sind, sind darauf gerichtet, der Kl. Kopien sämtlicher Erklärungen der Bekl. sowie sämtlicher Buchungsvorgänge, die den Vertrag der Kl. betreffen zu überlassen, die der Bekl. vorliegen und in denen Informationen über die Kl. enthalten sind. Nach der Klagebegründung, die zur Ermittlung des Klagebegehrens heranzuziehen ist, begehrt die Kl. die Herausgabe einer Kopie der Dokumente, die sie betreffende personenbezogene Daten enthalten. Die Kl. fordert damit entgegen dem Wortlaut ihres Klageantrags („Kopie der Daten") nicht nur die Überlassung von Kopien der personenbezogenen Daten, die in den genannten Dokumentenkategorien enthalten sind, sondern Kopien dieser Dokumente. Die Revisionsbegründung stützt dieses Verständnis, indem sie ausführt, der Auskunftsanspruch beziehe sich auf den Inhalt der Dokumente und Dateien, in denen personenbezogene Daten der Kl. gespeichert seien. Der Kl. seien daher – wie hinsichtlich der von ihr selbst verfassten Erklärungen – Kopien der fraglichen Unterlagen zu gewähren, wobei sonstige Bestandteile im Rahmen der Kopie unkenntlich gemacht werden dürften. Bei einem engeren, auf die Übermittlung einer Kopie der personenbezogenen Daten beschränkten Verständnis machten iÜ auch die im Revisionsverfahren gestellten Hilfsanträge, die diese Einschränkung nunmehr vornehmen, keinen Sinn. Weder bei den von der Bekl. an die Kl. oder gar Dritte gerichteten Erklärungen noch bei den gesamten Buchungsvorgängen handelt es sich zwangsläufig in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten der Kl., auch wenn sie jeweils Informationen über die Kl. enthalten mögen. Zwar ist bei Schreiben der Bekl. an die Kl. und einzelnen Buchungsvorgängen denkbar, dass diese ausschließlich Informationen über die Kl. enthalten. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dies in allen Fällen so ist. Deshalb ergibt sich aus dem Erfordernis, eine vollständige Auskunft über personenbezogene Daten zu erteilen, grds. kein Anspruch der Kl. darauf, dass – wie von ihr gefordert – alle diese Unterlagen im Gesamten, wenn auch ggf. teilgeschwärzt, als Kopie zu überlassen sind. Allerdings kann sich die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken unabhängig vom Erfordernis, eine vollständige Auskunft zu erteilen, dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten und der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Rechte zu gewährleisten. Zwar hat die Kl. hierzu in den Vorinstanzen nichts vorgetragen. Da es sich bei dem Kriterium der erforderlichen Kontextualisierung aber um einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt handelt, der erst durch die während des Revisionsverfahrens ergangene Rspr. des EuGH Relevanz erlangt hat, ist der Kl. aus Gründen der prozessualen Fairness wie von ihr beantragt Gelegenheit zu geben, hierzu ergänzend Stellung zu nehmen und weiter vorzutragen.

NEU ArbG Berlin Beschl. v. 18.4.2024 – 17 Ca 15093/23

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3c ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der Kl. die von ihm erhobenen datenschutzrechtlichen Ansprüche allein auf Vorgänge rund um seine Bewerbung v. 30.10.2023 stützt. Diesen Bezug hat er schon in seiner Mail v. 2.11.2023 hergestellt. Der Vortrag der Bekl., dass die Bekl. die Stelle nicht ausgeschrieben und der Kl. sich dementsprechend auch nicht bei der Bekl. beworben habe, kann nicht nachvollzogen werden. Laut Stellenanzeige wurde die Stelle bei der Bekl. ausgeschrieben. Die Bewerbungsunterlagen des Kl. sind an die Bekl. gerichtet. Die Bekl. erhielt die Bewerbungsunterlagen des Kl. sowie die Geltendmachung der Auskunft und Datenkopie auf Grundlage von Art. 15 DS-GVO offensichtlich auch. Denn der K. erhielt am 2.11.2023 eine Absage; mit Schreiben v. 13.12.2023 wurden dem Kl. die Gründe für die Absage mitgeteilt. Dass dieses Schreiben von der Bekl. stammt‚ ändert nichts daran, dass der Kl. sich bei der Bekl. bewarb. Ob die Bekl. passiv legitimiert ist, ist keine Frage, die den Rechtsweg betrifft.

