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Übersicht über den Inhalt des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO – im Zeitraum 2018-2022

Kevin Leibold, LL. M., ist Rechtsanwalt; auf Twitter unter: @kleibold23.

ZD-Aktuell 2023, 01188   Hier findet sich eine von Kevin Leibold, LL. M., erstellte Übersicht über den Inhalt des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO für die Jahre 2018 bis 2022 mit dem aktuellen Stand vom 15.4.2023.

Gericht

Entscheidung

LG Landau Hinweisbeschluss v. 12.6.2018 – 4 O 389/17 = ZD 2018, 388 (Ls.)

Der Datenauskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO ist gem. § 888 ZPO im Wege der Zwangsgeldfestsetzung durchzusetzen. Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ nach Art. 4 DS-GVO ist weit gefasst; hierunter fallen sämtliche Informationen, die die Identifizierbarkeit einer Person ermöglichen können, somit auch ärztliche Unterlagen, Gutachten oder sonstige vergleichbare Mitteilungen anderer Quellen. Es reicht zur Erfüllung des o. g. Auskunftsanspruchs nicht aus, wenn eine Krankenversicherung dem Versicherungsnehmer lediglich die persönlichen Stammdaten wie Name, Geburtsdatum, Anschrift und Beruf sowie eine Auflistung darüber erteilt, wegen welcher Krankheiten des Versicherungsnehmers in welchem Zeitraum Leistungen erstattet wurden. Der Datenauskunftsanspruch erstreckt sich gem. Art. 15 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. c DS-GVO auch auf die Herkunft der Daten, die Empfänger, an die die Daten weitergegeben wurden, und Angaben zum Zweck der Speicherung. Er umfasst auch Angaben zum Beitragskonto des Versicherungsnehmers, zu ärztlichen Befundberichten und Angaben zu intern erstatteten Gutachten.

LG Hamburg Beschl. v. 10.9.2018 – 315 O 282/18

Die Verwendung der Aussage „Die Auskunft nach Art. 15 DS-GVO ist für die Weitergabe an Dritte ungeeignet“ ist irreführend, weil die Auskunft nach Art. 15 DS-GVO für die Weitergabe an Dritte geeignet ist. Es ist allein die Sache der anfragenden Person, zu entscheiden, welche Daten sie einem Dritten – zB einem zukünftigen Vermieter – zur Verfügung stellt.

OLG Düsseldorf Urt. v. 20.9.2018 – 20 U 127/17 = ZD 2019, 37

Die Erklärung einer Auskunftei, die Auskunft an Betroffene nach § 34 BDSG aF bzw. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO sei zur Weitergabe an Dritte nicht geeignet, begründet keine Irreführung eines Verbrauchers. Die Auskunft enthält nämlich Daten, die Dritte von der Auskunftei bei einer unmittelbaren Anfrage nicht erhalten würden und die der Dritte vom Verbraucher nur auf Grund einer freiwilligen und informierten Einwilligung erheben dürfte. Es besteht keine Pflicht, den Grund für die fehlende Eignung in der Erklärung darzulegen und zu erläutern.

VG München Beschl. v. 20.9.2018 – M 13 K 18.4419, M 13 E 18.4420

Die Bestätigung gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DS-GVO und die zum Zeitpunkt der Klageerhebung hilfsweise begehrten Auskünfte gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO iVm § 83 SGB X sind als Realakte zu qualifizieren.

KG Beschl. v. 23.10.2018 – 6 U 45/18 = ZD 2019, 77

Ein Anspruch des Versicherungsnehmers oder des Versicherten auf Übermittlung einer Kopie des im Auftrag des Berufsunfähigkeitsversicherers über seinen Gesundheitszustand eingeholten medizinischen Gutachtens folgt als Nebenpflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung; der Anspruch war auch schon vor dem Inkrafttreten des Art. 15 DS-GVO am 25.5.2018 begründet und besteht grds. auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Gutachten nicht zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Interessen ggü. dem Versicherer benötigt.

LG Wiesbaden Urt. v. 5.11.2018 – 5 O 214/18 = ZD 2019, 367

Die Vorschriften der Art. 70 ff. DS-GVO stellen eine ggü. § 3 a UWG abschließende Regelung dar. Einem Mitbewerber nach §§ 3 Abs. 13 a UWG fehlt daher die Klagebefugnis für Unterlassungsansprüche auf Grund von Verstößen gegen die DS-GVO (hier unvollständige Auskunft nach Art. 15 DS-GVO).

VG Bayreuth Beschl. v. 12.11.2018 – B 9 E 18.1013

Bei der Geltendmachung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO bzw. § 83 SGB X handelt es sich unzweifelhaft um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art.

LAG Baden-Württemberg Urt. v. 20.12.2018 – 17 Sa 11/18 = ZD 2019, 276 mAnm Wybitul

Der Arbeitnehmer kann im Klageweg verlangen, dass die Arbeitgeberin ihm „eine Kopie seiner personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten, die Gegenstand der von ihr vorgenommenen Verarbeitung sind“, zur Verfügung stellen muss. Ein solcher Antrag ist vom Recht auf Kopie umfasst. Er ist auch prozessual hinreichend bestimmt iSv § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO.

VG Bayreuth Gerichtsbescheid v. 28.2.2019 – B 9 K 18.1014

Bei der Geltendmachung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO bzw. § 83 SGB X handelt es sich unzweifelhaft um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. § 188 VwGO ist auf den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO nicht anwendbar, da es sich nicht um einen fürsorgerechtlichen Streitgegenstand iSd § 188 S. 1 VwGO handelt.

LG Köln Teilurteil v. 18.3.2019 – 26 O 25/18 = ZD 2019, 313

Das Auskunftsrecht des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO umfasst jegliche Merkmale, die die Identifizierbarkeit einer Person ermöglichen, so auch Gesundheitsdaten, Kontonummer u. Ä. Der Auskunftsanspruch bezieht sich aber nicht auf sämtliche interne Vorgänge der Bekl. wie zB Vermerke, oder darauf, dass die betreffende Person sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten kann. Rechtliche Bewertungen oder Analysen stellen insofern ebenfalls keine personenbezogenen Daten dar. Der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann. Er umfasst auch nicht die Plicht, dem Betroffenen sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der diesem bereits bekannt ist, erneut auszudrucken und zu übersenden.

FG Saarland Beschl. v. 3.4.2019 – 2 K 1002/16 = ZD 2020, 320

Seit dem Inkrafttreten der DS-GVO ab 25.5.2018 besteht für alle Steuerpflichtigen grds. ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde. Dies gilt in zeitlicher Hinsicht auch, soweit personenbezogene Daten (noch immer) ab dem 25.5.2018 verarbeitet werden, und damit auch für Papierakten mit Informationen zu einer Zeit vor dem 25.5.2018. Soweit die Finanzverwaltung beim Akteneinsichtsrecht weiterhin von einem Ermessensanspruch ausgeht, widerspricht dies sowohl vorrangigem Unionsrecht als auch nationalem Recht. Ein Akteneinsichtsrecht ist nicht ausdrücklich in der DS-GVO geregelt, aber es besteht nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 2 DS-GVO ein Auskunftsanspruch über sämtliche verarbeitete personenbezogene Daten.

FG Sachsen Urt. v. 8.5.2019 – 5 K 337/19 = ZD 2020, 166

Aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO besteht ein Anspruch desjenigen, bei dem eine Betriebsprüfung durchgeführt wurde, auf Zurverfügungstellung von Kopien der im Rahmen dieser Betriebsprüfung erhobenen Daten. Dieser Anspruch ist nicht durch Rechte des Betriebsprüfers beschränkt, aber umfasst nicht die von der Betriebsprüfung selbst, etwa im Wege der Schätzung, geschaffenen Daten. Angewandte Schätzmethoden oder Schlussfolgerungen der Betriebsprüfung aus den erhobenen Daten stellen keine Verarbeitung iSd Art. 4 Ziff. 2 DS-GVO dar.

LG Köln Urt. v. 19.6.2019 – 26 S 13/18 = ZD 2019, 413

Der Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO iVm Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO geht über den vormaligen Auskunftsanspruch aus § 34 BDSG aF hinaus. Er gewährt ein umfassendes Auskunftsrecht über personenbezogene Daten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Eine „Verarbeitung von Daten“ stellt gem. Art. 4 Ziff. 2 DS-GVO jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten dar. Daher ergibt sich ein umfassendes Auskunftsrecht bezogen auf die gespeicherten bzw. verarbeiteten personenbezogenen Daten (zB Namen und Geburtsdatum genauso wie solche Merkmale, die die Identifizierung einer Person ermöglichen können, zB Gesundheitsdaten, Kontonummer, ärztliche Unterlagen, Gutachten oder sonstige vergleichbare Mitteilungen). Der Auskunftsanspruch bezieht sich jedoch nicht auf sämtliche interne Vorgänge einer Versicherung, wie zB Vermerke, oder darauf, dass die betreffende Person sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten kann. Denn der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO dient nicht der vereinfachten Buchführung, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann. Zurückliegende Korrespondenz der Parteien unterfällt dem Auskunftsanspruch ebenso wenig wie Datenauskünfte zu internen Bearbeitungsvermerken oder über das Prämienkonto zum Versicherungsverlauf.

OVG Lüneburg Urt. v. 20.6.2019 – 11 LC 121/17 = ZD 2019, 473 mAnm Wassermann

Ein Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der beim Finanzamt gespeicherten personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners nicht „Betroffener“ iSv Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht des Betroffenen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geht nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über, weil es sich bei diesem Auskunftsrecht um ein höchstpersönliches Recht handelt, das nicht zur Insolvenzmasse gehört. Für die Frage, ob der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO höchstpersönlicher Natur ist, kommt es nicht auf den Inhalt der begehrten Informationen an, sondern ausschließlich auf den Rechtscharakter des Auskunftsanspruchs an sich. Dieser lässt sich nur einheitlich und damit unabhängig vom Inhalt der personenbezogenen Daten bestimmen. Steht einem von einem Insolvenzverwalter geltend gemachten Auskunftsanspruch entgegen, dass er nicht „Betroffener“ iSv Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist, kann er sein Auskunftsbegehren in Niedersachsen auch nicht mit Erfolg auf andere – geschriebene oder ungeschriebene – nationale Regelungen stützen.

OVG Lüneburg Beschl. v. 26.6.2019 – 11 LA 274/18 = ZD 2020, 380 (Ls.)

Ein Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der beim Finanzamt gespeicherten personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners nicht „Betroffener“ iSv Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Das Auskunftsrecht des Betroffenen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geht nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über, weil es sich bei diesem Auskunftsrecht um ein höchstpersönliches Recht handelt, welches nicht zur Insolvenzmasse gehört.

OLG Köln Urt. v. 26.7.2019 – 20 U 75/18 = ZD 2019, 462

Nach Art. 15 DS-GVO hat jede betroffene, gem. Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO also jede durch personenbezogene Daten identifizierbare oder identifizierte Person, das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie u. a. ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Art. 15 DS-GVO erfasst im Verhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer nicht nur die sog. Stammdaten, sondern zB auch Telefonvermerke und Gesprächsnotizen, welche die Versicherung mit Bezug zur Person des Versicherungsnehmers gespeichert, genutzt und verarbeitet hat. Faktisch gewährt Art. 15 DS-GVO ein der US-amerikanischen „discovery“ angenähertes Auskunftsrecht natürlicher Personen zu den über sie vorhandenen personenbezogenen Daten.

AG Berlin-Mitte Urt. v. 29.7.2019 – 7 C 185/18 = ZD 2020, 647

Derjenige, der nach Art. 15 DS-GVO auf Auskunft in Anspruch genommen wird, kann vom Rechtsanwalt des Anspruchstellers die Vorlage einer Originalvollmacht verlangen.

BFH Urt. v. 29.8.2019 – X S 6/19

Besondere, über § 78 FGO hinausgehende Rechte, insb. auf Akteneinsicht, können im gerichtlichen Verfahren nicht aus Art. 15 DS-GVO hergeleitet werden. Anders als § 2 a Abs. 5 AO normiert die FGO keine Anwendung des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO im Finanzgerichtsverfahren. Dieser Ausschluss der Anwendung der DS-GVO entspricht der Regelung des Art. 23 Abs. 1 lit. f DS-GVO zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und zum Schutz von Gerichtsverfahren. Denn Prozessordnungen wie die FGO gehen auch weiterhin dem Datenschutzrecht und damit auch dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO vor.

AG München Teilurteil v. 4.9.2019 – 155 C 1510/18 = ZD 2019, 569

Ein besonderes Rechtsschutzinteresse ist nicht Voraussetzung für den Auskunftsanspruch. Von der Auskunftsverpflichtung nach Art. 15 DS-GVO erfasst sind alle Daten wie Namen oder Geburtsdatum genauso wie jegliche Merkmale, die eine Identifizierbarkeit einer Person ermöglichen können, zB Gesundheitsdaten, Kontonummer usw., nicht jedoch interne Vorgänge wie etwa Vermerke, sämtlicher gewechselter Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, rechtliche Bewertungen oder Analysen. Der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann. Für die Auskunft ist keine bestimmte Form vorgeschrieben.

AG Goslar Urt. v. 27.9.2019 – 28 C 7/19

Die Vorlage einer Bestellbestätigung ist nicht ausreichend, um den Auskunftsanspruch des Kl. zu befriedigen.

FG Baden-Württemberg Beschl. v. 30.9.2019 – 10 K 1493/19

Für die Verfolgung von Auskunfts- und Löschungsansprüchen im Hinblick auf von einer Steuerfahndungsstelle iRe steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gespeicherte personenbezogene Daten ist der Finanzrechtsweg nicht eröffnet. Auskunfts- und Löschungsansprüche, die nicht auf Vorschriften der AO, sondern auf datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen nach dem BDSG beruhen, stehen nicht mit der Verwaltung von Abgaben in Zusammenhang. Sie sind bereichsübergreifend und folglich als außersteuerliche Ansprüche ausgestaltet. Darüber ist grds. unabhängig von Fragen des Abgabenrechts im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden.

VG Gießen Urt. v. 23.10.2019 – 4 K 252/19.GI

Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist kein Annex eines Vermögensrechts, sondern ein ausschließlich dem Betroffenen – hier der Schuldnerin – höchstpersönlich zustehendes Recht. Der Auskunftsanspruch gehört somit nach § 36 Abs. 1 S. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse und ist folglich auch vom Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter nicht erfasst. Die Erweiterung des Anspruchs auf Dritte (gem. § 32 e AO) ist grds. möglich. Gleichwohl besteht der Anspruch gem. § 32 c Abs. 1 Ziff. 2 Hs. 1 AO ggü. einer Finanzbehörde gem. Art. 15 DS-GVO nicht, soweit die Auskunftserteilung den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche iSd Art. 23 Abs. 1 lit. j DS-GVO beeinträchtigen würde.

VG Potsdam Urt. v. 19.11.2019 – VG 11 K 4526/16

Die DS-GVO findet auf die Notizen des Präsidenten des Verwaltungsgerichts keine Anwendung, sodass kein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO besteht.

VG Köln Beschl. v. 11.12.2019 – 13 L 1918/19

Dem Begehren des Ast. iRd einstweiligen Rechtsschutzes Kopien über alle personenbezogenen Daten, Aufzeichnungen, Notizen, Gesprächsvermerke etc. bzw. eine Kopie der Sicherheitsakte zu erhalten, steht § 18 Abs. 3 S. 2 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) entgegen. Art. 15 DS-GVO ist nicht anwendbar, da Art. 2 Abs. 2 lit. a DS-GVO iVm Erwägungsgrund 16 DS-GVO greift, wonach die VO keine Anwendung findet auf die Datenverarbeitung iRe Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.

AG Wertheim Beschl. v. 12.12.2019 – 1 C 66/19 = ZD 2020, 206

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO umfasst auch die Mitteilung aller verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten. Darunter fällt nicht nur die Mitteilung, von wem die Daten übermittelt wurden, sondern auch wann und mit welchem Inhalt personenbezogene Daten übermittelt wurden. Es muss das konkret verarbeitete Datum genannt werden.

LSG Sachsen Beschl. v. 12.12.2019 – L 2 SV 5/19 B

Für Klagen gesetzlich Krankenversicherter gegen den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) betreffend die Erteilung einer Auskunft nach Art. 15 DS-GVO ist der Sozialrechtsweg gegeben. Macht ein Betroffener ein Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO betreffend Daten geltend, die im Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als gesetzlich Krankenversicherter stehen, ist das Verfahren nach § 183 SGG gerichtskostenfrei.

LSG Sachsen Beschl. v. 12.12.2019 – L 2 SV 2/19 B = ZD 2020, 318

Für Klagen gegen den MDK, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Sozialdaten einen Verstoß gegen Art. 15 DS-GVO rügen, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

LAG Düsseldorf Beschl. v. 16.12.2019 – 4 Ta 413/19 = ZD 2020, 422

Beim Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO handelt es sich um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit iSv § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG. Der Auskunftsanspruch wurzelt im Persönlichkeitsrecht des Gläubigers und dient nicht vordringlich wirtschaftlichen Interessen.

LG Berlin Beschl. v. 16.12.2019 – 35 T 14/19 = ZD 2021, 203

Der Streitwert für einen Auskunftsanspruch richtet sich nach der Bedeutung der Auskunft für den Ast. und den betroffenen Rechtspositionen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die begehrte Auskunft je nach deren Ergebnis Grundlage weiterer Ansprüche etwa wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein kann.

FG Baden-Württemberg Beschl. v. 17.12.2019 – 2 K 770/17 = ZD 2020, 662 (Ls.)

Nach Art. 15 DS-GVO hat eine Person zwar ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten, hierzu kann auch das Akteneinsichtsrecht gehören und ggf. das Zurverfügungstellen von Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Anders als § 2 a Abs. 5 AO normiert die FGO jedoch keine Anwendung des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO im Finanzgerichtsverfahren. Dieser Ausschluss entspricht der Regelung des Art. 23 Abs. 1 lit. f DS-GVO zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und zum Schutz von Gerichtsverfahren. Prozessordnungen wie die FGO gehen auch weiterhin dem Datenschutzrecht und damit dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO vor.

LAG Baden-Württemberg Beschl. v. 23.1.2020 – 5 Ta 123/19 = ZD 2020, 317

Für den Antrag auf Erteilung einer vollständigen Datenauskunft iSv Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kann nach billigem Ermessen ein Streitwert iHv 500 EUR angemessen sein, wenn dem Anspruch nur allgemeine Ausführungen zu Grunde liegen. Der Auskunftsantrag ist nicht-vermögensrechtlicher Natur. Er wurzelt im Persönlichkeitsrecht des Gläubigers und dient primär dazu, dem Anspruchsteller die Wahrnehmung der weiteren Rechte aus der DS-GVO zu ermöglichen (insb. aus Art. 1617 und 18 DS-GVO).

LG Mosbach Beschl. v. 27.1.2020 – 5 T 4/20 = ZD 2020, 478

Art. 15 Abs. 1 lit. g DS-GVO verlangt stets die Auskunft über „alle verfügbaren Informationen über die Herkunft“ der Daten. Einzige Voraussetzung für diese Pflicht ist, dass diese Daten nicht beim Betroffenen erhoben wurden. Angaben zur Quelle haben auch die Mittel zu benennen, mit denen die personenbezogenen Daten erhoben wurden. Der Auskunftsanspruch des Art. 15 DS-GVO kann nach § 888 ZPO vollstreckt werden. Der Anspruchsinhaber muss sich auch im Falle einer unvollständigen oder fehlerhaften Auskunft nicht darauf verweisen lassen, erst seinen Anspruch auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO geltend zu machen. Art. 16 DS-GVO stellt nicht die nächste Stufe iRv Art. 15 DS-GVO dar, sondern einen separaten Anspruch mit anderem Inhalt.

LG Heidelberg Urt. v. 21.2.2020 – 4 O 6/19 = ZD 2020, 313 mAnm Zöll/Kielkowski

Der Verantwortliche hat grds. keine Auskunft über Daten gem. Art. 15 DS-GVO zu erteilen, die er in der Vergangenheit verarbeitet hat, über die er jedoch nicht mehr verfügt. Der Auskunftsanspruch besteht auch dann nicht, wenn dessen Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, zB bei Sichtung und Schwärzung von mehreren tausend E-­Mails.

ArbG Düsseldorf Urt. v. 5.3.2020 – 9 Ca 6557/18 = ZD 2020, 649

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO beinhaltet keine Pflicht des Verantwortlichen zur Mitteilung über eigenverantwortliche Datenverarbeitung durch Dritte. Durch die Auskunft über Empfänger oder Kategorien von Empfängern gem. Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO erhält der Betroffene die Möglichkeit, den Empfängern ggü. seine Rechte aus Art. 12 ff. DS-GVO geltend zu machen. Gegen den Anspruch auf Erteilung einer Datenkopie aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eingewandt werden, dass der Aufwand des Verantwortlichen in grobem Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Anspruchstellers steht. Werden Kopien zur Verfügung gestellt, ist der geltend gemachte Anspruch (auf Erteilung einer ersten Kopie) durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.

LG Ravensburg Urt. v. 6.3.2020 – 2 O 363/19

Der Anspruch des Kl. auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h DS-GVO ist durch Erfüllung erloschen § 362 BGB. Für die Auskunftserteilung und Datenkopie ist grds. keine bestimmte Form vorgeschrieben. Einen Anspruch auf Auskunft darüber, wer sich über ihn beschwert habe, hat der Kl. nach Art. 15 Abs. 1 lit. g DS-GVO nicht. Unabhängig davon, ob überhaupt personenbezogene Daten vorliegen, sind diese jedenfalls nicht iSd Art. 4 lit. 1, Art. 15 Abs. 1 lit. g DS-GVO „erhoben“ worden. Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 lit. g DS-GVO ist, dass personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben worden sind. Unter „erheben“ ist das Beschaffen von personenbezogenen Daten bei dem Betroffenen selbst zu verstehen. Es setzt ein aktives Tun durch die sie erhebende Stelle voraus. Die Stelle, welche die Daten erhalten möchte, muss damit selbst tätig werden. Der allgemeine Auskunftsanspruch iRd Art. 15 DS-GVO geht nur so weit, dass sie die Daten und die Nutzung anzuzeigen hat.

LG München I Urt. v. 6.4.2020 – 3 O 909/19 = ZD 2021, 221

Personenbezogene Daten iSd Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO sind sowohl persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (zB Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (zB Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile) als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Auch solche Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifizieren oder identifizierbaren Person liefern, weisen einen Personenbezug auf. Soweit in Gesprächsvermerken oder Telefonnotizen Aussagen der betroffenen Person oder Aussagen über die betroffene Person festgehalten sind, handelt es sich hierbei um personenbezogene Daten, die zu beauskunften sind und über die eine Kopie zur Verfügung zu stellen ist.

OLG Köln Beschl. v. 20.4.2020 – 5 W 5/20 = ZD 2021, 96

Es besteht richterliches Ermessen, ob im Arzthaftungsbeweisverfahren eine Urkundenbeiziehung erfolgt. Die Ablehnung einer Anordnung gem. § 142 ZPO kann jedoch auch dann nicht mit der sofortigen Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO angefochten werden, wenn die Vorlage einer Datenauskunft gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO begehrt wird. Die Ablehnung der Beiziehung einer Datenauskunft verletzt die Ast. daher nicht in ihren Grundrechten auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 2 GG), den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) oder Art. 8 GRCh, wenn es nur um die Verfahrensweise iRe speziellen zivilgerichtlichen Verfahrens geht. Dem Senat ist keine europarechtliche Regelung bekannt, nach der iRe selbstständigen Beweisverfahrens, das der Klärung eines Behandlungsfehlers dienen soll, zwingend eine Datenauskunft nach Art. 15 DS-GVO einzuholen ist, geschweige denn, dass das Unterlassen einer solchen Maßnahme durch ein Gericht ein eigenes Rechtsmittelverfahren eröffnet. Das mit Nachdruck und wiederholt geäußerte Anliegen der Ast., der Senat möge anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu den sie in diesem Zusammenhang bewegenden Fragen Stellung nehmen, kann nicht erfüllt werden. Dies gilt etwa für die Fragen, inwieweit eine Datenauskunft nach Art. 15 DS-GVO neben § 630 g BGB Bedeutung für den Arzthaftungsprozess hat, wie das Verhältnis der Normen zueinander zu sehen ist, ob sie insb. unabhängig nebeneinanderstehen oder ein Verhältnis der Spezialität anzunehmen ist, worauf sich die Datenauskunft ggü. einem Arzt oder Krankenhaus im Einzelnen erstreckt (also etwa auch auf internen Schriftwechsel mit Dritten wie dem eigenen Haftpflichtversicherer), was mithin als eine „vollständige Datenauskunft“ anzusehen ist, ob ein Gericht dem Gegner nach § 142 ZPO die Erteilung einer Datenauskunft aufgeben kann, und vieles mehr. Diese Fragen sind nicht entscheidungserheblich.

VG Köln Beschl. v. 20.4.2020 – 15 L 1916/19

Der Umstand des Inkrafttretens Art. 15 DS-GVO und des § 110 Abs. 1 BBG nF hat zwar die Rechtsposition des Beamten verbessert; daraus folgt aber nicht zugleich, dass es für den Ast. nunmehr eine schlechterdings nicht (mehr) zumutbare Beeinträchtigung bedeutet, eine Entscheidung über das hier vorliegende umfassende Auskunfts- und Datenübermittlungsbegehren im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Hat der Ast. auf die über seine Person im elektronischen Personalverwaltungssystem gespeicherten Daten Zugriff, ist es fraglich und nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Anwendungsbereich des Art. 15 DS-GVO eröffnet ist.

VG Gelsenkirchen Urt. v. 27.4.2020 – 20 K 6392/18 = ZD 2020, 544 mAnm Lehner

Die iRe zweiten juristischen Staatsexamens in Nordrhein-Westfalen angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten werden von Art. 2 Abs. 1 DS-GVO erfasst. Der daraus resultierende Anspruch gegen das Landesjustizprüfungsamt auf eine unentgeltliche Kopie ist weder durch Art. 15 Abs. 4 DS-GVO noch durch Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO ausgeschlossen und auch nicht durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, insb. nicht durch Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes, beschränkt iSv Art. 23 DS-GVO. Einem Prüfling steht gem. § 5 Abs. 8 S. 1 DSG NRW iVm Art. 15 Abs. 3 und 12 Abs. 5 S. 1 DS-GVO ein Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie der von ihm iRd zweiten juristischen Staatsexamens in Nordrhein-Westfalen angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten in Papierform oder in einem gängigen elektronischen Format zu.

LAG Nürnberg Beschl. v. 28.5.2020 – 2 Ta 76/20 = ZD 2021, 53

Der Wert eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DS-GVO ist mit 500 EUR zu bewerten, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten. Ein höherer Wert setzt voraus, dass das Persönlichkeitsrecht des Auskunftsgläubigers in einer Weise berührt wäre, die über den schlichten, massenhaft gewährten Auskunftsanspruch hinausginge, der ein allgemeines Informationsinteresse befriedigen soll.

LG Dresden Urt. v. 29.5.2020 – 6 O 76/20 = ZD 2021, 100

Patienten steht neben § 630 g BGB auch gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ein Anspruch auf unentgeltliche Auskunft über die bei einem Krankenhaus gespeicherten personenbezogenen Daten durch Übermittlung der vollständigen Behandlungsdokumentationen im PDF-Format für den Behandlungszeitraum zu. Die Erstauskunft bei Art. 15 DS-GVO ist kostenfrei. Dem steht nicht entgegen, dass bei einer Anforderung nach § 630 g BGB auch für die Erstauskunft eine Kostentragung statuiert ist.

LAG Hannover Urt. v. 9.6.2020 – 9 Sa 608/19 = ZD 2021, 107

Der Antrag gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO muss nicht jede einzelne Kopie namentlich bezeichnen, wenn durch Auslegung zu ermitteln ist, worauf sich das Begehren bezieht. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO vermittelt nur einen Anspruch auf Erteilung einer Kopie über die personenbezogenen Daten, auf die sich auch das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO bezieht. Der Anspruch auf Erteilung einer Kopie geht nicht weiter als die in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geregelten Pflichtangaben. Der Auskunftsanspruch beschränkt sich auf solche Dokumente, die dem Auskunftsersuchenden nicht bereits vorliegen. E-­Mail-Verkehr, den er selbst geführt oder erhalten hat, ist daher nicht erfasst. Die Zurverfügungstellung einer Datenkopie durch Fernzugriff des Betroffenen auf ein sicheres System, in dem die personenbezogenen Daten direkt abrufbar sind, ist nur dann zulässig, wenn sich der Anspruchsteller hiermit einverstanden erklärt.

VG Cottbus Urt. v. 22.6.2020 – 8 K 444/17

§ 83 Abs. 1 SGB X iVm Art 15 DS-GVO besteht ausweislich des eindeutigen Wortlauts der DS-GVO nur im Hinblick auf die zur eigenen Person gespeicherten Daten. Weitere Auskunft über die Daten ihrer Kinder und derjenigen des Kindesvaters kann die Kl. auf Grundlage von § 83 SGB X nicht verlangen.

AG Seligenstadt Urt. v. 23.6.2020 – 1 C 7/19 (3) = ZD 2021, 48

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO bezieht sich nicht auf interne Vorgänge wie Vermerke. Er gibt auch keinen Anspruch darauf, dass der Betroffene sämtliche Kommunikation, die ihm bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten kann. Art. 15 DS-GVO gewährt keinen Anspruch auf Darlegung der verwendeten Verarbeitungsmittel wie die verwendeten Datenträger oder Cloud-Speicher, Sortierung der Daten in zeitlicher Hinsicht oder nach Art und Zweck ihrer Verwendung sowie auf Mitteilung über bereits gelöschte Daten.

LG Köln Urt. v. 24.6.2020 – 20 O 241/19 = ZD 2021, 219

Nach Art. 15 DS-GVO besteht ein umfassender Auskunftsanspruch über personenbezogene Daten. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist weit auszulegen. Der Aufwand des Unternehmens zur Erfüllung des Datenauskunftsverlangens ist eher von untergeordneter Bedeutung. Der Inhalt des Datenauskunftsanspruchs umfasst die personenbezogenen Daten, dh solche Daten, die eine Identifizierbarkeit der Person zulassen, sei es auch erst im Zusammenhang. Der Betroffene soll Inhalt und Umfang seiner personenbezogenen Daten beurteilen können. Zwar unterfällt die vollständige Übersendung der Schadensakten wegen Art. 15 Abs. 4 DS-GVO nicht dem Anspruch auf Datenauskunft, weil geschützte Interessen Dritter betroffen sein könnten. Auch ist der Auskunftsanspruch über personenbezogene Daten keinem Akteneinsichtsrecht vergleichbar. Jedoch kann insoweit die Übersendung der Schadensakte verlangt werden, als Teile auch ein personenbezogenes Datum des Anspruchstellers enthalten. Personenbezogene Daten Dritter sind in einem solchen Fall zu schwärzen.

EuGH Urt. v. 9.7.2020 – C-272/19 = ZD 2020, 577 mAnm Engelbrecht

Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO ist dahin auszulegen, dass der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats insoweit, als dieser Ausschuss allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet, als „Verantwortlicher“ im Sinne dieser Bestimmung einzustufen ist, sodass die von einem solchen Ausschuss vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten in den Anwendungsbereich dieser VO, u. a. unter Art. 15 DS-GVO, fällt.

ArbG Bonn Urt. v. 16.7.2020 – 3 Ca 2026/19 = ZD 2021, 111

Hat der Arbeitgeber die „folgenden Informationen“ nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO erteilt, ist Voraussetzung für weitergehende Auskunftsansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, dass er seinen Auskunftsanspruch konkretisiert. Die Vielzahl der innerhalb eines Arbeitsverhältnisses gespeicherten Daten, die andernfalls resultierenden Probleme im Zwangsvollstreckungsverfahren und die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO unter besonderer Beachtung von Erwägungsgrund 63 DS-GVO gebieten eine Art „abgestufte Anspruchs- und Erfüllungslast“, nach der nur das erfüllt werden muss, was auch verlangt worden ist. Der Anspruch nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO beinhaltet nur die Herausgabe eines kostenlosen Exemplars der (ggf. auch elektronischen) Aufstellung der gespeicherten Daten. Die Herausgabe von Unterlagen (zB Protokollen), in denen personenbezogene Daten des Arbeitnehmers aufgeführt sind, wird von dem Anspruch nicht umfasst.

VG Mainz Urt. v. 22.7.2020 – 1 K 473/19.MZ = ZD 2021, 59

Vom Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 lit. e DS-GVO ist allein umfasst, dass die betroffene Person über das Bestehen ihres Rechts auf Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gem. Art. 17 DS-GVO informiert werden muss. Ein Anspruch auf Mitteilung, welche konkreten Dokumente mit personenbezogenen Daten vorhanden sind und ggf. gem. Art. 17 DS-GVO gelöscht werden müssen, lässt sich aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht ableiten. Aus dem Auskunftsbegehren („ich nehme hiermit mein Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO wahr und bitte um Rückantwort innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Fristsetzung.“) ergibt sich auch weder, dass der Kl. etwa gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung bei dem jeweiligen Verantwortlichen sind, bekommen wollte, noch, dass er die Löschung seiner personenbezogenen Daten verlangt. Jedenfalls wäre es dem Kl. im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten zuzumuten gewesen, im Falle einer aus seiner Sicht unzureichenden Beantwortung ggü. der Behörde sein Auskunftsersuchen zu präzisieren und zB ausdrücklich eine Kopie zu verlangen.

AG Bonn Urt. v. 30.7.2020 – 118 C 315/19 = ZD 2020, 646

Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO gegen die kontoführende Bank erfasst nicht nur die bloßen Stammdaten, sondern auch die Kontobewegungen auf dem Konto der Bank. Die Tatsache, dass dem Ast. über das Online-Banking die Kontoauszüge in einem Online-Portal zur Verfügung gestellt wurden, stellt keine Erfüllung des Auskunftsanspruchs dar.

ArbG Neumünster Urt. v. 11.8.2020 – 1 Ca 247 c/20 = ZD 2021, 171

Rechtsmissbräuchliches Auskunftsersuchen iSd Art. 15 DS-GVO ist iRe Arbeitsverhältnisses erst dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer seinen Auskunftsanspruch allein und deshalb mit dem Begehren, eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu erhalten, verknüpft.

LG Köln Urt. v. 25.8.2020 – 3 O 208/19

Art. 15 DS-GVO regelt keinen Herausgabeanspruch.

LG Ulm Urt. v. 28.8.2020 – 3 O 248/19 = ZD 2021, 215 (Nachinstanz OLG Stuttgart ZD 2022, 45)

Art. 15 DS-GVO gewährt Auskunftsrechte nicht nur über die Stammdaten, sondern auch weitere Daten, die mit Bezug zu einer Person gespeichert sind. Erklärungen im Zusammenhang mit Abschluss, Durchführung und Beendigung eines Versicherungsvertrags (zB Versicherungsantrag, Abtretungserklärung, Kündigungsschreiben) stellen keine personenbezogenen Daten, sondern vom Versicherungsnehmer abgegebene Willenserklärungen dar. Kopien konkreter Erklärungen können nicht gem. Art. 15 DS-GVO herausverlangt werden, lediglich die darin enthaltenen Daten und die Information über die Erklärungen an sich.

VG Wiesbaden Urt. v. 31.8.2020 – 6 K 1016/15.WI

Der Kl. hat einen Anspruch auf Auskunft über seine bei dem Bekl. gespeicherten personenbezogenen Daten in dem Petitionsverfahren gem. Art. 15 DS-GVO, da der Petitionsausschuss von Art. 2 Abs. 2 DS-GVO erfasst ist. Die Auskunft stellt einen Realakt dar. Die Entscheidung über die Auskunft ist jedoch ein Verwaltungsakt. Denn der Erteilung der Auskunft durch den Petitionsausschuss geht eine „Entscheidung“ über die Frage der Auskunftserteilung voraus, die den Schwerpunkt des „behördlichen“ Handelns darstellt und die in der Form eines Verwaltungsakts ergeht.

OVG Münster Beschl. v. 10.9.2020 – 1 B 648/20 = ZD 2021, 449

Ein Anspruch aus Art. 15 DS-GVO auf Auskunft über personenbezogene Daten im Wege der einstweiligen Anordnung unter Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur in Betracht, wenn schwere und unzumutbare Nachteile drohen.

ÖBVwG Erkenntnis v. 11.9.2020 – W101 2132183-1

Bei einer im Umgang mit Computern versierten Person ist die Einsicht im Online-Portal ausreichend, um den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO zu erfüllen. Das Auskunftsrecht an sich hat keinen absoluten Vorrang ggü. Rechten und Freiheiten anderer Personen, dennoch darf die Rücksicht auf Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht dazu führen, dass einer betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Mit anderen Worten geht es um eine praktische Konkordanz zwischen den Grundrechten einer betroffenen Person und den Grundrechten des Verantwortlichen bzw. von Dritten, deren Rechtspositionen berührt sind. Vom Ausgangspunkt her liegt es ausschließlich in der Verantwortung des Verantwortlichen, wie er die gesetzlichen Anforderungen an eine Auskunft erfüllt. Eine generelle Mitwirkungspflicht einer betroffenen Person ergibt sich aus dieser Bestimmung jedenfalls nicht.

BVerwG U. v. 16.9.2020 – 6 C 10.19 = ZD 2021, 55 mAnm Petri

Der Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der Steuerdaten des Insolvenzschuldners nicht „betroffene Person“ iSd Art. 4 Ziff. 115 Abs. 1 DS-GVO. Der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners aus Art. 15 DS-GVO geht nicht gem. § 80 Abs. 1 InsO in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch ist als höchstpersönliches Recht des Schuldners nicht Teil der Insolvenzmasse. Er stellt das elementare subjektive Datenschutzrecht dar und ist Ausfluss des in Art. 8 Abs. 1 GRCh grundrechtlich verbürgten Schutzes der personenbezogenen Daten. Er soll dem Betroffenen das für die Durchsetzung seines Rechts auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten notwendige Wissensfundament verschaffen und ist seiner Natur nach ein Instrument zur Geltendmachung der Betroffenenrechte. Er kann daher nicht durch Dritte ausgeübt werden, ohne dass die Leistung in ihrem Wesen verändert würde.

OLG Köln Urt. v. 23.10.2020 – 20 U 57/19 = ZD 2021, 324

Ein Versicherungsnehmer hat gem. Art. 15 DS-GVO iVm Art. 4 Ziff. 1 und 6 DS-GVO gegen die Versicherung einen Anspruch auf Datenauskunftserteilung, der sich auch auf Auskünfte zum Verlauf des Prämienkontos, zum Zustandekommen des Versicherungsverhältnisses und auf die zu diesem gespeicherte Korrespondenz erstreckt.

LAG Nürnberg Beschl. v. 30.10.2020 – 2 Ta 123/20 = ZD 2021, 326

Beim Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO handelt sich um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit iSv § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG. Er wurzelt im Persönlichkeitsrecht des Gläubigers und dient nicht vordringlich wirtschaftlichen Interessen. Der Streitwert eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DS-GVO beträgt 500 EUR, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.

LG Wiesbaden Urt. v. 3.11.2020 – 8 O 14/19 = ZD 2021, 214

Dient ein Auskunftsantrag gem. Art. 15. Abs. 3 DS-GVO der Verfolgung zumindest auch wirtschaftlicher Ziele, etwa der Erleichterung der Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen, kann sich der Streitwert hierfür auf 5.000 EUR belaufen.

LG Stuttgart Urt. v. 4.11.2020 – 18 O 333/19 = ZD 2021, 381

Mit einem Auskunftsverlangen kann die Herausgabe desjenigen begehrt werden, was nach der Auskunft geschuldet wird. Nach Erwägungsgrund 63 DS-GVO, dient das Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO dem Betroffenen dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Auf Basis dieser Rechtsmäßigkeitskontrolle kann dann eine Entscheidung über die weitere Verwendung, dh das „Schicksal der Daten“, wie ihre Löschung oder Sperrung getroffen werden. Der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der DS-GVO zu ermöglichen (vor allem Art. 1617 und 18 DS-GVO). Ein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO über Erklärungen in Bezug auf die Aufnahme eines Policendarlehens oder in Bezug auf Beitragsfreistellungen besteht nicht. Diese Erklärungen betreffen nur die Vertragsgestaltung. Der Auskunftsanspruch ist seiner Rechtsnatur nach ein Hilfsanspruch in Bezug auf einen Hauptanspruch, nämlich in Bezug auf die weiteren datenschutzrechtlichen Rechte. Ein zielgerichteter „Ausforschungs“-Antrag entspricht nicht dem gesetzlich vorgesehenen Sinn und Zweck des Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO.

LG Köln Urt. v. 11.11.2020 – 23 O 172/19 = ZD 2021, 213

Unter die Legaldefinition des Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO fallen alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. Ein Betroffener ist nicht verpflichtet, sein Datenauskunftsverlangen näher zu präzisieren. Art. 40 DS-GVO gewährt der Versicherungswirtschaft nicht das Recht, über einen Code of Conduct die weit gefasste Legaldefinition in Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO und damit den Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO zu beschränken. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Versicherungsnehmer im Streit über die Anfechtung einer privaten Krankenversicherung vom Versicherer auch die Vorlage von Gesprächsvermerken und Telefonnotizen zur Auskunft verlangt. Die Einschränkung der Auskunftsverpflichtung aus Art. 12 Abs. 5 DS-GVO findet nur bei offenkundig unbegründeten oder bei häufig wiederholten, exzessiven Auskunftsanträgen Anwendung. Da der Betroffene seine Motivation für die Datenauskunft nicht offenzulegen braucht, ist es unschädlich, wenn er gleichwohl zu erkennen gibt, dass er darüber die Ausforschung von Umständen betreiben möchte, die seine wirtschaftliche Situation in einem Versicherungsstreit verbessern. Es kann offenbleiben, ob das Recht auf Kopie aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO einer Pre-Trial-Discovery nach US-amerikanischem Recht gleichkommt.

ÖOGH Beschl. v. 17.12.2020 – 6 Ob 138/20 t = ZD 2021, 366 mAnm Messner

Aus Art. 15 Abs. 312 Abs. 5 DS-GVO ergibt sich grds. das Recht des Patienten auf Zurverfügungstellung einer Kopie seiner Krankengeschichte, wobei die erste Kopie kostenlos zur Verfügung zu stellen ist. Einschränkungen der in Art. 15 DS-GVO eingeräumten Betroffenenrechte müssen, soweit sie über den Art. 15 Abs. 4 DS-GVO hinaus gehen, den Anforderungen des Art. 23 DS-GVO genügen. Dies gilt auch für die Einschränkung der Unentgeltlichkeit.

AG Kerpen Urt. v. 22.12.2020 – 106 C 96/20 = ZD 2021, 325

Zwar ist der eigentliche Zweck des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DS-GVO die Rechtmäßigkeitskontrolle hinsichtlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten. Allein der Umstand, dass der Betroffene darüber hinaus weitere Zwecke verfolgt, macht die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DS-GVO jedoch nicht rechtsmissbräuchlich. Der Betroffene ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens herauszuverlangen. Allein der Umstand, dass eine Datenauskunft an den Betroffenen möglicherweise auch Informationen über die wirtschaftliche Situation des Verantwortlichen enthalten könnte, genügt nicht, um einen Geheimhaltungsanspruch nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO zu begründen. Der Streitwert einer Datenauskunft ist mit 5.000 EUR zu bemessen.

LG Köln Urt. v. 4.1.2021 – 26 O 25/18 = ZD 2021, 379

Der Streitwert für eine Klage auf Datenauskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO beträgt 5.000 EUR.

VG Köln Beschl. v. 6.1.2021 – 13 L 1883/20

Der Ast. begehrt keine Tatbestandsberichtigung, sondern wehrt sich gegen die vom beschließenden Gericht vorgenommene Auslegung seines Antrags iRd vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, weil er meint, auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf einen Anspruch nach Art. 15 DS-GVO gestellt zu haben. Dieses Ziel ist aber mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nicht zu erreichen, sondern betrifft die rechtliche Einordnung des Antrags des Ast. nach § 86 Abs. 3 VwGO. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, dass auch hinsichtlich des Begehrens nach Art. 15 DS-GVO ein Anordnungsgrund nicht vorgetragen oder ersichtlich ist.

LG Frankenthal Grund- und Teilurteil v. 12.1.2021 – 1 HK O 4/19 = ZD 2022, 511

Dem Bekl. als ehemaliger Vorstand steht im Grundsatz ein Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu. Datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche sollen die betroffenen Personen in die Lage versetzen, sich der stattfindenden Datenverarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das Auskunftsrecht ermöglicht der betroffenen Person einen Einblick in das Ob und Wie der Verarbeitung. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO nicht dazu dient, eine dem deutschen Zivilprozessrecht fremde (pretrial) discovery wie in den USA oder dem Vereinigten Königreich einzuführen. Eine solche steht im Widerspruch zum Beibringungsgrundsatz der ZPO, nach dem die Parteien selbst die für sie günstigen Tatsachen und Umstände mit Beweismitteln zu belegen haben. Letztendlich geht es dem Bekl. aber ersichtlich um eine solche Ausforschung, da das Auskunftsverlangen und die Widerklage ersichtlich eine Reaktion auf die von der Kl. erhobene Haftungsklage darstellt und dass der Bekl. nicht mitgeteilt hat, welche datenschutzrechtlichen Gesichtspunkte oder Motive er mit seiner Widerklage (sonst) verfolgt. Das vom Bekl. bemühte „Recht Bekl. Neugier“ ist ein offensichtlicher Vorwand, um die eigentlichen Beweggründe des Bekl., nämlich sämtliche E-­Mail-Korrespondenz der Kl. auf ihrer Tauglichkeit für eine etwaige Verteidigung gegen die Haftungsklage hin zu untersuchen, zu kaschieren. Aus Sicht des Gerichts ist die Vorgehensweise des Bekl. auch deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie letztendlich auf eine zeitliche Verzögerung des Haftungsprozesses auf eine unbestimmte Zeit hinausläuft. Nach zutreffender Auffassung ist der Anspruch auf Erteilung von Kopien nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO nicht weiter als die in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geregelten Pflichtangaben. Ein Anspruch auf die Überlassung gesamter Inhalte (zB von Personalakten) besteht nicht, da es sich insoweit nicht um personenbezogene Daten iSv Art. 15 DS-GVO handelt. Der Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 DS-GVO spricht lediglich von Daten, die „Gegenstand der Verarbeitung“ sind, bezieht sich also auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Es ist ein gewisser Grad an Aussagekraft der Daten über die betroffene Person zu fordern. Das ergibt sich aus Erwägungsgrund 63 DS-GVO. Sinn und Zweck der Auskunftserteilung und Zurverfügungstellung einer Kopie ist es, den betroffenen Personen eine Überprüfung der Datenverarbeitung zu ermöglichen, nicht aber vollständige Kopien aller Unterlagen zu erhalten, in denen personenbezogene Daten über sie enthalten sind. Gem. Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO kann der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder – insb. im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person sich weigern, auf Grund des Antrags tätig zu werden.

