Dass das Steuerstrafrecht einem steten Wandel unterliegt, ist ein uralter Befund. Als Katalysator wirkt dabei nicht nur die (BGH-)Rechtsprechung, die in den letzten Jahren zum Beispiel in den Bereichen Konkurrenzlehre, Kompensationsverbot oder Steuererklärungspflicht als besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB eine Jahrzehnte alte Entscheidungspraxis revidierte. Immer wieder sorgt auch der Gesetzgeber für Überraschungen. Mit dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl. 2020 I 1512) verlängerte er spezialgesetzlich die absolute Verjährung entgegen der Allgemeinregelung des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 376 Abs. 3 AO). In Verbindung mit der durch das JStG 2020 (BGBl. 2020 I 3096) eingeführten 15jährigen Verjährungsfrist in den Fällen des § 376 Abs. 1 1. Hs. AO können das, das Eingreifen von Hemmungstatbeständen außen vor gelassen, also beachtliche 37,5 Jahre werden.
Diese „leges cum-ex“ wurden aktuell angereichert. Während der Bundesratsentwurf eines AO-Änderungsgesetzes 2021 (BR-Drs. 638/20, BT-Drs. 19/25819) noch vorsah, die Möglichkeiten einer Telekommunikationsüberwachung durch das Streichen der im Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO enthaltenen Beschränkung auf Umsatzsteuer- und Verbrauchssteuerhinterziehungen zu erweitern, ging der Gesetzgeber letzten Endes einen etwas anderen Weg. Er ließ das Regelbeispiel unberührt, änderte aber durch das StPO-Änderungsgesetz vom 25.6.2021 (BGBl 2021 I 2099) § 100a Abs. 2 Nr. 2 lit. a StPO dahingehend ab, dass jetzt auch die Steuerhinterziehung großen Ausmaßes (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) Katalogtat ist. Nach seiner Vorstellung soll die gesetzliche Einschränkung auf bandenmäßige Begehungen ein „die Aufnahme in den Katalog des 100a StPO rechtfertigendes Element“ sein (BT-Drs. 19/27654, 71).
Die Wirksamkeit der beschriebenen Maßnahmen bleibt abzuwarten.