NEU OLG München Urt. v. 24.4.2024 – 34 U 2306/23e

Dem Kl. steht kein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu, denn der Anspruch ist durch die Schreiben der Bekl. erfüllt worden, § 362 BGB. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Dies ist auch hier der Fall. Die zur Akte gereichten anwaltlichen Antwortschreiben der Bekl. enthalten eine Beschreibung des Scrapings, die Mitteilung, dass die Bekl. keine Kopie der Rohdaten hält, welche abgerufen worden waren, und eine Auflistung der Datenpunkte, die gescraped wurden. Die Bekl. hat einen Link übersandt, auf der über den individuellen Nutzer gespeicherte Daten eingesehen werden können. Ebenso ist ihrer Erklärung zu entnehmen, dass sie die Scraper namentlich nicht kennt. Damit hat die Bekl. zu erkennen gegeben, dass sie vollständig Auskunft erteilt hat. Soweit die Klagepartei weitergehend Auskunft darüber verlangt, wer Empfänger der Daten ist, steht ihrem Anspruch § 275 Abs. 1 BGB entgegen. Insofern weist die Bekl. unwidersprochen darauf hin, dass ihr die Identitäten der Scraper nicht bekannt seien, weswegen ihr eine Auskunftserteilung unmöglich ist.

NEU BGH Urt. v. 24.4.2024 – IV ZR 399/22

Dem Kl. steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch hinsichtlich der Beitragsanpassungen, welche die Bekl. in den Jahren 2011 bis 2016 vorgenommen hat, nicht zu. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings entgegen der Ansicht der Revision die Auskunftsklage für zulässig gehalten. Die Umdeutung der zunächst erhobenen Stufenklage in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung, die ein – zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes – berechtigtes Interesse des Kl. voraussetzt, begegnet keinen Bedenken. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dies hier der Fall ist. Nach seinem Vorbringen benötigt der Kl. die Auskunft, um zu prüfen, ob vergangene Beitragserhöhungen wirksam waren und ob ihm auf dieser Grundlage Rückzahlungsansprüche zustehen oder er seine laufende Beitragszahlung kürzen darf. Wie der Senat mit Urt. v. 27.9.2023 – IV ZR 177/22 entschieden und im Einzelnen begründet hat, folgt ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen – worauf der Klageantrag auch hier abzielt – nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Soweit sich die Klage auf Übermittlung der inzwischen überholten Nachträge zum Versicherungsschein aus den Jahren 2011 bis 2016 richtet, kann ein solcher Anspruch nicht auf § 3 Abs. 3 VVG gestützt werden. Der Senat hat außerdem mit Urt. v. 21.2.2024 – IV ZR 311/22 [ZD 2024, 342] entschieden und im Einzelnen begründet, dass sich ein Auskunftsanspruch dieses Inhalts auch nicht aus § 7 Abs. 4 VVG ergibt.

NEU OLG Frankfurt Beschl. v. 25.4.2024 – 17 W 8/24

In Bezug auf den auf Art. 15 DS-GVO gestützten Informationsanspruch, der mit dem Klageantrag zu 2 verfolgt wurde, hat das Landgericht den Gebührenstreitwert zutreffend mit Blick auf die vorliegend maßgebliche Anspruchsbegründung mit 500 EUR beziffert. Der Senat verkennt wegen der hier maßgeblichen Festsetzung nicht die erhebliche Streubreite bei der Bemessung des Wertes dieses Auskunftsanspruchs in praxi. Maßgeblich für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts insoweit muss sein, ob mit dem Auskunftsanspruch bereits ein darüberhinausgehender Leistungsanspruch einhergeht, wobei der Auskunftsanspruch auch dann nur einen Anhaltspunkt für die Wertfestsetzung bietet, der dem Leistungsanspruch innewohnt. Der Auskunftsanspruch wird in dieser Konstellation freilich idR nicht deckungsgleich mit dem Leistungsanspruch sein, sondern nur einen Bruchteil desselben erfassen können. Darum geht es vorliegend nicht. Die Kl. erstrebt mit dem Klageantrag zu 2 die Erfüllung ihres Informationsinteresses und die Kontrolle der Datenverwendung. Dass damit schon die Vorbereitung einer weiteren Klage verbunden sein könnte, wird von der Kl. nicht dargelegt und liegt angesichts des hier maßgeblich auf die fehlerhafte prothetische Versorgung des Unter- und Oberkiefers gestützte Klage auch nicht etwa schon nahe. Mit Blick darauf hält der Senat die Festsetzung des Gebührenstreitwerts wegen des Klageantrags zu 2 auf 500 EUR für angemessen, zumal es sich insoweit auch nicht um einen schwierigen Streitpunkt handelt. § 52 Abs. 2 GKG findet vorliegend keine Anwendung, weil es sich nicht um eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit handelt und zudem keine Regelungslücke für eine entsprechende Anwendung anzunehmen ist. Die aufgezeigten Bemessungskriterien bieten ausreichende Ansatzpunkte zur Bemessung des Gebührenstreitwerts für den Anspruch gem. Art. 15 DS-GVO.

