CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
Zeitschrift für Datenschutz | Banner

Schiedsgerichtsbarkeit im Konflikt: A Bridge over Troubled Waters?

RInPrax 05/2025

Sanktionen, Sanktionen, und nochmals Sanktionen. Wenn es ein Thema gibt, das die Schiedsgerichtsbarkeit in den letzten Jahren maßgeblich verändert hat, dann sind es Wirtschafts- und Finanzsanktionen. Die von der EU gegen Russland verhängten Handelsbeschränkungen sind nicht nur eine nachhaltige Quelle internationaler Verfahren. Die Sanktionen wirken sich auch auf das Schiedsverfahren selbst aus. Schiedsinstitutionen müssen ausführliche Compliance-Prüfungen durchführen (worauf etwa die DIS dieses Jahr mit neuen Regularien reagiert hat). Sanktionen können zudem die Bestellung von Schiedsrichtern und die Zahlung von Kostenvorschüssen verunmöglichen. Sie können die Zustellung erschweren (etwa, weil keiner der internationalen Kurierdienste Dokumente in den Iran oder nach Russland ausliefert) und Parteien und Zeugen daran hindern, an einer Schiedsverhandlung teilzunehmen oder lokalen Rechtsrat einzuholen. Allesamt Themen, die wegen der überragenden Bedeutung des rechtlichen Gehörs im Schiedsverfahren nicht auf die leichte Schulter genommen werden können.

Doch damit nicht genug: Sanktionen beruhen heute selten auf einem internationalen Konsens, wie das einmal der Fall war, als entsprechende Handelsbeschränkungen primär von den VN verhängt wurden. International abgestimmtes Handeln ist heute die Ausnahme und nicht die Regel. Sanktionierte Staaten reagieren mit Abwehrgesetzen oder Gegenmaßnahmen. Selbstredend erkennt der Iran die gegen die islamische Republik mit Passion von den USA und anderen verhängten Sanktionen nicht an. Es ist eine neue Allianz von sanktionierten Staaten entstanden – prominente Vertreter: Russland, Iran, Venezuela, Nordkorea –, die eine Abneigung gegen die westliche Staatsform der Demokratie eint. Und die alle Wirtschafts- und Finanzsanktionen unterworfen sind, gegen die sie sich gemeinsam zur Wehr setzen. Diese Gegenmaßnahmen richten sich auch direkt gegen die internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Bekanntestes Beispiel ist der 2020 neu gefasste Artikel 248 des Russischen Arbitragegesetzes. Danach sind die russischen Gerichte ausschließlich zuständig, wenn eine russische Partei internationalen Sanktionen unterliegt oder diese die Teilnahme an einem Verfahren im Ausland erschweren. Dann erkennen die russischen Gerichte die Vereinbarung eines internationalen Schiedsgerichts nicht an. Flankiert wird das von der Kompetenz russischer Gerichte, strafbewehrte Unterlassungsverfügungen zu verhängen („anti-suit-injunctions“). Diese Abwehrgesetze richten sich gegen die internationale Schiedsgerichtsbarkeit selbst.

Ist der neutrale Sitz die Lösung?

So ist eine alte Diskussion zu neuem Leben erwacht: der neutrale Sitz. Das Wort neutral hat einen schönen Klang und gerade der Schiedsort Schweiz und auch die schweizerische Rechtsordnung haben von der politischen Neutralität des Landes über Jahrzehnte profitiert. Neutralität heißt heute aber nicht mehr politische Äquidistanz zwischen Ost und West. Vielmehr geht es um „Sanktionsfreiheit“ bzw. die Nichtanerkennung oder Nichtdurchsetzung internationaler Handelsbeschränkungen. Institutionen wie der Cairo Centre for International Commercial Arbitration (CRCICA) und der Singapur International Arbitration Centre (SIAC) werben mit Schiedsverfahren nach internationalem Standard in einer sanktionsfreien Umgebung. Hier darf jeder klagen. Und das Schiedsgericht entscheidet frei, ob es internationalen Sanktionen von Drittstaaten Wirkung verleihen will oder nicht.

