Fast schien es so, dass ein hier bereits mehrfach geäußerter Wunsch der Strafverfolgungspraxis endlich – zumindest partiell – vom Gesetzgeber erhört werden sollte. Im Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (BT-Drucksache 20/13956) war ein neuer § 9 SchwarzArbG vorgesehen, der den mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedrohte, der eine in § 8 Absatz 4 SchwarzArbG bezeichnete Handlung begeht und gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 8 Abs. 4 SchwarzArbG definiert bekanntlich – verkürzt dargestellt – das Ausstellen von Scheinrechnungen als Ordnungswidrigkeit. Freilich nur dann, wenn die Scheinrechnung der Förderung der illegalen Beschäftigung dient.
Der Gesetzesentwurf fiel indes – wie andere strafrechtlich bedeutsame Gesetzesvorhaben – der Diskontinuität anheim. Auch wenn es angesichts der von mir – auch an dieser Stelle – wiederholt erhobenen Forderung nach Schaffung eines entsprechenden Straftatbestandes auf den ersten Blick seltsam anmuten dürfte: Die Tatsache, dass § 9 SchwarzArbG-E nicht in Gesetzeskraft erwuchs, erweist sich perspektivisch als Glücksfall.
Dies allerdings nicht deshalb, weil das praktische Bedürfnis für einen solchen Tatbestand entfallen wäre. Dieses besteht vielmehr nach wie vor fort. Indes spielen Scheinrechnungen in der wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungspraxis nicht allein im Bereich der illegalen Beschäftigung eine Rolle; auch wenn es sich hierbei um eines der Hauptgebiete handelt, indem das „Servicefirmen“-Unwesen seine Blüten treibt. Scheinrechnungen finden in einer Vielzahl von anderen Konstellationen des Wirtschaftsstrafrechts Verwendung. Zum Beispiel im Bereich der Steuerhinterziehung, zur Verschleierung von verdeckten Gewinnausschüttungen oder zur Generierung unberechtigten Vorsteuerabzuges. Auch im Korruptionsstrafrecht sind Abdeckrechnungen weit verbreitet.
Die einseitige Konzentration des § 9 SchwarzArbG-E auf die illegale Beschäftigung hätte diesen Gegebenheiten nicht Rechnung getragen und u.U. – ungewollt – neue Problemfelder geschaffen. Die zukünftige Regierungskoalition mag den zu begrüßenden Ansatz des gescheiterten Gesetzesentwurfs aufgreifen und fortführen. Der zu schaffende Tatbestand sollte aber sämtliche Spielformen des Schein-rechnungs-Schreibens erfassen.