NEU BGH Urt. v. 24.4.2024 – IV ZR 193/22

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Bekl. zur Auskunftserteilung verurteilt. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat, folgt ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen – worauf der Klageantrag auch hier abzielt – nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO.

NEU LG Offenburg Urt. v. 2.5.2024 – 3 O 196/23

Soweit er Auskunft über zu Werbezwecken verarbeiteten Daten von ihm und im Zusammenhang mit deren Weiterleitung an Dritte begehrt, ist der Anspruch erfüllt. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Soweit der Kl. Auskunft über die Häufigkeit und das technische Verfahren der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bekl. zu Werbezwecken begehrt, geht diese Forderung über die nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vorgesehene Auskunftspflicht eines Datenverarbeiters hinaus. Ein solcher Auskunftsanspruch steht dem Kl. nicht zu.

NEU Saarländisches OLG Urt. v. 3.5.2024 – 5 U 72/23

Den mit dem Antrag zu 4. geltend gemachten Auskunftsanspruch des Kl., der sich nur aus Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 c DS-GVO ergeben kann, hat die Bekl., soweit er materiell-rechtlich bestanden haben sollte, durch das vorprozessuale Schreiben v. 11.11.2021 jedenfalls erfüllt. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gewährt der betroffenen Personen einen Anspruch auf Auskunft über die erfolgten Abfragen personenbezogener Daten einschließlich Identität der Abrufenden, Zeitpunkt und Zwecke der Abrufe. Der Verantwortliche ist nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. c verpflichtet, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, ggü. denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind; diese Verpflichtung besteht nicht, wenn es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder wenn der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 DS-GVO sind; in diesem Fall kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen. Erfüllt iSv § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, die erteilte Auskunft sei unvollständig oder unrichtig, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, die Auskunft sei vollständig. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es zB dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen. Soweit dem Kl. danach ein Anspruch auf Auskunft zugestanden haben sollte, hat die Bekl. diese Auskunft in ihrem Schreiben v. 11.11.2021 erteilt. Darin hat die Bekl. dem Kl. nicht nur mitgeteilt, welche seiner Daten im Rahmen des Scraping-Vorfalls abgerufen worden sind, sondern darüber hinaus auch den Zeitraum, in dem es zu Abrufen gekommen ist, näher eingegrenzt. Weiter hat die Bekl. mitgeteilt, dass sie nicht über eine Kopie der Rohdaten verfüge, welche die durch Scraping abgerufenen Daten enthalten. Einen weitergehenden Anspruch auf Auskunft darüber, „welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten“, hat der Kl. nicht. Denn die Bekl. hat deutlich gemacht, dass sie über die erteilten Auskünfte hinaus insb. keine weiteren Angaben zur Identität der Scraper und zum genauen, den Kl. betreffenden Scraping-Zeitpunkt machen kann. Mit dieser umfassenden Auskunft war ein etwaiger Anspruch des Kl. nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen erfüllt, weil die Bekl. sich zu allen Punkten, über die der Kl. Auskunft begehrte, erklärt hat und diese Erklärung das Auskunftsverlangen des Kl. erkennbar auch insoweit vollständig abdecken sollte, als die Bekl. mitteilte, zu näheren Angaben nicht in der Lage zu sein.