Diese Entwicklung wird sicher das Verhältnis unter den internationalen Schiedsinstitutionen neu kalibrieren. Unternehmen aus den BRICS-Staaten etwa werden sich weiter von den etablierten internationalen Schiedsinstitutionen in Europa abwenden. Eine multipolare Welt mit von Europa unabhängigen wirtschaftlichen Netzen und Lieferketten spiegelt sich in der Schiedsgerichtsbarkeit wider. Nur wenn gegen eine Partei in Europa vollstreckt werden soll, hilft der neutrale Sitz nicht. Dann hat ein Schiedsgericht, das EU-Wirtschaftssanktionen außen vor gelassen hat, den Parteien einen Bärendienst erwiesen. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH zur Anwendung des Kartellrechts im Schiedsverfahren (BGH, Beschluss vom 27.9.2022 – KZB 75/21 „Steinbruch“) ist davon auszugehen, dass die Durchsetzung europäischer Sanktionsnormen in vollem Umfang der Nachprüfung der staatlichen Gerichte unterliegt. Auch in der Schiedsgerichtsbarkeit haben Multipolarität und Fragmentierung so einen Preis. Die letzte Meile wird vor den staatlichen Gerichten zurückgelegt. Die Schiedsgerichtsbarkeit operiert nicht in einem luftleeren Raum und ist auf einen internationalen Konsens angewiesen. Ohne eine grundsätzliche Akzeptanz der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit und des Entscheidungsspielraums des Schiedsgerichts funktioniert das System nicht. Anders gewendet: eine Brücke kann zwar einen reißenden Fluss überspannen, sie muss aber fest an beiden Enden verankert sein.

Dr. Kilian Bälz, LL. M.
ist Rechtsanwalt und Partner bei Amereller
Rechtsanwälte PmbB. Von Berlin und Kairo aus
berät er deutsche und internationalen Investoren
bei Transaktionen in der MENA-Region. Des
Weiteren ist er als Parteivertreter in Schiedsverfahren
und als Schiedsrichter tätig.

Streitbeilegung made in Germany

RInPrax 04/2025

Es bewegt sich etwas bei der Streitbeilegung in Deutschland. Im April dieses Jahres haben Commercial Courts und Commercial Chambers die Bühne betreten. Sie versprechen, auch komplexe Streitigkeiten wie solche aus Industrie- und Infrastrukturprojekten in deutscher oder englischer Sprache mit großer Expertise, zeitgemäßer räumlicher und technischer Ausstattung sowie zweckmäßiger und effizienter Verfahrensgestaltung zu entscheiden. Dabei orientieren sie sich vielfach an der Schiedsgerichtsbarkeit. Auch dort ist Bewegung zu verzeichnen: Bereits seit dem letzten Jahr können Parteien die Ergänzenden Regeln für Streitverkündungen der Deutschen Institution für Schiedsgerichtbarkeit vereinbaren und so einen der wesentlichen Nachteile von Schiedsgerichtsbarkeit am Bau vermeiden. Der Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts, der nach dem Aus der Ampelkoalition der Diskontinuität anheimgefallen ist, soll zeitnah erneut eingebracht werden. Er wird das mehr als 25 Jahre alte deutsche Schiedsverfahrensrecht auf einen aktuellen Stand bringen, Innovation fördern und Rechtssicherheit schaffen.

Erfreulicherweise werden Stimmen, die Commercial Courts seien die besseren Schiedsgerichte, leiser. Denn wenn es um Vertraulichkeit, weltweite Vollstreckbarkeit der Entscheidung oder auch nur die Anwendung ausländischen Sachrechts geht, werden Commercial Courts kaum die erste Wahl sein (dazu auch der Beitrag von Moritz von Kulessa in diesem Heft). Umgekehrt werden spezialisierte Commercial Courts gerade mittelgroße Verfahren schneller und kostengünstiger entscheiden können als Schiedsgerichte. Die Justiz und die Schiedsgerichtsbarkeit sind gut beraten, sich als gegenseitige Ergänzung zu verstehen. Entscheidend ist ein Gesamtangebot leistungsfähiger und attraktiver Streitbeilegungsmechanismen, aus denen Unternehmen den für ihre Streitigkeit passendsten auswählen können. Davon profitieren Gerichte und Schiedsgerichte gleichermaßen.


