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Der Stellenwert des Wirtschaftsstrafrechts im Verfassungsstaat des Grundgesetzes

Von Prof. Dr. Herbert Bethge, Der Autor ist Professor emeritus an der Universität Passau und ehemaliger Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Wirtschaftsverwaltungsrecht und Medienrecht.
Das deutsche Strafrecht hat deutliche Bezüge zum Staatsrecht. Die regulierte Verhängung von Kriminalstrafen ist essentielle Aufgabe des Staates. Strafrecht ist öffentliches Recht pur. Mit der lückenlosen Normativität dieser Staatsgewalt steht noch nicht endgültig deren Legitimität fest. Die Legitimation vermittelt erst das Grundgesetz, das alle Staatsgewalt determiniert. Die Verfassung ist die rechtliche Grundlage des Staates. Erst das zur obersten Norm avancierte GG konstituiert den Verfassungsstaat. Dessen Hauptanliegen ist der Vorrang der Verfassung. Seine Durchsetzung obliegt dem Bundesverfassungsgericht, das seinerseits an das GG gebunden ist. Die inhaltlichen Vorgaben des GG sind imposant. In Rede steht kein bloßes Organisationsstatut. Verfassungsstaatlich relevante Fixpunkte sind die Wahrung der Menschenwürde und der Schutz der Grundrechte. Verfassungsgestaltende Grundentscheidungen betreffen u.a. den Rechtsstaat, die Demokratie und die Bundesstaatlichkeit. Sie machen die Verfassungsidentität aus und sind großenteils verfassungsänderungs- und integrationsfest. Das Strafrecht ist von den verfassungsstaatlichen Direktiven und Gewährleistungen des GG nicht ausgenommen. Besonderes Augenmerk verdient Art. 103 II GG. Der Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“ statuiert einen strengen Gesetzesvorbehalt im Format eines Parlamentsvorbehalts: Nur der Gesetzgeber, nicht die vollziehende oder rechtsprechende Gewalt darf über die wesentliche Frage der Strafbarkeit entscheiden. Das Rückwirkungsverbot und der Bestimmtheitsgrundsatz nehmen das Parlament in Pflicht; ebenso die Normierung von Freiheitsstrafen (Art. 104 I GG). Die fachgerichtliche Rechtsprechung trifft ein Analogieverbot. Die damit verbundenen subjektiven Grundrechte sind Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips. Der Grundsatz „keine Strafe ohne Schuld“ ist eng mit dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 I GG) verbunden. Ihre Verletzung kann mit der Verfassungsbeschwerde (Art. 93 I 4a GG) gerügt werden oder eine Richtervorlage (Art. 100 I GG) auslösen. Auch für das Wirtschaftsstrafrecht gelten die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen muss und dass das Gebot der Normenklarheit für den „grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts“ strikte Beachtung verlangt (BVerfGE 143, 38 [Rn. 38]). Der Trend der Konstitutionalisierung der Rechtsordnung lässt das Strafrecht nicht aus. Den Hinweis, dass auch Strafrecht „konkretisiertes Verfassungsrecht“ sei, nehmen Verwaltungsrechtler zustimmend zur Kenntnis.
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