NEU OLG Brandenburg Urt. v. 3.5.2024 – 11 U 19/24

Schließlich ergibt sich der Anspruch nach Ziffer 4 der Berufungsbegründung nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO, da die Voraussetzung, dass es sich bei den Anschreiben selbst sowie den beigefügten Anlagen (Beiblätter, Nachträge zum Versicherungsschein) jeweils in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handelt, nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht gegeben ist. Auf die Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO kommt es insoweit nicht an. Gem. Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person") beziehen. Nach der Rspr. des EuGH ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information auf Grund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Demgemäß stellen die vollständigen Begründungsschreiben nebst den Beiblättern keine personenbezogenen Daten dar. Vielmehr enthalten die einzelnen Teile (Anschreiben, Beiblatt, Nachtrag zum Versicherungsschein) jeweils einzelne personenbezogene Daten des Kl. als Versicherungsnehmer. Eine dahingehende Beschränkung seines geltend gemachten Anspruchs und seines Antrages hat der Kl. indessen erstinstanzlich nicht vorgenommen. Die Stellung des Hilfsantrags iSd Antrags zu 5. erst der Berufungsbegründung stellt eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung dar. Sie wäre jedenfalls nach § 533 ZPO zulässig, weil sie sachdienlich ist und eine Entscheidung anhand der Tatsachen, die der Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen sind, möglich ist. Die Sachdienlichkeit folgt daraus, dass die Klageerweiterung eine Streitbeilegung ohne neues Verfahren ermöglicht, zumal die Kl. einen Anspruch aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO schon erstinstanzlich mit dem deutlich zu weit gefassten Antrag geltend gemacht hat. Mit Stellung seines Hilfsantrags, ausschließlich gestützt auf Art. 15 DS-GVO, hat die Kl. ihr Prozessziel, konkret bezogen auf bestimmte personenbezogene Daten, geändert. Derartige Änderungen des Prozessziels einer Partei abzielende Hinweise fordert § 139 ZPO von dem Gericht aber nicht. Auch wenn es sich um Angaben handelt, aus denen selbst nicht ohne Weiteres die Identifizierung einer bestimmten Person möglich ist, fallen diese Daten in den Anwendungsbereich des Art. 15 DS-GVO. Der Begriff „personenbezogene Daten“ ist weit auszulegen und erfasst – wie schon oben ausgeführt – nicht nur sensible oder private Informationen, sondern alle Arten von Informationen, die mit der Person in bestimmter Weise verknüpft sind. Der Tarifwechsel oder die Beendigung sind – anders als der auslösende Faktor – inhaltliche Informationen, die nur auf den Versicherungsnehmer zugeschnitten sind. Gleiches gilt für die Höhe des individuell errechneten Beitrags. Auch hier besteht ein konkreter Bezug zur Person des Versicherungsnehmers. Die Geltendmachung der Auskunft durch die Kl. scheitert schließlich auch nicht an Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO. Zwar macht der Verordnungsgeber durch die Verwendung der Formulierung „insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung“ deutlich, dass die Vorschrift nicht nur die häufige Antragsstellung, sondern auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist. Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden. Die Ausübung des Rechts nach Art. 15 DS-GVO soll der betroffenen Person ermöglichen zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann hier – anders als in einigen vom Senat früher entschiedenen Fällen zu Auskunftsklagen – von einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Auskunftsrechts insoweit in dieser Fallkonstellation nicht ausgegangen werden. Hieraus folgt zugleich, dass das Argument der Bekl., sie habe den Anspruch im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz bereits erfüllt jedenfalls in Bezug auf den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO nicht verfängt. Ein Auskunftsersuchen kann danach auch wiederholt gestellt werden.

NEU BFH Beschl. v. 15.5.2024 – IX S 14/24

Für ein vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit geführtes Verfahren, in dem ein auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gestützter Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, ist der Auffangstreitwert von 5.000 EUR gem. § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen, es sei denn, es lässt sich ohne weitere Ermittlungen aus dem Antrag oder aus dem Vorbringen des Kl. eine hiervon betragsmäßig abweichende individuelle Bemessung des Streitwerts nachvollziehbar ableiten.

NEU BFH – IX R 22/23

In welcher Form und in welchem Umfang erwächst einem Gesellschafter (im Streitfall handelt es sich um einen Treugeberkommanditist) ein Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsanspruch aus dem Verfahrens- oder Datenschutzrecht?

NEU BFH – IX R 24/23

Besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht nach den Vorschriften der DS-GVO bei einer Fachaufsichtsbehörde?

NEU BFH – IX R 28/23

1. Umfasst Art. 15 Abs. 1 DS-GVO einen Auskunftsanspruch auf die beim Betroffenen erhobenen (im konkreten Fall vom Betroffenen iRd Außenprüfung zur Verfügung gestellten Unterlagen) und darüber hinaus vom Finanzamt erzeugten (generierten) Daten?

2. Knüpft die Vorlagepflicht gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO lediglich an die Auskunftspflicht gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO an oder reicht sie weiter als diese?

NEU BFH – IX R 8/24

Besteht aufgrund der Abgabenordnung bzw. der DS-GVO ein Anspruch auf uneingeschränkte Einsicht in alle Bewertungsakten und -daten sowie sämtliche betreffende Betriebsprüfungsakten insb. Handakten des Betriebsprüfers?

Besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Überlassung von Kopien?

 

Anzeigen:

ZD 4Wochen Testabonnement

beck-online DatenschutzR

Teilen:

Menü