Gleichviel, ob Schiedsgerichtsbarkeit oder staatliche Justiz: Wichtig ist, Streitbeilegung in Deutschland zu stärken. Denn Streitbeilegung ist ein wichtiger Standortfaktor: Investitionen benötigen einen verlässlichen Rechtsrahmen. Der ist aber wertlos, wenn Ansprüche nicht zügig, effizient und rechtssicher durchgesetzt werden können. Dabei sind der materielle Rechtsrahmen und seine prozessuale Durchsetzung aufeinander bezogen. Denn aus gutem Grund wählen Unternehmen Gerichtsstand oder Schiedsort meist nach dem anwendbaren materiellen Recht. Soll der Wirtschaftsstandort Deutschland gefördert werden, indem das Recht als Standortfaktor fortentwickelt oder einfach nur beworben wird, gehört deshalb auch Streitbeilegung in Deutschland dazu. Gleichzeitig ist die Streitbeilegung ein ganz eigener Wirtschaftsfaktor, dessen Umsätze über die Gebühren für Gerichte, Schiedsgerichte und Rechtsanwälte weit hinausgehen. Streitbeilegung in Deutschland zu fördern hat für den Wirtschaftsstandort Deutschland daher doppelten Nutzen.

Streitbeilegung made in Germany ist heute schon für Unternehmen attraktiv, auch wenn es gewiss Raum für Verbesserungen gibt. Jedenfalls unzureichend ist bislang die Vermarktung der Streitbeilegung in Deutschland. Dabei muss sich die Justiz in ihre Rolle als Wettbewerberin erst hineinfinden: Gerichte werben traditionell nicht mit Webseiten, richterlichen Lebensläufen und Musterklauseln für ihre Spruchkörper. Doch die Justiz stellt sich dieser Aufgabe und plant sogar erste gemeinsame Veranstaltungen der deutschen Commercial Courts und Commercial Chambers. Der Schiedsgerichtsbarkeit dagegen ist schon länger bekannt, dass sie im internationalen Wettbewerb steht, geschehen ist bislang (zu) wenig. In beiden Bereichen müssen die Vorteile von Streitbeilegung made in Germany besser herausgearbeitet und im In- und Ausland beworben werden, sinnvollerweise auch über die Streitbeilegungsmechanismen hinweg. Hier gilt es die Gunst der Stunde zu nutzen.

Dr. Reinmar Wolff
Rechtsanwalt und Mitherausgeber der RInPrax



“Negotiated as between gentlemen, drafted as between gangsters”…

RInPrax 03/2025

… ist mein Motto für Verhandlungen, Kommentieren und Abfassen von Verträgen. Auf der Suche nach dem krisenfesten Vertrag suche ich die folgenden Kriterien zu erfüllen: Stopfen von Regelungslücken und Reduzieren von Interpretationsspielräumen. Ein Vertrag wird für beide Parteien akzeptabel, wenn er die unterschiedlichen Interessen der Vertragspartner angemessen berücksichtigt. Zudem sollte er gut lesbar und klar strukturiert sein.

Im Laufe der Berufsjahre füllte sich mein Werkzeugkasten mit Vorlagen und Mustern. Dabei orientiere ich mich auch an Musterverträge verschiedener Institutionen und Verlage. Für den internationalen Anlagenbau stechen ich folgende Verträge hervor: Am bekanntesten sind sicherlich die FIDIC-Verträge, gefolgt von Weltbank- Verträgen, dem ICC Model Turnkey Contract for Major Projects, der NEC3-Engineering and Construction Contract, der Orgalime Turnkey Contract for Industrial Works und schließlich die ENAA Model Forms.

Auch wenn die Muster proklamieren, fair und ausgewogen formuliertzu sein, muss jedes Muster angepasst werden. Denn dieGrenzen der Fairness und Ausgewogenheit sind fließend und abhängigvom jeweiligen Standpunkt und dem spezifischen Projekt.Was als „fair und ausgewogen“ gilt, hängt stark vom Standpunktund vom Marktumfeld ab. Ein mittelständischer Lieferant hat andereVorstellungen von Fairness als ein multinationaler EPC-Auftraggeber.Gerade im internationalen Kontext kollidieren unterschiedlicheVertragstraditionen – und mit ihnen divergierende Vorstellungen von Risikoallokation.

