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Whistleblowerschutz – das sollten wir besser können!

Von Prof. Dr. Katharina Beckemper, Die Verfasserin ist Professorin an der Universität Leipzig.

In einer Zeitschrift für das Wirtschaftsstrafrecht ist die Frage wenig überraschend, aus welchem Grund das Verbandssanktionengesetz, das medienträchtig angekündigt wurde, nicht in Kraft getreten ist. Man mag zu dem Vorhaben stehen, wie man will oder einem selbst seine eigenen dogmatischen Vorgaben ermöglichen. Aber ein Feuerwerk wurde abgebrannt, man holte sich viele Zuschauer, ohne dass am Ende mehr als Asche verblieb. Man möchte die Stunden der Diskussion, die Beteiligte des Gesetzesentwurfes verbracht haben mit Überlegungen, Beratungen (auch mit externen Mitgliedern), Verhandlungen gar nicht zusammenfassen.

Nun scheitert wohl ein weiteres Gesetz. Das Hinweisgeberschutzgesetz. Eigentlich ist die EU-Richtlinie bis zum Dezember 2021 umzusetzen, aber es bedarf wenig Fähigkeiten, in eine Glaskugel zu schauen, um zu prognostizieren, dass dies nicht passieren wird. Politischer Diskurs, ob der Entwurf des BMJV unnötig über die Vorgaben der EU hinausgeht, ist im Wahlkampjahr nicht ungewöhnlich. Der Entwurf des BMJV fällt nun offenbar der politischen Diskussion zum Opfer – alleine mit dem Argument, es sei den deutschen Unternehmen vor allem in Zeiten einer Pandemie nicht zuzumuten, einen Whistleblowerkanal einzurichten. Man müsse in schwierigen Zeiten nicht über die notwendigen EU-Richtlinien hinausgehen.

Nach dem Entwurf „trifft“ es Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern, einen Whistleblowerkanal einzurichten. Das wird von den Gegnern des Gesetzes für unzumutbar erklärt. Man zweifelt hier schon: Sollte es im Jahr 2021 unzumutbar sein für Unternehmen mit einer gewissen Größe eine Möglichkeit einzurichten, um Hinweise auf Fehlverhalten entgegenzunehmen und sie zu bearbeiten? Aus Selbstschutz, wegen der vielgerühmten Compliance?

Es sollte keine Aufgabe einer EU-Richtlinie sein, solche Mindeststandards auch in Deutschland gesetzlich zu verankern und es hätte vorzugsweise nicht einmal eines Anstoßes aus Brüssel bedurft.

Ein Gesetz, das diese Ansätze hatte, sollte nicht abgewehrt werden aus Gründen, die mit einer Pandemie immer scheinbar gut zu finden und rechtfertigen sind.

Corona ändert aber nichts daran, dass zu jeder guten Compliance auch ein Kanal für Whistleblower gehört.

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