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Gegen das Scheinrechnungs-Unwesen – Die Dritte

Von Oberstaatsanwalt Kai Sackreuther, Staatsanwaltschaft Mannheim, Autorenbeschreibung

Die Reform des § 261 StGB im März 2021 hat den Tatbestand der Geldwäsche zum Gegenstand einer breiten, freilich vorwiegend juristischen Diskussion gemacht. Weitaus größere öffentliche Wahrnehmung erfuhr die Geldwäsche allerdings unmittelbar vor der diesjährigen Bundestagswahl, als im Zuge der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Osnabrück das Bundesfinanzministerium und das Justizministerium durchsucht wurden. Ausgiebig wurde über die Maßnahme an sich diskutiert. Daneben entbrannte die – bereits früher, namentlich im Zusammenhang mit dem Report des Bundesrechnungshofes aus Dezember 2020 geführte – Diskussion über die Ermittlungskonzeption (Stichwort: risikobasierter Ansatz) und die Ermittlungskompetenzen (Stichwort: Zugriffsrecht auf Polizei- und Steuerdaten) der Financial Intelligence Unit (FIU) des Zolles.

In dem bunten Meinungsspektrum zur Thematik erscheint mir ein Gesichtspunkt besonders erwähnenswert. Die Tatsache, dass in Deutschland unbegrenzt mit Bargeld operiert werden kann. Dies aber weniger mit Blick auf die daraus resultierenden Möglichkeiten, Gelder aus illegalen Geschäften beliebig zu verschleiern. Sondern vielmehr im Zusammenhang mit dem – hier bereits mehrfach beschriebenen, den Alltag der Ermittlungen im Bereich der organisierten Steuerhinterziehung und der illegalen Beschäftigung nach wie vor zu einem erheblichen Teil prägenden – Scheinrechnungs-Unwesen.

Ein wesentlicher, das Funktionieren dieses Phänomens prägender Baustein ist die Möglichkeit, Scheinrechnungen über oftmals fünfstellige, nicht selten aber auch sechsstellige Beträge (vorgeblich) bar zu zahlen bzw. den im Wege der (vorgeblichen) Zahlung der Scheinrechnung zunächst auf das Konto des Service-Unternehmens überwiesenen Betrag dort bar abzuheben, um ihn dann – abzüglich der Provision für die illegale Dienstleistung – an den Adressaten der Scheinrechnungen zurück zu leiten. Nur so wird die Möglichkeit geschaffen, mit dem hierdurch generierten Bargeld Schwarzlohn oder Bestechungsgelder zu zahlen oder schlicht eine verdeckte Gewinnausschüttung vorzunehmen.

Mag der Gesetzgeber nach wie vor keine Notwendigkeit sehen, das Ausstellen von Scheinrechnungen für sich genommen unter Strafe zu stellen (vgl. Editorial März 2019 und Juli 2020), könnte jedenfalls eine gesetzliche Beschränkung des Bargeldverkehrs – neben den positiven Auswirkungen im Bereich der Geldwäschebekämpfung – einen Ansatz bieten, den Serviceunternehmen Herr zu werden.

 

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