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Gierschmann/Baumgartner (Hrsg.), Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz: TTDSG

Dr. Eugen Ehmann ist Regierungspräsident von Unterfranken sowie Mitglied im Wissenschafts-beirat der ZD.

Sibylle Gierschmann/Ulrich Baumgartner (Hrsg.), Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz: TTDSG, München (C.H.BECK) 2023, ISBN 978-3-406-78335-7, 129 EUR

ZD-Aktuell 2023, 04497   Dass jemand, der in Deutschland wohnt, weder Telekommunikationsdienste noch Telemedienangebote nutzt, dürfte allenfalls in seltenen Einzelfällen vorkommen. Dennoch entsteht bisweilen der Eindruck, dass die spezifischen Datenschutzfragen, die sich dabei ergeben, sogar in Fachkreisen des Datenschutzes etwas an den Rand der Aufmerksamkeit geraten sind. Umso erfreulicher ist es, dass sich ein Team von zehn Bearbeiterinnen und Bearbeitern zusammengetan hat, um eine kompakte Kommentierung des TTDSG vorzulegen. Denn dieses noch recht junge Gesetz verdient mehr Beachtung, als ihm bisher zuteilwird. Gewiss geht es in ihm zum Teil um ausgesprochene Spezialfragen, so etwa in seinem § 7 TTDSG, der bis ins Detail regelt, was zu beachten ist, wenn aus Anlass der Begründung eines Vertragsverhältnisses über das Erbringen von TK-Leistungen die Vorlage eines amtlichen Ausweises gefordert wird. Im Kontrast dazu berühren andere Regelungen ausgesprochen grundsätzliche Fragen, so etwa § 4 TTDSG, eine Spezialregelung für den digitalen Nachlass. Sie verdient schon deshalb besonderes Interesse, weil die DS-GVO bekanntlich (siehe Erwägungsgrund 27) für Daten Verstorbener bewusst keine Regelungen bereithält.

Die Leserschaft dieser Zeitschrift dürfte sich besonders für die Abgrenzungen zwischen der DS-GVO und dem TTDSG interessieren. Wenig überraschend ist hier vieles umstritten - nicht zuletzt auf Grund der nach wie vor zahlreichen offenen Fragen rund um Art. 95-DS-GVO und angesichts des Umstands, dass die seit langem ins Auge gefasste ePrivacy-VO der EU jedenfalls bisher nicht bis zu einer Verabschiedung gelangt ist. Gierschmann zeichnet in der Kommentierung zu § 1 in den Rn. 19-27 das komplexe Verhältnis der beiden Normkomplexe bis ins Detail nach und bietet eine gute Orientierung nach dem aktuellen Stand.

Beachtung verdient der Kompetenzzuwachs, der sich durch das TTDSG für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) ergeben hat. Inzwischen verfügt allein er über Abhilfebefugnisse bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen nach dem TTDSG. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat insoweit keine Kompetenzen mehr. Ihre bedeutsame Rolle in anderen Zusammenhängen schmälert das nicht. Die Kommentierung von Benedikt zu § 30 TTDSG zeigt dies alles sehr klar und arbeitet die notwendigen Differenzierungen heraus.

Unter den Spezialregelungen, die das TTDSG enthält, ragt schon vom abschreckenden Umfang des Normtexts her die Regelung des Auskunftsverfahrens bei Bestandsdaten in § 22 TTDSG hervor. Völlig zu Recht stellt Lachenmann fast unmittelbar an den Beginn seiner Kommentierung eine Zusammenfassung der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift. Sie macht verständlich, dass nicht zuletzt das BVerfG (selbstverständlich in bester Absicht eines sorgfältigen Grundrechtsschutzes) seinen Beitrag dazu geleistet hat, dass ein fachlich nicht spezialisierter Jurist bei dem Versuch, diese Regelung allein anhand des Normtexts zu durchdringen, rasch an seine Grenzen gerät. Angesichts ihrer in der Tat hohen praktischen Relevanz, die Lachenmann zutreffend hervorhebt, kann das nicht befriedigen, wird sich aber auch nicht mehr ändern. Die Kommentierung arbeitet die Struktur dieser Vorschrift so heraus, dass ein guter Einstieg auch für alle möglich ist, die sich bisher mit dieser Thematik noch nicht befassen mussten.

Der Kommentar überzeugt durch seine Kompaktheit, die jedoch nicht zulasten der Vertiefung an den wesentlichen Stellen geht. Er kann gerade auch allen empfohlen werden, die vor der Notwendigkeit stehen, sich ohne nennenswerte Vorkenntnisse zügig in die Thematik einzuarbeiten. Wer schon länger auf diesem speziellen Gebiet tätig ist, wird dem Werk ohnehin die gebotene Aufmerksamkeit schenken.

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