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Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, 64. Ergänzungslieferung

Professor Dr. Thomas Petri ist der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie Mitglied im Wissenschaftsbeirat der ZD.

Lutz Bergmann/Roland Möhrle/Armin Herb, Datenschutzrecht, Kommentar, Loseblattwerk mit 64. Aktualisierung, München (Boorberg) 2023, ISBN 978-3-415-00616-4, 148 EUR

ZD-Aktuell 2023, 04490   Mit der 63. Ergänzungslieferung (EL) hat der Loseblattkommentar von Bergmann/Möhrle/Herb die Erläuterungen der DS-GVO komplettiert. Neben einigen Aktualisierungen dort geht die 64. EL nun vor allem daran, bestehende Lücken bei der BDSG-Kommentierung zu schließen. Diese Neuerungen hat der Verlag zum Anlass genommen, die Registerblätter neu zu ordnen. Zudem berücksichtigt die 64. EL die Änderungen des HmbDSG und aktualisiert den Abschnitt zum Melderecht.

Im Einzelnen wird zu Art. 17 DS-GVO die Anlage 3 aktualisiert. Sie betrifft die Rechtsprechung des EuGH und des BVerfG zum Recht auf Vergessenwerden. Neu eingearbeitet wurden zwei Entscheidungen des EuGH aus dem Jahr 2022 (C-129/21 betreffend die Anbieter von digitalen Teilnehmerverzeichnissen und C- 460/20 zu Löschpflichten von Suchmaschinenbetreibern bei Vorschaubildern). Auf einen neuen Stand gebracht worden sind auch die Erläuterungen zur Meldepflicht nach Art. 33 DS-GVO. Unter anderem sind die einführenden Bemerkungen gestrafft (vgl. Rn. 6; Rn. 8a wurde gestrichen) und die Hinweise zu Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses (vgl. etwa Rn. 13a, 13b, 16a, 25a) und zu Hilfestellungen der bayerischen Aufsichtsbehörden (LDA: Rn. 18; LfD Rn. 18a) ergänzt worden. Ein besonderes Augenmerk legt der Kommentar auf die – sehr praxisrelevanten Fragen, wie die Meldefrist zu berechnen sei (Rn. 33a-d), welchen Inhalt die Meldung haben sollte (Rn. 37a-e) und wie die Meldepflicht in Auftragsverhältnissen zu handhaben sei (Rn. 41a-41b). Bei Art. 51 DS-GVO ist die Anlage zu den Erreichbarkeitsdaten von Aufsichtsbehörden insbesondere im Bereich der Religionsgesellschaften erweitert worden.

Im Zusammenhang mit dem BDSG enthält die 64. EL eine Neukommentierung der zu den Datenschutzbeauftragten öffentlicher Stellen betreffenden Vorschriften (§§ 5-7 BDSG). Die Feststellungen des EuGH zum besonderen Kündigungsschutz (C-453/21) sind dabei berücksichtigt (§ 6 Rn. 27). Die Kommentierung zu § 21 BDSG wurde aktualisiert, neu eingefügt sind die Erläuterungen der §§ 22-bis 25 BDSG. Dabei fällt auf, dass die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 9 Abs. 2 DS-GVO nicht erwähnt wird, obwohl sie für die Auslegung des § 22 BDSG relevant sein dürfte.

Fazit: In Bezug auf das Betroffenenrecht auf Löschung aus Art. 17 DS-GVO sollte überdacht werden, ob die Anlage 3 nicht besser aufgelöst und ihre Inhalte in die Kommentierung integriert werden sollte. Die Mehrheit der Leserschaft dürfte die Rechtsprechung in den Einzelerläuterungen und nicht in einer Anlage erwarten, zumal der Kommentar dies bei anderen Artikeln nicht ähnlich handhabt. Im Übrigen hält „Der Bergmann/Möhrle/Herb“ an seinem bewährten Konzept einer praxisorientierten, auf das Wesentliche konzentrierten Kommentierung fest.

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