ArbG Berlin Urt. v. 21.1.2021 – 27 Ca 1237/19

In den Fällen, in denen der Verantwortliche eine große Menge an Daten über die betroffene Person verarbeitet, kann die betroffene Person zwar grds. auch einen allgemeinen und umfassenden Auskunftsanspruch geltend machen. In der Regel wird dies jedoch nicht in ihrem Interesse sein; vielmehr wird es in der Regel – wie hier – um Auskünfte über eingegrenzte Bereiche/Sachverhalte gehen. In diesem Fall hat die betroffene Person ihr Auskunftsbegehren nach Auffassung der Kammer allerdings grds. zu konkretisieren. Dies ergibt sich aus Erwägungsgrund 63 DS-GVO. Das Problem, dass ein Arbeitgeber im Verlaufe eines Arbeitsverhältnisses eine Vielzahl von personenbezogenen Daten über Arbeitnehmer erhebt, kann nach Auffassung der Kammer nur über eine Art „abgestufte Anspruchs- und Erfüllungslast“ gelöst werden. Hierbei hat der Arbeitnehmer ein nicht komplett allgemein gehaltenes, sondern zielgerichtetes Auskunftsbegehren zunächst jedenfalls so weit zu präzisieren, dass der Arbeitgeber erkennen kann, was dessen Gegenstand sein soll. Soweit der Kl. – im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit der Versetzung – Auskunft über „die erfolgte Betriebsratsanhörung nebst Zustimmung … nach Art. 15 DS-GVO“ verlangt, ist bereits unklar, was genau Ziel des Auskunftsbegehrens ist.

ArbG Freiburg Urt. v. 24.1.2022 – 2 Ca 2178/21 = ZD 2023, 121

Die angekündigten Anträge in der Klageerweiterung stellen keine wirksame Geltendmachung des Auskunftsanspruchs iSv Art. 15 DS-GVO dar. Die Kl. hat zwar iRd Klageerweiterung die Auskunftsansprüche angekündigt. Außergerichtlich hat sie jedoch unstreitig diese Ansprüche nicht ggü. der Bekl. geltend gemacht. Es ist insoweit anerkannt, dass auch Bevollmächtigte den Antrag bei entsprechender Vollmachtserteilung stellen können. Die Kl. hat jedoch keinen Vortrag gehalten, dass ihre Prozessbevollmächtigte auch für datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche ggü. der Bekl. bevollmächtigt war bzw. die Bekl. Kenntnis vom Umfang der Prozessvollmacht der Klägervertreterin im Zeitpunkt der Ankündigung der Auskunftsansprüche hatte.

LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 29.1.2021 – 11 O 5353/20

Unveröffentlicht.

AG Lehrte Beschl. v. 3.2.2021 – 9 C 139/20 = ZD 2021, 435

Art. 15 Abs. 1 Hs. 1, 2 DS-GVO enthält zunächst einen Anspruch der betroffenen Person gegen den Verantwortlichen, ihm zu bestätigen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Hieraus folgt, dass Art. 15 DS-GVO einen Anspruch auf Negativauskunft gewährt, denn werden keine Daten verarbeitet, so ist auch dies zu bestätigen.

LG Chemnitz Urt. v. 8.2.2021 – 5 O 1041/20

Das Gericht hat entschieden, dass kein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO besteht, wenn Daten auf einer Festplatte wahrscheinlich nicht mehr auslesbar waren. Es fehle an einer „Verarbeitung von Daten“ gem. Art. 4 Ziff. 2 DS-GVO. Insoweit kann auch keine Datenvernichtung iSv Art. 4 Ziff. 2 DS-GVO (aE) angenommen werden, da die Daten bereits vor der Entsorgung der Festplatte in den Elektroschrott bzw. vor der etwaigen Rücksendung an den Hersteller wahrscheinlich nicht mehr auslesbar waren.

LAG Sachsen Urt. v. 17.2.2021 – 2 Sa 63/20 = ZD 2021, 171

Hinsichtlich des Hauptanspruchs kann dahinstehen, ob es sich bei den dort genannten „Leistungs- und Verhaltensdaten“ um zu beauskunftende personenbezogene Daten nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO handelt. Dafür streitet allerdings Art. 4 Ziff. 1 Hs. 1 DS-GVO. Danach sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Leistungs- und Verhaltensdaten des Kl. dürften solche Informationen darstellen. Zweck des Auskunftsrechts aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist es nicht, den Kl. über seine Arbeitszeiten zu beauskunften. § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO verlangt für eine Klage u. a. auch die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs. Der Kl. sucht „funktionswidrig“ (rechtsmissbräuchlich) Auskunft zu Daten, die er zur Vorbereitung eines Anspruchsbegehrens unverändert und vollständig benötigt. Er hat nicht präzisiert, auf welche Informationen oder welche Verarbeitungsvorgänge sich sein Auskunftsersuchen bezieht (Erwägungsgrund 63 S. 7 DS-GVO). Das Begehren des Kl. erscheint auch exzessiv, was die Bekl. zur Weigerung berechtigt, auf Grund der Anträge tätig zu werden (Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO). Der Anspruch dahingehend, Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung gestellt zu bekommen, ist dem Auskunftsanspruch nicht akzessorisch, sondern eigenständig in Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO geregelt.

ArbG Freiburg Urt. v. 15.3.2021 – 5 Ca 139/20

Im Arbeitsverhältnis folgt kein pauschaler Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO. Die Kammer geht davon aus, dass Art. 15 Abs. 1 DS-GVO allein an der Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person durch den Verantwortlichen anknüpft. Es handelt sich um keinen spezifischen arbeitsrechtlichen Informationsanspruch, sondern um einen allgemeinen Auskunftsanspruch des Datenschutzrechts, der auch im Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Grundlage ist das Recht des Betroffenen auf Schutz seiner personenbezogenen Daten, welches sich aus Art. 8 Abs. 1 GRCh bzw. Art. 16 Abs. 1 AEUV ableiten lässt. Gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DS-GVO besteht zunächst ein Anspruch darauf, zu erfahren, ob überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet werden (sog. Negativauskunft). Die Kammer geht deshalb – auch wegen der spiegelbildlichen Verpflichtung des Arbeitgebers gem. Art. 1314 DS-GVO, dem Arbeitnehmer bereits bei der Erhebung personenbezogener Daten diese zusätzlichen Informationen mitzuteilen – davon aus, dass ein Arbeitnehmer unmittelbar einen Anspruch auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten sowie die damit verbundenen Informationen gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. a–h, Abs. 2 DS-GVO geltend machen kann, wozu insb. die Verarbeitungszwecke, die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern sowie ein etwaiges Profiling gehören. Der Anspruch auf Auskunft besteht jedoch nicht unbeschränkt. Art. 23 DS-GVO räumt den Mitgliedstaaten das Recht ein, Art. 15 DS-GVO unter den dort genannten Voraussetzungen zu beschränken. Der deutsche Gesetzgeber hat davon an verschiedenen Stellen Gebrauch gemacht. Im arbeitsrechtlichen Kontext sind insb. § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG (überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten) und § 34 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 BDSG (bestimmte Backups) von Interesse. Sind nur die Vertragsparteien betroffen, so besteht der Auskunftsanspruch uneingeschränkt. Erstreckt sich der Auskunftsanspruch jedoch auch auf den Inhalt betrieblicher Kommunikation bei der Dritte betroffen sind, kann dies nicht uneingeschränkt bleiben. Legt die Kammer die vorstehend dargelegte, für ein Arbeitsverhältnis typische Grundrechtskonstellation widerstreitender Grundrechtspositionen zu Grunde, ist nach der festen Überzeugung der Kammer allein aus diesen Gründen nur eine abgeschichtete Information nach Art. 15 DS-GVO gesetzeskonform und auslegungskonform iSd DS-GVO. Der Arbeitgeber kann deshalb einem allein auf Basis des Wortlauts des Art. 15 DS-GVO gestellten Pauschalantrag – wie vorliegend – berechtigt entgegenhalten, dieser müsse weiter konkretisiert werden, um Erwägungsgrund 63 S. 7 DS-GVO Rechnung zu tragen. Eine andere Betrachtungsweise würde den Arbeitgeber verpflichten, unverzüglich sämtliche E-­Mail-Kommunikation inhaltlich zu sichten und diese je nach Grundrechtsbetroffenheit anderer Arbeitnehmer ggf. vor Weitergabe zu anonymisieren, um den Drittschutz, welcher ebenfalls im Schutzbereich der DS-GVO liegt zu bewerkstelligen. Der bei einem Pauschalantrag stets erforderliche, zusätzliche allumfassende Sichtungs- und Anonymisierungsvorgang produziert seinerseits erst Daten. Nach der festen Überzeugung der Kammer widerstreitet dies dem Grundsatz der Datenminimierung, welcher in Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO normiert ist. Die wohl überwiegende Ansicht stellt die Auskunft generell unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Hat der Arbeitgeber die Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO erteilt, ist Voraussetzung für weitergehende Auskunftsansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer seinen Auskunftsanspruch konkretisiert. Die Vielzahl der innerhalb eines Arbeitsverhältnisses gespeicherten Daten, die andernfalls resultierenden Probleme im Zwangsvollstreckungsverfahren und die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO unter besonderer Beachtung von Erwägungsgrund 63 DS-GVO gebieten eine Art „abgestufte Anspruchs- und Erfüllungslast“. Der Anspruch nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO beinhaltet nur die Herausgabe eines kostenlosen Exemplars der (ggf. auch elektronischen) Aufstellung der gespeicherten Daten. Die Herausgabe von Unterlagen (zB Protokollen), in denen personenbezogene Daten des Arbeitnehmers aufgeführt sind, wird von dem Anspruch nicht umfasst. Bei dem Anspruch auf Erteilung einer Kopie handelt es sich um einen Hilfsanspruch. Der Hilfsanspruch ist seinem Inhalt nach begrenzt durch den Hauptanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Dies folgt daraus, dass er auf die in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO genannten Pflichtangaben der Beschäftigten begrenzt ist. Diese Einschränkung folgt dem Wortlaut. Sie ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck von Art. 15 DS-GVO: Der Anspruch auf Auskunft und Erteilung einer Kopie dient jeweils nur dem Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner Daten überprüfen zu können. Besteht der Hauptanspruch – wie vorliegend nicht – so kommt der Hilfsanspruch nicht in Betracht.

VG Schwerin Urt. v. 16.3.2021 – 1 A 1254/20 SN = ZD 2021, 70

Wenn die begehrten Informationen iRd Beschwerdeverfahrens mitgeteilt werden, ist der Anspruch auf Auskunft auch als solcher erfüllt.

LAG Baden-Württemberg Urt. v. 17.3.2021 – 21 Sa 43/20 = ZD 2021, 712

Der Informationsanspruch des Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO ist hinreichend bestimmt iSd § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO, wenn der Ast. Konkret mitteilt, welche Informationen er iRv lit. a bis lit. h der Norm für welche Kategorie von personenbezogenen Daten begehrt. Dasselbe gilt für den Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten gem. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO. Eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO bedarf es nicht. Es genügt grds. die Behauptung des Ast., die Verantwortlichen iSd Art. 4 Ziff. 1, Ziff. 2, Ziff. 7 DS-GVO würden personenbezogene Daten seiner Person verarbeiten.

LAG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 18.3.2021 – 26 Ta (Kost) 6110/20

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO ist nicht-vermögensrechtlicher Natur. Die Bewertung hat deshalb nach § 23 Abs. 1 RVG iVm § 48 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO zu erfolgen, wobei in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG bei mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse der Wert von 5.000 EUR eine Orientierung bieten kann. Bei Klagen zur Durchsetzung von Auskunftsansprüchen nach Art. 15 DS-GVO kommen unterschiedliche Zielrichtungen in Betracht. Geht es um das reine Informationsinteresse ist ein Betrag iHv 500 EUR angemessen, zB wenn sich Anträge allein auf das Interesse an den vorhandenen Daten und den Umgang der beklagten Partei mit ihnen beziehen und es insb. keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Auskünfte der Vorbereitung von weiteren Klagen dienen sollen. Das reine Informationsinteresse ist, soweit nicht besondere Umstände hinzutreten, damit ausreichend abgebildet, dh solange es sich um einen einfachen, in der Sache nicht streitigen und auch nicht schwierig zu beurteilenden Streitpunkt handelt.

LSG NRW Urt. v. 24.3.2021 – L 12 AS 2102/19 = ZD 2021, 658

Für eine Auskunftsklage nach Art. 15 DS-GVO ist der Sozialrechtsweg eröffnet. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, wenn die Behörde einen Antrag auf Auskunftserteilung nach Art. 15 DS-GVO abgelehnt hat. Eine Klage auf Erteilung einer Auskunft nach Art. 15 DS-GVO ist unbegründet, wenn der Kl. die Art der Daten, über die er Auskunft verlangt, nicht hinreichend bezeichnet hat. Grds. unzulässig sind Globalanträge, mit denen ohne jegliche nähere Eingrenzung und Bezeichnung Auskunft über sämtliche der Bekl. zu seiner Person vorliegenden Daten verlangt wird.

ArbG Mannheim Urt. v. 25.3.2021 – 8 Ca 409/20

Der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses ergibt sich aus § 109 Abs. 1 S. 3 GewO, die Ansprüche auf Auskunft verarbeiteter personenbezogener Daten bzw. auf Erstellung einer Kopie dieser Daten aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 DS-GVO.

AG Wiesbaden Teilurteil v. 26.4.2021 – 93 C 2338/20 (22) = ZD 2021, 434

Eine „Negativauskunft“ genügt nur, wenn tatsächlich keine Datenverarbeitung durch den Verantwortlichen vorliegt.

BAG Urt. v. 27.4.2021 – 2 AZR 342/20 = ZD 2021, 589 mAnm Klein

Ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-­Mails ist nicht hinreichend bestimmt iSv § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO, wenn die E-­Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-­Mails sich die Verurteilung bezieht. Ein Klageantrag unter bloßer Wiederholung des Wortlauts von Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO ist nicht hinreichend bestimmt iSv § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO, da er nicht erkennen lässt, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt wird, zumal dann, wenn streitig ist, welches die von der Bekl. verarbeiteten personenbezogenen Daten des Kl. sind.

OLG Köln Beschl. v. 29.4.2021 – 15 W 29/21 = ZD 2021, 640

Zwar kann nach Art. 15 Abs. 1 lit. g DS-GVO dann, „wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden“, im Grundsatz auch Auskunft über „alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten“ verlangt werden, doch findet das Auskunftsrecht über die Öffnungsklausel in Art. 23 Abs. 1 DS-GVO iVm entsprechenden nationalen Regelungen seine Schranke u. a. (lit. i) zum Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen bzw. (lit. j) zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Darunter fallen aber gerade auch die (spezielleren) Regelungen in § 14 Abs. 3 bis Abs. 5 TMG im Zusammenspiel mit der selbst in § 12 Abs. 2 TMG grds. untersagten zweckändernden Weiterverarbeitung der von dem Diensteanbieter erhobenen Daten.

VG Schwerin Urt. v. 29.4.2021 – 1 A 1343/19 = ZD 2021, 68

Ein Beweissicherungsgutachten über ein Objekt stellt insgesamt ein personenbezogenes Datum dar, da es regelmäßig zum Zweck der Vermögens- und Eigentumserfassung erstellt wird. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO umfasst die Herausgabe einer vollständigen Kopie eines solchen Gutachtens an den datenschutzrechtlich betroffenen Eigentümer. Dem Begriff der personenbezogenen Daten ist eine weite Bedeutung beizumessen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur. Die restriktive Auffassung, dass eine Auskunft lediglich in Form einer Übersicht der gespeicherten Informationen zu erfolgen hat, ist abzulehnen. Es kann es dahinstehen, ob Art. 15 Abs. 3 DS-GVO einen eigenständigen Anspruch oder nur eine Erweiterung des in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO enthaltenen Auskunftsanspruchs darstellt. Personenbezogene Daten sollen umfassend geschützt werden. Dieser Schutz kann nur konsequent verwirklicht werden, wenn eine Auskunft über die vollständig gespeicherten Daten erteilt wird. Art. 15 DS-GVO kann in seiner Gesamtheit nur so verstanden werden, dass entweder das „Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten“ nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO bereits ein Auskunftsrecht über sämtliche Informationen beinhaltet, welches durch Abs. 3 dahingehend erweitert wird, dass dem Betroffenen auch die Überlassung einer Kopie der Daten zusteht, oder im Recht auf „Kopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ein eigenständiger Anspruch auf Überlassung der vollständigen Informationen zu sehen ist.

LAG Hamm Urt. v. 11.5.2021 – 6 Sa 1260/20 = ZD 2021, 710 (Revision BAG ZD 2022, 699)

Der Auskunftsanspruch besteht auch in einem Arbeitsverhältnis. Er ist ein Grundrecht (Art. 8 Abs. 2 GRCh, Art. 6 Abs. 1 EUV) und gehört zur „Magna Charta“ der Betroffenenrechte. Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat die betroffene Person (Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO) das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und – soweit dies der Fall ist – das weitere Recht auf die unter lit. a bis lit. h der Vorschrift benannten Informationen. Nach der Vorgabe des Art. 12 Abs. 3 S. 1 bis S. 3 DS-GVO ist ein solches Auskunftsbegehren binnen eines Monats nach Eingang, nach einer Unterrichtung über eine Fristverlängerung binnen zwei weiterer Monate zu beantworten. Das Auskunftsbegehren unterliegt iRd DS-GVO keinen besonders geregelten Anforderungen an Form und Inhalt. Aus Art. 4 Ziff. 2 DS-GVO ergibt sich zudem, dass sich die Verarbeitung, die Gegenstand des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO ist, auf jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten bezieht. Der Auskunftsanspruch bezieht sich inhaltlich auf personenbezogene Daten. In einem Arbeitsverhältnis verarbeitet der Arbeitgeber zwangsläufig personenbezogene Daten der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer, zB Kontaktdaten der Person etwa um Informationen über das Bestehen und die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit, über die Gewährung von Urlaubsansprüchen oder auch über Leistungs- und Verhaltensdaten.

AG Dortmund Beschl. v. 20.5.2021 – 404 C 1526/21 = ZD 2021, 71 (Ls.)

Das Auskunftsrecht des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erfasst die vollständige E-­Mail-Korrespondenz. In welcher Form der Anspruch auf Kopien nach § 15 Abs. 3 DS-GVO zu erfüllen ist, konnte vorliegend dahinstehen.

AG Wiesbaden Urt. v. 31.5.2021 – 93 C 3382/20 (77)

Art. 15 DS-GVO räumt der betroffenen Person das Recht ein, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob die betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die unter Abs. 1 lit. a bis lit. h genannten Informationen. Eine Information zur Übermittlung an Drittländer oder internationale Organisationen iSd Art. 15 Abs. 2 DS-GVO ist nur erforderlich, wenn eine entsprechende Datenübermittlung erfolgt ist. Eine Negativauskunft wird nicht geschuldet. Die Auskunftspflicht nach Art. 15 DS-GVO ist nicht iSd Daten- und Verbraucherschutzes dahingehend auszulegen, dass alle Informationen erteilt werden müssen, die es dem Betroffenen ermöglichen, die mögliche Rechtswidrigkeit der Verwendung der eigenen Daten zu erkennen und zu verfolgen. Art. 15 DS-GVO beinhaltet lediglich das Auskunftsrecht. Weitere Ansprüche auf Durchsetzung von Rechten bei unrechtmäßiger Verwendung von Daten sind nicht über den Auskunftsanspruch abzuwickeln. Auch der Umstand, dass es dem Betroffenen selbst kaum möglich ist, die Richtigkeit der Angaben des Verwenders personenbezogener Daten zu überprüfen, rechtfertigt nicht einen weiteren Auskunftsanspruch zu statuieren ohne Anhaltspunkte dafür zu haben, dass die Auskunft nicht vollständig erteilt worden wäre.

OVG NRW Urt. v. 8.6.2021 – 16 A 1582/20 = ZD 2021, 174

Wie der Erteilung einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geht auch der Erteilung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO eine behördliche (Einzelfall-)Entscheidung mit Außenwirkung voraus. Die vom Kl. in der zweiten juristischen Staatsprüfung angefertigten Aufsichtsarbeiten und die diesbezüglichen Prüfergutachten, auf deren unentgeltliche Kopie der Kl. einen Anspruch hat, sind personenbezogene Daten iSd entsprechend anzuwendenden Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO, die durch das Landesjustizprüfungsamt iSv Art. 2 Abs. 14 Ziff. 2 DS-GVO teilweise automatisiert verarbeitet werden. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist weit auszulegen. Der Kl. hat gem. Art. 15 Abs. 3 S. 1, 12 Abs. 5 S. 1 DS-GVO iVm § 5 Abs. 8 S. 1 DSG NRW einen Anspruch auf unentgeltliche Zurverfügungstellung der begehrten Kopie sämtlicher personenbezogener Daten, die Gegenstand der Verarbeitung in Form der Aufbewahrung seiner Klausuren des zweiten juristischen Staatsexamens nebst Prüfergutachten sind. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO iVm Art. 12 Abs. 5 S. 1 DS-GVO verpflichtet den Verantwortlichen, dem Betroffenen alle vorhandenen personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, unentgeltlich als Kopie zur Verfügung zu stellen (sog. extensive Auslegung). Der Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO bietet keinen Anhalt für eine Einschränkung der inhaltlichen Reichweite des Anspruchs.

LAG Hessen Urt. v. 10.6.2021 – 9 Sa 1431/19 (Revision beim BAG unter Az. 2 AZR 330/21 eingelegt)

und

LAG Hessen Urt. v. 10.6.2021 – 9 Sa 861/20 = ZD 2021, 63 (Revision beim BAG unter Az. 2 AZR 331/21 eingelegt)

Erfüllt der Arbeitgeber seine allgemeine Auskunftspflicht nach Art. 15 DS-GVO überhaupt nicht, ist ein überwiegendes und zu schützendes Interesse des Arbeitgebers ggü. den durch die DS-GVO gesicherten schutzwürdigen Interessen des Kl. auch an wirksamen Rechtsschutz nicht anzuerkennen. Von dem Kl. ist weder zu verlangen, sein Auskunfts- und Informationsbegehren im Antrag durch konkretere Formulierungen ggü. den Vorgaben der VO einzugrenzen, noch ist eine Auslegung seines Antrags vorzunehmen. Der Detaillierungsgrad der mitzuteilenden Informationen hat sich am Erwägungsgrund 63 DS-GVO zu orientieren. Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf die sog. „Stammdaten“ der auskunftsberechtigten Person. Bei einem allgemein gehaltenen Auskunftsanspruch sind auch nur die „folgenden Informationen“ gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO zu erteilen. Dadurch wird der Arbeitnehmer in die Lage versetzt, zu erkennen, zu welchem Zweck, mit welchen Mitteln und mit welcher Zielrichtung der Arbeitgeber persönliche Daten von ihm erhoben, gespeichert und ggf. weitergegeben hat. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO besteht auch in einem mittlerweile beendeten Arbeitsverhältnis. Die Voraussetzungen für eine Beschränkung wegen Rechtsmissbrauchs nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB lagen nicht vor. Die Verfolgung eines über die Rechtsmäßigkeitskontrolle hinausgehenden Zwecks und anders gelagerten Motivs begründet noch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs. Ein nach Art. 12 Abs. 5 DS-GVO offenkundig unbegründeter oder exzessiver Antrag lag auch nicht vor.

BGH Urt. v. 15.6.2021 – VI ZR 576/19 = ZD 2021, 581 mAnm Riemer

Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Die etwaige inhaltliche Unrichtigkeit bzw. der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Art. 15 DS-GVO ist im Hinblick auf den Begriff der „personenbezogenen Daten“ nicht teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass der Personenbezug iRv Art. 15 DS-GVO voraussetzt, dass es um „signifikante biografische Informationen“ gehe, die „im Vordergrund“ des fraglichen Dokuments stünden. Die zurückliegende Korrespondenz der Parteien, das „Prämienkonto“ des Kl. und Daten des Versicherungsscheins sowie interne Vermerke und Kommunikation der Bekl. können nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ausgeschlossen werden. Schreiben des Kl. an die Bekl. sind grds. ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten gem. Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO anzusehen. Die personenbezogene Information besteht bereits darin, dass sich der Kl. dem Schreiben gemäß geäußert hat. Dass die Schreiben dem Kl. bereits bekannt sind, schließt den Auskunftsanspruch nicht aus. Die Auskunft soll den Kl. in die Lage versetzen, sich der Datenverarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Etwaige Zweitschriften und Nachträge zu dem Versicherungsschein sind nicht grds. vom Auskunftsanspruch ausgeschlossen, soweit die darin enthaltenen personenbezogenen Daten bei der Bekl. verarbeitet werden. Interne Vermerke oder interne Kommunikation bei der Bekl., die Informationen über den Kl. enthalten, kommen als Gegenstand des o. g. Auskunftsanspruchs ebenfalls grds. in Betracht (zB Vermerke, die festhalten, wie sich der Kl. telefonisch oder in persönlichen Gesprächen geäußert hat).

LSG NRW Beschl. v. 17.6.2021 – L 15 U 144/21 B ER

Die Anwendung von § 56 a S. 1 SGG scheidet nicht aus, weil der Ast. Sein Begehren auch auf datenschutzrechtliche Vorschriften (Art. 15 Abs. 3 DS-GVO) stützt. Der Ast. Verfolgt allein das Ziel, durch die begehrte kostenlose Zurverfügungstellung der Kopie der streitgegenständlichen Verwaltungsakte in Papierform sowie in einer auf Datenträger gespeicherten Version seine verfahrensrechtlichen Rechte zu sichern und seine Ansprüche effektiver verfolgen zu können. Um die Wahrung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung geht es ihm offensichtlich nicht, zumal ihm auch bekannt ist, über welche seiner personenbezogenen Daten die Ag. Verfügt. § 56 a S. 1 SGG ist dementsprechend nach seinem Sinn und Zweck einschlägig. Art. 15 DS-GVO bezieht sich nur auf personenbezogene Daten. Die Ansprüche aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO erstrecken sich jedoch nicht auf rein interne Verwaltungsvorgänge, rechtliche Bewertungen und Analysen, sondern sollen sicherstellen, dass die Betroffenen den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen können. Sie dienen allein dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und nicht wie die aus § 25 SGB X und § 120 SGG folgenden Akteneinsichtsrechte dazu, rechtliches Gehör oder „Waffengleichheit“ in einem gerichtlichen Verfahren zu gewährleisten. Art. 15 DS-GVO begründet dementsprechend keinen Anspruch der betroffenen Person auf Kopien aller sie betreffenden Schriftstücke, Dateien oder Akten selbst, sondern lediglich auf eine aggregierte Auskunft bzw. zusammenfassende Übersicht über in Schriftstücken oder Dateien enthaltene bzw. gespeicherte oder verarbeitete aussagekräftige einzelne konkrete personenbezogene Daten der betroffenen Person bzw. eine Kopie dieser Daten.

OLG Stuttgart Urt. v. 17.6.2021 – 7 U 419/20

Der Kl. steht ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu. Das Tatbestandsmerkmal personenbezogene Daten ist weit zu verstehen. Weil es durch die Entwicklung der Informationstechnologie mit ihren umfassenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten keine belanglosen Daten mehr gibt, ist es weit zu bestimmen. Es umfasst alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Wenn Informationen

in Form von Erklärungen einer Person eingescannt und auch archiviert werden, auch ohne dass deren Inhalt einer Texterkennung zugänglich oder zentral durchsuchbar ist, speichert die Bekl. mit den Erklärungen Informationen, die sich auf eine konkrete natürliche Person beziehen und aus denen Rückschlüsse auf die erklärende Person gezogen werden können, die deren persönliche, wirtschaftliche und rechtliche Verhältnisse betreffen. Dabei stellt alleine die entsprechende Erklärung oder Willenserklärung bereits ein solches personenbezogenes Datum dar, unabhängig davon, ob und ggf. welche weiteren Informationen in der gespeicherten Erklärung selbst zusätzlich enthalten sind. Daher handelt es sich bei Kündigungsschreiben, Rücktritten, Widersprüchen und Widerrufen des Vertrages, Änderungen und Widerrufen einer Bezugsberechtigung, Abtretungserklärungen, Verpfändungserklärungen, Erklärungen über den Gesundheitszustand, soweit nicht im Antrag auf Abschluss der Versicherung enthalten, Erklärungen in Bezug auf die Aufnahme eines Policendarlehens, Erklärungen in Bezug auf Beitragsfreistellungen, Anfragen zur Übermittlung des aktuellen Rückkaufswerts, Erklärungen in Bezug auf Widersprüche gegen die dynamische Erhöhung der Beiträge, Erklärungen in Bezug auf Vertragsänderungen, Erklärungen in Bezug auf die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses und Erklärung in Bezug auf eine Wiederinkraftsetzung eines gekündigten Vertrages um personenbezogene Daten. Mit dem Antrag 1. b. begehrt die Kl., Auskunft darüber zu erteilen, ob bei der Bekl. von der Bekl. gegenüber der Kl. abgegebene Erklärungen im Original, in Abschrift und/oder in einem Dateisystem gespeichert sind. Auch hinsichtlich dieses Auskunftsbegehrens handelt es sich um eine Auskunft betreffend die Speicherung personenbezogener Daten. Versicherungsschein, Nachträge zum Versicherungsschein, Anschreiben, mit dem der Versicherungsschein übersendet worden ist, Kündigungsschreiben, Zahlungserinnerung und/oder Mahnungen, Abrechnungsschreiben nach Kündigung des Versicherungsvertrages und Mitteilungen über den jeweils aktuellen Vertragsstand enthalten als an die Person der Kl. adressierte Erklärungen bzw. Willenserklärungen Informationen über den Versicherungsschutz der Kl. und damit Informationen mit Bezug auf eine natürliche Person, da sie deren rechtliche Beziehungen zur Bekl. betreffen. Alleine die Tatsache der Existenz der einzelnen Erklärung lässt Rückschlüsse auf die persönlichen, rechtlichen und ggf. wirtschaftlichen Verhältnisse der Kl. zu. Mit dem Antrag 1. c. begehrt die Kl., Auskunft darüber zu erteilen, ob bei der Bekl. Buchungsdaten (Buchungsdatum, Buchungsbetrag, Verwendungszweck, Auftraggeber, Begünstigter) für jeden Zahlungseingang und Zahlungsausgang in Bezug auf den jeweiligen Versicherungsvertrag gespeichert sind. Auch hinsichtlich dieses Auskunftsbegehrens handelt es sich um eine Auskunft betreffend die Speicherung personenbezogener Daten. Wenn diese Daten gespeichert sind, handelt es sich um Informationen mit Bezug auf die Kl. als natürliche Person, da sie Rückschlüsse auf ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Mit dem Antrag 1. d. begehrt die Kl., Auskunft darüber zu erteilen, ob bei der Bekl. jeweils für jede einzelne Versicherungsperiode und/oder in einer Summe (aa) die erzielten Fondsgewinne; (bb) die Höhe der aus den klägerischen Versicherungsprämien entnommenen Verwaltungskosten; (cc) die Höhe der aus den klägerischen Versicherungsprämien entnommenen Abschluss- und/oder Vertriebskosten (dd) das riskierte Kapital und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; und/oder (ee) der tatsächliche Wert des Risikoschutzes gespeichert sind. Insoweit kann die Kl. keine Auskunft von der Bekl. verlangen. Hinsichtlich dieses Auskunftsbegehrens handelt es sich um keine Auskunft betreffend die Speicherung personenbezogener Daten der Kl., sondern vielmehr um interne Vorgänge bei der Bekl., die keinerlei Bezug zur Kl. aufweisen und keine Rückschlüsse auf ihre Person zulassen. Die Fondsgewinne, Kosten, Prämien und Kapital sind kein der Kl. zugeordnetes Vermögen. Auch das riskierte Kapital, der Wert des Risikoschutzes und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind keine Informationen über eine natürliche Person, sondern interne Kalkulationsfaktoren der Bekl., die letztendlich zu der zu zahlenden Prämie führen. Es handelt sich um Sachinformationen, die keine Rückschlüsse auf die Person der Kl. zulassen. Die Bekl. ist auch nicht berechtigt, die Auskunft zu verweigern. Art. 15 DS-GVO sieht bereits dem Grundsatz nach nicht vor, dass die Auskunft verweigert werden kann. Bei offenkundig unbegründeten oder – insb. im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche gem. Art 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO entweder lit. a. ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder lit. b. sich weigern, auf Grund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. Der Antrag der Kl. ist jedoch nicht offenkundig unbegründet. Das ist nur dann der Fall, wenn das Fehlen der Voraussetzungen auf der Hand liegt bzw. offen zu Tage tritt und der Antrag eindeutig aussichtlos ist. Er ist auch nicht exzessiv. Dass es sich nicht um den ersten Antrag der Kl. handelt, ist nicht dargelegt. Die Bekl. ist auch nicht berechtigt, die Auskunft wegen von ihr behaupteten unverhältnismäßigen Aufwands zu verweigern. Nachdem die DS-GVO einen Auskunftsanspruch vorsieht, ist diese Entscheidung des Verordnungsgebers hinzunehmen, auch wenn die Erfüllung mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden ist. Außerdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Kl. begehrte Auskunft unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Es geht allenfalls um einen Aufwand, der typischerweise mit der Erteilung einer Art. 15 Abs. 1 DS-GVO entsprechenden Auskunft verbunden ist. Die Bekl. ist auch nicht berechtigt, die begehrte Auskunft wegen von ihr behaupteten rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu verweigern. Die Kl. hat zwar im Fall der Übersendung der angeforderten Unterlagen auf den Auskunftsanspruch verzichtet. Sie hat auch ausgeführt, die Geltendmachung der datenschutzrechtlichen und versicherungsrechtlichen Auskunftsansprüche diene der Prüfung, ob ein ewiges Widerrufsrecht geltend gemacht werden könne. Sie hat aber nie darauf verzichtet, Ansprüche wegen sich unter Umständen ergebender Datenschutzverstöße geltend zu machen, sodass nicht von einem Missbrauch des Anspruchs, der vom Grundsatz anlasslos ohne besondere Motivation geltend gemacht werden kann, ausgegangen werden kann. Die Auskunft kann auch nicht wegen entgegenstehender Rechte und Freiheiten Dritter gem. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO verweigert werden, da ausschließlich die Korrespondenz der Parteien und Daten zu Zahlungen zum Vertrag Gegenstand des Auskunftsverlangens ist. Die Kl. hat keinen Anspruch gegen die Bekl., die jeweilige Erklärung in Abschrift bzw. eine Kopie dieser Daten übermittelt zu erhalten. Über diesen gestellten Antrag kann bereits jetzt entschieden werden, da bereits jetzt das Nichtbestehen des entsprechenden Anspruchs feststeht. Nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Das Recht auf Erhalt einer Kopie gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen gem. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO nicht beeinträchtigen. In welchem Umfang über die gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geschuldete Auskunft hinaus auch eine Kopie der gespeicherten Erklärungen verlangt werden kann ist streitig. Teilweise wird in dem Anspruch auf Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, eine besondere Form der Auskunftserteilung gesehen, sodass der Anspruch auf Erteilung einer Kopie nicht weiter als die in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geregelten Pflichtangaben gehe. Nach anderer Auffassung enthält Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO einen eigenständigen Herausgabeanspruch gerichtet auf sämtliche vom Verantwortlichen verarbeiteten (Roh-)Daten bzw. eine Ergänzung des Rechts auf Auskunft um eine grafische Komponente, indem es eine Abbildung der personenbezogenen Daten in der Form verlange, wie sie konkret beim Verantwortlichen vorlägen. Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an. Nach dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO hat die betroffene Person einen Anspruch nur auf die Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Der Anspruch umfasst dem Wortlaut nach nicht über die personenbezogenen Daten hinausgehende Informationen. Nachdem der Auskunftsanspruch gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO jedoch den Zweck verfolgt, es der betroffenen Person zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen, ist es nicht erforderlich, im Rahmen des Anspruchs auf Übermittlung einer Kopie der personenbezogenen Daten mehr zu übermitteln, als zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung erforderlich ist. Zu diesem Zwecke ist es jedoch ausreichend, dass die betroffene Person die in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DS-GVO genannten Angaben in Kopie erhält. Weitergehende Informationen sind nicht erforderlich, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen. Der Senat schätzt das Interesse der Kl. an der begehrten Auskunft und der Kopien auf mindestens 2.000 EUR.

OLG Stuttgart Urt. v. 17.6.2021 – 7 U 325/20 = ZD 2021, 45

Das Tatbestandsmerkmal „personenbezogene Daten“ ist weit zu verstehen. Es umfasst alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Wenn Informationen in Form von Erklärungen einer Person in elektronischer Form archiviert werden, speichert die Bekl. mit den Erklärungen Informationen, die sich auf eine konkrete natürliche Person beziehen und aus denen Rückschlüsse auf die erklärende Person gezogen werden können, die deren persönliche, wirtschaftliche und rechtliche Verhältnisse betreffen. Dabei stellt alleine die Tatsache der Abgabe einer entsprechenden Erklärung oder einer Willenserklärung bereits ein solches personenbezogenes Datum dar, unabhängig davon, ob und ggf. welche weiteren Informationen in der gespeicherten Erklärung selbst zusätzlich enthalten sind. Auch hinsichtlich des Auskunftsbegehrens handelt es sich um eine Auskunft betreffend die Speicherung personenbezogener Daten. Wenn diese Daten gespeichert sind, handelt es sich um Informationen mit Bezug auf den Kl. als natürliche Person, da sie Rückschlüsse auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Interne Vorgänge, die keinerlei Bezug zum Kl. aufweisen sind nicht erfasst. Fondsgewinne, Kosten, Prämien und Kapital sind kein dem Kl. zugeordnetes Vermögen. Auch das riskierte Kapital, der Wert des Risikoschutzes und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind nur interne Kalkulationsfaktoren der Bekl. und damit Sachinformationen. Art. 15 DS-GVO sieht bereits dem Grundsatz nach nicht vor, dass die Auskunft verweigert werden kann, auch wenn die Erfüllung mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden ist. Nach dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO hat die betroffene Person einen Anspruch nur auf die Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, nicht über die personenbezogenen Daten hinausgehende Informationen. Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist es nicht erforderlich, iRd Anspruchs auf Übermittlung einer Kopie mehr zu übermitteln, als zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung erforderlich ist, aber ausreichend, dass die betroffene Person die in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h DS-GVO genannten Angaben in Kopie erhält, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen.

ÖBVwG Teilanerkenntnis v. 24.6.2021 – W274 2240807-1

Unmittelbare Rechtsfolge eines Auskunftsantrags ist die Pflicht des Verantwortlichen, Auskunft zu erteilen. Verarbeitet der Verantwortliche keine Daten (mehr), ist er gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DS-GVO zu einer Negativauskunft verpflichtet. Bei unveränderter Nachfrage besteht keine neuerliche Auskunftsverpflichtung. Verarbeitet er Daten der betroffenen Person, so hat er Auskunft über die konkreten Ausprägungen samt den Zusatzinformationen zu erteilen, sowie eine Kopie der Daten auszuhändigen.

LG Bonn Urt. v. 1.7.2021 – 15 O 372/20 = ZD 2021, 586

Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ nach Art. 4 DS-GVO ist weit gefasst und umfasst nach der Legaldefinition in Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. Auch der Anspruch auf Datenauskunft ist weit gefasst. Hierunter fallen auch die Angaben aus dem Mandatskonto der Kl. bei dem Bekl. und die betreffend die Kl. gespeicherte elektronische insb. die über WhatsApp geführte Kommunikation. Soweit die Auskünfte erkennbare Lücken aufweisen, scheidet Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) aus.

LG Bonn Urt. v. 1.7.2021 – 15 O 355/20

Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ nach Art. 4 DS-GVO ist weit gefasst und umfasst nach der Legaldefinition in Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. Der Umfang der Datenauskunft ist weit zu verstehen. Hierunter fallen auch die Angaben aus dem Mandatskonto der Kl. bei dem Bekl. und die betreffend die Kl. gespeicherte elektronische Kommunikation.

LG Bonn Urt. v. 1.7.2021 – 15 O 356/20 = ZD 2021, 652

Der Umfang der Datenauskunft wird grds. weit gefasst. Hierunter fallen auch die Angaben aus dem Mandatskonto der Kl. bei dem Bekl. und die betreffend die Kl. gespeicherte elektronische insb. über WhatsApp geführte Kommunikation. Soweit die Auskünfte erkennbare Lücken aufweisen scheidet Erfüllung aus.

BGH Beschl. v. 15.7.2021 – V ZB 53/20 = ZD 2021, 690 mAnm Quasim

Die Bearbeitung eines Antrags des Schuldners an den Zwangsverwalter auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zählt nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten iSv § 21 Abs. 1 ZwVwV, sondern ist Teil der Geschäftsführung des Verwalters. Allerdings muss ein Zwangsverwalter bei der Einrichtung seines Büros auch den allgemeinen datenschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung tragen. Der Verwalter ist als Datenverantwortlicher zu personenbezogenen Daten auskunftspflichtig. Da die Bearbeitung eines Antrags nach Art. 15 DS-GVO zur Geschäftsführung des Verwalters gehört, steht dem Verwalter für seine dazu entfaltete Tätigkeit nach § 17 Abs. 1 S. 1 ZwVwV eine Vergütung zu. Nach Art. 12 Abs. 5 S. 1 DS-GVO wird u. a. eine Mitteilung nach Art. 15 DS-GVO unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Zur Erteilung der in Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO bestimmten Informationen ist der „Verantwortliche“ verpflichtet. Das ist nach Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Dazu gehört jede natürliche oder juristische Person, die aus Eigeninteresse auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Einfluss nimmt und damit an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung mitwirkt. Die Auskunft nach Art. 15 DS-GVO ist gem. Art. 12 Abs. 5 S. 1 DS-GVO unentgeltlich zu erteilen. Die Bearbeitung des Antrags und die anschließende Mitteilung darf deshalb weder unmittelbar von der Zahlung eines bestimmten Betrags noch mittelbar von einer Zahlung etwa für den Kauf einer Ware oder Dienstleistung abhängig gemacht werden.

Gerechtshof ‚s-Hertogenbosch (Niederlande) Urt. v. 15.7.2021 – 200.290.520/01

Art. 15 DS-GVO gibt der betroffenen Person kein Recht auf Zugang zu Kopien aller Dokumente, in denen ihre personenbezogenen Daten enthalten sind oder enthalten sein könnten. Die betroffene Person kann keinen Zugang zu zuvor gelöschten personenbezogenen Daten verlangen. Entscheidend ist, der betroffenen Person ausreichend Gelegenheit zu geben, die verarbeiteten Daten, einschließlich der gezogenen Schlussfolgerungen, zur Kenntnis zu nehmen und überprüfen zu können, ob diese korrekt sind und rechtmäßig verarbeitet wurden.

FG München Gerichtsbescheid v. 23.7.2021 – 15 K 81/20

Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 der DS-GVO ist die Verpflichtungsklage. Denn bei der Entscheidung über einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch durch eine Behörde handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Der Erteilung der Auskunft geht eine behördliche Entscheidung voraus, die auf der Grundlage eines gesetzlichen Prüfprogramms zu treffen ist und bei der die Behörde besondere verfahrensrechtliche Vorkehrungen wie Begründungs- oder Anhörungspflichten zu beachten hat. Daher geht der Auskunftserteilung durch eine Behörde auf der Grundlage des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO stets eine Prüfung möglicher Ausschluss- und Beschränkungstatbestände voraus. Aus dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kann die Einsicht in ein konkretes Dokument nicht beansprucht werden. Denn dies dient nicht dem Ziel der DS-GVO, den Schutz der Privatsphäre der Kl. bei der Verarbeitung von sie betreffenden Daten zu gewährleisten. Die Kl. versuchen den Auskunftsanspruch zweckwidrig zu nutzen, um Zugang zu einem Verwaltungsdokument zu erlangen.

FG Baden-Württemberg Urt. v. 26.7.2021 – 10 K 3159/20 = ZD 2021, 65

Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist die Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO). Bei der Entscheidung über einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch durch eine Behörde handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Der Erteilung der Auskunft geht eine behördliche Entscheidung voraus, die auf der Grundlage eines gesetzlichen Prüfprogramms (vgl. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO; auf mögliche Ausschluss- und Beschränkungstatbestände) zu treffen ist und bei der die Behörde besondere verfahrensrechtliche Vorkehrungen wie Begründungs- oder Anhörungspflichten zu beachten hat. Ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht wird nicht durch das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO begründet. Die DS-GVO ist jedenfalls bei einer Betriebsprüfung, die sich neben anderen Steuerarten auch auf die Umsatzsteuer erstreckt, insgesamt anwendbar. Anlass und Regelungsziel der DS-GVO ist der in Art. 8 Abs. 1 GRCh und Art. 16 Abs. 1 AEUV gewährleistete Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 1 Abs. 2 und Erwägungsgrund 1 DS-GVO). Bereits auf der Ebene der GRCh ist das Recht jeder Person verankert, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken (Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh). Natürliche Personen sollen grds. die Kontrolle über ihre eigenen Daten besitzen (Erwägungsgrund 7 S. 2 DS-GVO). Der Betroffene soll sich der Verarbeitung bewusst sein und auf dieser Grundlage deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann (Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO). Das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO als elementares subjektives Datenschutzrecht ist ein Instrument zur Durchsetzung der weiteren Betroffenenrechte (wie Art. 1617 oder 82 DS-GVO). Die in der Rspr. vorgenommene Charakterisierung des Auskunftsanspruchs aus Art. 12 lit. a DS-RL gibt auch Hinweise auf das Verständnis des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gewährt dem Betroffenen grds. ein „Recht auf Auskunft“. Die Erfüllung dieses Anspruchs („Ob“) steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde. Das „Wie“ der Auskunftserteilung wird durch Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO jedoch nicht geregelt, sodass hieraus allein kein Akteneinsichtsrecht abgeleitet werden kann. Einem gebundenen Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde ist schon aus sprachlichen Gründen zu widersprechen, da sich Art. 15 DS-GVO dem Wortlaut nach nur auf bestimmte personenbezogene Daten bezieht und nicht auf eine allgemeine Einsicht in die Akten. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist auch nicht mit einem Akteneinsichtsrecht identisch. Ein Akteneinsichtsrecht geht stets über ein bloßes Auskunftsrecht hinsichtlich der verarbeiteten personenbezogenen Daten hinaus; so ergeben sich aus einer Akteneinsicht regelmäßig auch rechtliche Stellungnahmen, Entscheidungsentwürfe und Berechnungen der Amtsträger, Dienstanweisungen oder Ermittlungsergebnisse, die schon dem Grunde nach nicht unter den Schutzbereich der DS-GVO und des § 32 c AO fallen. Der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO umfasst auch nicht die von der Betriebsprüfung selbst, etwa im Wege der Schätzung, geschaffenen Daten. Angewandte Schätzmethoden oder Schlussfolgerungen der Betriebsprüfung aus den erhobenen Daten stellen keine Verarbeitung iSd Art. 4 Ziff. 2 DS-GVO dar. Ein datenschutzrechtlicher Anspruch kann ohne Akteneinsicht erfüllt werden, indem dem Betroffenen im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten die konkreten Daten sowie die Einzelangaben iSv Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO mitgeteilt werden.

