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Diskontinuität stoppt Verbandssanktionengesetz

Von Prof. Dr. Christian Schröder | Jun 01, 2022

Der Grundsatz der Diskontinuität besagt für Gesetzgebungsentwürfe, dass die vom Parlament nach Ablauf einer Legislaturperiode noch nicht beschlossenen Gesetzgebungsvorhaben neu eingebracht und verhandelt werden müssen. Durch die Bundestagswahl im Herbst 2021 ist davon auch der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Verbandssanktionengesetz) vom 7. August 2020 (BR-Drs. 440/20) betroffen. Gestoppt wurde ein Gesetzgebungsentwurf, der lebhaft auf Tagungen und in zahlreichen Schriften diskutiert wurde. Im Verlauf der Diskussion kamen immer stärkere Zweifel an der Notwendigkeit und Überlegenheit des neuen Gesetzes auf. Unter Berücksichtigung des Rechts der Einziehung gab es immer weniger Argumente für die Neuschaffung des Verbandssanktionengesetzes. Eine effektive Anwendung des § 30 OWiG erscheint für die Praxis als ausreichend.

Es ist zu begrüßen, dass der „Koalitionsvertrag der Ampel“ dieses Gesetzgebungsvorhaben nicht mehr aufgegriffen hat. Denn es steht zu vermuten, dass der Aufwand für die notwendige Fortbildung und Eingewöhnung die Praxis der unternehmensbezogenen Sanktionen zurückgeworfen und nicht weiterentwickelt hätte. Der vom Grundsatz der Diskontinuität erzwungene Stopp führt somit ein Gesetzgebungsvorhaben, dessen wissenschaftliche Begleitung zunächst erheblich dadurch erschwert wurde, dass der Entwurf lange Zeit nicht öffentlich zugänglich war, zu einem letztlich guten Ende. Denn das geltende Unternehmensbußgeldrecht ist besser als sein (früherer) Ruf.

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