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Wirecard sei Dank

Von Prof. Dr. Christian Schröder, Der Verfasser ist Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Halle-Wittenberg.

Wirecard sei Dank? Was steckt hinter dieser provokativen Überschrift?

Der Deutsche Bundestag hat am 22.6.2021 mit der Drucksache 19/30900 den Bericht des sogenannten „Wirecard-Untersuchungsausschuss“ vorgelegt. Es handelt sich um ein lesenswertes Dokument, das nicht nur ein Ringen des Ausschusses um Aufklärung und Transparenz dokumentiert, sondern gesetzgeberischen Handlungsbedarf bei der Prävention und Aufklärung von Bilanzmanipulationen aufzeigt, die bei börsennotierten Unternehmen besonders heikel sind. Der über 2000 Seiten starke Bericht des Untersuchungsausschusses spricht Schwachstellen an und zeigt zwischen den Zeilen auch auf, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in diesem Fall zu oft als eine Art Buhmann herhalten muss. Gewiss gab es Fehler in der Sachbearbeitung, allerdings nicht nur bei der BaFin.

Im Windschatten der Sitzungen des Untersuchungsausschusses erarbeitete die Bundesregierung zügig und kompetent das „Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität“ vom 3.6.2021, das am 10.6.2021 im Bundesgesetzblatt I, S. 1534 ff., verkündet wurde und gesetzgeberische Konsequenzen aus dem Fall Wirecard zieht. Es handelt sich um ein Artikelgesetz, das über 25 Einzelgesetze modifiziert, wobei auch zahlreiche strafrechtliche Vorschriften ergänzt oder neu geschaffen werden. Über einige Einzelfragen wird gestritten werden, aber das soll hier dahinstehen. Lob verdient vielmehr das schnelle und zugleich gründliche Vorgehen des Parlaments und der Regierung.

Das Gesetzespaket führt Vorschriften zum Marktmissbrauch und zur Rechnungslegung an einer Stelle zusammen, deren Bedeutung das durch die Europäische Union (EU) determinierte Marktmissbrauchsrecht bis heute nicht erkannt oder unterschätzt hat. Bei jeder Bilanzmanipulation durch ein börsennotiertes Unternehmen steht (gleichsam „in Tateinheit“) eine Marktmanipulation mit der einhergehenden Erschütterung des Vertrauens der Anleger in Rede. Diese Schnittstelle des Bilanzrechts zum Marktmissbrauch besetzt nun das nationale Recht. Darin liegt der eigentliche Gewinn des neuen Gesetzes. Das europäische Kapitalmarktrecht wird leider seit vielen Jahren durch ermüdende, sich verzettelnde und in einer überwiegend verquasten Sprache formulierten Vorgaben der Europäischen Union (EU) geprägt.

Wenn der Fall Wirecard eine gute Seite hat, dann ist es die, dass der deutsche Gesetzgeber gehalten war, zügig auf die Missstände zu reagieren. Es ist erfreulich, dass die zu ergreifenden Maßnahmen nach öffentlicher Diskussion und flankiert von einem Untersuchungsausschuss in die Form eines parlamentarisch diskutierten Gesetzes gegossen wurden. Dies setzt sich wohltuend vom Gesetzgebungsaktionismus der EU auf dem Gebiet des Kapitalmarktrechts ab und wirft einen Blick darauf, wie gute Kapitalmarktgesetzgebung aussehen könnte. Wirecard sei Dank!

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