LG Wuppertal Urt. v. 29.7.2021 – 4 O 409/20 = ZD 2021, 53

Dem Auskunftsanspruch des Kl. nach § 15 DS-GVO steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen, dessen Grundsatz auch iRd § 15 DS-GVO gilt. Danach ist die Ausübung eines Rechts u. a. nicht erlaubt, wenn der Anspruchsinhaber eine formale Rechtsstellung ausnutzt oder etwas geltend macht, an dem er kein schützenswertes Eigeninteresse hat. Das begehrte Auskunftsbündel soll ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen und damit einem vollkommen verordnungsfremden Zweck. Nach Erwägungsgrund 63 DS-GVO soll Art. 15 DS-GVO dem Betroffenen eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge (Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten) ermöglichen. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der DS-GVO zu ermöglichen (vor allem nach Art. 1617 und 18 DS-GVO). Das Auskunftsbegehren soll sich nach seinem klar geäußerten Willen allein darin erschöpfen, etwaige geldwerte Ansprüche gegen die Bekl. zu prüfen. Damit trifft das Begehren des Kl. nicht den Datenschutz und ist nicht schützenswert. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber nicht etwa ein situationsunabhängiges Auskunftsrecht von Verbrauchern ggü. Unternehmen schaffen wollte, welches im allgemeinen Rechtsverkehr nicht besteht. Vielmehr hat er die zu erteilenden Auskünfte explizit an den Zweck des Datenschutzes gebunden (vgl. Erwägungsgrund 63 DS-GVO).

LG Arnsberg Urt. v. 30.7.2021 – 1 O 539/20

Der Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 15 DS-GVO, da es sich bei den begehrten Unterlagen (Erhöhung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung) nicht um „personenbezogene Daten“ des Kl. handelt.

OLG Dresden Urt. v. 31.8.2021 – 4 U 324/21 = ZD 2022, 40

Mit der Erklärung, den eingesandten Datenträger (Festplatte) nicht mehr im Besitz und die aufgespielten Daten nicht ausgelesen zu haben, hat der Verantwortliche den Auskunftsanspruch des Betroffenen erfüllt; weitere Auskünfte schuldet er dann nicht. Nach Art. 15 DS-GVO hat der Verantwortliche dem Betroffenen zunächst Auskunft darüber zu erteilen, ob dessen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Hieraus wird in der Lit. eine Einschränkung auf aktuell noch vorhandene personenbezogene Daten abgeleitet, weil eine vergangenheitsbezogene Auskunftspflicht, die sich auch auf bereits gelöschte Daten erstreckt, Art. 5 Abs. 1 lit. e DS-GVO und den über Art. 15 Abs. 1 lit. d DS-GVO anzugebenden Speicherfristen widerspräche. Wie der BGH zu Art. 15 DS-GVO bereits entschieden hat, ist ein Auskunftsanspruch erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Die etwaige inhaltliche Unrichtigkeit steht einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist allein die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Liegt eine negative Verarbeitungsbestätigung vor, kommt ein Anspruch auf weitergehende Auskunft hinsichtlich der in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h DS-GVO beschriebenen Informationsbestandteile von vornherein nicht in Betracht. Ob § 666 BGB im Anwendungsbereich der DS-GVO durch Art. 15 DS-GVO verdrängt wird, kann offenbleiben, weil auch dieser Anspruch erfüllt wäre.

NEU LG Gießen Urt. v. 31.8.2021 – 2 O 545/20

Ein entsprechender Anspruch ergibt sich darüber hinaus auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO. Insofern handelt es sich bei den begehrten Informationen in Zusammenhang mit vergangenen (etwaigen) Beitragsanpassungen und deren Begründungen bereits nicht um personenbezogene Daten und auch nicht um die in Zusammenhang mit diesen stehenden weiteren Informationen, die oben aufgelistet wurden.

LG München I Urt. v. 2.9.2021 – 23 O 10931/20 = ZD 2022, 52

Die elektronische Bereitstellung der personenbezogenen Daten aus dem Account heraus ist von der DS-GVO ausdrücklich zugelassen und reicht aus, um dem Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO Genüge zu tun. Im Erwägungsgrund 63 DS-GVO heißt es, dass nach Möglichkeit der Verantwortliche den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können sollte, der den betroffenen Personen direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglich würde. Die Bekl. hatte die vom Kl. geforderte Auskunft nach Art. 15 DS-GVO erteilt, indem sie ihm ständig verfügbare URL-Links zur Verfügung stellte, mit welcher der Kl. die über ihn in ihrem Bereich gespeicherten Daten jederzeit abrufen konnte.

LG Hamburg Urt. v. 3.9.2021 – 324 O 86/20

Ein Kläger hat Anspruch auf Auskunft über die Empfänger von Mitteilungen, die über die "Watch"-Funktion an Premium-Kunden gesendet wurden. Dies beinhaltet konkrete Kontaktdaten wie Name, postalische Anschrift und E-­Mail-Adresse, gemäß Art. 15 Absatz 1 lit. c der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Der Zweck des Auskunftsrechts besteht darin, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen und es sollte problemlos wahrgenommen werden können. Es ist umstritten, ob dem Verantwortlichen ein Wahlrecht bei der Art der Auskunft, ob Einzelpersonen oder Kategorien von Empfängern zu benennen sind, zusteht. Es wird jedoch argumentiert, dass nur der Betroffene ein solches Wahlrecht haben sollte, um mögliche Gefahren und Risiken angemessen abschätzen zu können. Die Offenlegung von Daten ist nicht auf eine bestimmte Art und Weise beschränkt, sondern kann auch durch die Bereitstellung von Links im Internet erfolgen. Der Auskunftsanspruch des Klägers sollte nicht durch technische Ausgestaltung erschwert oder umgangen werden können, da dies dem Sinn und Zweck der DS-GVO widerspricht.

LG Köln Urt. v. 8.9.2021 – 20 O 64/21

Der Auskunftsantrag ist aus Art. 15 DS-GVO begründet. Die Vorschrift ist weit gefasst und findet auch auf Versicherungsverträge Anwendung. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist weit zu verstehen und erfasst die Korrespondenz zwischen einem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, das Prämienkonto des Versicherungsnehmers und Daten des Versicherungsscheins sowie alle internen Vermerke und Kommunikation des Versicherers, die Informationen über den Versicherungsnehmer enthalten. Daraus folgt, dass die Kl. vorliegend alle begehrten Informationen zu den Prämienanpassungen, die sie betreffen, in den geltend gemachten Jahren verlangen kann, denn sämtliche Prämienerhöhungen betreffen das Prämienkonto der Kl. Der Auskunftsanspruch der DS-GVO dient auch gerade dem Zweck, sich der zur betroffenen Person vorliegenden Daten insgesamt zu vergewissern und deren Rechtsmäßigkeit prüfen zu können. Nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO hat die Bekl. der Kl. daher auch die begehrten Unterlagen in Form von Kopien der entsprechenden Prämienanpassungsschreiben nebst Erläuterungsschreiben zur Verfügung zu stellen. Dem steht nicht entgegen, dass etwaige Rückforderungsansprüche der Kl. wegen vermeintlich unwirksamer Beitragsanpassungen verjährt sein können. Ob und inwieweit dies der Fall sein kann, lässt sich nämlich erst nach Vorlage der Unterlagen beurteilen.

AG Dortmund Anerkenntnisurt. v. 13.9.2021 – 430 C 3047/21

Es wird festgestellt, dass dem Bekl. gegen den Kl. kein Anspruch iHv 9,50 EUR auf Erstattung der Kopiekosten, die zur Erfüllung des datenschutzrechtlichen Kopieanspruchs nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO angefallen sind, zusteht. Die Voraussetzungen des § 630 g Abs. 1 BGB sind von dem Bekl. nicht hinreichend dargelegt und bewiesen worden. Selbiges gilt für die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a BDSG.

LG Köln Urt. v. 14.9.2021 – 3 O 118/18 (nachfolgend OLG Köln ZD 2023, 41 mAnm Riemer)

Soweit der Kl. in der mündlichen Verhandlung den Antrag, die Bekl. auf Erteilung einer Datenauskunft nach Art. 15 DS-GVO zu erteilen, einseitig für erledigt erklärt hat, war der Antrag in einen Feststellungsantrag umzudeuten, dass die Bekl. die Kosten dieses Antrags zu tragen haben. Der Antrag ist begründet. Der Anspruch auf Erteilung einer Datenauskunft war ursprünglich zulässig und begründet und ist durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unbegründet geworden. Der Anspruch folgte aus Art. 15 DS-GVO. Im laufenden Verfahren haben dann die Bekl. erklärt, dass in ihren Systemen mittlerweile keine vom Kl. beanspruchten Daten mehr vorhanden seien, da diese gelöscht seien. Daraus ergibt sich, dass die Bekl. nunmehr keine Auskunft über persönliche Daten des Kl. mehr erteilen können. Insoweit haben sie den ursprünglich zulässig und begründet erhobenen Informationsauskunftsanspruch des Kl. im laufenden Verfahren (und damit nach Rechtshängigkeit) iSd § 362 Abs. 1 BGB erfüllt.

KG Urt. v. 15.9.2021 – 5 U 35/20 = ZD 2022, 506

Aus der Formulierung „ob“ in Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DS-GVO ergibt sich, dass die betroffene Person Anspruch auf eine negative Bestätigung (Negativauskunft) hat, wenn keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die sie betreffen. In Hs. 2 der Vorschrift, der die Auskunft hinsichtlich der danach aufgezählten Metainformationen regelt, findet sich eine solche Formulierung aber gerade nicht. Das Auskunftsrecht umfasst damit nur Daten, die bei dem Verantwortlichen vorhanden sind. Soweit der Verpflichtete daher keine der in Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO genannten Metadaten verarbeitet, schuldet er insofern keine Auskunft und damit auch keine Negativauskunft. Bestätigt wird dieser Befund durch die englische Fassung des Art. 15 Abs. 1 S. 1 DS-GVO. Für die Darstellungsweise der Auskunft gelten das Genauigkeitsgebot und das Verständlichkeitsgebot des Art. 12 Abs. 1 S. 1 DS-GVO. Danach sind die Mitteilungen gem. Art. 15 DS-GVO in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in einfacher Sprache zu übermitteln. Die Auskunft muss es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Betroffenenrechte umfassend auszuüben. Der Verantwortliche muss die Auskunft so aufbereiten und ggf. erläutern, um der betroffenen Person einen Überblick in vertretbarer Zeit und mit vertretbarem Aufwand zu ermöglichen. Mit diesen Grundsätzen nicht zu vereinbaren ist eine „Auskunft“ durch den Hinweis auf eine umfangreiche Datenschutzerklärung, aus der sich die betroffene Person die gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO geschuldeten Auskünfte heraussuchen muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verweis auf die Datenschutzerklärung so pauschal erfolgt, wie in der E-­Mail der Bekl. v. 25.3.2019 („Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.deutschepost.de/datenschutz“).

VG Würzburg Urt. v. 17.9.2021 – W 10 K 20.1059 = ZD 2022, 644

Art. 15 DS-GVO kann nicht als Anspruchsgrundlage für ein Einsichtsrecht in die Handakten der Bußgeld- und Strafsachenstelle oder der Steuerfahndungsstelle dienen, weil die DS-GVO nach Art. 2 Abs. 2 lit. d DS-GVO keine Anwendung findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafverfolgung, einschließlich des Schutzes vor oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

ÖBVwG Erkenntnis v. 26.9.2021 – W274 2235891-1

Ein Aktenvermerk, in dem eine Chronologie des Verlaufs einer Besprechung mit einer konkret bezeichneten Person wiedergegeben ist, stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar, weil es sich dabei um die Speicherung von Informationen über eine identifizierte Person handelt. Dies berechtigt gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO nicht dazu, eine Kopie des gesamten Aktenvorgangs zu erlangen. Grds. wäre man auf Grund des nach Anfertigung dieses Aktenvermerks erfolgten Auskunftsbegehrens verhalten gewesen, zumindest den Umstand, dass Festhaltungen betreffend den Verlauf dieses Termins mit der betroffenen Person in den Aufzeichnungen vorhanden sind, mitzuteilen, um die betroffene Person somit in die Möglichkeit zu versetzen, allfällige weitere Betroffenenrechte geltend machen zu können.

LG Wiesbaden Urt. v. 30.9.2021 – 3 S 50/21 = ZD 2021, 49 (bestätigt AG Wiesbaden Teilurteil v. 26.4.2021 – 93 C 2338/20 (22))

Das Urteil der Vorinstanz wurde bestätigt. Ein Rechtsmissbrauch konnte vorliegend auch nicht angenommen werden.

OLG München Urt. v. 4.10.2021 – 3 U 2906/20 = ZD 2021, 39

Der Tenor „Die Bekl. werden verurteilt, der Kl. Kopien der von den Bekl. verarbeiteten personenbezogenen Daten der Kl. betreffend die Datenkategorien Telefonnotizen, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle, E-­Mails, Briefe und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen im Zeitraum vom 1.1.1997 bis ein 31.3.2018 zu überlassen.“ Ist hinreichend bestimmt iSd § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Der Begriff des personenbezogenen Datums weit zu verstehen und nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt. Er umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, wenn es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt, also wenn die Information auf Grund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Betreffend den bei den Bekl. befindlichen Daten lässt sich jeweils aus dem Betreff bzw. dem Gesprächspartner eine Verbindung zu der Kl. ziehen. Schreiben und E-­Mails der Kl. an die Bekl. sind grds. ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten gem. Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO anzusehen. Die personenbezogene Information besteht bereits darin, dass sich die Kl. jeweils entsprechend geäußert hat. Telefonnotizen, Aktenvermerke und Protokolle als interne Vermerke bei den Bekl., die Informationen über die Kl. enthalten, sind ebenfalls personenbezogene Daten. Hier wird durch die Bekl. festgehalten, was die Kl. telefonisch oder in persönlichen Gesprächen geäußert hat. Ob aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ein eigenständiger Anspruch auf Herausgabe von Kopien folgt, ist in Lit. und Rspr. umstritten. Der Senat spricht dem Auskunftsberechtigten neben dem Auskunftsanspruch gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auch einen eigenständigen Anspruch auf Überlassung von Kopien gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zu. Es handelt sich bei Abs. 1 und Abs. 3 des Art. 15 DS-GVO um zwei unterschiedliche Ansprüche, die sich auf der Rechtsfolgenseite unterscheiden. Dies legen Wortlaut und Systematik der Vorschrift nahe. Der Verpflichtung nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO muss korrespondierend die Möglichkeit des Auskunftsberechtigten gegenüberstehen, diese Verpflichtung auch durchzusetzen. Der Gegenstand dieses Anspruchs richtet sich nicht lediglich auf eine abstrakte Aufzählung der vorhandenen Informationen, da dieser bereits in dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO enthalten ist. Vielmehr hat der Gläubiger einen Anspruch auf Überlassung der Informationen in der Form, wie sie dem Verantwortlichen vorliegen. Ein notwendiger Schutz des Schuldners wird durch die Möglichkeit der Schwärzung nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO gewährleistet.

LG Krefeld Urt. v. 6.10.2021 – 2 O 448/20 = ZD 2022, 110

Die Verknüpfung des § 254 ZPO steht nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke der Bestimmung des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kl. sonstige mit der Bestimmbarkeit nicht in Zusammenhang stehende Informationen über die Rechtsverfolgung verschafft werden sollen. Die zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen geführte Korrespondenz kann als Gegenstand des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO in Betracht kommen. Die in der hiesigen Konstellation erfolgte Geltendmachung eines auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gestützten Auskunftsanspruchs erachtet die Kammer jedoch für rechtsmissbräuchlich, da die Geltendmachung aus gänzlich verordnungsfremden Erwägungen heraus erfolgt. Nach Erwägungsgrund 63 DS-GVO dient das Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO dem Betroffenen dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. So soll Art. 15 DS-GVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen. Der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der DS-GVO zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO, auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO. Keine der in Erwägungsgrund 63 DS-GVO genannten Interessen verfolgt die Klagepartei vorliegend, nicht einmal als Reflex. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsgehalt einer Rechtsgrundlage entfernt, ist nicht schutzwürdig und treuwidrig. Dies insb. vor dem Hintergrund, dass die Klagepartei die Unterlagen, die die begehrten Informationen enthalten unbestritten ursprünglich einmal erhalten hat und nur jetzt nicht mehr darüber verfügt.

LAG Niedersachsen Urt. v. 22.10.2021 – 16 Sa 761/20 = ZD 2021, 61

Der Herausgabeanspruch nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO bezieht sich allein auf die Daten, auf die das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gerichtet ist. Gem. Art. 4 Ziff. 1 Hs. 1 DS-GVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Der Begriff weit zu verstehen und nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt, also wenn Personenbezug besteht. Es muss nicht um „signifikante biografische Informationen“ gehen, die „im Vordergrund“ des fraglichen Dokuments stehen. Umfasst sind Korrespondenzen mit Dritten sowie interne Vermerke oder interne Kommunikation, soweit auf die Person des Kl. bezogene Daten enthalten sind. Auch Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifizieren oder identifizierbaren Person liefern, weisen einen Personenbezug auf. Rechtliche Analysen können zwar personenbezogene Daten enthalten, die auf der Grundlage dieser personenbezogenen Daten vorgenommene Beurteilung der Rechtslage selbst stellt aber keine Information über den Betroffenen und damit kein personenbezogenes Datum dar. Die o. g. Auskunftspflicht unterliegt nach ihrem Wortlaut einem weitreichenden Verständnis und bezieht sich uneingeschränkt auf personenbezogene Daten. Auch Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO verweist umfassend auf ein Auskunftsrecht hinsichtlich der personenbezogenen Daten zur Rechtmäßigkeitsüberprüfung. Insoweit ist auf die Definition in Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO abzustellen. Ob sich Art. 15 Abs. 4 DS-GVO allein auf die Herausgabe von Kopien bezieht oder auch den aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO folgenden Auskunftsanspruch umfasst, kann dahingestellt bleiben, auch wenn grds. auch der Verantwortliche selbst dem Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 4 DS-GVO unterfällt. Soweit die Verpflichtete mit dem Hinweis auf schützenswerte Interessen Dritter den Auskunftsanspruch verweigert, ist sie für die maßgeblichen Umstände in der Darlegungslast. Gegenläufige Rechte und Freiheiten schließen das Recht auf eine Datenkopie allerdings nur in einer konkreten Kollisionslage aus, für die der Verantwortliche die Beweislast trägt. Die stets begründbare allgemeine Besorgnis, dass die betroffene Person mit hinreichendem Zusatzwissen aus der Datenkopie auf sensible Informationen schließen könnte, reicht nicht aus. Bei der Darlegung im Prozess wird verlangt, dass dafür Sorge getragen werden müsse, dass die Darlegungen nicht so weit gehen müssen, als dass aus der Darstellung des Hinderungsgrunds für den Arbeitnehmer die gewünschten Informationen zu entnehmen sind. Der Bekl. stand kein Verweigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu, wobei dahingestellt bleiben kann, ob diese Regelung auf die Ansprüche aus Art. 15 DS-GVO übertragbar ist. Der Antrag des Kl. war nicht offensichtlich unbegründet, exzessiv oder rechtsmissbräuchlich. Die Ansprüche nach Art. 15 Abs. 1 und 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO stehen nicht nebeneinander. Der Anspruch auf Kopien bezieht auf die Auskünfte des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Sinn und Zweck des aus Art. 15 DS-GVO folgenden Auskunftsrechts ist es, den betroffenen Personen eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu ermöglichen (Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO). Dieses Ziel der Ermöglichung der Überprüfung wird erreicht, wenn die aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO folgenden Auskünfte in Kopie zur Verfügung gestellt werden. Hierfür bedarf es nicht der Vorlage der gesamten Unterlagen in Kopie. Ferner folgt aus dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO, dass personenbezogene Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung gestellt werden. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO bezieht sich jedoch gerade auf die Auskunft über diese personenbezogenen Daten.

LG Detmold Urt. v. 26.10.2021 – 02 O 108/21 = ZD 2022, 166

Die Verbindung zwischen Auskunfts- und Leistungsansprüchen in der in § 254 ZPO vorgesehenen Weise ist entsprechend dem Zweck dieser Vorschrift nur dann zulässig, wenn die begehrte Auskunft dazu dient, den Leistungsanspruch zu beziffern oder in sonstiger Weise zu konkretisieren. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Auskunfts- und Leistungsbegehren fehlt, wenn die Auskunft dem Kl. die Beurteilung ermöglichen soll, ob ihm dem Grunde nach ein Anspruch zusteht, ob also zB ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten der Bekl. vorliegt und ob dieses für einen dem Kl. entstandenen Schaden kausal ist. Der Auskunftsanspruch des Kl. lässt sich nicht auf Art. 15 DS-GVO stützen. Ihm steht der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Es handelt sich dabei um einen Grundsatz, der als nationale Ausformung auch iRd Art. 15 DS-GVO Geltung beansprucht. Danach ist die Ausübung eines Rechts u. a. nicht erlaubt, wenn der Anspruchsinhaber eine formale Rechtsstellung ausnutzt oder etwas geltend macht, an dem er kein schützenswertes Eigeninteresse hat. Nach dem Vortrag des Kl. soll das begehrte Auskunftsbündel ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen. Dabei handelt es sich um einen vollkommen verordnungsfremden Zweck. Nach Erwägungsgrund 63 DS-GVO dient das Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO dem Betroffenen vielmehr dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Art. 15 DS-GVO soll eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen. Der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der DS-GVO zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), auf Löschung (Art. 17 DS-GVO) und auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO). Das Auskunftsbegehren soll sich nach seinem klar geäußerten Willen allein darin erschöpfen, etwaige geldwerte Ansprüche gegen die Bekl. zu prüfen. Damit trifft das Begehren des Kl. nicht einmal den Titel der Verordnung, nämlich den Datenschutz. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsinhalt einer Rechtsgrundlage entfernt hat, ist nicht schützenswert. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber nicht etwa ein situationsunabhängiges Auskunftsrecht von Verbrauchern ggü. Unternehmen schaffen wollte, welches im allgemeinen Rechtsverkehr nicht besteht. Vielmehr hat er die zu erteilenden Auskünfte explizit an den Zweck des Datenschutzes gebunden.

FG Berlin-Brandenburg Urt. v. 27.10.2021 – 16 K 5148/20 = ZD 2022, 579

Ein Steuerpflichtiger hat keinen Anspruch gegen das FA auf Zurverfügungstellung einer physischen oder elektronischen Kopie der Steuerakten. Ein pauschales Verlangen auf Zurverfügungstellung einer Kopie des gesamten Inhalts der vom FA geführten Steuerakten in Bezug auf den Steuerpflichtigen betreffende personenbezogene Daten ist exzessiv, sodass das FA als Auskunftsverpflichteter die Auskunft verweigern kann. Eine auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage iSv § 40 Abs. 1 Alt. 3 FGO kombiniert mit einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 Alt. 1 und 2 FGO) gegen den Ablehnungsbescheid statthaft. Die Frage, ob es sich bei den Rechten aus Art. 15 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 DS-GVO um zwei unterschiedliche Ansprüche oder um einen einheitlichen Anspruch handelt, wird im Schrifttum sowie in der Rspr. unterschiedlich beurteilt. Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze und nach Abwägung aller Umstände ist der Senat der Auffassung, dass Art. 15 Abs. 3 DS-GVO restriktiv auszulegen ist und dem Kl. keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten in Gestalt von (elektronischen) Doppeln von Akten durch das beklagte Finanzamt verleiht. Nach Ansicht des Senats können die in der Rspr. des EuGH zu Art. 12 DS-RL (RL 95/46/EG), also einer unmittelbaren Vorgängerregelung zu Art. 15 DS-GVO, entwickelten Rechtsgrundsätze auch für Zwecke der Auslegung des Inhalts sowie Umfangs der Betroffenenrechte nach Art. 15 DS-GVO herangezogen werden. Selbst wenn Art. 15 Abs. 3 DS-GVO extensiv dahingehen auszulegen sein sollte, dass er dem Berechtigten einen Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien gewährt, wäre das Begehren des Kl. als exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 DS-GVO anzusehen und hätte der Bekl. die Erfüllung des Anspruchs zurecht verweigert.

LG Düsseldorf Urt. v. 28.10.2021 – 16 O 128/20 = ZD 2021, 48

Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch iSd Art. 15 DS-GVO grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Eine etwaige inhaltliche Unrichtigkeit steht einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich ist die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es, wenn sich der Auskunftspflichtige bzgl. einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Der Auskunftsberechtigte kann Ergänzung der Auskunft verlangen.

FG München Urt. v. 4.11.2021 – 15 K 118/20 = ZD 2022, 519

Die DS-GVO ist auf die Datenverarbeitung sämtlicher durch das Finanzamt verwalteten Steuern – auch der direkten – anwendbar. Art. 15 DS-GVO gewährt einen nicht in das Ermessen gestellten Auskunftsanspruch über die vom Finanzamt verarbeiteten Daten. Er umfasst das Recht auf Ausdrucke oder online zur Verfügung gestellte Daten aus den Datenbanken des Finanzamts, insb. die „Grunddaten“ und die „eDaten“, bei den Festsetzungsdaten die Eingabedaten und Berechnungsergebnisse, die Festsetzungsauskunft, die Erhebungsübersicht und die Datenbank Rechtsbehelfe, sowie das Erhebungskonto. Dagegen gewährt er keine Auskunft über Kontrollmaterial oder Verdachtsspuren, wie etwa BP-Meldungen, BP-Informationen, das Datenblatt Risikomanagementsystem, die „festsetzungsnahen Daten“, sowie Vermerke zur Entscheidungsvorbereitung und Entscheidungsdokumentation. Er umfasst grds. nicht das Recht auf Einsicht in die Steuerakte oder einzelne Verwaltungsdokumente oder Überlassung einer Kopie hiervon. Der Anspruch ist zeitlich auf die Daten nicht abgeschlossener Besteuerungszeiträume begrenzt. Das Auskunftsrecht besteht nach § 32 c Abs. 1 Ziff. 1 AO iVm § 32 b Abs. 1 Ziff. 1 a AO nicht, soweit die Erteilung der Information die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben iSd Art. 23 Abs. 1 lit. d bis lit. h DS-GVO gefährden würde. Ebenfalls kein Auskunftsrecht besteht nach § 32 c Abs. 1 Ziff. 1 AO iVm § 32 a Abs. 1 Ziff. 4 AO soweit die Erteilung der Information eine vertrauliche Offenbarung geschützter Daten ggü. öffentlichen Stellen gefährden würde. Aus Art. 15 DS-GVO selbst ist kein Anspruch auf Einsicht in Verwaltungsdokumente abzuleiten.

AG Hamburg Urt. v. 15.11.2021 – 11 C 75/21 = ZD 2022, 167

Ein Insolvenzverwalter ist für die Daten des Schuldner(organ)s nicht Datenverantwortlicher iSv Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO und nicht auskunftspflichtig nach Art. 15 DS-GVO. Sofern Auskunftsansprüche geltend gemacht werden, wären konkrete Datenverarbeitungsvorgänge des Insolvenzverwalters (oder auf dessen Geheiß erfolgte) zu beschreiben; eine „Datenlagerung“ ist keine Datenverarbeitung. Sofern der Insolvenzverwalter dennoch Auskunft erteilt, ist es ausreichend, wenn er über die über den Schuldner (bzw. dessen Organ) gespeicherten Daten nach Datenkategorien, über die übernommenen Datenkategorien, die Datenverarbeitungszwecke und die Speicherdauer, sowie der Übermittlung von Daten an Dritte und in Drittstaaten, Auskunft erteilt. Eine substanziiertere Auskunft ist nicht geschuldet.

OLG Hamm Beschl. v. 15.11.2021 – 20 U 269/21 = ZD 2022, 237

Der Bekl. stehe kein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führe zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ mache aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, sei auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergebe, sei Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gehe es dem Kl. aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung sei vielmehr – wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mangel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise sei vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst.

BFH Urt. v. 17.11.2021 – II R 43/19 = ZD 2022, 517

Es besteht kein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO über die bei der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen gespeicherten Daten.

OLG München Hinweisbeschl. v. 24.11.2021 – 14 U 6205/21 = ZD 2022, 468 (Ls.)

Tarifprämien sind keine personenbezogenen Daten iSv Art. 15 DS-GVO. Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ist nicht die büromäßig strukturierte Aufarbeitung von Unterlagen des Versicherungsnehmers für diesen durch den Versicherer mit dem Ziel, dem Versicherungsnehmer anschließend die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen, wenn er seine Unterlagen nicht aufbewahrt hat. Sondern die DS-GVO bezweckt eine effektive Kontrolle des jeweils Betroffenen darüber welche Daten der Verantwortliche besitzt und was damit weiter geschieht. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO hat zwar auch die Durchsetzung von Rechten der betroffenen Person im Auge, jedoch betrifft das nicht vermögensrechtliche Ansprüche, sondern durch das Auskunftsrecht sollen persönliche Rechte aus dem 3. Abschnitt unterstützt werden, zB Löschungsansprüche.

LG Paderborn Urt. v. 15.12.2021 – 4 O 275/21 = ZD 2022, 509

Dem Kl. steht der begehrte Auskunftsanspruch nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO zu. Versicherungsscheine, Nachträge und Informationsschreiben zu den Beitragsanpassungen sind nicht grds. vom Anwendungsbereich des Art. 15 DS-GVO ausgeschlossen, da in ihnen personenbezogene Daten enthalten sein können. Nach Art. 4 Ziff. 1 Hs. 1 DS-GVO werden personenbezogene Daten definiert als alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist dabei weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information auf Grund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Sowohl die streitgegenständlichen Versicherungsscheine als auch die Nachträge enthalten Informationen, die auf Grund ihres Inhalts mit der Person des Kl. verknüpft sind. Aber auch Beitragsanpassungsschreiben können personenbezogene Daten enthalten, da sie im Regelfall darauf gerichtet sind, dem jeweiligen Versicherungsnehmer Informationen zu den in seinen Tarifen vorgenommenen Beitragsanpassungen zu verschaffen. Allerdings durfte die Bekl. die vom Kl. erteilte Auskunft nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO verweigern, da das Begehren des Kl. rechtsmissbräuchlich ist. Nach Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO dient das Auskunftsrecht der betroffenen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten dem Zweck, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Diesen Zweck verfolgt der Kl. mit seinem Auskunftsanspruch ersichtlich nicht. Ihm ist weder daran gelegen, sich der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten an sich bewusst zu werden, noch die Rechtsmäßigkeit der Verarbeitung dieser Daten bei der Bekl. überprüfen zu können. Ihm geht es, wie sich aus den vorbereitenden Schriftsätzen ergibt, ausschließlich darum, sich auf möglichst einfache und bequeme Art gebündelt die Informationen zu beschaffen, die er benötigt, um eine bezifferte Leistungsklage auf Rückzahlung möglicherweise rechtsgrundlos gezahlter Beiträge vorbereiten zu können, was sich auch nach Überzeugung der Kammer ausgehend von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO als rechtsmissbräuchlich darstellt.

LG Weiden Urt. v. 15.12.2021 – 21 O 447/21 Ver = ZD 2022, 567

Der Kl. hat keinen Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Der Anspruch dürfte dem Grunde nach schon allenfalls die Nachträge zum Versicherungsschein und vielleicht das jeweilige Anschreiben erfassen, da nur dieser Teil der Mitteilungen über die Beitragsanpassung mit den persönlichen Daten verknüpft ist. Die allgemeine Information ist dagegen personenneutral gehalten. Der Bekl. steht jedenfalls ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mangel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst.

LG Berlin Urt. v. 21.12.2021 – 4 O 381/20 = ZD 2022, 241

Der Auskunfts- und Herausgabeanspruch aus Art. 15 DS-GVO betrifft lediglich personenbezogene Daten, nicht aber Dokumente, die Vertragserklärungen enthalten. Zwar ist der Begriff der „personenbezogenen Daten“ nach Art. 4 DS-GVO weit gefasst und umfasst nach der Legaldefinition in Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen; davon wären auch Beitragsanpassungsschreiben erfasst, die den Namen des Kl. enthalten. Ein derartiges am Wortlaut haftendes Verständnis ist mit dem Zweck des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO unvereinbar. Die Auskünfte, die eine natürliche Person nach Art. 15 DS-GVO fordern kann, dienen primär dazu, ihr die Wahrnehmung der weiteren Rechte aus der DS-GVO zu ermöglichen, also insb. das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), auf Löschung (Art. 17 DS-GVO) und auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO). Zwar mag eine Auskunft über personenbezogene Daten auch Erkenntnisse und Indizien hervorbringen, die einen Anspruch nach gänzlich anderen Vorschriften begründen oder zumindest nahelegen können. Dabei handelt es aber nicht um den eigentlichen Zweck der DS-GVO, sondern um einen bloß zufälligen Nebeneffekt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die DS-GVO gezielt dazu geschaffen worden wäre, die grds. Struktur des deutschen Zivilprozessrechts, die jedem Anspruchsteller die Darlegung und den Beweis der ihm günstigen Tatsachen auferlegt, umzukehren. Danach sind die vorliegend antragsgegenständlichen Auskünfte nicht mehr als personenbezogen (Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO) zu verstehen, sondern als vertragsbezogen.

LG Leipzig Urt. v. 23.12.2021 – 03 O 1268/21 = ZD 2022, 340

Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch beurteilt sich nach dem seit dem 25.5.2018 unmittelbar anwendbaren Art. 15 DS-GVO. Der Begriff des personenbezogenen Datums ist weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information auf Grund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkung mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist nicht teleologisch dahin zu reduzieren, dass der Personenbezug voraussetzen würde, dass es sich um signifikante biographische Informationen handeln müsste, die im Vordergrund des fraglichen Dokuments stünden. Nach diesen Maßgaben besteht auch ein Anspruch auf Datenauskunft gem. Art. 15 DS-GVO nach Beendigung eines Anwaltsvertrags. Auch Anwälte sind verpflichtet, ihren Mandanten eine vollständige Datenauskunft nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zu erteilen. Die Kl. hat auch nicht den Beweis dafür geführt, dass die Bekl. einen offenkundig exzessiven Antrag iSv Art. 12 Abs. 5 DS-GVO gestellt hätte. Im konkreten Fall bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob Ansprüche aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO möglicherweise gar keiner Verjährung unterliegen, weil dem Art. 15 Abs. 3 S. 2 DS-GVO entgegensteht, wonach die betroffene Person für alle weiteren Kopien die sie beantrage, auf Verlangen des Verantwortlichen ein angemessenes Entgelt zahlen müsse. Der Streitwert einer Auskunftsklage nach Art. 15 DS-GVO ist angesichts der hierdurch geschützten grundrechtlichen Position mit pauschal 5.000 EUR zu bewerten.

FG München Gerichtsbescheid v. 10.1.2022 – 15 K 2731/18

Der Kl. hat keinen Anspruch auf Auskunft über die bereits erteilten Auskünfte hinaus. Die DS-GVO ist im Bereich der Steuerverwaltung – wozu auch die Tätigkeit der übergeordneten Aufsichtsbehörden gehört – auch bei der Verwaltung der direkten Steuern anwendbar. Der Auskunftsanspruch des Kl. aus Art. 15 DS-GVO wurde – soweit dem Kl. Auskünfte zustehen – vom Landesamt erfüllt und ist damit erloschen. Dem Kl. wurde mitgeteilt, welche Dokumente aus dem beiderseitigen Schriftwechsel dem Landesamt vorliegen. Zutreffend hat sich das Landesamt darauf berufen, dass dem Kl. der Schriftwechsel mit dem Landesamt bereits bekannt sei und somit keiner neuerlichen Auskunft bedürfe. Der Kl. hat nicht dargelegt, über welche „Daten zur Person“ der Auskunft begehrt. Soweit das Landesamt Auskunft bzw. die Einsicht in die gesamte Akte, insb. die Auskunft über den „Inhalt interner Dokumente“, verweigert hat, kann es sich auf die Rspr. des erkennenden Senats stützen, wonach das Auskunftsrecht keine Einsicht in Verwaltungsdokumente gewährleistet. Nicht nur die Erwägungsgründe zur DS-GVO (Erwägungsgrund 15 DS-GVO) nehmen Akten und Aktensammlungen, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind, vom Anwendungsbereich der DS-GVO aus. Auch der EuGH stellt klar, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO kein Recht auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten sichert. Die Ablage von Schriftstücken im Dokumentenmanagementsystem des Landesamts ist eine solche Aktensammlung von Verwaltungsdokumenten. Mit „internen Dokumenten“, in die das Landesamt keine Einsicht gewährt hat, sind ersichtlich rechtliche Analysen bzw. Bearbeitungsvermerke des Landesamts gemeint. Solche stellen weitgehend schon keine personenbezogenen Daten dar. Überdies besteht bei Bearbeitungsvermerken, entscheidungsvorbereitenden Vermerken und Entwürfen ein dem Auskunftsinteresse des Betroffenen immanent gegenläufiges Interesse des Autors des Vermerks, da dieser insoweit ein eigenes Datenschutzrecht beanspruchen kann, sodass diese Vermerke der Einschränkung des § 32 c Abs. 1 Ziff. 1 AO iVm § 32 b Abs. 1 Ziff. 2 AO, Art. 23 Abs. 1 lit. i DS-GVO unterliegen. Über die bei der Verwaltungsentscheidung verwendeten Daten des Betroffenen ist keine gesonderte Auskunft geboten, da diese Daten iRd Begründung der Verwaltungsentscheidung – bzw. ggf. der Mitteilung über das Ergebnis der aufsichtlichen Prüfung – offen zu legen sind und von einer solchen Offenlegung auszugehen ist. Das Auskunftsinteresse insoweit ist somit dadurch erschöpft, als über dem Betroffenen bekannte Informationen nicht neuerlich Auskunft gegeben werden muss. IÜ äußert der Kl. seine Unzufriedenheit mit bestimmten Entscheidungen bzw. Ansätzen des Finanzamtes und mit den Auskünften über das Ergebnis der von ihm angestoßenen aufsichtlichen Überprüfungen durch das Landesamt. Dabei geht es ihm ersichtlich nicht um Fragen der datenschutzrechtlichen Auskunft, sondern darum, dass er eine bestimmte, ihm genehme Verwaltungsentscheidung in seiner Steuersache begehrt. Dies ist nicht Gegenstand und kann nicht Ziel einer datenschutzrechtlichen Auskunftsklage sein (Rechtsmissbrauch).

OLG Köln Beschl. v. 14.1.2022 – 7 VA 20/21 = ZD 2022, 695 mAnm Deutschmann

In der Sache begehrt der Ast. Akteneinsicht in die Gerichtsakte eines Verfahrens, an dem er selbst als Partei beteiligt ist. Diese richtet sich nach § 299 Abs. 1 ZPO. Sie ist aber nicht kostenlos. Ein derartiger Anspruch kann insbesondere nicht aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO hergeleitet werden. Die Vorschrift kann nicht herangezogen werden, um eine komplette Aktenübersendung oder Aktenkopie einer Gerichtsakte zu verlangen. Nach dieser Vorschrift ist der für die Datenverarbeitung Verantwortliche nämlich nur verpflichtet, eine Kopie „der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“, zur Verfügung zu stellen. Dieser Verpflichtung ist der Antragsgegner – soweit ersichtlich – bereits nachgekommen, indem er dem Ast. die verarbeiteten Stammdaten in Kopie übersandt hat. Die Gerichtsakte enthält entgegen der Vorstellung des Ast. keineswegs ausschließlich und abschließend seine eigenen personenbezogenen Daten, sondern auch diejenigen seines Prozessgegners. Insoweit gehen die Regeln der Zivilprozessordnung über die Akteneinsicht vor.

LG München I Urt. v. 20.1.2022 – 3 O 17493/20 = ZD 2022, 290 mAnm Fischer

Der Auskunftsanspruch des Kl. folgt aus Art. 15, Art. 4 Ziff. 2 DS-GVO (konkret ging es um die Übermittlung der dynamischen IP-Adresse iRd Nutzung von Google Fonts).

FG Berlin-Brandenburg Urt. v. 26.1.2022 – 16 K 2059/21 = ZD 2022, 628

Die in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO verankerten Betroffenenrechte verleihen dem Kl. bei Ag., die große Mengen an Informationen verarbeiten, keinen Anspruch auf Auskunftserteilung, wenn das Auskunftsverlangen nicht spezifiziert und weder in gegenständlicher noch zeitlicher Hinsicht limitiert ist. Diese Rechtsansicht stützt sich auf Erwägungsgrund 63 S. 7 DS-GVO, wonach der Verantwortliche, wenn er eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeitet, verlangen können sollte, dass die auskunftsersuchende Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt. Bestätigt wird diese Sichtweise durch einen Vergleich mit der Regelung in Art. 14 Abs. 5 lit. b DS-GVO, wonach die Erfüllung von Informationspflichten ggü. einem von einer Datenerhebung bei Dritten Betroffenen entfallen kann, wenn und soweit die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Schließlich ergibt sich das Erfordernis einer einschränkenden Auslegung des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auch aus dem Rechtsgedanken des Ausgleichs kollidierender Rechte (praktische Konkordanz) und weiterer innerhalb der DS-GVO an verschiedenen Stellen zu findenden Abwägungs- und Ausgleichsmechanismen zur Auflösung von datenschutzrechtlichen Zielkonflikten (vgl. nur Art. 32 Abs. 1 DS-GVO, der einen Prozess zum Ausgleich von mehreren, sich teils widersprechenden Datensicherheitskriterien vorsieht). Das Begehren des Kl. ist als exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 DS-GVO anzusehen und der Bekl. kann die Erfüllung des Anspruchs zurecht verweigern. Denn der Antrag des Kl. ist sowohl in inhaltlich-materieller als auch in zeitlicher Hinsicht als exzessiv einzuordnen. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO verleiht keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten in Gestalt von (elektronischen) Doppeln ganzer Akten durch das beklagte Finanzamt. Und selbst wenn Art. 15 Abs. 3 DS-GVO extensiv dahingehend auszulegen sein sollte, dass er dem Berechtigten einen Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien gewährt, wäre das Begehren des Kl. als exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 DS-GVO anzusehen und hätte der Bekl. die Erfüllung des Anspruchs zurecht verweigert. Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO stellen einen einheitlichen Anspruch dar.

FG München Teilurteil v. 3.2.2022 – 15 K 1212/19 = ZD 2022, 400

Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist nach § 32 i Abs. 2 AO eröffnet, da sich die Klage der betroffenen Person gegen das Finanzamt als Finanzbehörde (§ 6 Abs. 2 Ziff. 5 AO) hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten auf Rechte aus der DS-GVO (hier: Art. 15 Abs. 1 DS-GVO) stützt. Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist die Verpflichtungsklage. Die Kl. hat einen Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, der allerdings nicht die begehrte Einsicht in Verwaltungsdokumente umfasst. Das Finanzamt ist aus dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht verpflichtet, über die überlassenen Informationen hinaus Akteneinsicht in die Steuerakten zu gewähren, Kopien der Akte zu überlassen oder Daten aus der Steuerakte herauszusuchen und mitzuteilen. Nach der Entscheidung des EuGH, wonach auch Korrekturanmerkungen der Prüfer personenbezogene Daten des Prüfungsteilnehmers werden, sobald sie – zB durch handschriftliches Aufbringen – dessen Prüfungsbogen und damit dessen Person zugeordnet werden, kann nichts anderes für – ggf. auch rein subjektive – Einschätzungen und Bemerkungen in Form von Gesprächsnotizen und Bearbeitungsvermerken von Sachbearbeitern gelten. Lediglich die reine rechtliche Analyse zu einem Besteuerungssachverhalt stellt kein personenbezogenes Datum dar. Wenn nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO dem Betroffenen eine Kopie der Daten zur Verfügung zu stellen ist, die Gegenstand der Verarbeitung sind, dann ist damit nicht – wie von der Kl. vorgetragen – eine Fotokopie etwa von Papierdokumenten gemeint. Das „Datum“ als solches ist körperlos. Mit Kopie ist nichts anderes gemeint, als ein darstellbares Duplikat der Daten. Der Begriff der „Kopie“ hat also keinen über die „Verkörperung der Auskunft“ hinausgehenden Bedeutungsgehalt.

LG Berlin Urt. v. 11.2.2022 – 31 O 714/21 = MMR 2022, 577

Art. 15 DS-GVO ist auch auf den Insolvenzverwalter anwendbar. Ein Anspruch erscheint auf dieser Grundlage aber insoweit zweifelhaft, als der Verfügungskläger sein Begehren in keiner Weise auf Unterlagen bzw. Daten beschränkt, die einen Personenbezug (Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO) zu ihm aufweisen. Zudem könne ein Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, da es keinen Rechtsgrundsatz gebe, der belegt, dass die Gewährung des Umgangsrechts zwangsläufig eine dringende Angelegenheit sei.

NEU Hessisches LAG Urt. v. 11.2.2022 – 10 Sa

920/21

Auch der Auskunftsanspruch ist hinreichend iSd § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO bestimmt. Der Wortlaut des Antrags entspricht dem Gesetzeswortlaut in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Dies

ist als hinreichend bestimmt anzusehen. Nicht als hinreichend bestimmt wäre es anzusehen, wenn der Kl. lediglich Auskunft über seine gespeicherten Daten verlangt hätte. Die Klage ist zT begründet. Der Kl. hat einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit der Bekl. Hingegen ist der Auskunftsanspruch nicht gegeben. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO sowie der Anspruch auf Erteilung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO sind unbegründet. Er ist zT erfüllt worden, da die Bekl. schriftlich Auskunft erteilt hat. Sie hat in der Berufungsinstanz ein Konvolut vorgelegt, aus dem sich – differenziert nach Abteilungen – entnehmen lässt, welche Daten sie über den Kl. gespeichert hat, zu welchem Zweck die Datenerhebung erfolgte, um welche Datenkategorien es geht, wie lange die geplante Dauer der Speicherung sein wird und ob eine Übermittlung in Drittstaaten erfolgt. Weshalb der Kl. meint, dass damit sein Auskunftsanspruch nicht erfüllt sei, legt er nicht nachvollziehbar dar. Soweit es um Daten aus dem Bewerbungsverfahren geht, ist der Anspruch gerichtet auf Auskunftserteilung bzw. Vorlage einer Kopie unmöglich geworden. Die Bekl. hat mit Schreiben v. 8.12.2020 vorgetragen, dass die Bewerberdaten des Kl. vollständig gelöscht seien. Dies hat sie auch im Kammtermin zu Protokoll erklärt. Dies ist nicht substantiiert bestritten worden. Zu einer unmöglichen Handlung kann niemand verurteilt werden, § 275 Abs. 1 BGB.

LG Köln Urt. v. 16.2.2022 – 28 O 303/20 = ZD 2022, 390

Für die Gestaltung der Darstellung des Art. 15 DS-GVO gilt das Transparenzgebot des Art. 12 Abs. 1 DS-GVO, wonach die Auskunft in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln ist. Darüber hinaus und in Erweiterung des bislang auf Auskunftserteilung beschränkten Anspruchs aus § 34 BDSG aF gewährt Art. 15 Abs. 3 DS-GVO einen Anspruch auf Erteilung einer Kopie sämtlicher personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO gewährt einen selbstständigen Anspruch auf Erteilung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die über eine Person verarbeitet werden. Dieser ergänzt den Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und ist nicht mit diesem identisch. Entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht handelt es sich bei Art. 15 Abs. 3 DS-GVO nicht um eine lediglich klarstellende Vorschrift zu Art. 15 Abs. 3 DS-GVO, und mit dem Begriff der Kopie ist auch nicht die gem. Abs. 1 zu erteilende Kopie gemeint. Hiergegen spricht schon die Regelungssystematik des Art. 15 DS-GVO. Die Regelung der Kopie in einem eigenständigen Abs. 3 spricht dafür, dass mit der Norm nicht bloß eine Konkretisierung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO beabsichtigt ist. Nach dem Wortlaut der Norm soll der Verantwortliche zudem eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen. Es deutet nichts darauf hin, dass der Verordnungsgeber mit der Verwendung des neuen Begriffs „Kopie“ bloß die Auskunft iSd Art. 15 DS-GVO gemeint haben könnte. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für einen eigenständigen Anspruch auf Herausgabe einer Kopie der Rohfassung der verarbeiteten Daten, da der Betroffene nur so in die Lage versetzt wird, den Umfang und Inhalt der ihn betroffenen Daten beurteilen und mit der nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erteilten Auskunft abgleichen zu können. Auch interne Vermerke und die geführte Korrespondenz fallen unter den Anspruch. Die Darlegungs- und Beweislast für den Erfüllungseinwand nach § 362 BGB obliegt der Bekl.

