EU-Rechtsakt | Data Governance Act v. 30.5.2022 VO (EU) 2022/868 (DGA) | Digital Services Act v. 19.10.2022 VO (EU) 2022/2065 (DSA) | Digital Markets Act v. 14.9.2022 VO (EU) 2022/1925 (DMA) | Kommissionsentwurf zur Verordnung über Künstliche Intelligenz v. 21.4.2021 COM (2021) 206 final (KI-VO-E) | Kommissionsentwurf zum Data Act v. 23.2.2022 COM (2022) 68 final (DA-E) |
Neue Stellen, Rollen und Einrichtungen | Benennung oder Einrichtung zuständiger Stellen durch die MS, welche die öffentlichen Stellen, die Zugang zur Weiterverwendung von Daten der in Art. 3 Abs. 1 DGA genannten Datenkategorien gewähren oder verweigern, unterstützen (Art. 7 Abs. 1 DGA). Benennung oder Einrichtung zentraler Informationsstellen durch die MS zur Bereitstellung der Informationen in Bezug auf die Anwendung der Art. 5 u. 6 DGA (Art. 8 Abs. 1 S. 2 DGA). Benennung zuständiger Behörden durch die MS für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren für Datenvermittlungsdienste (Art. 13 Abs. 1 S. 1 DGA). Benennung zuständiger Behörden durch die MS, die für das öffentliche nationale Register der anerkannten altruistischen Organisationen zuständig sind (Art. 23 Abs. 1 DGA; mit weiteren Aufgaben betreffend die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen, vgl. Art. 24 DGA). Einrichtung eines „Europäischen Dateninnovationsrates“ durch die KOM (Art. 29 Abs. 1 DGA), der aus mindestens drei Untergruppen besteht (Abs. 2 lit. a-c). Einrichtung eines Ausschusses i. S. d. VO (EU) 182/2011 (Art. 33 Abs. 1 DGA).
| Zulassung und Zertifizierung außergerichtlicher Streitbeilegungsstellen durch den DSC (Art. 21 Abs. 3 UAbs. 1 DSA). Begründung der Rolle des „vertrauenswürdigen Hinweisgebers“, die vom DSC anerkannt werden müssen (Art. 22 Abs. 2 DSA). Begründung der Rolle von „zugelassenen Forschern“, die vom DSC anerkannt werden müssen (Art. 40 Abs. 8 DSA). Benennung zuständiger Behörden für die Beaufsichtigung der Anbieter von Vermittlungsdiensten durch die MS (Art. 49 Abs. 1 DSA). Benennung einer dieser zuständigen Behörden als DSC durch die MS (Art. 49 Abs. 2 DSA; Anforderungen in Art. 50 DSA; Befugnisse in Art. 51 DSA). Einrichtung eines „Europäischen Gremiums für digitale Dienste“ – einer unabhängigen Beratergruppe für die DSCs (Art. 61 DSA; Struktur und Zusammensetzung in Art. 62 DSA, Aufgaben in Art. 63 DSA). Einrichtung eines Ausschusses i. S. d. VO (EU) 182/2011 (Komitologie-VO) (Art. 88 Abs. 1 DSA – Ausschuss für digitale Dienste).
| Einrichtung einer „hochrangigen Gruppe für das Gesetz über digitale Märkte (Art. 40 Abs. 1 DMA; Struktur und Zusammensetzung in Art. 40 Abs. 2 und 3 DMA; Aufgaben in Art. 40 Abs. 5-7 DMA). Einrichtung eines Ausschusses i. S. d. VO (EU) 182/2011 (Komitologie-VO) (Art. 50 Abs. 1 S. 1 DMA – Ausschuss für digitale Märkte).
| Benennung oder Schaffung einer notifizierenden Behörde durch die MS (Art. 3 Nr. 19, Art. 30, 36 KI-VO-E). Begründung der Rolle von „notifizierten Stellen“ (Art. 3 Nr. 22 KI-VO-E) für Konformitätsbewertungsstellen i. S. d. Art. 3 Nr. 21 KI-VO-E (Art. 31 Abs. 1 KI-VO-E; zum Notifizierungsverfahren s. Art. 31-34 KI-VO-E; zum Konformitätsbewertungsverfahren s. Art. 43-49 KI-VO-E). Einrichtung einer sektoralen Gruppe notifizierter Stellen zur zweckmäßigen Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den notifizierten Stellen (Art. 38 Abs. 1 KI-VO-E). Begründung der Rolle der „Marktüberwachungsbehörde“ (Art. 3 Nr. 26 KI-VO-E), die je nach Rechtsbereich durch unterschiedliche, bereits bestehende nationale Behörden ausgefüllt wird (zum Gesamtverfahren der Marktüberwachung s. Art. 62-68 KI-VO-E). Benennung einer nationalen Aufsichtsbehörde, der ein MS u. a. die Verantwortung für die Durchführung und Anwendung dieser VO und die Vertretung des MS im Europäischen Ausschuss für KI überträgt (Art. 3 Nr. 42 KI-VO-E). Einrichtung eines Ausschusses i. S. d. VO (EU) 182/2011 (Komitologie-VO) (Art. 56-58, 74 KI-VO-E – Europäischer Ausschuss für KI).