Zudem ist jeder Mustervertrag Ausdruck spezifischer institutioneller Perspektiven und historischer Verhandlungskulturen. Er repräsentiert keine neutrale Balance, sondern typischerweise ein juristisch verpacktes Kräfteverhältnis. Ein FIDIC-Vertrag etwa bevorzugt strukturell den Auftraggeber, während Orgalime und ENAA eher den Auftragnehmer stärken. NEC3-Verträge hingegen setzen stärker auf Zusammenarbeit und Flexibilität – allerdings ausgehend von britischem Common-Law-Denken.

Somit ersetzen Musterverträge nicht die sorgfältige Auseinandersetzung mit dem konkreten Projekt und den Vertragspartnern, aber sie geben Orientierung und Denkanstöße für die Vertragsverhandlung und -redaktion. In diesem Sinne wollen wir in der RInPrax künftig verschiedene Musterverträge und ihre Besonderheiten vorstellen. Den Anfang macht Professor von Bernstorff, der an der Überarbeitung des ICC Model Contract International Sale (Manufactured Goods) mitgearbeitet hat. Genießen Sie die Lektüre und senden uns – wenn Sie mögen – Ihre Gedanken an rinprax@beck.de!

Dr. Johann-Friedrich Hochbaum
Rechtsanwalt und Schriftleiter der RInPrax




“Events, my dear boy, events”,

RInPrax 02/2025

the British Prime Minister Harold Macmillan famously (and somewhatresignedly) replied when asked what was the greatest challengefor a statesman. We all can sympathise with him today, andmore so than he would and could have ever possibly imagined.Indeed, events and political U-turns in ever quicker succession reshapethe world as we used to know it. As it turns out, the rulesbasedinternational order and the Washington Consensus of 1989,on which the world (at least most of it) built unparalleled economicsuccess in the past 35-40 years, are not “the end of history”(Francis Fukuyama). Rather, history and its disruptive forces havereturned to the global stage with vigour: No.47 in the WhiteHouse, the hot wars in Ukraine, in the Middle East and in Congo,the hybrid Russian aggression against Europe and the gatheringwar clouds over Taiwan, they have all, in addition to the disturbancecreated by the Corona pandemic and the increasingly feltimpact of climate change, put a strain on businesses worldwide.

The German economy, and particularly its plant construction andmechanical engineering sector, being globally interconnected andexport-orientated, are distinctly vulnerable to such a shake-up.Supply chain disruptions and sharp cost increases keep troublingGerman companies and will probably do so in the foreseeablefuture. To that regard, in this issue Jörn Zons gives some thoughtson how to deal with these concerns and what to bear in mind.

The German economy, and particularly its plant construction andmechanical engineering sector, being globally interconnected andexport-orientated, are distinctly vulnerable to such a shake-up.Supply chain disruptions and sharp cost increases keep troublingGerman companies and will probably do so in the foreseeablefuture. To that regard, in this issue Jörn Zons gives some thoughtson how to deal with these concerns and what to bear in mind.

On the other hand, every crisis also brings opportunities. Obviously,in a deteriorating security environment, this is the case for the armsand defense industry. But reconstruction, too, is on the agenda.We have seen the fortunes of war completely overturned in Syriawith the ousting of the Assad regime. Kilian Bälz and his Syriancolleague Kanaan Al Ahmar describe the recent developments andwhat they may mean for doing construction business (anew) inSyria. And eventually, the reconstruction effort in Ukraine will alsoprovide a huge market.

Macmillan’s quip can even be scaled down to project level. Everyproject/contract manager will agree that (unexpected) events andtheir consequences make up his daily work. Therefore, keeping upwith the most recent developments, on a large and on a smallscale, is a requirement for every legal practitioner. We at RInPraxwant to support that by giving room for the latest news anddevelopments as well as for background information even beyondthe strictly legal context. Therefore, we are introducing with thisissue a new section entitled “News and Background” (“Aktuellesund Hintergründe”).

We hope you enjoy this issue and share your comments viaRInPrax@beck.de.