BGH Urt. v. 22.2.2022 – VI ZR 14/21 = ZD 2022, 326

Bei den Informationen über „starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus“ unter Bezugnahme auf die Wohnung des Kl., über deren Herkunft der Kl. unter Berufung auf Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. g DS-GVO informiert werden möchte, handelt es sich um „personenbezogene Daten“ iSv Art. 4 Ziff. 1 Hs. 1 DS-GVO, die den Kl. betreffen. Der Begriff ist weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information auf Grund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Die Daten sind von der Bekl. nicht direkt bei dem Kl. erhoben worden. Dies ist gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. g DS-GVO Voraussetzung für das Auskunftsrecht über die Herkunft der Daten, da anderenfalls die betroffene Person über die Herkunft Bescheid wüsste. Dass die Daten ohne Aufforderung der Bekl. durch einen Dritten an diese herangetragen wurden, die Bekl. sich die Daten also nicht aktiv von diesem beschafft hat, ist für das Auskunftsrecht über die Herkunft der Daten ohne Belang. Wie für die Informationspflicht des Verantwortlichen gem. Art. 14 Abs. 1 DS-GVO für den Fall, dass „die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden“, genügt es auch für die Auskunftspflicht gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. g DS-GVO, dass der Verantwortliche die von Dritten – auch Privatpersonen – auf deren eigene Initiative spontan übermittelten Daten verarbeitet hat. Das Auskunftsrecht des Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. g DS-GVO besteht jedoch nicht einschränkungslos. Neben den Einschränkungen, die u. a. in den Regelungen des § 34 Abs. 1 Ziff. 1 BDSG iVm § 33 Abs. 1 Ziff. 1, Ziff. 2 lit. b und Abs. 3 sowie des § 34 Abs. 1 Ziff. 2 BDSG enthalten sind, kann das Auskunftsrecht auch durch Rechte und Freiheiten anderer Personen eingeschränkt sein. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies unmittelbar aus der DS-GVO oder über die Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 lit. i DS-GVO erst aus § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG ergibt. Denn in beiden Fällen kommt es für den vorliegenden Fall im Ergebnis insb. darauf an, ob das Interesse des Hinweisgebers an der Geheimhaltung seiner Person das Auskunftsinteresse überwiegt. Im Hinblick darauf, dass Art. 15 DS-GVO im Lichte der GRCh garantierten Grundrechte, insb. des Art. 7 und Art. 8 der GRCh auszulegen ist, dass die DS-GVO gem. Art. 1 Abs. 2 DS-GVO die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insb. deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten schützt und dass auch laut Erwägungsgrund 63 S. 5 DS-GVO die Rechte und Freiheiten anderer Personen durch die Auskunft nicht beeinträchtigt werden sollen, wäre die Annahme einer einschränkungslosen Gewährung des Auskunftsrechts in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO – auch und gerade über die Herkunft von Daten nach Abs. 1 Hs. 2 lit. g – kaum zu begründen. Auf das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kann sich nicht nur der gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO Auskunftsberechtigte berufen, sondern auch derjenige, dessen Daten durch eine Übermittlung iRd Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. g DS-GVO offengelegt würden. Das Recht jeder Person, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken, ist in Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh iRd Rechts auf Schutz personenbezogener Daten verbürgt. Es dient dem Zweck, dass sich die betroffene Person der Verarbeitung der sie betreffenden Daten bewusst wird und deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann (Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO). Sie soll sich insb. vergewissern können, dass sie betreffende personenbezogene Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden. Das Auskunftsrecht gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist insb. erforderlich, um es der betroffenen Person ggf. zu ermöglichen, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen etwa die Berichtigung oder Löschung ihrer Daten zu verlangen. Die Pflicht des Verantwortlichen gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. g DS-GVO, im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person auch alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten zur Verfügung zu stellen, soll die betroffene Person in die Lage versetzen, mögliche Rechte auch gegen die Person oder Stelle geltend zu machen, von der die (möglicherweise unrichtigen oder zu Unrecht weitergegebenen) Daten herrühren, um so die „Fehler an der Wurzel anzugehen“. Allein der Einwand des auf Auskunft in Anspruch genommenen Verantwortlichen, dem Hinweisgeber – im Ergebnis ohne Rücksicht auf das Auskunftsrecht des Betroffenen – Vertraulichkeit zugesichert zu haben, führt noch nicht zum Recht, dem Auskunftsersuchenden die Information zu verweigern, ebenso wenig ein pauschaler Verweis auf das Schutzbedürfnis des Hinweisgebers und darauf, dass der Verantwortliche auf dessen Hinweise angewiesen sei. Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die iRd gebotenen Interessenabwägung im Einzelfall die Verweigerung der begehrten Auskunft über die Person des Hinweisgebers rechtfertigen sollen, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der auf Auskunft in Anspruch genommene Verantwortliche. Dieser darf sich dabei nicht auf bloße Vermutungen stützten, sondern hat die konkreten Tatsachen zu benennen, die das überwiegende Interesse des Hinweisgebers an seiner Geheimhaltung begründen sollen.

NEU FG Thüringen Urt. v. 22.2.2022 – 4 K 424/21

Ein Kl. hat in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden gegen Verstöße gegen die Datenschutzgesetze ein Recht auf den Finanzrechtsweg gem. § 33 FGO iVm § 32 i Abs. 2 S.1 AO. Bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DS-GVO handelt es sich um eine Verpflichtungsklage. Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf unbegrenzte und unspezifizierte Datenauskunft, da diese nicht spezifiziert und weder gegenständlich noch zeitlich limitiert ist. Der Verantwortliche kann die Datenauskunft als exzessiv verweigern und eine anspruchserhaltende Reduktion auf einen zulässigen Antrag auf Auskunftserteilung kommt nicht in Betracht. Der Kläger versucht, den Auskunftsanspruch zweckwidrig zu nutzen, um Zugang zu ganzen Beständen ihn betreffender Verwaltungsdokumente zu erlangen, was nicht der Zielrichtung des europäischen Datenschutzrechts entspricht. Die nationale Regelung des § 32 c Abs. 2 AO ist durch die Regelungen der DS-GVO gedeckt. Art. 15 DS-GVO gewährt einer betroffenen Person keinen pauschalen Auskunftsanspruch. Die Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid v. 1.7.2021 ist rechtmäßig

und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person ggü. einer Finanzbehörde nach Art. 15 DS-GVO besteht nach § 32 c Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 AO nicht, soweit die Auskunftserteilung den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche iSd Art. 23 Abs. 1 lit. j DS-GVO beeinträchtigen würde. Solche zivilrechtlichen Ansprüche sind u. a. Insolvenzanfechtungsansprüche nach §§ 129 ff. InsO. Die Herausgabe anfechtungsrelevanter Daten kann deshalb in Insolvenzfällen durch die Finanzbehörden unter Berufung auf § 32 c Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 AO verweigert werden. Der Bekl. hat und kann sich nach Ansicht des Senats wirksam auf eine mögliche Beeinträchtigung seiner Rechtsposition bzw. Verteidigungsmöglichkeiten berufen, denn die Möglichkeit, dass sich der Bekl. etwa durch Offenlegung von internen Verrechnungen bzw. Aufrechnungen von Erstattungs- und Steueransprüchen des Insolvenzschuldners selbst möglichen insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbeständen und damit verbundener Rückforderungsansprüchen aussetzen kann, ist evident. Entgegen der Auffassung des Kl. ist die Regelung des nationalen Gesetzgebers in § 32 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 AO auch nicht europarechtswidrig, weil sie durch die Öffnungsklauseln in Art. 23 Abs. 1 lit. j und in Art. 23 Abs. 1 lit. e DS-GVO gedeckt ist. § 32 c AO enthält auf Grundlage von Art. 23 Abs. 1 DS-GVO bereichsspezifische Einschränkungen des Auskunftsrechts der betroffenen Person aus Art. 15 DS-GVO. § 32 c Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 AO verweist auf die Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 lit. j DS-GVO. Danach können die Betroffenenrechte der DS-GVO eingeschränkt werden, um die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sicherzustellen. In der Gesetzesbegründung wird zudem auf Art. 23 Abs. 1 lit. e DS-GVO Bezug genommen, der Beschränkungen zum Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insb. eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-­, Haushalts- und Steuerbereich, zulässt.

  

LG Essen Urt. v. 23.2.2022 – 18 O 204/21 = ZD 2022, 566

Der Kl. hat keinen Anspruch aus Art. 15 DS-GVO. Bei den standardisierten Begründungsschreiben, die einheitlich an sämtliche Versicherungsnehmer in identischer Form versandt werden, handelt es sich bereits nicht um personenbezogene Daten iSd DS-GVO. Der Bekl. steht zudem ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu, da dem Antrag der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensteht. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Mit dem Antrag macht der Kl. zudem eine formale Rechtsstellung gelten, an der er kein schützenswertes Eigeninteresse hat. Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Der Betroffene soll insbesondere den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte sollen auch dazu dienen, der betroffenen Person die weiteren Rechte auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung (Art. 1617 und 18 DS-GVO) zu ermöglichen. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. nach seinem eigenen Klagevorbringen hingegen nicht. Der Kl. macht keines der vorgenannten Interessen geltend. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Überprüfung etwaiger von der Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG sowie die Verfolgung daraus folgender Leistungsansprüche. Es geht ihm mithin einzig allein um die Überprüfung etwaiger geldwerter Ansprüche gegen die Bekl. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst. Es betrifft noch nicht einmal den mit der DS-GVO als solchem verfolgten Datenschutz. Ein sich derart von dem Regelungsgehalt der Rechtsgrundlage entferntes Begehren ist nicht schützenswert.

FG Münster Urt. v. 24.2.2022 – 6 K 3515/20 = ZD 2023, 59

Bei der Entscheidung über einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO durch eine Behörde handelt es sich um einen solchen Verwaltungsakt. Zwar ist in Lit. und Rspr. stark umstritten, ob sich aus Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO ein (gebundener) Anspruch auf (umfassende) Akteneinsicht (bzw. Übersendung von Kopien) ergibt. Die Akteneinsicht bildet nur eine besondere Form der Auskunftserteilung. Ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht. Art 15 Abs. 1 DS-GVO regelt ein Auskunftsrecht, welches einem Einsichtsrecht vom Wortsinn her nicht gleichsteht. Während Akteneinsicht den „Zugang zur Akte“ meint, ist Auskunft als Information über bestimmte Akteninhalte zu verstehen. Dies ergibt sich auch im Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen der DS-GVO. Ein Akteneinsichtsrecht geht stets über ein bloßes Auskunftsrecht hinsichtlich der verarbeiteten personenbezogenen Daten hinaus; so beinhaltet eine Akte regelmäßig auch rechtliche Stellungnahmen, Entscheidungsentwürfe und Berechnungen der Amtsträger, Dienstanweisungen oder Ermittlungsergebnisse, die keine personenbezogenen Daten enthalten müssen. Der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO umfasst auch nicht die von der Betriebsprüfung selbst, etwa im Wege der Schätzung, geschaffenen Daten. Angewandte Schätzmethoden oder Schlussfolgerungen der Betriebsprüfung aus den erhobenen Daten stellen keine Verarbeitung iSd Art. 4 Ziff. 2 DS-GVO dar. Zu diesem Zweck räumen Art. 8 Abs. 2 GRCh und Art. 15 Abs. 1 DS-GVO der betroffenen Person ein Auskunftsrecht darüber ein, welche personenbezogenen Daten von Dritten erhoben worden sind. Ziel ist es, dass sich der Betroffene der Verarbeitung bewusst ist und auf dieser Grundlage deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann (Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO). Das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und das Recht auf Erhalt einer Kopie gem. Abs. 3 der Vorschrift erweisen sich damit als elementare subjektive Datenschutzrechte, da erst die Kenntnis darüber, ob und in welchem Umfang ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die betroffene Person in die Lage versetzt, weitere Rechte auszuüben. Der Auskunftsanspruch soll für den Betroffenen Transparenz schaffen und ihm das für die Durchsetzung dieses Grundrechts notwendige Wissensfundament an die Hand geben. Er ist seiner Natur nach ein Instrument zur Durchsetzung der weiteren Betroffenenrechte wie Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Löschung (Art. 17 DS-GVO) oder Schadensersatz. Art. 15 DS-GVO dient aber nicht dazu, dem As. Die Überprüfung der Bearbeitung seines Steuerfalles zu ermöglichen oder die Bearbeitung nachzuvollziehen.

BVerwG Urt. v. 25.2.2022 – 10 C 4/20 = ZD 2022, 632

Durch § 32 e AO werden die in den §§ 32 a bis 32 d AO vorgesehenen Beschränkungen des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DS-GVO sowohl für die betroffene Person als auch für Dritte mittels Rechtsfolgenverweisung auf Auskunftsansprüche erstreckt, die sich aus den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes oder der Länder ergeben. Der Kl. ist nicht die von der Datenverarbeitung betroffene Person iSd Art. 15 DS-GVO und kann den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch der unmittelbar betroffenen Insolvenzschuldnerin nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auch nicht als Insolvenzverwalter im eigenen Namen geltend machen kann. Denn die datenschutzrechtliche Betroffenenstellung ist als höchstpersönliches Recht des Schuldners nicht Teil der Insolvenzmasse und geht nicht gem. § 80 Abs. 1 InsO in das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters über. § 32 e AO knüpft lediglich an den tatbestandlich gegebenen Informationszugangsanspruch an, nicht dagegen an die Tatbestandsvoraussetzungen des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO.

BVerwG Urt. v. 25.2.2022 – 10 C 7/21

Wie BVerwG Urt. v. 25.2.2022 – 10 C 4/20.

AG Wiesbaden Teil- und Schlussurteil v. 3.3.2022 – 93 C 2338/20 (22) = ZD 2021, 434

Dem Kl. steht ein Zurückbehaltungsrecht insofern zu, als die Bekl. noch keine vollständige Datenauskunft gem. Art. 15 DS-GVO erteilt hat. Dies führt gem. § 274 BGB dazu, dass der Kl. zur Zahlung Zug um Zug gegen Erteilung der restlichen Auskunft, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu verurteilen war. Das Zurückbehaltungsrecht ergibt sich nicht schon daraus, dass die bereits erteilten Auskünfte dem Kl. von der Bekl. nicht in einem, sondern in verschiedenen Dokumenten übermittelt wurden. Aus Art. 15 DS-GVO ergibt sich nicht, dass die Auskunft zwingend in einem einzigen Dokument zu erteilen ist. Die Nennung der konkreten Aufsichtsbehörde oder ihrer Kontaktdaten war insofern nicht erforderlich. Eine solche Pflicht enthält Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. f DS-GVO anders als noch im Beschluss des EU-Parlaments vorgesehen ausdrücklich nicht.

NEU ÖBVwG Erkenntnis v. 4.3.2022 – W245 2247035-1

Gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat eine betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden und falls ja, Auskunft über diese personenbezogenen Daten zu erhalten. Es besteht ein Recht auf Information gem. lit. a bis lit. h DS-GVO. Es gibt keine vorgeschriebene Formulierung für ein Auskunftsbegehren, aber es muss für den Empfänger erkennbar sein, dass es sich um ein datenschutzrechtliches Begehren handelt. Der Empfänger ist verpflichtet, innerhalb der gesetzlichen Frist Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum er dies nicht oder nicht vollständig tun kann. Der Inhalt des Antrags ist wichtig, nicht die Bezeichnung des Antragstellers. Der Antrag muss das Ziel des Antragstellers klar erkennen lassen. Ein Verstoß gegen die Rechtsnorm kann dem unvertretenen Antragsteller nicht zur Last gelegt werden.

VG Düsseldorf Urt. v. 7.3.2022 – 26 K 406/19

Die allgemeinen Normen, die ein Auskunftsrecht bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vorsehen (Art. 15 DS-GVO, § 34 BDSG, § 12 DSG NRW) treten ggü. der Spezialregelung im LBG NRW bereits aus systematischen Gründen zurück, vgl. nur § 5 Abs. 6 DSG NRW. Darüber hinaus schränkt die grundlegende Norm der DS-GVO (vgl. § 1 DSG NRW, § 1 Abs. 5 BDSG) das Recht auf Erhalt einer Kopie gem. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO ein, wenn Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden. Das ist hier der Fall, wenn eine Kopie des Protokolls über das Mitarbeitergespräch an die Kl. herausgegeben werden würde. Über ihre eigenen personenbezogenen Daten würde der Kl. dann Einblick auch in personenbezogenen Daten Dritter ermöglicht werden.

ArbG Wuppertal Beschl. v. 7.3.2022 – 7 Ca 174/22

Der Wert des Verfahrens beträgt 1.000 EUR. Dabei entfallen 500 EUR auf das Auskunftsverlangen über Ansprüche aus der Zusatzversorgung und auf den Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO. Es handelt sich um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten iSv § 23 Abs. 3 S. 2 2. Hs. RVG. Nach dieser Vorschrift ist in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen der Gegenstandswert von 5.000 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 EUR anzunehmen. Für die Wertfestsetzung sind dabei die materielle Bedeutung der Sache, deren Schwierigkeit und der Umfang als Maßstab heranzuziehen. Maßgeblich ist in erster Linie der Blickwinkel des Antragstellers. Nach diesen Grundsätzen erscheint ein Streitwert von jeweils 500 EUR angemessen. Für das Auskunftsbegehren nach Art. 15 DS-GVO ist bereits mehrfach entschieden worden, dass es mit 500 EUR zu bewerten ist, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, die vorliegend nicht ersichtlich sind. Dass das Informationsinteresse der Kl. durch diese Bewertung hinreichend abgebildet ist, wird auch dadurch deutlich, dass die Kl. den Auskunftsanspruch nach der Güteverhandlung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht weiterverfolgt hat.

LG Bonn Urt. v. 11.3.2022 – 9 O 224/21 = ZD 2023, 161

Art. 12 Abs. 1 DS-GVO bezieht sich nur auf die Mitteilungen gem. Art. 15 DS-GVO, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beziehen, nicht jedoch auf das Zurverfügungstellen einer Kopie der personenbezogenen Daten. Insofern handelt es sich nicht um eine solche Mitteilung, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bezieht; es handelt sich um die Übermittlung einer Kopie der personenbezogenen Daten selbst. Dieses dem Wortlaut der Vorschrift entsprechende Auslegungsergebnis wird durch den diesbezüglichen Erwägungsgrund 58 DS-GVO bestätigt, der die Information anlässlich der Datenverarbeitung als solche in den Vordergrund stellt („ob, von wem und zu welchem Zweck sie betreffende personenbezogene Daten erfasst werden, wie etwa bei der Werbung im Internet. Wenn sich die Verarbeitung an Kinder richtet …“). Letztlich spricht auch Art. 12 Abs. 5 DS-GVO für diese Auslegung. Hier wird ausdrücklich zwischen Mitteilungen und Maßnahmen u. a. gem. Art. 15 DS-GVO unterschieden. Unter „Maßnahmen“ lässt sich im Gegensatz zu „Mitteilungen“ ohne Weiteres die Zurverfügungstellung der Kopie von personenbezogenen Daten fassen. Unabhängig hiervon resultiert aus Art. 12 Abs. 1 DS-GVO kein weitergehender Anspruch, als ihn Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO gewährt. Art. 12 Abs. 1 DS-GVO betrifft die Art und Weise der Übermittlung der von Art. 15 DS-GVO geregelten Mitteilung. Übermittelt der Verantwortliche die Daten so, wie sie von ihm gespeichert sind, genügt er dem Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten. Der Anspruch beschränkt sich auf eine Kopie und erstreckt sich nicht auf eine Sortierung der personenbezogenen Daten. Ist sein Ziel demgegenüber darauf gerichtet, die Daten überhaupt nicht zu betrachten und zu prüfen und damit allein darauf gerichtet, dem Verantwortlichen Kosten zu verursachen und Arbeit zu machen, kommt in Betracht, dass es sich um einen exzessiven Antrag iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO handelt, sodass die unterbliebene Prüfung der übermittelten Daten nicht dem Verantwortlichen angelastet werden kann (sog. Rechtsmissbrauch). Es handelt sich bei dem Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO um eine Auskunftspflicht, die nicht nach § 260 BGB erfüllt wird. Eine analoge Anwendung von §§ 259 Abs. 2260 Abs. 2 BGB auf die Datenauskunft aus Art. 15 DS-GVO scheidet aus.

LAG Köln Urt. v. 11.3.2022 – 10 Sa 769/20

Dem Kl. stehen die geltend gemachten Auskunftsansprüche aus Art. 15 DS-GVO zu, soweit diese konkret genug gefasst sind. Hinreichend konkret gefasst sind nach Auffassung der Kammer die Anträge des Kl. gem.

3 a) „Die Bekl. wird verurteilt, dem Kl. Auskunft über die von der Bekl. zu seiner Person im Zusammenhang mit den Untersuchungen zu angeblichen Unregelmäßigkeiten bei der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern zu erteilen“ und

3 b) „Die Bekl. wird verurteilt, dem Kl. Auskunft über die von der Bekl. zu seiner Person im Zusammenhang mit den Untersuchungen um die Buchung von Tagungshotels für die GBR-Sitzungen und im Zusammenhang mit sonstigen Anschuldigungen verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erteilen, dies im Hinblick auf die Zwecke der Datenverarbeitung, die Empfänger, gegenüber denen die Bekl. die personenbezogenen Daten des Kl. offengelegt hat oder noch offenlegen will, die Speicherdauer sowie die Herkunft der personenbezogenen Daten des Kl., soweit die Bekl. diese nicht beim Kl. selbst erhoben hat“ mit Ausnahme des zweiten Absatzes in Z. 3 b) (Auskünfte im Zusammenhang mit sonstigen Anschuldigungen).

Grds. ist davon auszugehen, dass ein Klageantrag dann hinreichend bestimmt ist, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis nach § 308 ZPO klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung iSd § 322 ZPO erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweise Unterliegens des Kl. nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Bekl. abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird. Danach erfüllt eine bloß abstrakte Nennung der Kategorien von Mails, von denen eine Kopie überlassen werden soll, nicht die Voraussetzungen eines iSv § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klageantrags. Bei einer Verurteilung wäre unklar, auf welche Mails sich die Verurteilung zur Überlassung einer Kopie konkret bezöge und damit, ob mit einer Überlassung von in diese Kategorien fallenden Mails der Anspruch erfüllt werden. Damit würde der Streit der Parteien in vermeidbarer Weise in die Vollstreckung verlagert werden. In der Entsch. v. 27.4.2021 (ZD 2021, 589 mAnm Klein) hat das BAG auf die Möglichkeit der Klage auf Erteilung einer Auskunft hingewiesen. Im vorliegenden Fall hat der Kl. die Kategorien der personenbezogenen Daten anhand seiner Anträge hinsichtlich des Zusammenhangs mit den Untersuchungen zu angeblichen Unregelmäßigkeiten bei der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern und im Zusammenhang mit den Untersuchungen um die Buchung von Tagungshotels für die GbR-Sitzungen hinreichend beschrieben und konkretisiert. Die damit zusammenhängenden Sachverhalte sind iÜ zwischen den Parteien auch nicht umstritten. Überwiegende entgegenstehende Rechte Dritter sind nicht zu erkennen, da insb. nach dem Vortrag des Kl. dies ohnehin schon bekannte Details betreffe.

OLG Nürnberg Urt. v. 14.3.2022 – 8 U 2907/21 = ZD 2022, 463

Der Bekl. stand ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führe zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ mache aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, sei auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus Erwägungsgrund DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten ging es dem Kl. aber ersichtlich nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung sei vielmehr – wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Überprüfung etwaiger von der Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 WG. Eine solche Vorgehensweise sei vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst.

LAG Berlin-Brandenburg Urt. v. 16.3.2022 – 23 Sa 1133/21 = ZD 2023, 57

Die Bekl. den Anspruch der Kl. aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO bereits erfüllt, sodass er gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es zB dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen. Der von der Kl. im Berufungsverfahren gestellte Auskunftsanspruch erfüllt die nach § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO erforderlichen Bestimmtheitserfordernisse nicht, soweit er den auslegungsbedürftigen Begriff „konkret“ verwendet, ohne selbst zu konkretisieren, welche Auskünfte im Ergebnis verlangt werden. Der Zusatz „etc.“ und die Klarstellung der Kl. selbst, sie gebe lediglich Beispiele für personenbezogene Daten an, lassen jedoch offen, welche weiteren konkreten Angaben die Kl. verlangt. Diese Frage würde auch bei der möglicherweise gewollten Auslegung, es sollten „alle“ personenbezogenen Daten konkret angegeben werden, in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert, ohne dass im hiesigen Verfahren eine abschließende Klärung herbeigeführt werden könnte. Ein sog. Globalantrag ist unbegründet. Ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, ist in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist.

FG Niedersachsen Urt. v. 18.3.2022 – 7 K 11127/18 = ZD 2022, 577

Die DS-GVO ist im Bereich der Steuerverwaltung auch bei der Verwaltung der direkten Steuern anwendbar. Die Erfüllung des Anspruchs nach Art. 15 DS-GVO („Ob“ der Auskunftserteilung) steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde. Vorschriften zur Form enthält die DS-GVO insb. in Art. 15 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 DS-GVO. Aus diesen ergibt sich jedoch nicht, dass ausschließlich ein Akteneinsichtsrecht zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs in Betracht kommt. Andererseits dürfen dem Steuerpflichtigen bei der Wahrnehmung seiner Rechte auch keine Steine in den Weg gelegt werden, und das Verfahren der Auskunftsgewähr sollte einfach, effektiv und nutzbringend ausgestaltend werden. Immerhin verpflichtet Art. 12 Abs. 1 S. 1 DS-GVO zur Auskunft „in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form“. Das sog. Erleichterungsgebot des Art. 12 Abs. 2 S. 1 DS-GVO fordert zudem die Erleichterung der Wahrnehmung der Rechte durch den Verantwortlichen, sodass sich je nach den Umständen des Einzelfalls – stets unter Wahrung des Steuergeheimnisses – ein Akteneinsichtsrecht als die zweckmäßigste Form der Auskunftserteilung erweisen kann. Wie und in welchem Umfang die Auskunftserteilung zu erfolgen hat, ist umstritten. Teilweise wird angenommen, dass sich aus Art. 15 DS-GVO selbst ein (gebundener) Anspruch auf Akteneinsicht ergibt. Der Senat lässt es dahinstehen ob der Bekl. den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO durch vollständige Akteneinsicht zu erfüllen hat, da sich der Anspruch auf Akteneinsicht bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 GG iVm dem Prozessgrundrecht gem. Art. 19 Abs. 4 GG und dem nunmehr in Art. 41 Abs. 2 lit. a GRCh ausdrücklich verankerten Recht auf Gehör ergibt.

LG Görlitz Urt. v. 18.3.2022 – 5 O 2/21

Patienten haben einen Anspruch auf Auskunft zu den im Klinikum über sie gespeicherten personenbezogenen Daten durch kostenlose Übermittlung der gesamten Behandlungsdokumentation in einem gängigen Format, auch zur Prüfung der Dokumentation auf mögliche Behandlungsfehler. Die Kl. hat Anspruch auf Auskunft wie tenoriert (Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO, § 630 g BGB). Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt. Die Kl. hat den Zeitraum für den sie die Behandlungsunterlagen begehrt, genau bezeichnet (ab dem 1.1.2020). Zugleich hat sie inhaltlich genau bestimmt, welche Auskünfte sie haben will, indem sie die vollständigen Behandlungsunterlagen verlangt. Damit ist erkennbar für die Bekl. und für die Vollstreckungsorgane, dass damit die vollständige Patientenakte der Bekl. über die Kl. gemeint ist. Diese Patientenakte sammelt und dokumentiert sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse, insb. die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen; Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen (§ 630 f Abs. 2 BGB). Mit dem Schreiben v. 20.8.2020 hat die Bekl. ersichtlich – lediglich – diejenigen Informationen an die Kl. übermittelt, die in Art. 15 Abs. 1 lit. a ff. DS-GVO näher bezeichnet sind. Der Auskunftsanspruch reicht jedoch deutlich darüber hinaus. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO normiert drei Ansprüche der betroffenen Person. Zum ersten das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob überhaupt Daten verarbeitet werden, die sie als Person betreffen, zum zweiten, wenn dies der Fall ist, ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und zum dritten ein Recht auf Informationen, die unter lit. a ff. näher bestimmt sind. Was unter personenbezogenen Daten zu verstehen ist, hat der Verordnungsgeber ausdrücklich definiert. Mit Blick auf die hier interessierende Behandlungsdokumentation und die Gesundheitsdaten gilt Art. 4 Ziff. 15 DS-GVO. Zu den personenbezogenen Gesundheitsdaten sollten alle Daten zählen, die sich auf den Gesundheitszustand einer betroffenen Person beziehen und aus denen Informationen über den früheren, gegenwärtigen und künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person hervorgehen. Eine betroffene Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (Erwägungsrund 63 S. 1 DS-GVO). Und weiter: Dies schließt das Recht betroffene(r) Personen auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten ein, etwa Daten in ihren Patientenakten. All diese personenbezogenen Daten, die die Bekl. von Gesetzes wegen in der Patientenakte zu sammeln hat, hat die Bekl. der Kl. bislang nicht zur Verfügung gestellt, insb. die Patientenakte als Ganzes bislang nicht ausgehändigt. Das Auskunftsbegehren der Kl., das Verlangen nach Aushändigung der Patientenakte, der vollständigen Behandlungsunterlagen, ist auf eine erste Kopie der personenbezogenen Daten gerichtet. Diese ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (Art. 15 Abs. 3 DS-GVO). Die Kl. kann der Bekl. nicht vorschreiben, ihr eine Kopie der Behandlungsunterlagen im PDF-Format auszuhändigen; die Bekl. kann die Kopie, die sie auszuhändigen hat, in jedem gängigen Format anfertigen. Der Auskunftsanspruch der Kl. ist auch nicht weitergehend einzuschränken etwa mit Blick auf Arztbriefe, die ihr bereits ausgehändigt worden wären. Die Bekl. hat insoweit keinen Beweis geführt. Aus dem Schreiben v. 20.8.2020 ist – lediglich – ersichtlich, dass Arztbriefe für diesen Zeitraum an die jeweils weiterbehandelnde Fachärztin geschickt wurden. Das Auskunftsbegehren der Kl. ist auch nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB); ein Weigerungsrecht steht der Bekl. nicht zu (Art. 12 Abs. 5 DS-GVO). Der Verordnungsgeber hat das Auskunfts- und Informationsrecht der betroffenen Person nicht von einem bestimmten Motiv abhängig gemacht. Der betroffenen Person kann das Auskunftsrecht nicht deshalb abgesprochen werden, weil diese neben dem Interesse an den verarbeiteten Daten zum Beispiel noch das Ziel verfolgt, Schadensersatzansprüche gegen denjenigen, der die Daten verarbeitet, zu prüfen, auch dann nicht, wenn die betroffene Person, wie hier, die Daten daraufhin überprüfen will, ob dem Verantwortlichen ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Art. 12 DS-GVO regelt gerade, dass der Verantwortliche es der betroffenen Person zu erleichtern hat, seine Rechte gem. Art. 1522 DS-GVO auszuüben. Hürden sollen gerade nicht aufgebaut, sondern abgebaut werden. Art. 12 Abs. 5 DS-GVO soll ersichtlich – lediglich – vor querulatorischen, exzessiven Auskunftsbegehren (die damit auch rechtsmissbräuchlich sein könnten) schützen. Der Auskunftsantrag der Kl. ist jedoch weder querulatorisch noch übermäßig, grenzenlos. Die Bekl. kann die Auskunft auch nicht nach den Vorschriften des § 34 Abs. 1 Ziff. 2 BDSG verweigern. Dieses Verweigerungsrecht setzt voraus, dass die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Umstand allein, dass die Bekl. die Daten in Papierform verarbeitet hat und die Papierakten archiviert hat, begründet keinen unverhältnismäßigen Aufwand. Die DS-GVO und das BDSG gelten ausdrücklich auch für die manuelle Datenverarbeitung, für Akten und Aktensammlungen (Art. 2 Abs. 1 DS-GVO, Erwägungsgrund 15). Der Verordnungsgeber geht damit grds. davon aus, dass eine Auskunftserteilung auch aus Papierakten gewollt und zumutbar ist. Auch die Archivierung, selbst an einem entfernteren Ort, steht der Auskunftserteilung nicht entgegen. Würde man dies anders sehen, könnte jeder Verantwortliche sich der Auskunftsverpflichtung entziehen, indem er Daten materialisiert und an einem entfernten Ort archiviert. Hinzu kommt, dass die Kl. ihren Auskunftsanspruch bezeichnet und deutlich begrenzt hat auf die Patientenunterlagen, die bei der Bekl. vorhanden sind ab dem 1.1.2020, und damit die Auskunft auch wegen ihres Umfanges nicht unzumutbar ist.

VG Aachen Urt. v. 24.3.2022 – 8 K 1116/18 = ZD 2022, 634

Der Finanzrechtsweg ist gegeben für Auskunfts- und Informationsansprüche, deren Umfang nach § 32 e AO begrenzt ist. Nach § 32 e S. 1 AO gelten, soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem IFG ggü. der Finanzbehörde einen Anspruch auf Informationszugang hat, die Art. 1215 DS-GVO iVm §§ 32 a32 d AO entsprechend. Der Kl. kann einen Anspruch auf vollständige Akteneinsicht nicht aus dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO iVm § 32 c AO ableiten. Zu den Daten, über die Auskunft zu erteilen ist, gehören nach Art. 15 Abs. 1 lit. g DS-GVO auch, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten. Unter „Herkunft“ der Daten fallen auch die Personen, die über personenbezogene Daten informiert haben. Das bedeutet, dass auch der Name des anonymen Anzeigeerstatters sowie der Inhalt der anonymen Anzeige selbst erfasst sind. Gem. § 32 c Abs. 1 Ziff. 1 AO besteht das Recht auf Auskunft der betroffenen Person ggü. einer Finanzbehörde gem. Art. 15 DS-GVO allerdings nicht, soweit die betroffene Person nach § 32 a Abs. 1 AO oder nach § 32 b Abs. 1 oder 2 AO nicht zu informieren ist.

AG Pankow Urt. v. 28.3.2022 – 4 C 199/21 = ZD 2023, 48

Hinsichtlich des hierauf basierenden Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO ist der Bekl. das Erfüllen dieses Auskunftsanspruchs jedoch auf Grund unverhältnismäßigen Aufwands unzumutbar gem. § 275 Abs. 2 BGB. Auf Grund des Ausnahmecharakters von § 275 Abs. 2 BGB und der zentralen Bedeutung des Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 DS-GVO sind strenge Maßstäbe an die Unverhältnismäßigkeit eines Auskunftsbegehrens anzulegen. Insb. besteht ein Verweigerungsrecht nur bei grobem Missverhältnis zwischen Aufwand und Leistungsinteresse. Ein solch grobes Missverhältnis besteht jedoch hier. Denn das Transparenzinteresse des Kl. ist äußerst gering. Insb. war er sich des Ob, Wie und Was der Datenverarbeitung bewusst. Der Kl. wusste genau, dass und in welchem Umfang personenbezogene Daten erhoben werden. Der Normzweck von Art. 15 DS-GVO – das Bewusstwerden über die Datenverarbeitung – war daher weitestgehend schon erfüllt. Auch der Normzweck von Art. 15 DS-GVO der Vergewisserung über „Existenz, Zwecke, Absichten und Rechtsfolgen“ der Datenverarbeitung ist erfüllt. Auch die Prüfung der Rechtmäßigkeit gehört zum Zweck des Auskunftsrechts. Die Bekl. hat substanziiert dargelegt, dass die Erfüllung des Auskunftsanspruchs durch Verhinderung der automatischen Löschung und anschließenden Auskunft an den Kl. einen erheblichen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bedeutet. Dass ein solcher Aufwand einem Auskunftsbegehren entgegenstehen kann, ist europarechtlich anerkannt. Es kann insoweit dahinstehen, ob ein Verweigerungsrecht der Bekl. auch aus einer analogen Anwendung von Art. 14 Abs. 5 DS-GVO folgt.

OLG Dresden Urt. v. 29.3.2022 – 4 U 1905/21 = ZD 2022, 462

Eine Stufenklage, mit der der Versicherungsnehmer gegen seinem privaten Krankenversicherer erst in Erfahrung bringen will, ob die ihm ggü. erfolgten Beitragserhöhungen aus formellen Gründen unwirksam sind, ist unzulässig und in eine im Wege der Klagehäufung geltend gemachte Auskunftsklage umzudeuten. Ein solcher Auskunftsanspruch kann nicht auf Vorschriften der DS-GVO gestützt werden. Der Bekl. steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können.

BGH Beschl. v. 29.3.2022 – VI ZR 1352/20 = ZD 2022, 497

Nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Gem. Art. 12 Abs. 5 S. 1 DS-GVO werden alle Mitteilungen und Maßnahmen gem. Art. 1522 DS-GVO unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Ausnahmen hierzu bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen lässt Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO zu. Daraus ergibt sich iVm der Regelung in Art. 15 Abs. 3 S. 2 DS-GVO, wonach der Verantwortliche für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen kann, dass der Verantwortliche die erste Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, grds. unentgeltlich zur Verfügung stellen muss. Die aufgeworfene Frage, ob Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO iVm Art. 12 Abs. 5 DS-GVO dahingehend auszulegen ist, dass der Verantwortliche nicht verpflichtet ist, dem Betroffenen eine erste Kopie seiner vom Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn der Betroffene die Kopie nicht zur Verfolgung der in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecke begehrt, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, sondern einen anderen – datenschutzfremden, aber legitimen – Zweck verfolgt, kann nach Ansicht des Senats weder von vornherein noch auf der Grundlage der bisherigen Rspr. des EuGH eindeutig beantwortet werden. Nach einer im Schrifttum und in der Rspr. vertretenen Auffassung können Anträge auf Auskunft und Erteilung einer Datenkopie nicht auf Art. 15 DS-GVO gestützt werden, wenn sie nicht dem in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zweck dienen, sich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, und denen daher – ausschließlich oder ganz überwiegend – andere als datenschutzrechtliche Belange zu Grunde liegen. In solchen Fällen sei das Begehren rechtsmissbräuchlich und könne als offenkundig unbegründet oder exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO zurückgewiesen werden. Der Senat hat jedoch Zweifel, ob diese Sichtweise zutreffend ist. Richtig ist zwar, dass die in Art. 15 DS-GVO bestimmten Rechte des Betroffenen und Pflichten des Verantwortlichen dem Zweck dienen, dass die betroffene Person sich der Datenverarbeitung bewusst werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Auch ist nach stRspr des Gerichtshofs die missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet. Das gilt auch im Verhältnis unter Privaten. Art. 15 DS-GVO macht seinem Wortlaut nach das Bestehen der dort geregelten Rechte und Pflichten aber nicht von einer dem o. g. Schutzzweck entsprechenden Motivation des Betroffenen abhängig und verlangt von dem Betroffenen nicht, sein Begehren auf Erteilung von Auskunft und Kopie zu begründen. Dies deutet nach Ansicht des Senats darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber es grds. dem freien Willen des Betroffenen überlassen wollte, ob und aus welchen Gründen er seine Rechte aus Art. 15 DS-GVO einfordert. Dafür spricht auch, dass die betroffene Person sich durch die Erteilung von Auskunft und Kopie auf der Grundlage von Art. 15 DS-GVO der Datenverarbeitung auch dann bewusst werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann, wenn sie diese aus anderen Gründen verlangt hat, der Zweck der Vorschrift also letztlich unabhängig von der Motivation des Betroffenen erreicht werden kann. Daher dürfte nach Auffassung des Senats allein auf Grund des Umstands, dass das Verlangen des Betroffenen nach einer Kopie der verarbeiteten Daten gem. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO nicht durch den Schutzzweck der Vorschrift motiviert ist, weder auf einen offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrag iSd Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO geschlossen noch nach allgemeinen Grundsätzen ein dem Anspruch des Betroffenen entgegenstehender Rechtsmissbrauch bejaht werden können. Die Annahme von Rechtsmissbrauch kommt dagegen etwa dann in Betracht, wenn der Betroffene mit seinem Begehren von der Rechtsordnung missbilligte Ziele verfolgt, arglistig oder schikanös handelt. Anderes folgt nach Meinung des Senats nicht daraus, dass der Gerichtshof ausgeführt hat, aus dem allgemeinen Grundsatz, dass man sich nicht betrügerisch oder missbräuchlich auf das Unionsrecht berufen könne, folge, dass ein Mitgliedstaat die Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts verweigern müsse, wenn diese nicht geltend gemacht würden, um die Ziele der Vorschriften zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen lediglich formal erfüllt seien. Bei Vorschriften des Unionsrechts, die einen Vorteil vorsähen, komme der allgemeine Grundsatz des Missbrauchsverbots also zum Tragen, wenn sie auf eine Weise geltend gemacht würden, die nicht mit ihrem Zweck in Einklang stünden. Denn der Gerichtshof hat in diesem Urteil weiter erläutert, die Feststellung eines Missbrauchs setze zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergebe, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht worden sei, zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen würden. Beide Voraussetzungen dürften allein dadurch, dass das Verlangen des Betroffenen nach einer Kopie der verarbeiteten Daten gem. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO nicht durch den Schutzzweck der Vorschrift motiviert ist, nicht erfüllt sein. Auch aus den Erwägungen des Gerichtshofs zu Art. 12 lit. a RL 95/46/EG ergibt sich aus Sicht des Senats kein Hinweis auf die Maßgeblichkeit der Motivation des Antragstellers für die Begründetheit seines Begehrens. Es ist streitig, welchen Inhalt und welche Reichweite die in Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO bestimmte Pflicht hat, eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. Nach einer Ansicht ergibt sich aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zwar ein Anspruch auf eine Kopie der nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu beauskunftenden Daten, aber grds. kein Anspruch auf Herausgabe von Kopien bestimmter Dokumente oder sämtlicher verarbeiteter Einzeldaten ohne Rücksicht auf eine etwaige Redundanz, weshalb dem Betroffenen auch nicht sämtliche, ihn betreffende Dokumente in Kopie zur Verfügung gestellt werden müssten. Das Recht auf Kopie könne vielmehr auch durch Überlassung einer – ggf. strukturierten – Zusammenfassung der verarbeiteten Daten erfüllt werden. Könne der Arzt die gesundheitsbezogenen Daten aus der Patientenakte extrahieren, dann beziehe sich der Auskunftsanspruch und der Anspruch auf die erste Kopie auch nur auf diese Daten. Zur Begründung wird u. a. darauf verwiesen, Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO regele lediglich eine besondere Form der nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu erteilenden Auskunft, weshalb lediglich die von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO umfassten Daten in Kopie als „Annex“ zur Auskunft mitzuteilen seien. Dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO nach beziehe sich das Recht auf Kopie lediglich auf die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, nicht aber auf die Dokumente, in denen diese enthalten seien, und nicht auf das Ergebnis der Verarbeitung iSd Summe aller vorhandenen Einzeldaten. Zur Erfüllung des in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecks des Auskunftsrechts, es dem Betroffenen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, könne eine – ggf. strukturierte – Zusammenfassung der verarbeiteten Daten sogar besser geeignet sein als die Zurverfügungstellung einer Kopie sämtlicher, ggf. redundanter Einzeldaten. Die Pflicht des Verantwortlichen aus Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO könne nicht so weit gehen, dass er jedes Dokument, das ein personenbezogenes Datum – zB den Namen des Betroffenen – enthalte, in Kopie zur Verfügung stellen müsse. Der Gerichtshof habe zur RL 95/46/EG ausgeführt, dass das Auskunftsrecht des Betroffenen nicht dem Ziel diene, den Zugang zu bestimmten Dokumenten zu sichern, und durch die Erteilung einer Übersicht über die verarbeiteten Daten erfüllt werden könne. Nach anderer Auffassung sind der betroffenen Person vom Verantwortlichen nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO grds. sämtliche verarbeiteten personenbezogenen Daten in der bei ihm vorliegenden „Rohfassung“ als Kopie zu übermitteln. Dem Patienten wäre somit eine Kopie sämtlicher ihn betreffenden Krankenunterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit diese seine personenbezogenen Daten enthalten. Eine Zusammenstellung der Daten würde nicht genügen. Als Argument für diese Ansicht wird u. a. vorgebracht, der Anspruch des Betroffenen auf Kopie stelle ein ggü. dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO eigenständiges Recht dar und sei daher systematisch nicht auf den erforderlichen Inhalt der Auskunft nach dieser Vorschrift beschränkt. Der Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO biete ebenfalls keinen Anhalt für eine entsprechende Einschränkung der inhaltlichen Reichweite des Anspruchs, sondern spreche im Gegenteil für ein weites Verständnis. Die in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Ziele der Transparenz und der Ermöglichung einer Rechtmäßigkeitskontrolle seien mit einer bloßen Zusammenfassung oder Übersicht über die verarbeiteten personenbezogenen Daten nicht in gleicher Weise zu erreichen. Denn die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten beinhalte auch die Prüfung, ob diese Daten inhaltlich zutreffend verarbeitet worden seien. Schon hierfür sei aber der Zugang zu den verarbeiteten personenbezogenen Daten selbst erforderlich. Erst die Kenntnis darüber, ob, ggf. in welchem Umfang und wie ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeite, versetze die betroffene Person in die Lage, insoweit weitere Betroffenenrechte wie Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Löschung (Art. 17 DS-GVO) oder Schadensersatz (Art. 82 DS-GVO) auszuüben. Die Entscheidung des Gerichtshofs zur Auslegung des Art. 12 lit. a RL 95/46/EG könne nicht herangezogen werden, da diese Vorschrift gerade kein Recht auf Kopie enthalten habe.

LG Köln Urt. v. 30.3.2022 – 25 O 237/21 = ZD 2022, 565

Der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO auf Auskunft über die personenbezogenen Daten hatte die Bekl. bereits im selbstständigen Beweisverfahren erfüllt. Denn es wurden Auskünfte über Stammdaten erteilt und auch die vollständige Behandlungsdokumentation iRd selbstständigen Beweisverfahrens bei Gericht als Anlagen eingereicht, die von der Klägerseite auf der Geschäftsstelle eingesehen werden konnten. Soweit der Kl. mit der hiesigen Klage allgemein geltend macht, die Auskunft sei „unvollständig“ fehlt es dem Vortrag an Substanziierung. Denn an keiner Stelle werden Ausführungen dazu gemacht, welche der von Beklagtenseite einzeln aufgeführten personenbezogenen Daten ihr noch fehlen. Insoweit war es gerechtfertigt, die Anfertigung von Kopien der bereits erteilten Auskünfte von der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen. Denn die Einsicht in die Unterlagen auf der Geschäftsstelle war jederzeit möglich. Dass die Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen, die in § 630 g BGB geregelt ist, dem Anspruchsinhaber des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO möglich und zumutbar ist, hat auch das OLG Köln für den Fall eines drohenden Verlustes durch Ablauf der Aufbewahrungsfrist entschieden.

