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Wenn § 3a IV InsO leerläuft - NZI 8/2023

VorsRiLG a. D. Irmtraut Pape, Göttingen
Mit dem in § 3a InsO eingeführten zusätzlichen besonderen Gerichtsstand soll ermöglicht werden, dass mehrere oder alle Verfahren über das Vermögen gruppenangehöriger Schuldner bei ein und demselben Gericht geführt werden können. Mit dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens kann der Schuldner sogleich den Antrag stellen, das Verfahren (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Begründung des Gruppen-Gerichtsstands) an dieses Gericht des Gruppengerichtsstands zu verweisen.

Mit Inkrafttreten des SanInsFoG am 01.01.2021 wurde in § 3a InsO der Abs. 4 eingefügt. Er ergänzt § 37 StaRUG und folgt dem Gedanken der weitestgehenden Konzentration der Insolvenz -und Restrukturierungssachen. Auf Antrag des Schuldners erklärt sich das für Gruppen-Folgeverfahren zuständige Gericht, sofern es nach § 34 des Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetzes (StaRUG) für Entscheidungen in Restrukturierungssachen zuständig ist, als Restrukturierungsgericht auch für Gruppen-Folgeverfahren in Insolvenzverfahren nach § 3a I InsO für zuständig. Damit sollen Gruppen-Folgeverfahren bei einem Gericht, das auch Restrukturierungsgericht ist, zusammengefasst werden können (HmbKomm-InsR/Pannen,9. Aufl., InsO § 3a Rn. 4). Dies dient der effektiveren Verfahrensabwicklung. Reibungsverluste und Mehraufwand durch die erneute Einarbeitung eines anderen Gerichts können vermieden werden (Braun InsO/Baumert, 9. Aufl., § 3a Rn. 8).

Voraussetzung ist jedoch, dass das Restrukturierungsgericht und das Gericht, bei dem der Gruppengerichtsstand begründet wird, identisch sind. Von der Ermächtigung in § 2 III InsO, für die Oberlandesgerichtsbezirke Insolvenzgerichte zu bestimmen, an denen ein Gruppengerichtsstand begründet werden kann, haben bis auf Mecklenburg- Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Thüringen alle Bundesländer Gebrauch gemacht. Wie so häufig bei komplizierten und auf andere Bestimmungen verweisende Vorschriften können sich Lücken auftun oder Fehler einschleichen. So ist zB in Niedersachsen übersehen worden, dass der Gruppengerichtsstand und das Restrukturierungsgericht auseinanderfallen. Im Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig ist als Gruppengerichtsstand nach § 3a III InsO das AG Göttingen und als Restrukturierungsgericht nach § 34 StaRUG das AG Braunschweig bestimmt worden. Hier läuft der § 3a IV InsO ins Leere. Die beabsichtigte Konzentration und die oben beschriebenen Vorteile treten nicht ein. Eine Nachbesserung dahin, dass Restrukturierungsgericht und Gericht des Gruppen-Folgegerichtsstandes zusammenfallen, erscheint daher geboten.

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