| Zulassung von Streitbeilegungsstellen durch die MS (Art. 10 Abs. 2 DA-E; zu den Zulassungsvoraussetzungen s. Abs. 2 UAbs. 1 lit. a-d; alternativ, Pflicht zur Einrichtung einer solchen Stelle durch den MS, s. UAbs. 2). Benennung oder Einrichtung einer oder mehrerer zuständiger Behörden durch die MS, die für die Anwendung und Durchsetzung dieser VO verantwortlich sind (Art. 31 Abs. 1 DA-E; s. jedoch Abs. 2 zum Verhältnis mit anderen Fach- und Aufsichtsbehörden; Abs. 3 zu Aufgaben und Befugnissen). Im Fall der Benennung oder Einrichtung mehrerer zuständiger Behörden: Pflicht der MS zur Benennung einer koordinierenden zuständigen Behörde (Art. 31 Abs. 4 S. 2 DA-E). Einrichtung eines Ausschusses i. S. d. VO (EU) 182/2011 (Komitologie-VO) (Art. 39 Abs. 1 DA-E).
|
Sanktionsregime | Pflicht für die MS zum Erlass von Vorschriften über Sanktionen, die bei Folgendem greifen (Art. 34 Abs. 1 S. 1 DGA; zur Ausgestaltung der Sanktionen s. Abs. 1 S. 2 u. 3 unter Berücksichtigung der Kriterien in Abs. 2): Verstöße gegen die für die Übertragung nicht-pbD in Drittländer gem. Art. 5 Abs. 14 u. Art. 31 DGA geltenden Verpflichtungen. Verstöße gegen die nach Art. 11 DGA für Anbieter von Datenvermittlungsdiensten geltende Mitteilungspflicht. Verstöße gegen die gem. Art. 12 DGA für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten geltenden Bedingungen. Verstöße gegen die gem. Art. 18, 20, 21 und 22 DGA für die Eintragung als anerkannte datenaltruistische Organisation geltenden Bedingungen.
| Zweigeteiltes System, bei der die Sanktionen gegen VLOPs durch die KOM verhängt werden (Art. 73 ff. DSA) und die Sanktionen gegen sonstige Anbieter von Vermittlungsdiensten durch die MS (Art. 52 Abs. 1 DSA; der Spielraum für die Ausgestaltung der Sanktionen ist jedoch eingerahmt durch Höchstbeträge). Maximum bei Nichteinhaltung ausgewählter DSA-Verpflichtungen beträgt 6 % des weltweiten Jahresumsatzes des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten bzw. VLOP-Anbieters im vorangegangenen Geschäftsjahr (für die MS s. Art. 52 Abs. 3 S. 1 DSA; für die KOM s. Art. 74 Abs. 1 DSA) Maximum bei weniger gravierenden Zuwiderhandlungen beträgt 1 % des weltweiten Jahresumsatzes des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten bzw. VLOP-Anbieters im vorangegangenen Geschäftsjahr (für die MS s. Art. 52 Abs. 3 S. 2 DSA; für die KOM s. Art. 74 Abs. 2 DSA). Maximum bei täglichen Zwangsgeldern beträgt 5 % des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes oder der durchschnittlichen weltweiten Tageseinnahmen des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten bzw. VLOP-Anbieters im vorangegangenen Geschäftsjahr (für die MS s. Art. 52 Abs. 4 DSA; für die KOM s. Art. 76 Abs. 1 DSA; vgl. nachstehend Anm. d. Verf.).
Verjährungsfristen: Zudem: EuGH hat Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung von Beschlüssen, mit denen die KOM Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt hat (Art. 81 S. 1 DSA) und kann die Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen (Art. 81 S. 2 DSA).