NEU ArbG Mannheim Urt. v. 1.4.2022 – 12 Ca 165/21

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 312 Abs. 3 bis 5 DS-GVO liegt vor. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO besteht im Arbeitsverhältnis und auch nach seiner Beendigung. Er gibt der betroffenen Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf bestimmte Informationen, wobei sich die genauen Anforderungen an die Auskunft aus Art. 12 Abs. 3 bis 5 DS-GVO ergeben. Dieser Pflicht ist die Kl. nicht nachgekommen. Der Bekl. hat unter anderem seinen Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO mit außergerichtlichem Schreiben v. 28.4.2020 unter Fristsetzung bis 15.5.2020 gegenüber der Kl. geltend gemacht. Die Kammer teilt dabei nicht die Auffassung der Kl., wonach ein Auskunftsersuchen, welches im Falle einer Klageerhebung die Anforderungen an § 253 Ziff. 2 ZPO nicht erfüllen würde, nicht beantwortet werden müsse, denn es war dem Schreiben klar zu entnehmen, welche Auskünfte der Bekl. verlangt hat. Die Kl. hat sich ferner erstmals auf die Widerklage hin mit Schriftsatz v. 27.5.2021 zu dem Auskunftsersuchen geäußert. Mit ihren dortigen Ausführungen, wonach der Bekl. die von ihm geforderten Informationen selbst im Besitz habe, wurde das Auskunftsersuchen nicht ordnungsgemäß erfüllt. Vor dem Hintergrund, dass mit der Klage lediglich die E-­Mail v. 6./7./8.12.2019 zwei Mal vorgelegt wurde, ist auch die weitere Mitteilung, dass nur diese E-­Mails verarbeitet worden seien, offenkundig unvollständig und damit nicht ordnungsgemäß. Die Kl. zitierte vielmehr aus weiteren E-­Mails des Bekl., etwa v. 3.12.2019. Weitere Ausführungen zu dem Auskunftsersuchen erfolgten erst mit dem Schriftsatz v. 30.3.2022. Sie können daher an dem zurückliegenden Zeitraum nichts mehr ändern. Dem Anspruch steht entgegen der Auffassung der Kl. nicht die Abgeltungsklausel des Aufhebungsvertrages entgegen. Zwar ist die Klausel wirksam, allerdings ist der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO durch Art. 8 Abs. 2 GRCh in den Rang eines europäischen Grundrechts erhoben. Da darüber hinaus eine effektive Rechtsdurchsetzung zu gewährleisten ist, sind die Auskunftansprüche jedenfalls für die Zukunft nicht abdingbar. Da es – was sich aus dem Vortrag der Klägerin selbst ergibt – vorliegend jedenfalls auch um E-­Mails geht, die die Kl. nach Abschluss des Aufhebungsvertrags ausgewertet hat, sind diese von der Abgeltungsklausel nicht erfasst.

VG Schleswig Urt. v. 11.4.2022 – 10 A 19/22 = ZD 2023, 61

Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO hat den landesrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 27 Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 24.5.2018 geltenden Fassung ersetzt. Aus der DS-GVO ergibt sich kein Hinweis darauf, dass über Auskunftsanträge, die vor ihrem Inkrafttreten gestellt worden sind, noch nach altem Recht zu entscheiden wäre. Der Kl. hat als Insolvenzverwalter keinen Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Der Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der Daten des Insolvenzschuldners keine betroffene Person iSd Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Betroffene Personen in diesem Sinne ist nach der Rspr. des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich die natürliche Person, die durch die jeweiligen personenbezogenen Daten identifizierbar oder identifiziert ist, auf die sich die personenbezogenen Daten also beziehen, nicht aber der Insolvenzverwalter hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners. Die Argumentation des Kl., dass durch die Vorschrift des § 2 a AO eine rechtsformübergreifende Regelung hinsichtlich Daten unter der Abgabenordnung geschaffen werden sollte und sich daraus ergebe, dass es bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit nicht auf einen Status als Betroffener ankommen könne, da diese iSd DS-GVO immer identifizierbare natürliche Personen seien, vermag nicht zu überzeugen. Unter der Maßgabe, dass „betroffene Person“ iSd Art. 4 Ziff. 1, Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht derjenige sein kann, der durch die jeweiligen personenbezogenen Daten nicht identifiziert oder identifizierbar ist, ist ein Insolvenzverwalter auch nach der Erweiterung des Auskunftsanspruchs des Art. 15 DS-GVO durch § 2 a Abs. 5 AO nicht Betroffener in diesem Sinne, sondern ein nicht von dieser Regelung erfasster Dritter. Für die Daten Dritter ist ein Auskunftsrecht in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nach dessen Wortlaut schlicht nicht geregelt und wurde auch nicht durch § 2 a Abs. 5 AO dahingehend erweitert. Der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO fällt auch nicht als Teil der Insolvenzmasse in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters gem. § 80 InsO. Soweit der Kl. anführt, dass es sich auf Grund des § 2 a AO bei juristischen Personen des Privatrechts nicht um ein höchstpersönliches Recht handele, vermag er damit nicht durchzudringen. Denn die Erweiterung des Anwendungsbereichs der DS-GVO nach § 2 a Abs. 5 AO steht auch den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Höchstpersönlichkeit des Auskunftsanspruchs nicht entgehen. Im Kern wird die Höchstpersönlichkeit des Auskunftsanspruchs damit begründet, dass er bei einem Übergang an einen Dritten seinen vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen ideellen Charakter als Transparenzrecht und als Fundament zur Durchsetzung weiterer Betroffenenrechte verlieren würde. Dahinstehen kann dabei, ob ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch (mittelbar) vermögensrelevante Auswirkungen hat und so überhaupt Teil der Insolvenzmasse werden kann. Ein etwaiger Auskunftsanspruch des Kl. ist iÜ gem. § 32 c Abs. 1 Ziff. 2 AO ausgeschlossen. Der Auskunftsanspruch ist nicht übertragbar.

OLG Brandenburg Beschl. v. 4.5.2022– 11 U 239/21

Die von der Kl. begehrte Auskunft dient der erstmaligen Prüfung, ob und wann in den Jahren 2011 bis 2016 überhaupt Beitragsanpassungen erfolgt sind und infolgedessen ein möglicher Anspruch gegen die Bekl. bestehen könnte. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Denn der Bekl. steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Der Senat schließt sich insoweit der überzeugenden, einhelligen obergerichtlichen Rspr. hierzu an.

LAG Düsseldorf Beschl. v. 6.5.2022 – 4 Ta 108/22 = ZD 2023, 164

Für die Wertbestimmung eines Auskunftsbegehrens ist das sog. Angriffsinteresse der Klagepartei maßgeblich. Es ist nicht identisch mit dem Interesse an dem Anspruch, dessen Verwirklichung die Auskunft dienen soll. Es wird vielmehr nach ganz hM mit einem Bruchteil dieses Interesses (1/10 bis unter 5/10) bewertet. Danach bemisst sich der Wert des Auskunftsbegehrens betreffend die Zusatzversorgung mit deutlich unter 500 EUR. Das Auskunftsbegehren dient der Kl. nicht der Durchsetzung eines streitigen Anspruchs, sondern der Klärung, ob die Versicherung fortgeführt oder die Altersvorsorge anderweitig getroffen werden soll. Dies hat die Kl. auf S. 3 der Klageschrift ausdrücklich als Ziel ihrer Klage angegeben. Deshalb kann für die Bewertung des Auskunftsanspruchs nicht bei dem Wert des zu Grunde liegenden Versorgungsanspruchs Maß genommen werden. Maßgeblich ist vielmehr das Interesse der Kl. an der Optimierung ihrer Altersvorsorge (Fortführung der bisherigen oder anderweitige Altersvorsorge). Der Gegenstandswert für das Auskunftsbegehren nach Art. 15 DS-GVO ist vom Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend mit 500 EUR angesetzt worden. Danach beträgt der Wert des Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DS-GVO 500 EUR, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten. Solche Umstände hat die Beschwerde nicht aufgezeigt, sondern sich vielmehr lediglich umfänglich auf anderweitige Rspr. bezogen. Nach dieser ist jedoch in aller Regel das konkrete, von der Klagepartei darzulegende Interesse an den datenschutzrechtlichen Ansprüchen maßgeblich. Hierzu hat die Kl. mit Ausnahme des Hinweises auf ihre Grundrechtsposition nichts Näheres ausgeführt. Es handelt sich um einen standardisierten, massenhaft gewährten Auskunftsanspruch, der ein allgemeines Informationsinteresse befriedigen soll. Aus Schwierigkeit und Umfang der Rechtssache ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine höhere Wertfestsetzung, ebenfalls nicht aus etwaigen wirtschaftlichen Auswirkungen des Begehrens. Der von Seiten des Kl. zu tätigende Aufwand, der bei der Bemessung des Wertes nicht vermögensrechtlicher Leistungen angemessen zu berücksichtigen sein kann, ist geringfügig (standardisierende Anträge und ebensolche Begründung).

FG Münster Urt. v. 11.5.2022 – 9 K 848/20 = ZD 2023, 233

Eine Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DS-GVO ist als Realakt zu betrachten und bedarf keiner Ablehnung durch das Finanzamt. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Auskunftsanspruch, wenn der Kläger bereits über die begehrten Informationen verfügt. Eine Klage wegen eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO erfordert kein Vorverfahren nach § 44 FGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, sämtliche Daten in elektronischer Form vom Finanzamt zu erhalten, einschließlich der während einer Betriebsprüfung erhobenen Daten. Der Auskunftsanspruch gilt nicht für Daten, von denen der Betroffene bereits weiß, dass der Verantwortliche sie erhoben und verarbeitet hat. Die Vorlagepflicht nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO geht nicht über die Auskunftspflicht hinaus.

NEU ArbG Bamberg Urt. v. 11.5.2022 – 2 Ca 942/20

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO besteht auch in einem Arbeitsrechtsverhältnis. Die allgemeinen Bestimmungen der DS-GVO enthalten eine Vollregelung, auch zum Beschäftigtendatenschutz. Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen iSd. Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf bestimmte, Art. 15 Abs. 1 lit. a – h DS-GVO näher aufgezählte Informationen. Nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ist der Verantwortliche verpflichtet, der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellen. Die Kl. hat mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.6.2020 ein solches, ausdrücklich auf Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO gestütztes Auskunftsbegehren gegenüber der Bekl. geltend gemacht und die Auskunft damit iSd Art. 15 Abs. 1 S. 1 DS-GVO „verlangt“. Dabei musste das Auskunftsbegehren der Kl. nicht den prozessualen Anforderungen an einen bestimmten Klageantrag iSd § 253 Abs. 2 ZPO genügen, um die Pflicht der Bekl. zur Auskunftserteilung auszulösen. Insoweit ist zwischen dem materiellen Anspruch auf Auskunftserteilung, der gem. Art. 15 Abs. 1 S. 1 DS-GVO auf bloßes „Verlangen“ entsteht und seiner prozessualen, vollstreckungsfähigen Durchsetzung zu unterscheiden. Die Bekl., die als Verantwortliche iSd Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO unzweifelhaft personenbezogene Daten der Kl. verarbeitet hat, hat auf das Auskunftsverlangen der Kl. mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.6.2020 auch nicht eine etwaige Unbestimmtheit des Verlangens beanstandet, sondern ohne Angabe von Gründen jegliche Auskunft verweigert unter Hinweis darauf, dass die Kl. den Anspruch einklagen müsse. Die auf Datenauskunft und Zurverfügungstellung einer Datenkopie gerichteten Klageanträge sind nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens des Kl. nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Bekl. abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird. Es genügt nicht, sich auf gesetzliche Vorschriften zu berufen, die den erhobenen Anspruch vorsehen, vielmehr müssen die sich aus den Normen ergebenden Konsequenzen im Einzelfall von der klagenden Partei bei der Formulierung ihres Klageantrags berücksichtigt werden. Danach ist ein auf Datenauskunft iSd Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gerichteter Antrag mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig, wenn er – wie vorliegend – lediglich den Gesetzestext des Art. 15 DS-GVO wiedergibt und/oder der Antrag durch Aufnahme eines Speicherorts („nicht in der Personalakte der Klägerin gespeichert“) verunklart wird. Jedenfalls dann, wenn die beklagte Partei im Laufe des Rechtsstreits – wie vorliegend im Schriftsatz vom 5.1.2021 – (wenn auch unzureichend) Auskünfte erteilt hat, sind diese beim Klageantrag zu berücksichtigen und dieser entsprechend im Hinblick auf das verbleibende Begehren zu konkretisieren. Dies ist vorliegend unterblieben. Mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig ist auch ein auf Zurverfügungstellung einer Datenkopie gerichteter Klageantrag, der – wie vorliegend – lediglich den Gesetzeswortlaut des Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO wiederholt. Die bloße Wiederholung des Wortlauts von Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO lässt nicht erkennen, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt wird. Eine daraufhin ergehende Verurteilung wäre nicht vollstreckbar. Die personenbezogenen Daten sind nicht in einer Weise bezeichnet, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft wäre, worauf sich die Verurteilung zur Überlassung einer Kopie konkret bezöge und damit, wann mit einer Überlassung von in diese Kategorie fallenden Daten der Anspruch erfüllt wäre. Damit würde der Streit der Parteien in vermeidbarer Weise in die Vollstreckung verlagert werden.

OLG Köln Urt. v. 13.5.2022 – 20 U 295/21 = ZD 2022, 619

Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO. Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ nach Art. 4 DS-GVO ist dabei weit gefasst. Er ist insbesondere nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information auf Grund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Nicht erforderlich ist, dass es sich um „signifikante biografische Informationen“ handelt, die „im Vordergrund“ des fraglichen Dokuments stehen. Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass insb. weder Daten des Versicherungsscheins noch die zurückliegende Korrespondenz von Versicherungsnehmer und Versicherer kategorisch vom Anwendungsbericht des Art. 15 DS-GVO ausgeschlossen sind. Die Schreiben des Versicherers an den Versicherungsnehmer sollen dem Auskunftsanspruch vielmehr insoweit unterfallen, als sie Informationen über den Versicherungsnehmer nach den dargestellten Kriterien enthalten. Ob die entsprechenden Informationen dem Versicherungsnehmer bereits bekannt sind und ob dieser die Unterlagen noch hat oder entschuldbar nicht mehr hat, ist für den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch irrelevant. Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass der Umstand, dass Schreiben dem Versicherungsnehmer bekannt sind, den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht ausschließe. Dieser könne auch wiederholt Auskunft verlangen. Die bloße Mitteilung jedenfalls, dass es ein Anpassungsschreiben mit Beiblatt gab, ist zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs ersichtlich nicht geeignet. Zwar wird ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien von Unterlagen zT mit der Begründung verneint, nach dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO habe die betroffene Person einen Anspruch nur auf die Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien. Der Senat teilt indes die Auffassung des OLG München, wonach der Begriff der Datenkopie iSv Art. 15 Abs. 3 DS-GVO, der einen eigenständigen Anspruch neben Art. 15 DS-GVO beinhaltet, extensiv auszulegen ist. Folge ist, dass der betroffenen Person von der speichernden Stelle sämtliche von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten in der bei ihm vorliegenden Rohfassung als Kopie zu übermitteln sind. Die Urteile des EuGH können zur Begründung der gegenteiligen Auffassung der Bekl. schon deshalb nicht herangezogen werden, weil diese nicht zu Art. 15 DS-GVO, sondern zur Vorgängerregelung in RL 95/46/EG ergangen sind. Die Geltendmachung eines auf Art. 15 DS-GVO gestützten Auskunftsanspruchs in Fällen wie dem vorliegenden ist auch nicht als rechtsmissbräuchlich, § 242 BGB, zu bewerten. Richtig ist, dass das Auskunftsrecht der betroffenen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten dem Zweck dient, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (vgl. Erwägungsgrund 63 DS-GVO). Es mag unterstellt werden, dass es dem Kl. im vorliegenden Fall im Ergebnis nicht, jedenfalls nicht primär, um den Schutz seiner Daten geht, sondern um die Vorbereitung vermögensrechtlicher Ansprüche. Der Geltendmachung eines auf Art. 15 DS-GVO gestützten Auskunftsanspruch steht dies jedoch nicht entgegen. In Rspr. und Lit. ist die Frage umstritten. Das OLG München etwa hat einen Auskunftsanspruch in einem ähnlich gelagerten Fall (auch) mit der Begründung abgewiesen, dass Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 3 DS-GVO nicht sei, die büromäßig strukturierte Aufarbeitung von Unterlagen des Versicherungsnehmers für diesen durch den Versicherer mit dem Ziel vornehmen zu lassen, dem Versicherungsnehmer anschließend die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen, wenn er seine Unterlagen nicht aufbewahrt habe. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist eine entsprechende teleologische Einschränkung jedoch nicht vorzunehmen. Daraus, dass Zweck von Art. 15 DS-GVO ist, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sicherzustellen und dem Betroffenen die Durchsetzung der hierzu in der DS-GVO vorgesehenen Rechte zu ermöglichen, folgt keineswegs zwingend, dass der Anspruch auch nur zu diesem Zwecke ausgeübt werden darf. Der Senat teilt vielmehr die ihn überzeugende Auffassung von Bäcker, der ausführt, dass sich die Funktion von Art. 15 DS-GVO nicht in einer solchen datenschutzinternen Nutzung der erlangten Informationen erschöpfe. Vielmehr bezwecke die VO insgesamt den Schutz der Rechte und Freiheiten der Person gegen Beeinträchtigungen und Gefährdungen durch Verarbeitungen personenbezogener Daten. Nutze die betroffene Person ihr Recht auf eine Datenkopie, um Informationsasymmetrien zwischen sich und dem Verantwortlichen abzubauen und so ihre Rechte und Freiheiten zu wahren, so sei dies ein legitimes und rechtlich anzuerkennendes Ziel. Dabei komme es nicht darauf an, ob diese Rechte und Freiheiten selbst im Datenschutzrecht oder in einer anderen Teilordnung des Rechts verankert seien. Unbedenklich und grds. zu erfüllen sei darum etwa ein Kopieersuchen, mit dem die betroffene Person sich Informationen zur Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens gegen den Verantwortlichen, in dem sie datenschutzexterne Ansprüche geltend machen will, beschaffen wolle. Nach Auffassung des Senats sei es ohnehin kaum je auszuschließen, dass es dem Versicherungsnehmer zumindest auch um den Schutz seiner Daten geht. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es als nicht sinnvoll, das Bestehen des Auskunftsanspruchs nach der DS-GVO von einer entsprechenden – nicht überprüfbaren – Behauptung zur inneren Motivation des jeweiligen Anspruchstellers abhängig zu machen. Unter Zugrundelegung dessen ist die Bekl. auch nicht berechtigt, die Auskunft nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO zu verweigern. Denn der Antrag stellt sich nicht allein deshalb als exzessiv dar, weil es dem Kl. nicht primär um die Wahrung seiner Rechte aus der DS-GVO gehen mag. Für eine Schikane oder ein in unangemessen kurzen Abständen wiederkehrendes Auskunftsersuchen ist ebenfalls nichts ersichtlich. Ob das Ansinnen der Bekl., die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von ihr gestellten Beitragsforderungen durch ihren Versicherungsnehmer durch die Nichtherausgabe gespeicherter Unterlagen nach Möglichkeit zu erschweren, vor dem Hintergrund vertraglicher Fürsorgepflichten, schutzwürdig ist, mag dahinstehen. Die Bekl. kann all dem schließlich auch nicht entgegenhalten, der Auskunftsantrag sei auf Ausforschung gerichtet und widerspreche daher dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz. Denn vorliegend geht es nicht um die Frage der Substanziierung und Darlegungslast im Zivilprozess, sondern um das Bestehen eines materiell-rechtlichen Auskunftsanspruchs. Der auf Art. 15 DS-GVO gestützte Auskunftsanspruch ist schließlich auch nicht verjährt. Eine Verjährung könnte hier frühestens mit der Löschung der gespeicherten Daten beginnen, die die Bekl. jedoch selbst nicht behauptet. Darauf, ob Zahlungsansprüche, die mit Hilfe der erteilten Auskünfte substanziiert werden könnten, verjährt wären, kommt es für den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht an.

OLG Köln Urt. v. 13.5.2022 – 20 U 198/21

Wie OLG Köln Urt. v. 13.5.2022 – 20 U 295/21.

FG München Urt. v. 19.5.2022 – 15 K 2067/18 = ZD 2022, 577

Der Kl. hat aus Art. 15 DS-GVO nach der stRspr des erkennenden Senats keinen Anspruch auf Akteneinsicht bzw. Überlassung von Kopien der vom Finanzamt geführten Steuerakten. Von den verschiedenen Rechtswegzuständigkeiten im Bereich der Auskunft bzw. Akteneinsicht gegen das Finanzamt (FA) als Finanzbehörde (§ 6 Abs. 2 Ziff. 5 AO) hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist derjenige zum Finanzgericht eröffnet. Soweit der Kl. klargestellt hat, dass er einen einheitlichen Auskunftsanspruch ggü. sämtlichen funktionalen Bereichen des FA geltend macht, insb. auch ggü. der Steuerfahndung, hat der Senat den Rechtsstreit insoweit abgetrennt und an das zuständige VG München verwiesen. Die DS-GVO ist auch im Bereich der direkten Steuern anwendbar. Das FA ist als Verarbeiter iSd DS-GVO auch richtiger Bekl. bzw. Passivlegitimierter des Anspruchs auf Auskunft. Dem Kl. steht damit dem Grunde nach ein anlassloser Auskunftsanspruch ggü. dem FA zu, soweit dieses im Anwendungsbereich der DS-GVO personenbezogene Daten verarbeitet. Nur innerhalb ihres Anwendungsbereichs gewährt die DS-GVO das Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO. Die DS-GVO selbst schränkt dieses Recht vielfältig ein und der deutsche Gesetzgeber hat in Ausübung der durch Art. 23 DS-GVO den Mitgliedstaaten eingeräumten Kompetenz, namentlich der Beschränkungskompetenz des Art. 23 Abs. 1 lit. e DS-GVO, in den §§ 32 a ff. AO vielfältige Beschränkungen des Auskunftsanspruchs im Bereich der Steuerverwaltung vorgenommen. „Gehobene“ Einzelangaben, die mit dieser Kriterienzuordnung zur zumindest teilautomatisierten Datenverarbeitung gekürt werden, unterliegen der DS-GVO. Sie unterliegen als strukturierte personenbezogene Daten grds. dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO, sodass eine Auskunft über diese nur – selektiv – unterbleiben kann, wenn eine Beschränkung eingreift. Der Auskunftsanspruch gewährt keinen Anspruch auf Überlassung von Kopien der in der Steuerakte enthaltenen Schriftstücke. Der Kl. hat nicht substanziiert dargelegt, welche Daten ihm vorenthalten sein sollen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kl. bereits vor seinem Auskunftsantrag iRd Gerichtsverfahrens nach § 69 Abs. 3 FGO Einsicht in die betroffenen Akten erhalten hat. Zusammen mit den in der Begründung der zu Grunde liegenden Bescheide enthaltenen Einzelangaben hat der Kl. damit sämtliche für Besteuerungs- bzw. Haftungszwecke verwendeten Daten – auch soweit sie aus den Strafermittlungen stammen mögen – erhalten. Diese sind ihm mithin bekannt und unterliegen nicht einer neuerlichen Auskunftspflicht (vgl. § 32 c Abs. 1 Ziff. 1 AO iVm § 32 a Abs. 1 AO, Art. 13 Abs. 414 Abs. 5 lit. a DS-GVO). Insoweit erscheint der Antrag des Kl. exzessiv iSd Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO (Rechtsmissbrauch). Soweit der Kl. in seinem Klageantrag Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zitiert und er die dort aufgeführten unter lit. a bis lit. h Informationen begehrt, hat das FA diesen Anspruch durch Übersendung des „Allgemeinen Informationsschreibens“ erfüllt; der Anspruch ist daher insoweit erloschen. Hinsichtlich der Art der Erteilung der diesbezüglichen Auskünfte räumt die DS-GVO dem Verantwortlichen ein Ermessen ein (Art. 12 Abs. 1 DS-GVO; vgl. § 32 d Abs. 1 AO). Der Kl. hat nicht substanziiert dargelegt, welche weiteren Informationen er begehrt oder welche Informationen fehlen sollen. Es kommt ihm auch ersichtlich nicht darauf an, zu erfahren, mit wem das FA grds. und abstrakt Informationen austauscht, sondern auf die Überlassung sämtlicher einzelnen konkreten Kommunikationsvorgänge und deren Inhalte. Eine solche exzessive Auskunftspflicht sieht Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h DS-GVO jedoch ersichtlich nicht vor. Von einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH sah der Senat ab, da er die DS-GVO entsprechend der vom EuGH hierzu bzw. zur Vorgängervorschrift ergangenen Rspr. auslegen konnte und sein Ermessen dahingehend ausübt.

LG Bonn Beschl. v. 24.5.2022 – 9 O 158/21 = ZD 2023, 308

Krankenversicherungsdaten, Rechnungen, Zahlungen und Zahlungsdaten stellen personenbezogene Daten iSd DS-GVO dar und sind grds. zu beauskunften. Schreiben der Kl. an die Bekl. und umgekehrt sind grds. ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten gem. Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO anzusehen. Dass die Schreiben und Rechnungen der Kl. bereits bekannt sind, schließt für sich genommen den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus. Sofern die Bekl. die erteilte Auskunft beschränkt auf die Behandlungsunterlagen als vollständig bezeichnen, sind, wie klägerseits zu Recht beanstandet, die Abrechnungsdaten nicht erfasst, gleichwohl jedoch zu beauskunften. Vor dem Hintergrund dieses Fehlverständnisses kommt es nicht darauf an, dass die Bekl. zu 1) die Auskunft als vollständig bezeichnet. Des Weiteren kommt in Betracht, dass auch interne Vermerke oder interne Kommunikation bei der Bekl. zu 1) Informationen über die Kl. enthalten können; die auf der Grundlage dieser personenbezogenen Daten vorgenommene Beurteilung der Rechtslage seitens der Bekl. zu 1) oder Dritter selbst stellt aber keine Information über den Betroffenen und damit kein personenbezogenes Datum dar.

LG Hamburg Teilurteil v. 27.5.2022 – 306 O 35/22

Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 13 S. 1 DS-GVO setzt voraus, dass die betroffene Person ein individuelles Datenschutzinteresse hat. Eine normierte Beschränkung für den Fall, dass die Auskunft allein zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Verantwortlichen genutzt werden soll, besteht nicht. Der Auskunftsanspruch kann abgewiesen werden, wenn er ersichtlich nicht dazu dient, die Betroffenenrechte wahrzunehmen, sondern zweck- und "verordnungswidrig" beispielsweise zur Prüfung geldwerter Ansprüche herangezogen wird. Eine reine Wortinterpretation des Gesetzes ist nicht vorgeschrieben, und eine teleologische Reduktion ist dann vorzunehmen, wenn die Auslegung des Wortlauts dem Gesetz nicht gerecht wird.

BGH Beschl. v. 31.5.2022 – VI ZR 223/21

Der BGH hat das Verfahren nach § 148 ZPO analog bis zu einer Entscheidung des EuGH (C-487/21C-307/22) ausgesetzt, da das Verfahren den Regelungsgehalt von Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO betrifft.

LAG Baden-Württemberg Urt. v. 1.6.2022 – 4 Sa 65/21 = ZD 2022, 571

Der Kl. hat gegen die Bekl. zu 1 keinen Anspruch mehr auf Auskunftserteilung gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO über die von ihr im Beschäftigungskontext verarbeiteten personenbezogenen Daten. Die Bekl. zu 1 hat den Auskunftsanspruch erfüllt. Dass dem Kl. ein Auskunftsanspruch gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zustand, ist unstreitig. Der Datenschutzbeauftragte war zur Auskunft befugt. Gem. Art. 12 Abs. 1 DS-GVO muss ein Verantwortlicher nur „geeignete Maßnahmen“ treffen, damit die Mitteilungspflicht gem. Art. 15 DS-GVO erfüllt wird. Die Bekl. zu 1 kann sich also zur Erfüllung ihrer Verpflichtung auch Erfüllungsgehilfen bedienen. Die Datenschutzbeauftragte ist eine geeignete Erfüllungsgehilfin. Die Auskunftserteilung per E-­Mail war ausreichend. Gem. Art. 12 Abs. 1 S. 2 DS-GVO hat die Übermittlung der Information schriftlich oder in anderer Form, ggf. auch elektronisch zu erfolgen. Eine Formbindung besteht somit nicht. Angesichts dessen, dass nahezu die gesamte Korrespondenz im Arbeitsverhältnis zwischen der Bekl. zu 1 und dem Kl. auch sonst elektronisch per E-­Mail erfolgte, war die Auskunftserteilung per E-­Mail angemessen. Der Antrag auf Aushändigung von Kopien über die verarbeiteten personenbedingten Daten ist unzulässig. Er ist nicht hinreichend bestimmt iSv § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens des Kl. nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Bekl. abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird. Es genügt nicht, sich auf gesetzliche Vorschriften zu berufen, die den erhobenen Anspruch vorsehen, vielmehr müssen die sich aus den Normen ergebenden Konsequenzen im Einzelfall von der klagenden Partei bei der Formulierung ihres Klageantrags berücksichtigt werden. Danach erfüllt zB eine bloß abstrakte Nennung der Kategorien von E-­Mails, von denen eine Kopie überlassen werden soll, nicht die Voraussetzungen eines iSv § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klageantrags. Bei einer Verurteilung wäre unklar, auf welche E-­Mails sich die Verurteilung zur Überlassung einer Kopie konkret bezöge und damit, ob mit einer Überlassung von in diese Kategorien fallenden E-­Mails der Anspruch erfüllt wäre. Damit würde der Streit der Parteien in vermeidbarer Weise in die Vollstreckung verlagert werden. Um dies zu vermeiden ist der Kl. – soweit er selbst zu einer genaueren Bezeichnung außer Stande ist – gehalten, sein Begehren mittels einer Stufenklage (§ 254 ZPO) durchzusetzen. Diese ist zunächst auf Erteilung einer Auskunft zu richten, welche E-­Mails der fraglichen Kategorien die Bekl. verarbeitet, auf der zweiten Stufe ggf. auf Versicherung an Eides statt, dass die Auskunft zutreffend und vollständig ist, und schließlich auf Überlassung einer Kopie der sich aus der Auskunft ergebenden E-­Mails. Vorliegend hat der Kl. überhaupt nicht benannt, was er konkret möchte. Außer der nichtssagenden Begrifflichkeit „personenbezogene Daten im Beschäftigungskontext“ enthält der Antrag keinerlei konkrete Angaben. Es könnte iRe Zwangsvollstreckung nicht überprüft werden, ob die Bekl. zu 1 ihre Verpflichtung vollständig nachgekommen ist oder nicht. Der Streitgegenstand „DS-GVO-Schadensersatz“ wurde vorab durch gesonderten Beschluss vom Verfahren getrennt und ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung.

ArbG Berlin Teilurteil v. 15.6.2022 – 55 Ca 456/21, 55 Ca 5659/21 = ZD 2023, 165

Die Bekl. ist gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zur datenschutzrechtlichen Auskunft ggü. dem Kl. verpflichtet. Gegen diese Pflicht hat die Bekl. verstoßen. Der Auskunftsanspruch besteht auch in einem Arbeitsverhältnis. Die allgemeinen Bestimmungen der DS-GVO enthalten eine Vollregelung, auch zum Beschäftigtendatenschutz. Der Auskunftsanspruch ist ein Grundrecht (Art. 8 Abs. 2 GRCh, Art. 6 Abs. 1 EUV) und gehört zur „M. C.“ der Betroffenenrechte. Der Auskunftsanspruch des Art. 15 DS-GVO bezieht sich inhaltlich auf personenbezogene Daten. In einem Arbeitsverhältnis verarbeitet der Arbeitgeber zwangsläufig personenbezogene Daten der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer. Bei diesen Daten kann es sich neben den Kontaktdaten der Person etwa um Informationen über das Bestehen und die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit, über die Gewährung von Urlaubsansprüchen oder auch über Leistungs- und Verhaltensdaten handeln. Der Kl. hat seinen Auskunftsanspruch ggü. der Bekl. mit dem klageerweiternden Schriftsatz geltend gemacht. Darin hat er unter Bezugnahme auf die DS-GVO Auskunft über die Verarbeitung der den Kl. betreffenden personenbezogenen Daten begehrt. Das Auskunftsbegehren unterliegt nach den Bestimmungen der DS-GVO keinen besonders geregelten Anforderungen an Form und Inhalt. Aus diesem Verlangen konnte die Bekl. hinreichend konkret erkennen, auf welche Rechtsgrundlage der Kl. sein Begehren stützt. Aus Art. 4 Ziff. 2 DS-GVO ergibt sich zudem, dass sich die Verarbeitung, die Gegenstand des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO ist, auf jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten bezieht. Der Auskunftsanspruch ist bislang unbeantwortet geblieben und daher nach wie vor zu erfüllen.

VerfGH NRW Beschl. v. 21.6.2022 – 9/22.VB-3 = ZD 2022, 553 mAnm Schild

Die Vb genügte nicht den Begründungsanforderungen, soweit der Bf. Beanstandet, sein Begehren habe nicht mit Rücksicht auf Daten Dritter abgelehnt werden dürfen, insoweit sei jedenfalls unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 4 DS-GVO die erforderliche Abwägung unterblieben. Insb. wendet er sich dabei gegen die Erwägung des OLG, die Gerichtsakte enthalte keineswegs ausschließlich und abschließend personenbezogene Daten des Beschwerdeführers, sondern auch diejenigen des Prozessgegners; insoweit gingen die Regeln der Zivilprozessordnung über die Akteneinsicht vor. Nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO darf das Recht auf Erhalt einer Kopie gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Das OLG hat einen solchen Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO aber gerade verneint. Der vom Bf. Erhobene Anspruch könne nicht auf Art. 15 Abs. 3 DS-GVO gestützt werden, weil dieser nur dazu verpflichte, eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, nicht aber darüber hinausgehend die gesamte Gerichtsakte. Dieser Anspruch sei mit der Übersendung der verarbeiteten Stammdaten in Kopie erfüllt worden. Mit dieser die Anwendung von Art. 15 Abs. 4 DS-GVO ausschließenden Erwägung des OLG setzt sich der Bf. Nicht hinreichend auseinander. Zwar greift er diese Erwägung an anderer Stelle im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 4 Abs. 1 LV iVm Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG wegen Unterlassung einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV auf. Dort beschränkt er sich aber auf den unsubstantiierten Vortrag, die Auffassung des OLG, der datenschutzrechtliche Auskunfts- und Kopieanspruch nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO beschränke sich auf die sog. Stammdaten des Betroffenen, entspreche „nicht der überwiegend im Schrifttum und der instanzgerichtlichen Rspr. vertretenen Ansicht“; die Frage nach der Reichweite dieses Anspruchs sei höchstrichterlich noch nicht geklärt. Eine den Gewährleistungsgehalt von Grundrechten verkennende Auslegung des Art. 15 DS-GVO durch das OLG ist mit dieser bloßen Rechtsbehauptung nicht aufgezeigt.

VG Bremen Urt. v. 22.6.2022 – 4 K 1/21 = ZD 2022, 582

Die Klage ist unzulässig, weil die geltend gemachten Auskunftsansprüche aus Art. 15 DS-GVO im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits erfüllt waren. Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist die Verpflichtungsklage. Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Bei der Entscheidung über einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch durch eine Behörde handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Der Erteilung der Auskunft geht eine behördliche Entscheidung voraus, die auf der Grundlage eines gesetzlichen Prüfprogramms (vgl. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO) zu treffen ist und bei der die Behörde besondere verfahrensrechtliche Vorkehrungen wie Begründungs- oder Anhörungspflichten zu beachten hat. Daher geht der Auskunftserteilung durch eine Behörde auf der Grundlage des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO stets eine Prüfung möglicher Ausschluss- und Beschränkungstatbestände voraus. Auf Grund des Antrags, mit dem Auskunftsansprüche nach Art. 15 DS-GVO über die beim Amt für Jugend, Familie und Frauen verarbeiteten personenbezogenen Daten geltend gemacht hatte, ist der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO wirksam entstanden. Auf Grund einer Gesamtschau der Schreiben, denen die Bekl. eine eigenhändig erstellte Excel-Tabelle sowie einen Ausdruck der LogoDataSoftware beigefügt hatte, bleibt festzustellen, dass die Bekl. die Auskunftsansprüche aus Art. 15 DS-GVO zwar erst nach Klageerhebung, aber noch vor der mündlichen Verhandlung erfüllt hat. Die dem Schreiben beigefügte Excel-Tabelle ist dergestalt aufgebaut, dass dort sämtliche bei der Bekl. vorhandene personenbezogene Daten iSv Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. d und lit. g DS-GVO zu den Kl. eingetragen werden konnten, was auch geschehen ist. Aus den LogoData-Softwareauszügen wird ferner ersichtlich, dass, und darüber hinaus auch konkret welche Daten nach Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. d und lit. g DS-GVO beim Sozialen Dienst der Bekl. zum Zwecke der Bearbeitung des Unterhaltsvorschusses und der wirtschaftlichen Jugendhilfe verarbeitet wurden. Der Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 lit. f DS-GVO, also auf einen Hinweis auf das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde, wurde bereits mit gesonderten Schreiben der Bekl. erfüllt. Hier hatte die Bekl. bereits darauf hingewiesen, dass die Kl. für den Fall, dass sie die Auffassung verträten, ihre Daten würden rechtswidrig verarbeitet, Beschwerde bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen einreichen könnten. Danach bleibt zwar festzuhalten, dass sämtliche der Kl. übermittelten Unterlagen keine Informationen zu den nach Art. 15 Abs. 1 lit. e und lit. h DS-GVO zu übermittelnden Angaben enthielten. Dies war aber aus den nachfolgenden Erwägungen auch nicht erforderlich. Für den Hinweis auf das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der die Kl. betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung (Art. 15 Abs. 1 lit. e DS-GVO) bestand kein Bedürfnis, nachdem die Kl. bereits in den Schriftsatz, mit dem sie die Klage eingereicht hatten, Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vollständig zitiert hatten. Die Kl. können sich gerade nicht darauf berufen, sie hätten keine Kenntnis von ihren Betroffenenrechten gehabt und die Bekl. müsste nun dazu verpflichtet werden, sie hierauf hinzuweisen. Denn auf diese Weise könnten die Kl. keine Verbesserung ihrer Rechtsposition erreichen. Eine Klage, bei der nicht einmal die Möglichkeit einer Verbesserung der eigenen Rechtsposition besteht, ist als rechtsmissbräuchlich zu bewerten und daher unzulässig. Für den Hinweis auf das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gem. Art. 22 Abs. 1 und 4 DS-GVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person (Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO), bestand kein Bedürfnis, weil im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die personenbezogenen Daten der Kl. zum Zwecke der automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling verarbeitet worden sein könnten. Hierauf bezogenen Ausführungen sind von Seiten der Kl. auch im Verlaufe des Verfahrens nicht erfolgt. Im Ergebnis erscheint es der Kammer auch als gänzlich fernliegend, dass die Daten der Kl. zum Zwecke der automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling verarbeitet worden sein könnten. Sofern die Kl. behauptet hat, die Tabellen bzw. LogoDataSoftwareauszüge seien offensichtlich unvollständig, weswegen der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO noch nicht erfüllt sei, ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich um Mutmaßungen der Kl. „ins Blaue hinein“ handelt.

LG Köln Urt. v. 22.6.2022 – 25 O 9/22 = ZD 2022, 564

Die Kl. kann von der Bekl. die Erteilung der begehrten Auskunft verlangen. Dieser Anspruch ist entgegen der Auffassung der Bekl. nicht durch Herausgabe der Behandlungsunterlagen, betreffend die Kl., vollständig erfüllt. Diese nach § 630 g BGB zu beurteilenden Unterlagen stellen nur einen Teil der Daten dar, über die die Kl. eine Auskunft verlangen kann. Der Umfang des Auskunftsanspruchs ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a–h DS-GVO. Der Anspruch ist auch nicht durch Erfüllung erloschen. Die Bekl. hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Auskunft sie der Kl. bzgl. der unter Art. 15 Abs. 1 lit. a–h DS-GVO zu subsumierenden Daten wann auf welche Weise erteilt haben will. Soweit die Bekl. schließlich der Auffassung ist, für den Antrag bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, erscheint das der Kammer nicht nachvollziehbar.

LG Hamburg Beschl. v. 1.7.2022 – 305 S 68/21

Die Berufung ist nicht zugelassen und der Wert des Berufungsgegenstands übersteigt 600 EUR nicht, § 511 Abs. 2 ZPO. Das Berufungsgericht sieht auch bei Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 17.1.2022 keine Veranlassung, von der – in erster Instanz auch unangegriffen gebliebenen – Festsetzung des Streitwertes auf 500 EUR abzuweichen. Das Interesse des Kl. an der umfassenden Auskunft nach Art. 15 DS-GVO geht über ein reines Informationsinteresse nicht hinaus. Soweit der Kl. vorträgt, es komme ihm auch darauf an, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit Blick auf eine insolvenzrechtliche Anfechtungsklage in dreistelliger Millionenhöhe zu prüfen, ist schon kein Zusammenhang zwischen den personenbezogenen Daten und einem etwaigen Anfechtungsverfahren er sichtlich. Die Kammer verkennt nicht, dass die für einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO

anzusetzenden Streitwerte bislang in der Rspr. uneinheitlich behandelt werden. Soweit das OLG Köln pauschal bzw. regelhaft auf 5.000 EUR (etwa OLG Köln, Beschl. v. 3.9.2019 – 20 W 10/18; v. 6.2.2020 – 20 W 9/19 und v. 17.6.2020 -5 W 16/20) abstellt, folgt die Kammer dem nicht. Demgegenüber stellen insb. die Landesarbeitsgerichte regelmäßig auf einen Streitwert von 500 EUR ab (etwa LAG Düsseldorf, Beschl. v. 16.12.2019 – 4 Ta 413/19; LAG Nürnberg, Beschl. v. 28.5.2020 – 2 Ta 76/20 und v. 30.10.2020 – 2 Ta 123/20; LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.1.2020´- 5 Ta 123/19; LAG Nürnberg, Beschl. v. 30.10.2020 2 Ta 123/20; LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.3.2021 – 26 Ta (Kost) 6110/20).

LG Kassel Urt. v. 5.7.2022 – 5 O 1954/21 = ZD 2023, 47

Die Verknüpfung des § 254 ZPO steht nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke der Bestimmung des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kl. sonstige mit der Bestimmbarkeit nicht in Zusammenhang stehende Informationen über die Rechtsverfolgung verschafft werden sollen. Die danach unzulässige Stufenklage ist als Klagehäufung (§ 260 ZPO) umzudeuten. Der danach selbstständig und zulässig gestellte Auskunftsanspruch (Klageantrag zu 4) ist jedoch unbegründet. Der Auskunftsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 15 DS-GVO. Zum einen handelt es sich bei den Tarifprämien weder um personenbezogene Daten iSd Vorschrift noch hat die Vorschrift ohnehin nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen. Insoweit macht sich das Gericht die folgenden überzeugenden Ausführungen des OLG München (ZD 2022, 468 (Ls.) = Hinweisbeschluss v. 24.11.2021 – 14 U 6205/21 Rn. 3650) zu eigen. Selbst wenn man dies anders beurteilen würde, so stünde der Bekl. aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO ein Weigerungsrecht zu, da es sich um einen rechtsmissbräuchlichen Antrag handelt. Aus Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO dient das Auskunftsrecht der betroffenen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten dem Zweck, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Um ein derartiges Bewusstwerden zum Zweck der Überprüfung datenschutzrechtlicher Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. aber bereits nach eigenem Vorbringen nicht. Vielmehr geht es diesem ausschließlich darum, die von der Bekl. vorgenommenen Prämienanpassungen auf mögliche formelle oder auch materielle Mängel hin überprüfen zu können. Eine derartige Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber gerade nicht umfasst.

LG Erfurt Beschl. v. 7.7.2022 – 8 O 1280/21 = ZD 2023, 107

Es ist beabsichtigt, den Rechtsstreit auszusetzen und eine Vorlage an den EuGH gem. Art. 267 AEUV vorzunehmen. Die Frage, ob sich die geltend gemachte Auskunftserteilung aus der DS-GVO ergibt, ist bekanntlich umstritten. Die obergerichtliche Rspr. divergiert. Dies gilt vor allem zur Frage, ob die Beanspruchung von Art. 15 DS-GVO für „datenschutzfremde“ Anliegen rechtsmissbräuchlich ist oder nicht. Das Gericht verweist auf die Ausführungen des OLG Köln Urt. v. 13.5.2022 – 20 U 198/21. Es erscheint sinnvoll und geboten, dem Luxemburger Gerichtshof, dem ohnehin das letzte Wort zukommt, die Möglichkeit zu einer zeitnahen Hilfestellung zu eröffnen. Dabei sollten wenige, überschaubare Fragen zur Auslegung des Art. 15 DS-GVO gestellt werden. Eine weitere Klärung des Begriffs „personenbezogene Daten“ erscheint nicht erforderlich. Es handelt sich nämlich nicht vorrangig um eine Auslegungsproblematik („interpretation“), vielmehr um die bloße, den nationalen Gerichten – als Unionsgerichten – obliegende Anwendung geltenden Rechts („application“). Eine Orientierung bietet die aktuelle EuGH-Vorlage des BGH vom März 2022, die eine vergleichbare Problematik betrifft (BGH Beschl. v. 29.3.2022 – VI ZR 1352/20 = ZD 2022, 497).

FG Sachsen-Anhalt Beschl. v. 11.7.2022 – 5

V 319/21

Den Akten kann auch nicht entnommen werden, dass der Antragsteller überhaupt ausdrücklich einen spezifischen Antrag auf Überlassung der digitalen Daten im Zusammenhang mit der Bp bzw. im Einspruchsverfahren gestellt hat. Selbst wenn dies Fall gewesen sein sollte, würde dies im Hinblick auf Art. 15 DS-GVO gem. § 32 i Abs. 9 AO separat den Finanzrechtsweg eröffnen und nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide im vorliegenden Verfahren begründen.

