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Hinweise und Herausforderungen

Von Dr. Thomas Rompf, Kassenärztliche Bundesvereinigung, Berlin

Der Schutz vor Korruption ist ein gesellschaftliches Anliegen im Interesse des Rechtsfriedens und der Minimierung von Schäden. Dem trägt das Hinweisgebergesetz seit dem 2. Juli 2023 Rechnung, stellt damit aber gleichermaßen Unternehmen und die Verwaltung vor enorme Herausforderungen, zumal die Normadressaten ihrerseits bei Nicht- oder Falscherfüllung dieser Standards wiederum von Sanktionen betroffen sein können. Steht das „Ob“ der Einführung eines Hinweisgeberschutzsystems für Unternehmen und die Verwaltung nicht zur Disposition, eröffnet das Gesetz hinsichtlich der Umsetzung einige Entscheidungsspielräume von rechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Tragweite. In diesem Zusammenhang sind auch angrenzende Rechtsgebiete wie das Arbeitsrecht oder das Recht des Datenschutzes betroffen. Der Hinweisgeberschutz soll den bisherigen Konflikt zwischen der Loyalität gegenüber dem Arbeit- und Dienstgeber einerseits und der Aufdeckung von Rechtsverstößen beseitigen. Hierzu genießen die Hinweisgeber Schutz vor Repressalien, wobei die Kausalität zwischen einem Hinweis und einer Benachteiligung vermutet wird und nur vom Arbeit- bzw. Dienstgeber widerlegt werden kann. Dies erfordert absolute innerbetriebliche Vertraulichkeit.

Gerade auch im Hinblick auf diese Verpflichtungen steht zu Beginn die Frage, ob die zu errichtende Stelle intern eingerichtet oder ein externer Dritter (Rechtsanwalt, Ombudsmann etc.) damit beauftragt wird. Entscheidungskriterien dürften in diesem Zusammenhang das Vorhandensein räumlicher und personeller Ressourcen sowie Expertise, technischer Infrastrukturen und die erwartete Akzeptanz des einen oder anderen Modells bei den Mitarbeitern sein. Bei einer internen Lösung bedarf es insoweit einer Weisungsunabhängigkeit des Personals der Hinweisgeberstelle, was in der Regel arbeitsvertragliche Änderungen erfordert. Eingangsbestätigung und Rückmeldungen an die Hinweisgeber sowie etwaige Nachfragen erfordern umfangreiche datenschutzrechtliche Konzepte; so muss ausgeschlossen sein, dass eine E-Mail nicht an ein Postfach gesendet wird, auf das auch andere Personen Zugriff haben. Anrufe sind im Hinblick darauf, dass der Angerufene nicht alleine im Büro sitzt, riskant. Gleichermaßen muss jedwede Dokumentation vor dem Zugriff Dritter geschützt sein; die dauerhafte Aufzeichnung (fern)mündlich eingegangener Hinweise bedarf der Einwilligung des Hinweisgebers.  Auf die Fragen der betrieblichen Mitbestimmung sei nur hingewiesen.

Insbesondere im Zusammenhang mit der Entscheidung, ob auch anonyme Hinweise angenommen werden sollte, steht die Definition eines – ggf. über den Kreis der Mitarbeiter hinausgehenden – Personenkreises, der zur Erstattung von Hinweisen berechtigt ist. Zur Berücksichtigung anonymer Hinweise bedarf es zudem weiterer datenschutzrechtlich abgesicherter Eingangswege.

Die Herausforderungen für einen guten Zweck sind groß. Der Schutz vor Diskriminierung und die Vermeidung von Korruption sollten diesen Aufwand wert sein. 

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