Anm. d. Verf.: Bei der Kompetenz der KOM zur Verhängung von Zwangsgeldern nach Art. 76 Abs. 1 DSA dürfte allem Anschein nach ein Fehler vorliegen. Während vergleichbare Normen (Art. 52 Abs. 4 DSA für die möglichen Zwangsgelder, die durch die MS gegen kleinere Vermittlungsdienste verhängt werden können; Art. 31 Abs. 1 DMA für mögliche Zwangsgelder, die durch die KOM gegenüber Gatekeepern nach dem DMA verhängt werden können) als Bemessungsgrundlage für die Verhängung täglicher Zwangsgelder auf den im vorangegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten durchschnittlichen Tagesumsatz abstellen, ermöglicht Art. 76 Abs. 1 DSA durch den Rückgriff auf den im vorangegangen Geschäftsjahr weltweit erzielten durchschnittlichen Jahresumsatz ein ungleich höheres Zwangsgeld. Dieser Fehler ist auch in der englischen Sprachfassung vorzufinden (andere wurden nicht geprüft). | Befugnis zur Verhängung von Sanktionen liegt bei der KOM: Bei Verstößen i. S. v. Art. 30 Abs. 1 lit. a-e DMA kann die KOM Geldbußen von bis zu 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes verhängen (Art. 30 Abs. 1 DMA). Bei bestimmten wiederholten Zuwiderhandlungen kann die maximale Geldbuße auf bis zu 20 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes erhöht werden (Art. 30 Abs. 2 DMA). Bei Verstößen i. S. v. Art. 30 Abs. 3 lit. a-k DMA kann die KOM Geldbußen von bis zu 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes verhängen (Art. 30 Abs. 3 DMA). Das Maximum bei täglichen Zwangsgeldern beträgt 5 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes (Art. 31 Abs. 1 DMA).
Verjährungsfristen: Zudem: EuGH hat Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung von Beschlüssen, mit denen die KOM Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt hat (Art. 45 S. 1 DMA) und kann die Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen (Art. 45 S. 2 DMA).
| Nicht-monetäre Sanktionen: Befugnis der Marktüberwachungsbehörden, Akteure zu Korrekturmaßnahmen zu verpflichten (Art. 65 Abs. 2 UAbs. 2 KI-VO-E); bei nicht fristgerechter Umsetzung: Befugnis, Vertriebsstopp oder Produktrückruf durchzusetzen (Art. 65 Abs. 5 u. 9 KI-VO-E); ähnliche Sanktionsmöglichkeiten für konforme KI-Systeme, die Risiken bergen (Art. 67 Abs. 1 KI-VO-E). Bei Feststellung formaler Nichtkonformität i. S. d. Art. 68 Abs. 1 lit. a-e KI-VO-E: Pflicht der Marktüberwachungsbehörde, Akteure zur Behebung aufzufordern; bei fortbestehender Nichtkonformität Pflicht der MS, Vertriebsstopp oder Produktrückruf durchzusetzen (Art. 68 Abs. 2 KI-VO-E).
Monetäre Sanktionen, die von den MS in Vorschriften festgelegt werden (Art. 71 Abs. 1 und 2 KI-VO-E; Spielraum für die Ausgestaltung der Sanktionen jedoch eingerahmt durch Höchstbeträge): Bei Verstößen gegen das Verbot des Art. 5 KI-VO-E oder der Nichtkonformität des KI-Systems mit den Anforderungen des Art. 10 KI-VO-E drohen Geldbußen bis zu 30.000.000 EUR oder für Unternehmen bis zu 6 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes (Art. 71 Abs. 3 KI-VO-E). Bei Verstößen gegen andere Anforderungen oder Pflichten dieser VO drohen Geldbußen bis zu 20.000.000 EUR oder für Unternehmen bis zu 4 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes (Art. 71 Abs. 4 KI-VO-E). Bei falschen, unvollständigen oder irreführenden Angaben ggü. notifizierten Stellen drohen Geldbußen bis zu 10.000.000 EUR oder für Unternehmen bis zu 2 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes (Art. 71 Abs. 5 KI-VO-E).
Zudem: | Pflicht zum Erlass von Sanktionsvorschriften liegt grds. bei den MS (Art. 33 Abs. 1 S. 1 DA-E): Anwendung und Durchsetzung liegt bei den zuständigen Behörden (Art. 31 Abs. 1 S. 1 DA-E) Befugnis der zuständigen Behörden umfasst u. a. die Verhängung abschreckender finanzieller Sanktionen, etwa Zwangsgelder oder Geldbußen mit Rückwirkung (Art. 31 Abs. 3 lit. d DA-E).
Zudem: Möglichkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden bei Verstößen gegen die Pflichten der Kapitel II, III und V innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Geldbußen i. H. v. bis zu 20.000.000 EUR oder von bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängen (Art. 33 Abs. 3 DA-E i. V. m. Art. 83 Abs. 5 DSGVO). Möglichkeit des EDSB bei Verstößen gegen die Pflichten des Kap. V innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs Geldbußen i. H. v. bis zu 50.000 EUR pro Verstoß und bis zu insgesamt 500.000 EUR pro Jahr verhängen (Art. 33 Abs. 4 DA-E i. V. m. Art. 66 Abs. 3 VO (EU) 2018/1725 (DSVO)).