OLG Köln Urt. v. 14.7.2022 – 15 U 137/21 = ZD 2022, 617

Der betreffende Gebührenanspruch für die Geltendmachung der datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüche nach Art. 15 DS-GVO liegt bei 5.000 EUR. Nach Art. 15 Abs. 1, Abs. 3, Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO hat der Verantwortliche innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Datenauskunft die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

OLG Schleswig Urt. v. 18.7.2022 – 16 U 181/21 = ZD 2023, 156

Der Kl. kann aus Art. 15 DS-GVO keine Rechte herleiten, jedenfalls keine, die über jene aus § 3 Abs. 3 VVG hinausgingen. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO zielt auf eine faire und transparente Verarbeitung und speist sich nicht zuletzt aus der Möglichkeit für die betroffene Person, sich problemlos und in angemessenen Abständen (Erwägungsgrund 63 DS-GVO) nicht nur über die Existenz des Verarbeitungsvorganges und seine Zwecke (Erwägungsgrund 60 DS-GVO) zu informieren, sondern insbesondere darüber hinaus auch über verschiedene weitere mit der Verarbeitung zusammenhängende Absichten und Rechtsfolgen; das Auskunftsrecht soll dem Betroffenen die informierte Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung eröffnen, um ggf. eine Korrektur oder eine Beschränkung der Verarbeitungszwecke zu erreichen. Um solche Zwecke geht es dem Kl. aber von vornherein nicht, dies umso weniger, da sich sein Auskunftsbegehren nicht auf die aktuell von der Bekl. noch genutzten Tarif- und Beitragsdaten, sondern auf für die Führung des Vertrages nicht mehr relevante Informationen aus der Vergangenheit bezieht. Auch wenn es anders wäre, so gäbe Art. 15 DS-GVO keine weitergehenden Rechte, als sie die speziellere und damit vorgehende Regelung des § 3 Abs. 3 VVG gewährt. Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ nach Art. 4 DS-GVO ist weit gefasst und umfasst nach der Legaldefinition in Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. Es lassen sich persönliche und sachliche Angaben unterscheiden. Persönliche Angaben beziehen sich unmittelbar auf den Betroffenen, sachliche Angaben auf dessen Beziehung zu seiner Umwelt, mithin zu Sachen oder zu Dritten. Persönliche Angaben sind zB Name, Alter, Herkunft, Geschlecht, Ausbildung, Familienstand, Anschrift, Geburtsdatum, Augenfarbe, Fingerabdrücke, genetische Daten, Gesundheitszustand, Fotos und Videoaufzeichnungen, persönliche Überzeugungen, Vorlieben, Verhaltensweisen oder Einstellungen. Sachliche Angaben sind etwa die Beziehungen des Betroffenen zu Dritten, aber auch Angaben zum Umfeld, seiner finanziellen Situation (Vermögen, Gehalt, Kreditwürdigkeit), Vertragsbeziehungen, Freundschaften, Eigentumsverhältnisse, Konsum- oder Kommunikationsverhalten, Arbeitszeiten. Danach könnte der Kl. dem Umfange nach lediglich Bestätigung der Daten verlangen, die sich aus den Nachtragversicherungsscheinen ergeben. Nur diese haben einen persönlichen Bezug in dem oben ausgeführten Sinne, weil sie die Information enthalten, welche vertraglichen Forderungen die Bekl. ihm ggü. in den einzelnen von ihm persönlich bei ihr gehaltenen Tarifen hat(te), womöglich darüber hinaus auch, in welchem Umfang sich diese Forderungen iRd Beitragserhöhung verändern sollen. Für alle weiteren Informationen, die der Kl. begehrt, gilt das indessen nicht. Sowohl das Anschreiben wie auch alle weiteren Beilagen zu den Beitragserhöhungen enthalten einzig und allein Informationen, die die Bekl. selbst betreffen, nämlich Erläuterungen dazu, warum die Beiträge erhöht werden und worauf das rechtlich und kalkulatorisch beruht. Keines der zahlreichen Erhöhungsverlangen der verschiedensten Versicherer, mit denen sich der Senat bisher beschäftigt hat, enthielt insoweit auch nur ein einziges Datum, das in Beziehung zu einem konkreten einzelnen (identifizierbaren) Versicherungsnehmer gestanden hätte. Auch aus der Entscheidung des BGH v. 15.6.2021 (ZD 2021, 581 mAnm Riemer) lässt sich nicht entnehmen, dass die Korrespondenz des Versicherers mit dem Versicherungsnehmer stets insgesamt dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO unterfällt. Die Fallkonstellation, die jener Entscheidung zu Grunde lag, ist mit der vorliegenden nicht zu vergleichen. Anders als dort enthalten die Beitragsanpassungsschreiben nebst Beilagen gerade keine Informationen über den Kl.

LG Würzburg Urt. v. 20.7.2022 – 91 O 537/22 Ver = ZD 2023, 160

Die Verbindung zwischen Auskunfts- und Leistungsansprüchen in der in § 254 ZPO vorgesehenen Weise ist entsprechend dem Zweck dieser Vorschrift nur dann zulässig, wenn die begehrte Auskunft dazu dient, den Leistungsanspruch zu beziffern oder in sonstiger Weise zu konkretisieren. Die iRd Stufenklage verfolgte Rechnungslegung ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht deshalb nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kl. sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Auskunfts- und Leistungsbegehren fehlt insb. deshalb, weil die Auskunft dem Kl. die Beurteilung ermöglichen soll, ob ihm dem Grunde nach ein Anspruch zusteht, ob also zB ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten der Bekl. vorliegt und ob dieses für einen dem Kl. entstandenen Schaden kausal ist. Die vom Kl. hier begehrte Auskunft über die Beitragsanpassungen und die ihm im Zusammenhang mit den der Beitragsanpassungen übermittelten Informationen sollen ihm gerade erst die Beurteilung ermöglichen, ob ihm auf Grund formeller Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen ein Anspruch auf Rückzahlung der Prämien nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zusteht. Dem Kl. steht kein Anspruch auf die begehrte Auskunft zu. Der Auskunftsanspruch des Kl. lässt sich nicht auf Art. 15 DS-GVO stützen. Ihm steht der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Es handelt sich dabei um einen Grundsatz, der als nationale Ausformung auch iRd Art. 15 DS-GVO Geltung beansprucht. Danach ist die Ausübung eines Rechts u. a. nicht erlaubt, wenn der Anspruchsinhaber eine formale Rechtsstellung ausnutzt oder etwas geltend macht, an dem er kein schützenswertes Eigeninteresse hat. Nach dem Vortrag des Kl. soll das begehrte Auskunftsbündel ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen. Dabei handelt es sich um einen vollkommen verordnungsfremden Zweck. Nach dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO dient das Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO dem Betroffenen vielmehr dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. So soll Art. 15 DS-GVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen. Der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der DS-GVO zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO, auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO. Der Kl. macht vorliegend keines der vorgenannten Interessen geltend. Das Auskunftsbegehren soll sich nach seinem klar geäußerten Willen allein darin erschöpfen, etwaige geldwerte Ansprüche gegen die Bekl. zu prüfen. Damit trifft das Begehren des Kl. nicht einmal den Titel der Verordnung, nämlich den Datenschutz. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsinhalt einer Rechtsgrundlage entfernt hat, ist nicht schützenswert. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber nicht etwa ein situationsunabhängiges Auskunftsrecht von Verbrauchern ggü. Unternehmen schaffen wollte, welches im allgemeinen Rechtsverkehr nicht besteht. Vielmehr hat er die zu erteilenden Auskünfte explizit an den Zweck des Datenschutzes gebunden.

LAG Schleswig-Holstein Beschl. v. 20.7.2022 – 2 Ta 63/22

Der Streitwert ist als Datenauskunftsklage gem. Art. 15 DS-GVO pauschal mit 5.000 EUR anzusetzen. Seiner Natur nach dient der Auskunftsanspruch nach der DS-GVO nicht speziell dazu, als „Hauptsache“ Schadensersatz „durchsetzbar“ zu machen, die mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unmittelbar nichts zu tun haben. Die Auskünfte, die eine natürliche Person nach Art. 15 DS-GVO fordern kann, dienen vielmehr primär dazu, ihr die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der DS-GVO zu ermöglichen, also insb. das Recht auf Berichtigung nach Art. 16, auf Löschung nach Art. 17 und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18. Zwar mag eine Auskunft über personenbezogene Daten auch Erkenntnisse und Indizien hervorbringen, die einen Schadensersatzanspruch nach gänzlich anderen Vorschriften begründen oder zumindest nahelegen können. Dabei handelt es sich aber nicht um den eigentlichen Zweck der DS-GVO, sondern um einen bloß zufälligen Nebeneffekt.

OLG Dresden Urt. v. 26.7.2022 – 18 U 24/22 = ZD 2023, 42

Den Wert des Antrags auf Datenauskunft hat der Senat dem Antrag des Beklagtenvertreters entsprechend mit 5.000 EUR bemessen. Dabei kann dahinstehen, ob bei Fehlen von Anhaltspunkten für ein bestimmtes wirtschaftliches Interesse des die Auskunft Begehrenden (hier der Bekl.) pauschal auf die Regelung in § 52 Abs. 2 GKG in analoger Anwendung abgestellt werden kann. Hieran könnten Zweifel bestehen, weil zum einen der Gesetzgeber den Regelstreitwert gerade nicht für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, sondern lediglich für Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-­, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit normiert hat, und weil zum anderen dem Senat dieser Wert für Auskunftsansprüche aus reinem Informationsinteresse deutlich übersetzt erscheint. Im vorliegenden Falle schätzt der Senat unter Berücksichtigung der Darlegungen in der Klageerwiderungsschrift das Interesse der Bekl., die sich ursprünglich – auch – über die Verwendung etwa vereinnahmter Fremdgelder durch ihre (ehemaligen) Anwälte informieren wollte, aber dennoch auf 5.000 EUR.

LG Stade Urt. v. 28.7.2022 – 3 O 57/22

Soweit die Kl. Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation in den streitgegenständlichen Tarifen für die letzten zehn Jahre verlangt, ist die Klage unbegründet. Die auslösenden Faktoren als solche gehen über die den einzelnen Versicherungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten hinaus und beziehen sich auf den gesamten Bestand (im jeweiligen Tarif). Ein Anspruch auf Offenlegung der für die versicherungsmathematische Berechnung der Tarife relevanten Entwicklung der Leistungsausgaben des Versicherungsbestandes lässt sich insbesondere aus der DS-GVO nach Ansicht der Kammer nicht herleiten. Auch eine weitere Rechtsgrundlage für die Auskunft über die auslösenden Faktoren weit zurückliegender Beitragsanpassungen ist nicht ersichtlich.

VG Hamburg Urt. v. 28.7.2022 – 21 K 1802/21 = ZD 2023, 300 mAnm Petri

Personenbezogene Daten können auch dann vorliegen, wenn diese mittels eines Hash-Verfahrens und anschließender Überschlüsselung pseudonymisiert worden sind. Der Umfang der Auskunft bezieht sich auf diejenigen personenbezogenen Daten, die die Bekl. zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verarbeitet. Kein Anspruch besteht insoweit, als die Kl. Auskunft über sämtliche Daten verlangt, die die Bekl. in der Vergangenheit verarbeitet hat, sowie hinsichtlich der Zugriffsprotokolle. Bei der Verpflichtungsklage ist in der Regel auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, da die Kl. zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf den Erlass des begehrten Verwaltungsakts haben muss. Abweichungen können sich jedoch aus dem materiellen Recht ergeben. Das materielle Recht gebietet vorliegend jedoch keine andere Bewertung. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO umfasst keinen in die Vergangenheit gerichteten Auskunftsanspruch. Dafür streitet der Wortlaut der Norm, wonach Auskunft über Daten verlangt werden kann, die „verarbeitet werden“. Entgegen der Ansicht der Bekl. ist nicht auf den Zeitpunkt des ersten Auskunftsverlangens abzustellen. Legt man den eindeutigen, im Präsens formulierten Wortlaut zugrunde, würde dies bedeuten, dass die Kl. nur Auskunft über die zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens bestehenden Daten verlangen könnte. Dies liefe aber Sinn und Zweck des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zuwider, durch einen Überblick über die aktuell verarbeiteten Daten eine Grundlage für eine Rechtmäßigkeitskontrolle und Transparenz im Sinne einer Informationsgrundlage für einen etwaigen Löschungsanspruch zu schaffen (vgl. Erwägungsgrund 63 DS-GVO). Soweit gegen diese Auslegung vorgebracht wird, dass Auskunft über die Daten vom Zeitpunkt des Auskunftsverlangens bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu erteilen ist, damit der Verantwortliche sich seiner Auskunftspflicht nicht durch Löschen der Daten oder Säumnis entziehen kann, so überzeugt dies nicht. Denn soweit die Daten zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach wie vor gespeichert sind, verarbeitet der Verantwortliche die Daten noch, sodass Auskunft zu erteilen ist. Hat der Verantwortliche jedoch Daten nach dem Auskunftsverlangen (unwiederbringlich) gelöscht, so sind diese nicht mehr vorhanden; eine Auskunft ist dann (tatsächlich) nicht mehr möglich. Ein weitergehendes schützenswertes und tatsächlich umsetzbares Informationsinteresse bestünde höchstens insoweit, ob in der Zwischenzeit Daten anders als durch Speichern oder Löschen, nämlich durch Weitergabe an Dritte, verarbeitet wurden. Diesem Informationsinteresse wird aber durch den Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO (Auskunftsanspruch hinsichtlich der Empfänger der Daten) genügt. Auch die Systematik spricht dafür, dass der Auskunftsanspruch auf die derzeit verarbeiteten Daten begrenzt ist: Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO gibt einen Anspruch auf Information darüber, wem die personenbezogenen Daten „offengelegt worden sind“. Indem die DS-GVO hier ausdrücklich unterschiedliche Zeitformen verwendet und nur hinsichtlich der Datenempfänger einen Anspruch in die Vergangenheit normiert, wird e contrario deutlich, dass der allgemeine Auskunftsanspruch nach Abs. 1 nur hinsichtlich der aktuellen Verarbeitung zu verstehen ist. Die Kl. hat auch keinen Auskunftsanspruch hinsichtlich der begehrten Zugriffsprotokolle. Soweit die Kl. mit diesem Begehren Protokolle in Bezug auf die Weitergabe ihrer Daten an Dritte verstanden wissen will, wird dieses bereits durch den soeben dargelegten Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO erfüllt. Soweit die Kl. sich damit auch auf die internen Zugriffsprotokolle bezieht, gewährt Art. 15 Abs. 1 DS-GVO keinen solchen Anspruch. Denn Art. 15 Abs. 1 Halbs. 1 DS-GVO ist dem Wortlaut nach auf die „personenbezogenen Daten, [die] verarbeitet werden“, gerichtet. Die Zugriffsprotokolle stellen indes als Nutzungsdaten Metadaten dar, also Daten über die verarbeiteten Daten. Die internen Zugriffsprotokolle sind auch nicht von Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO umfasst. Die Bekl. ist Anspruchsgegnerin dieses Anspruchs; insofern ist das Hamburgische Krebsregister verpflichtet darzutun, wem gegenüber es Daten offengelegt hat. Die internen Zugriffsprotokolle geben jedoch Auskunft darüber, wer innerhalb der Bekl. auf die Daten zugegriffen hat. Sich selbst gegenüber kann die Bekl. jedoch keine Daten offenlegen. Der zulässige Klageantrag zu 2., mit dem die Kl. die Verpflichtung zur Zurverfügungstellung einer Kopie ihrer personenbezogenen Daten gemäß dem Klageantrag zu 1. begehrt, ist begründet. Die Kl. hat gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO einen Anspruch auf eine Kopie derjenigen Daten, die die Bekl. derzeit in Verbindung mit dem aus den Klartextdaten der Kl. gewonnenen Kontrollnummernsatz im Hamburgischen Krebsregister speichert. Wie dargelegt, handelt es sich hierbei um personenbezogene Daten. Der auf Akteneinsicht gerichtete Antrag zu 3. ist unzulässig. Die Kl. hat kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, Akteneinsicht in die bei der Bekl. geführte Verfahrensakte zu erhalten. Denn zum einen erhält die Kl. durch den Auskunftsanspruch gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und Bereitstellung einer Kopie gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO bereits einen Überblick über sämtliche sie betreffende Daten, die bei der Bekl. vorhanden sind. Da auch E-­Mails personenbezogene Daten darstellen, ist davon auch etwaiger die Kl. betreffender E-­Mail-Verkehr umfasst. Eine Differenz zwischen dem Auskunftsanspruch und dem Akteneinsichtsbegehren könnte sich lediglich im Hinblick auf die internen Zugriffsprotokolle ergeben, die die Kl., wie oben ausgeführt, nicht über den Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erhält. Diese können jedoch von vornherein nicht Gegenstand des vorliegend geltend gemachten Anspruchs auf Akteneinsicht sein. Denn dieser umfasst lediglich die Einsicht in eine bereits vorhandene Akte. Akten sind nach bestimmten Ordnungsgesichtspunkten in geeigneter Form zusammengestellte Urkunden und sonstige Unterlagen. Davon umfasst sind auch elektronisch geführte Akten. Die Zugriffsprotokolle befinden sich als Metadaten jedoch nicht unmittelbar erkennbar in einer (elektronisch) geführten Akte; sie müssten erst ausgelesen und damit erst für den Akteneinsichtsanspruch als einsehbarer Teil der Akte produziert werden.

OLG Brandenburg Beschl. v. 1.8.2022 – 12 W 23/22

Der Streitwert für ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO ist mit 1.000 EUR zu bemessen. Zwar überzeugt die vom LG gegebene Begründung einer Streitwertfestsetzung mit einem Wert von 1.000 EUR nicht, denn dass der Streitwert bei einer begehrten Auskunft nach Art. 15 DS-GVO nach einem Bruchteil vom Wert des Anspruchs, dessen Geltendmachung vorbereitet werden soll, zu bemessen ist, wird für diesen Anspruch, soweit ersichtlich, so in Rspr. und Lit. nicht vertreten. Auf den Bruchteil eines etwaigen noch durchzusetzenden Leistungsanspruchs kann in erster Linie abgestellt werden, wenn der Auskunftsanspruch die Durchsetzung eines etwaigen Leistungsanspruchs vorbereiten soll. Diese Intention liegt aber nicht ohne Weiteres dem Anspruch aus Art. 15 DS-GVO zu Grunde, dem Ast. die Wahrnehmung der weiteren Rechte aus der DS-GVO zu ermöglichen, also insbesondere das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO, auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO oder auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO. Es handelt sich also grds. nicht um einen vermögensrechtlichen Anspruch, auch wenn durch eine Auskunft über personenbezogene Daten iSv Art. 15 DS-GVO Erkenntnisse und Indizien hervorgebracht werden können, die geeignet sind, einen Schadensersatzanspruch zu rechtfertigen. Der Prozessbevollmächtigte der Kl. beruft sich für seine Auffassung, der Wert des Auskunftsinteresses sei mit 6.000 EUR zu bemessen, ausschließlich auf eine Entscheidung des LG Dresden v. 29.5.2020 (ZD 2021, 100) und beanstandet, dass das LG eine Auseinandersetzung mit dieser wegweisenden Entscheidung nicht vorgenommen habe. Dies ist in keiner Weise nachvollziehbar. Inwieweit es sich hinsichtlich dieser Entscheidung um ein wegweisendes Urteil handeln soll, erschließt sich nicht. Außer der Feststellung in dem Urteil, dass der Streitwert auf 6.000 EUR festgesetzt wird, enthält die Entscheidung keine weitere Begründung. Diese liefert auch der Prozessbevollmächtigte der Kl. nicht, sodass nicht nachvollziehbar ist, warum für derartige Klagen ein Wert von grds. 6.000 EUR festgesetzt werden sollte. Vereinzelt wird ein Wertinteresse von lediglich 500 EUR angenommen (LG Bonn Urt. v. 1.7.2021 – 15 O 355/20; LAG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 18.3.2021 – 26 Ta (Kost) 6110/20). Einige Senate des OLG Köln (ZD 2019, 566; Beschl. v. 6.2.2020 – 20 W 9/19; ZD 2021, 323) und dem folgend auch einige andere Gerichte (vgl. zB LG München Beschl. v. 22.1.2018 – 29 O 8286/17) setzen den Streitwert einer Datenauskunftsklage gem. Art. 15 DS-GVO mit 5.000 EUR an, und zwar zT unter Heranziehung von § 48 Abs. 2 GKG, teilweise wird auch auf eine analoge Anwendung von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG abgestellt. Dabei geht aus den Entscheidungen des OLG Köln auch hervor, dass iRd für die Streitwertfestsetzung vorzunehmenden Ermessensentscheidung auch das wirtschaftliche Interesse des Kl. zu berücksichtigen sein kann, wenn mit der Geltendmachung zumindest mittelbar auch ein wirtschaftliches Ziel, wie die Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche, im Raume steht. Sofern dies der Fall ist, bewertet das OLG Köln den Streitwert in der Regel mit 5.000 EUR. Ob dem in letzter Konsequenz uneingeschränkt gefolgt werden kann, sei an dieser Stelle dahingestellt. Für den vorliegenden Einzelfall ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass der dem Auskunftsanspruch zu Grunde liegende Schutz von immateriellen Grundrechtspositionen nur gering zu bewerten ist, da der Kl. entsprechend ihrem eigenen Vorbringen die Behandlungsunterlagen bereits zuvor in einem Karton übermittelt wurden. Soweit behauptet wurde, dies sei nur unvollständig geschehen, wurde dies im Wesentlichen damit begründet, dass Röntgenaufnahmen und MRT- und CT-Berichte fehlen würden. Aus den Behandlungsunterlagen wurden seitens der Kl. offenbar auch schon erste Erkenntnisse gewonnen, indem ausgeführt wird, es hätte hinsichtlich des operativen Eingriffs unterschiedliche Meinungen zwischen Anästhesie – und den Eingriff durchführenden Ärzten gegeben, wobei völlig offen bleibt, was daraus konkret folgen soll. Jedenfalls aber hatte die Kl. bereits einige aussagekräftige Unterlagen erhalten und soweit sie die Unvollständigkeit damit begründet hat, dass bildgebende Unterlagen nicht vorliegen würden, wurde seitens der Bekl. in der Klageerwiderung unwiderlegt vorgetragen, dass diese der Kl. bereits bei ihrer Entlassung ausgehändigt wurden, wie dies der ständigen Praxis entspricht. Vor diesem Hintergrund kann dem Interesse der Kl., die Behandlungsdokumentation im PDF-Format noch zusätzlich zu erhalten, kein Wert von 5.000 EUR beigemessen werden, sondern deutlich darunter. Das OLG Stuttgart (ZD 2022, 45) hat den Streitwert für eine Auskunftsklage nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO iÜ lediglich mit 2.000 EUR bemessen, und zwar insgesamt für drei voneinander unabhängige Auskunftsanträge und das OLG Dresden (ZD 2022, 40) hat einen Streitwert von 3.000 EUR festgesetzt, ebenfalls für mehrere geltend gemachte Auskunftsansprüche zusammen. Da vorliegend nur ein Auskunftsanspruch geltend gemacht wird und das Auskunftsinteresse der Kl. bereits im Vorfeld der Klage als ohnehin nicht mehr besonders werthaltig anzusehen ist, erscheint für den vorliegenden Fall die Streitwertbemessung mit 1.000 EUR angemessen. Dass hinter dem Schutz von immateriellen Grundrechtspositionen auch ein besonderes wirtschaftliches Interesse dem Auskunftsanspruch der Kl. zu Grunde lag, ist nicht dargetan. Die Klageschrift als solche verhält sich überhaupt nicht dazu, inwieweit der Auskunftsanspruch der Vorbereitung einer Schadensersatzklage in einem Arzthaftungsverfahren dient.

OLG Köln Beschl. v. 4.8.2022 – 7 U 137/21 = ZD 2023, 41 mAnm Riemer

Die Festsetzung eines Streitwerts für den Antrag auf Erteilung einer Datenauskunft gem. Art. 15 DS-GVO ist bei zwei Bekl. auf 1.000 EUR (jew. 500 EUR) festzusetzen. Der Senat hält es nicht für sachgerecht, den Wert der Datenauskunftsklage hier losgelöst vom Wert der Hauptsache auf 5.000 EUR zu pauschalieren. Im vorliegenden Fall sollten die von den Bekl. begehrten Auskünfte nach Art. 15 DS-GVO dem Kl. nicht oder zumindest nicht in erster Linie die Geltendmachung eines in dieser Verordnung geregelten Rechtes (zB auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten) ermöglichen oder der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs gem. Art. 82 DS-GVO dienen. Vielmehr verfolgte der Kl. mit den hier streitgegenständlichen Auskunftsansprüchen jedenfalls vorrangig den wirtschaftlichen Zweck, von den Bekl. Informationen zu erhalten, die ihm die Durchsetzung der im vorliegenden Rechtsstreit gegen sie geltend gemachten Ansprüche wegen der Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs erleichtern sollten. Insoweit erhoffte er sich offenbar Erkenntnisse darüber, ob er in den Dateisystemen der Bekl. als Arbeitnehmer geführt wurde und welche Daten dort bezüglich der Mängelanzeigen und Reparaturen vermerkt waren. Daher ist die Situation hier mit der bei anderen zivilprozessualen Auskunftsklagen vergleichbar. Üblicherweise wird der Streitwert dort nach dem wirtschaftlichen Interesse bemessen, das die klagende Partei an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist nicht identisch mit dem Hauptsacheanspruch, sondern entspricht nur einem Teilwert, der vom Gericht zu schätzen ist und idR 1/10 bis ¼ beträgt. Im vorliegenden Fall sollten die begehrten Auskünfte zur Durchsetzung der mit den Klageanträgen zu 1) bis 3) geltend gemachten Zahlungsansprüche beitragen, die auf Zahlung von 1.600 EUR, 2.273,50 EUR und 2.428,87 EUR, mithin insgesamt 6.302,37 EUR gerichtet waren. Im Hinblick darauf, dass diese Auskünfte für die Durchsetzung der Hauptsacheansprüche nicht zwingend erforderlich, sondern allenfalls komplementär unterstützend gewesen wären, hält der Senat die vom LG vorgenommene Bemessung mit insgesamt 1.000 EUR, also rund 15 % des Hauptsachewerts für zutreffend.

FG Berlin-Brandenburg Gerichtsbescheid v. 4.8.2022 – 16 K 5109/20

Die in Art. 15 Abs. 3 DS-GVO verankerten Betroffenenrechte verleihen dem Kl. weder einen Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten in Gestalt von Doppeln ganzer Akten durch das beklagte Finanzamt noch auf die Gewährung von Akteneinsicht. Die Frage, ob es sich bei den Rechten aus Art. 15 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 DS-GVO um zwei unterschiedliche Ansprüche oder um einen einheitlichen Anspruch handelt, wird im Schrifttum sowie in der Rspr. unterschiedlich beurteilt. Nach Abwägung aller Umstände ist das Gericht der Auffassung, dass Art. 15 Abs. 3 DS-GVO restriktiv auszulegen ist und dem Kl. weder einen Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten in Gestalt von Doppeln von Akten durch das beklagte Finanzamt noch einen Anspruch auf Akteneinsicht verleiht. Nach Ansicht des Gerichts können die in der Rspr. des EuGH zu Art. 12 RL 95/46/EG (DS-RL), also einer unmittelbaren Vorgängerregelung zu Art. 15 DS-GVO, entwickelten Rechtsgrundsätze auch für Zwecke der Auslegung des Inhalts sowie Umfangs der Betroffenenrechte nach Art. 15 DS-GVO herangezogen werden. In Für eine restriktive Auslegung des Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO spricht auch die Gesetzgebungshistorie der DS-GVO. Ausweislich der Begründung des ursprünglichen Entwurfs für die DS-GVO ist Art. 15 der Entwurfsfassung auf Art. 12 RL 95/46/EG (DS-GL) gestützt. In den ursprünglichen Entwurf ist erst durch Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12.3.2014 in Art. 15 Abs. 2 a der Entwurfsfassung ein Herausgaberecht eingefügt worden, welches sich jedoch lediglich auf personenbezogene Daten erstreckt, die von der betroffenen Person selbst zur Verfügung gestellt worden sind. Nach Ansicht des Gerichts ist der Anspruch nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO in der endgültigen Fassung daher iVm Art. 20 Abs. 1 DS-GVO zu sehen, wonach die betroffene Person das Recht hat, „die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.“ Dies zeigt, dass der europäische Verordnungsgeber sich bewusst dafür entschieden hat, das Recht auf Kopien nicht auf sämtliche Datensätze zu beziehen, welche personenbezogene Daten über die betroffene Person enthalten. Auch systematische Gesichtspunkte sprechen aus Sicht des Gerichts dafür, dass das Recht auf Kopie lediglich die Kataloginformation iSv Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DS-GVO umfasst und betroffene Personen keine weitergehenden Ansprüche haben. Denn der Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO ist vergleichsweise restriktiv gefasst; er sieht nur eine Kopie „der personenbezogenen Daten“ vor und spricht, anders als Art. 28 Abs. 3 lit. g oder Art. 58 Abs. 1 lit. e DS-GVO, nicht von „allen“ personenbezogenen Daten. Für die Sichtweise, dass Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO nicht zwei voneinander unabhängige, sondern einen einheitlichen Anspruch enthalten, spricht auch, dass Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO auf Tatbestandsseite keine Anspruchsvoraussetzungen enthält, sondern lediglich als Rechtsfolge die Verpflichtung des Verantwortlichen normiert, eine Kopie zur Verfügung zu stellen. Das gefundene Auslegungsergebnis wird aus Sicht des erkennenden Gerichts auch durch eine teleologische Auslegung des Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO bestätigt. Das Recht auf Kopie flankiert die Auskunftsrechte des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und dient gemeinsam mit diesen dem Ziel, der betroffenen Person eine Überprüfung der sie betreffenden Datenverarbeitungen zu ermöglichen. Ausweislich des Erwägungsgrunds 63 DS-GVO sollen die Auskunftsansprüche des Art. 15 DS-GVO der betroffenen Person einen Überblick über den Umfang und Inhalt der zu ihr gespeicherten persönlichen Daten verschaffen, um ihr die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und die Ausübung der weiteren betroffenen Rechte, z. B. auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung, zu ermöglichen. Dieses Ziel der Ermöglichung der Überprüfung wird erreicht, wenn die aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO folgenden Auskünfte in Kopie zur Verfügung gestellt werden. Es ist nicht erforderlich, die betreffende Person über sämtliche beim Verantwortlichen gespeicherten Schriftstücke oder Dateien zu informieren. Selbst wenn Art. 15 Abs. 3 DS-GVO extensiv dahingehen auszulegen sein sollte, dass er dem Berechtigten einen Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien oder auf Akteneinsicht gewährt, wäre das Begehren des Kl. als exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 DS-GVO anzusehen und hätte der Bekl. die Erfüllung des Anspruchs zurecht verweigert. Dem Anspruch des Kl. auf eine unentgeltliche Kopie in Gestalt von Doppeln ganzer Akten bzw. auf Gewährung vollumfänglicher Einsicht in sämtliche beim Bekl. vorhandene, den Kl. betreffende Akten steht Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO entgegen. Danach kann der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt verlangen (Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. a DS-GVO) oder sich weigern, auf Grund des Antrags tätig zu werden (Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO). Nach Art. 12 Abs. 5 S. 3 DS-GVO hat der Verantwortliche den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. Art. 15 DS-GVO gewährt jedoch keinen pauschalen Auskunftsanspruch einer betroffenen Person. Ausweislich des Erwägungsgrunds 67 Satz 7 der DS-GVO soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden, wenn der Verantwortliche eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeitet. Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Erteilung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO, der inhaltlich nicht umfassender sein kann als der Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO. Der Kl. hat seinen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie des gesamten Akteninhalts des Bekl. in Bezug auf ihn betreffende personenbezogene Daten durch pauschales Auskunftsverlangen gerichtet auf Überlassung von Kopien ganzer Akten des Bekl. bzw. Gewährung vollumfänglicher Akteneinsicht geltend gemacht. Damit ist das Auskunftsbegehren des Kl. offensichtlich überschießend und mithin unbegründet. Der Bekl. hat die Erfüllung des Anspruchs daher zurecht gem. Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO verweigert. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH. Im Unterschied zu der in Bezug genommenen Entscheidung des BGH, wonach der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO eines Versicherungsnehmers gegen ein Lebensversicherungsunternehmen weit auszulegen sei, bezieht sich der Anspruch des Kl. gerade nicht auf einen konkreten, eng begrenzten Lebenssachverhalt, sondern beinhaltet das pauschale Begehren der Vorlage von Aktendoppeln. Eines Nachweises für den unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags durch den Bekl. bedarf es nach Überzeugung des Gerichts nicht, da die zur Unbegründetheit des Antrags führenden Umstände sich bereits aus der Formulierung des Klagebegehrens ergeben und damit offensichtlich sind. Nach Einschätzung des Gerichts dient das Begehren des Kl. im Übrigen nicht dem Ziel der DS-GVO, den Schutz der Privatsphäre des Kl. bei der Verarbeitung von ihn betreffenden Daten zu gewährleisten. Vielmehr versucht der Kl., den Auskunftsanspruch zu nutzen, um Zugang zu ganzen Beständen ihn betreffender Verwaltungsdokumente zu erlangen. Ein solcher Zugang ergibt sich aber aus Art. 15 DS-GVO nicht bzw. soll dem Anspruchsgegner für diese Fälle ein Leistungsverweigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO zustehen.

AG Pforzheim Urt. v. 5.8.2022 – 4 C 1845/21 = ZD 2022, 698

Die Klage ist nicht begründet, da ein – unterstellter – Auskunftsanspruch des Kl. gegen den Bekl. aus Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Teil 1 DS-GVO bereits erfüllt sein dürfte. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es zB dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen. Darauf, ob die erteilten Auskünfte richtig sind, kommt es dabei nicht an. Soweit darüber hinaus jedenfalls jetzt ein Anspruch auf Erteilung einer Kopie iSd Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO geltend gemacht wird, erscheint allerdings zweifelhaft, ob der Kl. tatsächlich Übersendung einer Kopie der gesamten Akte des Bekl. beanspruchen könnte. Denn auch der offenbar derzeit herrschenden extensiven Auslegung zufolge sind der betroffenen Person zwar sämtliche von ihm gespeicherten und/oder verarbeiteten personenbezogenen Daten in der bei ihm vorliegenden Rohfassung zu übermitteln; aber eben nicht einschränkungslos sämtliche Daten. Vor diesem Hintergrund kann auch zunächst offenbleiben, ob entgegenstehenden Pflichten des Bekl. bzw. Rechten Dritter (Art. 15 Abs. 4 DS-GVO) durch Schwärzungen Rechnung getragen werden könnte. In jedem Fall müsste der geltend gemachte Anspruch indes am Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit scheitern. Ein Anspruch ist dann zu versagen, wenn das Anliegen des Anspruchstellers „offenkundig unbegründet“ oder der Anspruch „exzessiv“ ist (vgl. Art. 12 Abs. 5 DS-GVO); dies gilt aber auch dann, wenn sachfremde Ziele verfolgt werden. Letzteres kann dann anzunehmen sein, wenn der Betroffene nicht eine Rechtmäßigkeitsprüfung zur Durchsetzung seiner Betroffenenrechte anstrebt, sondern eine inhaltliche Prüfung oder eine Lästigkeitswirkung erzielen möchte. Darüber hinaus kann ein Missbrauch auch in vergleichbaren Fällen angenommen werden, wie die Formulierung „insbesondere“ zeigt, so wenn ein Antrag dem alleinigen Ziel dient, dem Antragsgegner Aufwand zu bereiten (sog. schikanöse Anträge) oder er eindeutig andere Ziele verfolgt. Letzteres ist hier der Fall: Aus dem Gesamtzusammenhang wird deutlich, dass es dem Kl. offenbar vor allem darum geht, das Auskunftsrecht des Art. 12 DS-GVO zu nutzen, um den Bekl. und dessen Prozessbevollmächtigte zu schikanieren. So fällt auf, dass die Schreiben des Kl. an den Bekl. und dessen Prozessbevollmächtigte durchweg von sachfremden Drohungen, Verballhornungen und sogar Formalbeleidigungen gekennzeichnet sind. Wie bereits im Hinweis des Gerichts verdeutlicht, ist die Vielzahl der Verbalinjurien in einem Zivilrechtsstreit – zumal unter Berufsträgern – geradezu unerhört (zB „Arschitekt“, „Kollege Kör.“,„Kollege Grö.“, „Kollege Kö.“, „Kollege Ker.“, „Kollege Kroe.“; in der Zielrichtung ähnlich: Collage „Extreme Unsicherheit bei T. Krö.“). Noch übertroffen wird dies allerdings durch die während des laufenden Gerichtsverfahrens – tatsächlich nur wenige Tage vor mündlicher Verhandlung – an den Bekl. persönlich gerichtete E-­Mail. Nicht nur lässt auch dieses Schreiben jede Auseinandersetzung in der Sache vermissen; stattdessen finden sich völlig überzogene Drohungen, die den Bekl. offensichtlich einschüchtern sollen („Ausschluss aus der Architektenkammer, Ihrem Ausschluss aus dem Gutachterausschuss der Stadt P. etc.“; „Sie haben über Ihr Schicksal zu entscheiden“; Hervorhebungen hinzugefügt). Darüber hinaus werden hier abermals die Prozessbevollmächtigten des Kl. herabgewürdigt („völligst überfordert; Hilfe tut hier dringend Not“; „ins Klo gegriffen‘“). All dies macht deutlich, dass die destruktive Freude an der Auseinandersetzung das vorgeblich verfolgte Anliegen wenn nicht vollständig verdrängt, so doch weitestgehend überlagert.

OLG Dresden Beschl. v. 9.8.2022 – 6 U 799/22

Der Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und damit der Auskunftsanspruch bezieht sich allein auf personenbezogene Daten. Der Senat verkennt nicht, dass der Begriff der personenbezogenen Daten gem. Art. 4 Ziff. 1 Hs. 1 DS-GVO weit zu verstehen ist. Dass die Schreiben der Bekl. dem Kl. bekannt sind, schließt für sich genommen den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus. Voraussetzung für das Auskunftsrecht der betroffenen Person ist aber, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Informationen auf Grund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sind. Der Personenbezug iRv Art. 15 DS-GVO setzt hingegen nicht voraus, dass es sich um „signifikante biografische Informationen“ handelt, die „im Vordergrund“ des fraglichen Dokuments stehen. Ein solches Verständnis ist mit dem Begriff der „personenbezogenen Daten“ iSd Art. 15 iVm Art. 4 Ziff. 1 Hs. 1 DS-GVO ersichtlich nicht zu vereinbaren. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO dient einer Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu dem Zweck, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Von diesen Grundsätzen ausgehend ist ein hinreichender Personenbezug der hier begehrten „Auskunft über alle Beitragsanpassungen“ nicht ersichtlich. Zwar können auch von der Bekl. an den Kl. gerichtete Schreiben dem Auskunftsanspruch insoweit unterliegen, als sie Informationen enthalten, die auf Grund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit dem Kl. verknüpft sind. Das mag der Fall sein im Hinblick auf Mitteilungen, soweit diese beinhalten, in welchen Tarifen der Kl. bei der Bekl. versichert war bzw. ist und in welcher Höhe die Bekl. dafür von dem Kl. Beitragszahlungen verlangt (hat). Nicht hingegen gilt dies für sämtliche vom Kl. geforderten – darüber hinausgehenden – Informationen zu den Gründen etwaiger Beitragsanpassungen, sei es, dass sich solche in einem an den Versicherungsnehmer gerichteten Anschreiben oder – wie häufig – in allgemein gefassten Anlagen zu den Erhöhungsschreiben finden. Dabei handelt es sich nicht um personenbezogene, sondern allein um tarifbezogene Angaben, die sämtliche Versicherungsnehmer betreffen, die in den entsprechenden Tarifen versichert sind. Soweit das Auskunftsverlangen über die Mitteilung personenbezogener Daten hinausgeht, darf die Bekl. entsprechende Auskünfte nach Art. 15 Abs. 5 S. 2 DS-GVO verweigern. Der Kl. wäre aber schon nach eigener Aussage allenfalls auf der Grundlage weitergehender, nicht von Art. 15 DS-GVO erfasster zusätzlicher Informationen in der Lage, die Klageforderung zu beziffern oder auf andere Art schlüssig zu machen. Genau dies bezweckt der Kl. nach eigenem Vortrag aber gerade mit der Auskunft. Da der Zweck des Auskunftsverlangens somit nicht erreicht werden kann, fehlt insoweit ein schutzwürdiges Interesse des Kl. an dem gesamten Auskunftsbegehren. Dieses ist im Übrigen ersichtlich einheitlich auf vollständige Auskunft zu Gegenstand, Umfang und Gründen etwaiger Beitragserhöhungen gerichtet und nicht auf Teilauskünfte über einzelne Gesichtspunkte wie die bloße Mitteilung, in welchen Tarifen zu welchen Zeitpunkten Beitragsänderungen in welcher Höhe vorgenommen wurden. Die dargestellte inhaltliche Beschränkung des Auskunftsanspruchs hat mit dem Auslegungsverständnis von Art. 15 Abs. 3 S. 1 iVm Art. 12 Abs. 5 DS-GVO bei Verfolgung anderer – datenschutzfremder, aber legitimer – Zwecke nichts zu tun. Vielmehr ist maßgebend, dass der Kl. auch bei erfolgender Auskunft über die personenbezogenen Daten einen etwaigen Zahlungsanspruch nicht – wie beabsichtigt – schlüssig darlegen könnte, weil diese Daten gerade nicht mit den Unterlagen deckungsgleich sind, die zur Begründung unterstellt unzulässiger Beitragsanpassungen erforderlich wären. Von daher ist sein Auskunftsbegehren von vornherein nicht schutzwürdig. Da der Begriff der personenbezogenen Daten iSd Art. 15 iVm Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO geklärt ist, kam eine Revisionszulassung und ein Absehen von einer Verfahrensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO oder die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV nicht in Betracht, wie der BGH bereits entschieden hat. Eine Aussetzung des Verfahrens, gestützt auf den Beschluss des BGH v. 29.3.2022 zum Az. VI ZR 1352/20 (ZD 2022, 497), hatte von vornherein auszuscheiden. Im genannten Beschluss des BGH ging es um die unentgeltliche Herausgabe von Kopien sämtlicher bei der Bekl. existierenden, den Kl. betreffenden Krankenunterlagen, wobei sich der Kl. bei der Bekl. in zahnärztlicher Behandlung befand und der Ansicht war, die Leistungen der Bekl. seien fehlerhaft erfolgt. Im Vergleich dazu ist der vorliegende Sachverhalt deutlich und in einem entscheidenden Punkt anders gelagert. Während nämlich bei – eine konkrete Person betreffenden – Krankenunterlagen außer Frage steht, dass es sich insgesamt um personenbezogene Daten gem. Art. 4 Ziff. 1 Hs.1 DS-GVO handelt, sind im vorliegenden Fall wesentliche Teile der begehrten Informationen, ohne die eine etwaige Auskunft für den vom Kl. erklärtermaßen verfolgten Zweck des Auskunftsverlangens insgesamt nicht brauchbar ist, gerade nicht als personenbezogene Daten zu qualifizieren, weswegen für den auf Auskunft gerichteten Antrag des Kl. insgesamt kein berechtigtes Interesse besteht.

LAG Baden-Württemberg Urt. v. 10.8.2022 – 2 Sa 16/21 = ZD 2023, 52

Der Kl. hat gegen die Bekl. zu 1 keinen Anspruch mehr auf Auskunftserteilung gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO über die von ihr im Beschäftigungskontext verarbeiteten personenbezogenen Daten. Die Bekl. zu 1 hat den Auskunftsanspruch erfüllt. Dass dem Kl. ein Auskunftsanspruch gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zustand, ist unstreitig. Es ist zwar zutreffend, dass Absenderin des Auskunftsschreibens nicht die Bekl. zu 1 selbst war, sondern deren bei der Konzernmutter ansässige Datenschutzbeauftragte. Gem. Art. 12 Abs. 1 DS-GVO muss ein Verantwortlicher aber nur „geeignete Maßnahmen“ treffen, damit die Mitteilungspflicht gem. Art. 15 DS-GVO erfüllt wird. Die Bekl. zu 1 kann sich also zur Erfüllung ihrer Verpflichtung auch Erfüllungsgehilfen bedienen. Die Datenschutzbeauftragte ist eine geeignete Erfüllungsgehilfin. Die Auskunftserteilung per E-­Mail war ausreichend. Gem. Art. 12 Abs. 1 S. 2 DS-GVO hat die Übermittlung der Information schriftlich oder in anderer Form, ggf. auch elektronisch zu erfolgen. Eine Formbindung besteht somit nicht. Angesichts dessen, dass nahezu die gesamte Korrespondenz im Arbeitsverhältnis zwischen der Bekl. zu 1 und dem Kl. auch sonst elektronisch per E-­Mail erfolgte, war die Auskunftserteilung per E-­Mail angemessen. Inhaltlich waren die gem. Art. 15 Abs. 1 lit. a–h DS-GVO erforderlichen Auskünfte im Anhang zur E-­Mail enthalten. Der Kl. vermochte nicht darzustellen, welche Auskünfte er als unzureichend erachtet.

LAG Baden-Württemberg Urt. v. 10.8.2022 – 2 Sa 20/21

Gleiche Begründung wie LAG Baden-Württemberg Urt. v. 10.8.2022 – 2 Sa 16/21 = ZD 2023, 52.