Rechtsanwalt Justus Kraner, M. A.,
Schriftleiter der RInPrax und Local Partner bei Friedrich Graf von Westphalen & Partner in Köln
Local Partner bei Friedrich Graf von Westphalen & Partner in Köln




Perfect fit for industrial purpose

 

Industrial activities have always been subject to challenges. The current combination of shifts in political landscapes and the increasing complexity of the regulatory framework will have to be considered by legal experts when creating suitable contractual solutions for the respective business partners, especially in an international context. For legal practitioners it is therefore important to have an overview of the most relevant developments, covering the national perspective and international implications. But the sheer number of new laws, regulations, directives, guidelines and communications is becoming increasingly burdensome for companies, especially for small and medium enterprises. VDMA helps its members navigate the complex regulatory landscape (i. e. via publications, training and non-binding templates, etc.) and the RInPrax will be a welcomed helpful new source of information on the most recent developments regarding international industry and infrastructure projects.

Innovation and growth require room to maneuver. We should dare more liberal approaches within our democratic setting, without surrendering our core values. Agreements between businesses also require freedom of contract. Regarding German law, a reform of the law on general terms and conditions for business-to-business constellations has been overdue for decades by now. A more flexible approach is necessary. Therefore, VDMA supports initiatives like “Law made in Germany” and the so-called “Frankfurter Initiative”. As Prof. Leupertz demonstrates in his RInPrax article on the application of German law in arbitration proceedings, the law on general terms and conditions may be modified to a certain degree. However, this approach will not work for normal state court procedures.

In general, entrepreneurs excel at weighing risks and rewards. The regulatory frameworks shall therefore provide clear rules and foreseeable results – considering the involved parties’ interests. This also includes effective mechanisms for dispute resolution in an international context, even in times of increasing geopolitical conflicts. The industrial sector, specifically the industrial “Mittelstand”, i. e., small and medium enterprises, requires and deserves an optimal framework for conducting business. Companies are facing the challenges ahead – regulators should dare to do the same and provide more freedom to act on a fair level playing field for the industry. It must be welcomed that the European Commission has announced to increase competitiveness and to reduce unnecessary bureaucracy. However, the specific measures for achieving these goals have still to be defined. Reducing complexity and streamlining bureaucracy could be the key and worth the effort.

Jan Paul Marschollek,
Executive M.B.L.-HSG (St. Gallen, CH)
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt),
Head of Legal, VDMA e. V.

 


Vorwort des VDMA – Eine herausragende neue Plattform für die Industriepraxis

 

Industrie- und Infrastrukturprojekte bringen besondere Herausforderungen mit sich, insbesondere im internationalen Kontext. Bisher mussten Syndikusrechtsanwälte und externe Rechtsberater zu den relevanten Themen eine Vielzahl an unterschiedlichen Erkenntnisquellen heranziehen. Dies war zwar bisweilen möglich, jedoch stets mit erheblichen Zusatzaufwand verbunden. Die Idee, ein einheitliches Fachmedium zu schaffen, welches die Belange des Industriegeschäfts und der Infrastrukturprojekte behandeln soll, wird seitens des VDMA sehr begrüßt und im Wege einer ideellen Kooperation unterstützt.

Eine Zeitschrift für die Branche mit Beiträgen von Experten mit entsprechend umfassender Expertise soll Anregungen und Hilfestellung für den Rechtsanwender bieten. Das Vorhaben soll jedoch nicht nur dazu animieren, die relevanten juristischen Inhalte ausschließlich zu konsumieren. Für die Rechtsabteilungen in Unternehmen und für Kanzleien ist es gleichzeitig ein Aufruf, diesen Kanal zu nutzen, um den Rechtsfragen bei internationalen Industrie- und Infrastrukturprojekten eine deutlichere Kontur zu verleihen. Dies kann von nationalen Spezialitäten, wie dem deutschen AGB-Recht im unternehmerischen Geschäftsverkehr in Deutschland, über Aspekte der Digitalregulierung in der Europäischen Union und ihre Auswirkungen auf das Industriegeschäft, bis hin zu internationalen Schiedsverfahrensfragen reichen. An Herausforderungen und Möglichkeiten für eine inhaltliche Befassung besteht kein Mangel. Es ist positiv hervorzuheben, dass ein derartiges Vorhaben gemeinsam mit dem renommierten Verlag C. H. Beck realisiert wird. Unter Juristen weckt der Name dieser Institution automatisch Assoziationen an einen hohen Qualitätsanspruch. Ein Effekt, den man auch für den Maschinen- und Anlagenbau in seinem Metier konstatieren muss. Es ist daher mit Stolz und Freude zu sehen, dass unsere Branche durch die ideelle Kooperation zwischen dem Verlag C. H. Beck mit dem VDMA e. V. eine weitere fachspezifische Bühne geboten bekommt.