|
Besondere Berücksichtigung der Belange von KMU | Möglichkeit und Auftrag zur Privilegierung von KMUs und Start-up-Unternehmen hinsichtlich der Gebührenpflicht und -höhe bei der Datenweiterverwendung (Art. 6 Abs. 4 DGA). Möglichkeit zur Einrichtung eines gesonderten, vereinfachten und gut dokumentierten Informationskanals für KMU und Start-up-Unternehmen, der auf deren spezielle Bedürfnisse und Kapazitäten ausgerichtet ist (Art. 8 Abs. 3 DGA). Möglichkeit zur Privilegierung von KMUs und Start-up-Unternehmen hinsichtlich der Anmeldegebühr bei Datenvermittlungsdiensten (Art. 11 Abs. 11 S. 3 DGA). Der KMU-Beauftragte der EU oder ein vom Netz der KMU-Beauftragten benannter Vertreter sind im Dateninnovationsrat vertreten (Art. 29 Abs. 1 S. 1 DGA).
| Grundsätzlich: Berücksichtigung der Belange kleinerer Vermittlungsdienste ohnehin bereits durch 4-stufigen-Regelungsansatz des DSA (s. dazu Teil I dieser Reihe). Darüber hinaus: Ausnahmen für Kleinst- oder Kleinunternehmen gem. Empfehlung 2003/361/EG von der Pflicht zur jährlichen Anfertigung von Transparenzberichten betreffend die Inhaltsmoderation (Art. 15 Abs. 2 DSA). Ausnahmen für Anbieter von Online-Plattformen, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen gem. Empfehlung 2003/361/EG handelt, bei Kap. III Abschnitt 3 (Art. 19 Abs. 1 DSA). Ausnahmen für Anbieter von Fernabsatz-Online-Plattformen, wenn es sich hierbei um Kleinst- oder Kleinunternehmen gem. Empfehlung 2003/361/EG handelt, bei Kap. III Abschnitt 4 (Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 DSA). Pflicht der KOM zur Bewertung der Auswirkungen der VO auf KMU bei ihrer Evaluierung (Art. 91 Abs. 1 sowie Abs. 2 UAbs. 2 lit. d DSA).
| Pflicht der KOM, bei der Prüfung eines von einem Gatekeeper gem. Art. 9 Abs. 1 DMA eingereichten Aussetzungsantrags explizit zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Einhaltung der betreffenden Verpflichtung auf Dritte, insb. KMU und Verbraucher, hat (Art. 9 Abs. 4 S. 1 DMA). Pflicht der KOM zur Bewertung der Auswirkungen der VO auf gewerbliche Nutzer, insb. KMU, bei ihrer Evaluierung (Art. 53 Abs. 2 S. 1 DMA).
| Pflicht der MS, Kleinanbieter (Kleinst- oder Kleinunternehmen gem. Empfehlung 2003/361/EG) und Start-up-Unternehmen vorrangigen Zugang zu KI-Reallaboren zu gewähren, besondere Sensibilisierungsmaßnahmen für die Anwendung dieser VO durchzuführen, die auf die Bedürfnisse der Kleinanbieter und Kleinnutzer ausgerichtet sind und ggf. eigene Kommunikationskanäle für diese einzurichten (Art. 55 Abs. 1 KI-VO-E); Pflicht zur Privilegierung von Kleinanbietern und Kleinnutzern hinsichtlich der Gebühren für die Konformitätsbewertung (Art. 55 Abs. 2 KI-VO-E). Möglichkeit der zuständigen nationalen Behörden, insbesondere Kleinanbietern mit Orientierung und Rat bei der Anwendung dieser VO zur Seite zu stehen (Art. 59 Abs. 7 KI-VO-E). Pflicht zur Berücksichtigung der besonderen Belange von Kleinanbietern und Start-up-Unternehmen bei der Förderung und Erleichterung der Aufstellung von Verhaltenskodizes (Art. 69 Abs. 4 KI-VO-E).
| Ausnahmen für Kleinst- oder Kleinunternehmen gem. Empfehlung 2003/361/EG von den Pflichten des Kap. II (Art. 7 Abs. 1 DA-E). Von KMU gem. Empfehlung 2003/361/EG verlangte Gegenleistungen für die Bereitstellung von Daten dürfen nicht höher sein als die unmittelbaren Datenbereitstellungskosten (Art. 9 Abs. 2 DA-E). KMU gem. Empfehlung 2003/361/EG einseitig auferlegte und missbräuchliche Vertragsklauseln sind für diese nicht bindend (Art. 13 Abs. 1 DA-E; zum Kriterium der Missbräuchlichkeit s. Abs. 2, 3 und 4; zum Kriterium der einseitigen Auferlegung s. Abs. 5). Art. 13 DA-E kann nicht abbedungen werden. Kleinst- oder Kleinunternehmen gem. Empfehlung 2003/361/EG sind von den Pflichten des Kap. V befreit (Art. 14 Abs. 2 DA-E).
|