NEU FG Düsseldorf Urt. v. 10.8.2022 – 4 K 879/21 AO

Die Kl. begehrt mit ihrer Klage indes keine Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die bei der Außenprüfung erhoben worden sind. Die Erteilung einer Auskunft über diese Daten hat das beklagte Finanzamt in seinem Bescheid v. 11.3.2021 angeboten. Die Kl. ist hierauf nicht mehr eingegangen. Die Kl. begehrt vielmehr, ihr im Wege der Akteneinsicht Zugang zu sämtlichen Dokumenten und Aktenvermerken zu gewähren, die in den die Außenprüfung betreffenden Akten enthalten sind, insb. zu den Dokumenten und Aktenvermerken bzgl. der anonymen Anzeige. Die Kl. hat keinen Anspruch auf Zugang zu den iRd Außenprüfung von der Finanzverwaltung erzeugten Daten in der Gestalt von Dokumenten und Aktenvermerken. Bereits seinem Wortlaut nach vermittelt Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 DS-GVO der Kl. als betroffener Person nur das Recht auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten iSd Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO. Der Wortlaut entspricht dem Zweck der Regelung, der betroffenen Person ein Auskunftsrecht über ihre personenbezogenen Daten zu geben, das sie in angemessenen Abständen wahrnehmen kann, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit und Richtigkeit überprüfen zu können (63. Erwägungsgrund DS-GVO). Damit kann sie ggf. hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten die Berichtigung, die Löschung oder die Einschränkung ihrer Verarbeitung nach den Art. 16 bis 18 DS-GVO verlangen. Schlussfolgerungen aus diesen Daten werden von dem Auskunftsrecht nicht erfasst. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO dient nicht der Schaffung eines Zugangs zu Verwaltungsdokumenten. Demgemäß hat die Kl. keinen Anspruch auf Akteneinsicht sowie darauf, dass ihr eine Kopie der Betriebsprüfungsakte zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wird. Eine besondere Form einer Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kann zwar auch eine Akteneinsicht sein. Diese besondere Form der Auskunftserteilung betrifft jedoch nur die Rechtsfolgenseite. Nach § 32 d Abs. 1 AO bestimmt die Finanzbehörde die Form, in der Auskunft nach Art. 15 DS-GVO erteilt wird, nach pflichtgemäßem Ermessen. Daher ist vorrangig zu prüfen, ob überhaupt ein Anspruch auf Auskunftserteilung in Gestalt der Gewährung einer Akteneinsicht besteht. Hinsichtlich der Betriebsprüfungsakte scheitert ein Recht der Kl. auf Akteneinsicht daran, dass in der Akte nicht nur personenbezogene Daten abgeheftet sind. Vielmehr enthält eine Betriebsprüfungsakte naturgemäß eine Vielzahl von Vorarbeiten und Bewertungen des Prüfers. So ergeben sich aus einer Betriebsprüfungsakte insbesondere rechtliche Stellungnahmen, Entscheidungsentwürfe und Berechnungen der Amtsträger sowie Ermittlungsergebnisse, bei denen es sich nicht um personenbezogene Daten der Kl. handelt. Bei diesen Aktenbestandteilen handelt es sich weder um personenbezogene Daten der Kl. iSv Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO noch um Informationen iSd Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DS-GVO. Da das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht der Schaffung eines Zugangs zu Verwaltungsdokumenten dient, kann die Kl. hiernach auch nicht beanspruchen, Einsicht in die Aktenbestandteile zu nehmen, die sich nur auf die anonyme Anzeige beziehen. Die Kl. kann auch nicht beanspruchen, dass ihr Zugang zu der anonymen Anzeige selbst verschafft wird. Dieser Zugang könnte der Kl. gem. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO durch die Überlassung einer Kopie der anonymen Anzeige verschafft werden. Bei dieser handelt es sich um ein personenbezogenes, die Kl. betreffendes Datum iSd Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO. Der Gewährung einer Akteneinsicht durch die Überlassung einer Kopie der anonymen Anzeige stehen allerdings Rechte Dritter entgegen (Art. 15 Abs. 4 DS-GVO). Nach § 32 c Abs. 1 Ziff. 1 AO iVm § 32 b Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 AO besteht kein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO, wenn die Daten, ihre Herkunft, ihre Empfänger oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach § 30 AO oder ihrem Wesen nach, insb. wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter iSd Art. 23 Abs. 1 lit. i DS-GVO geheim gehalten werden müssen. Im Streitfall ist die anonyme Anzeige in Anbetracht ihrer Herkunft wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter iSd Art. 23 Abs. 1 lit. i DS-GVO geheim zu halten. Es ist geklärt, dass der Name eines Anzeigeerstatters gem. § 30 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a AO dem Steuergeheimnis unterliegt. Entsprechendes gilt für die wortgetreue Offenbarung des Inhalts einer anonymen Anzeige, weil der Inhalt einer solchen Anzeige häufig Rückschlüsse auf den Verfasser zulässt. Der Prozessbevollmächtigte der Kl. hat in der mündlichen Verhandlung zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte es grds. gebieten kann, dass es dem Einzelnen in einem die Festsetzung der Mehrwertsteuer betreffenden Verwaltungsverfahren möglich sein muss, auf Antrag Zugang zu den Informationen und Dokumenten zu erhalten, die in der Verwaltungsakte enthalten sind und die von der Behörde für den Erlass ihrer Entscheidung berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nur vorbehaltlich unionsrechtlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, welche dem gebotenen Schutz der Vertraulichkeit dienen. Demgemäß besteht nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO kein Anspruch auf den Erhalt einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO, wenn dies Rechte anderer Personen beeinträchtigt. Wie bereits dargelegt, muss im Streitfall das Interesse der Kl. an einer Offenbarung der anonymen Anzeige ggü. dem durch § 30 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a AO geschützten Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters zurücktreten (§ 32 c Abs. 1 Ziff. 1 iVm § 32 b Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 AO). Dahinstehen kann, ob die Kl. nach § 4 Abs. 1 LIfG NRW einen Anspruch auf Akteneinsicht hat, den sie gem. § 32 i Abs. 2 S. 2 AO im finanzgerichtlichen Verfahren verfolgen könnte. Für einen derartigen Anspruch gilt jedenfalls gem. § 32 e S. 1 und S. 2 AO, Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO entsprechend. Das bedeutet im Streitfall, dass die Kl. auch keinen weitergehenden Anspruch auf Akteneinsicht als nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO haben könnte. Nicht zu entscheiden hat der Senat zudem, ob die Kl. zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Akteneinsicht hat. Das Gericht ist zwar grds. verpflichtet, einen Antrag auf Akteneinsicht auf alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen hin zu überprüfen. Insoweit fehlt es jedoch an dem nach § 44 Abs. 1 FGO erforderlichen Vorverfahren. § 32 i Abs. 9 S. 1 AO gilt gem. § 32 i Abs. 2 S. 1 AO nur für den vom Kl. auf der Grundlage des Art. 15 DS-GVO geltend gemachten Auskunftsanspruch. Wie in den Fällen des § 32 i Abs. 9 S. 2 AO, muss es daher bei dem grds. Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens verbleiben, soweit der Anspruch auf Akteneinsicht auf eine Anspruchsgrundlage gestützt wird, für welche keine gesetzliche Ausnahme von dem Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens (§ 44 Abs. 1 FGO) vorgesehen ist. Dies steht in Einklang damit, dass in sog. Mischfällen, in denen der Auskunftsanspruch sowohl auf datenschutzrechtliche als auch auf steuerrechtliche Bestimmungen gestützt wird, der Einspruch unbeschadet des § 32 i Abs. 9 S. 1 AO insgesamt statthaft sein soll.

NEU FG Düsseldorf Urt. v. 18.8.2022 – 11 K 1730/20 AO

Die Kl. hat keinen berechtigten Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, da sie das für jedes Gerichtsverfahren zwingend erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht nachweisen kann. Die Kl. behauptet, dass die erteilte Auskunft unvollständig sei und verlangt unentgeltliche Kopien in Gestalt von Doppeln ganzer Akten. Der Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da ein ernsthaftes Begehren in der Sache nicht erkennbar ist und die Klage rechtsmissbräuchlichen Zwecken dient. Es geht der Kl. offensichtlich nicht darum, Auskünfte über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erlangen. Die Kl. versucht vielmehr, Zugang zu Verwaltungsvorgängen zu verschaffen, um Beschäftigte der Verwaltung und Justiz unter namentlicher Nennung öffentlich zu diskreditieren. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass der Klage kein ernsthaftes Rechtsschutzbegehren zugrunde liegt und die Klage rechtsmissbräuchlichen Zwecken dient.

VG Potsdam Urt. v. 24.8.2022 – 9 K 114/21

Soweit der Kl. die von ihm begehrte Akteneinsicht auf § 11 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz – BbgDSG) iVm Art. 15 DS-GVO stützen möchte, ist seine Klage bereits unzulässig. Zwar ist für den Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO ebenso wie für den Anspruch nach § 1 AIG die Verpflichtungsklage statthaft. Dem Kl. fehlt hierfür jedoch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage fehlt wegen des in §§ 42 Abs. 1 Var. 2, 68 Abs. 274 Abs. 27578 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Antragsgrundsatzes grds. dann, wenn der Kl. zuvor keinen entsprechenden Antrag bei der Behörde gestellt hat. So liegt es hier. Bei dem Anspruch auf Auskunft zu personenbezogenen Daten gem. Art. 15 DS-GVO handelt es sich um einen selbstständigen Verfahrensgegenstand, der neben dem Jedermannsrecht auf Akteneinsicht nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz steht. Die beiden materiell-rechtlichen Regelungen dienen im Grundsatz unterschiedlichen Zwecken – hier dem Datenschutz, dort der Informationsfreiheit zur politischen Mitgestaltung iSv Art. 21 der Verfassung des Landes Brandenburg – und sind erkennbar unterschiedlich ausgestaltet. Dies gilt insb. für den Anspruchsinhalt. Während sich der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch auf personenbezogene Daten Betroffener und die in Art. 15 DS-GVO konkret aufgeführten weiteren Informationen hierzu bezieht, ist der Jedermannsanspruch auf Einsicht in Akten gem. § 1 AIG gegenständlich grds. nicht beschränkt. Des Weiteren gilt dies im Hinblick auf die Zugangsart. Art. 15 DS-GVO sieht lediglich einen Auskunftsanspruch vor; dass die landesrechtliche Bestimmung des § 11 Abs. 2 BbgDSG der Behörde im Ermessensweg die Möglichkeit eröffnet, anstelle der Erteilung einer Auskunft auch Akteneinsicht zu gewähren, ändert hieran grds. nichts. Unterschiede gibt es etwa auch hinsichtlich bestimmter Verfahrensregelungen. Ein um Informationszugang nach den Informationsfreiheitsgesetzen Nachsuchender kann sich zwar im Hinblick auf Daten zu seiner Person auch auf den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch berufen; insoweit tritt er aber gleichwohl in unterschiedlichen Rollen an die in Anspruch genommene Behörde heran, die einen je eigenständigen Lebensvorgang kennzeichnen. Dies ist iRd Antragstellung hinreichend zum Ausdruck zu bringen. Es kann nicht verlangt werden, dass die angerufene Behörde jedes Akteneinsichtsgesuch – ohne entsprechenden Hinweis bzw. Anhaltspunkt hierzu – zugleich als Antrag auf Auskunft zu personenbezogenen Daten auffasst. Um Kenntnis der verarbeiteten eigenen personenbezogenen Daten geht es den um Akteneinsicht nachsuchenden Personen nämlich häufig gar nicht. Soweit der Kl. schließlich meint, der Bekl. habe zumindest erahnt, dass er auch einen auf § 11 Abs. 2 BbgDSG iVm Art. 15 DS-GVO gestützten Anspruch geltend mache, andernfalls hätte der Bekl. die Entscheidung der 3. Kammer nicht zitiert, greift dies nicht. Zwar wird in dem zu dem in Rede stehenden Antrag des Kl. gefertigten Vermerk v. 27.11.2019 im Verwaltungsvorgang des Bekl. auf das Urteil der 3. Kammer des VG Potsdam v. 27.4.2010 – 3 K 1595/05 Bezug genommen. Dies steht jedoch erkennbar im Zusammenhang mit der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Ziff. 5 AIG und des § 4 Abs. 2 Ziff. 1 AIG. Zum datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch verhält sich der Vermerk nicht. Soweit sich der Kl. nunmehr im gerichtlichen Verfahren neben dem Anspruch nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz auch auf § 11 Abs. 2 BbgDSG iVm Art. 15 DS-GVO beruft, vermag dies den fehlenden vorherigen Antrag selbst dann nicht zu ersetzen, wenn man darin einen konkludenten, an den Bekl. gerichteten Antrag auf datenschutzrechtliche Auskunft in Form der Akteneinsicht sehen wollte. Eine Nachholung des prozessualen Antragserfordernisses nach Klageerhebung kommt schon aus Gründen der Gewaltenteilung nicht in Betracht. Es kann auch nicht angenommen werden, dass sich der Bekl. zu einem entsprechenden Anspruch in einer Weise rügelos eingelassen hätte, die es rechtfertigen würde, vom Erfordernis der vorherigen Antragstellung bei der Behörde abzusehen. Indem der Bekl. auf den erstmaligen Vortrag des Kl. zu Art. 15 Abs. 3 DS-GVO erwidert hat, der Kl. könne damit nicht durchdringen, die Mitglieder des Richterwahlausschusses seien keine unbeteiligten Dritten, ist er im Wesentlichen lediglich dem Vorwurf, vertrauliche Informationen unbefugt an andere Personen herausgegeben zu haben, entgegengetreten. Die Voraussetzungen gem. § 11 Abs. 2 BbgDSG iVm Art. 15 DS-GVO geprüft hat er offensichtlich nicht.

LG Bonn Urt. v. 29.8.2022 – 9 O 158/21 = ZD 2023, 308 (Ls.)

So ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass die Bekl. zu 1) die die Abrechnung betreffenden personenbezogenen Daten der Kl. (Krankenversicherungsdaten, Rechnungen, Zahlungen und Zahlungsdaten) iSd DS-GVO beauskunftet haben. Schreiben der Kl. an die Bekl. und umgekehrt sind grds. ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten gem. Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO anzusehen. Dass die Schreiben und Rechnungen der Kl. bereits bekannt sind, schließt für sich genommen den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus. Sofern die Bekl. die erteilte Auskunft beschränkt auf die Behandlungsunterlagen als vollständig bezeichnen, sind, wie klägerseits zu Recht beanstandet, die Abrechnungsdaten nicht erfasst, gleichwohl jedoch zu beauskunften. Vor dem Hintergrund dieses Fehlverständnisses kommt es nicht darauf an, dass die Bekl. zu 1) die Auskunft als vollständig bezeichnet. Des Weiteren kommt in Betracht, dass auch interne Vermerke oder interne Kommunikation bei der Bekl. zu 1) Informationen über die Kl. enthalten können; die auf der Grundlage dieser personenbezogenen Daten vorgenommene Beurteilung der Rechtslage seitens der Bekl. zu 1) oder Dritter selbst stellt aber keine Information über den Betroffenen und damit kein personenbezogenes Datum dar.

LG Hagen Beschl. v. 31.8.2022 – 1 T 97/22 = ZD 2023, 43

Dem Ast. Steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht aus Art. 15 DS-GVO zu. Ob dem Ast. Ein solcher Anspruch gegen die Ag. Zustand, kann hier offen bleiben. Denn nach der zutreffenden Ansicht des Amtsgerichts, der sich die Kammer vollumfänglich anschließt, wäre ein solcher Auskunftsanspruch jedenfalls erfüllt. Nach der Rspr. des BGH ist ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO iSd § 362 Abs. 1 BGB erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in einer solchen Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit der Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf weitergehende Auskunft nicht begründen. Für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher wesentlich, ob der Erklärung der Schuldner zu entnehmen ist, dass die Auskunft vollständig ist. Eine solche Erklärung ist dann anzunehmen, wenn die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Es ist umstritten, wie detailliert die nach Art. 15 DS-GVO mitzuteilenden Informationen sein müssen. Jedenfalls dann, wenn die Auskunft völlig pauschal und ohne jeglichen Inhalt erteilt wird – etwa indem der Auskunftsschuldner nur mitteilt, es lägen Daten vor, jedoch nicht ausführt, welche –, liegt jedoch keine Erfüllung des Auskunftsanspruchs vor. Danach reicht die Auskunft, es liege die Behandlungsdokumentation des Antragsgegners vor, grds. nicht aus, um den darauf bezogenen Auskunftsanspruch zu erfüllen. Allerdings steht hier einer detaillierteren Auskunft hinsichtlich des Inhalts der Behandlungsdokumentation die Regelung des § 10 Abs. 4 S. 2 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte entgegen.

FG Berlin-Brandenburg Urt. v. 5.9.2022 – 16 K 7154/20

Ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich weder aus der Abgabenordnung noch aus der DS-GVO. Die DS-GVO ist auf die Datenverarbeitung sämtlicher durch das Finanzamt verwalteten Steuern – auch der direkten – anwendbar. Art. 15 DS-GVO gewährt einen nicht in das Ermessen gestellten Auskunftsanspruch über die vom Finanzamt verarbeiteten Daten. Er umfasst grds. nicht das Recht auf Einsicht in die Steuerakte oder einzelne Verwaltungsdokumente oder Überlassung einer Kopie hiervon. Der Anspruch ist zeitlich auf die Daten nicht abgeschlossener Besteuerungszeiträume begrenzt. Ein Steuerpflichtiger hat keinen Anspruch gegen das Finanzamt auf Zurverfügungstellung einer physischen oder elektronischen Kopie der Steuerakten. Ein pauschales Verlangen auf Zurverfügungstellung einer Kopie des gesamten Inhalts der vom FA geführten Steuerakten in Bezug auf den Steuerpflichtigen betreffende personenbezogene Daten ist exzessiv, sodass das FA als Auskunftsverpflichteter die Auskunft verweigern kann.

LG Gießen Urt. v. 8.9.2022 – 2 O 186/22 = ZD 2023, 308 (Ls.)

Der Auskunftsanspruch der Klagepartei lässt sich bei der vorliegenden Sachlage

nicht erfolgreich auf Art. 15 DS-GVO stützen. Ihr steht der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Es handelt sich dabei um einen das gesamte Rechtsleben durchziehenden Grundsatz, der als nationale Ausformung auch iRd Art. 15 DS-GVO Geltung beansprucht. Danach ist die Ausübung eines Rechts u. a. nicht erlaubt, wenn der Anspruchsinhaber eine formale Rechtsstellung ausnutzt oder etwas geltend macht, an dem er kein schützenswertes Eigeninteresse hat. Diese beiden Aspekte liegen hier kumulativ vor und verdichten sich zu einem treuwidrigen Verhalten. Nach dem Willen der Klagepartei soll das begehrte Auskunftsbündel ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen. Dabei handelt es sich um einen vollkommen verordnungsfremden Zweck. Nach dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO, dient das Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO dem Betroffenen vielmehr dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. So soll Art. 15 DS-GVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen. Der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der DS-GVO zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO, auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO. Die Klagepartei hat keines der vorgenannten Interessen, dies nicht einmal als Reflex. Das Auskunftsbegehren soll sich nach seinem klar geäußerten Willen allein darin erschöpfen, etwaige geldwerte Ansprüche gegen die Bekl. zu prüfen. Damit trifft das Begehren der Klagepartei nicht einmal den Titel der Verordnung, nämlich den Datenschutz. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsinhalt einer Rechtsgrundlage entfernt hat, ist nicht schützenswert. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber nicht etwa ein situationsunabhängiges Auskunftsrecht von Verbrauchern ggü. Unternehmen schaffen wollte, welches im allgemeinen Rechtsverkehr nicht besteht. Vielmehr hat er die zu erteilenden Auskünfte explizit an den Zweck des Datenschutzes gebunden (vgl. Erwägungsgrund 63 DS-GVO).

OLG Dresden Beschl. v. 12.9.2022 – 4 U 1327/22 = ZD 2023, 37

Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Höhe der auslösenden Faktoren bestand nicht. Der Senat hat mit Urt. v. 29.3.2022 – 4 U 1905/21 und erst jüngst mit Urt. v. 16.8.2022 – 4 U 246/22 einen solchen Auskunftsanspruch verneint und sich den Ausführungen des OLG Hamm in seinem Beschl. v. 15.11.2021 – 20 U 269/21 zu einem gleichgelagerten Sachverhalt angeschlossen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt er hierauf Bezug. Einen Anspruch gerichtet auf Auskunft über die Höhe des auslösenden Faktors für eine Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung, hat der Versicherungsnehmer regelmäßig nicht. Insb. handelt es sich bei diesem auslösenden Faktor nicht um ein personenbezogenes Datum iSd DS-GVO.

NEU LG Zwickau Versäumnisurt. v. 14.9.2022 – 7 O 334/22

Schlussendlich ist die Bekl. dem Auskunftsersuchen der Klägerseite über ihre personenbezogenen Daten nicht in ausreichendem Maße des Schutzes nachgekommen. Der Anspruch auf Auskunftserteilung ergibt sich aus Art. 15 DS-GVO. Danach hat ein Betroffener einen Anspruch gegen den Datenverarbeiter. Dieser beinhaltet insb. die Verarbeitungszwecke und die Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern, ggü. denen die personenbezogenen Daten offengelegt wurden (Art. 15 Abs. 1 lit. a und lit. c DS-GVO). Erwägungsgrund 63 S. 7 DS-GVO spezifiziert weiter, dass bei einer großen Menge von verarbeiteten Daten, wie im Falle der Bekl. gegeben eine Konkretisierung im Auskunftsersuchen möglich ist. Eine solche Konkretisierung ist Seitens der Kl. erfolgt. Darin wurde die Bekl. aufgefordert, über den oben ereigneten Datenschutzvorfall Auskunft zu erteilen, insb. darüber, welchen Empfängern die Daten der Kl. durch Ausnutzung des Kontakt-Import-Tools zugänglich gemacht wurden. Ein derartiges Verlangen ist von Art. 15 DS-GVO gedeckt, der dies explizit zulässt. Diesem Verlangen ist die Bekl. nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Sie hat lediglich allgemein angezeigt, welche Arten von Daten sie von der Kl. verarbeitet. Eine konkrete Auskunft zum in Rede stehenden Datenschutzvorfall hat sie jedoch nicht gemacht. Weder wurde darüber informiert, wer auf die Daten zugegriffen hat, noch wurde aufgeklärt welche Daten genau auf diesem Wege abgegriffen wurden. Konkret wurde keine Information darüber erteilt, welche Daten zum Zeitpunkt des Datenschutzvorfalls im Jahr 2019 für wen einsehbar waren.

ArbG Wiesbaden Beschl. v. 15.9.2022 – 5 Ca 409/20 = ZD 2023, 233

Beim Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit iSv § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2. RVG. Er wurzelt im Persönlichkeitsrecht des Gläubigers. Der Anspruch dient nicht vordringlich wirtschaftlichen Interessen. Dass solche im gegebenen Fall existieren und mit dem Auskunftsbegehren durchgesetzt werden sollen und somit ausnahmsweise das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers für die Bewertung des Streitgegenstands ausschlaggebend sein könnte, ist nicht ersichtlich. Gem. § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2. RVG ist in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen der Gegenstandswert mit 5.000 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 EUR anzusetzen. Für die Wertfestsetzung sind die materielle Bedeutung der Sache, deren Schwierigkeit und der Umfang als Maßstab heranzuziehen. Maßgeblich ist in erster Linie der Blickwinkel des Antragstellers. Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Begehrens und der rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten des Falles sind daneben angemessen zu berücksichtigen. Hiervon ausgehend ist der Wert eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DS-GVO mit 500 EUR zu bewerten, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten. Denn es ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass das Persönlichkeitsrecht des Auskunftsgläubigers in einer Weise berührt wäre, die über den schlichten, massenhaft gewährten Auskunftsanspruch hinausginge, der ein allgemeines Informationsinteresse befriedigen soll.

OLG Hamm Beschl. v. 23.9.2022 – 26 W 6/22

In der Sache selbst hat das LG mit zutreffender und ausführlicher Begründung – welcher sich der Senat anschließt – dargelegt, dass der Kl. gegen die Bekl. keine Ansprüche gem. Art. 1582 DS-GVO zugestehen, da die DS-GVO vorliegend nicht anwendbar ist. Auf die entsprechenden Ausführungen wird insoweit vorab Bezug genommen. Gem. Art. 91 DS-GVO dürfen, wenn eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung anwendet, diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden. Schließlich hat das LG auch zutreffend ausgeführt, dass das Begehren der Kl. auch nicht als ein Auskunftsbegehren nach § 19 DSG-EKD ausgelegt werden konnte. Zum einen steht dem bereits der Wortlaut der Anträge entgegen, in denen sie ihr Begehren nur auf die DS-GVO stützt, zum anderen hat die Kl. deutlich gemacht, dass sie eine Auskunft nach dem DSG-EKD ausdrücklich nicht begehrt.

NEU OLG Dresden Beschl. v. 28.9.2022 – 17 AR 36/22

Auch hinsichtlich des Auskunftsantrags dürfte sich der zu bemessende Streitwert zwischen 1.000 und 5.000 EUR bewegen.

LG Köln Urt. v. 30.9.2022 – 26 O 442/19

Sofern die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge zu Ziffer 1) und Ziffer 2) für erledigt erklärt haben, waren die Kosten der Bekl. aufzuerlegen. Der Kl. stand ggü. der Bekl. ursprünglich ein Auskunfts- und Einsichtsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO zu. Die Klage war insofern ursprünglich bis zum Zeitpunkt der Erledigung zulässig und begründet.

AG Strausberg Urt. v. 13.10.2022 – 25 C 95/21 = ZD 2023, 109

Die verspätete Erteilung einer Datenauskunft ist keine Verarbeitung personenbezogener Daten iSd Art. 4 Ziff. 2 DS-GVO.

Rb. Zeeland-West-Brabant (Niederlande) Urt. v. 14.10.2022 – AWB- 21_1058

Das Gericht lehnte einen Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO ab, da das gerichtliche Rechtsmittel wegen Rechtsmissbrauch unzulässig sei. Gem. Art. 3:13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) iVm Art. 3:15 BW kann die Befugnis zur Anrufung des Gerichts nicht in Anspruch genommen werden, wenn diese Befugnis missbraucht wird. Diese Artikel sprechen sich gegen eine inhaltliche Prüfung eines beim Gericht eingelegten Rechtsmittels aus, das einen Rechtsmissbrauch beinhaltet. Sie bieten eine Rechtsgrundlage, um eine solche Beschwerde für unzulässig zu erklären. Dies setzt schwerwiegende Gründe voraus, die unter anderem dann vorliegen, wenn Rechte oder Befugnisse so offensichtlich ohne vernünftigen Grund oder zu einem anderen Zweck als dem, für den sie gewährt wurden, genutzt wurden, dass die Nutzung dieser Rechte oder Befugnisse bösgläubig ist. Eine mehr oder weniger exzessive Nutzung der vom Staat angebotenen Einrichtungen stellt im Allgemeinen keinen Rechtsmissbrauch dar. Schließlich ist jede Nutzung dieser Einrichtungen mit Kosten für den Staat verbunden und insofern nachteilig für den Staat. Die Häufigkeit, mit der ein bestimmtes Recht oder eine bestimmte Befugnis in Anspruch genommen wird, kann jedoch in Verbindung mit anderen Umständen zu der Schlussfolgerung beitragen, dass ein Rechtsmissbrauch vorliegt. Das Gericht sieht einen Rechtsmissbrauch darin gegeben, dass der Antragsteller einen Auskunftsanspruch bei mehreren Gemeinden gestellt hat. Das Gericht kommt zu der Auffassung, dass es dem Kl. nicht um den Zugang zu den ihn betreffenden personenbezogenen Daten ging, sondern nur um die Erhebung von Zwangsgeldern.

LG Augsburg Urt. v. 19.10.2022 – 93 O 1521/22

Der geltend gemachte Anspruch ergibt nicht aus Art. 15 DS-GVO. Dies schon deshalb nicht, weil es sich bei den Tarifprämien nicht um personenbezogene Daten iSd Vorschrift handelt. Tarifprämien geben Aufschluss darüber, welcher Preis die durch den Versicherungsvertrag verwirklichte Vorsorge dieser Person hat. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um personenbezogene Daten iSv Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO. Darüber hinaus ist Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 3 DS-GVO nicht die Aufarbeitung von Unterlagen des Versicherungsnehmers für diesen durch den Versicherer mit dem dahinterstehenden

Ziel, dem Versicherungsnehmer anschließend die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen. Vielmehr bezweckt die DS-GVO eine effektive Kontrolle des jeweiligen Betroffenen darüber, welche Daten der Verantwortliche besitzt und was weiter damit geschieht. Soweit Art. 15 Abs. 3 DS-GVO die Durchsetzung von Ansprüchen des Betroffenen bezweckt, geht es hierbei nicht um vermögensrechtliche Ansprüche, sondern um persönliche Ansprüche aus dem 3. Abschnitt, so etwa Löschungsansprüche.

OLG Koblenz Beschl. v. 19.10.2022 – 10 U 603/22

Es geht um einen Auskunftsanspruch der Klägerin, der auf der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) beruht. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung, die jedoch nicht greift, da die Ansprüche noch bei der Beklagten gespeichert sind. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die von der Klägerin geforderten Informationen unter den Begriff "personenbezogene Daten" fallen und ob der mit der geforderten Auskunft verfolgte Zweck, die Prüfung der Wirksamkeit von Beitragserhöhungen, dem Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO im Ganzen entgegensteht oder die Verweigerung der Auskunft unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs rechtfertigt. Fraglich ist auch, ob ein Anspruch nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO besteht, wenn der Betroffene die Kopie nicht zur Verfolgung der in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecke begehrt, sondern einen anderen legitimen Zweck verfolgt. Es wird diskutiert, ob der Anspruch auf Fälle beschränkt werden soll, in denen das Auskunftsbegehren nicht erkennbar primär datenschutzfremden Zwecken dient. Wenn Art. 15 DS-GVO dazu genutzt werden kann, Informationen und Unterlagen zu verlangen, die in erster Linie zur Prüfung des Bestehens von Rechtsansprüchen dienen, würde dies ein Instrument in das Prozessrecht aller Mitgliedsstaaten einführen, das im deutschen Zivilprozessrecht fremd ist.

VG Berlin Urt. v. 24.10.2022 – 2 K 149/21

Bei dem Anspruch nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO handelt es sich um einen im Verhältnis zum Anspruch auf Informationszugang anderen Streitgegenstand. Mit dem Antrag, dem Kl. Datenkopien der ihn betreffenden personenbezogenen Daten gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zur Verfügung zu stellen, ist die Klage ebenfalls teilweise unzulässig und iÜ unbegründet. Soweit die Bekl. die Einsicht in die ihn betreffenden Passagen des Dokuments Nr. 13 und in die Dokumente Nr. 26 und Nr. 36 (mit Ausnahme der das Abstimmungsverhalten im Verwaltungsrat betreffenden Passagen) zugesichert hat, fehlt dem Kl. das Rechtsschutzbedürfnis. IÜ steht ihm der Anspruch gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO nicht zu. Soweit das Dokument Nr. 13 Informationen über Vorgänge enthält, die den Kl. nicht betreffen, handelt es sich bereits nicht um personenbezogene Daten iSv Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO. Der Übersendung einer Datenkopie der übrigen Dokumente steht § 34 Abs. 1 Ziff. 1 BDSG iVm § 33 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b BDSG entgegen. Danach besteht das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gem. Art. 15 DS-GVO nicht, wenn die Erteilung der Information die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss. Zu dem hiernach geschützten „Wohle des Bundes“ zählen die Beziehungen der Bundesrepublik zur EPO und ihren Mitgliedstaaten. Aus dem oben Gesagten folgt, dass die Bekanntgabe der begehrten Informationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Nachteil für diese Beziehungen haben kann. Das Interesse des Kl. an der Informationserteilung muss hinter dem Geheimhaltungsinteresse zurücktreten. Das Interesse der Bekl., die positiven Beziehungen zur EPO und ihren Mitgliedstaaten zu schützen und die mit der Offenlegung verbundene Gefahr einer Beeinträchtigung der vertraulichen Zusammenarbeit, haben ein hohes Gewicht. Demgegenüber hat der Kl. nicht dargelegt, worin sein Informationsinteresse besteht. Er hat lediglich auf die Betroffenheit personenbezogener Daten hingewiesen. § 33 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b BDSG ist entgegen der Auffassung des Kl. von der Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 lit. e DS-GVO gedeckt. Der Begriff des „sonstigen wichtigen Ziels“ erfasst jedes wichtige Gemeinwohlziel, das in seinem Gewicht den in Art. 23 Abs. 1 lit. a–d DS-GVO oder den Regelbeispielen in Art. 23 Abs. 1 lit. e DS-GVO gleichkommt. Hierzu zählt das allgemeine öffentliche Interesse am Schutz internationaler Beziehungen. Der Hilfsantrag, dem Kl. Auskunft über die in Art. 15 Abs. 1 lit. a–h DS-GVO

genannten Informationen zu erteilen, hat keinen Erfolg. Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Bekl. hat dem Kl. mit Schreiben v. 3.6.2020 den Verarbeitungszweck (hausinterne Bearbeitung und Dokumentation zum Disziplinarverfahren), die Kategorien personenbezogener Daten (Vor- und Nachname, Geburtstag, Geburtsort, Staatsbürgerschaft und Kontaktdaten) und die geplante Dauer der Speicherung (solange, bis für o. g. Zwecke nicht mehr notwendig) mitgeteilt. Es ist nicht vorgetragen, dass beim Bekl. weitere Kategorien personenbezogener Daten vorhanden sind (zB Daten gem. Art. 9 und Art. 10 DS-GVO) oder die Daten anderen Empfängern offengelegt worden sind. Die Klage auf Auskunft über das Recht auf Berichtigung oder Löschung und das Beschwerderecht ist nicht geeignet die Rechtsstellung des Kl. zu verbessern, weil der Kl. spätestens mit Klageerhebung Kenntnis von diesen Rechten erlangt hat.

NEU LG Ravensburg Urt. v. 26.10.2022 – 1 O 89/22

Der Kl. hat auch keinen Anspruch auf eine weitergehende Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO. Mit dem vorgelegten Schreiben hat die Bekl. dem Kl. Auskunft über die von ihr verarbeiteten Daten in angemessener Weise zur Verfügung gestellt. Welche Daten von dem Kl. „gescrapt“ worden sind, ist dem Kl. entweder bereits bekannt oder kann von ihm unstreitig selbst abgefragt werden, so dass auch diesbezüglich keine weitergehende Auskunftspflicht besteht. Soweit der Kl. Auskunft über die Empfänger der „Scraping-Daten“ verlangt, scheitert ein Anspruch an der erteilten Auskunft der Bekl., sie sei zu weiteren Informationen nicht imstande.

LG Gießen Urt. v. 3.11.2022 – 5 O 195/22 = ZD 2023, 103

Der Kl. hat keinen Anspruch auf eine weitergehende Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO. Mit Schreiben v. 18.7.2022 hat die Bekl. dem Kl. Auskunft über die von ihr verarbeiteten Daten in angemessener Weise zur Verfügung gestellt. Welche Daten von dem Kl. „gescrapt“ worden sind, ist der Klägerseite – wie sich aus dem Schriftsatz v. 5.10.2022 ergibt – bereit bekannt, sodass auch diesbezüglich keine weitergehende Auskunftspflicht bestehen kann. Soweit der Kl. ferner Auskunft über die Empfänger der „Scraping-Daten“ verlangt, scheitert ein Anspruch an der erteilten Auskunft der Bekl., sie sei zu weiteren Informationen nicht imstande.

LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22 = ZD 2023, 292

Der Auskunftsanspruch ist durch das außergerichtliche Schreiben der Bekl. teilweise iSd § 362 Abs. 1 BGB erloschen, soweit er die eigene Verarbeitung von Daten des Kl. betrifft. Die Bekl. ist auch lediglich gehalten, diese von ihr selbst – und nicht etwaig von Dritten – verarbeiteten Daten mitzuteilen. Soweit durch das Scrapen öffentlich einsehbare Daten von Dritten etwaig verarbeitet wurden, ist jedenfalls nicht die Bekl. auskunftspflichtig. Schließich hat die Bekl. nicht gegen Art. 15 DS-GVO verstoßen, indem sie dem Kl. keine bzw. unvollständige Auskünfte erteilt hat. Der Anspruch auf Auskunftserteilung ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a, c DS-GVO. Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und über die a.) Verarbeitungszwecke und über c.) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden insb. bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen. Da das Schreiben der Bekl. Nutzer ID, Vorname, Nachname, Land und Geschlecht enthält, ist der Anspruch insoweit erfüllt und erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Nicht beantwortet wird durch die Bekl. in dem außergerichtlichen Schreiben, welchen Empfängern die Daten des Kl. durch Ausnutzung des Kontakt-Import Tools iSd Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO zugänglich gemacht wurden. Das Scraping ist allerdings von außen erfolgt und es nicht erkennbar, wer diese Daten gescrapt hat. Die begehrte Auskunftserteilung ist auf Grund des Vorganges des Scrapings unter Ausnutzung von Daten, die auf „öffentlich“ gestellt sind, unmöglich. Ebenso ist im Rechtssinne unmöglich (und es wird auch nicht näher dargelegt, wie die Bekl. mitteilen können soll), zu informieren, wann die Daten gescrapt wurden. Der Kl. geht selbst von 2019 aus bzw. von der Veröffentlichung dann im April 2021. Dieser Zeitrahmen ist dem Kl. bekannt; eine genaue Eingrenzung in Bezug auf seine Daten ist nicht möglich. Die Bekl. hat dem Kl. im Ergebnis also alle Informationen mitgeteilt, die ihr im Zuge des Scraping-Vorfalls zur Verfügung standen. Weitere Angaben kann sie nicht machen. Sie ist folglich hierzu auch nicht verpflichtet. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der Kl. selbst in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 10.11.2022 angegeben hat, seine Profileinstellungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unverändert gelassen zu haben.

LAG Hessen Beschl. v. 11.11.2022 – 12 Ta 417/22 = ZD 2023, 162

Bei dem Antrag der Kl., ihr Auskunft gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO über die sie betreffenden personenbezogenen Daten und Informationen gem. Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DS-GVO zu erteilen, handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Soweit das ArbG § 23 Abs. 3 RVG zur Anwendung bringt, kann dem vorliegend nicht unmittelbar gefolgt werden. Diese Vorschrift hätte Berücksichtigung zu finden, soweit es sich um eine Festsetzung nach § 33 RVG gehandelt hätte. Weil vorliegend jedoch eine Festsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG zu erfolgen hat, findet als maßgebliche Norm § 48 Abs. 2 GKG Anwendung. Die Norm bestimmt, dass in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insb. des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen ist und dass ein Wert von mehr als 1 Mio. EUR nicht angenommen werden darf. Die Bestimmung eines Regel- oder Hilfswerts lässt sich dem GKG nicht entnehmen. Allerdings kann der durch § 23 Abs. 3 RVG zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers hinsichtlich der Bewertung nicht vermögensrechtlicher Streitgegenstände nicht vollständig unberücksichtigt bleiben, mit der Folge, dass bei der Ermessensausübung insb. die in § 48 Abs. 2 GKG genannten Kriterien, also der Umfang und die Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Parteien und die gesetzgeberischen Wertung des § 23 Abs. 3 RVG, nach welcher bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten der Gegenstandswert mit 5.000 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, zu bewerten ist, in den Blick zu nehmen sind. Auch ist zu berücksichtigen, dass eine Widersprüchlichkeit von Festsetzungen nach § 63 Abs. 2 GKG und § 33 RVG hinsichtlich eines identischen Klageantrags vermieden werden sollte. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Ansatzpunkt des Arbeitsgerichts, der Auffassung des LAG Düsseldorf v. 16.12.2019 (4 Ta 413/19 = ZD 2020, 422) und des LAG Nürnberg v. 28.5.2020 (2 Ta 76/20 = ZD 2021, 53) zu folgen und einen Wert von 500 EUR für den Auskunftsanspruch in Ansatz zu bringen, zutreffend und wird von der Beschwerdekammer im Grundsatz geteilt. Dies insb. vor dem Hintergrund, dass der Anspruch keinen wirtschaftlichen Interessen der Kl. dient und der Umfang der Sache weder sehr umfangreich ist, noch die Rechtsfrage besondere Schwierigkeiten aufweist. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Kl. nicht bestehen. Allerdings hat das ArbG den Vortrag der Kl. nicht hinreichend beachtet, auf Grund des Streits über die Entgeltfortzahlungsansprüche könnten möglicherweise Informationen über den Gesundheitszustand bzw. die Erkrankung der Kl. in einer ihr Persönlichkeitsrecht möglicherweise verletzenden Weise aufgezeichnet sein. Dieser hinreichende Vortrag rechtfertigt es nach Auffassung der Beschwerdekammer den Wert des Auskunftsantrags nicht lediglich mit 500 EUR zu bewerten, sondern in doppelter Höhe mit 1.000 EUR. Bei dem weitergehenden Antrag, der Kl., ihr eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Zurverfügungstellung der Daten ist nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht anders zu bewerten, als ein schlichtes Herausgabeverlangen bezüglich Arbeitspapieren. Insoweit empfiehlt der Streitwertkatalog eine Festsetzung iHv 10 % einer Monatsvergütung, hier also iHv 671,23 EUR. Anhaltspunkte, dass vorliegend eine Abweichung von dieser Empfehlung geboten ist, bietet der Sachverhalt nicht. Da jedoch mit dem Auskunftsanspruch eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit und mit dem Herausgabeverlangen eine vermögensrechtliche Streitigkeit verfahrensgegenständlich sind, findet § 48 Abs. 3 GKG Anwendung. Nach dieser Vorschrift gilt für den Fall, dass mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden ist, dass nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend ist. Dies ist vorliegend gegeben, weil nur dann, wenn ein Auskunftsanspruch besteht, die Bekl. verpflichtet ist, der Kl. eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand ihrer Verarbeitung sind, herauszugeben.

OLG Dresden Urt. v. 15.11.2022 – 14 U 849/22

Die Bekl. bewarben ihr Angebot eines Online-Versandservices für Anträge nach Art. 15 DS-GVO unter www.bonitätsauskunft.co unstreitig mit den Angaben „SCHUFA*®-Bonitätsauskunft benötigt? und „Antragsassistent für kostenlose SCHUFA*®-Bonitätsauskunft“. Kern des von der Kl. seit ca. zehn Jahren unter der Produktbezeichnung „SCHUFA-Bonitäts-Auskunft“ vertriebenen Produkts ist es, dass es nur die für eine Fremdvorlage erforderlichen Informationen, nicht aber sämtliche Daten, die bei der Kl. gespeichert sind, gegenüber Dritten offenbart. Die für die Bonität relevante Aussage lautet, je nachdem, welche Daten bei der Kl. vorliegen: „Zum [Datum] liegen uns ausschließlich positive Vertragsinformationen vor.“ oder „Es liegen uns zum [Datum] keine Vertragsinformationen vor.“ oder „Zum [Datum] liegen Informationen über aktuelle Zahlungsstörungen vor.“ Ferner verfügt die Auskunft über Merkmale, mit denen die Fälschungssicherheit überprüft werden kann (Verifizierungscode). Eine solche Aussagekraft enthält die gem. Art. 15 DS-GVO tatsächlich von der Bekl. zu 1) vermittelte Auskunft der Kl. nicht. Jede datenverarbeitende Stelle ist gem. Art. 15 DS-GVO verpflichtet, den von der Datenverarbeitung betroffenen Personen eine Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu erteilen. Die darauf beruhende Datenkopie erschöpft sich in einer Auflistung der bei der Kl. gespeicherten Informationen. Der Umstand, dass das gem. Art. 15 DS-GVO auszustellende Dokument auch einen Basisscore und Branchen-Scores enthält, ersetzt nicht die oben genannte Bonitätsaussage eben jenes erwarteten Produkts der Kl. Diese zweckgebundene Aufbereitung der Daten führt zu einem Mehrwert gegenüber einer Datenspiegelung mit Basis- und Branchenscore. Zudem fehlt der Datenkopie auch die „Zertifikats“-Funktion zur Überprüfung der Fälschungssicherheit. Die Fehlvorstellung des Verbrauchers wird nicht durch aufklärende Hinweise verhindert oder ausgeräumt. Die von den Bekl. verwendete Angabe „SCHUFA®*-Bonitätsauskunft“ unterscheidet sich von der Original-Produktbezeichnung der Kl. durch die Großschreibung des Buchstaben „A“ („SCHUFA-BonitätsAuskunft“). Dies schließt eine Verwechslungsgefahr nicht aus. Der Verbraucher kann dem nicht entnehmen, dass die Bekl. nicht das klanglich identische Auskunftsprodukt der Kl., sondern einen Versandservice für die Beantragung einer Datenkopie gem. Art. 15 DS-GVO anbieten. Zudem legt das hinter dem Bestandteil „SCHUFA“ angebrachte „®“, das regelmäßig als Hinweis auf einen geschützten Produktnamen verstanden wird, nahe, dass es sich um eine Produktkennzeichnung und somit ein ganz bestimmtes Produkt handelt. Die Auflösung des Sternchens in der Fußzeile, es handele sich um die „Marke/Kennzeichen eines Unternehmens, das weder in gesellschaftsrechtlicher noch sonstiger geschäftlicher Beziehung zur … GmbH steht“, führt nicht weiter, weil sich die Verwechslung auf das Produkt, nicht seine Herkunft bezieht. Nicht ausreichend ist auch der Sternchenhinweis in der Fußzeile der Internetseite der Bekl. „**Die Auskunft enthält alle Daten iSv Art. 15 DS-GVO und ist zur privaten oder geschäftlichen Verwendung gegenüber Dritten geeignet. Wir empfehlen, Inhalte die je nach Zweck nicht weitergegeben werden sollen, zu schwärzen“.

LG Magdeburg Urt. v. 17.11.2022 – 11 O 466/22

Ein Auskunftsanspruch des Kl. lässt sich auch nicht erfolgreich auf Art. 15 DS-GVO stützen. Ihm steht der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Nach dem Willen des Kl. soll das begehrte Auskunftsbündel ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen. Dabei handelt es sich aber um einen verordnungsfremden Zweck.

OLG Nürnberg Entsch. v. 21.11.2022 – 8 U 1621/22

Datenschutzrechtliche Informationsansprüche des Kl. (vgl. etwa Art. 15 DS-GVO) stehen im Streitfall schon deshalb nicht inmitten, da es sich bei der „jeweiligen Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation“ nicht um personenbezogene Daten handelt.

NEU FG Münster Urt. v. 23.11.2022 – 9 K 1114/17 E,G,U,F

Der Senat weist darauf hin, dass jedenfalls Art. 15 DS-GVO nach seiner Auffassung keine Vorlagepflicht des Finanzamts über Ergebnisse einer Verarbeitung personenbezogener Daten begründet.

LSG Thüringen Beschl. v. 24.11.2022 – L 1

SF 342/21 B DS

Soweit der Kl. mit dem Antrag zu 6. eine Verurteilung des Bekl. zur Erteilung der mit Schreiben v. 8.11.2019 geforderten Auskünfte nach Art. 15 DS- GVO begehrt, hat die Klage ebenfalls voraussichtlich keinen Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, welche konkreten Auskünfte der Kl. zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch begehrt. Durch die Vielzahl der geführten Verfahren ist ihm umfassend Einsicht in alle Vorgänge

gewährt worden. Zudem ergibt sich aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft M v. 22.7.2019, dass der Kl. in dem dortigen Ermittlungsverfahren als Zeuge gehört worden ist und über den Sachverhalt vollumfänglich informiert war. Ausdrücklich wird dort ausgeführt, dass dem Kl. offensichtlich bekannt war, dass die Rechnungen überhöht waren. Soweit er in diesem Zusammenhang die Frage aufwirft, aus welchem Grund die Anwaltskammer T über Rechtsstreitigkeiten von ihm und einer weiteren Person informiert wurde, ergibt sich dies aus dem dem Kl. vorliegenden Schreiben an die Rechtsanwaltskammer selbst. Auch die Frage, warum er nicht über die Ermittlung seiner Daten an die Anwaltskammer informiert worden ist, ist damit beantwortet.