Der Appell ist klar: Die Herausforderungen sind bedeutend, die Gelegenheit günstig und es liegt in unserer Hand als Fachexpertinnen und Fachexperten, die rechtlichen Themen der internationalen Industrie- und Infrastrukturprojekte näher zu beleuchten. Lassen Sie uns hieraus gemeinsam eine Erfolgs-Story machen. Wir wünschen eine anregende Lektüre und neue Impulse für die Praxis.

RA Dr. Jörg Kondring

RA Dr. Jörg Kondring
Vorsitzender des VDMA Rechtsausschusses
Chefsyndikus, Voith GmbH & Co.
KGaA


Rechtspraxis der Industrie- und Infrastrukturprojekte – First of its kind!

 

Der deutsche und europäische Maschinen- und Anlagenbau wie auch die Rechtspraxis des nationalen und internationalen Projektgeschäftes stehen derzeit vor großen Umbrüchen. Transformation der Energiewirtschaft, Digitalisierung und Künstliche Intelligenz, Disruption der Lieferketten, eine fortschreitende Destabilisierung des politischen Umfeldes und eine immer umfassendere Regulatorik stellen alle Beteiligten vor große Herausforderungen. An dieser Stelle möchte die RIIPrax einen Bogen spannen von den eher traditionellen rechtlichen Ansätzen im Industrie- und Projektgeschäft zu den vielfältigen neuen Aspekten, die diese Herausforderungen mit sich bringen.

Gemeinsam mit dem Verlag C. H. Beck und dem VDMA als Kooperationspartner sind die Schriftleiter und Herausgeber überzeugt, dass wir mit der RIIPrax eine Lücke im rechtlichen Zeitschriftenmarkt schließen.

Noch vor zwanzig Jahren war der Anteil deutschsprachiger Literatur im Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung des Anlagen- und Projektgeschäftes nahezu marginal. Ohne andere Werke zu schmälern, war das „Rechtshandbuch des Anlagenbaus“ von Bock/Zons bei seiner Erstausgabe in 2015 (!) das erste umfassende Standardwerk zum Anlagenbau/Projektgeschäft in Deutschland, dass nahezu alle vertragsrelevanten Branchenbereiche angesprochen hat. In dieser Tradition versteht sich auch die RIIPrax und soll allen Rechtsanwendern ein (Praxis-)Forum zum Austausch und zur Fortbildung bieten. Auch wenn mittlerweile erfreulicherweise deutlich mehr Fachliteratur erhältlich ist, ist die RIIPrax die erste rechtliche Fachzeitschrift, die sich ausschließlich dem Industrie- und Projektgeschäft widmet.

Mit dem Forum einer Fachzeitschrift haben wir auch die Möglichkeit, neben dem „Brot- und Buttergeschäft“ des Vertragsrechts und der Streitbeilegung wiederkehrende Beiträge zur fortschreitenden Digitalisierung sowie zu angrenzenden Spezialgebieten zu veröffentlichen (beispielsweise Corporate, Compliance, Versicherungsrecht, Finanzierungsrecht, Vergaberecht, IP usw.).

Der immer weiter fortschreitenden Internationalisierung der Vertragspraxis möchten wir auch dadurch gerecht werden, dass regelmäßig Beiträge auch in englischer Sprache veröffentlicht werden – das spiegelt sich auch in der Zusammensetzung der Herausgeberschaft wider.

Ein großer Dank gebührt an dieser Stelle auch noch einmal dem VDMA, durch dessen Kooperation die RIIPrax sicherlich noch einmal deutlich aufgewertet wird. Der VDMA und die Herausgeberschaft möchten hierbei aber hervorheben, dass diese Kooperation rein ideell ist und keinen Einfluss auf den Inhalt der Beiträge hat.

Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre und freuen uns (ausdrücklich!) über jegliche Anregungen und Vorschläge.

Marco Becker

Marco Becker
Leiter Recht, Eavor GmbH
Schriftleiter und Herausgeber

Leseprobe

Kostenloses Abo

RInPrax kostenfrei

BECK Stellenmarkt

 

Teilen:

Menü