ZD-Aktuell 2024, 01641 Mit Urt. v. 15.3.2024 – 34 O 41/23 (ZD wird die Entscheidung demnächst veröffentlichen) hat das LG Düsseldorf zur unberechtigten Geltendmachung von Mahngebühren sowie einer verspäteten Auskunftserteilung entschieden. Es entschied damit auch zur Einordnung von DS-GVO-Normen als Marktverhaltensregeln iSd UWG.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte gegen die Fashion ID GmbH und Co. KG (Fashion ID) geklagt, da diese einem Verbraucher eine Mahnung über eine angeblich offene Rechnung geschickt hatte. Das Mahnschreiben enthielt eine Gebühr von 2,50 EUR. Der Verbraucher aber hatte die im Mahnschreiben aufgeführten Bestellungen nicht getätigt und auch keine vorherigen Mahnungen erhalten. Er erklärte, dass er Opfer eines Identitätsdiebstahls geworden sei. Unter Fristsetzung forderte er die Betreiberin des Online-Shops, die Fashion ID, dazu auf, ihm mitzuteilen, welche personenbezogenen Daten über ihn gespeichert wurden. Eine Auskunft erhielt er erst knapp 2 Monate nach dem Auskunftsbegehren.
Eine Mahngebühr könne für Kosten von Porto, Druck und Papier nur verlangt werden, wenn diese auch tatsächlich entstanden ist. Da entsprechende Kosten für das versandte Schreiben nicht entstanden sind – was die Beklagte auch nicht behauptet –, war die Geltendmachung unzulässig. Gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat eine betroffene Person das Recht, Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen, die verarbeitet werden. Diese geforderte Auskunft muss nach Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO innerhalb eines Monats erteilt werden. Diese Bestimmungen gelten als Marktverhaltensvorschriften iSd § 3a UWG, so das LG Düsseldorf. Die Auskunftspflicht und die damit verbundene Frist dienen dem Verbraucherschutz. Sie ermöglichen es dem Verbraucher, eine informierte geschäftliche Entscheidung über sein weiteres Vorgehen in diesem Geschäftskontakt zu treffen.
Weiterführende Links
Vgl. hierzu auch BGH MMR 2020, 311.