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VG Hannover: Permanente Datenerfassung bei Mitarbeitertätigkeiten von Amazon zulässig

Redaktion

ZD-Aktuell 2023, 01069    Das VG Hannover hat mit Urteil v. 8.2.2023 (10 A 6199/20 ; ZD wird die Entscheidung mAnm Kranig veröffentlichen) eine Anordnung der Landesbeauftragten für Datenschutz (LfD) Niedersachsen, mit der sie Amazon aufgegeben hatte, die „ununterbrochene jeweils aktuelle und minutengenaue Erhebung und Verwendung bestimmter Beschäftigtendaten“ zu unterlassen, für rechtswidrig erklärt. Zur Begründung gab die LfD u. a. an, dass die Verpflichtung von Amazon, dass alle Mitarbeitenden im Logistikzentrum in Winsen (Luhe) Handscanner nutzen müssen, die die Arbeitsgeschwindigkeit aufzeichnen, „in schwerwiegender Art und Weise in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ihrer Beschäftigten eingreife“.

In einem in vieler Hinsicht ungewöhnlichen Verfahren hat das VG Hannover unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung, die in den Räumen der Klägerin stattgefunden hat, ihr Urteil verkündet und die o. g. Anordnung der beklagten LfD für rechtswidrig erklärt. Nicht verboten, aber ungewöhnlich ist es, den Ortsteil der mündlichen Verhandlung aus dem Gerichtsgebäude hinauszulegen. In der Regel erfolgt dies nur bei sehr öffentlichkeitswirksamen Verfahren durch Verlegung in größere Hallen, um mehr Zuschauer und Zuhörer die Teilnahme zu ermöglichen. Wenn die Kammer eines Gerichts es für notwendig erachtet, für die Entscheidung einen Eindruck der Umstände vor Ort zu bekommen, geschieht dies in aller Regel aufgrund eines Beweisbeschlusses durch einen Augenschein durch die Kammer oder ein Mitglied des Spruchkörpers.

In dem unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung verkündeten Urteil hat die Kammer die Anordnung der niedersächsischen Datenschutzbehörde für rechtswidrig erklärt. In der mündlichen Begründung (die schriftlichen Urteilsgründe lagen zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht vor) hat die Vorsitzende ausgeführt, dass die Kammer die datenschutzrechtliche Bewertung der Aufsichtsbehörde in diesem Fall nicht teile und der Bescheid unbestimmt sei, da nicht erkennbar sei, was Amazon konkret tun oder unterlassen solle.

Das VG Hannover hat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.

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