VG Bremen Urt. v. 28.11.2022 – 4 K 503/21 = ZD 2023, 182

Das von der Kl. begehrte Auskunftsersuchen richtet sich vorliegend nach Art. 15 Abs. 1 lit. a DS-GVO. Die Kl. hat grds. einen Anspruch auf die von ihr begehrte Datenauskunft. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. a DS-GVO haben betroffene Personen das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die Verarbeitungszwecke. Art. 15 Abs. 1 DSG-VO begründet daher zwei miteinander inhaltlich verflochtene Ansprüche. Beide Ansprüche stehen der betroffenen Person zu. Die Kl. begehrt im vorliegenden Fall nicht die Frage dahingehen, „OB“ das AfSD sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet (hat), sondern den ihr auf zweiter Stufe zustehenden Auskunftsanspruch. Die Kl. hat bei der Bekl. einen bereits hinreichend spezifizierten Antrag auf Datenauskunft gestellt. Aus dem Antrag und dem Sachzusammenhang ergibt sich hinreichend deutlich, dass es der Kl. um über sie beim AfSD gespeicherte Daten im Zusammenhang mit dem Jugendhilfevorgang geht. Damit ist für die Bekl. auch klar, wo diese Daten zu finden sind. Die Kl. ist dabei „betroffene Person“ iSd Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO und das AfSD ist „Verantwortlicher“ iSd Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO. Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger iSv § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) verarbeitet, ist der Verantwortliche in diesem Sinne der Leistungsträger. Das AfSD ist nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 BremAGKJHG die zuständige Organisationseinheit für die in Rede stehende Aufgabe und damit Verantwortlicher iSd Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO. Die Kl. hat jedoch keinen Anspruch auf eine uneingeschränkte Sozialdatenauskunft, insb. nicht auf eine Datenauskunft in Form einer uneingeschränkten Akteneinsicht in eine für diese Zwecke nicht aufbereitete Behördenakte. Soweit ihr Klagebegehren hierauf abzielt, ist ihre Klage unbegründet und deshalb abzuweisen. Art. 15 DS-GVO unterliegt den Einschränkungen des Sozialdatenschutzes namentlich des § 83 SGB X. Die Beschränkung des Auskunftsrechts dient dem Schutz der sozialen Sicherheit, indem es die in § 35 SGB I genannten Stellen vor unverhältnismäßiger Inanspruchnahme schützt; die Beschränkung ist nach Art. 23 Abs. 1 lit. e iVm Abs. 2 lit. c und g DS-GVO zulässig. Vorliegend greift die Einschränkung des § 83 Abs. 1 Ziff. 1 iVm § 82 a Abs. 1 Ziff. 2 SGB X. Nach § 83 Abs. 1 Ziff. 1 SGB X besteht das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gem. Art. 15 DS-GVO nicht, soweit die betroffene Person nach § 82 a Abs. 14 und 5 SGB X nicht zu informieren ist. Nach § 82 a Abs. 1 Ziff. 2 SGB X besteht die Pflicht einer in § 35 SGB I genannten Stelle zur Information der betroffenen Person gem. Art. 14 Abs. 12 und 4 DS-GVO ergänzend zu den in Art. 14 Abs. 5 DS-GVO genannten Ausnahmen nicht, soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insb. wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss. Dieser Ausschlusstatbestand war bereits in § 83 Abs. 4 Ziff. 3 SGB X aF enthalten und ist in das derzeit geltende Recht übernommen worden. § 82 Abs. 1 Ziff. 2 SGB X nimmt dabei Bezug auf Daten, die ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Ein gesetzlich normiertes Geheimhaltungsgebot folgt hier aus § 65 Abs. 1 SGB VIII. Danach dürfen Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, von diesem nur in enumerativ in der Regelung aufgeführten Fällen weitergegeben oder übermittelt werden. Der Gesetzgeber hat den bereichsspezifischen Datenschutz im Jugendhilferecht höher gewichtet als das Interesse von Betroffenen, sich über Behördeninformationen zu informieren, um sich ggf. wehren zu können. Soweit eine Datenauskunft nicht bereits gesetzlich ausgeschlossen ist besteht hinsichtlich des Obs und des Umfangs der Datenauskunft kein Ermessen der Behörde. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des hiesigen Verwaltungsgerichts aus dem Urt. v. 24.1.2020 – 3 K 1531/16 –, mit denen der auch im vorliegenden Verfahren erneut ausgeführte Einwand, eine Datenauskunft sei entbehrlich, soweit die Daten von der Kl. selbst stammen würden oder ihr bereits bekannt seien, bereits begegnet wurde. Gem. § 83 Abs. 2 S. 3 SGB X bestimmt die verantwortliche Stelle das Verfahren, insb. die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Datenauskunft nur mit einem unvertretbaren Aufwand möglich ist, ist eine Güterabwägung von Informationsinteresse und Verwaltungsaufwand nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vorzunehmen. Hier muss ggf. unterschieden werden zwischen Aufwand für die Datenauskunft selbst und dem Aufwand für eine bestimmte Art der Auskunftserteilung. Von einem unverhältnismäßigen Aufwand ist insb. dann auszugehen, wenn es durch die für die Auskunftserteilung erforderliche Datenermittlung und -zusammenstellung zu einer erheblichen Behinderung des Verwaltungsablaufs beim Verantwortlichen kommen würde. Das BSG weist in diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand unter Berücksichtigung effizienter, kostensparender Verfahren zu bemessen sei. Um eine Auskunft zu ermöglichen, bestimme die verantwortliche Stelle unter Berücksichtigung dieses Interesses das Verfahren, insb. die Form der Auskunftserteilung. In diesem Sinne sei es der verantwortlichen Stelle durchaus möglich, dem Betroffenen in einer Art und Weise Auskunft zu erteilen, die den organisatorischen Aufwand in Grenzen halte, beispielsweise in Form der Gewährung von Akteneinsicht. Die Behörde habe es bei alledem in der Hand, die Aktenführung generell so zu gestalten, dass der Aufwand für die gesetzlichen Auskunftsrechte möglichst geringgehalten wird.

OLG Karlsruhe Urt. v. 29.11.2022 – 12 U 305/21

Einen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der zur Begründung der Prämienanpassung verwendeten Informationsblätter kann der Kl. nicht auf Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO stützen. Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat der Verantwortliche (Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO), dh derjenige, der über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten iSv Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO entscheidet, dem Betroffenen Auskunft über diese Daten zu erteilen. Gem. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO hat er eine Kopie dieser Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, (unentgeltlich) zur Verfügung zu stellen. Das Auskunftsrecht der betroffenen Person dient dem Zweck, sich der Verarbeitung der Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Offen bleiben kann, ob die Informationsblätter personenbezogene Daten iSv Art. 4 Ziff. 1 Hs. 1 DS-GVO enthalten. Denn einem Auskunftsanspruch steht jedenfalls Art. 12 Abs. 5 lit. b DS-GVO entgegen. Danach kann sich der Verantwortliche bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen weigern, auf Grund des Antrags des Betroffenen tätig zu werden, insb. Auskunft und Kopie nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO zu erteilen. Ein exzessiver Antrag setzt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers voraus. Dazu zählen etwa Anträge, die allein das Ziel verfolgen, den Verantwortlichen zu schikanieren. So ist es hier. Die Bekl. verweigert hinsichtlich der Informationsblätter zu Recht die Erteilung der geforderten Auskunft. Das Auskunftsersuchen ist als rechtsmissbräuchlich zu werten, da ihm offenkundig weder eine datenschutzrechtliche noch anderweitige legitime Zielsetzung zugrunde liegt. Dem Kl. liegen nach seinem eigenen Vortrag die gegnerischen Begründungsschreiben vor, sodass er sie zu dem von ihm mit seiner Klage verfolgten Zweck – der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen – nicht benötigt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Kenntnis der Klagepartei von den Unterlagen, auf welche sich der geltend gemachte Anspruch bezieht, für sich genommen den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht ausschließt, da dieser dem Betroffenen eine Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Datenverarbeitung, etwa eine Prüfung der Richtigkeit der Daten, ermöglichen soll. Eine derartige datenschutzrechtliche Zielsetzung verfolgt der Kl. mit seinem streitgegenständlichen Auskunftsantrag indes nicht. Insb, richtet sich sein Begehren gerade nicht auf eine Auskunft darüber, ob die Bekl. die in den ihm bekannten Schreiben enthaltenen Informationen aktuell verarbeitet, insb. speichert; vielmehr geht sein Begehren allein dahin, Auskunft über den Inhalt dieser ihm bereits vorliegenden Schreiben zu erhalten. Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob ein Antrag exzessiv ist, wenn der Kl. keinen unter den Schutzzweck des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO fallenden, sondern einen anderen – datenschutzfremden, aber legitimen – Zwecke verfolgt. Auf diese Frage, die der BGH bereits dem EuGH vorgelegt hat, kommt es hier nicht an. Dem streitgegenständlichen Antrag auf Auskunft über die dem Kl. vorliegenden Begründungsschreiben liegt weder eine datenschutzrechtliche Zielsetzung noch ein anderer legitimer Zweck zugrunde, sodass er als schikanös und damit als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.

LG Konstanz Urt. v. 30.11.2022 – B 10 O 58/22

Der Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 15 DS-GVO. Die Vorschrift regelt

einen Anspruch auf Auskunft über personenbezogene Daten. Unabhängig davon, ob

die begehrten Auskünfte überhaupt „personenbezogenen Daten“ im Sinne dieser Vorschrift betreffen, ist Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 3 DS-GVO die effektive Kontrolle des jeweils Betroffenen darüber, welche Daten der Verantwortliche besitzt und was damit weiter geschieht. Sie soll der betroffenen Person ermöglichen, persönliche Ansprüche nach der DS-GVO (s. insb. den Abschnitt 3 des Kapitels III. der DS-GVO) zu verwirklichen. Sinn ist hingegen jedenfalls nicht die büromäßig strukturierte Aufarbeitung von Unterlagen des Versicherungsnehmers für diesen durch den Versicherer mit dem Ziel, dem Versicherungsnehmer anschließend die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen, wenn er seine Unterlagen nicht aufbewahrt hat. Zudem hat die begehrte Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren keinen Bezug zu Daten des Versicherungsnehmers. Der Bekl. steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der VO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst. Darauf, dass es sich iÜ jedenfalls bei standardisierten Begründungen, die – etwa als einheitliches Beiblatt – an sämtliche Versicherungsnehmer in identischer Form versandt werden, auch nicht um personenbezogene Daten iSd DS-GVO handelt, kommt es angesichts dessen hier nicht an.

NEU LG Bonn Urt. v. 30.11.2022 – 41 O 1/22

Der trotz Unzulässigkeit der Stufenklage als zur Entscheidung gestellte anzusehende Auskunftsantrag ist aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gerechtfertigt. Das OLG Köln hat mit Urt. v. 13.5.2022 – 20 U 198/21 und 20 U 295/21 zu einem vergleichbar gelagerten Fall entschieden, dass ein Anspruch jedenfalls auf Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO gestützt werden kann. Den dortigen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Sie sind auf den Streitfall, dem ein gleichartig gelagerter Sachverhalt zugrunde liegt, vollständig übertragbar. Gründe hiervon abzuweichen bestehen nicht. Der Anspruch umfasst jedenfalls die Übermittlung von Abschriften der Anpassungsschreiben nebst Beilagen. Dem Anspruch steht nicht die Verjährung entgegen, da der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO nicht verjähren kann, solange der Bekl. personenbezogene Daten verarbeitet. Dass die begehrten Unterlagen nicht (mehr) vorliegen, hat der Bekl. nicht erklärt. Kein Anspruch besteht dagegen im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu Grunde gelegten allgemeinen Versicherungsbedingungen. Einen etwaigen Anspruch hat der Bekl. jedenfalls durch Vorlage der Anlagen D 1 a bis 1 d, verbunden mit der Erklärung, dass diese den Bedingungen bei Vertragsschluss entsprechen, erfüllt, § 362 BGB.

NEU BVerwG, Urt. v. 30.11.2022 – 6 C 10.21 = ZD 2023, 296 mAnm Viehweger/Koreng

Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung des gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs eines Bürgers aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 DS-GVO iVm Art. 12 Abs. 5 S. 1 DS-GVO auf unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Datenkopie, ist die Verpflichtungsklage. Das Begehren des Kl., von dem Bekl. unentgeltlich eine Kopie der von ihm im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung angefertigten Aufsichtsarbeiten und der zugehörigen Prüfergutachten zur Verfügung gestellt zu bekommen, wird von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 DS-GVO iVm Art. 12 Abs. 5 S. 1 DS-GVO getragen. Die tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 DS-GVO für den Erhalt einer – gem. Art. 12 Abs. 5 S. 1 DS-GVO unentgeltlichen – ersten Datenkopie sind nach den Umständen des vorliegenden Falls nach jeder in Betracht kommenden Variante der Normauslegung erfüllt. Es besteht keine Grundlage für die Annahme, der Anspruch sei bereits erfüllt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Anspruchs auf unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Datenkopie sind erfüllt. Für die deutsche Sprachfassung der DS-GVO ist zwar umstritten, in welchem Verhältnis die in Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 DS-GVO normierten Rechtspositionen zueinander stehen, die die von einer Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffene Person ggü. dem Verantwortlichen geltend machen kann und welchen Inhalt bzw. welche Reichweite das Recht auf eine von dem Verantwortlichen zur Verfügung zu stellende Datenkopie aus Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO hat. Für den vorliegenden Fall, in dem die betroffene Person eine Kopie von Unterlagen begehrt, die ihrem gesamten Inhalt nach aus sie betreffenden personenbezogenen Daten bestehen, gelangen indes sowohl eine extensive, auf den spezifischen Anspruchscharakter des Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO abstellende Gesetzesauslegung als auch ein restriktives Normverständnis, dieses jedenfalls unter Ausklammerung von in eindeutiger Weise unionsrechtswidrigen Einschränkungen des Begriffs der personenbezogenen Daten als solchem, zu dem Ergebnis, dass eine Kopie der vollständigen Unterlagen überlassen werden muss. Nichts anderes gilt, sofern die genannten Rechtspositionen – insbesondere unter Berücksichtigung anderer Sprachfassungen der DS-GVO – nicht als potenzielle Einzelansprüche, sondern als Rechtsfolgen im Rahmen eines vom Tatbestand her einheitlichen Informationszugangsanspruchs verstanden werden. Die in Art. 15 DS-GVO normierten Rechtspositionen konkretisieren die Gewährleistung des Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRC. Sie dienen, wie sich aus Satz 1 des Erwägungsgrunds 63 DS-GVO ergibt, dem Zweck, dass die betroffene Person sich der Datenverarbeitung bewusst wird und deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Der konkrete Inhalt dieser Rechtspositionen ist indes bisher nicht abschließend geklärt. Nach der extensiven Auslegung von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 DS-GVO, der sich das OVG angeschlossen hat, bezieht sich das Recht der betroffenen Person auf eine Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO auf den Erhalt einer Reproduktion der Daten in der bei dem Verantwortlichen in dem konkreten Verarbeitungszusammenhang vorliegenden Form, ggf. mit Unkenntlichmachungen mit Rücksicht auf die Rechte von Dritten. Es handele sich, so der genannte Interpretationsansatz, bei den Rechten der betroffenen Person einerseits aus Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Alt. 1 DS-GVO auf Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten und andererseits aus Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, systematisch um zwei eigenständige, nebeneinanderstehende Ansprüche. Das Recht auf eine Datenkopie aus Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO sei daher inhaltlich nicht auf den Gehalt einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Alt. 1 DS-GVO beschränkt. Der Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO biete ebenfalls keinen Anhalt für eine entsprechende Einschränkung der inhaltlichen Reichweite des Anspruchs, sondern spreche im Gegenteil für ein weites Verständnis. Die in Satz 1 des Erwägungsgrunds 63 DS-GVO genannten Ziele der Transparenz und der Ermöglichung einer Rechtmäßigkeitskontrolle erforderten es, dass der betroffenen Person die personenbezogenen Daten in ihrem Verarbeitungszusammenhang zur Verfügung gestellt würden. Diese werde nur durch die Kenntnis darüber, in welchem Umfang und auf welche Weise der Verantwortliche die personenbezogenen Daten verarbeite, in die Lage versetzt, weitere Betroffenenrechte wie eine Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO, eine Löschung nach Art. 17 DS-GVO oder Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO geltend zu machen. Das OVG hat zutreffend erkannt, dass die Forderung des Kl. auf Überlassung einer Kopie der von ihm angefertigten Aufsichtsarbeiten und der zugehörigen Prüfergutachten nach der extensiven Gesetzesauslegung ohne Weiteres dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Das restriktive Verständnis des Rechts auf eine Datenkopie wird teilweise nicht bzw. nicht allein auf eine einschränkende Interpretation von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 DS-GVO, sondern zumindest auch auf eine solche des Begriffs der personenbezogenen Daten iSv in unterschiedlicher Weise definierten Stammdaten, von Kategorien von Daten oder von Daten mit aussagekräftigen biografischen Informationen über die betroffene Person gestützt. Diese Ansätze, die dem Betroffenen ein Recht auf Kopie nur im Hinblick auf bestimmte Arten von personenbezogenen Daten zugestehen wollen, bewegen sich in eindeutiger Weise außerhalb des Unionsrechts. Denn der in Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO legaldefinierte Zentralbegriff der DS-GVO ist derartigen teleologisch begründeten Einschränkungen bzw. Differenzierungen nicht zugänglich. Hiernach geht es erst recht nicht an, den in Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Alt. 1 und Abs. 3 S. 1 DS-GVO enthaltenen Begriff der personenbezogenen Daten durch denjenigen der in Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Alt. 2 lit. a bis h DS-GVO genannten Metainformationen zu ersetzen und die betroffene Person auf den Erhalt einer Kopie mit diesen Informationen zu verweisen. Unter Ausklammerung von deutlich unionsrechtswidrigen, auf den Begriff der personenbezogenen Daten bezogenen Einschränkungen besteht das restriktive Verständnis von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 DS-GVO in der Annahme, dass sich das Recht der betroffenen Person auf eine Datenkopie grds. in einem Anspruch gegen den Verantwortlichen auf die Zurverfügungstellung der aus dem jeweiligen Verarbeitungszusammenhang extrahierten personenbezogenen Daten oder auch nur einer strukturierten Zusammenfassung dieser Daten erschöpft. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO regele, so wird argumentiert, lediglich eine besondere Form der Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten der betroffenen Person, die diese nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Alt. 1 DS-GVO verlangen könne. Dementsprechend beziehe sich das Recht auf eine Datenkopie nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO lediglich auf die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, nicht aber auf die Dokumente, in denen diese enthalten seien. Die Pflicht des Verantwortlichen aus Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO könne nicht so weit gehen, dass er jedes Dokument, das ein personenbezogenes Datum enthalte, in Kopie zur Verfügung stellen müsse. Zur Erreichung der Ziele der Transparenz und der Ermöglichung der Rechtskontrolle nach Satz 1 des Erwägungsgrunds 63 DS-GVO könne gerade eine Zusammenfassung der verarbeiteten Daten besonders geeignet sein. Eine Extrahierung von personenbezogenen Daten aus ihrem jeweiligen Verarbeitungszusammenhang und eine sich hieran gegebenenfalls anschließende Zusammenfassung dieser Daten iSd restriktiven Verständnisses von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 DS-GVO ist indes nicht möglich, wenn dieser Zusammenhang ausschließlich aus personenbezogenen Daten der betroffenen Person besteht, wie es hier in Gestalt der von dem Landesjustizprüfungsamt verarbeiteten Aufsichtsarbeiten des Kl. und der zugehörigen Prüfergutachten der Fall ist. In dieser Konstellation muss auch ein grds. restriktives Normverständnis zu dem Ergebnis führen, dass das Recht auf eine Datenkopie eine in keiner Weise eingeschränkte Reproduktion der Daten, hier also die Überlassung einer Kopie der vollständigen Aufsichtsarbeiten und Prüfergutachten zum Inhalt hat. Ebenfalls zu keinem abweichenden Ergebnis führt es, wenn die Frage nach dem Gehalt der in Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 DS-GVO normierten Rechtspositionen nicht von der durch die deutschen Sprachfassung der DS-GVO nahegelegten Abgrenzung des Rechts auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Alt. 1 DS-GVO von dem Recht auf eine Kopie nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO im Sinne potentieller Einzelansprüche der betroffenen Person geleitet wird, sondern andere Sprachfassungen in den Blick genommen werden. Nach diesen ist Art. 15 DS-GVO weithin als einheitliches Recht auf Zugang der betroffenen Person zu ihren personenbezogenen Daten ausgestaltet. Die in Art. 15 DS-GVO normierten Rechtspositionen stellen danach Rechtsfolgen iRe vom Tatbestand her einheitlichen Informationszugangsanspruchs dar. Bei einer Erhebung dieses Anspruchs ist regelmäßig nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO eine Datenkopie iSe Reproduktion zur Verfügung zu stellen, deren Inhalt sich nach den im Einzelfall für die Erreichung der Ziele nach Satz 1 des Erwägungsgrunds 63 DS-GVO erforderlichen Informationen über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person richtet. Auch nach diesem Normverständnis müssen Dokumente, die, wie dies bei den von dem Kl. angefertigten Aufsichtsarbeiten und den zugehörigen Prüfergutachten der Fall ist, ihrem gesamten Inhalt nach aus personenbezogenen Daten der betroffenen Person bestehen, von dem Verantwortlichen vollständig als Kopie zur Verfügung gestellt werden. Der gem. Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 iVm Art. 12 Abs. 5 S. 1 DS-GVO seinen Voraussetzungen nach bestehende Anspruch des Kl. auf Erhalt einer unentgeltlichen Kopie der von ihm angefertigten Aufsichtsarbeiten und der zugehörigen Prüfergutachten ist weder nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO noch gem. Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO oder Art. 14 Abs. 5 lit. a bzw. Art. 14 Abs. 5 lit. b Alt. 2 DS-GVO eingeschränkt oder ausgeschlossen. Nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO darf das Recht auf Erhalt einer Kopie gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Für eine solche Beeinträchtigung ist hier nichts ersichtlich. Insb. ist mit der Überlassung einer Kopie auch der in den Aufsichtsarbeiten angebrachten Korrekturbemerkungen der Prüfer und ihrer Gutachten an den Kl. keine Beeinträchtigung der Rechte der Prüfer verbunden. Denn die Prüfer erstellen ihre Bemerkungen und Gutachten nach Feststellung des OVG generell mit der Maßgabe, dass diese den Prüflingen auf deren Antrag hin zugänglich gemacht werden können. Ebenso wenig kann der Bekl. dem Kl. eines der Gegenrechte entgegenhalten, die dem Verantwortlichen nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO u. a. in Bezug auf einen auf Art. 15 DS-GVO gestützten Anspruch eines Betroffenen zustehen. Der Verantwortliche kann bei offensichtlich unbegründeten oder bei – insb. im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen entweder ein nach Maßgabe von Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. a DS-GVO angemessenes Entgelt verlangen oder sich nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO weigern, auf Grund des Antrags tätig zu werden. Gem. Art. 12 Abs. 5 S. 3 DS-GVO hat der Verantwortliche den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. Der Antrag des Kl. auf Überlassung einer Kopie der von ihm angefertigten Aufsichtsarbeiten und der zugehörigen Prüfergutachten ist nicht offensichtlich unbegründet und, da erstmalig gestellt, auch nicht wegen häufiger Wiederholung exzessiv. Ebenso wenig ergeben sich aus dem Vortrag des Bekl. und den dazu getroffenen, für den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des OVG Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag aus einem anderen Grund als exzessiv zu qualifizieren sein könnte. Das gilt zum einen mit Blick auf den Aufwand, der, wie von dem OVG festgestellt, bei dem Landesjustizprüfungsamt durch die Bearbeitung des Antrags des Kl. in Gestalt der Herstellung und Übermittlung von insgesamt 348 Kopien in eng begrenztem Umfang entsteht. Die Berücksichtigung eines durch etwaige vergleichbare Anträge anderer Prüflinge hervorgerufenen Aufwands ist ausgeschlossen, da es nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO auf die Anträge „einer" betroffenen Person ankommt. Es liegt auf der Hand, dass die durch den Antrag des Kl. verursachte geringe Mühewaltung des Landesjustizprüfungsamts die Annahme eines exzessiven Antrags auch dann nicht rechtfertigen könnte, wenn man hierfür auf einen nach Maßgabe einer Interessenabwägung unverhältnismäßigen Aufwand abstellen wollte. Der Antrag des Kl. erweist sich zum anderen nicht deshalb als exzessiv, weil er mit Blick auf die ihm zu Grunde liegende Motivation des Kl. als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen wäre. Der Bekl. beruft sich insoweit auf eine vorgebliche Verfolgung datenschutzfremder Zwecke durch den Kl. Der Frage, ob sich aus einer derartigen Motivation überhaupt eine Rechtsmissbräuchlichkeit ergeben kann, muss der Senat nicht nachgehen. Denn der Bekl. macht lediglich geltend, dass es dem Kl. allein darauf ankomme, unter Umgehung der Voraussetzungen des Einsichtsrechts für Prüflinge nach dem Landesjustizprüfungsrecht Kenntnis von den Korrekturbemerkungen und Bewertungsbegründungen der mit seinen Aufsichtsarbeiten befassten Prüfer im Hinblick auf einen etwa zu ergreifenden Rechtsbehelf gegen die Prüfungsentscheidung zu erhalten. Mit diesem Einwand kann der Bekl. schon wegen der von dem OVG festgestellten Bestandskraft der Bewertung der Aufsichtsarbeiten des Kl. nicht durchdringen. Ferner kann der Anspruch des Kl. aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 DS-GVO iVm Art. 12 Abs. 5 S. 1 DS-GVO nicht durch eine entsprechende Anwendung von Art. 14 Abs. 5 lit. a bzw. Art. 14 Abs. 5 lit. b Alt. 2 DS-GVO als ausgeschlossen erachtet werden. Die Vorschriften regeln Ausnahmen von den Informationspflichten, die den Verantwortlichen nach Art. 14 Abs. 1 bis 4 DS-GVO treffen, wenn er personenbezogene Daten auf andere Weise als bei der betroffenen Person erhebt oder die erhobenen Daten zu einem anderen Zweck als dem Erhebungszweck weiterverarbeiten will. Die Informationspflichten entfallen nach Art. 14 Abs. 5 lit. a DS-GVO, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt, sowie nach Art. 14 Abs. 5 lit. b Alt. 2 DS-GVO, wenn und soweit die Informationserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

NEU LAG Hamm Urt. v. 2.12.2022 – 19 Sa 756/22

Der von der Kl. zuletzt gestellte Antrag zu Ziff. 2 erfüllt die nach § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO erforderlichen Bestimmtheitserfordernisse nicht, da er am reinen Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO orientiert ist und keine nähere Konkretisierung enthält, obwohl diese der Kl. möglich und zumutbar gewesen ist. Das Erfordernis einer Konkretisierung des Auskunftsverlangens nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO ist auch nicht generell mit der Schutzrichtung der DS-GVO unvereinbar. So weist Erwägungsgrund 63 S. 7 DS-GVO darauf hin, dass der Verantwortliche vor Auskunftserteilung verlangen können soll, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, wenn er eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeitet. Dieses Ergebnis steht entgegen der Ansicht des Kl. auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH. In seiner Entscheidung vom 15.6.2021 stellt der BGH ausdrücklich darauf ab, dass der dortige Kl. im Berufungsverfahren dargelegt hat, welche konkreten Auskünfte er noch begehrt. Die erforderliche Konkretisierung ist durch die Kl. nicht erfolgt und ist auch im Wege der Auslegung des Klageantrags nicht zweifelsfrei zu ermitteln. Zwar lässt sich dem Vortrag der Kl. entnehmen, dass sie die erteilte Auskunft unter anderem für unvollständig hält, weil die Bekl. nicht beauskunftet habe, wie es hinsichtlich der Bewertung auf der Plattform „B“ zum Rückschluss auf die Kl. gekommen sei. Dass es der Kl. iRd Auskunftsanspruchs ausschließlich auf diese Information ankommt, hat sie nicht angegeben. Gegen eine solche Eingrenzung ihres Begehrens spricht auch der Umstand, dass die Kl. den in der Auskunft verwendeten Begriff „Korrespondenz“ bemängelt und wiederholt darauf verweist, dass das Auskunftsbegehren immer wieder erneut geltend gemacht werden könne. Wegen der Unzulässigkeit des Auskunftsantrags zu Ziff. 2 bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich hierbei um einen Globalantrag handelt und dieser unbegründet wäre, weil angesichts der erteilten Auskunft eine nochmalige unbegrenzte Leistung nicht verlangt werden könnte, und welche Auswirkungen der von der Bekl. erhobene Erfüllungseinwand hätte. Die Klage ist auch hinsichtlich des Antrags zu Ziff. 3 auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten mangels hinreichender Bestimmtheit iSd. § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO unzulässig. Das Begehren, eine „Kopie“ zur Verfügung gestellt zu bekommen, ist bei Fehlen einer näheren Bestimmung dahin zu verstehen, dass die Bekl. der Kl. nach ihrer Wahl entweder einen Papierausdruck oder eine elektronische Datenkopie zu überlassen habe. Ferner richtet sich das Begehren der Kl. darauf, nicht nur Kopien der personenbezogenen Daten als solche, sondern der gesamten Dokumente zu erhalten, in denen personenbezogene Daten der Kl. enthalten sind. Dies hat die Kl. in der mündlichen Verhandlung am 2.12.2021 klargestellt. Selbst in dieser weiter konkretisierten Auslegung ist der Antrag, der ausweislich der klägerseitigen Erklärung in der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2021 nicht im Rahmen einer Stufenklage (§ 254 ZPO) gestellt ist, nicht hinreichend bestimmt. Die bloße Wiederholung des Wortlauts von Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO lässt nicht erkennen, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt wird. Eine daraufhin ergehende Verurteilung wäre nicht vollstreckbar. Trotz richterlichem Hinweis auf eine erforderliche Konkretisierung ist diese nicht erfolgt. Die Kl. hat den Antrag auch nicht auf Kopien der personenbezogenen Daten beschränkt, auf die sich die erteilte Auskunft bezieht. Wegen der Unzulässigkeit des Haupt- und Hilfsantrags zu Ziff. 3 kann dahinstehen, in welchem Verhältnis der Auskunftsanspruch des Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO und der Anspruch auf Herausgabe von Kopien nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO stehen und welche Reichweite dem Anspruch auf Herausgabe von Kopien nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO zukommt.

NEU OLG Hamm Beschl. v. 7.12.2022 – 20 U 69/22

Dem Kl. steht gegen die Bekl. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Auskunftserteilung über die Höhe der auslösenden Faktoren zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insb. nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Dabei kann dahinstehen, ob hier die Ausnahmeregelung in Art. 12 Abs. 5 DS-GVO greift, der Bekl. also ein Weigerungsrecht zustünde. Denn unabhängig davon handelt es sich bei der Höhe der auslösenden Faktoren nur um eine die Gesamtheit der Versicherungsnehmer betreffende mathematische Rechnungsgröße, nicht aber um ein Datum, das irgendeinen konkreten Bezug zu der Person des Kl. aufweist. Allein der Umstand, dass der vom Versicherer so berechnete auslösende Faktor auch für den Kl. bestimmte, dass seine Prämie neu zu kalkulieren war, macht ihn noch nicht zu einem personenbezogenen Datum.

BVerwG Beschl. v. 9.12.2022 – 10 B 2/22

Gem. § 32 e S. 1 AO gelten die Art. 12 bis 15 DS-GVO iVm den §§ 32 a bis 32 d AO entsprechend, soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem Informationsfreiheitsgesetz v. 5.9.2005 (BGBl. I 2722) in der jeweils geltenden Fassung oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder gegenüber der Finanzbehörde einen Anspruch auf Informationszugang hat. Satz 2 der Vorschrift besagt, dass weitergehende Informationsansprüche über steuerliche Daten insoweit ausgeschlossen sind. Der Umfang des Auskunftsbegehrens des Kl. wird durch § 32 e AO nicht begrenzt, weil er einen entsprechenden Informationszugangsanspruch nicht geltend macht. Durch § 32 e AO werden die in den §§ 32 a bis 32 d AO vorgesehenen Beschränkungen des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DS-GVO sowohl für die betroffene Person als auch für Dritte mittels Rechtsfolgenverweisung auf Auskunftsansprüche erstreckt, die sich aus den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes oder der Länder ergeben.

OLG Celle Urt. v. 15.12.2022 – 8 U 165/22 = ZD 2023, 275

Entgegen der vom Landgericht und der Bekl. vertretenen Auffassung steht dem Kl. gegen die Bekl. ein Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO zu. Entscheidend für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs ist daher, ob die von der Bekl. dem Kl. anlässlich der Beitragsanpassungen übersandten Nachträge zum Versicherungsschein Informationen nach diesen Kriterien enthalten. Der Begriff des personenbezogenen Datums ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, wenn sie denn nur die in Rede stehende Person betreffen. Letzteres ist der Fall, wenn die Information auf Grund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Schreiben des Versicherers an den Versicherungsnehmer sind grds. ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten gem. Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO anzusehen. Die personenbezogene Information besteht bereits darin, dass sich die Bekl. dem Schreiben gemäß geäußert hat. Die anlässlich der Beitragsanpassungen von der Bekl. an den Kl. übersandten Nachträge zum Versicherungsschein hatten den konkreten, zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zum Gegenstand und gestalteten diesen inhaltlich teilweise neu. Auch die anlässlich der Beitragsanpassung übersandten Mitteilungsschreiben unterfallen in ihrer Gesamtheit dem Begriff der personenbezogenen Daten. Bei dem Auskunftsantrag des Kl. handelt es sich auch nicht um einen offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrag iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO. In der Verordnung findet sich als Regelbeispiel für die Annahme eines exzessiven Antrags der Fall von häufiger Wiederholung. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil der Kl. mit seiner Klage die erstmalige Erteilung einer Kopie der maßgeblichen Unterlagen begehrt. Unmaßgeblich ist auch die Motivationslage des Kl., weil die Verordnung den Auskunftsanspruch nicht von einer bestimmten Zielsetzung des Anspruchsinhabers abhängig macht und dementsprechend der Antrag auf Auskunftserteilung auch nicht begründet werden muss. Soweit die Bekl. im Berufungsverfahren behauptet, der Kl. sei noch im Besitz der ihm ursprünglich übermittelten und nunmehr streitgegenständlichen Informationen, steht das einem Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO nicht entgegen. Für den von ihr erhobenen Einwand hat die Bekl. bereits keinen Beweis angeboten. Unabhängig hiervon besteht der auf Art. 15 DS-GVO gestützte Auskunftsanspruch auch dann, wenn der Betroffene bereits über die geforderten Informationen verfügt. Einem auf Art. 15 DS-GVO gestützten Auskunftsanspruch steht auch nicht entgegen, dass die entsprechende Verordnung gem. Art. 99 Abs. 2 DS-GVO erst am 25.5.2018 in Kraft getreten ist, während sich der Auskunftsanspruch des Kl. auf solche Informationen bezieht, die zu einem früheren Zeitpunkt erhoben und gespeichert wurden. Insoweit findet sich in der Verordnung bereits keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung des Auskunftsanspruchs, was für einen unbeschränkten Auskunftsanspruch auch im Hinblick auf solche Informationen spricht, die vor dem 25.5.2018 erhoben und/oder gespeichert wurden. Darüber hinaus dient die Verordnung gem. Art. 1 Abs. 2 DS-GVO dem Schutz der Grundrechte und der Grundfreiheiten natürlicher Personen und insb. deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Ein solcher Schutz würde aber weitgehend leerlaufen, wenn er sich nur auf Informationen erstrecken würde, die nach dem 25.5.2018 erhoben wurden. Hierfür spricht auch, dass die Vorgängerverordnung 95/46/EG mit Wirkung vom 25.5.2018 aufgehoben wurde und etwaige Auskunftsansprüche hierauf nicht mehr gestützt werden können. Weiter handelt es sich jedenfalls bei dem Akt der Datenspeicherung um eine fortlaufende Datenverarbeitung, die unter der Voraussetzung einer nicht bereits zuvor erfolgten Löschung – auch über den 25.5.2018 hinaus andauert und damit spätestens ab diesem Zeitpunkt dem Anwendungsbereich von Art. 15 DS-GVO unterfällt. Der dem Kl. gegen die Bekl. zustehende Auskunftsanspruch ist nicht verjährt. Ob eine Verjährung des nebenvertraglichen Auskunftsanspruchs bzw. des Anspruchs gem. Art. 15 DS-GVO überhaupt möglich ist und nach welchen Vorschriften sie sich ggf. richtet, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn selbst wenn der Auskunftsanspruch wie der auf § 242 BGB gestützte Auskunftsanspruch selbstständig und unabhängig nach der allgemeinen Frist des § 195 BGB verjähren sollte, so könnte er aber jedenfalls nicht vor dem Hauptanspruch verjähren, dem er dient. Im vorliegenden Fall kann eine Verjährung sämtlicher, auf eine ggf. unwirksame Beitragsanpassung beispielsweise im Jahr 2013 gestützten Leistungsansprüche auch für die Zeit nach dem 1.1.2018 aber nicht festgestellt werden. Inhaltlich ist der Auskunftsanspruch gem. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO auf die Übersendung einer Datenkopie gerichtet. Dabei beschränkt sich der Anspruch nicht auf die Übermittlung von Informationen, die der von der Datenspeicherung betroffenen Person gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zustehen. Der Senat folgt insoweit vielmehr der in der Rspr. und der Lit. vertretenen extensiven Auslegung von Art. 15 DS-GVO. Danach hat der Auskunftspflichtige die personenbezogenen Daten grds. in der Rohfassung zu übermitteln, in der sie bei ihm gespeichert sind. Denn Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO stellt insoweit eine eigenständige und von Art. 20 DS-GVO unabhängige Anspruchsgrundlage dar. Hieraus folgt zugleich, dass der Kl. auch eine Kopie von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein verlangen kann, wenn sie denn als solche (und nicht nur deren reiner Informationsinhalt) bei der Bekl. gespeichert sind. Sollte der Inhalt etwa eines Versicherungsscheins sowohl in der Form des Versicherungsscheins als auch in Gestalt lediglich der im Versicherungsschein enthaltenen Informationen gespeichert sein, sind von der Bekl. grds. beide Datensätze in Gestalt einer Datenkopie herauszugeben. Denn anderenfalls kann der Kl. die mit dem Auskunftsanspruch bezweckte Überprüfung einer ordnungsgemäßen Verarbeitung (aller!) von der Bekl. gespeicherten personenbezogenen Daten nicht sinnvoll ausüben. Demgegenüber kann Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO kein gegen den Auskunftspflichtigen gerichteter Anspruch entnommen werden, die übermittelten Rohdaten zusätzlich aufzubereiten, damit diese von der betroffenen Person verwendet werden können. Das folgt bereits aus der Zielrichtung des Auskunftsanspruchs, den Berechtigten von einer Verarbeitung der ihn betreffenden Daten zu informieren und ihm die Gelegenheit geben, die Verarbeitung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dieses Informationsbedürfnis kann aber nur durch Übersendung der Dateien in der Gestalt erfüllt werden, in der sie beim Auskunftspflichtigen auch gespeichert sind. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn der Auskunftsberechtigte nur durch eine entsprechende Aufbereitung den Inhalt der gespeicherten Informationen zur Kenntnis nehmen könnte. Entgegen der Auffassung der Bekl. spricht gegen die extensive Auslegung von Art. 15 DS-GVO auch nicht das Urteil des EuGH v. 17.7.2014 – C-141/12 und C-372/12. Zwar hat das Gericht entschieden, dass die betroffene Person keinen Anspruch auf die Kopie eines Dokuments oder einer Originaldatei habe, wenn das mit dem Auskunftsrecht angestrebte Ziel durch eine andere Form der Mitteilung vollständig erreicht werden könne. Allerdings bezieht sich die Entscheidung des Gerichts nicht auf Art. 15 DS-GVO, sondern auf Art. 12 lit. a RL 95/46/EG. Diese sah anders als Art. 15 Abs. 3 DS-GVO aber kein Recht auf eine Datenkopie vor, sondern lediglich einen Anspruch auf unter anderem eine „Mitteilung in verständlicher Form über Daten“.

LG Paderborn Urt. v. 19.12.2022 – 3 O 99/22 = ZD 2023, 290

Dem Kl. steht ferner der verfolgte Auskunftsanspruch gegenüber der Bekl. nicht zu. Der Anspruch folgt insbesondere nicht aus Art. 15 DS-GVO. Nach dieser Vorschrift kann die betroffene Person Auskunft über personenbezogenen Daten verlangen, wenn der Verantwortliche sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet hat. Art. 15 Abs. 1 Hs. 1, 2 DS-GVO enthält zunächst einen Anspruch der betroffenen Person gegen den Verantwortlichen, ihm zu bestätigen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Verarbeitet der Verantwortliche personenbezogene Daten der betroffenen Person, so hat die betroffene Person gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 1, 2 DS-GVO ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Im Ausgangspunkt steht dem Kl. nach dieser Vorschrift grundsätzlich ein Auskunftsanspruch über die bei der Bekl. als Verantwortlicher iSd Art. 4 Ziff. 7 Hs. 1 DS-GVO verarbeiteten ihn betreffenden personenbezogenen Daten zusteht. Der Anspruch ist jedoch durch Erfüllung untergegangen, § 362 Abs. 1 BGB. Den Auskunftsanspruch erfüllt der Verantwortliche dann, indem er die verlangten Informationen nach Maßgabe des Art. 15 DS-GVO erteilt. Außerdem muss der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die er verarbeitet, zur Verfügung stellen. Erfüllt iSd § 362 Abs.1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. So liegt es auch im Streitfall. Mit Schreiben v. 23.8.2021 hat die Bekl. in angemessener Weise mitgeteilt, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, indem sie den Kl. auf die Selbstbedienungstools verwiesen hat. Diese Erfüllungshandlung war ausreichend um den Erfüllungserfolg zu gewährleisten. Dem ist der Kl. in der Replik auch nicht mehr entgegengetreten, sodass das Auskunftsbegehren hinsichtlich dieses Teilaspekts des Auskunftsanspruchs durch Erfüllung untergegangen ist. Soweit der Kl. darüber hinaus Auskunft verlangt, „welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten“ besteht ein Anspruch nicht. Der Anspruch ist (ebenfalls) durch Erfüllung untergegangen, § 362 BGB. Die Bekl. hat mit der Klageerwiderung vorgetragen, über die Verarbeitungstätigkeiten Dritter (hier: „Scraper“), keine Angaben machen zu können. Unabhängig davon, ob die erteilte Auskunft unrichtig oder unvollständig ist, begründet die erteilte Auskunft jedenfalls keinen (weiteren) Auskunftsanspruch, da die Bekl. zum Ausdruck gebracht hat, das Auskunftsbegehren des Kl. vollständig erfüllt zu haben.

NEU LG Paderborn Urt. v. 19.12.2022 – 3 O 193/22

Dem Kl. steht jedoch der verfolgte Auskunftsanspruch ggü. der Bekl. nicht zu. Der Anspruch folgt insb. nicht aus Art. 15 DS-GVO. Nach dieser Vorschrift kann die betroffene Person Auskunft über personenbezogenen Daten verlangen, wenn der Verantwortliche sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet hat. Art. 15 Abs. 1 Hs. 1, 2 DS-GVO enthält zunächst einen Anspruch der betroffenen Person gegen den Verantwortlichen, ihm zu bestätigen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Verarbeitet der Verantwortliche personenbezogene Daten der betroffenen Person, so hat die betroffene Person gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 1, Abs. 2 DS-GVO ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Im Ausgangspunkt steht dem Kl. nach dieser Vorschrift grds. ein Auskunftsanspruch über die bei der Bekl. als Verantwortlicher iSd Art. 4 Ziff. 7 Hs. 1 DS-GVO verarbeiteten ihn betreffenden personenbezogenen Daten zusteht. Der Anspruch ist jedoch durch Erfüllung untergegangen, § 362 Abs. 1 BGB. Den Auskunftsanspruch erfüllt der Verantwortliche dann, indem er die verlangten Informationen nach Maßgabe des Art. 15 DS-GVO erteilt. Außerdem muss der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die er verarbeitet, zur Verfügung stellen. Erfüllt iSd § 362 Abs.1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. So liegt es auch im Streitfall. Mit Schreiben v. 23.8.2021 hat die Bekl. in angemessener Weise mitgeteilt, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, indem sie den Kl. auf die Selbstbedienungstools verwiesen hat. Diese Erfüllungshandlung war ausreichend um den Erfüllungserfolg zu gewährleisten. Dem ist der Kl. in der Replik auch nicht mehr entgegengetreten, sodass das Auskunftsbegehren hinsichtlich dieses Teilaspekts des Auskunftsanspruchs durch Erfüllung untergegangen ist. Soweit der Kl. darüber hinaus Auskunft verlangt, „welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten“ besteht ein Anspruch nicht. Der Anspruch ist (ebenfalls) durch Erfüllung untergegangen, § 362 BGB. Die Bekl. hat mit der Klageerwiderung vorgetragen, über die Verarbeitungstätigkeiten Dritter (hier: „Scraper“), keine Angaben machen zu können. Unabhängig davon, ob die erteilte Auskunft unrichtig oder unvollständig ist, begründet die erteilte Auskunft jedenfalls keinen (weiteren) Auskunftsanspruch, da die Bekl. zum Ausdruck gebracht hat, das Auskunftsbegehren des Kl. vollständig erfüllt zu haben.

NEU LG Paderborn Urt. v. 19.12.2022 – 2 O 236/22

Wie LG Paderborn Urt. v. 19.12.2022 – 3 O 193/22.

NEU LG Paderborn Urt. v. 19.12.2022 – 2 O 185/22

Wie LG Paderborn Urt. v. 19.12.2022 – 3 O 193/22.

LG Bielefeld Urt. v. 19.12.2022 – 8 O 182/22 = ZD 2023, 288

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO unterliegt der Abweisung, weil dieser nach Überzeugung des Gerichts durch den außergerichtlichen Schriftsatz

der Bekl. v. 2.12.2021 bereits erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) wurde. Weitergehende Auskunft kann der Kl. nicht verlangen. Ihm ist nämlich einerseits bekannt, welche Daten durch den Scraping-Vorfall erlangt und veröffentlicht wurden. Schließlich hat er in der Replik v. 23.11.2022 den behaupteten Datensatz selbst vorgelegt. Andererseits hat die Bekl. glaubhaft und mehrfach versichert, sie halte keine „Rohdaten“ des Scraping-Vorfalls.

NEU OLG Düsseldorf Beschl. v. 22.12.2022 – 12 U 46/22

Ohne Erfolg wendet sich der Bekl. schließlich gegen die Nichtberücksichtigung eines von ihm geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts im Hinblick auf Nachweise und eine Erklärung, die er vom Kl. unter Berufung auf die DS-GVO wegen der Veräußerung der Computer der Schuldnerin begehrt. Auch insoweit setzt er sich im Schriftsatz v. 19.12.2022 mit den Hinweisen des Senats nicht auseinander. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Insolvenzverwalter als Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinne (Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO) angesehen werden kann und daher nach Art. 15 DS-GVO auskunftspflichtig ist, konnte das LG offenlassen, weil schon die Voraussetzungen für ein Zurückbehaltungsrecht nicht vorliegen. Nach § 273 Abs. 1 BGB kann der Schuldner die von ihm geschuldete Leistung bis zur Bewirkung der ihm gebührenden Leistung verweigern, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, sofern sich nicht aus dem Schuldverhältnis etwas anderes ergibt. Außerdem darf das Zurückbehaltungsrecht als besonderer Anwendungsfall des Verbots unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt werden.

NEU LG Halle (Saale) Urt. v. 28.12.2022 – 6 O 195/22 = ZD 2023, 287

Der Kl. hat auch keinen Anspruch auf eine weitergehende Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO. Die Bekl. hat dem Kl. Auskunft über die von ihr verarbeiteten Daten in angemessener Weise zur Verfügung gestellt. Welche Daten des Kl. gescrapt worden sind, ist dem Kl. bereits bekannt, so dass auch diesbezüglich keine weitergehende Auskunftspflicht bestehen kann. Soweit der Kl. ferner Auskunft über die Empfänger der „Scraping-Daten" verlangt, scheitert ein Anspruch an der erteilten Auskunft der Bekl., sie sei zu weiteren Informationen nicht imstande.

NEU LG Frankfurt Urt. v. 30.12.2022 – 2-31 O 148/22

Der Kl. hat keinen Auskunftsanspruch gegen die Bekl. aus Art. 15 DS-GVO darauf, Auskunft über den Kl. betreffende personenbezogene Daten, welche die Bekl. verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. durch Scraping oder durch Anwendung des Kontakt-Import-Tools erlangt werden konnten. Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO aufgelisteten Informationen. Die Bekl. hat den Auskunftsanspruch mit ihrem Schreiben vom 1.9.2021 beantwortet. In diesem Schreiben wies die Bekl. auf die maßgeblichen Abschnitte der Datenrichtlinie und die verfügbaren Selbstbedienungs-Tools hin. Die Bekl. teilte mit dem Schreiben mit, welche Datenkategorien nach ihrem Verständnis in den durch Scraping abgerufenen Daten erscheinen und mit den auf dem F.-Profil des Kl. verfügbaren Informationen übereinstimmen. Sofern der Kl. Auskunft über die konkreten Empfänger der personenbezogenen Daten begehrt, hat die Bekl. auch diese Auskunft erteilt. Die Bekl. hat insofern ausgeführt, dass ihr die Dritten unbekannt sind. Sofern der Kl. vorträgt, dass der Bekl. die Benennung der konkreten Empfänger möglich sei, weil sie diese per Unterlassungsverfügung in Anspruch nehme, so trifft dies nicht zu. Die Bekl. trägt nur allgemein vor, wie sie gegen Scraper vorgeht, nicht aber bezogen auf den hier konkret zugrundeliegenden Scraping-Sachverhalt, „Die Bekl. geht grds. zudem mittels Unterlassungsaufforderungen, Kontosperrungen und Gerichtsverfahren gegen Scraper vor.“

 

 

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