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Verschärfung der Straf- und Ordnungswidrigkeitenvorschriften im AWG

Von Dr. Astrid Lilie | Okt 31, 2024

In der EU sind strafrechtliche und ordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union noch sehr unterschiedlich geregelt. Während in Deutschland Verstöße gegen EU-Sanktionen für Unternehmen hohe Geldbußen und für Einzelpersonen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren zur Folge haben können, liegt der Sanktionsschwerpunkt in anderen europäischen Ländern teilweise nur auf administrativen Maßnahmen.

Im April dieses Jahres hat die EU eine Richtlinie (EU) 2024/1226 zur Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts erlassen. Mit der Richtlinie soll sicher gestellt werden, dass einheitliche Mindestvorschriften bei der Sanktionierung von Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften Anwendung finden. Die Richtlinie ist für die Mitgliedstaaten verbindlich und muss bis spätestens zum 20.5.2025 in nationales Recht umgesetzt werden. Besonderes Augenmerk gilt dem Katalog in Art. 3 der Verordnung, der diejenigen Tathandlungen aufzählt, die künftig als Straftat zu ahnden sind. Ausdrücklich genannt sind auch Umgehungs- sowie Verschleierungshandlungen, ebenso Tathandlungen im Transaktions- und Finanzbereich. Die leichtfertige Begehung solcher Tathandlungen, die Dual-Use-Güter betreffen, wird künftig als Straftat sanktioniert werden. Daneben stellt die Richtlinie klar, dass humanitäre Hilfe von bedürftigen Personen nicht unter Strafe gestellt sein soll, und sieht für Angehörige von Rechtsberufen einen persönlichen Strafausschließungsgrund vor.

Seit dem 30.8.2024 liegt ein entsprechender Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vor, der insbesondere Änderungen und Ergänzungen der §§ 18 und 19 AWG sowie des § 82 AWG vorsieht. Hervorzuheben ist die Verschärfung des Höchstmaßes der Geldbußen für juristischen Personen. Im Falle einer Straftat nach § 18 Abs. 1 AWG beträgt das Höchstmaß der Geldbuße abweichend von § 30 Abs. 2 OWiG künftig 40 Mio. Euro. Von der in der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit, einer prozentualen sich am (weltweiten) Unternehmensumsatz orientierende Geldbuße zu verhängen, macht der Referentenentwurf keinen Gebrauch. Die aus dem Kartellrecht stammenden Tendenz einer prozentualen Geldbuße findet im europäischen Recht, beispielsweise im europäischen Datenrecht immer weiter Einzug, sodass es fast schon verwundert, dass der Entwurf eine Höchstgrenze für die Geldbuße vorsieht. Durch die Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts wird die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Ermittlungsbehörden einfacher und effektiver werden. Deutsche Unternehmen werden vor dem Hintergrund der Gesetzesänderungen ihre internen Kontrollsysteme verstärken müssen. Gerade die Ahndung von leichtfertigen Verstößen beim Handel mit Dual-Use-Gütern erhöht die Gefahr der persönlichen Haftung von Mitarbeitenden.

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